Urteil
2 C 289/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:0127.2C289.20.00
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Leitsätze
1. Zu den bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigenden Belangen gehört grundsätzlich auch das Interesse eines in der Nachbarschaft bzw. im Einwirkungsbereich oder in der Nähe des Plangebiets rechtmäßigerweise vorhandenen emittierenden Betriebes, vor einschränkenden Anforderungen an seine Betriebsführung zum Schutz der aufgrund der planerischen Ausweisung heranrückenden schutzbedürftigen (Wohn-)Nutzung gesichert zu bleiben.(Rn.33)
2. Da Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen, erscheint es ausgeschlossen, dass es infolge des Nebeneinanders von Allgemeinem Wohngebiet und Mischgebiet zu derart schwerwiegenden Lärmkonflikten kommt, die von vornherein nur durch einen Lärmschutzwall oder eine ähnliche Schutzvorrichtung gelöst werden können.(Rn.23)
3. Ein schalltechnisches Gutachten ist nicht bereits deshalb unzureichend, weil es die zu erwartenden Geräuschimmissionen auf der Grundlage von Schallleistungspegeln und nicht anhand der tatsächlichen Betriebsvorgänge berechnet.(Rn.27)
4. Die Sicherstellung der bestmöglichen Bebaubarkeit der Grundstücke stellt ein legitimes städtebauliches Ziel dar.(Rn.28)
5. Im Planaufstellungsverfahren bedarf es lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindbare Vollzugshindernisse entgegenstehen und ob die Anordnung von Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen bereits auf der Ebene der Bauleitplanung sinnvoll erscheint.(Rn.30)
6. Mit der durch das Nebeneinander von Wohnnutzung und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben charakterisierten Wesensart eines Mischgebiets ist ein lärmintensiver „Nachtbetrieb“ infolge in der Nacht an- und abfahrender LKW und damit einhergehender Containerbewegungen nicht zu vereinbaren.(Rn.33)
7. Einzelfall, in dem sich der Antragsteller infolge erheblicher Veränderungen im Betriebsablauf hinsichtlich des angeblichen „Nachtbetriebs“ nicht mit Erfolg auf Bestandsschutz berufen kann.(Rn.34)
8. Ein Bebauungsplan kann auch ohne exakte Übernahme der Darstellungen des Flächennutzungsplans bezüglich der Art der baulichen Nutzung dem Entwicklungsgebot entsprechen, wenn die im Flächennutzungsplan dargestellten Baugebiete mit der im Bebauungsplan festgesetzten Gebietsart artverwandt sind und diese Festsetzung sich aus der seit der Flächennutzungsplanung eingetretenen tatsächlichen Entwicklung rechtfertigt, ohne von den Grundzügen des Flächennutzungsplans abzuweichen.(Rn.38)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigenden Belangen gehört grundsätzlich auch das Interesse eines in der Nachbarschaft bzw. im Einwirkungsbereich oder in der Nähe des Plangebiets rechtmäßigerweise vorhandenen emittierenden Betriebes, vor einschränkenden Anforderungen an seine Betriebsführung zum Schutz der aufgrund der planerischen Ausweisung heranrückenden schutzbedürftigen (Wohn-)Nutzung gesichert zu bleiben.(Rn.33) 2. Da Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen, erscheint es ausgeschlossen, dass es infolge des Nebeneinanders von Allgemeinem Wohngebiet und Mischgebiet zu derart schwerwiegenden Lärmkonflikten kommt, die von vornherein nur durch einen Lärmschutzwall oder eine ähnliche Schutzvorrichtung gelöst werden können.(Rn.23) 3. Ein schalltechnisches Gutachten ist nicht bereits deshalb unzureichend, weil es die zu erwartenden Geräuschimmissionen auf der Grundlage von Schallleistungspegeln und nicht anhand der tatsächlichen Betriebsvorgänge berechnet.(Rn.27) 4. Die Sicherstellung der bestmöglichen Bebaubarkeit der Grundstücke stellt ein legitimes städtebauliches Ziel dar.(Rn.28) 5. Im Planaufstellungsverfahren bedarf es lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindbare Vollzugshindernisse entgegenstehen und ob die Anordnung von Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen bereits auf der Ebene der Bauleitplanung sinnvoll erscheint.(Rn.30) 6. Mit der durch das Nebeneinander von Wohnnutzung und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben charakterisierten Wesensart eines Mischgebiets ist ein lärmintensiver „Nachtbetrieb“ infolge in der Nacht an- und abfahrender LKW und damit einhergehender Containerbewegungen nicht zu vereinbaren.(Rn.33) 7. Einzelfall, in dem sich der Antragsteller infolge erheblicher Veränderungen im Betriebsablauf hinsichtlich des angeblichen „Nachtbetriebs“ nicht mit Erfolg auf Bestandsschutz berufen kann.(Rn.34) 8. Ein Bebauungsplan kann auch ohne exakte Übernahme der Darstellungen des Flächennutzungsplans bezüglich der Art der baulichen Nutzung dem Entwicklungsgebot entsprechen, wenn die im Flächennutzungsplan dargestellten Baugebiete mit der im Bebauungsplan festgesetzten Gebietsart artverwandt sind und diese Festsetzung sich aus der seit der Flächennutzungsplanung eingetretenen tatsächlichen Entwicklung rechtfertigt, ohne von den Grundzügen des Flächennutzungsplans abzuweichen.(Rn.38) Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. 1. Der Antragsteller ist antragsbefugt für das vorliegende Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.1Vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53Vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53 Liegen – wie hier – die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.2Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17 Dazu gehört auch ein für die Abwägung beachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten – wie hier – potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.3Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des PlanbereichsVgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs Ein Antragsteller muss von daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.4Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht abwägungsbeachtlich sind indes geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder die für die Gemeinde bei der Planungsentscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.5Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht infolge der Planung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werdenVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht infolge der Planung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden Nach diesen Maßstäben ist die Antragsbefugnis des Antragstellers zu bejahen. Er ist Eigentümer mehrerer nur durch eine geplante Erschließungsstraße von dem in dem Bebauungsplan vorgesehenen Wohngebiet getrennter Grundstücke, auf denen er einen Gewerbebetrieb führt. Der Antragsteller trägt substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass seine abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt wurden (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB). Er macht insbesondere geltend, dass er im Hinblick auf den mit der geänderten Planung verbundenen ersatzlosen Wegfall eines Lärmschutzwalls und die heranrückende Wohnbebauung Einschränkungen für seinen Betrieb befürchtet. Zu den bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigenden Belangen gehört grundsätzlich auch das Interesse eines in der Nachbarschaft bzw. im Einwirkungsbereich oder in der Nähe des Plangebiets rechtmäßigerweise vorhandenen emittierenden Betriebes, vor einschränkenden Anforderungen an seine Betriebsführung zum Schutz der aufgrund der planerischen Ausweisung heranrückenden schutzbedürftigen (Wohn-)Nutzung gesichert zu bleiben.6Vgl. OVG Münster, Urteil vom 30.1.2018 - 2 D 102/14.NE -, jurisVgl. OVG Münster, Urteil vom 30.1.2018 - 2 D 102/14.NE -, juris Ein derartiges bei der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes „Verschonungsinteresse“7Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 - 2 N 7/06 -, juris (unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50)Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 - 2 N 7/06 -, juris (unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50) hat der Antragsteller hier nachvollziehbar dargetan. 2. Dem Antragsteller ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens zuzubilligen. Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag8Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, ZfB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kannVgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, ZfB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als „nutzlos“ erweist.9Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892 Davon kann hier – mit Blick auf das bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans „7. Änderung Langelänge“ erfolgende Wiederaufleben des Bebauungsplans „Langelänge, 2. Änderung“ bezüglich des dort vorgesehenen Lärmschutzwalls – nicht ausgegangen werden. II. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan „7. Änderung Langelänge“ leidet nicht an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel. Dabei gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen – hier konkret über den umfangreichen Vortrag der Antragsteller hinaus – „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.10Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 1. Formelle Mängel des Bebauungsplans liegen nicht vor. a) Entgegen der Ansicht des Antragsstellers durfte der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert werden. aa) Die Grundzüge der Planung werden durch den Bebauungsplan „7. Änderung Langelänge“ nicht berührt. Die Frage, ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls ausgehend von dem im Plan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Die Grundzüge werden nicht berührt, wenn das der bisherigen Planung zugrundeliegende Leitbild erhalten bleibt und der planerische Grundgedanke nicht verändert wird,11Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 10.2.2021 - 8 C 10417/20.OVG -, jurisVgl. OVG Koblenz, Urteil vom 10.2.2021 - 8 C 10417/20.OVG -, juris d.h. bezogen auf das planerische Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird.12Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.8.2009 - 4 CN 4.08 -, BVerwGE 134, 264Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.8.2009 - 4 CN 4.08 -, BVerwGE 134, 264 Dies ist hier nicht anzunehmen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Bebauungsplan den Baugebietstyp nicht ändert, sondern wie zuvor ein Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) festsetzt.13Vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 13 Rn. 7Vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 13 Rn. 7 Dass der in der 2. Änderung im Jahr 2003 festgesetzte Lärmschutzwall jetzt nicht mehr vorgesehen ist, berührt die Grundzüge der Planung entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht. Das Plangebiet grenzt zwar östlich an ein durch Bebauungsplan festgesetztes Mischgebiet an. Mischgebiete dienen aber dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Deshalb erscheint es ausgeschlossen, dass es infolge des Nebeneinanders von Allgemeinem Wohngebiet und Mischgebiet zu derart schwerwiegenden Lärmkonflikten kommt, die von vornherein nur durch einen Lärmschutzwall oder eine ähnliche Schutzvorrichtung gelöst werden können.14Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7/98 -, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7/98 -, juris Infolge dessen kommt der vorliegenden Änderung nach Art und Schwere kein solches Gewicht zu, dass von einer Änderung des planerischen Grundgedankens ausgegangen werden könnte. bb) Das vereinfachte Verfahren ist auch nicht nach § 13 Abs. 1 Hs. 2 Nr. 1 BauGB ausgeschlossen. Das ist nach dieser Vorschrift dann der Fall, wenn durch die Planung die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Anlage 1 zum UVPG oder nach Landesrecht unterliegt, vorbereitet oder begründet wird. Damit soll ein Verstoß gegen die Richtlinie 2001/42/EG vom 21.7.2001 (sog. Plan-UP-Richtlinie) vermieden werden, nach der alle Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung unterzogen werden müssen. Angesichts des eingeschränkten Anwendungsbereichs des § 13 BauGB sind Fälle, in denen dieser Ausschlussgrund zum Tragen sind, allerdings kaum denkbar.15Vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 13 Rn. 19Vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 13 Rn. 19 Der Antragsteller kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf die Anlage 1 zum SUVPG berufen. Nach deren Nr. 1.3 besteht zwar beim „Neu- und Ausbau einer sonstigen Straße mit Ausnahme von Geh- und Radwegen, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Saarländischen Straßenrecht“, eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Dies gilt jedoch nach der eindeutigen Überschrift zu der Nr. 1 nur für „Landesverkehrsvorhaben“. Gemeindliche Erschließungsstraßen werden davon nicht erfasst. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des UVPG, eine wirksame Umweltvorsorge zu betreiben und dem Ziel der UVP-Richtlinie16Richtlinie 2011/92/EG vom 13.12.2011, ABll 2012 L 26/1.Richtlinie 2011/92/EG vom 13.12.2011, ABll 2012 L 26/1., ein hohes Umweltschutzniveau zu erreichen.17Vgl. Winkler in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG-Kommentar, 5. Aufl. 2018, Einl. Rn. 20 und Dienes, aaO. § 1 UVPG Rn. 5Vgl. Winkler in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG-Kommentar, 5. Aufl. 2018, Einl. Rn. 20 und Dienes, aaO. § 1 UVPG Rn. 5 Denn es ist nicht ersichtlich, dass von den im vorliegenden Bebauungsplan festgesetzten örtlichen Nebenstraßen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen können. Die Auffassung des Antragstellers, der Begriff der Landesverkehrsvorhaben umfasse den Bau sämtlicher Straßen, die dem saarländischen Straßengesetz unterfallen, findet in der Anlage 1 zum SUVPG keine Stütze; eine entsprechende Auslegung würde zudem zu einer uferlosen Ausdehnung der UVP-Pflicht und zu einem vom Gesetzgeber sicher nicht beabsichtigten weitgehenden Ausschluss des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB führen. b) Ein Ermittlungsdefizit (§ 2 Abs. 3 BauGB), das die prognostische Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Bewältigung der aus dem Nebeneinander von Gewerbebetrieben und Wohnbebauung resultierenden Lärmprobleme in Frage stellen könnte, ist ebenfalls nicht feststellbar. Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau18Vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414Vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414 – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, die bis dahin dem materiellen Abwägungsgebot zugeordnet wurden, nach dieser Vorschrift wie Verfahrensfehler zu behandeln. Die Beachtlichkeit ist beschränkt auf Belange, die der planenden Gemeinde entweder bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, das heißt sich nach Sachlage aufdrängten. Diese bis zur Gesetzesänderung als Aspekt unvollständiger Abwägung begriffenen Fehler unterliegen nach dem Gesetzeswortlaut seither einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauGB 2004).19Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 -, jurisVgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 -, juris Im vorliegenden Fall liegt kein solcher Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials vor. Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an die Einwendungen des Antragstellers und eine entsprechende Aufforderung des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 14.6.2018 ein Schalltechnisches Gutachten zu den innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „7. Änderung Langelänge“ zu erwartenden Geräuschimmissionen, hervorgerufen durch die gewerbliche Nutzung auf den östlich benachbarten Grundstücken des Antragstellers, eingeholt, das der Bauleitplanung zugrunde gelegt wurde. In dem betreffenden Gutachten der SGS TÜV Saar vom 16.8.2018 ist zur Vorgehensweise ausgeführt, dass zur Ermittlung der von dem gewerblichen Betrieb hervorgerufenen Geräuschimmissionen Schallausbreitungsberechnungen nach den Vorgaben der DIN ISO 9613-2 durchgeführt worden seien. Zur Berücksichtigung der von den Grundstücken des Antragstellers ausgehenden Geräuschemissionen seien in einem ersten Untersuchungsschritt die in der DIN 18005-1 für Gewerbegebiete angegebenen flächenbezogenen Schallleistungspegel angesetzt worden. In einem zweiten Untersuchungsschritt seien beispielhaft die Geräuschemissionen von LKW-Fahrten und der Wechsel von Abrollcontainern in der Nachtzeit auf dem Betriebsgelände berücksichtigt worden. Als Grundlage für die Auswahl der anzusetzenden Geräuschvorgänge seien die Angaben aus dem Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei vom 25.6.2018 herangezogen worden. Die Beurteilung der Geräuschimmissionen sei gemäß der TA-Lärm vom 26.8.1998 erfolgt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Betrieb eines nicht störenden Gewerbebetriebs im Beurteilungszeitraum Tag im Sinne des Lärmimmissionsschutzes prinzipiell möglich und zulässig sei. Werde das Betriebsgrundstück des Antragsstellers wie im Schreiben vom 25.6.2018 im Beurteilungszeitraum Nacht durch einen LKW befahren und würden Containerbewegungen durchgeführt, so würden sowohl an den bestehenden Immissionsorten in der Nachbarschaft als auch innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans „7. Änderung Langelänge“ Geräuschimmissionen hervorgerufen, die die an den Immissionsorten nachts geltenden Immissionsrichtwerte der TA-Lärm z.T. deutlich überschritten. Der Antragsteller kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, dieses Schalltechnische Gutachten sei bereits deshalb unzureichend, weil es die zu erwartenden Geräuschimmissionen auf der Grundlage von Schallleistungspegeln und nicht anhand der tatsächlichen Betriebsvorgänge auf seinem Grundstück berechne. Die methodische Vorgehensweise bei der Erstellung des Gutachtens ist nicht zu beanstanden. Die hier angewendete, speziell auf die Bauleitplanung ausgerichtete, vom Deutschen Institut für Normung herausgegebene DIN 18005-1 („Schallschutz im Städtebau“) durfte zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets als Orientierungshilfe herangezogen werden.20Vgl. Gierke/Schmidt-Eichststaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, 1. Aufl. 2019, Rdrn. 992, 1024 ff.Vgl. Gierke/Schmidt-Eichststaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, 1. Aufl. 2019, Rdrn. 992, 1024 ff. Bei der vorgenommenen Schallausbreitungsberechnung wurden die mit LKW-Fahrten verbundenen Geräuschemissionen auf der Grundlage einer Untersuchung von LKW- und Ladegeräuschen der Hessischen Landesanstalt für Umwelt sowie deren Aktualisierung durch das Hessische Landesamt für Umwelt berechnet. Dabei wurden auf eine Geschwindigkeit von 20 km/h bezogene Schallleistungspegel der Fahrgeräusche im ungünstigsten Lastzustand, differenziert nach der Motorleistung, zugrunde gelegt. Dabei wurden die Geräuschemissionen der größeren Leistungsklasse berücksichtigt. Für das Aufnehmen und Absetzen von Rollcontainern wurde ein Schallleistungspegel (zuzüglich eines Impulszuschlages) entsprechend dem Leitfaden zur Prognose von Geräuschen bei der Be- und Entladung von LKW des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen zugrunde gelegt. Dem Berechnungsprogramm wurde ein digitales Geländemodell mit dem Betriebsgelände, den bestehenden Hallen und benachbarten Wohngebäuden vorgegeben. Die abschirmende Wirkung der auf dem Betriebsgelände stehenden Hallen und die Bodendämpfung wurden berücksichtigt. Sachliche Fehler bei der Erstellung des Gutachtens sind nicht zu erkennen. 