Urteil
7 C 1/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Informationsfreiheitsgesetz verpflichtet auch Stellen der Bundestagsverwaltung funktional, sofern sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
• Mandatsbezogene Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes sind grundsätzlich informationszugänglich, weil ihre Informationsaufbereitung Verwaltungsaufgabe ist und der spezifisch-parlamentarische Bereich nach §1 IFG nicht ohne ausdrückliche Grundlage so weit zu verstehen ist, dass vorgelagerte Unterstützungsleistungen ausgeklammert würden.
• Der Ausschlussgrund des §6 Satz1 IFG (Schutz geistigen Eigentums) greift nicht durch, weil die Benutzung urheberrechtlich geschützter Zuarbeiten durch das Informationsfreiheitsgesetz ermöglicht werden kann und die Behörde ihre urheberrechtlichen Befugnisse nicht in jedem Fall gegen Informationszugangsansprüche durchsetzen darf.
Entscheidungsgründe
Informationszugang zu mandatsbezogenen Zuarbeiten der Bundestagsverwaltung • Das Informationsfreiheitsgesetz verpflichtet auch Stellen der Bundestagsverwaltung funktional, sofern sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. • Mandatsbezogene Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes sind grundsätzlich informationszugänglich, weil ihre Informationsaufbereitung Verwaltungsaufgabe ist und der spezifisch-parlamentarische Bereich nach §1 IFG nicht ohne ausdrückliche Grundlage so weit zu verstehen ist, dass vorgelagerte Unterstützungsleistungen ausgeklammert würden. • Der Ausschlussgrund des §6 Satz1 IFG (Schutz geistigen Eigentums) greift nicht durch, weil die Benutzung urheberrechtlich geschützter Zuarbeiten durch das Informationsfreiheitsgesetz ermöglicht werden kann und die Behörde ihre urheberrechtlichen Befugnisse nicht in jedem Fall gegen Informationszugangsansprüche durchsetzen darf. Ein Journalist beantragte beim Deutschen Bundestag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Kopien von Ausarbeitungen und Dokumentationen der Wissenschaftlichen Dienste sowie eine Übersetzung, die für den früheren Abgeordneten zu Guttenberg erstellt worden waren. Der Bundestag lehnte ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Bundestag zur Herausgabe, das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab und qualifizierte die Zuarbeiten als nicht informationspflichtig, weil sie dem Bereich parlamentarischer Angelegenheiten zuzuordnen seien. Der Kläger legte Revision ein und rügte insbesondere die Auslegung des Anwendungsbereichs des IFG sowie die Versagungsgründe wegen Urheberrechtschutzes. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Zuarbeiten als funktionale Verwaltungsaufgabe dem IFG unterfallen und ob Urheber- oder sonstige Ausschlussgründe entgegenstehen. • Anwendungsbereich IFG: Das IFG gilt funktional für jede Stelle, die materiell Verwaltungsaufgaben wahrnimmt; es ist auf die Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne beschränkt und nicht durch organisationsrechtliche Zuordnung zu fassen. • Mandatsbezogener Charakter der Zuarbeiten: Die Informationsaufbereitung und Wissensgenerierung der Wissenschaftlichen Dienste sind vor- bzw. nebenlagernde Verwaltungsaufgaben, die selbstständig informationspflichtig sind; erst die spätere politische Verarbeitung durch Abgeordnete macht die Informationen parlamentarisch relevant, weshalb ein bloßer Mandatsbezug die Informationspflicht nicht ausschließt. • Verfassungsrechtliche Bedenken: Die Garantie des freien Mandats nach Art.38 GG steht dem Informationszugang nicht entgegen, weil der Zugang zu den Ausarbeitungen ohne Offenlegung personenbezogener Daten oder des Anforderungsformulars die freie Mandatsausübung nicht in rechtlich relevanter Weise gefährdet. • Gesetzesmaterialien und Auslegungsgewicht: Hinweise im Gesetzgebungsverfahren des Bundestagsdirektors über eine mögliche Ausklammerung der Zuarbeiten sind nicht hinreichend eindeutig, um die Ausdehnung des Ausnahmetatbestands auf vorgelagerte Unterstützungsleistungen tragen zu lassen. • Schutz geistigen Eigentums (§6 IFG): Selbst wenn die Ausarbeitungen urheberrechtlich schutzfähig sind, steht das Veröffentlichungsrecht (§12 UrhG) und andere Nutzungsrechte dem Anspruch nicht zwingend entgegen; die Behörde kann sich nicht grundsätzlich auf Urheberrechte berufen, insbesondere weil Nutzungsrechte der Verwaltung im dienstlichen Zusammenhang und durch die Zielsetzung des IFG zu berücksichtigen sind. • Einsichts- vs. Überlassungsrechte: Die bloße Einsichtnahme berührt Verwertungsrechte nicht; bei der Überlassung von Kopien sind die Vorgaben des IFG und die Besonderheiten der Nutzungsrechte abzuwägen, wobei bei den hier streitigen Gebrauchstexten der Informationszugang Vorrang hat. Die Revision des Klägers ist begründet; das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wird aufgehoben. Der Deutsche Bundestag ist zur Überlassung der begehrten Unterlagen verpflichtet, weil mandatsbezogene Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes unterfallen. Ein Ausschluss wegen Schutzes geistigen Eigentums nach §6 Satz1 IFG ist nicht durchgreifend; die Einsichtnahme und gegebenenfalls die Überlassung von Kopien verletzt hier nicht schutzfähig das Veröffentlichungsrecht oder die Nutzungsrechte in einer Weise, die den Auskunftsanspruch verhindert. Damit hat der Kläger in der Hauptsache Erfolg; die Entscheidung enthält auch eine Kostenregelung zugunsten der obsiegenden Partei.