Leitsatz: 1. Nachsorgepflichten treffen denjenigen, der vor der Betriebseinstellung die Genehmigung ausnutzt und die Anlage in seinem Namen, auf seine Rechnung und in eigener Verantwortung betreibt. 2. Ein Betreiberwechsel kann nur bei Führung eines Betriebs und nicht mehr nach Betriebsstilllegung eintreten. 3. Betreiberpflichten aus einer befristeten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gehen nicht auf einen Dritten über, der nach Ablauf der Befristung und der endgültigen Betriebseinstellung wesentliche Teile des Betriebsgeländes kauft und/oder erwirbt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2023 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 37.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das Zulassungsvorbringen begründet weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (dazu I.) noch zeigt es besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (dazu II.) oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf (dazu III.). I. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass sich der Kläger mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und im Einzelnen darlegt, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Insbesondere hat er die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art zu benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Erforderlich ist eine schlüssige Gegenargumentation, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage stellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2024 - 8 A 898/24 -, juris Rn. 3 m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 206. Ausgehend von dem Antragsvorbringen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der von der Klägerin angefochtenen Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. Juli 2022 bestätigt und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe Nr. 1 - 2.3, 2.5 und 3 der Ordnungsverfügung zu Recht auf § 17 Abs. 1, Abs. 4a Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 3 BImSchG gestützt. Hiernach könne der Betreiber einer Anlage zur Erfüllung der sog. Nachsorgepflichten gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG verpflichtet werden. Die Klägerin sei richtige Adressatin der Ordnungsverfügung. Bis zum Ablauf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und Einstellung des Betriebs zum 31. Dezember 2021 sei sie Betreiberin der Anlage gewesen. Ihr Einwand, die immissionsschutzrechtlichen Nachsorgepflichten seien in Folge der Veräußerung von großen Teilen des Betriebsgeländes durch notariellen Kaufvertrag vom 20./27. Juni 2022 auf die X. GmbH übergegangen, so dass sie - die Klägerin - nicht mehr in Anspruch genommen werden könne, greife nicht durch. Da die bloße Veräußerung des Betriebsgrundstücks nach der endgültigen Stilllegung des Betriebs nicht zu einem Betreiberwechsel führe, sei die X. GmbH nicht Betreiberin geworden. Sie könne daher auch auf Erfüllung der Nachsorgepflichten in Anspruch genommen werden. Das Verwaltungsgericht macht sich insoweit die Ausführungen des beschließenden Senats in seinem Beschluss vom 27. Januar 2023 - 8 B 1300/22 - (Bl. 4 bis 7 des Beschlussabdrucks) in dem von der Klägerin geführten Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu eigen. Die auf Vorschriften des Abgrabungsgesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung gestützten Anordnungen in Nr. 2.4 und 4 - 17 der Ordnungsverfügung seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Pflichten zum Rückbau und zur Demontage ergäben sich bereits konstitutiv aus der Auflage in Nr. 21 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 26. Juni „2012“ (richtig: 2017). Mit den Anordnungen in Nr. 2.4 und 4 - 17 solle lediglich sichergestellt werden, dass Rückbau und Demontage in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Fachrecht erfolgten. Die Klägerin sei dabei zu Recht nach den allgemeinen ordnungsrechtlichen Vorschriften als Handlungsstörerin in Anspruch genommen worden. Die Ordnungsverfügung sei auch ermessensfehlerfrei ergangen. Dabei sei nicht mehr zu prüfen gewesen, ob die Verpflichtung zum Rückbau und zur Demontage verhältnismäßig sei, denn diese ergebe sich bereits aus der bestandskräftigen Auflage in der letzten der Klägerin erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Dass die in der angegriffenen Ordnungsverfügung angeordneten Maßnahmen die Klägerin unverhältnismäßig träfen, sei nicht ersichtlich. Die Störerauswahl des Beklagten sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerin als die zum Rückbau und zur Demontage Verpflichtete auch hinsichtlich der dabei zu beachtenden fachgesetzlichen Pflichten in Anspruch zu nehmen, vermeide eine Zersplitterung der ordnungsrechtlichen Verantwortung und entspreche praktischen Gesichtspunkten. Die hiergegen gerichteten Einwände der Klägerin greifen nicht durch. 