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Beschluss

4 BN 49/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO bleibt erfolglos, wenn ein Revisionszulassungsgrund nicht hinsichtlich jeder selbstständig tragenden Begründung der Vorinstanz geltend gemacht wird. • Die Frage, ob eine Konzentrationszonenplanung der Windenergie "substanziell Raum" schafft, liegt grundsätzlich im Rahmen der tatsachenbasierten Bewertung der Gerichte; ein starrer prozentualer Flächenmaßstab ist unzulässig. • Der Vergleich der durch Windenergie zu erwartenden Stromerzeugung mit dem Stromverbrauch privater Haushalte kann im Planungsprozess berücksichtigt werden, ist aber als alleiniges Kriterium ungeeignet, um das Vorliegen substanziellen Raums zu begründen.
Entscheidungsgründe
Revision nicht zuzulassen; Substantieller Raum bei Konzentrationsplanung Windenergie tatrichterliche Bewertung • Die Beschwerde nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO bleibt erfolglos, wenn ein Revisionszulassungsgrund nicht hinsichtlich jeder selbstständig tragenden Begründung der Vorinstanz geltend gemacht wird. • Die Frage, ob eine Konzentrationszonenplanung der Windenergie "substanziell Raum" schafft, liegt grundsätzlich im Rahmen der tatsachenbasierten Bewertung der Gerichte; ein starrer prozentualer Flächenmaßstab ist unzulässig. • Der Vergleich der durch Windenergie zu erwartenden Stromerzeugung mit dem Stromverbrauch privater Haushalte kann im Planungsprozess berücksichtigt werden, ist aber als alleiniges Kriterium ungeeignet, um das Vorliegen substanziellen Raums zu begründen. Die Gemeinde stellte einen sachlichen Teilflächennutzungsplan zur Konzentrationszonenplanung für Windenergie auf. Das Oberverwaltungsgericht erklärte den Plan für unwirksam mit zwei selbstständigen Begründungen: erstens weil die Gemeinde Waldflächen als harte Tabuzonen ausgeklammert habe, zweitens weil der Plan der Windenergienutzung nicht substanziell Raum verschaffe. Der Senat hat über die vom Land beantragte Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu entscheiden. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der Revision und die rechtliche Bewertung, ob die vorinstanzlichen Abwägungsentscheidung verfassungs- und bundesrechtskonform ist, insbesondere hinsichtlich der Maßstäbe für das Erfordernis, der Windenergienutzung substanziell Raum zu geben. • Die Revision ist nur zuzulassen, wenn für jede selbstständig tragende Begründung der Vorinstanz ein Zulassungsgrund vorgetragen wird; hier fehlt ein solcher Zulassungsgrund bezüglich der Annahme, der Plan schaffe nicht substanziell Raum. • Tatrichterliche Bewertungen, ob eine Konzentrationsflächenplanung substanziell Raum verschafft, sind revisionsgerichtlich zu respektieren, solange sie nicht von Rechtsfehlern, Denkverboten oder offensichtlich ungeeigneten Kriterien geprägt sind (§§ BauGB einschlägig). • Ein pauschaler prozentualer Flächenmaßstab ist nicht zulässig; das Verhältnis von Konzentrationsflächen zu Potenzialflächen kann indiziell wirken, aber nicht automatisch die Rechtsfolge des §35 Abs.3 Satz3 BauGB auslösen. • Die Vorinstanz hat zu Recht berücksichtigt, dass bei der Abwägung nur die nach Abzug harter und weicher Tabuzonen verbleibenden Potenzialflächen zu den ausgewiesenen Konzentrationsflächen ins Verhältnis zu setzen sind; dadurch ergab sich kein Bundesrechtsverstoß. • Der Vergleich von erwarteter Windstromerzeugung mit dem Haushaltsstromverbrauch kann Teil einer gesamträumlichen Planung sein, stellt aber kein alleiniges, entscheidendes Kriterium dar, weil er in dichteren Gemeinden zu verzerrten Ergebnissen führen kann und der Intention des §35 BauGB nicht gerecht würde. Die Beschwerde nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO bleibt erfolglos; die Revision wird nicht zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die tatrichterliche Bewertung, ob eine Konzentrationszonenplanung der Windenergie substanziell Raum verschafft, grundsätzlich der Prüfung des Tatsachengerichts unterliegt und nicht durch einen starren Flächen- oder Energiemaßstab ersetzt werden darf. Die Vorinstanz hat keine bundesrechtswidrigen Bewertungsfehler gemacht; insbesondere war das Verhältnis der ausgewiesenen Konzentrationsflächen zu den verbleibenden Potenzialflächen sachgerecht zu gewichten. Damit bleibt der sachliche Teilflächennutzungsplan in Bezug auf die gerügten Abwägungsfehler nicht wegen eines bundesrechtsfehlerhaften Maßstabs für die Frage des substantiellen Raumgebens angreifbar.