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Beschluss

1 WB 33/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Festsetzung des Beginns der Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG ist eine verwendungsbezogene Entscheidung und damit dem Rechtsweg der Wehrdienstgerichte zugänglich (§ 17 Abs. 1 WBO). • Die Festlegung des Schutzzeitbeginns dient der dokumentierenden Feststellung, ab wann die dienstliche Weiterverwendung eines einsatzgeschädigten Soldaten modifiziert wird; sie kann auch rückwirkend gerichtlich überprüfbar sein. • Ein Bescheid, der nur auf eine bereits getroffene Festsetzung hinweist, ist als wiederholende, informatorische Verfügung zu werten und eröffnet keine neue Beschwerdefrist; gegen einen zuvor bekanntgegebenen Feststellungsbescheid ist fristgerecht vorzugehen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit und Bindungswirkung bei Festsetzung des Schutzzeitbeginns nach EinsatzWVG • Die Festsetzung des Beginns der Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG ist eine verwendungsbezogene Entscheidung und damit dem Rechtsweg der Wehrdienstgerichte zugänglich (§ 17 Abs. 1 WBO). • Die Festlegung des Schutzzeitbeginns dient der dokumentierenden Feststellung, ab wann die dienstliche Weiterverwendung eines einsatzgeschädigten Soldaten modifiziert wird; sie kann auch rückwirkend gerichtlich überprüfbar sein. • Ein Bescheid, der nur auf eine bereits getroffene Festsetzung hinweist, ist als wiederholende, informatorische Verfügung zu werten und eröffnet keine neue Beschwerdefrist; gegen einen zuvor bekanntgegebenen Feststellungsbescheid ist fristgerecht vorzugehen. Der Kläger, Berufssoldat und Einsatzgeschädigter, begehrt die rückwirkende Festsetzung des Beginns seiner Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG auf den 1. November 20.. Er erlitt während einer Auslandsverwendung Gesundheitsschäden, die als Wehrdienstbeschädigung anerkannt wurden; die Wehrbereichsverwaltung gewährte Ausgleich nach § 85 SVG ab 1. November 20.. Das BMVg stellte ihn nach Mitteilung des Bundesamtes für das Personalmanagement (BAPersBw) unter die Schutzzeit des EinsatzWVG und legte den Beginn mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 18.12.2007 fest. Der Kläger beantragte die Nachzeichnung seines militärischen Werdegangs und die Aufhebung bestimmter Beurteilungen; das BAPersBw hob nur Beurteilungen nach 18.12.2007 auf. Der Kläger erhob Beschwerde, die als verspätet zurückgewiesen wurde; ein späterer Bescheid des BAPersBw vom 27.11.2014 wiederholte die Feststellung. Der Kläger brachte die Sache zur gerichtlichen Entscheidung und verlangte Neufestsetzung des Schutzzeitbeginns auf den Beginn seiner medizinischen Behandlung. • Zulässigkeit: Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist eröffnet; die Festsetzung des Schutzzeitbeginns ist eine truppendienstliche Verwendungsentscheidung im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO und damit vor dem Bundesverwaltungsgericht überprüfbar. • Rechtsnatur: Die Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG ist auf die inhaltliche Modifikation der dienstlichen Verwendung gerichtet (medizinische Behandlung, berufliche Qualifizierung). Sie begründet keine Statusentscheidung, sondern legt verbindlich fest, ab wann verwendungsbezogene Schutz- und Förderregelungen gelten. • Antragsbefugnis: Die Festsetzung hat materielle Vorwirkung für subjektive Rechte (z. B. Anspruch auf berufliche Qualifikation nach § 3 Abs. 1 EinsatzWVG) und ist zugleich Ausfluss der verwendungsbezogenen Fürsorgepflicht aus § 10 Abs. 3 SG; der Kläger ist daher antragsbefugt. • Überprüfbarkeit rückwirkender Festsetzung: Die Zwecksetzung der Festsetzung erlaubt auch eine gerichtliche Kontrolle für in der Vergangenheit liegende Zeitpunkte; eine Neufestsetzung ist grundsätzlich möglich. • Bestandskraft: Die Festsetzung des Schutzzeitbeginns auf den 18.12.2007 wurde dem Kläger durch Bescheid des BAPersBw vom 26.06.2014 bekanntgegeben; gegen diesen Bescheid legte er innerhalb der einschlägigen Monatsfrist keine Beschwerde ein, sodass die Festsetzung bestandskräftig wurde. • Fristwirkung wiederholender Verfügung: Der Bescheid vom 27.11.2014 stellte keine neue Sachentscheidung (Zweitbescheid) dar, sondern nur eine wiederholende, informatorische Mitteilung; er eröffnete deshalb keine neue Beschwerdefrist. • Verspätung der Beschwerde: Die vom Kläger erst im Januar 2015 erhobene Beschwerde war verspätet, weil die Monatsfrist gemäß § 6 Abs. 1 WBO mit Kenntnis des Beschwerdeanlasses nach Ablauf der förmlichen Zustellung des Bescheids vom 26.06.2014 begann und nicht gehemmt war. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Die Festsetzung des Schutzzeitbeginns auf den 18.12.2007 ist bereits wirksam durch den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 26.06.2014 geworden, gegen den der Antragsteller nicht fristgerecht Beschwerde eingelegt hat. Der spätere Bescheid vom 27.11.2014 war nur eine wiederholende Mitteilung und begründete keine neue Beschwerdefrist. Damit bestand keine rechtliche Grundlage für eine rückwirkende Neufestsetzung auf den 1. November 20.. Der Antragsteller verliert, weil die rechtzeitige Anfechtung der ursprünglichen Festsetzung unterblieben ist und die wiederholende Verfügung diese Versäumnis nicht heilte.