1. Das gilt zunächst, soweit sich das Zulassungsvorbringen der Sache nach gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts richtet, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG zur Durchsetzung der Betreiberpflichten im Hinblick auf die mit der Ordnungsverfügung angeordneten Maßnahmen zum Rückbau, zur Demontage und zur Entsorgung vorliegen. Ihr - im Übrigen nicht weiter substantiierter - Vortrag, von den rückzubauenden „Anlagenbestandteilen“ gingen keine schädlichen Umwelteinwirkungen, sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile oder Belästigungen aus, bleibt schon deshalb erfolglos, weil sich die Pflicht zum Rückbau und zur Demontage aller nicht mehr benötigten Produktions- und Betriebsanlagen und unmittelbar in diesem Zusammenhang bestehenden baulichen Anlagen sowie zur Rekultivierung des Betriebsgeländes bereits aus den Auflagen in Nr. 21 - 23 der letzten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 26. Juni 2017 ergibt. Nr. 1 - 2.3, 2.5 und 3 der angegriffenen Ordnungsverfügung dienen - in Ansehung der Frist in § 17 Abs. 4a Satz 2 BImSchG, wonach Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 ergebenden Pflichten nach der Einstellung des gesamten Betriebs nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden können - lediglich der Konkretisierung und fristgerechten Durchsetzung dieser Pflichten. Dies zugrunde gelegt begründen weder die Zusage des Beklagten, „von Vollstreckungsmaßnahmen aus der OV vom 07.07.2022 für die Anlagenbestandteile mit den lfd. Nr. 6 - 8 für eine geplante rechtmäßige Nutzung am Standort H.-straße 330 in P. bis zum 30.06.2024“ abzusehen, noch eine etwaige - vom Beklagten bestrittene - verlängerte Gestattung der Nutzung einzelner Anlagenbestandteile durch die Z. GmbH Zweifel an dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die gegenüber der Klägerin nach Betriebseinstellung angeordneten, auf § 17 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 3 BImSchG gestützten Maßnahmen. 2. Mit dem gegen ihre Verantwortlichkeit für den Rückbau und die Demontage gerichteten Vorbringen dringt sie ebenfalls nicht durch. a) Ohne Erfolg macht sie geltend, aufgrund des nach der Betriebseinstellung geschlossenen notariellen Vertrags vom 20./27. Juni 2022 habe ein Betreiberwechsel stattgefunden und die X. GmbH sei alleinige taugliche Adressatin der Rückbau- und Demontageverpflichtung in Nr. 1 - 2.3, 2.5 und 3 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung. Die vom Verwaltungsgericht unter Verweis auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 27. Januar 2023 - 8 B 1300/22 - vertretene Auffassung, ein Betreiberwechsel komme nach endgültiger Betriebseinstellung nicht in Betracht, wird durch den Einwand, es sei zur Verwirklichung der in § 1 BImSchG normierten Zwecke erforderlich, einen Betreiberwechsel auch nach Stilllegung des Betriebs anzuerkennen, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es wird von der Klägerin weder weiter erläutert noch ist ersichtlich, dass die Anerkennung eines Betreiberwechsels nach Stilllegung geboten wäre, um Menschen, Wild- und Nutztiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre, Klima sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und der Entstehung schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Mit ihrem Hinweis, in der Errichtungsphase werde ein Betreiberwechsel anerkannt, obwohl auch hier bei formalistischer Betrachtung kein „Betreiber“ vorliege, dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Für die vom Verwaltungsgericht und dem Senat vertretene Auslegung streiten Wortlaut, Regelungszusammenhang sowie Sinn und Zweck der immissionsschutzrechtlichen Nachsorgepflichten. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz regelt die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, und belegt diejenigen, die eine Anlage errichten und/oder betreiben, mit immissionsschutzrechtlichen Pflichten (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 BImSchG). Anlagenbetreiber ist dabei derjenige, der auf Grund privater Rechte die Genehmigung ausnutzt und die Anlage in seinem Namen, auf seine Rechnung und in eigener Verantwortung führt. Hierbei ist nicht die Eigentümerstellung entscheidend, sondern es kommt darauf an, wer den bestimmenden bzw. maßgeblichen Einfluss auf die Lage, die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt. Das ist regelmäßig derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage besitzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 - 7 C 7.17 -, juris Rn. 30, und Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 B 12.10 -, juris Rn. 14 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2021 - 8 B 1160/20 -, juris Rn. 9, vom 12. Dezember 2016 - 8 B 1095/16 -, juris Rn. 39, und vom 21. August 2013 - 8 B 612/13 -, juris Rn. 15. Der Eigentümer der Anlage ist zwar im Regelfall, nicht aber notwendigerweise zugleich der Betreiber, da er sich seiner Verfügungsgewalt begeben kann. Vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 107. EL Mai 2025, BImSchG, § 5 Rn. 28; Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 3 Rn. 89; siehe in diesem Zusammenhang auch den Wortlaut des § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 - 7 C 7.17 -, juris Rn. 30, sowie OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2016 - 8 B 1095/16 -, juris Rn. 41 ff. Auch eine Anbindung der Genehmigung an das Eigentum des Standortgrundstücks sieht das Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht vor. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 15. Februar 2006- 22 CS 06.166 -, juris Rn. 6. Bereits nach dem Wortlaut und der allgemein anerkannten Betreiberdefinition drängt es sich daher auf, dass ein Betreiberwechsel nur bei Führung eines Betriebs und nicht mehr nach Betriebsstilllegung eintreten kann. Die systematische und teleologische Auslegung des § 5 Abs. 3 BImSchG stützen diese Auffassung. Mit dem durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11. Mai 1990 (BGBl. I, S. 870) eingeführten § 5 Abs. 3 BImSchG sollte ausdrücklich geregelt werden, dass vom Betreiber auch nach der Betriebseinstellung sicherzustellen ist, dass durch die Anlage keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen hervorgerufen und vorhandene Reststoffe verwertet oder entsorgt werden. Vgl. zur Gesetzesbegründung BT-Drs. 11/4909 S. 13 f., 15. Die durch § 5 Abs. 3 BImSchG begründete Haftung ist im Kern verhaltens- und nicht zustandsbezogen, denn die Nachsorgepflichten knüpfen nicht an den Zustand des Betriebsgeländes an, sondern an die vorherige Errichtung und Führung des Betriebs. Vgl. Dierkes, Die Grundpflichten bei der Einstellung des Betriebes genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG, 1994, S. 176 m.w.N. Eine „immissionsschutzrechtliche Zustandshaftung“ wird durch § 5 Abs. 3 BImSchG nicht begründet. Vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 107. EL Mai 2025, BImSchG, § 5 Rn. 220 mit Hinweis auf Fluck, BB 1991, 1797, 1799. Die Nachsorgepflichten sind nicht dinglich mit dem Betriebsgrundstück verbunden, sodass sie auch nicht mit der bloßen Übertragung des Eigentums am früheren Betriebsgelände auf den neuen Grundstückseigentümer übergehen. Sie treffen vielmehr denjenigen, der bis der Betriebseinstellung die Genehmigung ausnutzt und die Anlage in seinem Namen, auf seine Rechnung und in eigener Verantwortung betreibt. Nach Einstellung des Betriebs der Anlage ist daher in der Regel der letzte Anlagenbetreiber Adressat von Verfügungen betreffend die Nachsorgepflicht nach §§ 5 Abs. 3, 17 Abs. 4a Satz 2 BImSchG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2021 - 8 B 1160/20 -, juris Rn. 11, und Urteil vom 1. Juni 2006 - 8 A 4495/04 -, juris Rn. 52; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. April 2012 - 10 S 3127/11 -, juris Rn. 4; Sächs. OVG, Beschluss vom 19. April 2010 - 4 A 511/08 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 10. November 2009 - OVG 11 N 30.07 -, juris Rn. 13. Den letzten Anlagenbetreiber schützt eine Übertragung der Anlage nach Betriebseinstellung nicht, da derjenige, der die Anlage nach der Betriebseinstellung übernimmt, nicht mehr Betreiber werden kann. Vgl. Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 5 Rn. 107; dazu, dass auch ein Insolvenzverwalter nur Betreiber wird, wenn er die Anlage tatsächlich weiter betreibt, nicht aber, wenn der Betrieb vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits eingestellt wurde: OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2021 - 8 B 1160/20 -, juris Rn. 13 ff., und Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 5 Rn. 108. Ob der ehemalige Anlagenbetreiber (weiterhin) Grundstückseigentümer ist, spielt insofern ebenfalls keine Rolle. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2021 - 8 B 1160/20 -, juris Rn. 11; Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 5 Rn. 107. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Anlagenbetreiber sich seinen Nachsorgepflichten nicht durch schuldrechtliche Vereinbarungen und/oder Eigentumsübertragung entledigt und diese auf einen - ggf. wenig solventen - Dritten überträgt. Dies widerspräche ersichtlich dem Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber ausdrücklich dem Betreiber - und damit nach Betriebseinstellung nicht etwa dem Grundstückseigentümer - auferlegten Nachsorgepflichten, bei denen es sich um - schon während der Betriebsphase vom Betreiber in den Blick zu nehmende - Verhaltenspflichten handelt. Der Einwand der Klägerin, in der Errichtungsphase sei die Möglichkeit eines Betriebsübergangs anerkannt, obwohl die Anlage hier noch nicht betrieben werde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die durch einen Betreiberwechsel in der Errichtungsphase aufgeworfene Problemlage ist mit der hier vorliegenden Konstellation eines angeblichen Betreiberwechsels nach Betriebseinstellung nicht ansatzweise vergleichbar. Schon während der Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage finden Maßnahmen statt, bei denen insbesondere die Pflichten nach § 5 Abs. 1 BImSchG zu beachten sind. Diese Verhaltenspflichten erlegt das Gesetz demjenigen auf, der als Betreiber den bestimmenden Einfluss auf das Vorhaben und in jeder Betriebsphase von der Errichtung bis zur Stilllegung dafür Sorge zu tragen hat, dass der Betrieb ordnungsgemäß geführt wird; dazu gehört auch, dass nach Betriebseinstellung ein ordnungsgemäßer Zustand wiederhergestellt wird. Wird ein Vorhaben bereits in der Errichtungsphase aufgegeben, bevor es zur Betriebsaufnahme kommt, können gleichwohl schon Baumaßnahmen erfolgt, Abfälle entstanden und sonstige Veränderungen auf dem Anlagengrundstück vorgenommen worden sein, die Anlass geben, Maßnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands des Grundstücks zu verlangen. Folgerichtig fallen auch diese Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG, ungeachtet des Umstands, ob der Betreiberwechsel schon vor oder erst nach der Inbetriebnahme erfolgt ist, in den Verantwortungsbereich des (letzten) Betreibers. Erst recht gilt dies, wenn auf den in der Errichtungsphase vorgenommenen Betreiberwechsel die Betriebsaufnahme folgt. b) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, die X. GmbH sei Rechtsnachfolgerin der bereits in der bestandskräftigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 26. Juni 2017 geregelten Auflagen in Nr. 21 - 23 des Genehmigungsbescheids zum Rückbau, zur Demontage und Rekultivierung geworden. Die Verpflichtung zur Erfüllung dieser Auflagen ist - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27. Januar 2023 - 8 B 1300/22 - ausgeführt hat (vgl. Bl. 8 Beschlussabdruck) - nicht auf die X. GmbH im Wege der Rechtsnachfolge übergegangen. Sie knüpfen regelungstechnisch und zeitlich an das Auslaufen der bis zum 31. Dezember 2021 befristeten Betriebsgenehmigung an. Sie sind nicht dinglich mit dem Betriebsgelände verbunden, sondern auf die Führung des Betriebs bezogen. Weder durch den Verkauf wesentlicher Teile des stillgelegten Betriebsgeländes im Juni 2022 noch durch die - der Ordnungsverfügung vom 7. Juli 2022 ohnehin zeitlich nachgelagerte - Eigentumsübertragung sind diese Pflichten auf die X. GmbH übergegangen. Die Klägerin konnte sich der ihr hoheitlich auferlegten Verpflichtungen auch nicht durch eine entsprechende zivilrechtliche Übernahmevereinbarung mit der X. GmbH entledigen. Die befreiende Übertragung öffentlich-rechtlicher Ordnungspflichten durch Rechtsgeschäft ohne Beteiligung der zuständigen Behörde ist grundsätzlich ausgeschlossen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 2012 - 7 C6.11 -, juris Rn. 10 f. m. w. N. Dass die aus der Genehmigung folgenden Verpflichtungen nicht auf die X. GmbH übergegangen sind, wird durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, NVwZ 1990, 464, auf die die Klägerin verweist, nicht in Frage gestellt. Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei grundsätzlich auf die Anlage bezogen und habe insofern dinglichen Charakter, so dass etwa ein späterer Betreiber durch die einem anderen erteilte Genehmigung berechtigt sein kann, verhält sich nicht zu der hier maßgeblichen Frage, ob die Betreiberpflichten aus einer befristeten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf einen Dritten übergehen können, der nach Ablauf der Befristung und der endgültigen Betriebseinstellung wesentliche Teile des Betriebsgeländes kauft und/oder erwirbt. 3. Die Zulassungsbegründung stellt auch nicht die Verantwortlichkeit der Klägerin für die Erfüllung der ihr in Nr. 2.4 und 4 - 17 der Ordnungsverfügung vom 7. Juli 2022 auferlegten Pflichten durchgreifend in Frage, die auf Vorschriften des Abgrabungsgesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung fußen. Ihr Einwand, es hätte ermittelt werden müssen, wer einzelne Verunreinigen verursacht habe, da sie selbst erst seit einigen Jahren Betreiberin der Anlage sei, bleibt schon deshalb erfolglos, weil die Anforderungen in Nr. 2.4 und 4 - 17 der Ordnungsverfügung nicht an den früheren Anlagenbetrieb anknüpfen, sondern vielmehr sicherstellen sollen, dass bei der Erfüllung der dem Grunde nach im Genehmigungsbescheid vom 26. Juni 2017 geregelten Rückbau-, Demontage- und Rekultivierungspflichten die fachgesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Diese Pflichten treffen - wie dargelegt - die Klägerin. 4. Die Einwendungen gegen die Verhältnismäßigkeit greifen ebenfalls nicht durch. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, es sei nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt worden, dass der Rückbau, die Demontage und die ordnungsgemäße Entsorgung der Anlagenbestandteile geeignet seien, um die Zwecke des § 1 Abs. 2 BImSchG, des Bundesnaturschutzgesetzes und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu fördern. Dieses Vorbringen vermag die erstinstanzlichen Feststellungen zur Verhältnismäßigkeit der in der Ordnungsverfügung vom 7. Juli 2022 angeordneten Maßnahmen zum Rückbau und zur Demontage nicht in Frage zu stellen, weil sich die entsprechenden Pflichten bereits aus der bestandskräftigen Genehmigung vom 26. Juni 2017 ergeben. Gleiches gilt hinsichtlich ihrer ebenfalls nicht weiter belegten Behauptung, die Maßnahmen seien ungeeignet, weil ein Rückbau zu erheblichen Gefahren für die in den Fachgesetzen genannten Schutzgüter führen würde, denn es würden Gebäude beseitigt, die als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte wild lebender, besonders geschützter Tiere dienen könnten. Auch dieser Einwand richtet sich gegen die Rückbau- bzw. Demontagepflicht als solche, nicht aber gegen die Konkretisierung dieser Pflichten in der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügung. Konkrete Einwände gegen die einzelnen Anforderungen der Ordnungsverfügung an die Art und Weise der Durchführung der Rückbau- Demontage- und Rekultivierungsmaßnahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen hingegen nicht dargelegt und drängen sich auch nicht auf. Der Möglichkeit, dass sich in den zurückzubauenden Anlagenbestandteilen Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Tierarten befinden könnten, hat der Beklagte mit der Regelung in Nr. 4 der Ordnungsverfügung Rechnung getragen und neben der Anordnung einer vorherigen Kontrolle durch einen Fachgutachter oder eine ökologische Baubegleitung eine ggf. erforderliche Anpassung der Ordnungsverfügung in Aussicht gestellt. Hierauf geht die Antragsbegründung nicht ein. Der nicht weiter erläuterte Vortrag, die Maßnahmen stellten einen erheblichen Eingriff in „Art. 12 GG (unternehmerische Betätigungsfreit) und 2 Abs. 1 GG (Vermögen)“ dar, übersieht, dass die gesetzlich begründeten und in dem bestandskräftigen Genehmigungsbescheid konkretisierten Betreiberpflichten schon bei der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit zu befolgen waren; inwieweit die behördliche Durchsetzung der bestehenden Pflichten durch die hier angegriffene Ordnungsverfügung einen Grundrechtseingriff darstellen könnte, legt die Antragsbegründung nicht dar und drängt sich auch nicht auf. 5. Die Klägerin bleibt schließlich auch mit ihrem Vortrag erfolglos, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der Beklagte habe sein Störerauswahlermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt. Sie dringt sowohl mit ihrem Einwand, es hätte mit Blick auf die vormaligen Anlagenbetreiber ermittelt werden müssen, wer Verursacher der einzelnen Gefahren sei, als auch mit ihrem Vortrag nicht