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Urteil

2 D 347/21.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0622.2D347.21NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 000 „H.     G1.    / M.            Straße“ der Antragsgegnerin ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 000 „H. G1. / M. Straße“ der Antragsgegnerin ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 000 „H. G1. / M. Straße“ der Antragsgegnerin (im Weiteren: Bebauungsplan Nr. 000). Dieser Plan wurde in seiner jetzigen Fassung am 26. Mai 2020 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossen und am 30. September 2020 öffentlich bekannt gemacht. Das Plangebiet liegt am südöstlichen Rand des Stadtbezirks W2. -Mitte. Es wird nach Norden hin durch die in Ost-West-Richtung verlaufende Landesstraße (L) 427 „M. Straße“ und am nordöstlichen Rand durch den vom Kreisverkehr der L 427 nach Süden führenden Abzweig „M. Straße“ begrenzt. Der weitere östliche Rand des Plangebiets umfasst zunächst die westlichen Grenzen der Flurstücke 2598, 2117 und 3121 (jeweils Gemarkung W. , Flur 00). Hieran anschließend verläuft der Rand des räumlichen Geltungsbereichs in südöstlicher Richtung über das Flurstück 3123 bis zur Grenze des Flurstücks 248, das an das Waldstück „E. “ (Gemarkung W. , Flur 0, Flurstück 239) anschließt. Den nördlichen Abschluss des Flurstücks 239 gleichsam verlängernd verläuft die Geltungsbereichsgrenze über das Flurstück 248 weiter in westliche Richtung und folgt auf Höhe des Flurstücks 99 (Gemarkung C. , Flur 0, „X. “) wieder dem Grenzverlauf des Flurstücks 248, bis sie schließlich den Grenzen der Flurstücke 250 und 2214 (jeweils Gemarkung W. , Flur 00) in nördliche Richtung entlang der Kreisstraße (K) 28 „C. straße“ folgt. Das Plangebiet ist unbebaut und wird derzeit im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzt. Es weist ein ausgeprägtes Relief mit abfallenden Hängen an den Randbereichen auf. Die höchsten Geländeerhebungen liegen im nordwestlichen (232 m ü. NHN) und südlichen Planbereich (231 m ü. NHN). In westliche Richtung fällt das Gelände auf ca. 220 m ü. NHN, in östliche Richtung auf ca. 193 m ü. NHN ab. Westlich des Plangebiets befindet sich eingefasst von den Straßenzügen „C.- straße“, „C. “ und der L 427 eine landwirtschaftlich genutzte Freifläche, an die sich nach Süden Waldflächen und vereinzelte Bebauung anschließen. Ca. 90 m vom nordwestlichen Rand des Plangebiets entfernt und südlich der L 427 beginnt die Wohnbebauung entlang der Straßenzüge „C. “ und „I.---------- straße “, die sich in westliche Richtung fortsetzt. Etwa 1,3 km vom nordwestlichen Rand des Plangebiets entfernt verläuft die Bundesautobahn (BAB) 535. Nördlich des Plangebiets setzt der Bebauungsplan Nr. 712.07 C.‑ straße“ der Antragsgegnerin Gewerbe- und Industriegebiet fest. Den Bereich nördlich der L 427 zwischen „C1.-----straße “ im Osten und „J1.--------straße “ im Westen weist der Bebauungsplan Nr. 712.01 „J1.--------straße “ als Industriegebiet aus. Zusätzliche Gewerbe- und Industriegebietsflächen sind weiter nördlich in den Bebauungsplänen Nr. 711 „C1.-----straße “, Nr. 712.02 „T.------straße “ und Nr. 712.06 „F.--------straße “ dargestellt. Nordöstlich des Plangebiets und südlich der L 427 sind (ehemalige) Hofstellen mit vereinzelter Wohnnutzung vorhanden. Weiter östlich sowie südlich und südwestlich ist das Plangebiet von landwirtschaftlichen Nutz- und Waldflächen umgeben. Der am 10. März 2010 in Kraft getretene Flächennutzungsplan „2020“ der Antragsgegnerin in der Fassung der am 30. September 2020 in Kraft getretenen 8. Änderung „H. G1. / M. Straße“ stellt das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 761 als Gewerbliche Baufläche dar, der im Jahr 2018 wirksam gewordene Regionalplan für die Planungsregion E1. weist es als „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ (GIB) aus. Für den westlich des Bebauungsplangebiets und südlich der L 427 gelegenen Bereich weist der Regionalplan die Darstellung „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) aus, der Flächennutzungsplan „2020“ enthält die Darstellung „Wohnbaufläche“. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 0, Flurstück 99 (Anschrift: C. -straße 001, 00000 W. ), das sie bewohnen und auf dem die Antragstellerin zu 1. einen Reiterhof (Reitanlage) mit dem Angebot zur entgeltlichen Unterstellung von Pferden betreibt. Das Grundstück liegt südwestlich des Bebauungsplangebiets. Das südwestlich der Zuwegung „C. straße“ befindliche Gebäude Nr. 188 liegt ca. 95 m von der Plangrenze entfernt (gemessen nach TIM online). Das Gelände fällt in südliche Richtung ab. Im Bebauungsplan Nr. 761 ist unter Nr. 1 der textlichen Festsetzungen als Art der baulichen Nutzung „Gewerbegebiet“ (GE) festgesetzt. Ausdrücklich nicht zugelassen im Plangebiet sind u. a. - Speditionen aller Art sowie Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen und Lagerhäuser, - Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Gewerbebetriebe aller Art und Geschäftsgebäude mit Verkaufsstätten für den Verkauf an Endverbraucher mit gesondert aufgeführten zentrenrelevanten sowie zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Das Plangebiet ist nach DIN 45691 in Teilflächen (TF1 bis TF 26) gegliedert, denen gemäß Nr. 5 der textlichen Festsetzungen jeweils eigene Emissionskontingente (LEK) tabellarisch zugeordnet sind. Im Plangebiet zulässig sind danach nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die angegebenen Emissionskontingente weder tags (6:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) überschreiten. Grundlage der Festsetzung zum Immissionsschutz ist nach Nr. 6 der Hinweise zum Bebauungsplan die schalltechnische Untersuchung der B. L. GmbH („Gutachterliche Stellungnahme zur Geräuschkontingentierung des Bebauungsplans Nr. 000 – H. G1. / M. Straße – in W. “) vom 22. Mai 2019. Die äußere Erschließung des Plangebiets soll über die L 427 und die K 28 erfolgen. Für die innere Erschließung sind Straßenverkehrsflächen im Plangebiet ausgewiesen. Grundlage für die Niederschlagswasserbeseitigung ist gemäß Nr. 7 der Hinweise das hydrogeologische Gutachten der T1. Ingenieurgesellschaft für Bauwesen, Geologie und Umwelttechnik mbH („Bebauungsplan Nr. 000 H. G1. / M. Straße W. – Baugrunduntersuchung und hydrogeologisches Gutachten zur Sickerfähigkeit“) vom 19. Januar 2017. In der Begründung des Bebauungsplans ist zu Ziel und Zweck der Planung ausgeführt, dass die Entwicklung des Gewerbegebiets dazu beitragen solle, den in W. bestehenden Gewerbeflächenbedarf mittel- und langfristig decken zu können. Die überwiegend gewerblich-industriell geprägte Struktur der W3. Wirtschaft werde auch in Zukunft eine wichtige Rolle spielen. Ansässigen Gewerbetreibenden sollten daher bedarfsgerechte Entwicklungsmöglichkeiten gegeben und zudem attraktive Flächen für gewerbliche Neuansiedlungen geschaffen werden. Die Bereitstellung von geeigneten Gewerbeflächen für einen möglichst breiten Branchenmix sei zwingend erforderlich. Das Planverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 000 wurde durch den Umwelt- und Planungsausschuss des Rates der Antragsgegnerin in dessen Sitzung am 26. September 2017 beschlossen und im Amtsblatt Nr. 22/2017 der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2017 öffentlich bekanntgemacht. Am 20. März 2018 fand im Rathaus des Stadtbezirks W. -Mitte eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit u. a. zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 000 und zu der parallel von der Antragsgegnerin angestrebten 8. Änderung des Flächennutzungsplans „H. G1. / M. Straße“ statt. Eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde in der Zeit vom 26. März 2018 bis zum 27. April 2018 durchgeführt. Der Vorentwurf zum Bebauungsplan (Stand: März 2018) sah ein Geltungsgebiet von etwa 28 ha Größe vor, das seinerzeit noch das gesamte Flurstück 248 sowie die Flurstücke 2368 und 3120 (jeweils Gemarkung W. , Flur 00) einschloss und für das die Festsetzungen „Gewerbegebiet“ (GE) und „Industriegebiet“ (GI) getroffen werden sollten. Mit Schreiben vom 28. März 2018 machten die Antragsteller geltend, sie befürchteten Emissionen in Form von Luft- und Lichtverschmutzungen sowie ein Artensterben; die Wirtschaftlichkeit des Projekts werde bezweifelt, es sei mit Überschwemmungen sowie damit zu rechnen, dass durch starke Oberflächenwasserentwicklung der an ihr Grundstück angrenzende Waldboden aufgeweicht werde und infolgedessen Bäume umstürzen könnten oder umzustürzen drohten. Die Funktion des Plangebiets als Luftschneise werde im Falle einer Bebauung beeinträchtigt. In seiner Sitzung am 6. November 2018 beschloss der Umwelt- und Planungsausschuss des Rates der Antragsgegnerin den ersten Bebauungsplanentwurf, der ein verkleinertes Geltungsgebiet von etwa 26 ha Größe ohne den südlichen Teil des Flurstücks 248 bis zur Stadtbezirksgrenze umfasste und nach wie vor die Festsetzung von Gewerbe- und Industriegebieten vorsah. Dieser Planentwurf mit Begründung, Umweltbericht und umweltbezogenen Stellungnahmen lag nach wiederholter öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 19/2018 der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2018 in der Zeit vom 10. Dezember 2018 bis zum 21. Januar 2019 im Rathaus aus. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Planentwurf erfolgte parallel zur Offenlegung. Mit Eingabe vom 17. Januar 2019 wiederholte die Antragstellerin zu 1. die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung geltend gemachten Einwände und machte darüber hinaus geltend, es drohe ein Verkehrschaos auf der M. Straße / Ecke C. -straße. Mit weiterem Schreiben vom 3. Januar 2019, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 18. Januar 2019, führten die Antragsteller an, sie befürchteten Überschwemmungen ihres Hofes, wenn in den unterirdischen Wasserverlauf im Plangebiet durch Baumaßnahmen eingegriffen werde. Mit weiterem Schreiben vom 16. Januar 2019 mahnten u. a. die Antragsteller an, dass die über das Plangebiet verlaufende Frischwasserversorgung zu ihrem Grundstück keinesfalls beeinträchtigt werden dürfe. Am 10. Juli 2019 fasste der Umwelt- und Planungsausschuss des Rates der Antragsgegnerin den Beschluss über den geänderten zweiten Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 000 und dessen öffentliche Auslegung. Der Geltungsbereich wurde um die Flurstücke 2368 und 3120 (jeweils Gemarkung W. , Flur 00) auf etwa 25,5 ha verkleinert, um einen größeren Abstand zu den östlich des Plangebiets vereinzelt vorhandenen Wohnnutzungen im Außenbereich und zu dem Baudenkmal „T2. “ zu gewährleisten. Zudem war anstelle der Festsetzung „Industriegebiet“ ausschließlich nur noch die Ausweisung „Gewerbegebiet“ vorgesehen. Im Amtsblatt Nr. 16/2019 der Antragsgegnerin vom 7. August 2019 wurden die Beschlussfassung über den zweiten Bebauungsplanentwurf und dessen erneute öffentliche Auslegung in der Zeit vom 19. August 2019 bis zum 27. September 2019 öffentlich bekanntgemacht. Mit Schreiben vom 10. September 2019 trug die Antragstellerin zu 1. gegen die Planung vor, sie sehe sich in ihrer Existenz als Vollerwerbslandwirtin bedroht; in Reaktion auf die bekannt gewordene Bauleitplanung der Antragsgegnerin sei es zu Kündigungen von Pferdeboxenverträgen gekommen. Es bestehe überdies die Befürchtung, dass durch die immense „Geländemodellage“ die Geländestatik verändert und die Bausubstanz der Hofanlage in Mitleidenschaft gezogen werde. Mit Schreiben vom 23. September 2019 und 24. September 2019 wiederholten und vertieften die Antragsteller im Wesentlichen ihre Einwände. Am 26. Februar 2020 ging bei der Antragsgegnerin die im Auftrag der Antragsteller des in der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2023 durch Antragsrücknahme beendeten Verfahrens 2 D 80/21.NE durch die L1. Schalltechnik GmbH (T3. B1. ) am 20. Februar 20202 erstellte Plausibilitätsprüfung der gutachterlichen Stellungnahme zur Emissionskontingentierung ein. Diese Plausibilitätsprüfung, die u. a. die bislang fehlende Beurteilung der künftig zu erwartenden Verkehrslärmbelastungen für die an das Plangebiet angrenzenden (Wohn-)Nutzungen kritisierte, nahm die Antragsgegnerin zum Anlass, eine Aktualisierung der Verkehrsprognose durchführen und anhand dieser den zu erwartenden Verkehrslärm auch außerhalb des Plangebiets begutachten zu lassen. In der „Verkehrstechnischen Untersuchung – Verkehrserzeugung Lastfall 3“ des C2. (abvi Verkehrsplanung, C3. ) vom 29. April 2020 wurde daraufhin zum Zwecke der Ermittlung der Verkehrslärmzusatzbelastung ein sog. Lastfall 3 gebildet, der Lkw-verkehrsintensive Nutzungen (Speditionen aller Art, Auslieferungslager und Logistikzentren) von der angenommenen Nutzung des Gewerbegebiets