Urteil
VG 27 K 110.14
VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0930.VG27K110.14.0A
20Zitate
17Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 17 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG richtet sich nicht nur gegen die Exekutive, sondern gegen alle Staatsgewalten, also auch gegen die Gesetzgebung und die Rechtsprechung.(Rn.38)
2. Im Ergebnis kann offenbleiben, ob der Gesetzgeber im Rahmen seiner Ausgestaltungsprärogative berechtigt wäre, Kernbereiche parlamentarischer Tätigkeit und insbesondere Immunitätsangelegenheiten vom Anwendungsbereich des presserechtlichen Auskunftsanspruches vollständig auszunehmen oder für den gesamten Funktionsbereich eine abwägungsunabhängige Ausnahme zu schaffen.(Rn.41)
3. Als Rechtsgut mit Verfassungsrang, das eine Ausnahme vom Auskunftsanspruch der Presse in immunitätsrechtlichen Angelegenheiten rechtfertigen könnte, kommen in erster Linie die Parlamentsautonomie und der Schutz der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments in Betracht. Die Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten ist eine Maßnahme im Rahmen der Parlamentsautonomie, die der Bundestag grundsätzlich in eigener Verantwortung trifft.(Rn.45)
4. Neben der Funktionsfähigkeit des Parlaments ist wohl auch dessen Ansehen geschützt. Ob dies dem Ausschuss und dem Präsidenten des Bundestages auch das Recht gibt, allgemeine statistische Angaben zu den immunitätsrechtlichen Verfahren zu verweigern, soweit diese Fälle nicht ins Plenum des Bundestages gebracht werden, ist fraglich und auch bei typisierender Betrachtung nicht regelmäßig zu bejahen.(Rn.45)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen,
1. in wie vielen Fällen dem Präsidenten des Deutschen Bundestages eine Mitteilung (vgl. Anlage 6 GO-BT) über ein Ermittlungsverfahren gegen ein Mitglied des Deutschen Bundestages gemacht worden ist,
2. in wie vielen Fällen eine Mitteilung an das betroffene Mitglied des Deutschen Bundestages unterblieben und der Präsident des Deutschen Bundestages über die Gründe dafür unterrichtet worden ist,
3. in wie vielen Fällen nach Kenntnis des Präsidenten des Deutschen Bundestages freiheitsentziehende und/oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Ermittlungsverfahren angeordnet worden sind oder angeordnet werden sollten,
4. in wie vielen Fällen der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung dem Präsidenten des Deutschen Bundestages die im Wege von Vorentscheidungen ergangenen Beschlüsse (vgl. Anlage 6 GO-BT) mitgeteilt hat,
5. um welche Delikte es jeweils bei den Mitteilungen bzw. Vorentscheidungen ging, insbesondere in wie vielen Fällen es um ein Delikt gemäß § 184 b StGB ging (genaue Aufschlüsselung nach Delikten im StGB sowie in strafrechtlichen Nebengesetzen),
jeweils a) in der abgelaufene Legislaturperiode und
b) in der laufenden Legislaturperiode.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 Euro vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG richtet sich nicht nur gegen die Exekutive, sondern gegen alle Staatsgewalten, also auch gegen die Gesetzgebung und die Rechtsprechung.(Rn.38) 2. Im Ergebnis kann offenbleiben, ob der Gesetzgeber im Rahmen seiner Ausgestaltungsprärogative berechtigt wäre, Kernbereiche parlamentarischer Tätigkeit und insbesondere Immunitätsangelegenheiten vom Anwendungsbereich des presserechtlichen Auskunftsanspruches vollständig auszunehmen oder für den gesamten Funktionsbereich eine abwägungsunabhängige Ausnahme zu schaffen.(Rn.41) 3. Als Rechtsgut mit Verfassungsrang, das eine Ausnahme vom Auskunftsanspruch der Presse in immunitätsrechtlichen Angelegenheiten rechtfertigen könnte, kommen in erster Linie die Parlamentsautonomie und der Schutz der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments in Betracht. Die Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten ist eine Maßnahme im Rahmen der Parlamentsautonomie, die der Bundestag grundsätzlich in eigener Verantwortung trifft.(Rn.45) 4. Neben der Funktionsfähigkeit des Parlaments ist wohl auch dessen Ansehen geschützt. Ob dies dem Ausschuss und dem Präsidenten des Bundestages auch das Recht gibt, allgemeine statistische Angaben zu den immunitätsrechtlichen Verfahren zu verweigern, soweit diese Fälle nicht ins Plenum des Bundestages gebracht werden, ist fraglich und auch bei typisierender Betrachtung nicht regelmäßig zu bejahen.(Rn.45) Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, 1. in wie vielen Fällen dem Präsidenten des Deutschen Bundestages eine Mitteilung (vgl. Anlage 6 GO-BT) über ein Ermittlungsverfahren gegen ein Mitglied des Deutschen Bundestages gemacht worden ist, 2. in wie vielen Fällen eine Mitteilung an das betroffene Mitglied des Deutschen Bundestages unterblieben und der Präsident des Deutschen Bundestages über die Gründe dafür unterrichtet worden ist, 3. in wie vielen Fällen nach Kenntnis des Präsidenten des Deutschen Bundestages freiheitsentziehende und/oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Ermittlungsverfahren angeordnet worden sind oder angeordnet werden sollten, 4. in wie vielen Fällen der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung dem Präsidenten des Deutschen Bundestages die im Wege von Vorentscheidungen ergangenen Beschlüsse (vgl. Anlage 6 GO-BT) mitgeteilt hat, 5. um welche Delikte es jeweils bei den Mitteilungen bzw. Vorentscheidungen ging, insbesondere in wie vielen Fällen es um ein Delikt gemäß § 184 b StGB ging (genaue Aufschlüsselung nach Delikten im StGB sowie in strafrechtlichen Nebengesetzen), jeweils a) in der abgelaufene Legislaturperiode und b) in der laufenden Legislaturperiode. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 Euro vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Das Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen. Der Kläger hat die begehrten Auskünfte nicht erhalten. Angesichts des Beschlusses des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung vom 13. März 2014 stellt eine Anfrage beim Vorsitzenden dieses Ausschusses keinen einfacheren Weg dar, um die begehrten Auskünfte zu erhalten. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat als Vertreter der Presse Anspruch auf die begehrten Auskünfte gegen die Beklagte. Rechtsgrundlage ist ein verfassungsunmittelbarer Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Da die Landespressegesetze – wie das Berliner Pressegesetz – auf Auskunftsansprüche der Presse gegen Behörden des Bundes und sonstige Einrichtungen des Bundes mangels Gesetzgebungskompetenz der Länder nicht anwendbar sind und der zuständige Bundesgesetzgeber keine Regelung über solche Ansprüche getroffen hat, ist auf das Grundrecht der Pressefreiheit als Rechtsgrundlage für derartige Ansprüche zurückzugreifen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 6 A 2.12 –, juris Rn. 18 ff). Die Anwendung des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., Rn. 29) in einer Weise vorgenommen werden, die nicht die Ausgestaltungsprärogative des Gesetzgebers unterläuft, indem sie auf Grundlage von Interessensgewichtungen und -abwägungen erfolgt, die nach der Verfassungsordnung nur der Gesetzgeber vorzunehmen befugt ist. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch ist deshalb auf das Niveau eines "Minimalstandards" zu begrenzen, den auch der Gesetzgeber nicht unterschreiten dürfte. Danach endet das verfassungsunmittelbare Auskunftsrecht von Pressevertretern dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen. Berechtigte schutzwürdige Interessen der hier in Rede stehenden Art sind beispielhaft in den Landespressegesetzen aufgeführt, deren insoweit einschlägige Bestimmungen (vgl. etwa § 4 Abs. 2 BlnPrG) im hier interessierenden Zusammenhang freilich nicht als abschließend verstanden werden dürfen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse ist durch Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen, welche der Gesetzgeber für die gegebene Fallgestaltung als Ausschlussgrund normieren dürfte (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2015 – 6 VR 1.15 –, juris Rn. 8; Urteil vom 25. März 2015 – 6 C 12.14 –, juris Rn. 26). Bei der Normierung von Ausschlussgründen unterliegt der Gesetzgeber zum einen der Vorgabe, Vertraulichkeitsinteressen nur dann Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse von Pressevertretern einzuräumen, wenn hierfür plausible Gründe sprechen (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). Des Weiteren unterliegt er bei besagter Normierung der Vorgabe, dass eine effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse gesichert sein muss (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 a.a.O. Rn. 29 ff). Eine effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse setzt voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind. Mit der hohen Bedeutung der Presse für die öffentliche Meinungsbildung in der Demokratie wäre es nicht vereinbar, insoweit eine restriktive Betrachtungsweise an den Tag zu legen. Der Gesetzgeber ist zwar unter besonderen Umständen berechtigt, einzelne behördliche Funktionsbereiche von Auskunftspflichten auszunehmen. Aber er ist nicht berechtigt, ganze Verwaltungsbereiche auszunehmen. Dem verfassungsrechtlich anerkannten Vermittlungs- und Kontrollauftrag der Presse ist nur dann in genügender Weise Rechnung getragen, wenn – von einzelnen behördlichen Funktionsbereichen besonderen Charakters abgesehen – Ausschlussgründe einen punktuellen Zuschnitt aufweisen, mit dem der Gesetzgeber konkret umrissenen gegenläufigen Schutzgütern Rechnung trägt, und zwar beschränkt auf das Maß, in dem bei materieller Betrachtung tatsächlich ein Schutzbedarf erkennbar ist. Der Presse müssen zudem trotz der Ausschlussgründe wirksame Informations- und Recherchemöglichkeiten hinsichtlich des betroffenen Verwaltungsbereichs verbleiben (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, a.a.O., Rn. 30). Der dem Gesetzgeber wie in anderen Feldern zustehenden Pauschalierungs- und Typisierungsbefugnis ist dadurch eine Grenze gesetzt, dass ein genereller, abwägungsfester Vorrang eines privaten oder öffentlichen Vertraulichkeitsinteresses vor dem Informationsinteresse der Presse nur dann normiert werden darf, wenn dies demjenigen Abwägungsergebnis entspricht, das in aller Regel in Einzelfällen tatsächlich erzielt würde. Die Pauschalierung bzw. Typisierung darf nicht zur Umkehrung von Regel-Ausnahme-Verhältnissen führen. Zudem müssen gewichtige, an die sachliche Eigenart des Vertraulichkeitsinteresses anknüpfende Gründe für sie sprechen (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, a.a.O., Rn. 31). Schließlich bedarf es einer wertenden Betrachtung der normativen Eigenarten des jeweils betroffenen Verwaltungsbereichs. Hierbei sind auf der einen Seite die Spezifika der gerade hier vorherrschenden Funktionsbedürfnisse der Presse in den Blick zu nehmen. Auf der anderen Seite sind die Besonderheiten der Vertraulichkeitsinteressen in den Blick zu nehmen, wie sie speziell in diesem Bereich anzutreffen sind. Bei Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich folgendes: Der Kläger gehört als ausgewiesener Vertreter der Presse, nämlich als Redakteur für besondere Aufgaben der Tageszeitung „..., in deren Impressum er als solcher namentlich aufgeführt ist, zu den auskunftsberechtigten Personen und begehrt Auskunft über Fakten in Bezug auf einen bestimmten Tatsachenkomplex (vgl. zu dieser Voraussetzung Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015 – künftig: Löffler/Burkhardt –, § 4 LPG Rn. 85), und zwar bezüglich der immunitätsrechtlichen Verfahren des Deutschen Bundestages. Der Präsident des Deutschen Bundestages ist in Bezug auf die begehrten Informationen passivlegitimiert. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG richtet sich nicht nur gegen die Exekutive, sondern gegen alle Staatsgewalten, also auch gegen die Gesetzgebung und die Rechtsprechung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG. Es besteht entgegen der Ansicht der Beklagten keine Beschränkung des Auskunftsanspruches auf Behörden und verwaltende Tätigkeiten anderer Bundeseinrichtungen und Bundesorgane. Zwar gehen sowohl die Landespressegesetze als auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen diesbezüglichen Entscheidungen von einer Auskunftspflicht von Behörden aus. Der Behördenbegriff des landesrechtlichen Presseauskunftsrechts ist aber im Lichte der Pressefreiheit nicht organisationsrechtlich, sondern funktional zu verstehen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 5 A 413/11 –, juris Rn. 69 m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 22. Mai 2012 – VG 27 K 6.09 –, juris Rn. 12 m.w.N.; BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 – III ZR 294/04 –, juris Rn. 11; dies gilt übrigens gleichermaßen für den Behördenbegriff in § 1 Abs. 1 IFG, vgl. BVerwG, Urteil vom 03. November 2011 – 7 C 3/11 –, juris Rn. 11 und in Bezug auf den Deutschen Bundestag Urteil vom 25. Juni 2015 – 7 C 1.14 –, juris Rn. 13 ff.). Er erfasst die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ungeachtet dessen, in welcher Organisationsform diese wahrgenommen werden (OVG Münster, Urteil vom 13. März 2013 – 5 A 1293/11 –, juris Rn. 43). Auskunftsverpflichtet gegenüber der Presse sind danach neben Behörden im Sinne von § 1 Abs. 2 VwVfG alle staatlichen Stellen unabhängig von ihrer Organisationsform (OVG Münster, Urteil vom 18. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 69). Nach offenbar einhelliger Ansicht in der Literatur sind auch Stellen der Legislative, mithin die Parlamente und ihre Verwaltungen – wie der Deutsche Bundestag und seine Verwaltung –, als Behörden im presseauskunftsrechtlichen Sinne anzusehen (vgl. Löffler/Burkhardt, a.a.O. Rn. 61 m.w.N.; Soehring in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Auflage 2013 – künftig: Soehring/Hoene –, § 4 Rn. 18). Im Zusammenhang mit dem presserechtlichen Auskunftsanspruch hat ein auf die Exekutive beschränkt bleibender Behördenbegriff keinen Platz (so ausdrücklich Löffler/Burkhardt, a.a.O. Rn. 61). Auch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthält keine Beschränkung des Informationsrechts der Presse auf die Exekutive. Die Presse steht in der repräsentativen Demokratie „als ständiges Verbindungs- und Kontrollorgan zwischen dem Volk und seinen gewählten Vertretern in Parlament und Regierung“ (so BVerfG, Urteil vom 5. August 1966 – 1 BvR 586/62 u.a. –, juris Rn. 36; BVerfGE 20, 162). Die hohe Bedeutung der Presse für die öffentliche Meinungsbildung in der Demokratie bezieht sich nicht nur auf die Funktion der Pressefreiheit als eines Abwehrrechts, sondern auch auf die