2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an durchgreifenden materiellen Mängeln. a) Der Bebauungsplan erfüllt die Anforderungen an die städtebauliche Erforderlichkeit. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB dürfen Bebauungspläne nur aufgestellt werden, soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Pläne nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können, weil sie „objektiv vernünftigerweise geboten sind“. Ein Bebauungsplan bedarf somit einer Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen.21Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BauR 2015, 268 und vom 11.5.1999 - 4 BN 15/99 -, NVwZ 1999, 1338Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BauR 2015, 268 und vom 11.5.1999 - 4 BN 15/99 -, NVwZ 1999, 1338 Der § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.22Vgl. OVG Münster, Urteil vom 29.1.2020 - 7 D 4/17.NE, juris (unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399)Vgl. OVG Münster, Urteil vom 29.1.2020 - 7 D 4/17.NE, juris (unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399) Bauleitpläne sind (nur) dann nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn ihnen keine positive Planungskonzeption deswegen zugrunde liegt, weil sie ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind,23Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 - 4 BN 13.09 -, BRS 74 Nr. 35Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 - 4 BN 13.09 -, BRS 74 Nr. 35 weil beispielsweise die Planung lediglich private Interessen von Investoren befriedigen soll. Demgegenüber kann eine Bauleitplanung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und daher im Verständnis des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, privaten wirtschaftlichen Interessen dienen und auch durch den jeweils „begünstigten“ privaten Interessenträger angestoßen worden sein. Eine Erforderlichkeit der Planung ist in diesen Fällen nur dann nicht gegeben, wenn die von der Gemeinde formulierte positive städtebauliche Zielsetzung erkennbar nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen.24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19, dort zum „Gegenstück“ einer sog. VerhinderungsplanungVgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19, dort zum „Gegenstück“ einer sog. Verhinderungsplanung Das ist hier nicht festzustellen. Nach der Planbegründung (S. 3) ist wesentliches Ziel der Bebauungsplanänderung die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung zur Errichtung eines Wohngebietes, angrenzend an das bereits bestehende Wohngebiet Langelänge. Der rechtskräftige Bebauungsplan setze zwar auch überwiegend bereits ein Wohngebiet fest, allerdings werde die Änderung erforderlich, da die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Erschließungsstraßen bzw. die Anordnung der Baugrenzen so nicht mehr realisiert werden könnten. Dass diese Begründung nur vorgeschoben ist, ist nicht ersichtlich. Für die Vermutung des Antragstellers, die Planänderung diene allein dem Interesse des privaten Investors, an den die Flächen im Plangebiet veräußert worden seien, sind konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen stellt die Sicherstellung der bestmöglichen Bebaubarkeit der Grundstücke auch ein legitimes städtebauliches Ziel dar. Der Wirksamkeit des Bebauungsplans stehen unter dem Gesichtspunkt der Planerforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) auch keine zwingenden anderweitigen rechtlichen Umsetzungshindernisse entgegen. Die artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote gemäß § 44 BNatSchG entfalten für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung, da sie allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind und daher unmittelbar nur für die Zulassungsentscheidung (hier für die auf der Grundlage des Bebauungsplans zu erteilenden Baugenehmigungen) gelten. Ein Bebauungsplan erweist sich daher aus Gründen des Artenschutzrechts nur dann wegen fehlender Erforderlichkeit der Planung als unzulässig, wenn seiner Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen.25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, BauR 1997,978Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, BauR 1997,978 Dementsprechend bedarf es im Planaufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindbare Vollzugshindernisse entgegenstehen und ob die Anordnung von Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen bereits auf der Ebene der Bauleitplanung sinnvoll erscheint. Hierzu hat der Plangeber die bei Verwirklichung der Planung voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands überschlägig zu ermitteln und zu bewerten. Dabei müssen die Ermittlungen nicht erschöpfend sein, sondern nur so weit gehen, dass die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigungen erfasst werden kann. Gerade bei einem Angebotsbebauungsplan wird es häufig genügen, sich auf bereits vorliegende Erkenntnisse oder eine Potenzialabschätzung zu stützen; einer aktuellen Erfassung des Arteninventars durch Begehungen vor Ort bedarf es dann nicht.26Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 13.2.2019 - 8 C 11387/18 -, juris (m.w.N.)Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 13.2.2019 - 8 C 11387/18 -, juris (m.w.N.) Gemessen daran ist die Tiefe der artenschutzrechtlichen Prüfung durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Diese hat in einer artenschutzrechtlichen Betrachtung27Vgl. S. 17-19 der Begründung zum BebauungsplanVgl. S. 17-19 der Begründung zum Bebauungsplan die Auswirkungen der Planung auf die möglicherweise betroffenen Arten untersucht und verschiedene Maßnahmen genannt, um Konflikte mit dem europäischen Artenschutz und den Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG zu vermeiden. Dies war ausreichend. Einer detaillierten Bestandserfassung vor Ort bedurfte es im vorliegenden Fall nicht. b) Die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin getroffene Abwägungsentscheidung entspricht auch den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten materiellen Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ der von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, das in § 1 Abs. 7 BauGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, ist Ausdruck, aber auch Schranke der planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst oder bei dem auf ihr beruhenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger - hier also dem Gemeinderat der Antragsgegnerin - die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit eingehalten wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.28Vgl. hierzu OVG Saarlouis, Urteil vom 10.7.2014 - 2 C 297/12 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 - IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17Vgl. hierzu OVG Saarlouis, Urteil vom 10.7.2014 - 2 C 297/12 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 - IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17 Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan stand. Der Bebauungsplan ist nicht deshalb abwägungsfehlerhaft (§ 1 Abs. 7 BauGB), weil der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Dass die Situation des Antragstellers bei der Abwägung in ausreichendem Maße berücksichtigt wurde, ergibt sich hinreichend aus dem Abwägungsspiegel, der dem Gemeinderat bei seinem Beschluss vorlag und in dem ausführlich auf die Einwendungen des Antragstellers eingegangen wurde.29Bl. 1291 ff. der Verwaltungsakten, Beiakte Nr. 3Bl. 1291 ff. der Verwaltungsakten, Beiakte Nr. 3 Maßgeblich für die Abwägungsentscheidung war insbesondere, dass in dem 2003 beschlossenen, nicht mehr anfechtbaren Bebauungsplan „Langelänge, 2. Änderung“ ein Mischgebiet für die Grundstücke des Antragstellers festgesetzt worden war. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Mischgebiete gemäß dem § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen. Das „Nebeneinander“ von Wohnnutzungen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben entspricht der Wesensart eines Mischgebiets. Ein Gewerbebetrieb ist dort nur insoweit zulässig, als er nach seiner Typisierung die Gewähr dafür bietet, dass er das Wohnen nur ihm Rahmen des ihm nach dem Gebietscharakter zugestandenen Störungsgrads stört.30Vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO-Kommentar, 13. Aufl. 2019, § 6 Rdnr. 1.1 f.Vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO-Kommentar, 13. Aufl. 2019, § 6 Rdnr. 1.1 f. Daraus folgt zugleich, dass ein Mischgebiet, in dem sogar selbst gewohnt werden darf, an ein (allgemeines oder reines) Wohngebiet angrenzen kann.31Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.11.2021 - 2 C 355/21 -, juris („Ausbesserungswerk Burbach“)Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.11.2021 - 2 C 355/21 -, juris („Ausbesserungswerk Burbach“) Wegen des Ausschlusses von nicht wesentlich störendem Gewerbe ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohnens durch Immissionen, die im Mischgebiet verursacht werden, nämlich nicht zu erwarten. Mit dieser Konzeption ist ein lärmintensiver Nachtbetrieb, wie ihn der Antragssteller infolge in der Nacht an- und abfahrender LKW und Containerbewegungen geschildert hat, nicht zu vereinbaren. Demgegenüber können die tagsüber geltenden Immissionsrichtwerte durch den Betrieb auf den Grundstücken des Antragstellers nach dem erwähnten Lärmgutachten des TÜV Saar eingehalten werden. Ausgehend davon leidet die Bewertung des Abwägungsmaterials durch den Stadtrat der Antragsgegnerin nicht an einem zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Fehler. Der Antragsteller kann sich in dem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, die bestandsgeschützten Anlagen und Gewerbebetriebe in die Betrachtung einzustellen. In der Begründung zum Bebauungsplan ist auf S. 12 ausgeführt, der ursprünglich vorgesehene, nie realisierte Lärmschutzwall sei aus heutiger Sicht nicht mehr erforderlich. Das Lärmgutachten komme zu dem Ergebnis, dass ein nicht störender Gewerbebetrieb im angrenzenden Mischgebiet die gemäß TA-Lärm tagsüber geltenden Immissionsrichtwerte einhält bzw. unterschreitet. Im angrenzenden Mischgebiet seien Einzelhandelsbetriebe, Geschäftsgebäude, Tankstellen, Vergnügungsstätten, Betriebe des Speditions-, Logistik- und Transportgewerbes ausgeschlossen, die typischerweise zu einem hohen Zu- und Abgangsverkehr führten. Ebenfalls ausgeschlossen sei der Betrieb im Nachtzeitraum. Insoweit sei davon auszugehen, dass das Mischgebiet keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Allgemeine Wohngebiet haben werde. Der Antragsteller kann dagegen aller Voraussicht nach nicht geltend machen, für den Zeltverleih, für den Lkw-Handel und für den Baumaschinen-Verleih genieße er (materiellen) Bestandsschutz. Ein Bestandsschutz kommt Anlagen immer dann zu, wenn der Betreffende über eine rechtliche Position verfügt, die einem bauaufsichtlichem Einschreiten entgegensteht. Dies ist dann der Fall, wenn für die Anlage eine Baugenehmigung erteilt worden ist – sog. formeller Bestandsschutz – oder sie zum Zeitpunkt ihrer Errichtung oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt mit dem maßgeblichen öffentlichen Recht übereingestimmt hat – sog. materieller Bestandsschutz –.32Vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.8.2021 - OVG 10 B 1.18 -, jurisVgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.8.2021 - OVG 10 B 1.18 -, juris Im vorliegenden Fall kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass es bezogen auf den Gewerbebetrieb des Antragstellers einen bestandsgeschützten „Nachtbetrieb“ gibt. Bereits in dem Einwendungsschreiben vom 25.6.201833Bl. 1283 ff. der Verwaltungsakten, Beiakte Nr. 3Bl. 1283 ff. der Verwaltungsakten, Beiakte Nr. 3 ist davon die Rede, dass das Betriebsgelände des Antragstellers mehrfach wöchentlich, auch zur Nachtzeit, von schweren LKWs angefahren wird, die Fahrzeuge, Baumaschinen und Schiffscontainer abladen oder aufladen. In rechtlicher Hinsicht ist zunächst die Festsetzung 1.1 der 2. Änderung des Bebauungsplans „Langelänge“ aus dem Jahr 2003 zu beachten. Nach der dortigen Ziff. 4 ist Nachtarbeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr einschließlich des gesamten Lieferverkehrs danach nicht mehr zulässig. Dies bezieht sich zwar, wie die Nennung des § 1 Abs. 10 BauNVO und der Anfang der Ziff. 4 zeigen, nur auf die Erweiterung, Änderung und Erneuerung von vorhandenen baulichen und sonstigen Anlagen mit Bestandsschutz. Dies bedeutet aber nicht, dass ein möglicherweise bereits vorher aufgenommener „Nachtbetrieb“ zulässig ist. Unstreitig ist zwar, dass der Betrieb des Antragstellers vor Erlass des Bebauungsplans „Langelänge“ und dessen Änderungen da war. Der Antragsteller hat hierzu eine Bescheinigung über die „Schlußabnahme des Neubaues einer Lagerhalle für Zeltverleih“ vom 20.1.197234Bl. 77 der GerichtsakteBl. 77 der Gerichtsakte und eine Gewerbeanmeldung für „LKW-Handel und Baumaschinenverleih“ vom 1.10.199035Bl. 78 der GerichtsakteBl. 78 der Gerichtsakte vorgelegt. Andererseits musste der Antragsteller schon damals auf die umliegende Wohnbebauung in der K...straße Rücksicht nehmen. Ein Betrieb zur Nachtzeit dürfte jedenfalls für den vorderen, südlich gelegenen Teil seines Betriebs zu keinem Zeitpunkt genehmigungsfähig gewesen sein. Die Antragsgegnerin hat gegen einen Bestandsschutz bereits mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.5.201936Bl. 1258 f. der Verwaltungsakten, Beiakte Nr. 3Bl. 1258 f. der Verwaltungsakten, Beiakte Nr. 3 eingewandt, dass die von ihm beschriebene Nutzung eines Handels mit havarierten LKW, Baumaschinen oder Schiffscontainern nicht bauaufsichtlich genehmigt sei. Genehmigt worden sei lediglich ein Tankhaus zur Erweiterung des Zeltverleihbetriebes. Alle anderen Anträge auf Baugenehmigung seien abgelehnt bzw. in einem Fall wegen Nichtzahlung der Gebühr nicht zugestellt worden. Im vorliegenden Normenkontrollverfahren hat die Antragsgegnerin vorgetragen, genehmigte Bauvorhaben auf dem Grundstück des Antragstellers seien lediglich ein Wohnhaus, ein Lagerschuppen, eine Lagerhalle, eine Teilunterkellerung für die Lagerhalle, zwei Treibstofftanks, Zapfsäulen und ein Tankhäuschen. Nicht genehmigt und damit illegal bzw. abgelehnt seien die Erweiterung des Zeltverleihbetriebs und der Verkauf von Autoteilen, die Erweiterung und Aufstockung des Werkstattgebäudes, die Erweiterung des Büros und Sanierung im Erdgeschoss, die Einfriedung, die Unterstellhalle, das Büro, die Toranlage und Zufahrt. Darauf muss hier nicht im Einzelnen eingegangen werden. Denn einen Bestandsschutz für seinen jetzigen Betrieb einschließlich der Betriebsvorgänge in der Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr kann der Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen. Insoweit ist zunächst zu sehen, dass die Untere Bauaufsichtsbehörde mit Verfügung vom 16.7.2020 die Beseitigung aller Container und Wechselbrücken angeordnet hat; dagegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt. Hintergrund dürfte sein, dass der jetzige „Containerbetrieb“ nicht mehr mit dem früheren Zeltverleih sowie dem bereits in den 1990-er Jahren betriebenen LKW-Handel und Baumaschinenverleih zu vergleichen ist. Bei der Ortsbesichtigung hat der Senat eine Vielzahl von Containern auf den Betriebsrundstücken des Antragstellers festgestellt. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Zu- und Abgangsverkehr durch Lastwagen im Vergleich zu früheren Zeiten deutlich zugenommen hat. Hinsichtlich der Lärmbelastung macht es aber einen wesentlichen Unterschied, ob nur eher wenige oder aber häufige LKW-Fahrten zu verzeichnen sind. Hinzu kommt, dass durch das Auf- und Absetzen der Abrollcontainer zusätzliche Immissionen hervorgerufen werden. Infolge dieser erheblichen Veränderungen im Betriebsablauf kann sich der Antragsteller jedenfalls hinsichtlich des angeblichen „Nachtbetriebs“ nicht mit Erfolg auf Bestandsschutz berufen, ohne dass es einer Entscheidung bedarf, ob und inwieweit seinem Betrieb bereits die Festsetzung in der der 2. Änderung des Bebauungsplans entgegensteht, wonach Betriebe des Speditions-, Logistik- und Transportgewerbes, die typischerweise zu einem hohen Zu- und Abgangsverkehr führen, ausgeschlossen sind. Das Vorbringen des Antragstellers, Planalternativen seien nicht in Betracht gezogen worden, verfängt schon deshalb nicht, weil eine generelle Prüfung von Standortalternativen im Rahmen der Bauleitplanung - anders als bei der Fachplanung - nicht geboten ist.37Vgl. VGH Kassel, Urteil vom 27.2.2019 - 4 C 1840/17.N -, juris (unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 10.4.2014 - 4 N 49.13 -, juris)Vgl. VGH Kassel, Urteil vom 27.2.2019 - 4 C 1840/17.N -, juris (unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 