Beschluss
4 B 49/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Begriff des Wohnens im Sinne von § 3 Abs. 1 BauNVO 1968 ist durch auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts geprägt.
• Bei minderjährigen Bewohnern sind diese Kriterien auf diejenigen zu beziehen, denen die Unterkunft als Heimstätte dient; fehlt bei den Minderjährigen die Eigengestaltung der Haushaltsführung, kann dies gegen die Einstufung als Wohnen sprechen.
• § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 kann lediglich als Auslegungshilfe für das Verständnis von Wohngebäuden unter der BauNVO 1968 dienen und ändert nicht ohne Weiteres den Inhalt bestehender Bebauungspläne.
Entscheidungsgründe
Keine Wohnnutzung einer psychotherapeutischen Wohngruppe im reinen Wohngebiet • Der Begriff des Wohnens im Sinne von § 3 Abs. 1 BauNVO 1968 ist durch auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts geprägt. • Bei minderjährigen Bewohnern sind diese Kriterien auf diejenigen zu beziehen, denen die Unterkunft als Heimstätte dient; fehlt bei den Minderjährigen die Eigengestaltung der Haushaltsführung, kann dies gegen die Einstufung als Wohnen sprechen. • § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 kann lediglich als Auslegungshilfe für das Verständnis von Wohngebäuden unter der BauNVO 1968 dienen und ändert nicht ohne Weiteres den Inhalt bestehender Bebauungspläne. Die Kläger und der Beigeladene sind Nachbarn in einem als reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO 1968 festgesetzten Gebiet. Der Beigeladene betreibt in einem Wohngebäude eine psychotherapeutische Wohngruppe für sieben minderjährige Mädchen im Alter von etwa sechs bis 13 Jahren. Ziel der Betreuung ist Reintegration in die Familie oder mittelfristige Überleitung in andere Hilfeformen; Betreuung erfolgt durch Fachkräfte im Schichtdienst. Die Kläger beantragten die Untersagung der gegenwärtigen Nutzung des Gebäudes; das Oberverwaltungsgericht sah die Nutzung als soziale Einrichtung und nicht als Wohnen an. Es stellte insbesondere fest, die Kinder könnten die Haushaltsführung und den häuslichen Wirkungskreis nicht eigenständig gestalten und die in Schicht tätigen Mitarbeiter würden nicht mit ihnen zusammen einen Haushalt führen. • Anwendbarer Rechtsrahmen ist § 3 BauNVO 1968; der Wohnbegriff wird durch Dauerhaftigkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung, häuslichen Wirkungskreis und Freiwilligkeit des Aufenthalts geprägt. • Diese Kriterien sind auf diejenigen Personen zu beziehen, denen die Einrichtung als Heimstätte dient; bei Minderjährigen kann das Erfordernis der Eigengestaltung dazu führen, dass trotz stationärer Betreuung keine Wohnnutzung vorliegt. • Die tatrichterlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, zu denen das Bundesverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, zeigen, dass die Mädchen sich nicht selbst verpflegen und die Haushaltsführung nicht eigenständig organisieren; dies spricht gegen die erforderliche Eigengestaltung. • Der Umstand, dass Betreuungspersonal im Schichtdienst tätig ist und nicht mit Wohn- und Schlafräumen bei den Kindern lebt, verneint die Annahme, die Mitarbeiter führten mit den Kindern gemeinsam einen Haushalt im rechtlichen Sinn. • Fragen zur Dauerhaftigkeit sind zwar relevant, können aber flexibel beurteilt werden; das Oberverwaltungsgericht hat jedoch entscheidend auf das Fehlen der Eigengestaltung abgestellt. • § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 ändert nicht die Auslegung eines bereits unter der BauNVO 1968 entstandenen Bebauungsplans, sondern kann allenfalls als Auslegungshilfe dienen. • Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision führen nicht zur Aufhebung des Beschlusses, da keine grundsätzliche Bedeutung, keine Divergenz zu senatsinternen Entscheidungen und kein abweichender Rechtssatz nachvollziehbar dargelegt sind. Die Beschwerden des Beklagten und des Beigeladenen sind unbegründet; die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bleibt bestehen. Die Nutzung des Gebäudes als psychotherapeutische Wohngruppe für die sieben minderjährigen Mädchen kann nicht als zulässige Wohnnutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauNVO 1968 gewertet werden, weil es an der erforderlichen Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises durch die Bewohner fehlt. Dass Betreuungspersonal im Schichtdienst tätig ist und nicht mit dauerhaftem Wohn- und Schlafraum bei den Kindern lebt, spricht gegen die Annahme, dass ein gemeinsamer Haushalt im rechtlichen Sinn geführt wird. Eine konkrete Änderung der Auslegung durch spätere bauordnungsrechtliche Regelungen liegt nicht vor, sodass der Bebauungsplanbestimmung des reinen Wohngebiets die ursprüngliche Auslegung zugrunde bleibt. Damit haben die Kläger in der Hauptsache Erfolg; die angegriffene Nutzung ist im festgestellten Rahmen unzulässig.