Institutsgarantie und den daraus abgeleiteten Auskunftsanspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, a.a.O., Rn. 30). Gerade in Bezug auf den parlamentarischen Bereich erfüllt die Presse eine wichtige Aufgabe. Wesentliche Vorgänge der Gesetzgebung finden öffentlich statt: Gesetzentwürfe und Beschlussempfehlungen von Ausschüssen werden veröffentlicht, und die Debatten im Plenum sind öffentlich (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG). Vor diesem Hintergrund erscheint es fernliegend, den gesamten parlamentarischen Bereich von vorneherein von der Anwendung des presserechtlichen Auskunftsanspruches auszunehmen. Entgegen der Ansicht der Beklagten sorgt auch die grundsätzliche Öffentlichkeit der Gesetzgebungsverfahren nicht dafür, dass das Informationsinteresse der Presse bereits abschließend und lückenlos befriedigt wäre. Gerade im Zusammenhang mit der parlamentarischen Tätigkeit der Abgeordneten stellen sich zahlreiche Fragen, an deren Beantwortung ein Interesse der Presse und der Öffentlichkeit besteht (vgl. z.B. den Beschluss der Kammer vom 28. September 2015 – VG 27 K 126.15 – zu Hausausweisen für Interessenvertreter). Die Pressefreiheit erstreckt sich im Übrigen auch auf die dritte in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG genannte Gewalt, die Rechtsprechung, und erfasst u.a. auch die Recherche über solche Gerichtsverfahren, in denen keine öffentliche Verhandlung stattfindet (BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 6 C 35/13 –, juris Rn. 24). Im Ergebnis kann offenbleiben, ob der Gesetzgeber – wie die Beklagte meint – im Rahmen seiner Ausgestaltungsprärogative berechtigt wäre, Kernbereiche parlamentarischer Tätigkeit und insbesondere Immunitätsangelegenheiten vom Anwendungsbereich des presserechtlichen Auskunftsanspruches vollständig auszunehmen oder für den gesamten Funktionsbereich eine abwägungsunabhängige Ausnahme zu schaffen. Jedenfalls wäre der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch davon nicht betroffen. Zwar findet sich für das Informationsfreiheitsrecht eine entsprechende Ausnahme aus dem Anwendungsbereich in § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG. Danach gilt dieses Gesetz nur insoweit auch für sonstige Bundesorgane und –einrichtungen, als sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte damit der spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten – insbesondere die Wahrung der Rechte des Bundestages und seiner Mitglieder z. B. in Immunitätsangelegenheiten –, der Rechtsprechung und sonstiger unabhängiger Tätigkeiten vom Informationszugang ausgenommen bleiben (BT-Drs. 15/4493, S. 8). Vom funktionalen Behördenbegriff ausgenommen ist danach im Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes die parlamentarische Tätigkeit des Abgeordneten als solche (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 20/12 –, juris Rn. 17). Die Ausnahme eines Bereiches aus dem Anwendungsbereich des IFG besagt aber noch nicht, dass eine entsprechende Ausnahme auch im Hinblick auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch verfassungskonform wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 – 6 C 12/14 –, juris Rn. 29). Während die Informationszugangsrechte nicht grundrechtlich fundiert sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 – 6 VR 2.15 –, Rn. 15), kommt dem presserechtlichen Anspruch Verfassungsrang zu. Insoweit ist nach allgemeinen Grundsätzen zwischen der Pressefreiheit und entgegenstehenden Vertraulichkeitsinteressen, etwa der Autonomie des Parlaments und dem freien Mandat des Abgeordneten, im Wege der praktischen Konkordanz ein Ausgleich zu schaffen (so auch Soehring/Hoene, § 4 Rn. 4), der beiden widerstreitenden Rechtsgütern mit Verfassungsrang größtmögliche Geltung verschafft. Verfassungsrechtlich wäre eine Bereichsausnahme aus dem Anwendungsbereich des presserechtlichen Auskunftsanspruches nach Auffassung der Kammer nur unter denselben engen Voraussetzungen zulässig, die das Bundesverwaltungsgericht für einen abwägungsfesten Vorrang öffentlicher Vertraulichkeitssinteressen aufstellt. Denn in der Sache macht es keinen Unterschied, ob der Anwendungsbereich eines Gesetzes von vorneherein durch eine Bereichsausnahme begrenzt wird oder bei einem weiten Anwendungsbereich eine entsprechende, abwägungsfeste Ausnahme geschaffen wird. Insoweit geht es bei der Prüfung, ob der gesamte Aufgabenbereich oder ein bestimmter Funktionsbereich des Deutschen Bundestages von vorneherein aus dem Anwendungsbereich des Auskunftsanspruches der Presse ausgenommen oder ob insoweit ein abwägungsfreier Vorrang normiert werden dürfte, verfassungsrechtlich um ein und dieselbe Frage. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien kann der Gesetzgeber einzelne behördliche Funktionsbereiche besonderen Charakters von Auskunftspflichten ausnehmen, ist aber nicht berechtigt, ganze Verwaltungsbereiche auszunehmen. Dies muss gleichermaßen für den parlamentarischen Bereich gelten: Die Gesetzgebung, die zum Kernbereich parlamentarischer Tätigkeit gehört, ist in weiten Teil öffentlich; lediglich hinsichtlich einzelner Beratungen etwa in den Ausschüssen stellt sich die Frage, ob diese ihrer Natur nach vertraulich zu behandeln sind und ob dies eine abwägungsunabhängige Ausnahme rechtfertigen könnte. Als Rechtsgut mit Verfassungsrang, das eine Ausnahme vom Auskunftsanspruch der Presse in immunitätsrechtlichen Angelegenheiten rechtfertigen könnte, kommen in erster Linie die Parlamentsautonomie und der Schutz der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments in Betracht. Die Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten ist eine Maßnahme im Rahmen der Parlamentsautonomie, die der Bundestag grundsätzlich in eigener Verantwortung trifft (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2000 – 2 BvH 3/91 –, juris Rn. 46; BVerfGE 102, 224, 235 f). Die Genehmigung der Durchführung von Strafverfahren gegen seine Mitglieder ist eine eigene Angelegenheit des Parlaments; der Genehmigungsvorbehalt dient vornehmlich dazu, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments zu erhalten, und schützt damit das Parlament als Ganzes. Neben der Funktionsfähigkeit des Parlaments ist wohl auch dessen Ansehen geschützt, wie § 8 EGStPO und Nr. 191 Abs. 6 der Richtlinien in Straf- und Bußgeldverfahren beispielhaft zum Ausdruck bringen. Dies mag rechtfertigen, insbesondere die Beratungen des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung generell von einer Auskunftspflicht gegenüber der Presse auszunehmen. Ob dies dagegen dem Ausschuss und dem Präsidenten des Bundestages auch das Recht gibt, allgemeine statistische Angaben zu den immunitätsrechtlichen Verfahren zu verweigern, soweit diese Fälle nicht ins Plenum des Bundestages gebracht werden, ist fraglich und auch bei typisierender Betrachtung nicht regelmäßig zu bejahen. Jedenfalls durch die vom Kläger begehrten abstrakt-statistischen Informationen wird die Funktionsfähigkeit des Bundestages auch potentiell nicht beeinträchtigt. Es ist nicht erkennbar, wieso diese Angaben Rückschlüsse auf die Entscheidungspraxis des Ausschusses erlauben sollten. Letztlich geht es allein um den Schutz des Ansehens des Parlaments. Soweit die Beklagte geltend macht, die Zahl der eingeleiteten Strafermittlungsverfahren könne