durch kleinteiliges Gewerbe, Werkstätten und Büros ausschließt und planbedingt von insgesamt 1.595 Kfz/Tag jeweils im Ziel- und Quellverkehr verteilt auf den Zeitraum von 6.00 bis 18.00 Uhr ausgeht. Das auf dieser Grundlage erstellte zweite Lärmgutachten der B. L. GmbH vom 30. April 2020 prognostizierte im Plangebiet im Bereich südlich der L 427 sowie außerhalb des Plangebiets im westlichen Bereich der L 427 erhöhte Verkehrslärmbelastungen. Die Antragsgegnerin nahm mit Blick auf das eingestellte Verkehrsszenario und die ermittelten Lärmzuwächse zwei Änderungen ihres bisherigen Bebauungsplanentwurfs vor: Zum einen wurde für einen schmalen Streifen im Plangebiet entlang der L 427 der Lärmpegelbereich (LPB) V nach DIN 4109-2 statt bisher IV ausgewiesen. Zudem wurden in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1 als besonders verkehrsintensiv bewertete Nutzungen (Speditionen aller Art, Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen [z. B. Großhandelsbetriebe mit Stückgutumschlag, Auslieferungslager von Ladenketten oder Versandhandelsunternehmen etc.] und Lagerhäuser) im gesamten Plangebiet ausgeschlossen. Eine erneute Offenlegung des so geänderten Bebauungsplanentwurfs erfolgte nicht. Entsprechend der Vorlage 3/2020 (1. Ergänzung zum Bebauungsplan Nr. 000 vom 4. Mai 2020) beschloss der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 26. Mai 2020 die Abwägungsvorschläge, die Begründung des Bebauungsplans und den Bebauungsplan Nr. 000 als Satzung. Die Satzungsbekanntmachung wurde am 30. September 2020 angeordnet und erfolgte im Amtsblatt Nr. 35/2020 der Antragsgegnerin vom gleichen Tag. Gegen diesen Bebauungsplan haben die Antragsteller mit Eingang bei Gericht am 30. September 2021 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und gleichzeitig in dem vorgelegten Schreiben an die Antragsgegnerin vom 30. September 2021 gerügt, es bestehe kein akuter Bedarf für eine Gewerbe- oder Industrieansiedlung. Aufgrund seiner topographischen und geologischen Situation sei das Plangebiet nur unter hohem finanziellen Aufwand zu erschließen. Die hierfür anfallenden Kosten seien aus dem Verkauf künftiger Grundstücke nicht refinanzierbar. Die Verkehrsanbindung über die stark frequentierte L 427 stelle sich als „problematisch“ dar, der nächstgelegene Autobahnanschluss sei zu weit entfernt. In anderen Kommunen stünden weitaus besser geeignete Flächen zur Verfügung. Zur Begründung tragen sie weiter vor, durch die Bebauungsplanung werde ihr im Außenbereich gelegenes Grundstück als Teil einer wertvollen Kulturlandschaft entwertet. Es verliere seinen bisherigen Charakter vollständig. Sie seien durch den im Plangebiet zu erwartenden Verkehrs- und Gewerbelärm betroffen. Es werde eine Pegelerhöhung um 1 dB(A) gegenüber dem Ist-Zustand erwartet, so dass eine Rechtsverletzung möglich sei. Das Abwägungsmaterial sei bezogen auf die zu erwartenden Lärmimmissionen unzureichend. Die durch die vorgesehene Gewerbe- und Industrieansiedlung entstehenden Immissionsbelastungen seien bislang insbesondere mit Blick auf die benachbarten Grundstücke unterschätzt worden. Bedenken bestünden insofern hinsichtlich der Berücksichtigung der vorhandenen (Verkehrs-)Vorbelastung und auch der entstehenden Zusatzbelastung durch Ziel- und Quellverkehr aus dem Plangebiet. Die bereits in der Stellungnahme vom 21. Januar 2019 angesprochene Lärmproblematik sei nicht gelöst. Wie schon in der weiter in Bezug genommenen, im Namen der Antragsteller des Parallelverfahrens 2 D 80/21.NE abgegebenen Stellungnahme vom 12. September 2019 gerügt, habe das Lärmgutachten der B. L. GmbH vom 22. Mai 2019 die planbedingte Zunahme der Verkehrslärmbelastung für die außerhalb des Plangebiets vorhandene Bebauung nicht untersucht. Der in diesem Gutachten angenommenen Verkehrsbelastung von 5.270 Kfz in 24 Stunden liege eine veraltete Verkehrszählung aus dem Jahr 2015 zu Grunde. Bereits jetzt dürfte das Verkehrsaufkommen auf der L 427 weitaus höher sein als angenommen. Die für den Prognosefall 2030 angenommene Steigerung der Verkehrsmenge um 15 % lasse nicht erkennen, ob diese Zunahme durch das Plangebiet bedingt sei. Wie die Antragsteller jenes Verfahrens seien sie der Ansicht, dass das von der Antragsgegnerin eingeholte zweite Lärmgutachten der B. L. GmbH vom 30. April 2020 („2. Bericht“) diesen Einwendungen nicht ausreichend Rechnung trage. Der dieser schalltechnischen Prognose zu Grunde gelegte „Lastfall 3“ gehe ausschließlich von einem planbedingten Verkehrsaufkommen zur Tagzeit zwischen 6.00 und 22.00 Uhr aus. Planbedingte Verkehrsbewegungen zur Nachtzeit seien aber ebenfalls zu berücksichtigen, zumal sich die Emissionskontingentierung im Bebauungsplan auch hierauf beziehe, so dass der Bericht offensichtlich fehlerhaft sei. Gänzlich außer Betracht geblieben sei die durch die planbedingte Verkehrszunahme sicherlich erheblich anwachsende Feinstaubbelastung der Grundstücke an der M. Straße. Daten und Messewerte hierzu seien nicht vorhanden. Eine Abschätzung der Auswirkungen auf die Gesundheit der benachbarten Wohnbevölkerung sei nicht angestellt worden. Zudem stehe eine Überflutung ihres Grundstücks bei Starkregenereignissen zu befürchten. Unter Bezugnahme auf das für die Antragsteller des Parallelverfahrens 2 D 80/21.NE an die Antragsgegnerin gerichtete Schreiben vom 29. September 2021 rügen sie, der bestehende Konflikt zum Hochwasserschutz werde im Bebauungsplan nicht bewältigt. Es sei außer Acht geblieben, dass die Niederschlagsmengen im Zuge des Klimawandels zunähmen und nach allgemeiner Lebenserfahrung versiegelte Flächen zu deutlich erhöhten Abflussgeschwindigkeiten und -mengen führten. Festsetzungen von Maßnahmen zum Hochwasserschutz fehlten im Bebauungsplan, obwohl der Ortsteil M1. bereits wiederholt durch Starkregenereignisse in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Die in der Planbegründung im Rahmen des Planvollzugs angedachten Maßnahmen seien zur Konfliktbewältigung ungeeignet. Ein Überlaufen der ins Auge gefassten Regenrückhaltebecken führe nach wie vor zu Überflutungen des Ortsteils M1. , die es aber vollständig zu vermeiden gelte. Auch habe die Antragsgegnerin nicht sicher auf eine Lösung des Konflikts vertrauen dürfen, denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie später wegen als notwendig erkannter, aber dennoch unwirtschaftlicher Hochwasserschutzmaßnahmen zu einer anderen Abwägungsentscheidung gelangt wäre. Abwägungsdefizitär sei zudem die Grundannahme der Antragsgegnerin, die bestehende Situation dürfe lediglich nicht verschlechtert werden; der Plangeber sei im Rahmen der bauleitplanerischen Konfliktbewältigung zu einer Verbesserung des Hochwasserschutzes angehalten. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 000 „H. G1. / M. Straße“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Zweifel an der Erforderlichkeit des Bebauungsplans Nr. 000 seien nicht begründet. Sie verfolge mit ihrer Planung positive städtebauliche Ziele und habe sachgemäß von ihrer Planungshoheit Gebrauch gemacht. Nach dem Lärmgutachten der B. L. GmbH vom 30. April 2020 seien für das Grundstück der Antragsteller keine unzumutbaren Lärmwerte prognostiziert. Die durchgeführte Emissionskontingentierung setze für deren Grundstück (Immissionspunkt [IP] 06) einen Immissionsplanwert von 54 dB(A) tags und 39 dB(A) nachts an. Die für den Planfall prognostizierte Zunahme des Verkehrslärms betrage auf dem Antragstellergrundstück lediglich 0,6 dB(A) und bewege sich im nicht wahrnehmbaren Bereich. Die Lärmauswirkungen des zu erwartenden Mehrverkehrs seien hinreichend betrachtet und gewürdigt worden. Es stelle keinen Abwägungsfehler dar, dass das Lärmgutachten keinen planbedingten zusätzlichen nächtlichen Verkehrslärm eingestellt habe. Soweit solcher überhaupt generiert würde, seien insoweit – wie hinsichtlich des Zusatzlärms tagsüber – keine abwägungsrelevanten Änderungen zu erwarten. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Rat in Kenntnis möglicher nächtlicher Zusatzbelastungen den Bebauungsplan Nr. 000 unverändert beschlossen hätte, d. h. mit entsprechenden Gründen wie hinsichtlich der planbedingten Lärmzuwächse tags die Lärmschutzinteressen der Anwohner abgewogen und die für den Bebauungsplan Nr. 000 sprechenden Belange höher gewichtet hätte. Der Einwand einer unzureichenden Berücksichtigung der Feinstaubbelastung sei unsubstantiiert. Die Gefahr der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten sei ausgeschlossen. Dies folge aus den Ausführungen auf S. 82, 252 und 450 der Bebauungsplanbegründung. Mit der Frage der Entwässerung des Plangebiets und den damit zusammenhängenden möglichen Auswirkungen von Starkregenereignissen habe man sich bei der Planaufstellung intensiv auseinandergesetzt. Durch die Technischen Betriebe W. AöR (TB W. AöR) sei in enger Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden (Untere Wasserschutzbehörde des Kreises N. und C4. -S. -Wasserverband [C4. S. W]) ein Entwässerungskonzept erstellt worden, das dem Hochwasserschutz der Unterlieger Rechnung trage. Wegen der größtenteils schlechten Versickerungsfähigkeit des Plangebiets solle Niederschlagswasser nach vorheriger Klärung und Rückhaltung in den hierfür geplanten Regenklärbecken (RKB) und Regenrückhaltebecken (RRB) nach Osten in den E2. bach und nach Westen in die C5. kontrolliert eingeleitet werden. Zwecks Reduzierung der Regenwasserabflüsse setze der Bebauungsplan Nr. 761 die zwingende Begrünung von Flachdächern fest. In den beim Planvollzug anstehenden Baugenehmigungsverfahren seien ferner die Vorgaben der DIN 1986 Teil 100 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke“ einzuhalten. Bei Grundstücken mit einer versiegelten oder befestigten Fläche von mehr als 800 m² sei danach eine Rückhaltung des anfallenden Niederschlagswassers durch den Eigentümer zu gewährleisten, was die Regenwasserabflussmenge ebenfalls reduziere. Das Erreichen des maximalen Speichervolumens der Regenrückhaltebecken sei mit einer Wiederkehrzeit seltener 1-mal in 10 Jahren großzügig dimensioniert; üblich sei eine Dimensionierung nur auf 1 bis 2-jährliche Ereignisse. Für seltene Niederschlagsereignisse mit einer Widerkehrzeit von bis zu 30 Jahren werde durch diese Maßnahmen eine Verbesserung gegenüber der gegenwärtigen Situation erreicht. Auch der Reiterhof der Antragsteller werde im Zuge des Entwässerungskonzepts besser geschützt, indem das bislang der Topographie folgende Niederschlagswasser in die weiter westlich verlaufende C5. geleitet werde. Bei Niederschlägen mit noch höheren Jährlichkeiten trete keine Verschlechterung der bestehenden Entwässerungssituation ein. Dies bestätige das hydrologische Niederschlags-Abfluss-Modell (NA-Modell). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der des Verfahrens 2 D 80/21.NE und auf die beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig (dazu A.) und begründet (dazu B.). A. Der gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 000 „H. G1. / M. Straße“ gerichtete Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Den Antragstellern fehlt insbesondere nicht die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als bei § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 2 B 1095/18.NE -, juris Rn. 4, jeweils m. w. N. Machen Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks –wie hier die Antragsteller – eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, müssen sie einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder – objektiv – geringwertig oder aber – sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang – nicht schutzwürdig sind. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich weiterhin auf solche schutzwürdigen – planbedingten – Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2022 - 2 D 109/20.NE -, juris Rn. 31 m. w. N. An dieser Möglichkeit fehlt es erst, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2018 ‑ 2 D 102/14.NE -, juris Rn. 73 f. m. w. N. Nach diesen Maßstäben sind die Antragsteller antragsbefugt. Möglich erscheint eine fehlerhafte Behandlung eines sie betreffenden Belangs in der Abwägung jedenfalls im Hinblick auf die geltend gemachte Gefährdung durch Niederschlagswasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 Buchstabe e, Nr. 12 BauGB), das im Plangebiet anfällt und unter Umständen von dort (auch) in Richtung ihres Grundstücks unkontrolliert abfließen kann. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, dass der Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegt, nach welcher das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen auch außerhalb des Plangebiets keinen Schaden nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 ‑ 4 CN 9/14 -, juris Rn. 13, und vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, juris Rn. 12 ff.; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2022 - 2 D 109/20.NE -, juris Rn. 70 ff., sowie Beschlüsse vom 22. April 2022 ‑ 10 B 362/22.NE -, juris Rn. 5, und vom 1. Dezember 2021 ‑ 2 B 343/21.NE -, juris Rn. 42 f., jeweils m. w. N. Eine tatsächliche, mehr als nur geringfügige Betroffenheit der Antragsteller durch planbedingte Hochwasser- und Überflutungsgefahren ist hier schon nach den objektiv erkennbaren örtlichen Gegebenheiten nicht offensichtlich ausgeschlossen. Das Grundstück der Antragsteller weist eine Hanglage auf und liegt südwestlich unterhalb des Plangebiets, das in diese Richtung von der zweithöchsten Erhebung aus (231 m ü. NHN) abfällt. Den Untersuchungsergebnissen im hydrogeologischen Gutachten vom 19. Januar 2017 (dort. S. 26) zufolge lässt die Bodenbeschaffenheit des Plangebiets ganz überwiegend keine Versickerung zu. Diese besonderen topographischen und hydrogeologischen Umstände genügen für die Antragsbefugnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 ‑ 4 CN 9.14 -, juris Rn. 13. Im Übrigen hat sich die Antragsgegnerin in Kap. 14 der Plangebegründung eingehend mit der Entwicklung eines tragfähigen Entwässerungskonzepts befasst. B. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan Nr. 000 „H. G1. / M. Straße“ der Antragsgegnerin ist unwirksam. Er ist zwar städtebaulich erforderlich (dazu I.) und weist auch im jetzigen Verfahrensstand keine beachtlichen Verfahrens- und Formfehler auf (dazu II.). Jedoch leidet er an einem durchgreifenden Mangel in der Abwägung (dazu III.). I. Der Bebauungsplan Nr. 761 ist in seiner Grundkonzeption i. S. v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Was gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 ‑ 4 CN 6.11 -, juris Rn. 9, sowie Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2022 - 2 D 289/21.NE -, juris Rn. 41. Gemessen daran ist der streitige Bebauungsplan dem Grunde nach städtebaulich gerechtfertigt. Ihm liegt ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Die Antragsgegnerin verfolgt das Ziel, einen erkannten Bedarf nach zusätzlichen Gewerbeflächen zu decken und so den lokalen Wirtschaftsstandort langfristig zu stärken. Ein offensichtlicher Missgriff im vorstehend dargelegten Sinne ist nicht anzunehmen. Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, haben die Antragsteller nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der rein pauschal erhobene Einwand, dass zur Zielverfolgung besser geeignete Flächen vorhanden seien oder sich die Planung etwa wegen hoher Erschließungskosten (nur) als unwirtschaftlich darstelle, ist unsubstantiiert. Im Übrigen ist die Frage, ob einzelnen widerstreitenden Belangen Vorrang vor der Bauleitplanung hätte eingeräumt werden müssen, nicht Gegenstand der generellen Erforderlichkeit der Planung, sondern der konkreten Abwägung. Von vornherein unbeachtlich ist, dass in anderen Kommunen besser geeignete Flächen für eine Gewerbe- oder Industrieansiedlung vorhanden seien. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es vorliegend um die Ausübung des bauleitplanerischen Ermessens der Antragsgegnerin innerhalb ihres Hoheitsgebiets geht. II. Zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 000 in seiner vorliegenden Form führende Verfahrens- oder Formfehler (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 BauGB) waren durch den Senat nicht (mehr) zu prüfen. Solche sind jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, nachdem sie nicht innerhalb der einjährigen Ausschlussfrist, auf deren Geltung in der Satzungsbekanntmachung ordnungsgemäß hingewiesen wurde, schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden waren. Die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, deren Berechnung sich nach § 31 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. §§ 187 ff. BGB richtet, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 ‑ 4 CN 5.10 -, juris Rn. 12 m. w. N., endete hier am 30. September 2021 (einem Donnerstag), § 188 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB. Vor Ablauf dieser Frist haben die Antragsteller keine Rechtsverletzungen im vorstehenden Sinne geltend gemacht. Rügeschreiben Dritter, deren Vorlage der Senat mit der Eingangsverfügung erbeten hat, liegen der Antragsgegnerin ersichtlich nicht vor. Eine weitergehende Amtsermittlung war nicht veranlasst. Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 BN 16.19 -, juris Rn. 9. Formelle Fehler des Bebauungsplans, die rügelos stets beachtlich sind (sog. Ewigkeitsmängel), sind weder von den Antragstellern geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist der Bebauungsplan Nr. 000 ordnungsgemäß ausgefertigt und bekanntgemacht worden. III. Der Bebauungsplan Nr. 000 verletzt indes durchgreifend das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) hat der Plangeber die Lärmschutzinteressen von (Wohn-)Anliegern der Anbindungsstraße zum Plangebiet – und insbesondere von Anliegern im westlich des Plangebiets gelegenen Teil der L 427 – vor einer planbedingten Zunahme des Straßenverkehrslärm nachts verschont zu bleiben, nur unzureichend abgewogen und ist dabei insbesondere zu Unrecht davon ausgegangen, das Gewerbegebiet werde nachts keinerlei Ziel- und Quellverkehr generieren (dazu 1.). Dieser Fehler führt zur Unwirksamkeit des Plans. Er ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich (dazu 2.) und den Anforderungen des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entsprechend gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden (dazu 3.). 1. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne daher zunächst die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 ‑ 4 CN 1.07 -, juris Rn. 18, 22, sowie Beschluss vom 12. Juni 2018 - 4 B 71.17 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, juris Rn. 139, und vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, juris Rn. 106. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, juris Rn. 108. Diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin bei ihrer Planentscheidung nicht hinreichend gewahrt. Der streitige Bebauungsplan ist unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB aufgestellt worden. Die Abwägung beruht hinsichtlich der planbedingt zu erwartenden Verkehrszunahme auf einer unzureichenden, weil nicht sämtliche tatsächlich relevanten Gegebenheiten umfassenden Ermittlung des maßgeblichen Abwägungsmaterials insoweit, als dass hier jedenfalls mit Blick auf Anlieger im westlichen Teil der L 427 beachtliche Lärmschutzinteressen in Rede stehen. Denn dem Ansatz nach fehlerhaft ist die ihrer Planungsentscheidung zu Grunde gelegte Annahme der Antragsgegnerin, dass die Gewerbegebietsausweisung zur Nachtzeit nicht zu einer Verkehrszunahme und damit einhergehenden Lärmimmissionen führte. Diese Annahme ist unzutreffend (dazu a). Der Irrtum ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil schon eine Grobabschätzung ergäbe, dass ohnehin nur Lärmzuwächse in Rede stünden, die das Maß des Abwägungsrelevanten nicht erreichten (dazu b). a) Unterliegt die der Planentscheidung zu Grunde gelegte Abwägung der tagsüber durch das Plangebiet verursachten Verkehrslärmzunahme keinen durchgreifenden Bedenken (dazu aa), ist die Antragsgegnerin jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass für die erforderliche Lärmbetrachtung keine durch das Plangebiet verursachten Verkehrsbewegungen zur Nachtzeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr anzusetzen waren (dazu bb). Um die straßenverkehrsbezogenen Lärmschutzinteressen gemäß § 2 Abs. 3 BauGB zutreffend ermitteln und bewerten zu können, bedurfte es – wie hier geschehen – einer fachgutachterlichen Untersuchung. Bei der Ermittlung des planbedingten Zusatzverkehrsaufkommens und damit auch des zusätzlichen Lärms kann es nur um eine Prognose gehen, da die künftige Verkehrsentwicklung mit ihren Auswirkungen auf das Lärmgeschehen tatsächlich noch nicht vorhanden ist. Bei planerischen Entscheidungen, die nicht allein auf der Erfassung eines gegenwärtigen Zustands, sondern auch auf einer Prognose in der Zukunft liegender Tatsachen beruht, deren zukünftiger Eintritt vorausschauend angenommen worden ist, liegt es in der Natur der Sache, dass die Richtigkeit der Prognose einer gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich ist. Auf tatsächlichem Gebiet liegende Prognosen über die zukünftige Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich naturgemäß einer exakten Tatsachenfeststellung. Die gerichtliche Überprüfung derartiger Prognosen beschränkt sich deshalb darauf, ob die Prognose von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgeht, auf realistischen Annahmen beruht, methodisch einwandfrei erarbeitet worden ist und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20/08 -, juris Rn. 93, und Beschluss vom 5. Oktober 1990 - 4 CB 1.90 -, juris Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, juris Rn. 95 ff., und Beschluss vom 25. Januar 2011 - 8 A 2751/09 - , juris Rn. 30. aa) Nach diesen Maßstäben begegnet zunächst die planerische Annahme, es entstünde keine unzumutbare Zusatzbelastung durch Verkehrsgeräusche, insoweit keinen durchgreifenden Bedenken, als sie auf der Grundlage des Lärmgutachtens vom 30. April 2020 den planbedingten Verkehrszusatzlärm während der Tagzeit (6.00 bis 22.00 Uhr) zum Gegenstand hat. Als dem Grunde nach valide erweist sich der gewählte methodische Ansatz, anhand von Verkehrsdaten zur bestehenden Straßennetzbelastung und der zusätzlich planbedingt zu erwartenden Verkehre bezogen auf einen in der Zukunft liegenden Prognosezeitpunkt zunächst anhand des Berechnungsverfahrens nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90) Lärmemissionspegel zu ermitteln, auf deren Grundlage dann eine Ausbreitungsberechnung durchgeführt wird. Die Berechnung des Verkehrslärms anstelle von Messungen ist auch bei bereits vorhandenen Straßen sachgerecht; das fachtechnisch hierfür einschlägige Regelwerk sind die RLS 90. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 2009 - 7 D 34/07.NE -, juris Rn. 111 f. m. w. N. Auch greift der gegen das Lärmgutachten gerichtete Einwand der Antragsteller nicht durch, die darin angesetzten Werte für die Prognose der Verkehrsentwicklung seien veraltet und nicht aussagekräftig. Der im Verkehrsgutachten vom 29. April 2020 (vgl. dort S. 1) zum Zwecke der Lärmprognose gebildete „Lastfall 3“ modifiziert den in der Verkehrstechnischen Untersuchung von Juni 2019 angesetzten „Lastfall 1“ (kleinteiliges Gewerbe, Werkstätten, Büros), indem er die in Nr. 5 der textlichen Planfestsetzungen enthaltenen Ausschluss verkehrsintensiver Nutzungen berücksichtigt und in Anknüpfung an von der Antragsgegnerin angegebene „grobe“ Orientierungswerte von einer geringeren Anzahl an Beschäftigten für das Gewerbegebiet (nur noch 55 / ha statt bislang 75 / ha) ausgeht. Ob diese Annahmen zur planbedingten Verkehrszusatzbelastung bei weiterer Verfolgung des Planvorhabens, nicht zuletzt was die konkreten Erfahrungswerte der Antragsgegnerin sowie auch die Zahl angesetzter Verkehrsbewegungen im Güterverehr anbelangt, noch näher plausibilisiert werden sollen, bleibt der Antragsgegnerin anheimgestellt. Sie erscheinen zumindest nicht schon unplausibel, auch wird ihre Richtigkeit im Antragsvorbingen nicht angezweifelt. Weitergehende Ausführungen sind diesbezüglich nicht veranlasst. Der hier in Rede stehende Einwand der Antragsteller trifft zwar in der Sache insoweit zu, als das vorausgegangene Lärmgutachten vom 22. Mai 2019 die Verkehrsbelastung auf der L 427 nach der bundesweiten Verkehrszählung aus dem Jahr 2015 (danach ca. 5.270 Kfz / 24 h) bestimmt hat. Dies war offensichtlich dem Umstand geschuldet, dass zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Lärmgutachtens die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung von Juni 2019, die der Ersteller C2. am 21. Mai 2019 unterzeichnet hat, noch nicht zur Verfügung gestanden haben. Ungeachtet der Frage, ob die besagte Verkehrszählung noch von hinreichender Aussagekraft für die Lärmuntersuchung war, ist dieser Sachstand mittlerweile überholt. Maßgeblich für den streitbefangenen Bebauungsplan ist nämlich das zum Gegenstand der Planbegründung gemachte zweite Lärmgutachten vom 30. April 2020, das für die Berechnung der außerhalb des Plangebiets zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen wiederum auf den im Verkehrsgutachten vom 29. April 2020 gebildeten „Lastfall 3“ zurückgegriffen hat. Die diesem Lastfall zu Grunde liegenden Annahmen sowohl über die bestehende Verkehrssituation als auch der zukünftigen Verkehrszunahme ergeben sich letztlich aus den Ausführungen in der Verkehrsuntersuchung von Juni 2019 zum „Lastfall 1“. Diese hat zur Beschreibung der bestehenden Verkehrssituation auf von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellte Auswertungen von Verkehrszählungen an den Knotenpunkten M. Straße / S1. Straße / C7.