Urteil
7 C 7/17
BVERWG, Entscheidung vom
14mal zitiert
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Gleise, die regelmäßig nachts als Abstellanlage für Züge dienen, können als Anlage i.S.d. § 2 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 3 Abs.5 BImSchG gelten und damit der anlagenbezogenen Immissionsschutzregelung unterfallen.
• Die von abgestellten Zügen ausgehenden Geräusche sind den Gleisen als indirekter Emissionsquelle zuzurechnen, sodass Messanordnungen nach § 26 Satz 1 BImSchG gegenüber dem Anlagenbetreiber zulässig sind.
• Der Ausschluss öffentlicher Verkehrswege aus dem Anlagenbegriff steht einer Einordung von eindeutig abgrenzbaren Gleisabschnitten im Bahnhofsbereich als Anlage nicht entgegen, insbesondere wenn eine nächtliche, regelmäßig wiederkehrende Abstellnutzung vorliegt.
• Konkrete Anhaltspunkte für schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs.1 BImSchG rechtfertigen Messanordnungen; die Zulassung der Fahrzeuge nach fahrzeugbezogenen technischen Vorschriften befreit nicht von immissionsschutzrechtlicher Prüfung vor Ort.
• Anlagenbetreiber i.S.d. § 26 Satz 1 BImSchG ist, wer die Anlage in eigener Verantwortung führt; Eisenbahninfrastrukturunternehmen können Betreiber ihrer Schienenwege sein und sind entsprechend in Anspruch zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Abstellgleise als anlagenbezogene Immissionsquelle: Messanordnung nach §26 BImSchG zulässig • Gleise, die regelmäßig nachts als Abstellanlage für Züge dienen, können als Anlage i.S.d. § 2 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 3 Abs.5 BImSchG gelten und damit der anlagenbezogenen Immissionsschutzregelung unterfallen. • Die von abgestellten Zügen ausgehenden Geräusche sind den Gleisen als indirekter Emissionsquelle zuzurechnen, sodass Messanordnungen nach § 26 Satz 1 BImSchG gegenüber dem Anlagenbetreiber zulässig sind. • Der Ausschluss öffentlicher Verkehrswege aus dem Anlagenbegriff steht einer Einordung von eindeutig abgrenzbaren Gleisabschnitten im Bahnhofsbereich als Anlage nicht entgegen, insbesondere wenn eine nächtliche, regelmäßig wiederkehrende Abstellnutzung vorliegt. • Konkrete Anhaltspunkte für schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs.1 BImSchG rechtfertigen Messanordnungen; die Zulassung der Fahrzeuge nach fahrzeugbezogenen technischen Vorschriften befreit nicht von immissionsschutzrechtlicher Prüfung vor Ort. • Anlagenbetreiber i.S.d. § 26 Satz 1 BImSchG ist, wer die Anlage in eigener Verantwortung führt; Eisenbahninfrastrukturunternehmen können Betreiber ihrer Schienenwege sein und sind entsprechend in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin betreibt als Eisenbahninfrastrukturunternehmen einen Bahnhof mit Gleisen, auf denen die D. AG seit 2013 Elektrotriebwagen (ET 442) nachts abstellt. Die Züge verbleiben im Bereitschaftsmodus angeschlossen ans Netz, wodurch automatisch ablaufende technische Vorgänge Geräusche verursachen. Aufgrund von Anwohnerbeschwerden ordnete das Eisenbahn-Bundesamt Schallmessungen für den Zeitraum des Ruhezustands der abgestellten Züge an. Die Klägerin wehrte sich gegen die Anordnung und focht sie gerichtlich an; die Vorinstanzen wiesen ihre Klage ab. Die Revision hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Streitpunkt war insbesondere, ob die Gleise als Anlage i.S.d. BImSchG zu qualifizieren und die Klägerin als Betreiber ansprechbar sei sowie ob die Messanordnung erforderlich und rechtmäßig sei. • Die Revision ist unbegründet; die angefochtenen Entscheidungen verletzen kein Bundesrecht. • Qualifikation als Anlage: Gleise, die ortsfest sind und durch ihre bauliche Gestaltung das nächtliche Abstellen von Zügen ermöglichen, sind als sonstige ortsfeste Einrichtung i.S.d. § 2 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 3 Abs.5 Nr.1 BImSchG anlagenbezogen zu bewerten, soweit es sich um deutlich abgrenzbare Gleisabschnitte im Bahnhofsbereich handelt. • Zurechnung der Emissionen: Geräusche der abgestellten Züge gelten als von den Gleisen ausgehend, weil diese als betriebliche Einheit und notwendige Voraussetzung des Abstellens eine indirekte Emissionsquelle bilden; damit werden fahrzeugbezogene und anlagenbezogene Regelungen nicht unzulässig vermischt. • Ausschluss öffentlicher Verkehrswege: Der in § 3 Abs.5 Nr.3 (a.E.) BImSchG geregelte Ausschluss steht der Einordnung eindeutig abgrenzbarer Abstellgleise nicht entgegen, weil der Verkehrswegsbegriff auf typische verkehrsbedingte Immissionen und das System des Verkehrslärmschutzes (vgl. §§ 41–43 BImSchG) beschränkt ist; Zubehör und Nebenanlagen können hingegen anlagenbezogen sein. • Nutzungsabhängige Betrachtung: Das BImSchG erlaubt eine differenzierende Einordnung je nach Nutzung; nächtliche, regelmäßig wiederkehrende Abstellphasen sind zeitlich erkennbar und erfassbar und rechtfertigen die Anlageneinordnung. • Erforderlichkeit der Messung: Es bestehen konkrete Anhaltspunkte für schädliche Umwelteinwirkungen, da Messungen im Auftrag von Anwohnern die TA Lärm-Richtwerte überschritten; die TSI-Fahrzeugzulassung für Standgeräusche entbindet nicht von ortsspezifischer Immissionsprüfung. • Anlagenbetreiber: Betreiber im Sinn des § 26 Satz 1 BImSchG ist, wer die Anlage in eigener Verantwortung führt; eisenbahnrechtliche Regelungen machen das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur maßgeblichen Betreiberin und damit zum Adressaten der Messanordnung. • Ermessensausübung: Die Messanordnung leidet nicht an Ermessensfehlern; auch wenn eine Sanierung nach §§ 41 ff. BImSchG nicht in jedem Fall zu erwarten ist, genügt die Sachverhaltsaufklärung mittels Messungen dem Zweck des § 26 BImSchG. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; der Bescheid des Eisenbahn-Bundesamts vom 18. Februar 2014 ist rechtmäßig und die Klägerin durch die Messanordnung nicht in ihren Rechten verletzt. Die angeordneten Schallmessungen sind zulässig, weil die hier als Abstellanlage genutzten Gleisabschnitte als anlagenbezogene, ortsfeste Einrichtung i.S.d. BImSchG zu qualifizieren sind und die von den abgestellten Zügen ausgehenden Emissionen den Gleisen zuzurechnen sind. Es lagen konkrete Anhaltspunkte für schädliche Umwelteinwirkungen vor, da vorliegende Messwerte die TA Lärm-Richtwerte überschritten, sodass die Bedürftigkeit der Sachverhaltsaufklärung nach § 26 Satz 1 BImSchG gegeben war. Die Klägerin ist als Betreiberin der Infrastruktur anzusehen und damit Adressatin der Anordnung; Ermessensfehler bei der Anordnung wurden nicht festgestellt. Folglich bleiben die Entscheidungen der Vorinstanzen und der Bescheid des Eisenbahn-Bundesamts in Kraft.