zu Fehlschlüssen verleiten, weil Abgeordnete im Lichte der Öffentlichkeit stünden und so auch in besonderem Maße von unberechtigten Strafanzeigen betroffen seien, so hätte die Beklagte die Möglichkeit, zugleich die Zahl der Verfahrenseinstellungen zu veröffentlichen, über die sie gemäß § 8 Abs. 1 EGStPO von den Staatsanwaltschaften und Strafgerichten informiert wird. Auch wenn der Rücklauf dieser Mitteilungen nach Angaben der Beklagten bislang höchst unvollständig ist, hätte es der Präsident des Deutschen Bundestages in der Hand, durch entsprechende Nachfragen bei den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten akkuratere Angaben zu erhalten. Dass die Abgeordneten von den Immunitätsverfahren – anders als andere Bevölkerungs- und Berufsgruppen – betroffen sind, vermag ein besonders Vertraulichkeitsinteresse nicht zu begründen. Der Umstand, dass gegen Abgeordnete einzuleitende Strafermittlungsverfahren vorher dem Präsidenten des Bundestages mitzuteilen sind, beruht auf der besonderen Würde und Integrität des Parlaments, die auch den Abgeordneten in ihrer hervorgehobenen Stellung zugutekommt. Im Gegenzug müssen sich die Abgeordneten ein gesteigertes Interesse der Presse und der Öffentlichkeit an ihrem Verhalten und ggf. sogar eine öffentliche Abstimmung des Bundestages über die Aufhebung ihrer Immunität gefallen lassen. Der Umstand, dass der Präsident des Bundestages die Informationen über Strafermittlungsverfahren von den Staatsanwaltschaften zweckgebunden erhält, schließt eine statistische Erfassung dieser Vorgänge im Verantwortungsbereich des Bundestages und deren Veröffentlichung nicht aus. Das in Art. 38 Abs. 1 GG normierte freie Mandat des Abgeordneten steht allenfalls einer namentlichen Nennung der von Strafermittlungsverfahren betroffenen Abgeordneten entgegen. Der einzelne Abgeordnete hat lediglich einen Anspruch auf eine willkürfreie Entscheidung des Bundestages über die Genehmigung der gegen ihn gerichteten Strafverfolgungsmaßnahmen (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2001 – 2 BvE 2/00 –, juris Rn. 81 f., BVerfGE 104, 310, 329 f.). Er erhält in den Immunitätsverfahren nicht einmal das Wort zur Sache (Nr. 3 der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten). Er kann weder wirksam auf die Immunität verzichten noch kann er verhindern, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe öffentlich gemacht werden, soweit es sich um eine Angelegenheit handelt, die einer Entscheidung im Plenum des Bundestages vorbehalten ist. Die weitere Argumentation der Beklagten, wonach immunitätsrechtliche Angelegenheiten der Abgeordneten jeglicher Auskunftspflicht entzogen seien, überzeugt nicht. Die Behauptung, wonach der einzelne Abgeordnete, dessen freies Mandat in Art. 38 GG geschützt ist, nicht Teil der Staatsgewalt sei, geht auf eine Äußerung des Bundesverfassungsgerichts zurück, die aus dem Kontext gerissen ist: Danach ist der Deutsche Bundestag das unmittelbare Repräsentationsorgan des Volkes und übt die vom Volke ausgehende Staatsgewalt aus; diese Repräsentationsaufgabe nimmt er in seiner Gesamtheit wahr und nicht durch einzelne Abgeordnete (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2012 – 2 BvE 8/11 –, juris Rn. 102 f., BVerfGE 130, 318, 342). Dies bedeutet freilich nicht, dass der einzelne Abgeordnete als Mitglied eines Staatsorgans keine staatliche Funktion erfüllen würde. Vielmehr ist der Abgeordnete Inhaber eines öffentlichen Amtes (BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, juris Rn. 161, BVerfGE 76, 256; vgl. auch Art. 48 Abs. 2 Satz 1 GG) und übt öffentliche Gewalt aus (Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 38 Rn. 36). Auch die Aussage, der Abgeordnete habe über seine Aktivitäten nur im politischen Raum Rechenschaft abzulegen (BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 – 2 BvE 1/06 u.a. –, juris Rn. 235, BVerfGE 118, 277, 337), steht etwaigen Auskunftspflichten der Beklagten nicht entgegen. Diese Äußerung findet sich ausgerechnet in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die Pflicht zur Offenlegung von Nebeneinkünften der Abgeordneten ausdrücklich billigt. Die Garantie des freien Mandats hat nicht zur Folge, dass sich Abgeordnete einer öffentlichen Diskussion über ihr Verhalten entziehen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2015 – 7 C 1.14 –, juris Rn. 21). Es spricht zwar vieles dafür, dass der einzelne Abgeordnete wegen des Schutzes seines Mandates und aufgrund seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht zur Auskunft über ihn betreffende Strafermittlungsverfahren verpflichtet ist. Die Preisgabe allgemeiner statistischer Daten zu Immunitätsverfahren des Parlaments insgesamt berührt aber keine Rechtsgüter des einzelnen Abgeordneten. Hinsichtlich der vom Kläger begehrten abstrakten statistischen Daten würde ein zu weit gefasster Ausschlussgrund das Maß überschreiten, in dem bei materieller Betrachtung tatsächlich ein Schutzbedarf erkennbar ist. Insoweit lässt sich kein Funktionsbereich besonderen Charakters identifizieren, der abwägungsfest gegen Auskunftsbegehren abgeschirmt werden dürfte (vgl. die Argumentation des BVerwG in Bezug auf Auskünfte zum Bereich des Bundesnachrichtendienstes, Beschluss vom 22. September 2015 – 6 VR 2.15 –, Rn. 16). Entgegen den Ausführungen der Beteiligten kommt es dabei im Lichte des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht entscheidend darauf an, ob das Handeln des Präsidenten des Bundestages in Immunitätsangelegenheiten allein eine parlamentarische Tätigkeit oder auch eine verwaltende Tätigkeit ist. Er ist die Stelle, über die sämtliche der nachgefragten Informationen laufen. Seine Mitarbeiter haben Zugriff auf die beim Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung geführten Akten. Die Erfassung statistischer Angaben zu diesen Verfahren ist im Übrigen nach Auffassung der Kammer in jedem Fall als Verwaltungstätigkeit anzusehen. Insofern gilt dasselbe wie in der Rechtsprechung: Während die Prüfung, Verhandlung und Entscheidung in Gerichtsverfahren Teil der in Unabhängigkeit ausgeübten Rechtsprechung ist, ist die darüber geführte Gerichtsstatistik, aber auch die darauf bezogene Pressearbeit des Gerichts eine Angelegenheit der Gerichtsverwaltung. Selbst soweit der Präsident des Bundestages in immunitätsrechtlichen Angelegenheiten also zum Teil genuin parlamentarische Aufgaben erfüllt, schließt dies nicht aus, die statistische Auswertung dieser parlamentarischen Tätigkeit als Verwaltungsangelegenheit zu qualifizieren. Auch der Umstand, dass bislang keine derartige statistische Auswertung erfolgt ist, stellt diese Einordnung nicht in Frage. Auch im Rahmen der somit gebotenen Abwägung im Einzelfall stehen berechtigte schutzwürdige Vertraulichkeitsinteressen der Beklagten oder der Abgeordneten des Bundestages dem Auskunftsanspruch des Klägers nicht entgegen. Berechtigt sind nur diejenigen schutzwürdigen Vertraulichkeitsinteressen, denen bei Abwägung mit dem Interesse der Presse an der Veröffentlichung ein Vorrang einzuräumen ist. Das ist hier nicht der Fall. Statistische Angaben über gegen Bundestagsabgeordnete eingeleitete Strafverfahren können allenfalls dem Ansehen des Parlaments abträglich sein. Einem falschen Eindruck, der durch die möglicherweise hohe Zahl der Verfahren entstehen