---------straße , M. Straße / T.------straße , M. Straße / C. straße und den beiden Anschlussstellen M1. Nord und Süd an die BAB 44 vom 30. Mai 2017 zurückgegriffen (S. 4). Die Prognose zukünftiger Verkehrsbelastungen hat es pessimal mit 10 % für Pkw und für den Schwerlastverkehr mit 20 % angesetzt (S. 17 f.). Dass diese sachverständigen Einschätzungen nicht hinreichend belastbar sein könnten, machen die Antragsteller nicht geltend; konkrete Anhaltspunkte hierfür liegen auch sonst nicht vor. Es drängt sich zudem nicht auf, dass der Bebauungsplan – gemessen an den vorstehend dargelegten Maßstäben zur Ermittlung und Bewertung von Verkehrslärmimmissionen – das Ergebnis einer schlechterdings unvertretbaren Abwägungsentscheidung wäre. Die im Rahmen der Abwägung getroffene Einschätzung des Rates, dass der planbedingte Anstieg der Lärmimmissionen zu Lasten der außerhalb des Plangebiets liegenden Wohnnutzungen an der L 427 gegenüber den mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielen nachrangig erscheine, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die prognostizierte Lärmzunahme zur Tagzeit liegt nach dem Gutachten mit 0,5 bis 1 dB(A) unterhalb des Bereichs, der für Menschen wahrnehmbar ist. Es ist anerkannt, dass es auch den Anwohnern öffentlicher Straßen, die – wie hier für Teilbereich der westlichen L 427 der Fall – bereits deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden verkehrsbedingten Immissionspegeln ausgesetzt sind, grundsätzlich zuzumuten ist, marginale Erhöhungen dieser Immissionspegel hinzunehmen, die weit unterhalb der Schwelle der Wahrnehmbarkeit liegen. Auch hohe Vorbelastungen schließen es grundsätzlich nicht aus, den Betroffenen zusätzliche Lasten aufzuerlegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 2020 - 10 D 2/18.NE -, juris Rn. 79. Nichts Anderes gilt auch im Hinblick darauf, dass am Gebäude „M. Straße 001“ der von der Antragsgegnerin als kritische Schwelle zur Gesundheitsgefahr angesetzte Wert von 70 dB(A) zur Tagzeit rechnerisch durch die planbedingt erwartete Verkehrsmehrbelastung erreicht wird. Die Antragsgegnerin hat insoweit städtebaulich vertretbare Gründe in der Planbegründung (S. 33 ff.) benannt, die geeignet erscheinen, ihre Planungsziele gegenüber der Immissionsmehrbelastung von Anwohnern tags zu rechtfertigen. Auch das haben die Antragsteller nicht als fehlerhaft gerügt. bb) Die gutachterliche Verkehrslärmprognose ist jedoch, insbesondere die Wohnnutzung „M. Straße 001“ betreffend, unplausibel verkürzt, weil mögliche Zusatzbelastungen zur Nachtzeit nicht in den Blick genommen wurden. Damit leidet zugleich die Abwägung der Lärmschutzinteressen, weil sich die Antragsgegnerin insoweit das Lärmgutachten vom 30. April 2020 zu eigen gemacht hat, an einem Abwägungsmangel. In einem Gewerbegebiet i. S. d. § 8 BauNVO ist mit nächtlichem Betrieb und dementsprechend auch Verkehrsbewegungen zur Nachtzeit zu rechnen. Dass nächtliche Verkehrsbewegungen im Gewerbegebiet nicht von vorneherein völlig auszuschließen sind, hat die Antragsgegnerin im Nachhinein für Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter erkannt. Mit Verkehr in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr, die von solchen im Gewerbegebiet gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (ausnahmsweise) zulässigen Nutzungen ausgehen könnten, befassen sich erstmals die im parallelen Verfahren 8 D 80/21.NE von der Antragsgegnerin vorgelegten ergänzenden Stellungnahmen der B. L. GmbH vom 27. Mai 2021 und der b. Verkehrsplanung (C3. ) vom 8. August 2021. Deren Ergebnis, nämlich, dass erst ab einer Zunahme um mehr als 25 Fahrzeugbewegungen zur Nachtzeit eine Veränderung der Lärmimmissionen rechnerisch ermittelt werden könne, eine solche aber sicher nicht zu erwarten sei, weil nach empirischen Vergleichswerten lediglich mit bis zu drei Wohnnutzungen im Plangebiet gerechnet werden müsse, geht im Ansatz unzutreffend davon aus, dass im Gewerbegebiet typischer Weise kein Nachtverkehr ausgelöst werde. Dessen unbeschadet hätten diese sachverständigen Feststellungen schon zum Gegenstand der Abwägung im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gemacht werden müssen. Es handelt sich hierbei um einen erstmals aufgeworfenen Gesichtspunkt, der für die Abwägung der Lärmschutzinteressen relevant ist, und nicht um eine lediglich ergänzende oder erläuternde Präzisierung eines schon zuvor ermittelten und der Abwägung bereits zugeführten Umstands. Das gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin selbst die Schwelle zu einer lärminduzierten Gesundheitsgefahr auch für das Gebäude „M. Straße 001“ bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts ansetzt, letzterer Wert aber – wie noch ausgeführt wird – durch die Vorbelastung im westlichen Abschnitt der L 427 prognostisch erreicht (und rechnerisch überschritten) wird. Außerhalb eines betriebsbezogenen Wohnens i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO verkennt die gutachterliche Verkehrslärmprognose aber vor allem die mögliche Bandbreite von regelhaft im Gewerbegebiet zulässigen Nutzungen nach § 8 Abs. 2 BauNVO. Auch aus diesem Grund ist die nachträglich dargebrachte Einschätzung, eine nächtliche Verkehrszunahme bleibe sicher unter 25 Fahrzeugbewegungen und sei deswegen in einem nur geringfügigen Bereich anzusiedeln, nicht belastbar. Zwar mag es zutreffen, dass in Gewerbegebieten, die nach der allgemeinen Zwecksetzung in § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen, grundsätzlich nicht gewohnt werden soll. Gleichwohl lässt die Abwägung der Antragsgegnerin außer Acht, dass ein Nachtbetrieb in Gewerbegebieten durchaus typisch ist, wenn auch zu dieser Zeit allgemein weniger Lärm verursacht wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2020 - 2 D 25/18.NE -, juris Rn. 58; Bay. VGH, Beschluss vom 29. März 2022 - 2 N 21.184 -, juris Rn. 18 m. w. N. Dementsprechend sind An- und Abfahrten von Beschäftigten, etwa bei einem Zweischichtbetrieb, auch zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr möglich. Hinzu kommt, dass selbst bei einem unterstellten Tagbetrieb, der erst um 6.00 Uhr beginnt oder nur bis 22.00 Uhr andauert, An- und Abfahrten von Beschäftigten in die Nachtzeit fallen können. Des Weiteren sind aber auch An- und Abfahrten von Gewerbekunden oder An- und Ablieferungsvorgänge möglich. Zu allgemein zulässigen Gewerbebetrieben aller Art zählen beispielsweise auch Beherbergungsbetriebe (insbesondere größere Hotels mit kurzer Verweildauer), vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2021 - 4 CN 8.19 -, juris Rn. 14; Bay. VGH, Beschluss vom 29. März 2022 - 2 N 21.184 -, juris Rn. 18, ferner in § 8 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 BauNVO ausdrücklich erwähnte Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke (z. B. Fitnessstudios), die typischerweise auch noch nach 22.00 Uhr geöffnet sein können. Die in der ergänzenden verkehrsgutachterlichen Stellungnahme vom 8. August 2021 vorgebrachte Erläuterung, das eingesetzte Computerprogramm „W1. _: Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen am PC“ des C6. , bei dem es sich um ein für Verkehrsprognosen grundsätzlich anerkanntes Berechnungsmodell handelt, vgl. OVG Bremen, Urteil vom 16. Juni 2022 - 1 D 88/21 -, juris Rn. 60 m. w. N., sehe einen Ansatz nächtlicher Verkehrsbewegungen nicht vor, rechtfertigt keine andere Bewertung. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der im Lärmgutachten vom 30. April 2020 gewählte Ansatz, die dem Verkehrsgutachten für den „Lastfall 3“ zu Grunde gelegten Annahmen über die Verkehrsbelastung "eins zu eins" zu übernehmen, nicht zielführend erscheint. Beide Betrachtungen gehen von einem jeweils unterschiedlichen Untersuchungsgegenstand aus. So mag es im Rahmen eines Verkehrsgutachtens, das die Auslastung des örtlichen Straßennetzes im Umfeld eines Bebauungsplans ermitteln und einen ggf. noch bestehenden Ausbaubedarf an Straßen aufzeigen soll, durchaus sinnvoll sein, die planbedingt ausgelösten Verkehrsbewegungen auf die Tagzeit, und typischerweise die Stoßzeiten des Berufsverkehrs am Morgen und am Nachmittag oder frühen Abend aufzuteilen. Dies dürfte, gemessen am Untersuchungsgegenstand, im Regelfall zu einer "auf der sicheren Seite liegenden" Prognose führen, da sich bei einem solchen Ansatz eine Überlastung von Verkehrsknotenpunkten in früheren oder späteren Zeiträumen mit weniger Verkehrsaufkommen – und erst recht nachts – zuverlässig ausschließen lässt. Demgegenüber liegt bei einer (Verkehrs-)Lärmbetrachtung auf der Hand, dass eine zusätzliche Belastung in der besonders geschützten Nachtzeit gesondert betrachtet werden muss. Mag demzufolge der Ansatz, eine gewerbebedingte Erhöhung des Verkehrsaufkommens nur zur Tagzeit anzunehmen, aus verkehrsgutachterlicher Sicht schlüssig sein, gilt dies nicht gleichermaßen für die Verkehrslärmprognose. Soweit in der gutachterlichen Stellungnahme vom 27. Mai 2021 davon die Rede ist, dass durch betriebliche Einschränkungen im Genehmigungsverfahren noch erreicht werden könne, dass nächtliche Verkehre ausgeschlossen sind, ist darauf hinzuweisen, dass die insoweit notwendigen Anforderungen an einen Konflikttransfer hier nicht gegeben sein dürften. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht aus; Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer "planerischen Zurückhaltung" sein. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Ein Konflikttransfer ist mithin nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2014 - 4 CN 4.14 -, juris Rn. 14 m. w. N. Hier fehlt es jedenfalls an einer prognostischen Einschätzung der Antragstellerin dazu, dass – bislang von ihr nicht in der Planabwägung betrachteten – Auswirkungen nächtlicher Verkehrsbewegungen, sollten diese eine lösungsbedürfte Konfliktlage auslösen, auf der Ebene der Genehmigung von Vorhaben bewältigt werden können. Dies erscheint auch nicht ohne weiteres erwartbar, da die auf einzelne Betriebe ausgerichtete Genehmigung nicht die vom Gebiet eines Angebotsbebauungsplans insgesamt ausgehenden Verkehrslärmimmissionen sinnvoll steuern kann. b) Das unter dem Gesichtspunkt der planbedingten Verkehrszunahme bestehende Lärmschutzinteresse stellt hier jedenfalls im Hinblick auf die Anlieger im westlichen Abschnitt der L 427 einen beachtlichen Belang i. S. d. § 1 Abs. 7 BauGB dar, den die Antragsgegnerin in ihre Abwägung einbeziehen musste. aa) Aufgrund der örtlichen Verhältnisse kann hier nicht schon davon ausgegangen werden, dass sämtlicher dem Plangebiet zurechenbarer Verkehr sich mit dem allgemeinen Verkehr insbesondere im westlichen Bereich der L 427 derart vermischte, dass er schon nicht mehr unterscheidbar wäre, und es deswegen entsprechender Ermittlungen zum Verkehrslärm nachts nicht bedurft hätte. Ist ein mit vermehrten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen in der Umgebung des Plangebiets nicht das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern – entfernungsunabhängig – eine planbedingte Folge, so ist das Lärmschutzinteresse der Betroffenen, sofern es in abwägungserheblicher Weise zu Buche schlägt, als Teil des Abwägungsmaterials bei der Planungsentscheidung grundsätzlich zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 B 1353/12.NE -, juris Rn. 10, jeweils m. w. N. So liegt der Fall hier. Das Plangebiet verfügt über zwei Anschlussstellen an das allgemeine Straßennetz, nämlich an die von der L 427 abzweigende Bleibergstraße im Westen sowie unmittelbar an die L 427 weiter östlich. Die L 427 führt in westliche Richtung direkt zur Anschlussstelle der Bundesautobahn (BAB) 535. Aufgrund dieser Verkehrslage schätzt das Verkehrsgutachten von Juni 2019 (dort S. 16), dass mit 40 % der weitaus größte Teil sowohl des Ziel- als auch des Quellverkehrs im Plangebiet über den westlichen Teil der L 427 abgewickelt werden wird. Nichts Anderes hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung angenommen; das zeigen die umfangreichen – und vor allem mit Blick auf das Gebäude „M. Straße 001“ gemachten – Ausführungen zur Abwägung des Verkehrslärms. bb) Ein verlässlicher Rückschluss darauf, das Plangebiet werde allenfalls unerhebliche Lärmzuwächse hervorrufen, mit der Folge, dass dieser Belang in der weiteren Abwägung hätte unberücksichtigt bleiben dürfen, ist auch auf Grundlage der im Verfahren 8 D 80/21.NE vorgelegten ergänzenden Stellungnahme zum Lärmgutachten nicht möglich. Abwägungsrelevant ist nicht schon jede planbedingte Verkehrszunahme, sondern sind nur Veränderungen, welche die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten. In die Abwägung braucht planbedingter Verkehrslärm (nur) dann nicht eingestellt zu werden, wenn das Interesse, vor ihm bewahrt zu bleiben, nicht schutzwürdig ist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass er als planungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann. Allerdings gehört auch eine planbedingte Zunahme des Lärms unterhalb einschlägiger Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial. Denn auch Verkehrslärm, der aufgrund der Wertungen des einfachen oder des Verfassungsrechts als nicht unzumutbar einzustufen ist, kann im Rahmen der Abwägungsentscheidung den Ausschlag geben und die Gemeinde ggf. veranlassen, zu Gunsten eines über die gesetzlich zwingenden Anforderungen hinausgehenden Immissionsschutzes von Anliegern von einer bestimmten Bauleitplanung abzusehen. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe, sondern nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts beurteilen. So lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Lärmerhöhungen nicht allein durch einen Vergleich von Lärm(mess)werten markieren. Selbst eine prognostizierte Lärmzunahme, die, bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel, für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar ist, kann zum Abwägungsmaterial gehören, etwa bei gegebener Vorbelastung in einem unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes kritischen Bereich. Daraus lässt sich indes nicht im Umkehrschluss folgern, dass Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen sind. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 2015 ‑ 4 BN 12.15 -, juris Rn. 6, und vom 24. Mai 2007 ‑ 4 BN 16.07 u. a. -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 B 1353/12.NE ‑, juris Rn. 15, jeweils m. w. N. Nicht mehr hinzunehmen sind Lärmimmissionen in jedem Fall dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwerts lässt sich aber auch insoweit nicht festlegen. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind jedoch im Regelfall gewahrt, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) bzw. 45 dB(A) nachts unterschritten werden, da die genannten Baugebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die Orientierungswerte hierauf zugeschnitten sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 D 27/15.NE -, juris Rn. 111 m. w. N. Erreicht die Lärmbelastung bereits die Grenze zur Gesundheitsgefahr, kann grundsätzlich auch eine nur rechnerische Lärmerhöhung abwägungsbeachtlich sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, juris Rn. 102 ff. (zur Erhöhung um 0,2 dB(A) bei einer Belastung von über 70 dB(A) tags). Daneben kann der Plangeber zur Ermittlung und Bewertung planbedingten Verkehrslärms grundsätzlich zulässigerweise auf die – höheren – Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV als Abwägungsleitlinie zurückzugreifen. Für allgemeine Wohngebiete sieht § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV Grenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) vor. Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar ist, bleibt aber stets auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 51. Dabei mag eine für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbare Erhöhung des planbedingten Verkehrslärms in einem besonders lärmvorbelasteten innerstädtischen Bereich unter Abwägungsgesichtspunkten im Regelfall ohne hinzutretende besondere Umstände auch in dem besagten lärmkritischen Bereich von tags 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) mit entsprechend gewichtiger städtebaulicher Begründung eher hingenommen werden können. Die Wahrnehmbarkeitsschwelle beginnt bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A). Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. April 2014 - 7 D 100/12.NE -, juris Rn. 65, vom 6. Februar 2014 ‑ 2 D 104/12. NE -, juris Rn. 103, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, juris Rn. 52. Hiervon ausgehend kann im vorliegenden Fall, nicht zuletzt auch im Lichte der Begründung, wie sie die Antragsgegnerin ihrer Planentscheidung zu Grunde gelegt hat, dem Anliegerinteresse zum Schutz vor erhöhten Verkehrslärmimmissionen gerade auch zur Nachtzeit die Abwägungsbeachtlichkeit nicht abgesprochen werden. Zwar mag nach der ergänzenden Stellungnahme des Lärmgutachters vom 27. Mai 2021 Einiges dafür sprechen, dass die planbedingte nächtliche Verkehrslärmzunahme, wie zur Tagzeit prognostiziert, ebenfalls nicht die Schwelle von 1 dB(A) überschreiten dürfte. Das im Zusammenhang mit dem Verkehrsaufkommen des Plangebiets betroffene Lärmschutzinteresses erweist sich hier aber gleichwohl als abwägungsbeachtlicher Belang in Anbetracht dessen, dass zumindest der westliche Abschnitt der L 427, in dem auch besonders schutzwürdige Wohnnutzungen vorhanden sind, nach den gutachterlichen Feststellungen zur Lärmuntersuchung bereits einer so hohen Vorbelastung durch Verkehrsgeräusche ausgesetzt ist, dass diese nach der eigenen Abwägungsdirektive der Antragsgegnerin vereinzelt sogar als gesundheitskritisch eingestuft wird. Der Einfluss des Plangebiets auf das Verkehrsaufkommen und eine infolgedessen eintretende Lärmimmissionserhöhung war vor diesem Hintergrund abwägend in den Blick zu nehmen und daraufhin zu bewerten, ob städtebaulichen Erwägungen der Vorzug gegenüber einer zu erwartenden Lärmzunahme gegeben werden soll. Das gilt zunächst mit Blick auf das untersuchte, in der Planbegründung in Bezug auf die erkannte Verkehrslärmzusatzbelastung tags ausführlich thematisierte Gebäude „M. Straße 001“ und die dort im Obergeschoss genehmigte Wohnnutzung, für das im (aktuellen) Lärmgutachten vom 30. April 2020 die höchste Immissions(vor)belastung ermittelt wurde. Danach liegt die bezogen auf das Jahr 2030 zu erwartende Verkehrslärmbelastung im sog. Prognose-Nullfall, d. h. ohne planbedingte Verkehrszunahme, bei 68,9 dB(A) zur Tag- und 60,2 dB(A) zur Nachtzeit (vgl. Tabellen 8.3.1 und 8.3.2 des Gutachtens). Für den westlichen Untersuchungsabschnitt 1 der L 427 wurde das zukünftige Verkehrsaufkommen dabei mit 8.889 Pkw und 565 Lkw („Prognose-Planfall“: 10.019 Pkw und 637 LKW) am Tag sowie 741 Pkw und 32 Lkw zur Nachtzeit angesetzt. Die Schwelle zur relevanten Gesundheitsgefahr, welche die Antragsgegnerin mit 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts für sämtliche Wohnnutzungen im Planumfeld – und damit auch für das nach dem Geltung beanspruchenden Bebauungsplan Nr. 712.01 „J.--------straße “ in einem eingeschränkten Industriegebiet (GI) gelegene Gebäude „M. Straße 001“ – als maßgeblich für ihre Abwägungsentscheidung erachtet hat, wird zur Nachtzeit bereits rechnerisch überschritten. Mit diesem Gesichtspunkt hat sich die Antragsgegnerin in ihrer Planbegründung auf S. 33 f. eingehend auseinandergesetzt und zur Begründung ihrer Abwägung auf S. 250 vor allem herausgestellt, dass für das Gebäude „M. Straße 001“ bereits im sog. Prognose-Nullfall ein sehr hoher Nachtwert von 60,2 dB(A) vorliege, dieser Wert aber durch die Planung „nicht weiter erhöht“ werde. Eine planbedingte Immissionsmehrbelastung in der Nachtzeit konnte nach diesem Begründungsansatz konsequenterweise nicht außer Betracht bleiben, ohne in Widerspruch zur eigenen Abwägungsleitlinie zu treten. Darüber hinaus unterliegen weitere schutzwürdige Wohnnutzungen im Planumfeld einer nicht unerheblichen Verkehrsgeräuschvorbelastung, die zum Teil deutlich die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) bzw. 45 dB(A) nachts übersteigen. So beträgt die im „Prognose-Nullfall“ erwartete Immissionsbelastung für das Gebäude „C. 30a“, das im Reinen Wohngebiet (WR) gelegen ist, 64,4 dB(A) tags und 55,7 dB(A) nachts. Vergleichbar hohe Lärmwerte wurden für sämtlich im Allgemeinen Wohngebiet (WA) befindliche Gebäude Nrn. 216/220, 222 und 240a der M. Straße ermittelt; die höchste prognostizierte Belastung liegt in diesem Bereich sogar bei 67,1 dB(A) tags und 58,3 dB(A) nachts („M. Straße 240a“). Ebenfalls stark vorbelastet sind die Nutzungen „M. Straße 250/252, 252a und 252b“ im Reinen Wohngebiet. Hier wurde die höchste Vorbelastung mit 64,2 dB(A) tags und 55,6 dB(A) nachts ermittelt. 2. Der Abwägungsfehler ist nach Maßgabe von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Hiernach ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach dem Baugesetzbuch nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das vorliegende Ermittlungsdefizit bezieht sich auf einen wesentlichen Punkt, denn die Berücksichtigung des Verkehrslärms auf den vorhandenen Anbindungsstraßen war abwägungsbeachtlich und konnte, wie dargelegt, im Rahmen der Abwägung nicht vernachlässigt werden. Der Mangel ist auch offensichtlich. Es ergibt sich ohne weiteres aus der Planbegründung und den dieser zu Grunde liegenden Gutachten, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Planungsentscheidung davon ausgegangen ist, dass durch das Plangebiet kein zusätzliches Verkehrsaufkommen zur Nachtzeit hervorgerufen werde. Auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist ein Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Plangeber ohne den Fehler eine andere Planungsentscheidung getroffen hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 ‑ 4 CN 11.03 -, juris. Das kann hier zumindest deshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, weil die Antragsgegnerin für ihre Abwägungsentscheidung die Schwelle zur Gesundheitsgefahr (schon) bei 60 dB(A) nachts angesetzt hat und ausweislich der Planbegründung (dort S. 33, 250) davon ausgegangen ist, dass dieser Wert – anders als die mit aufgerundet 70 dB(A) ermittelte Tagbelastung – am Gebäude „M. Straße 001“ infolge der Planverwirklichung eben nicht erhöht werde. Demnach besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin im Falle einer erkannten Zunahme dieser nächtlichen Immissionsbelastung, wenn auch nicht von ihrer Planung insgesamt Abstand genommen, so diese doch unter Umständen mit Änderungen zur (besseren) Berücksichtigung von Lärmschutzinteressen umgesetzt hätte. Dass eine solche Vorgehensweise nicht nur theoretisch denkbar ist, verdeutlicht der Aufstellungsvorgang. Denn die Antragsgegnerin hat ihren ursprünglich zur Beschlussfassung vorgesehenen Bebauungsplanentwurf schon einmal an die erst nachträglich erkannte Konfliktlage betreffend den Verkehrslärm auf der L 427 kurzfristig angepasst, indem für die Vorlage 3/2020 1. Ergänzung zum Bebauungsplan Nr. 000 vom 4. Mai 2020 unter anderem unter Nr. 1 der textlichen Festsetzungen verkehrsintensive Betriebe ausgeschlossen wurden. Dass die Antragsgegnerin vergleichbare Änderungen, etwa durch eine Beschränkung von als verkehrsrelevant erkannten nächtlichen Gewerbenutzungen, ernstlich in Erwägung gezogen hätte, erscheint auch deswegen konkret möglich. Der Planbegründung lassen sich jedenfalls mit Blick auf das Gebäude „M. Straße 001“ auch keine ausreichenden Erwägungen dafür entnehmen, dass die Antragsgegnerin – auch eine unter Umständen nur rechnerische – Erhöhung der nächtlichen Vorbelastung von 60,2 dB(A) im Ergebnis hingenommen hätte. Denn im Unterschied zur Tagzeitbetrachtung, für die in der Planbegründung darauf abgestellt wird, dass der als kritisch anerkannte Wert von 70 dB(A) durch die planbedingte Verkehrslärmzunahme – und auch nur aufgerundet – erreicht wird, liegt für den Nachtwert nach der gutachterlich ermittelten Vorbelastung bereits eine rechnerische Überschreitung vor. Wie die Antragsgegnerin eine mögliche noch weitergehende, indes nach der Planbegründung ausdrücklich verneinte Überschreitung der nächtlichen Verkehrsbelastung konkret bewertet hätte, lässt sich aus der Planbegründung nicht ableiten. Das gilt selbst unter dem Gesichtspunkt, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägung generell davon ausgegangen ist, dass die tags prognostizierte Lärmzunahme für Anlieger der L 427 mit nur 0,5 bis 1 dB(A) unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle bleibe. Ungeachtet dessen, dass sich diese Wertung nur auf die in den Blick genommenen Tagwerterhöhungen bezieht, ist die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Schwellenwerte zur Gesundheitsgefahr gerade davon ausgegangen, dass auch eine für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbare Erhöhung (hier: 0,5 dB(A) am Gebäude „M. Straße 001“ tagsüber) grundsätzlich relevant sei und der weiteren – hier vorgenommenen – Abwägung bedürfe (vgl. S. 33, 250 der Planbegründung). Auch geht es im vorliegenden Zusammenhang nicht ausschlaggebend um die Frage, ob die Antragsgegnerin bei ihrer Planentscheidung im Ergebnis eine Lärmsteigerung auch zur Nachtzeit über 60,2 dB(A) hinaus hätte hinnehmen dürfen. 