10.4.2014 - 4 N 49.13 -, juris) Lediglich im Einzelfall kann eine Planungsentscheidung als Folge des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes defizitär sein und sich auf das Abwägungsergebnis auswirken, wenn sich ernsthaft anbietende Alternativlösungen nicht erwogen worden sind.38Vgl. VGH Kassel, Urteil vom 27.2.2019 - 4 C 1840/17.N -, juris (unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 19.8.2015 - 4 BN 24.15 -, juris)Vgl. VGH Kassel, Urteil vom 27.2.2019 - 4 C 1840/17.N -, juris (unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 19.8.2015 - 4 BN 24.15 -, juris) Hinweise darauf, dass sich ernsthaft anbietende Alternativlösungen von der Antragsgegnerin aus sachwidrigen Erwägungen ausgeblendet worden sind, liegen nicht vor. c) Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Bebauungsplan „7. Änderung Langelänge“ sei unwirksam, weil die in ihm getroffene textliche Festsetzung zur Höhe baulicher Anlagen in Nr. 2.4 (im WA 2) nicht hinreichend bestimmt sei. Die betreffende, auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO gestützte textliche Festsetzung zur Höhe der baulichen Anlagen genügt dem sich aus § 18 Abs. 1 BauNVO ergebenden Erfordernis, bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen, das auch für die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen in Bebauungsplänen gilt, ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht. Ob dagegen eine einzelne Formulierung eines Bebauungsplans dem Bestimmtheitserfordernis genügt, ist eine Frage der Auslegung des Plans im Einzelfall.39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.1995 - 4 NB 3.95 -, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.1995 - 4 NB 3.95 -, juris Um diesem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. Für die Bestimmtheit entscheidend bleibt gerade bei einer eher rechtstechnischen Festsetzung wie derjenigen der Gebäudehöhen, dass sie bei der Plananwendung nach den Verhältnissen des Einzelfalls absehbar praktikabel ist.40Vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 5.8.2021 - 1 KN 4/17 -, jurisVgl. OVG Schleswig, Urteil vom 5.8.2021 - 1 KN 4/17 -, juris Dies ist hier der Fall. Als Bezugspunkt für die festgesetzte maximale Firsthöhe von 9 m ist in der Festsetzung Nr. 2.4 des Bebauungsplans die Oberkante der fertig ausgebauten Erschließungsstraße in Höhe der Gebäudemitte genannt. Dies reicht für die Bestimmbarkeit der Höhenfestsetzung, die nach der Begründung (S: 10) ausdrücklich am „vorhandenen Bestand in der E... Straße“ orientiert ist, aus. Die erwähnte Höhenfestsetzung betrifft allein das Allgemeine Wohngebiet WA 2. Dieses grenzt unmittelbar an die fertig gestellte E... Straße an und erstreckt sich lediglich auf eine Länge von 50 m. Angesichts dieser Umstände kommt es – auch unter Berücksichtigung dessen, dass es sich um ebenes Gelände handelt – hier nicht darauf an, dass die sich an die E... Straße anschließende Erschließungsstraße zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht fertiggestellt war.41Vgl. hierzu VGH München, Urteil vom 15.6.2021 - 15 N 20.1650; sowie OVG Münster, Urteile vom 15.11.2017 - 7 D 8/16.NE, und vom 13.12.2011 - 10 D 72/09.NE -, jeweils bei jurisVgl. hierzu VGH München, Urteil vom 15.6.2021 - 15 N 20.1650; sowie OVG Münster, Urteile vom 15.11.2017 - 7 D 8/16.NE, und vom 13.12.2011 - 10 D 72/09.NE -, jeweils bei juris d) Es liegt auch kein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor. Danach sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der Antragsteller kann sich in dem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, die Darstellungen in dem Flächennutzungsplan sähen für das Plangebiet nicht nur Wohnbauflächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO), sondern auch gemischte Bauflächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO) vor; von diesen Darstellungen würden die Festsetzungen des Bebauungsplans insoweit abweichen, als die gemischten Bauflächen nunmehr als allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) ausgewiesen würden. Bebauungspläne sind aus den Flächennutzungsplänen in der Weise zu entwickeln, dass durch ihre Festsetzungen die zugrundeliegenden Darstellungen des Flächennutzungsplans konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden. Dieser Vorgang der Konkretisierung schließt nicht aus, dass die in einem Bebauungsplan zu treffenden Festsetzungen von den vorgegebenen Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichen. Derartige Abweichungen sind allerdings nur zulässig, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen. So kann ein Bebauungsplan beispielsweise auch ohne exakte Übernahme der Darstellungen des Flächennutzungsplans bezüglich der Art der baulichen Nutzung dem Entwicklungsgebot entsprechen, wenn die im Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen oder Baugebiete mit der im Bebauungsplan festgesetzten Gebietsart artverwandt sind und diese Festsetzung sich aus der seit der Flächennutzungsplanung eingetretenen tatsächlichen Entwicklung rechtfertigt, ohne von den Grundzügen des Flächennutzungsplans abzuweichen.42Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 22.3.2018 - 5 S 1873/15 -, juris (m.w.N.)Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 22.3.2018 - 5 S 1873/15 -, juris (m.w.N.) Im vorliegenden Fall stellt der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin den ganz überwiegenden Teil des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans als Wohnbaufläche („W“) dar; lediglich eine vergleichsweise kleine Fläche im östlichen Teil wird als gemischte Baufläche („M“) ausgewiesen. Schon von daher kann schwerlich davon ausgegangen werden, dass hier durch die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets, in dem auch bestimmte Gewerbebetriebe zulässig sind bzw. zugelassen werden können (vgl. § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO), von der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans abgewichen wurde. Abgesehen davon verlangt das Entwicklungsgebot nicht, das nach dem Flächennutzungsplan vorgesehene Nutzungsspektrum ausnahmslos und flächendeckend umzusetzen.43Vgl. OVG Münster, Urteil vom 29.1.2020 - 7 D 4/17.NE, jurisVgl. OVG Münster, Urteil vom 29.1.2020 - 7 D 4/17.NE, juris Das Entwicklungsgebot ermöglicht der Gemeinde, die im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende planerische Grundkonzeption weiterzuentwickeln. Ihr wird eine gestalterische Freiheit eingeräumt, die es ermöglicht, über ein bloßes Ausfüllen des Vorgegebenen hinaus eigenständig zu planen. Der Bebauungsplan muss sich nur – wie hier geschehen - innerhalb der wesentlichen Grundentscheidungen des Flächennutzungsplanes bewegen und die im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommenden Grundzüge beachten.44Vgl. VGH Kassel, Urteil vom 27.2.2019 - 4 C 1840/17.N -, juris;Vgl. VGH Kassel, Urteil vom 27.2.2019 - 4 C 1840/17.N -, juris; Der Normenkontrollantrag ist daher zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. B e s c h l u s s Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der vorläufigen Bestimmung in dem Beschluss des Senats vom 6.10.2020 auf 15.000,- € festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Antragsteller ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in der A-Straße in A-Stadt (Gemarkung G..., Flur 1, Flurstücke 56/12, 56/20, 59/4, 61/14, 61/16 und 61/20). Er betreibt dort nach eigenen Angaben einen Zeltverleih, einen Handel mit Unfall-LKW sowie einen Verleih von Schiffscontainern und Baumaschinen. Die Grundstücke liegen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Langelänge“ aus dem Jahr 2000. Dieser Bebauungsplan wurde seitdem mehrmals in Teilbereichen geändert. Der Bebauungsplan „7. Änderung Langelänge“ ändert in einem Teilbereich den Bebauungsplan „Langelänge, 2. Änderung“. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung befindet sich im nordwestlichen Bereich des Ortsteils A-Stadt zwischen einem bestehenden Wohngebiet und einem östlich angrenzenden Mischgebiet, in dem sich die Grundstücke des Antragtellers befinden. Nördlich an das rund 1,9 ha große Plangebiet grenzt die E... Straße an, im Süden befindet sich die K...straße. Am 26.4.2018 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes „7. Änderung Langelänge“ im vereinfachten Verfahren gemäß dem § 13 BauGB beschlossen. Der Entwurf des Bebauungsplans hat vom 22.5.2018 bis zum 25.6.2018 und vom 17.12.2018 bis zum 17.1.2019 öffentlich ausgelegen. Mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 25.6.2018 und 17.1.2019 hat der Antragsteller Einwendungen gegen den Bebauungsplan erhoben. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in öffentlicher Sitzung vom 26.9.2019 den Bebauungsplan „7. Änderung Langelänge“ als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde am 4.10.2019 im „Blickpunkt A-Stadt“ unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ ortsüblich bekannt gemacht. Am 5.10.2020, einem Montag, stellte der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag. Zur Begründung macht er geltend, maßgeblich für die von ihm gewerblich genutzten Flächen sei der Bebauungsplan „Langelänge, 2. Änderung“ aus dem Jahr 2003, der dort ein Mischgebiet mit besonderen Festsetzungen zur zulässigen Art der baulichen Nutzung - insbesondere für bestimmte Arten von Gewerbebetrieben - vorsehe. Unmittelbar angrenzend an seine Grundstücke setze dieser Bebauungsplan Immissionsschutzanlagen (bepflanzte Erdwälle) fest, die zur Reduzierung von Nachbarkonflikten zu den als allgemeines Wohngebiet festgesetzten, unmittelbar angrenzenden Flächen einen Sicht- und Lärmschutz gewährleisten sollten. Der angegriffene Bebauungsplan „7. Änderung Langelänge“ ändere in genau diesem, unmittelbar an seine gewerblich genutzten Flächen angrenzenden Teilbereich den Bebauungsplan „Langelänge, 2. Änderung“ und sehe dort nunmehr ohne den Lärmschutzwall eine (intensivierte) Wohnnutzung vor. Der dagegen gerichtete Normenkontrollantrag sei zulässig. Insbesondere sei er, der Antragsteller, antragsbefugt. Er sei Eigentümer der unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Flächen, auf denen er sein Gewerbe betreibe. Gerade im Hinblick auf diese Nutzung habe der ursprüngliche Bebauungsplan noch einen Lärmschutzwall vorgesehen, der mit der geänderten Planung ersatzlos entfalle. Damit rücke die Wohnbebauung, lediglich durch eine Verkehrsfläche getrennt, unmittelbar an seinen Betrieb heran. Die damit verbundenen Auswirkungen, insbesondere die relative Lärmbetroffenheit für die Wohnnutzung und etwaig damit verbundene Einschränkungen für seinen Betrieb seien nicht bzw. völlig unzureichend ermittelt und bewertet worden und folglich auch nicht mit dem entsprechenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Da sich die veränderte Nutzung gerade und insbesondere auf seine gewerblich genutzten Grundstücke auswirke, sei die Antragsbefugnis gegeben. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. In formeller Hinsicht macht der Antragsteller geltend, der Bebauungsplan hätte nicht im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geändert werden dürfen. Eine Änderung im vereinfachten Verfahren komme nur für Abweichungen von minderem Gewicht in Betracht, welche die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet ließen. Eben dies sei hier nicht der Fall. Denn gerade für den von der 7. Änderung betroffenen östlichen Teilbereich habe der Ursprungs-Bebauungsplan bzw. dessen 2. Änderung die Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung mit Lösungen der dort bestehenden Nutzungskonflikte (Gewerbe-Wohnen) schaffen sollen, was maßgeblich durch den vormals vorgesehenen Lärmschutzwall erreicht werden sollte, der nunmehr ersatzlos wegfalle. Die Änderung berühre damit die Grundzüge der Planung. Des Weiteren sei das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausgeschlossen, wenn die Zulässigkeit von Vorhaben begründet werde, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des UVPG oder nach Landesrecht unterlägen. Für die in der Planung vorgesehene Festsetzung von (Straßen-)Verkehrsflächen bestehe gemäß Nr. 2.3 der Anlage 1 zum saarländischen UVPG i.V.m. § 5 Abs. 1 SUVPG eine Umweltverträglichkeitsvorprüfungspflicht. Dieser Vorprüfungspflicht sei die Antragsgegnerin im Änderungsverfahren zum Bebauungsplan nicht nachgekommen. Das Fehlen der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 1 BauGB führe zu einem beachtlichen Verfahrensmangel. § 13 Abs. 1 BauGB sei eine Verfahrensvorschrift im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB, die im Katalog der beachtlichen Verfahrensvorschriften nicht aufgeführt sei. Eine zu Unrecht erfolgte Anwendung des vereinfachten Verfahrens führe allerdings zu weiteren Verfahrensfehlern, deren Beachtlichkeit ihrerseits nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilen sei. Dass diese Fehler auf eine Verletzung des § 13 Abs. 1 BauGB zurückgingen, führe nur dann zu ihrer Unbeachtlichkeit, wenn das Gesetz dies - wie in der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HS 2 BauGB für die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung geschehen - bestimme. Die Antragsgegnerin habe in Anwendung des vereinfachten Verfahrens darauf verzichtet, wie im Regelverfahren vorgesehen im Rahmen der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials einen Umweltbericht zu erstellen, diesen zusammen mit dem Planentwurf öffentlich auszulegen und ihn zu einem Teil der Planbegründung zu machen. Der Fehler sei gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB beachtlich; eine interne Unbeachtlichkeitsklausel greife nicht. Darüber hinaus führe die fehlerhafte Wahl des vereinfachten Verfahrens zu einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, weil es in der Auslegungsbekanntmachung an jeglichem Hinweis darauf fehle, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar“ seien. Der Verstoß sei nach Maßgabe des § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB auch beachtlich, da die Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen nicht nur in Teilen, sondern vollständig gefehlt hätten. Mit zeitgleicher Übermittlung des Normenkontrollantrags unmittelbar an die Antragsgegnerin seien die Fehler in der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt worden. Ferner liege ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB vor. Die Antragsgegnerin habe das maßgebliche Abwägungsmaterial insbesondere im Zusammenhang mit den Lärmauswirkungen des - nunmehr ohne Lärmschutzwall - geplanten Wohngebietes auf den unmittelbar angrenzenden Gewerbebetrieb des Antragstellers (und umgekehrt) nicht in der von § 2 Abs. 3 BauGB verlangten Art und Weise zutreffend ermittelt und bewertet. Die Ermittlung aller abwägungsrelevanten Gesichtspunkte erfordere bei der Überplanung eines (teilweise) bebauten Gebiets eine erkennbare Bestandsaufnahme. Eine solche (umfassende) Bestandsaufnahme habe hier nicht stattgefunden. Die Antragsgegnerin habe keinerlei Ermittlungen zu Art und Umfang der in der näheren Umgebung bereits vorhandenen, bestandsgeschützten Gewerbebetriebe vorgenommen. Dies bedinge Unsicherheiten hinsichtlich der zulässigen Immissionen und ermögliche keine sachgerechte Abwägung. Etwas andere ergebe sich auch nicht aus dem - offensichtlich auf seine Einwendungen hin veranlassten - Schalltechnischen Gutachten der SGS-TÜV Saar GmbH vom 16.8.2018. Dieses Gutachten erweise sich schon im Ausgangspunkt insoweit als defizitär, als es die zu erwartenden Geräuschimmissionen auf der Grundlage von Schallleistungspegeln und nicht anhand der tatsächlichen (und zulässigen) Betriebsvorgänge auf seinem Grundstück berechne. Ohnehin komme das Gutachten zu dem Ergebnis, dass lediglich der Betrieb eines nicht störenden Gewerbebetriebs im Beurteilungszeitraum Tag im Sinne des Lärmimmissionsschutzes prinzipiell möglich und zulässig sei. Werde sein Betriebsgrundstück dagegen im Beurteilungszeitraum Nacht durch einen Lkw befahren und würden Containerbewegungen durchgeführt, so würden innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplan Geräuschimmissionen hervorgerufen, die die an den Immissionsorten nachts geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm deutlich überschritten. Die Antragsgegnerin halte dies ausweislich der Planbegründung zur Legitimation des ohne Lärmschutzwall vorgesehenen allgemeinen Wohngebiets für ausreichend, da der bestehende Bebauungsplan angrenzend ein - im Einzelnen beschränktes - Mischgebiet ausweise, und darüber hinaus einen Nachtbetrieb ausschließe. Die Antragsgegnerin verkenne dabei, dass es nicht genüge, auf die nach dem (Ursprungs-)Bebauungsplan zulässigen Anlagen abzustellen. Vielmehr seien auch die bestandsgeschützten Anlagen und insbesondere Gewerbebetriebe in die Betrachtung einzustellen, die von der Überplanung nicht berührt würden. Diese seien jedoch von der Antragsgegnerin nicht ermittelt worden. Dies gelte namentlich für seinen Gewerbebetrieb, der nicht nur für den formell genehmigten Betrieb der Lagerhalle für den Zeltverleih, sondern ebenso für den Lkw-Handel sowie Baumaschinen-Verleih materiellen Bestandsschutz genieße. Eine Baugenehmigung für den Neubau einer Lagerhalle für den Zeltverleih sei ihm mit Bauschein Nr. 100/68 im Jahr 1972 erteilt worden. Dieser Zeltverleih bestehe in der Vermietung von Fest- und Lagerhallen, die auf seinem Grundstück in Containern bzw. Wechselbrücken gelagert und nach Vertragsschluss durch die Mieter mittels Lkw abgeholt und ggf. zu Wartungs- und Reparaturzwecken vorübergehend auf das Grundstück zurückverbracht würden. Der An- und Abfahrtsverkehr erfolge dabei nach Auftragslage und unabhängig von Tages- bzw. Nachtzeit. Darüber hinaus betreibe er entsprechend der Gewerbeanmeldung seit Anfang 1990 einen Lkw-Handel und Baumaschinen-Verleih, der entsprechend den zuvor erläuterten Betriebsabläufen zum Zeltverleih erfolge. Zum Zeitpunkt der Aufnahme des Lkw-Handels und Baumaschinen-Verleihs Anfang der 1990er Jahre sei dieser - und zwar jedenfalls bis zur Überplanung des Gebiets durch den Bebauungsplan „Langelänge“ - materiell baurechtmäßig gewesen. Er habe sich insbesondere nach seiner Art in die durch Wohn- und gewerbliche Nutzung charakterisierte nähere Umgebung (sog. Gemengelage) eingefügt. Der Bebauungsplan „7. Änderung Langelänge“ sei auch materiell fehlerhaft. Er sei bereits nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Für die Planänderung fehle es an hinreichend gewichtigen eigenen, städtebaulichen Gründen der Antragsgegnerin. Es dränge sich der Verdacht auf, dass die Planänderung allein dem Interesse des privaten Investors, an den die Flächen im Plangebiet veräußert worden seien, an einer optimalen Bebaubarkeit der Grundstücke diene. Darüber hinausgehende Gründe für die Planänderung seien nicht ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen der Planbegründung auf die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Wohngebietes als wesentliches Planungsziel rekurriere, sei festzuhalten, dass die Anzahl der Einwohner der Antragsgegnerin, insbesondere des Hauptortes, seit Jahren rückläufig sei. Zudem sei dem Gemeindeentwicklungskonzept 2017 zu entnehmen, dass ein überdurchschnittlich hoher Leerstand an Wohngebäuden ebenso existiere wie eine Vielzahl von vorhandenen Baulücken. Darüber hinaus erweise sich der Bebauungsplan aus rechtlichen Gründen als nicht realisierbar. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die in § 44 BNatSchG geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände die Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans und damit seine Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ausschließen könnten. Die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoße, setze eine ausreichende Bestandsaufnahme der vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Dem werde die vorliegende Planung nicht gerecht. Es sei nicht ersichtlich, dass im Rahmen der Untersuchung eine ausreichende Bestandserfassung vor Ort stattgefunden habe. Das Ergebnis der artenschutzrechtlichen Betrachtung beruhe im Wesentlichen auf der Auswertung der Datenlage. Lediglich in Bezug auf die Haselmaus - nicht aber für die Vögel und Fledermäuse - werde auf Übersichtsbegehungen im Frühjahr 2018 Bezug genommen. Ohne ordnungsgemäße Ermittlung könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Planung keine unüberwindlichen rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Der angegriffene Bebauungsplan sei auch deshalb materiell rechtswidrig, weil die in ihm getroffene textliche Festsetzung zur Höhe baulicher Anlagen in Nr. 2.4 (im WA 2) nicht hinreichend bestimmt und deshalb unwirksam sei. Die Festsetzung genüge nicht dem sich aus § 18 Abs. 1 BauNVO ergebenden Erfordernis, bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen die Bezugspunkte zu bestimmen. In der Festsetzung heiße es schlicht „Bezugspunkt ist die Oberkante der fertig ausgebauten Erschließungsstraße in Höhe der Gebäudemitte“. Darin liege jedoch keine hinreichende Bestimmung des Bezugspunktes der Höhe baulicher Anlagen. Des Weiteren verstoße die Planung gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Gebot gerechter Abwägung. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe sich nicht in abwägungsgerechter Weise mit dem aufgrund der Planung zu erwartenden (Lärm-) Konfliktpotential zu seinem unmittelbar angrenzenden Gewerbebetrieb befasst. Da sie die entsprechenden abwägungserheblichen Gesichtspunkte auf tatsächlicher Ebene nicht hinreichend bestimmt habe, habe sie diese auch nicht mit dem gebührenden Gewicht in den Abwägungsvorgang einstellen können. Namentlich halte es die Antragsgegnerin fälschlicherweise für ausreichend, auf die nach dem ursprünglichen Bebauungsplan „Langelänge, 2. Änderung“ (noch) zulässigen Nutzungen abzustellen und verkenne dabei gänzlich die vorhandenen, bestandsgeschützten Anlagen bzw. Betriebe, die nach Art und Umfang hätten ermittelt werden müssen. Es sei nicht geprüft worden, ob und inwieweit der Konflikt zu dem angrenzenden Gewerbe angemessen gelöst werden könne. Planungsalternativen seien nicht in Betracht gezogen worden. Auch der Belang „biologische Vielfalt“ sei fehlerhaft ermittelt und bewertet worden. Dieser spiele nicht nur bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB eine Rolle, sondern sei auch gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a, Abs. 7, § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB Gegenstand der Abwägung. Die aufgezeigten Abwägungsmängel seien im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich, da sie offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen seien. Schließlich verstoße der Änderungsbebauungsplan gegen das in § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB normierte Gebot, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Die Darstellungen in dem Flächennutzungsplan sähen für das Plangebiet nicht nur Wohnbauflächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO), sondern auch gemischte Bauflächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO) vor. Von diesen Darstellungen würden die Festsetzungen des Bebauungsplans insoweit abweichen, als die gemischten Bauflächen nunmehr als allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) ausgewiesen würden. Der Fehler sei gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB auch beachtlich, weil die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung durch die Planung beeinträchtigt werde. Der Antragsteller beantragt, die am 26.9.2019 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 4.10.2019 bekannt gemachte „7. Änderung“ des Bebauungsplans „Langelänge“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin macht geltend, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehle die Antragsbefugnis. Sein Vortrag genüge nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dafür, dass Eigentümer von Grundstücken, die außerhalb des Plangebietes liegen, sich auf eine ihre Belange berührende Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB berufen könnten. Der Antragsteller trage nicht substantiiert vor, wie der streitgegenständliche Bebauungsplan in seine Rechte eingreife. Notwendig sei, dass ein Belang konkret bezeichnet werde. Der Antragsteller hätte daher konkret darlegen müssen, wie sich die Situation für ihn - bezogen auf eine zulässige Nutzung seiner Grundstücke - durch die 7. Änderung des Bebauungsplans Langelänge ändere. Wie der Antragsteller richtig ausgeführt habe, habe bis zur 7. Änderung des Bebauungsplans Langelänge für den streitgegenständlichen Bereich die 2. Änderung aus dem Jahr 2003 gegolten. In diesem Bebauungsplan werde das Gebiet, in dem sich die Grundstücke des Antragstellers befänden, als Mischgebiet ausgewiesen. Das Gebiet, auf das sich nunmehr der streitgegenständliche Bebauungsplan beziehe, weise den streitgegenständlichen Bereich - wie jetzt auch - als allgemeines Wohngebiet aus. Damit sei durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan keine erhebliche Veränderung eingetreten. In der 2. Änderung, die auch nach der streitgegenständlichen 7. Änderung weiterhin für die Grundstücke des Antragstellers gelte, befänden sich dessen Grundstücke auf der Fläche 3. Für diese Grundstücke gelte seit der 2. Änderung: „1. Geschäftsgebäude, Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten sind nicht zulässig auf den Flächen 2 und 3. 2. Auf der Fläche 2 sind nur nicht störende Gewerbebetriebe zuläsig. Nicht zulässig sind offene Lagerplätze. 3. Auf den Flächen 2 und 3 sind nicht zulässig Betriebe des Speditions-, Logistik- und Transportgewerbes und sonstige Gewerbebetriebe, die typischerweise zu einem hohen Zu- und Abgangsverkehr führen. 4. Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen von auf den Flächen 2 und 3 vorhandenen baulichen und sonstigen Anlagen mit Bestandsschutz sind innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise zulässig, wenn vom Antragsteller nachgewiesen werden kann, dass nach Durchführung der Maßnahme die von neuen und bereits bestehenden Anlagen ausgehende Lärm-Immissionsbelastung für die im Einwirkungsbereich liegenden Grundstücke mit schutzbedürftigen Nutzungen nicht über den Immissionsrichtwerten nach TA-Lärm liegen. Öffnungen in den Außenbauteilen sind dabei grundsätzlich zur festgesetzten Verkehrsfläche auf Fläche 3 auszurichten und in Richtung der nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzung nur ausnahmsweise zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen auch für diese das Erreichen des Schutzziels sichergestellt ist. Der gesamte Lieferverkehr ist nach Durchführung der Maßnahme über die Verkehrsflächen auf Fläche 3 abzuwickeln. Nachtarbeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr einschließlich des gesamten Lieferverkehrs ist dann nicht mehr zulässig (Festsetzung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO).“ Durch diese Festsetzung würden die Möglichkeiten, ein Gewerbe zu betreiben, das erheblichen Lärm produziere, stark reduziert. Damit sei ausgeschlossen, dass es durch den angegriffenen Bebauungsplan zu einer Konfliktsituation kommen könne, die von der bisherigen Situation abweiche. Die möglichen Immissionen, die aus dem Mischgebiet kommen könnten, in dem sich auch die Grundstücke des Antragstellers befänden, würden durch die genannten Einschränkungen erheblich reduziert. Sowohl nach der bisher geltenden Version des Bebauungsplans als auch nach der 7. Änderung sei eine Wohnbebauung auf den Grundstücken möglich, die an die Grundstücke des Antragstellers angrenzten. Eine Gebietsänderung habe nicht stattgefunden. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergebe sich nicht, warum es sich um eine für ihn wesentliche Änderung (Antragsbefugnis) handele, noch warum es für ihn von Nutzen wäre, wenn diese aufgehoben werden würde (Rechtsschutzbedürfnis). Es werde lediglich plakativ vorgetragen, es würden ein bzw. mehrere Gewerbe betrieben. Dies sei nicht ausreichend. Vielmehr müsste vorgetragen werden, wie das Gewerbe ausgeübt wird, welcher Teil hiervon überhaupt genehmigt wurde, welche Immissionen hiervon ausgehen usw.. Dies gelte umso mehr, als Teile der auf dem Grundstück befindlichen baulichen Anlagen illegal errichtet seien. Die Unwirksamkeit der 7. Änderung des Bebauungsplans Langelänge hätte auch nicht zur Folge, dass in dem Bereich der 2. Änderung ein Lärmschutzwall entstehen müsste bzw. dass der Antragsteller einen Anspruch auf Herstellung eines solchen Walls hätte. In der Rechtsprechung sei allgemein anerkannt, dass kein Anspruch auf Herstellung einer Anlage, die im Bebauungsplan vorgesehen ist, bestehe. Dies folge daraus, dass der Bebauungsplan im Allgemeininteresse und nicht im Interesse des Einzelnen aufgestellt werde. Damit sei offensichtlich ausgeschlossen, dass der Antragsteller durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan in seinen Rechten betroffen sei. Selbst wenn dem Antrag stattgegeben würde, sei kein rechtlicher Vorteil zu erwarten. An dem Umstand, dass in dem Gebiet Wohnbebauung zulässig sei und gleichsam kein Lärmschutzwall gebaut werde, ändere sich nichts. Im Übrigen sei der Normenkontrollantrag jedenfalls unbegründet. Soweit der Antragsteller vortrage, dass der Bebauungsplan nicht im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB hätte geändert werden dürfen, sei dem entgegenzuhalten, dass sowohl in der 2. Änderung als auch in der 7. Änderung das Gebiet als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werde. Eine wesentliche Änderung liege nicht vor. Bereits der Umstand, dass der Antragsteller aus dem in der 2. Änderung ausgewiesenen Lärmschutzwall keinerlei Rechte herleiten könne, belege deutlich, dass dessen Entfernung im Bebauungsplan gerade nicht die Grundzüge der Planung betreffe. Die Veränderung sei unwesentlich, zumal die Planumweltprüfung (Plan-UP) keine materielle Verpflichtung enthalte, mögliche Schutzmaßnahmen im Rahmen der Planung auch tatsächlich umzusetzen. Ebenso wenig nachvollziehbar sei, warum der Antragsteller der Ansicht sei, dass die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden hätte und deshalb das vereinfachte Verfahren ausgeschlossen gewesen sei. Indem der Antragsteller diese Ansicht darauf stütze, dass eine Straßenverkehrsfläche im Sinne der Nr. 2.3 der Anlage 1 zum SUVPG gegeben sei, übersehe er den klaren Wortlaut der Anlage zum SUVPG. Die Überschrift zu Ziffer 2 in der Anlage 1 zum SUVPG laute Landesverkehrsvorhaben. Bereits an dieser Überschrift werde deutlich, dass eine untergeordnete Ortsstraße bzw. Erschließungsstraße nicht hierunter subsummiert werden könne, zumal sich die Frage stelle, inwieweit sich der Antragsteller hierauf überhaupt berufen könne. Er führe nämlich gerade nicht aus, dass besondere Lärmemissionen von der herzustellenden Straße ausgehen würden. Zudem sei hierzu nichts im Rahmen der Bürgerbeteiligung vorgetragen worden, so dass der Antragsteller damit präkludiert wäre. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB liege nicht vor. Die abwägungserheblichen Belange seien ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden. Der Antragsteller verkenne, dass das Schalltechnische Gutachten vom 16.8.2018 alle bekannten und in dem Gebiet, in dem sich die Grundstücke des Antragstellers befinden, zulässigen Nutzungen und hiervon zu erwartenden Geräuschimmissionen berücksichtigt habe. Es liege an dem Antragsteller konkret vorzutragen, welche zulässige gewerbliche Nutzung auf seinen Grundstücken nicht berücksichtigt worden sein solle. Die Ausführungen zu nächtlichen Bewegungen erübrigten sich, da diese für das betreffende Gebiet ohnedies verboten seien. Dies gelte schon deshalb, weil die Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers durch ein allgemeines Wohngebiet führe. Der Antragsteller unterstelle mithin ein rechtswidriges Verhalten, um zu begründen, warum der Bebauungsplan rechtswidrig sein soll. Dass er sich in der Vergangenheit nicht gegen die 2. Änderung zur Wehr gesetzt habe, könne nicht dazu führen, dass er im vorliegenden Verfahren Punkte zu klären versuche, die zum damaligen Zeitpunkt hätten geklärt werden können. Die Festsetzungen in der 2. Änderung würden auch für bestandsgeschützte Gewerbebetriebe gelten. Daher sei der Lieferverkehr nach 22 Uhr unzulässig. Im Übrigen gelte der Bestandsschutz nur für die Gebäude und baulichen Anlagen und unter der Maßgabe, dass nach Durchführung der Maßnahme die von neuen und bereits bestehenden Anlagen ausgehende Lärm-Immissionsbelastung für die im Einwirkungsbereich liegenden Grundstücke mit schutzbedürftigen Nutzungen nicht über den Immissionsrichtwerten nach der TA Lärm lägen. Genehmigte Bauvorhaben auf dem Grundstück des Antragstellers seien lediglich ein Wohnhaus, ein Lagerschuppen, eine Lagerhalle, eine Teilunterkellerung für die Lagerhalle, zwei Treibstofftanks, Zapfsäulen und ein Tankhäuschen. Nicht genehmigt und damit illegal bzw. abgelehnt seien die Erweiterung des Zeltverleihbetriebs und der Verkauf von Autoteilen, die Erweiterung und Aufstockung des Werkstattgebäudes, die Erweiterung des Büros und Sanierung im Erdgeschoss, die Einfriedung, die Unterstellhalle, das Büro, die Toranlage und Zufahrt. Soweit man die vorhandene, legale Bebauung betrachte, zeige sich, dass in diesem Rahmen keine besonders lärmintensive gewerbliche Tätigkeit erfolgen könne. Dies werde durch das Lärmgutachten bestätigt. Vor diesem Hintergrund seien von dem legalen Bestand gerade keine solchen Immissionen zu erwarten, die im angrenzenden Wohngebiet über den in der TA Lärm angegebenen Richtwerten lägen. Die 7. Änderung des Bebauungsplans Langelänge sei auch erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Wieso die Planänderung dem Interesse eines privaten Investors dienen solle, erschließe sich nicht. Durch die Planung werde das Baugebiet „Langelänge“ abgerundet. Der Bebauungsplan sei erforderlich gewesen, um die Erschließung und Bebaubarkeit des Teilbereichs, der bereits in der 2. Änderung als Wohngebiet ausgewiesen worden sei, zu konkretisieren. Warum diese Planung nicht realisierbar sein solle, erschließe sich noch weniger. Mangels einer inhaltlichen Änderung der Gebietsart seien die Erwägungen des Antragstellers zum Bundesnaturschutzgesetz obsolet, zumal sich auch hier wieder die Frage stelle, inwieweit der Antragsteller daraus überhaupt eigene Rechte herleiten könnte. Soweit der Antragsteller vortrage, die Festsetzungen genügten nicht dem sich aus § 18 Abs. 1 BauNVO ergebenden Erfordernis für die Höhe der baulichen Anlagen, ist die Antragsgegnerin der Ansicht, es sei zulässig, die Erschließungsstraße als Bezugspunkt zu wählen. Es könne auch auf solche Punkte verwiesen werden, die erst im Rahmen der Baumaßnahmen entstünden. Hierzu sei es ausreichend, wenn die Höhenlage des Bezugspunkts bestimmbar sei. Dies sei hier der Fall. Die Bauleitplanung verstoße auch nicht gegen das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Alle Belange seien hinreichend berücksichtigt worden. Auch ein Verstoß gegen das Planentwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB liege nicht vor. Es sei unschädlich, dass im Flächennutzungsplan sowohl Wohnbauflächen als auch gemischte Bauflächen dargestellt seien und nunmehr im Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO ausgewiesen werde. Es sei durchaus möglich, dass ein Bebauungsplan eine andere Nutzung festsetze als im Flächennutzungsplan vorgesehen sei. Dies sei so lange unproblematisch, wie die grundsätzliche Konzeption des Flächennutzungsplans unberührt bleibe. Auch hier stelle sich das Problem, dass die Festsetzung des Gebiets als allgemeines Wohngebiet bereits in der 2. Änderung erfolgt sei. Der Antragsteller hätte hiergegen im Rahmen eines Normenkontrollantrags gegen die 2. Änderung vorgehen müssen. Im Übrigen wäre auch ein solcher Fehler unbeachtlich gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, da die städtebauliche Entwicklung nicht berührt werde. Der Senat hat am 20.1.2022 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Insoweit wird auf die darüber angefertigte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin (8 Ordner Planaufstellungsunterlagen) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.