könnte, kann dadurch entgegengetreten werden, dass zugleich die Zahl der später eingestellten Ermittlungsverfahren veröffentlicht wird oder die Daten in anderer geeigneter Weise erläutert werden. Abträglich für das Ansehen des Parlaments könnten allenfalls Einzelangaben zu bestimmten Delikten wie die vom Kläger in Frage 5 nachgefragten Straftaten nach § 184 b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften) sein. Aber gerade zu diesen Delikten, bei denen ein hohes Interesse der Öffentlichkeit besteht, wird immer wieder auch von Strafermittlungsverfahren gegen Geistliche, Beamte wie Lehrer oder Polizisten, aber auch Richter öffentlich berichtet. Solche Informationen sind deshalb nicht geeignet, ein schlechtes Licht speziell auf die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in ihrer Gesamtheit zu werfen. Der Umstand, dass etwa die Erhebung der öffentlichen Klage oder der Erlass eines Strafbefehls in Fällen veröffentlicht wird, die nicht Verkehrs- oder Bagatelldelikte betreffen, ist schlicht die Folge der Befassung des Plenums des Deutschen Bundestages mit diesen Fällen und nicht Ausdruck eines bewusst geschaffenen „abgestuften Transparenzkonzeptes“ in Abwägung des Vertraulichkeitsinteresses des Deutschen Bundestages mit dem Auskunftsinteresse der Presse. Die Information über die im Plenum des Bundestages behandelten Fälle betrifft nur einen (vermutlich) sehr kleinen Teil der eingeleiteten Strafermittlungsverfahren und kann Informationen darüber nicht ersetzen. Dem Vertraulichkeitsinteresse des Bundestages steht ein Auskunftsinteresse der Presse gegenüber, das nicht als nachrangig qualifiziert werden kann. Das Auskunftsbegehren erfolgt zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, die darin liegt, dass die Presse in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt (vgl. dazu § 3 Abs. 3 des Berliner Pressegesetzes – BlnPrG –). Die vorliegend begehrten Informationen sind der publizistischen Auswertung zu dienen bestimmt (vgl. Beschluss der Kammer vom 22. Mai 2012 a.a.O. Rn. 26 m.w.N.; Löffler/Burkhardt, a.a.O. Rn. 85; Soehring/Hoene a.a.O. Rn. 22 f). Dem Kläger geht es darum, aus Anlass eines Strafverfahrens gegenüber einem ehemaligen Mitglied des Deutschen Bundestages nähere Auskünfte zu den bislang nicht veröffentlichten Immunitätsverfahren des Deutschen Bundestages zu erlangen. Er möchte Informationen erhalten, die es erlauben, auch das private Verhalten der Bundestagsabgeordneten einschließlich möglicher Verfehlungen zu beleuchten und ins Verhältnis zu deren öffentlichem Wirken zu setzen. Ein Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über gegen Abgeordnete eingeleitete Strafverfahren ist nicht von der Hand zu weisen. Dabei entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts grundsätzlich selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das Selbstbestimmungsrecht der Presse schützt auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen (BVerfG, Beschluss vom 08. September 2014 – 1 BvR 23/14 –, juris Rn. 29). Der Aussagegehalt einzelner Informationen ergibt sich unter Umständen erst aus der Verknüpfung mit anderen, möglicherweise später gewonnenen Informationen. Einzelne Informationen können, auch wenn sie selbst nicht publikationswürdig sind, Anhaltspunkte für die Gewinnung weiterer Informationen liefern oder zur Neubewertung bereits vorliegender Informationen führen. Aus alledem ergibt sich die Notwendigkeit journalistischer Freiräume im Rahmen von Informationsanfragen und hier insbesondere bei der Beurteilung der sachlichen Notwendigkeit angefragter Informationen. Der Komplexität und möglichen Zweckfülle von Rechercheprozessen wird es nicht gerecht, wenn das Gewicht eines geltend gemachten Auskunftsinteresses von einer journalistischen Relevanzprüfung abhängig gemacht würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 6 C 35.13 –, juris Rn. 41). Die nachgefragten Informationen sind auch bei der Beklagten vorhanden. Der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Informationszugang beschränkt sich auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen. Das Auskunftsrecht führt nicht zu einer Informationsbeschaffungspflicht zu Lasten der staatlichen Einrichtung. Müssen Informationen erst durch Untersuchungen generiert werden, sind sie als Gegenstand eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs noch nicht vorhanden (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 6 A 2/12 –, juris Rn. 30). Zwar liegen die Informationen bislang nicht in ausgewerteter, aggregierter Form vor. Sie sind aber in den Akten des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung vorhanden, die insoweit ausgewertet werden können. Die Beklagte macht selbst nicht geltend, dass diese Auswertung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Der Beschluss des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung vom 13. März 2014, wonach er an seiner bisherigen Informationspolitik festhalten will, kann dem verfassungsunmittelbaren Anspruch des Klägers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht entgegengehalten werden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Ausschuss der Weitergabe der statistischen Daten durch den Präsidenten des Bundestages zustimmen muss, würde diese Zustimmung im Falle einer rechtswidrigen Verweigerung durch den stattgebenden Urteilsspruch des Verwaltungsgerichts ersetzt. Eine gesonderte Beiladung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, der Teil des vom Präsidenten vertretenen Bundestages ist, kam in diesem Verfahren nicht in Betracht; beigeladen werden können nur Dritte, nicht dagegen bestimmte Organe der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die bereits auf Beklagtenseite beteiligt ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 65 Rn. 5). Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Frage, inwieweit sich der presserechtliche Auskunftsanspruch auf die Tätigkeiten des Deutschen Bundestages erstreckt, die im Zusammenhang mit immunitätsrechtlichen Angelegenheiten stehen, kommt grundsätzliche Bedeutung zu und ist bislang obergerichtlich nicht geklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Bei der allgemeinen Leistungsklage ist das stattgebende Urteil insgesamt vorläufig vollstreckbar (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 167 Rn. 11). Die Höhe der Sicherheitsleistung berücksichtigt den Streitwert zuzüglich der Kosten des Verfahrens. Der Kläger ist Redakteur für besondere Aufgaben in der Redaktion des „.... Im Hinblick auf die aktuelle Berichterstattung über den Fall des ehemaligen Bundestagsabgeordneten E... wandte er sich am 3. März 2014 per E-Mail an das Pressereferat der Verwaltung des Deutschen Bundestages und bat kurzfristig um Auskünfte zu Immunitätsverfahren. Hintergrund sind die immunitätsrechtlichen Verfahren des Deutschen Bundestages. Nach Art. 46 Abs. 2 GG darf ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, er wird bei Begehung der Tat oder unmittelbar danach verhaftet. Nach Art. 46 Abs. 3 GG ist jede Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten vom Bundestag zu genehmigen. Auf Verlangen des Bundestages sind jedes Strafverfahren, jede Haft und jede sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten auszusetzen (Art. 46 Abs. 4 GG). Nach § 107 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) sind Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten vom Präsidenten des Bundestages unmittelbar an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung weiterzuleiten. § 107 Abs. 2 GO-BT verpflichtet den Ausschuss, Grundsätze über die Behandlung von Ersuchen auf Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Deutschen Bundestages aufzustellen. Diese Grundsätze finden sich in Anlage 6 der Geschäftsordnung. Es handelt sich um einen „Beschluss des Deutschen Bundestages betr. Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages“ und um „Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten“. Mit Nr. 1 des Beschlusses hat der Deutsche Bundestag bis zum Ablauf dieser Wahlperiode die Durchführung von Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des Bundestages wegen Straftaten mit Ausnahme von Beleidigungen politischen Charakters genehmigt. Vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist dem Präsidenten des Deutschen Bundestages und, soweit nicht Gründe der Wahrheitsfindung entgegenstehen, dem betroffenen Mitglied des Bundestages Mitteilung zu machen. Unterbleibt eine Mitteilung an den Abgeordneten, so ist der Präsident auch hiervon unter Angabe von Gründen zu informieren. Das Ermittlungsverfahren darf frühestens 48 Stunden nach Zugang der Mitteilung beim Präsidenten eingeleitet werden. Dieser kann die Frist im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung angemessen verlängern. Nach Nr. 2 des Beschlusses umfasst die Vorabgenehmigung nicht freiheitsentziehende oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen in Ermittlungsverfahren. Bei Verkehrs- und Bagatelldelikten kann der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung nach Nr. 3 des Beschlusses eine einzelfallbezogene Vorentscheidung treffen, die unter anderem die Erhebung der öffentlichen Klage, den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls sowie freiheitsentziehende und –beschränkende Maßnahmen umfasst. Gemäß Nr. 7 des Beschlusses wird eine solche Vorentscheidung des Ausschusses dem Bundestag durch den Präsidenten mitgeteilt, ohne auf die Tagesordnung gesetzt zu werden. Die Vorentscheidung gilt als Entscheidung des Bundestages, wenn nicht innerhalb von sieben Tagen nach Mitteilung schriftlich beim Präsidenten Widerspruch erhoben wird. In allen übrigen Fällen bedarf es einer Entscheidung des Plenums des Bundestages. Der Ausschuss hat dabei gemäß § 107 Abs. 2 GO-BT eine Beschlussempfehlung auf der Grundlage der vorerwähnten Grundsätze zu erarbeiten. Die Beschlussempfehlung wird auf die Tagesordnung des Plenums gesetzt und als Bundestagsdrucksache veröffentlicht. Der Beschluss des Bundestages wird als Bundestagsdrucksache und in statistischer Form im Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages veröffentlicht. Der Kläger bat um Beantwortung folgender Fragen, jeweils bezogen auf die abgelaufene und die laufende Legislaturperiode: „1. In wie vielen Fällen ist dem Präsidenten des Deutschen Bundestags eine Mitteilung (vgl. Anlage 6 GOBT) über ein Ermittlungsverfahren gegen ein Mitglied des Deutschen Bundestags gemacht worden? 2. In wie vielen Fällen ist eine Mitteilung an das betroffene Mitglied des Deutschen Bundestags unterblieben und der Präsident des Deutschen Bundestags über die Gründe dafür unterrichtet worden? 3. In wie vielen Fällen sind nach Kenntnis des Bundestagspräsidenten freiheitsentziehende und/oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Ermittlungsverfahren angeordnet worden oder sollten angeordnet werden? 4. In wie vielen Fällen hat der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung dem Präsidenten des Bundestags die im Wege von Vorentscheidungen ergangenen Beschlüsse (vgl. Anlage 6 GOBT) mitgeteilt? 5. Um welche Delikte ging es jeweils bei den Mitteilungen bzw. Vorentscheidungen, insbesondere in wie vielen Fällen ging es um ein Delikt gemäß § 184 b StGB (bitte genaue Aufschlüsselung nach Deliktstypen)?“ Mit E-Mail vom 4. März 2014 teilte die Verwaltung des Deutschen Bundestages dem Kläger mit, die Zahl der Immunitätsfälle seit der ersten Wahlperiode werde im Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages wiedergegeben. Die Zahl der Fälle in der abgelaufenen 17. Wahlperiode betrage neun. Mit E-Mail vom selben Tage erklärte der Kläger, es gehe ihm insbesondere auch um die beim Präsidenten angezeigten Ermittlungsverfahren und nähere Angaben dazu. Seine Anfrage richte sich nicht gegen den Präsidenten des Bundestages als Teil des Gesetzgebungsorgans, sondern an den Präsidenten in seiner Verwaltungsfunktion. Mit E-Mail vom 6. März teilte der Beklagte mit, vor dem Hintergrund der derzeitigen Beschlusslage des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung könnten keine weiteren öffentlichen Erklärungen zu dem genannten Sachverhalt abgegeben werden. Bei weiteren Anfragen wurde der Kläger gebeten, sich direkt mit dem Vorsitzenden des Ausschusses in Verbindung zu setzen. Mit Antwort vom gleichen Tage bat der Kläger den Beklagten, die Auskunft bis zum 10. März 2014 zu erteilen. Andernfalls müsse er sich vorbehalten, den Auskunftsanspruch gerichtlich durchzusetzen. Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung beschloss am 13. März 2014, an seiner bisherigen Praxis festzuhalten und nur die Zahl der Immunitätsfälle zu veröffentlichen, in denen der Bundestag einen Beschluss gefasst hat. Mit seiner am 21. März 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Er ist der Ansicht, dass die von ihm erhobene Klage zulässig sei. Insbesondere bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Beklagte die erbetenen Auskünfte nicht erteilt habe. Die Klage sei auch begründet. Die Beklagte sei verpflichtet, ihm auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsrechts gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die begehrten Auskünfte zu erteilen. Der Präsident des Bundestages sei in seiner Funktion als Verwaltungsbehörde des Bundes zur Auskunft verpflichtet und dabei nicht an die Beschlusslage des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung gebunden. Die behördliche Funktionsweise des Präsidenten im Umgang mit Immunitätsangelegenheiten ergebe sich insbesondere aus Anlage 6 zur Geschäftsordnung des Bundestages (GO-BT). Ihm sei von der Einleitung von Ermittlungsverfahren Mitteilung zu machen. Ihm komme eine besondere Funktion bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen zu. Gleiches gelte für Vorentscheidungsverfahren. Er sei in Maßnahmen auf dem Dienstweg eingebunden. Die zuständigen Behörden seien verpflichtet, ihn unverzüglich über die gegen ein Mitglied des Bundestages angeordneten strafprozessualen Maßnahmen zu unterrichten. Die begehrten Informationen lägen ihm tatsächlich vor. Neben dem Präsidenten seien sie auch den Beamten der Bundestagsverwaltung bekannt, die den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung bei seiner Arbeit unterstützten. Die Behörde sei dienstlich mit der Bearbeitung von Immunitätsvorgängen befasst und über die betreffenden Einzelheiten informiert. Es sei nicht zutreffend, dass der Parlamentspräsident in Immunitätsfragen als parlamentarisches Organ und nicht in seiner Eigenschaft als Behörde handle. Es überwiege insoweit der administrative Charakter seiner Tätigkeit, wie sich auch aus § 107 Abs. 1 GO-BT ergebe, wonach der Präsident Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten ohne eigene Entscheidungsmöglichkeit weiterleiten müsse. Soweit er nach Nr. 1 der Anlage 6 zur GO-BT befugt sei, die dort genannte 48-Stunden-Frist zu verlängern, erfolge dies nur im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung. Im Übrigen sprächen vereinzelte Entscheidungsbefugnisse und Kompetenzzuweisungen nicht gegen die funktionale Behördeneigenschaft. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch ende, wo berechtigte schutzwürdige Interessen privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstünden. Vorliegend seien aufgrund der abstrakten Qualität der Auskünfte solche entgegenstehenden Interessen nicht erkennbar. Soweit sich die Beklagte auf einen verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich parlamentarischer Tätigkeit berufe, bliebe dieser konturlos. Soweit die Beklagte der Ansicht sei, das Auskunftsbegehren scheitere bereits an den in Art. 46 GG i.V.m. der GO-BT abstrakt normierten schutzwürdigen Interessen, so genüge dies nicht. Vielmehr müssten diese schutzwürdigen Interessen im Hinblick auf die streitgegenständliche Auskunft konkret erkennbar sein. Art. 46 GG schütze die Abgeordneten vor willkürlichen Zugriffen der Exekutive, jedoch nicht vor Informationsanliegen der Öffentlichkeit. Es gebe keinen grundsätzlichen Geheimschutz für parlamentarische Informationen; vielmehr gelte das Öffentlichkeitsprinzip (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG). Das Verfahren im Umgang mit Immunitätsfällen betreffe keine legislative Tätigkeit. Geschützt sei in diesem Zusammenhang allenfalls das freie Mandat der Bundestagsabgeordneten (Art. 38 Abs. 1 GG). Das Auskunftsbegehren berühre weder das freie Mandat noch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Abgeordneten. Die Auskünfte bezögen sich allein auf statistisch-allgemeine Angaben zu Vorgängen bei Immunitätsangelegenheiten. Die Anfrage ziele nicht auf die Mitteilung von Namen ab. Der Beschluss des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung vom 13. März 2014 binde weder den Deutschen Bundestag als Verwaltungsbehörde noch beschränke er das Auskunftsverlangen des Klägers. Das Interesse, abstrakte Angaben zu Immunitätsverfahren vor der Öffentlichkeit geheim zu halten, sei nicht schutzwürdig. Soweit die Beklagte befürchte, aufgrund der Angaben könnten Rückschlüsse zur Entscheidungspraxis gezogen werden und es könne zu Fehlinterpretationen kommen, weil eine Kriminalstatistik für den Deutschen Bundestag hochgerechnet werde, sei nicht erkennbar, dass öffentliche Interessen gefährdet oder ein Einfluss auf die sachgerechte Durchführung von Verfahren genommen werde. Vielmehr wolle die Beklagte den Bundestag bzw. seine Abgeordneten vor schlechter Presse bewahren. Es liege im öffentlichen Interesse, wenn sich Wahlberechtigte über mögliche Kriminalitätsfälle in der Gesamtheit der Mitglieder des Deutschen Bundestags informieren könnten. Es interessiere die menschliche Seite der Abgeordneten, zu der auch mögliche Verfehlungen gehörten. Der Kläger beantragt, der Beklagten aufzuerlegen, ihm darüber Auskunft zu erteilen, 1. in wie vielen Fällen dem Präsidenten des Deutschen Bundestages eine Mitteilung (vgl. Anlage 6 GO-BT) über ein Ermittlungsverfahren gegen ein Mitglied des Deutschen Bundestages gemacht worden ist, 2. in wie vielen Fällen eine Mitteilung an das betroffene Mitglied des Deutschen Bundestages unterblieben und der Präsident des Deutschen Bundestages über die Gründe dafür unterrichtet worden ist, 3. in wie vielen Fällen nach Kenntnis des Präsidenten des Deutschen Bundestages freiheitsentziehende und/oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Ermittlungsverfahren angeordnet worden sind oder angeordnet werden sollten, 4. in wie vielen Fällen der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung dem Präsidenten des Deutschen Bundestages die im Wege von Vorentscheidungen ergangenen Beschlüsse (vgl. Anlage 6 GO-BT) mitgeteilt hat, 5. um welche Delikte es jeweils bei den Mitteilungen bzw. Vorentscheidungen ging, insbesondere in wie vielen Fällen es um ein Delikt gemäß § 184 b StGB ging (bitte genaue Aufschlüsselung nach Delikten im StGB sowie in strafrechtlichen Nebengesetzen), jeweils a) in der abgelaufene Legislaturperiode und b) in der laufenden Legislaturperiode. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Sie habe den Kläger im weitesten rechtlich zulässigen Umfang wunschgemäß informiert. Er hätte sich darüber hinaus unmittelbar an den Vorsitzenden des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung wenden können. Die Klage sei zudem unbegründet. Der verfassungsunmittelbare Anspruch gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG richte sich allein gegen Behörden des Bundes. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Auch der funktionelle Behördenbegriff der Landespressegesetze umfasse nicht die parlamentarische Tätigkeit. Im Bereich der Legislative stelle der Gesetzgeber die notwendige Transparenz für die Öffentlichkeit auf andere Weise sicher als durch die Gewährung eines Auskunftsrechts der Presse. Während für Verwaltungstätigkeiten regelmäßig die Amtsverschwiegenheit gelte, so dass erst der Auskunftsanspruch der Presse eine effektive Betätigung ermögliche, finde die Gesetzgebung in weiten Bereichen öffentlich statt. Gegen eine Ausweitung des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse auf den parlamentarischen Bereich bestünden verfassungsrechtliche Bedenken. Der einzelne Abgeordnete, dessen freies Mandat in Art. 38 GG geschützt sei, sei nicht Teil der Staatsgewalt. Der Abgeordnete habe über seine Aktivitäten nur im politischen Raum Rechenschaft abzulegen. Soweit die Abgeordneten keiner Auskunftspflicht gegenüber der Presse unterworfen werden könnten, dürften Pressevertreter auch nicht über den Umweg der Bundestagsverwaltung an Informationen gelangen, die der einzelne Abgeordnete nicht herausgeben müsse. Jedenfalls bestehe eine Ausgestaltungsprärogative des Gesetzgebers, ob er ein Auskunftsrecht der Presse in Bezug auf den parlamentarischen Bereich schaffen wolle. In § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG habe der Gesetzgeber von seiner Ausgestaltungsprärogative dahingehend Gebrauch gemacht, dass er den parlamentarischen Bereich vom Recht auf Informationszugang ausgenommen habe. Im Bereich der immunitätsrechtlichen Angelegenheiten gebe es bereits ein abgestuftes Transparenzkonzept, das eine effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse sicherstelle. Die Beschränkung der Auskunftserteilung in Immunitätsangelegenheiten durch den Deutschen Bundestag betreffe den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich parlamentarischer Tätigkeit. Das Immunitätsrecht sei im Kern Parlamentsrecht. Die Genehmigung der Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Bundestagsabgeordneten oder der Erhebung einer öffentlichen Klage sei ein Akt der Parlamentsautonomie. Es liege ein parlamentarischer Beschluss über Umfang und Grenzen der Auskunftserteilung vor. Das Auskunftsersuchen des Klägers betreffe somit nicht Behördenwissen im Sinne der Wahrnehmung von Aufgaben öffentlicher Verwaltung gemäß § 1 Abs. 4 VwVfG. Die gewünschten Informationen befänden sich sämtlich in den Akten