3. Der Abwägungsfehler ist schließlich nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Den Einwand, dass das von der Antragsgegnerin ermittelte Abwägungsmaterial betreffend die planbedingte Verkehrslärmzunahme unzureichend und fehlerhaft sei, haben die Antragsteller des Verfahrens 2 D 80/21.NE rechtzeitig innerhalb eines Jahres seit der Satzungsbekanntmachung am 30. September 2020, nämlich mit Antragsschriftsatz vom 31. März 2021 – der Antragsgegnerin zugestellt am 8. April 2021 – geltend gemacht. Diese erhobene Rüge wirkt allgemein und absolut für jedermann ("inter omnes"), also nicht nur zugunsten desjenigen, der den Abwägungsmangel ordnungsgemäß geltend gemacht hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2019 - 4 BN 16.19 -, juris Rn. 9, und vom 2. Januar 2001 ‑ 4 BN 13.00 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2015 - 2 D 35/14.NE -, juris Rn. 75, jeweils m. w. N. Auch genügt diese schriftliche Rüge den Anforderungen an die Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt insoweit Substantiierung und Konkretisierung. Der Gemeinde soll durch die Darlegung die Prüfung ermöglicht werden, ob Anlass besteht, in eine Fehlerbehebung einzutreten ("Anstoßfunktion" der Rüge). Durch die schriftliche Darlegung wird darüber hinaus der Kreis der präkludierten Rügen bestimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2019 - 4 BN 13.19 -, juris Rn. 5 m. w. N. Im Besonderen bei der Rüge von Ermittlungs- und Bewertungsmängeln i. S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 BauGB ist es erforderlich, dass die Belange, die nach Ansicht des Rügenden nicht oder nicht ausreichend ermittelt oder nicht oder nicht zutreffend bewertet worden sind, mit ihrem Tatsachengehalt konkret und substantiiert dargelegt werden. Das erfordert einen Bezug zur Abwägungsentscheidung der Gemeinde und schließt eine nur pauschale Rüge aus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2019 - 4 BN 13.19 -, juris Rn. 6 m. w. N. In Einklang hiermit ist ein Mangel im Abwägungsvorgang hinreichend substantiiert damit begründet worden, dass die der planerischen Abwägungsentscheidung zu Grunde gelegten Verkehrs- und Lärmgutachten eine veraltete Verkehrsprognose ansetzten, und ferner, dass ein zusätzliches Aufkommen im Ziel- und Quellverkehr des Plangebiets auch zur Nachtzeit im „Lastfall 3“ nicht berücksichtigt worden sei. Ob das weitere von der Antragsbegründung in Bezug genommene, laut Briefkopf vorab per Telefax und E-Mail der Antragsgegnerin außergerichtlich zugeleitete Schreiben der Antragsteller vom 30. September 2021 fristgerecht bei dieser eingegangen ist, mag letztlich dahinstehen. Dieses enthält zur verkehrslärmbedingten Abwägungsfehlerhaftigkeit des Bebauungsplans Nr. 000 jedenfalls keine über die Ausführungen der Antragsschrift vom 31. März 2021 hinausgehende Rüge oder Begründung. Sein Inhalt beschränkt sich insoweit auf eine – zumal noch verkürzte, da nur auf das erste Lärmgutachten vom 21. Mai 2019 abstellende – Wiederholung des diesbezüglichen Antragsvorbringens im Verfahren 2 D 80/21.NE. Der beachtliche Abwägungsfehler hat die Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans zur Folge. IV. Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin die Planung aller Voraussicht nach weiterverfolgen wird, merkt der Senat vorsorglich und ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder abschließende Klärung bezüglich der von den Antragstellern als fehlerhaft zu ihren Lasten gerügten Abwägung des Rates der Antragsgegnerin noch an: 1. Der aus Gründen des (Verkehrs-)Lärmschutzes unter Nr. 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung bestimmte Ausschluss solcher Nutzungen, welche die Antragsgegnerin als besonders verkehrs- und damit geräuschintensiv angesehen hat, unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der zur Ausdifferenzierung des Gewerbegebiets festgesetzte und in der Planbegründung mit städtebaulich relevanten Erwägungen eingehend begründete Ausschluss von Lagerhäusern, die in Gewerbegebieten allgemein zulässig sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), findet seine rechtliche Grundlage in § 1 Abs. 5 BauNVO. Der ebenfalls eingehend begründete Ausschluss der übrigen gleichfalls als besonders verkehrsintensiv eingestuften Nutzungen (Speditionen aller Art, Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen) kann auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützt werden. 2. Der Bebauungsplan verletzt das Abwägungsgebot nicht, soweit neben der Verkehrslärmzunahme auf den vorhandenen Anbindungsstraßen auch Lärmimmissionen in Rede stehen, die von den zur inneren Erschließung des Plangebiets ausgewiesenen Verkehrsstraßen ausgehen. Die Abwägung ist diesbezüglich zwar ebenfalls fehlerhaft durchgeführt worden, weil auch die Lärmuntersuchung der planinneren Erschließungsstraßen mit der Maßgabe erfolgt ist, dass die insgesamt auf den Ziel- und Quellverkehr entfallenden 3.190 Fahrten / 24 h ausschließlich im Tagesbeurteilungszeitraum stattfinden (S. 33 des Lärmgutachtens vom 30. April 2020). Gleichwohl ist der Mangel hier wohl nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, weil er sich nicht konkret auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben kann. Der durch die inneren Erschließungsstraßen des Plangebiets ausgelöste Verkehrslärm ist, anders als der Eintrag zusätzlichen Lärms in vorhandene Straßen, nach Maßgabe der 16. BImSchV zu bewerten. Deren Anwendungsbereich gilt gemäß § 1 Abs. 1 der 16. BImSchV unter anderem – wie hier – für den (erstmaligen) Bau von öffentlichen Straßen. Wie sich aus den Ausführungen auf S. 32 der Planbegründung ersehen lässt, beabsichtigte die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang nur, dass die gebietsbezogen geltenden Grenzwerte nach § 2 der 16. BImSchV an den nächstgelegenen Bestandsgebäuden eingehalten werden, um so Ansprüche auf Lärmschutzmaßnahmen durch die Bebauungsplanung ausschließen zu können. Damit, dass die von den inneren Erschließungsstraßen ausgehenden Verkehrsgeräusche zur Überschreitung dieser maßgeblichen Grenzwerte führen werden, ist jedoch nach dem Lärmgutachten vom 30. April 2020 trotz fehlender Berücksichtigung nächtlicher Verkehre nicht ernstlich zu rechnen. Das Lärmgutachten vom 30. April 2020 geht nachvollziehbar von dem Ansatz aus, dass die am höchsten zu bewertenden Lärmimmissionen an den Verbindungspunkten der inneren Erschließungsstraßen zur C. -straße am westlichen Rand des Plangebiets und zur L 427 weiter östlich auftreten werden. Die für die nächstgelegene Wohnnutzung am „C. “ ermittelten Lärmpegel betragen nach Abb. 8.4.1 maximal 37 dB(A) tags. Für die nördlich der Verbindungsstelle zur L 427 gelegenen Gebäude „C8.-------straße “ Nrn. 26 und 38 wurde die höchste Belastung mit 46 dB(A) tags prognostiziert (Abb. 8.4.2 des Gutachtens). Danach sind, obgleich die Gebäude „C8.-------straße “ Nrn. 26 und 38 dies schon nicht für sich beanspruchen können, selbst die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV geltenden Grenzwerte in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Kleinsiedlungsgebieten von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts bei Weitem unterschritten. Selbst um nördlich der L 427 den nächtlichen Grenzwert von 49 dB(A) auch nur zu erreichen, bedürfte es einer Verdopplung des Verkehrslärms, zu der Faustformel, dass eine Lärmverdoppelung einer Erhöhung des Lärmpegels um 3 dB(A) entspricht, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, juris Rn. 170, so dass die Annahme, es werde nicht zur Überschreitung der Lärmpegel kommen, im Ergebnis auch für die Nachtzeit auf der sicheren Seite liegt. Vor diesem Hintergrund ist die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht konkret in Frage gestellt. 3. Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob die unter Nr. 5 getroffenen Festsetzungen zur Gliederung des Plangebiets durch Lärmemissionskontingente zum Schutz der umliegenden (Wohn-)Nutzungen vor unzulässige Gewerbelärmimmissionen rechtmäßig sind. Es bestehen aber jedenfalls im Ansatz keine durchgreifenden Zweifel, dass die Kontingentierung auf § 1 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 2 BauNVO gestützt werden kann. Die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten unterliegt in materieller Hinsicht besonderen Rechtmäßigkeitsanforderungen, die vor allem die Ermächtigungsgrundlage und die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB betreffen, aber auch mit dem Bestimmtheitsgebot und der städtebaulichen Erforderlichkeit aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verzahnt sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2018 ‑ 2 D 102/14.NE -, juris Rn. 154 ff., und Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 599/12.NE -, juris Rn. 47 ff. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete Festsetzungen getroffen werden, die das jeweilige Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete oder Industriegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden, § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO. Auf dieser Grundlage kommt – wie hier – auch die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten nach dem Modell der sog. immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel anhand der Methodik der DIN 45691 in Betracht. Die Festsetzung setzt voraus, dass die Immissionsgrenzwerte das Emissionsverhalten jedes einzelnen Betriebes und jeder einzelnen Anlage in dem betreffenden Gebiet verbindlich regeln. Ein Summenpegel für mehrere Betriebe oder Anlagen ist demgegenüber unzulässig, weil mit ihm keine Nutzungsart, insbesondere nicht das Emissionsverhalten als Eigenschaft von Anlagen und Betrieben im Sinne der genannten Vorschrift festgesetzt, sondern nur ein Immissionsgeschehen gekennzeichnet wird, das von unterschiedlichen Betrieben und Anlagen gemeinsam bestimmt wird und deshalb für das Emissionsverhalten einer bestimmten Anlage für sich genommen letztlich unbeachtlich ist. Will der Plangeber das Emissionspotenzial von Betrieben und damit die Nutzungsart über eine Emissionskontingentierung steuern, muss er dies regelmäßig mit städtebaulichem Grund gebietsadäquat und konzeptionell stimmig tun. Vgl. zusammenfassend: BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 -, juris Rn. 15, und Beschluss vom 9. März 2015 - 4 BN 26.14 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Oktober 2014 - 2 B 833/14.NE -, und vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 52, 60 und 62, sowie Urteile vom 30. Januar 2018 ‑ 2 D 102/14.NE -, juris Rn. 158, und vom 21. Juni 2016 - 2 D 56/14.NE -, juris Rn. 87. Der Bebauungsplan muss dazu – gegebenenfalls unter Heranziehung der Planbegründung – hinreichend eindeutig bestimmen, welche Bezugsfläche für die "Umrechnung" der betrieblichen Schallleistung in den flächenbezogenen Schallleistungspegel zugrunde zu legen ist und nach welchem Regelwerk die Schallausbreitungsberechnung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens zu erfolgen hat. Nur so kann der Bebauungsplan die letztendliche Konfliktlösung im Genehmigungsverfahren über die Lärmemissionskontingentierung hinreichend steuern. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. November 2012 ‑ 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 169, vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, juris Rn. 124, vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 101, und vom 17. Juni 2011 - 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 108, jeweils m. w. N. Innerhalb dieser Grenzen ist der Plangeber bei der Festlegung der Emissionskontingente und der mit ihr in Gewerbe- und Industriegebieten – nicht aber ohne Weiteres wegen der Gestaltungsfreiheit aus § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO in Sondergebieten (vgl. dazu auch Nr. 4.3 der DIN 45691) – obligatorisch einhergehenden Gebietsgliederung weitgehend frei. Trotz dieser Freiheit muss die Emissionskontingentierung aber stets der jeweiligen konkreten Planungssituation entsprechen und diese konzeptionell schlüssig widerspiegeln. Ist etwa ein Angebotsbebauungsplan konkret auf die Ansiedlung eines bestimmten gewerblichen oder industriellen Vorhabens ausgerichtet, muss die Emissionskontingentierung in der Regel dieses Vorhaben und sein voraussichtliches Emissionspotential abbilden, um seiner Steuerungsaufgabe für das Genehmigungsverfahren nachkommen zu können und seinen städtebaulichen Zweck nicht zu verfehlen. Die konkrete Strukturierung der Lärmemissionskontingente bedarf dann einer weitergehenden nachvollziehbaren städtebaulichen Begründung; eine allein nach mathematischen Grundsätzen vorgenommene Gebietsgliederung reicht nicht aus. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. August 2020 ‑ 2 D 25/18.NE -, juris Rn. 91, vom 30. Januar 2018 - 2 D 102/14.NE -, juris Rn. 171, vom 9. November 2012 ‑ 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 171, und vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, juris Rn. 127 ff., sowie Beschluss vom 24. Oktober 2016 - 2 B 1368/15.NE -, juris Rn. 78 m. w. N. Des Weiteren muss eine auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gestützte Lärmemissionskontingentierung das Baugebiet grundsätzlich tatsächlich intern anhand der zulässigen Schallleistungspegel in einzelne Teilgebiete / Teilflächen gliedern. Die Festsetzung eines einheitlichen Emissionskontingents für das gesamte Baugebiet ist dagegen von der Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht gedeckt. Die Vorschrift ermöglicht eine räumliche Zuteilung von Emissionsrechten, nicht aber deren das gesamte Baugebiet erfassende Beschränkung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 ‑ 4 CN 7.16 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2014 - 7 D 98/12.NE -, juris Rn. 38, nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 9. März 2015 - 4 BN 26.14 -, juris Rn. 5 f., jeweils m. w. N. Festsetzungen i. S. d. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können gemäß Satz 2 der Vorschrift auch bezogen auf mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden. Diese Regelung trägt dem Bedürfnis nach einer Gesamtgliederung u. a. der Gewerbegebiete im Gemeindegebiet Rechnung und versetzt die Gemeinde in die Lage, die im Gewerbegebiet zulässigen Anlagen auf verschiedene, voneinander getrennte Bereiche gleichsam zu verteilen. Das setzt zur Wahrung der nach § 8 Abs. 1 BauNVO geltenden Zweckbestimmung aber voraus, dass zum einen mindestens ein weiteres Gewerbegebiet im Gemeindegebiet vorhanden ist, und zum anderen, dass mindestens in einem Gebiet oder in allen Gewerbegebieten einer Gemeinde im Ergebnis alle gewerblichen Nutzungen, so wie sie in § 8 BauNVO vorgesehen sind, allgemein zulässig sind, mithin, dass (mindestens) ein Gewerbegebiet vorhanden ist, in welchem keine Emissionsbeschränkungen gelten. Die Wirksamkeit einer baugebietsübergreifenden Gliederung hängt zusätzlich davon ab, dass ihr auch ein darauf gerichteter Wille der Gemeinde zugrunde liegt, der in geeigneter Weise im Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung dokumentiert worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 ‑ 4 CN 7.16 -, juris Rn. 17, sowie Beschluss vom 9. März 2015 ‑ 4 BN 26.14 -, juris Rn. 6, jeweils m. w. N. Nach diesen Grundsätzen erweisen sich die Festsetzungen zur Lärmemissionskontingentierung im hier streitigen Bebauungsplan zumindest nicht als greifbar rechtswidrig. Ein relevanter Fehler des Bebauungsplans folgt nicht schon daraus, dass Nr. 5 der textlichen Festsetzungen von nur 23 Teilflächen (TF1 – TF23) spricht, obgleich in der zugehörigen Tabelle insgesamt 26 Teilflächen jeweils mit Tag- und Nachtkontingent benannt sind. Maßgeblich ist, dass sich die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplans, die 26 Teilflächen umfasst, mit den tabellarisch ausgewiesenen Kontingenten deckt. Das entspricht auch dem in Nr. 6 der Hinweise in Bezug genommenen Lärmgutachten vom 22. Mai 2019, das – im Unterschied zum Lärmgutachten vom 30. April 2020 mit nur 23 erfassten Teilflächen in den Tabellen 4.1 und 4.2 – Emissionswerte für alle 26 Teilflächen tabellarisch ausweist. Die offenkundig als Relikt aus früheren Bebauungsplanentwürfen fortgesetzt übernommene Bezeichnung von 23 Teilflächen dürfte demgegenüber lediglich als ein redaktionelles Versehen zu bewerten sein. Die im Lärmgutachten vom 22. Mai 2019 nach Maßgabe der DIN 45691 erfolgte Berechnung der teilflächenbezogenen Emissionswerte, welche die Antragsgegnerin ausweislich Nr. 6 der Hinweise zum Inhalt ihrer immissionsschutzbezogenen Festsetzungen gemacht hat, unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Die gutachterliche Ermittlung geht von zutreffenden Tatsachen aus und lässt keine methodischen Fehler erkennen; auch stellt sich die Begründung ihrer Ergebnisse als plausibel dar. So ist die Berechnung der teilflächenbezogen einzuhaltenden Emissionswerte mit Rücksicht auf die außerhalb des Plangebiets nächstgelegenen Wohnnutzungen und deren Schutzanspruch nach Maßgabe der gebietsbezogen geltenden Grenzwerte der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 26. August 1998 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm, GMBl. 1998 Nr. 26, S. 503; geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 [BAnz AT 08.06.2017 B5]) erfolgt. Dazu wurden 19 Immissionspunkte im Planumfeld untersucht (Abb. 2.3.1, Tabelle 2.3.2 des Gutachtens), wobei auch die nordwestlich des Plangebiets befindliche Freifläche als künftig noch mögliches Allgemeines Wohngebiet mit drei eigenen Immissionspunkten in nächstgelegener Entfernung zum Plangebiet entlang der Westseite der C. straße (IP 09, IP 10 und IP 11) berücksichtigt wurde. Die Berechnung der Emissionspegel erfolgte nach Nr. 4.5 der DIN 45691 unter der Annahme einer ungehinderten und ungeminderten Schallausbreitung (S. 13 des Gutachtens). Mangels Informationen zur Vorbelastung der Wohnnutzungen vor allem durch nördlich der L 427 bereits vorhandene Gewerbe- und Industriebetriebe ist die Berechnung von dem Ansatz ausgegangen, dass die an allen Immissionspunkten nach der TA Lärm maßgeblichen Richtwerte durch die gesamten vom Plangebiet ausgehenden Geräuschimmissionen (Planwerte) um mindestens 6 dB(A) unterschritten werden, S. 9 des Gutachtens. Zusätzlich wurden nach Anhang A.2 der DIN 45691 richtungsbezogene Zusatzkontingente vergeben, um innerhalb der Grenzen des Lärmimmissionsschutzes die Zulassung emittierender Nutzungen im Gewerbegebiet in einem möglichst weitgehenden Umfang zu ermöglichen. Einwände gegen die Richtigkeit dieser sachverständigen Ermittlungen erhebt das Antragsvorbringen nicht. Solche drängen sich auch sonst nicht auf, zumal selbst die von den Antragstellern des Verfahrens 2 D 80/21.NE in Auftrag gegebene Plausibilitätsprüfung vom 20. Februar 2020 die Emissionskontingentierung als plausibel und nachvollziehbar erachtet hat. Die allgemeine Zwecksetzung des ausgewiesenen Gewerbegebiets wird ebenfalls gewahrt. Die Antragsgegnerin hat ihren Willen, die Lärmemissionskontingentierung gebietsübergreifend gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO auszuweisen, hinreichend dokumentiert. Das folgt aus dem entsprechenden Hinweis in Nr. 5 der textlichen Festsetzungen sowie den hierzu gemachten Ausführungen in der Planbegründung (dort S. 12 f.). Danach bestehen nördlich der L 427 bereits die konkret in Bezug genommenen Gewerbegebiete, die keine Emissionsbeschränkung enthalten. Ob die Lärmemissionskontingentierung, wie in der mündlichen Verhandlung – unter Bezugnahme auf die Hinweise auf die Senatsrechtsprechung im Vorfeld des Termins – erstmals erörtert, einer städtebaulich erforderlichen Rechtfertigung entbehrt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Gleichwohl sei in diesem Zusammenhang auf Folgendes hingewiesen: Im Ausgangspunkt ist festzustellen, dass sich jenseits der dargestellten Zielsetzung der Lärmkontingentierung (vor allem Verhinderung eines „Windhundrennens“ und Schutz der Umgebungsbebauung) in der Planbegründung keine konkrete Begründung zur Strukturierung der Kontingente etwa nach Lage, Größe und Höhe findet. Die Antragsgegnerin hat im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Lärmgutachten übernommen und deren Ergebnisse zum Inhalt ihrer textlichen Festsetzungen gemacht. Weiterführende Gründe städtebaulicher Art finden sich im Lärmgutachten wiederum nicht. Danach sei im vorliegenden Bebauungsplanentwurf der Antragsgegnerin bisher noch keine Gliederung in einzelne Teilflächen vorgenommen worden; weiter heißt es auf S. 12: „Bei der Kontingentierung erfolgt eine Zerlegung in Teilflächen, so dass insgesamt 24 Teilflächen berücksichtigt werden.“ Auch die Ausführungen zur Abwägung enthalten über weite Strecken lediglich den Hinweis auf die angewandte DIN zur Lärmkontingentierung, zum Teil auch in Abgrenzung zu anderen Regelwerken und sachverständigen Empfehlungen etwa der WHO. Auch auf (etwas konkretere) Vorhaltungen hinsichtlich der Kontingentermittlung (z. B. S. 532 der Abwägung) finden sich mehr oder weniger pauschale Verweise auf die durch die DIN vorgegebene Methodik (vgl. S. 534 und 535). Allein in Bezug auf die Teilfläche 2 finden sich auf etwa auf S. 659 unter Auseinandersetzung mit der Plausibilitätsprüfung von Februar 2020 erste Ansätze städtebaulicher Erwägungen. Erscheint danach die Ausweisung der Kontingente, den gutachterlichen Berechnungen folgend, zumindest der nach außen hin erkennbaren Begründung nach in erster Linie aufgrund mathematischer Vorgaben begründet, drängt sich gemessen an der Planungskonzeption der Antragsgegnerin gleichwohl kein städtebaulicher Missgriff im Sinne der städtebaulichen Rechtfertigungsbedürftigkeit auf. Es liegt eine reine Angebotsplanung vor, die der Schaffung geeigneter Gewerbeflächen für einen möglichst breiten Branchenmix dienen soll (S. 3 der Planbegründung). Die Ansiedlung bestimmter Arten von Gewerbebetrieben wird hiernach nicht verfolgt, sie und damit auch das künftige Emissionsgeschehen stehen nicht bereits positiv fest. Greifbare Gründe, aus denen die erfolgte Gliederung des Plangebiets in 26 Teilflächen samt jeweils zugeordneter Lärmkontingenten dieser gemeindlichen Planungsabsicht offensichtlich zuwiderliefe, bestehen nicht offenkundig. Vielmehr belässt die Kontingentierung ausreichend Raum für Ansiedlungen mit unterschiedlichen Bedürfnissen an Größe und Lage. Es spricht Vieles dafür, dass sich hierin die maßgeblich von einem breit gefächerten Entwicklungspotential geprägte Planungskonzeption der Antragsgegnerin wiederfindet. Jedenfalls aber dürfte die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Stellungnahme zur Lärmkontingentierung vom 19. Juni 2023 dem Grunde nach eine ausreichende städtebauliche Begründung enthalten. Darin wird nachvollziehbar ausgeführt, dass nahe den störempfindlichen Wohnnutzungen im westlichen und östlichen Randbereich des Plangebiets Ansiedlungen mit geringerem Flächenanspruch und in aller Regel weniger kritischem Emissionsverhalten realisiert werden sollen, während großflächige und immissionsschutzrechtlich vermehrt kritischere Nutzungen im zentralen Bereich vorgesehen sind. Die Größe der Kontingentflächen sei dabei auch orientiert an der bestehenden Nachfrage grob abgeschätzt worden; ein Bedarf habe sich gleichermaßen an kleinteiligen wie großflächigen Ansiedlungsmöglichkeiten herausgestellt. Ob diese städtebaulichen Überlegungen, die erst nachträglich dargelegt wurden und insbesondere im Lärmgutachten keinen Anklang finden, im Rahmen der Planaufstellung und nicht zuletzt im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hinreichend zu Tage getreten sind, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Planentscheidung auf ihnen beruht, mag dahinstehen. Im Falle der weiteren Planverfolgung bleibt es der Antragsgegnerin unbenommen, diese dem Grunde nach tragfähigen Erwägungen noch zum Gegenstand ihrer Planbegründung zu machen. 4. Der Bebauungsplan lässt nach dem Antragsvorbringen schließlich keine beachtlichen Abwägungsfehler hinsichtlich der in den Blick zu nehmenden Hochwassergefahren erkennen. Diesbezügliche Fehler im Abwägungsvorgang haben die Antragsteller mit außergerichtlichem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 29. September 2021 substantiiert geltend gemacht. Das und insbesondere auch die Rechtzeitigkeit der Rüge hat die Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt. Die Antragsgegnerin hat den Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes jedoch ordnungsgemäß abgewogen. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, wie schon zur Antragsbefugnis dargelegt, dass der Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegt, nach welcher das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen auch außerhalb des Plangebiets keinen Schaden nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 ‑ 4 CN 9/14 -, juris Rn. 13, und vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, juris Rn. 12 ff.; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2022 – 2 D 109/20.NE -, juris Rn. 70 ff., sowie Beschlüsse vom 22. April 2022 ‑ 10 B 362/22.NE -, juris Rn. 5, und vom 1. Dezember 2021 ‑ 2 B 343/21.NE -, juris Rn. 42 f., jeweils m. w. N. Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Bei ihrer Aufstellung sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Die Abwasserbeseitigung gehört daher zu den Belangen, die nach Lage der Dinge regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB). Abwasser, zu dem auch das Niederschlagswasser gehört (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 Abs. 1 Satz 1 WHG). Zur Beachtung dieser allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und den Eigentumsschutz hat der Plangeber schon bei der Planung Gefahrensituationen zu ermitteln und in die planerische Abwägung einzustellen, die als Folge der Planung entstehen oder verstärkt werden können. Das unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Eigentum gehört im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen. Das gilt sowohl für das innerhalb des Plangebietes als auch das außerhalb des Plangebietes liegende Grundeigentum, soweit es belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. Der Planung muss daher eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass auch Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. Überschwemmungen und Wasserschäden als Folge der Planverwirklichung müssen die Nachbarn des Plangebiets ebenso wenig hinnehmen wie die Bewohner des Plangebiets selbst. Planbedingte Missstände, die den Grad der Eigentumsverletzung erreichen und einer Rechtfertigung vor Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG nicht Stand halten, setzen der planerischen Gestaltungsfreiheit äußerste (strikte), mit einer "gerechten Abwägung" nicht überwindbare Grenzen. In einem solchen Fall hat der Plangeber Vorkehrungen zu treffen, durch die sichergestellt wird, dass die Beeinträchtigungen jedenfalls auf das Maß zurückgeführt werden, das die Schutzgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch zulässt. Ob und gegebenenfalls welche rechtlichen Mittel die Gemeinde zur Beseitigung des im Baugebiet anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers einzusetzen hat, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall, insbesondere von den abwasserwirtschaftlichen und abwassertechnischen Erfordernissen sowie von den topographischen Gegebenheiten ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 8. März 2017 - 10 D 6/16.NE -, juris Rn. 52 ff., m. w. N., sowie Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 2 B 343/21.NE -, Rn. 42. Diesen Anforderungen ist die Planung hier gerecht geworden. a) Es liegt nicht schon ein Abwägungsausfall vor. Die Antragsgegnerin hat den Belang des Hochwasserschutzes als abwägungsbeachtlich erkannt und sich hiermit eingehend auseinandergesetzt. Sie hat den Ausführungen auf S. 10 der Planbegründung zufolge als Ergebnis der Bodenuntersuchung berücksichtigt, dass wegen der in weiten Teilen schlechten Versickerungsfähigkeit des Plangebiets Niederschlagswasser – vor allem bei Starkregenereignissen – der Geländetopographie folgend abfließt, weshalb es in der Vergangenheit schon zu Überschwemmungsereignissen bei Unterliegern gekommen ist. b) Mängel bei der Ermittlung und Bewertung dieses Belangs sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat ihrer Planbegründung das Entwässerungskonzept zu Grunde gelegt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (vgl. auch S. 51 ff. der Planbegründung). Dieses Konzept erweist sich als schlüssig. Es ist nachvollziehbar begründet worden, dass durch dessen zu erwartende Umsetzung dem Belang des Hochwasserschutzes ausreichend Rechnung getragen wird. Die dagegen gerichteten Einwände der Antragsteller greifen nicht durch. Ein Abwägungsdefizit folgt nicht daraus, dass bei der Untersuchung der Hochwassergefahren im Lichte des Klimawandels „offensichtlich“ zu geringe Niederschlagsmengen angesetzt worden seien. In der Planbegründung ist erläutert, dass die vorgesehenen Rückhaltebecken nach dem Entwässerungskonzept deutlich großzügiger als üblich dimensioniert seien, nämlich mit einem Retentionsvermögen, das dem heutigen Bodenspeichervermögen entspricht und zu einer seltener als 1-mal in 10 Jahren ausgeschöpften Kapazität führt. Zudem legt die in Bezug genommene hydrologische Überprüfung des Entwässerungskonzepts anhand eines Niederschlags-Abfluss-Modells extrem starke Regenereignisse mit Jährlichkeiten von 100, 200 und 1.000 zu Grunde. Diese der Abwägung zu Grunde liegenden Annahmen stellt das Antragsvorbringen nicht substantiiert in Frage. Die allgemein gehaltene Kritik, es entspreche bereits der Lebenserfahrung, dass versiegelte Flächen zu einem vermehrten Abfluss von Niederschlagswasser führten, führt gleichfalls nicht auf eine fehlerhafte Ermittlung relevanter Belange. Die Planentscheidung beruht auf der Grundannahme, dass die Gewerbegebietsausweisung nicht zu einer Verschlechterung der bestehenden Hochwassersituation beiträgt. Dies ist plausibel begründet worden. Nach dem hydrologischen Gutachten zur Sickerfähigkeit vom 19. Januar 2017 weist der Großteil des Plangebiets auch ohne baubedingte Versiegelung schon eine schlechte Versickerungsfähigkeit auf. Der Verweis der Antragsteller darauf, auch schlecht versickerungsfähige Böden nähmen zumindest die anfänglichen Entwässerungsspitzen auf, erschließt sich jedenfalls insoweit nicht, als Hochwassergefahren nur bei starken Regenereignissen zu erwarten sein dürften. Inwiefern in dieser Konstellation aber eine (unterstellte) Versickerung nur von "Spitzen" zu einer wesentlichen Entspannung der Lage beitragen sollte, ist nicht substantiiert dargelegt. Ohnedies ist zusätzlich in die Abwägung der Antragsgegnerin eingestellt, dass im Entwässerungskonzept Maßnahmen zur Verringerung des Niederschlagswassers (Begründung der Flachdächer, Einhaltung der DIN 1986 Teil 1) berücksichtigt und Regenrückhaltebecken vorgesehen sind. Damit setzt sich das Antragsvorbringen nicht auseinander. Hieran anknüpfend folgt eine absehbar unzulässige Konfliktverlagerung nicht aus dem Einwand, dass die bei Erreichung der Kapazität gedrosselt vorgesehene Entleerung der Rückhaltebecken in den östlich gelegenen E2. die Gefahr von Überschwemmungen zu Lasten des Ortsteils M1. erhöhen werde. Zwar ist den Antragstellern zuzugeben, dass in den E2. eingeleitetes Wasser über den F1. Bach weiter in den I1. Bach abfließt und damit bis zu dem etwa 2,7 km weiter westlich gelegenen Ortsteil M1. gelangen wird. Nicht vornherein von der Hand zu weisen ist überdies, dass in den niedriger gelegenen E2. über das Plangebiet einfließendes Niederschlagswasser zu dem 2021 aufgetretenen Hochwasser im Ortsteil M1. beigetragen haben dürfte. Denn soweit ersichtlich, betraf dieses Ereignis jenen Bereich, in dem der I1. Bach mit dem E3. bach zusammentrifft, wodurch sich eine erhöhte Wassermenge ansammeln und zur Überschwemmung führen konnte. Gleichwohl stellt das Antragsvorbringen nicht in Rechnung, dass das Entwässerungskonzept die konkret in der Planbegründung aufgeführte Maßnahmen zur Verbesserung der Entwässerungssituation insbesondere am Verlauf des E4. bachs beinhaltet. Die Antragsgegnerin hat den Aspekt möglicher Hochwassergefahren in Bereichen außerhalb des Plangebiets folglich berücksichtigt und bewertet. Konkrete Mängel diesbezüglich, vor allem weshalb die vorgesehenen Verbesserungsmaßnahmen zur Vermeidung einer erhöhten Hochwassergefahr für den Ortsteil M1. nur unzureichend sein sollten, legt das Antragsvorbringen nicht dar. Nicht zu überzeugen vermag die an der planerischen Grundannahme geübte Kritik, die Antragsgegnerin hätte weitergehende Maßnahmen zum Hochwasserschutz in jedem Fall ergreifen müssen, um selbst die nur vorgefundene, durch den Bebauungsplan indes unverändert (fort-)bestehende Gefahrenlage günstig zu beeinflussen. Ein solchermaßen geltend gemachter Anspruch auf die Lösung von außerhalb der Bauleitplanung liegenden Problemfeldern folgt insbesondere nicht aus dem Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses besagt, dass grundsätzlich jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen hat. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2014 - 4 CN 5.13 -, juris Rn. 25. Belange müssen danach grundsätzlich nur dann in die Abwägung einbezogen werden, wenn sie durch die Planung selbst erstmalig oder stärker als bislang berührt werden. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz im Sinne des Antragsvorbringens mit dem Inhalt, dass die Gemeinde bei ihrer Bauleitplanung vorgefundene Problemlagen vollständig entschärfen müsste, zumal auch noch dann, wenn sich diese – wie hier für den Ortsteil M1. der Fall – erst in nicht unerheblicher Entfernung zum räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans darstellen, existiert demgegenüber nicht. Vgl. Reidt, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 9. Aufl. 2022, Rn. 11.393. c) Soweit die Antragsteller meinen, der Rat hätte sämtliche oder zumindest zusätzliche Einzelheiten des Entwässerungskonzepts bereits auf der Planungsebene festschreiben müssen und nicht dem nachfolgenden Verfahren der Planumsetzung überlassen dürfen, so ist dem nicht zu folgen. Eine hiermit geltend gemachte Verletzung des im Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB wurzelnden Gebots der Konfliktbewältigung liegt nicht vor. Das Gebot der Konfliktbewältigung verlangt im Zusammenhang der Entwässerung, dass der Plangeber die durch seine Planung ausgelöste Entwässerungsproblematik grundsätzlich im Bebauungsplanverfahren löst und nicht zu Lasten der möglicherweise nachteilig Betroffenen letztlich offenlässt. Dies schließt es allerdings nicht aus, Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren zu verlagern. Die Grenzen einer zulässigen Verlagerung einer Konfliktbewältigung in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren sind erst überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt dort nicht sachgerecht wird lösen lassen. Eine Verlagerung der Konfliktbewältigung ist mithin nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Der Plangeber muss sich im Aufstellungsverfahren einen Kenntnisstand verschaffen, der ihm im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine sachgerechte Beurteilung der Möglichkeit einer nachfolgenden Konfliktbewältigung erlaubt. Das wiederum setzt voraus, dass er die Konfliktsituation erkennt und die Möglichkeit einer Konfliktbewältigung im nachgelagerten Verwaltungsverfahren aufklärt. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. Juli 2019 ‑ 5 S 2405/17 -, juris Rn. 37 ff., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2022 - 10 B 362/22.NE -, juris Rn. 26. Bei Erlass des Satzungsbeschlusses muss der Plangeber davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sein werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteile vom 15. Februar 2012 - 10 D 46/10.NE -, juris Rn. 89, und vom 8. März 2017 - 10 D 6/16.NE -, juris Rn. 52 ff. m. w. N., sowie Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 2 B 343/21.NE -, juris Rn. 42. Davon darf die planende Gemeinde grundsätzlich ausgehen, soweit sich keine besonderen Problemstellungen im Planverfahren zeigen. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 ‑ 2 N 18.1804 -, juris Rn. 34 m. w. N. Diesen Anforderungen ist hier aller Voraussicht nach genügt. Relevante Gründe, die einer künftigen Umsetzung des Entwässerungskonzepts vorhersehbar entgegenstehen könnten, sind vom Antragsvorbringen nicht aufgezeigt. Eine Begrünung der Flachdächer, die zur Verringerung der Niederschlagsmengen beitragen soll, ist in Nr. 4 der textlichen Festsetzungen auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB bereits festgeschrieben worden. Ferner sind im Bebauungsplan Flächen für „Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, Flächen für Versorgungsanlagen, sowie für Ablagerungen“ und „Abwasser“ im westlichen und östlichen Teil des Plangebiets ausgewiesen; damit ist auch die Grundlage für die Errichtung der im Entwässerungskonzept vorgesehenen Regenklär- und Regenrückhaltebecken sichergestellt. Der nicht näher belegte Einwand, die Technischen Betriebe der Antragsgegnerin seien nicht weisungsgebunden und allein entscheidungsbefugt, lässt jedenfalls schon keinen vernünftigen Grund erkennen, weshalb von der späteren Umsetzung des eigens (mit-)erstellten Konzepts zur Entwässerung des Plangebiets abgewichen werden sollte. Der Verweis auf die fehlende Zuständigkeit verfängt gleichfalls nicht. Das Entwässerungskonzept wurde ausweislich der Planbegründung durch die Technischen Betriebe der Antragsgegnerin in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachbehörden (Untere Wasserschutzbehörde, C4. -S. -Wasserverband) erstellt. Im Hinblick auf den künftigen Planvollzug stellt die Antragsgegnerin auch nicht auf die alleinige Zuständigkeit der Technischen Betriebe ab, sondern setzt ausdrücklich die endgültige Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden voraus (S. 53 der Planbegründung). Dass die Antragsgegnerin berechtigterweise von der erfolgreichen Abstimmung und Umsetzung der in Bezug genommenen Entwässerungsmaßnahmen ausgehen durfte, folgt aus dem Umstand, dass das entsprechende Konzept zuvor behördenübergreifend erstellt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.