des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung und lägen nicht der Verwaltung des Deutschen Bundestages vor. In immunitätsrechtlichen Angelegenheiten agierten der Präsident des Bundestages und die Mitarbeiter der Verwaltung allein in Ausführung des Art. 46 Abs. 2 bis 4 GG i.V.m. der GO-BT und der Beschlüsse des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung. Der Präsident handle als parlamentarisches Organ und nicht in seiner Eigenschaft als Behördenleiter. Vor der Konstituierung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung ersetze er sogar den Ausschuss, indem er gemäß § 107 Abs. 4 GO-BT dem Bundestag eine Beschlussempfehlung in einem Immunitätsverfahren vorlegen könne. Dass er das Ersuchen der Staatsanwaltschaft in Immunitätsangelegenheiten an den Ausschuss weiterleite, stelle eine Zuständigkeitsregelung innerhalb des parlamentarischen Bereichs dar. Er werde selbst als Entscheidungsträger mit eigener parlamentarischer Entscheidungskompetenz tätig, wenn er beispielsweise im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung die 48-Stunden-Frist zur Prüfung eventueller straf- oder immunitätsrechtlicher Fragen verlängern könne. Zudem habe er gemäß § 7 Abs. 1 GO-BT im Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung beratende Stimme. Auch in der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1 Satz 2 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) werde die Wahrung der Rechte des Bundestages und seiner Mitglieder in Immunitätsangelegenheiten dem spezifischen Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten zugeordnet. Zwischen dem Mandat des Abgeordneten und dem Immunitätsschutz bestehe ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang. Dies ergebe sich schon daraus, dass der einzelne Abgeordnete auf den Immunitätsschutz nicht verzichten könne. Selbst bei unterstellter Anwendbarkeit des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs wäre die Klage unbegründet. Ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch der Presse sei zu verneinen, wenn der Gesetzgeber berechtigt oder sogar verpflichtet wäre, hinsichtlich der begehrten Auskunft einen abwägungsfesten und einzelfallunabhängigen Ausschlussgrund zu normieren. Die Funktionsfähigkeit des Parlaments, die Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages, das Recht der Abgeordneten auf informationelle Selbstbestimmung und die Unschuldsvermutung seien Rechtsgüter von Verfassungsrang. Im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung komme diesen Vertraulichkeitsinteressen bei der gebotenen typisierenden Betrachtung regelmäßig Vorrang gegenüber dem Auskunftsinteresse der Presse zu. Besondere Bedeutung komme dabei der parlamentarischen Eigenverantwortung in Immunitätsangelegenheiten zu, die diesbezügliche Rechenschaftspflichten ausschlösse. Art. 46 Abs. 2 bis 4 GG i.V.m. der GO-BT normiere abstrakt diese schutzwürdigen Interessen. Schutzzweck der verfassungsrechtlich verbürgten Immunität sei die Funktionsfähigkeit des Bundestages, die als Schutzrecht des Parlaments der Parlamentsautonomie zuzuordnen sei. Den vom Kläger geltend gemachten Transparenzinteressen könne von vorneherein nur ein beschränktes verfassungsrechtliches Gewicht zukommen. Denn Auskunftsansprüche gegenüber den Trägern der Immunität, den Abgeordneten, seien von Verfassung wegen ausgeschlossen. Der Bundestagspräsident erhalte die Informationen in Immunitätsangelegenheiten als Repräsentant des Parlaments ausschließlich für die in Art. 46 GG genannten Zwecke. Ohne diese Zwecksetzung gäbe es weder Anlass noch Rechtfertigung, ihm entsprechende Informationen zu übermitteln. Insbesondere wäre die Staatsanwaltschaft nicht zu einer solchen Übermittlung befugt. Diese Informationen dürften nur innerhalb dieses Zwecks verwendet werden. Eine anderweitige Verwendung dieser Informationen, etwa eine Auskunftserteilung gegenüber der Presse, würde den verbindlichen rechtlichen Rahmen sprengen. Die Abgeordneten dürften aufgrund der Immunitätsvorschriften nicht einer Auskunftspflicht in Bezug auf die Einleitung von Strafermittlungsverfahren unterworfen werden, der keine andere Bevölkerungs- oder Berufsgruppe unterliege. Die Immunitätsregeln seien darauf ausgerichtet, die Funktionsfähigkeit des Parlaments zu schützen. Das Bekanntwerden der Anzahl und Gegenstände der innerhalb einer Wahlperiode gegen Abgeordnete eingeleiteten Ermittlungsverfahren sei geeignet, die Funktionsfähigkeit des Parlaments zu beeinträchtigen. Die meisten Ermittlungsverfahren würden mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Das Bekanntwerden eines Ermittlungsverfahrens sei für den einzelnen Abgeordneten mit einem Stigmatisierungs- und Vorverurteilungsrisiko verbunden. Dies verletze sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Unschuldsvermutung. In schwerwiegenden Fällen sei eine Information der Öffentlichkeit durch die Befassung des Bundestages mit der Genehmigung strafverfahrensrechtlicher Maßnahmen gewährleistet. In den verbleibenden Fällen liege bei typisierender Betrachtung regelmäßig kein überwiegendes Informationsinteresse vor. Es bleibe der Presse im Hinblick auf Immunitätsangelegenheiten ein funktionsadäquates Auskunftsniveau erhalten. In den einschlägigen Bestimmungen werde durchgängig von einer vertraulichen Behandlung von Immunitätsangelegenheiten ausgegangen (Abschnitt 6 der „Regelungen und Verfahrenspraxis des 1. Ausschusses in Immunitätsangelegenheiten und verwandten Bereichen“; Nr. 191 Abs. 6 der „Richtlinien in Straf- und Bußgeldverfahren“). Inhaltlich gehe es um Maßnahmen, die die nach Auffassung des Parlamentes ihrem Wesen nach dauernd oder zeitweise geheim gehalten werden müssten, da ihre Bekanntgabe die öffentlichen Interessen gefährden würde und die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens erschweren könnte (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Berliner Pressegesetz). Die angefragten statistischen Angaben ließen Rückschlüsse auf die Entscheidungspraxis und –gründe des Bundestages zu. Sie könnten zu Fehlinformationen in der Öffentlichkeit führen, indem aus der Zahl der mitgeteilten Ermittlungsabsichten eine Kriminalstatistik für den Deutschen Bundestag hochgerechnet werde, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspreche. Zwar seien die Staatsanwaltschaften und Gerichte gemäß § 8 EGStPO verpflichtet, dem Präsidenten des Deutschen Bundestages auch die Einstellung von Verfahren mitzuteilen. Insoweit sei der Rücklauf aber unvollständig, so dass nicht gleichzeitig veröffentlicht werden könne, wie viele von den beabsichtigten Strafermittlungsverfahren in der Folge eingestellt worden seien. Im Übrigen sei der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch auch zu verneinen, weil der Auskunft bei einer Abwägung im Einzelfall berechtigte schutzwürdige öffentliche Interessen entgegenstünden. Diesen Interessen sei gegenüber dem Informationsinteresse des Klägers Vorrang einzuräumen. Ein Auskunftsinteresse der Presse oder der Allgemeinheit, das eine Durchbrechung der genannten Vertraulichkeitsinteressen rechtfertigen könne, sei weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Beklagte macht ausdrücklich nicht geltend, dass die Erteilung der vom Kläger begehrten Auskünfte mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden ist.