durch, nach dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr komme ausschließlich eine Inanspruchnahme der X. GmbH als Zustandsstörerin in Betracht. Die Rückbau-, Demontage- und Rekultivierungspflichten aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 26. Juni 2017 treffen die Klägerin. Sie ist als letzte Anlagenbetreiberin Adressatin der immissionsschutzrechtlichen Nachsorgepflicht aus § 5 Abs. 3 BImSchG. Dies gilt auch, soweit die Ursachen durch frühere Anlagenbetreiber gesetzt wurden. § 5 Abs. 3 BImSchG sieht grundsätzlich eine Inanspruchnahme des aktuellen bzw. letzten Anlagenbetreibers vor Stilllegung, nicht aber einen Rückgriff auf frühere Anlagenbetreiber vor. Vgl. Schmidt-Kötters/Schramm, in BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, 75. Edition, Stand: 1. Juli 2025, § 5 BImSchG Rn. 163 f. mit Verweis auf VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. April 2012 - 10 S 3127/11 -, NVwZ-RR 2012, 460, 461; OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2011 - 8 B 1675/10 -, ZUR 2011, 263, 266 und Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 5 Rn. 107. Nr. 2.4 und 4 - 17 der angegriffenen Ordnungsverfügung knüpfen an die Verantwortlichkeit für die Rückbau-, Demontage- und Rekultivierungsmaßnahmen an, welche die Klägerin, nicht aber die X. GmbH treffen. II. Aus den vorstehenden Gründen, die insoweit entsprechend gelten, zeigt das Zulassungsvorbringen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht gegeben, weil der Rechtsstreit - ausgehend von den Darlegungen der Klägerin - keine Sach- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2021 - 8 A 3518/19 -, juris Rn. 67, und vom 29. Januar 2019 - 8 A 10/17 -, juris Rn. 43 f. III. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind also die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2020 - 8 A 3269/18 -, juris Rn. 94. Dabei ist die Klärungsbedürftigkeit nicht bereits dann zu bejahen, wenn die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage noch nicht ober- bzw. höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts eine ober- bzw. höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Ein gewichtiger Anhaltspunkt kann sein, dass die Rechtsfrage (so gut wie) unbestritten ist. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 142, 143 m. w. N. Dies zugrunde gelegt besteht hinsichtlich der zwar nicht ausdrücklich formulierten, der Sache nach aber von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob eine Rechtsnachfolge in die Betreiberstellung in der Stilllegungsphase im Hinblick auf die immissionsschutzrechtliche Nachsorgepflicht nach § 5 Abs. 3 BImSchG möglich ist, kein grundsätzlicher Klärungsbedarf. Die Frage lässt sich auf der Grundlage allgemein anerkannter Auslegungsmethoden und der Basis vorhandener Rechtsprechung und - soweit ersichtlich - unbestrittener Auffassung in der Literatur in dem hier vertretenen Sinne beantworten, dass nach endgültiger Betriebseinstellung ein Übergang der immissionsschutzrechtlichen Nachsorgepflichten auf den Erwerber wesentlicher Teile eines stillgelegten Betriebsgeländes nicht in Betracht kommt. Vgl. neben den oben bereits zitierten Entscheidungen und Kommentierungen ferner: Krohn, in: Appel/Ohms/Saurer, BImSchG, 2021, § 5 Rn. 210; Roßnagel/Hentschel, in: Führ, GK-BImSchG, 3. Aufl. 2024, § 5 Rn. 611; Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, Stand: 258. Lfg., § 5 Rn. E2; Dierkes, Die Grundpflichten bei der Einstellung des Betriebes genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG, 1994, S. 176. Ein Klärungsbedarf folgt auch nicht aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht offengelassen hat, ob die bloße Inbesitznahme durch einen Insolvenzverwalter ohne Betriebsfortführung bei betreiberbezogenen Pflichten für die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters genügt, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, juris Rn. 12 m.w.N. Diese Entscheidung verhielt sich zu den in § 4 Abs. 3 BBodSchG normierten Pflichten des Inhabers der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück, die anders als die Pflichten nach § 5 BImSchG nicht an die Stellung als Betreiber einer Anlage anknüpfen. Auf die Beantwortung der hier aufgeworfenen Frage kam es in der betroffenen Entscheidung nicht an. Damit ist gerade nicht dargelegt, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten wäre. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht sogar angemerkt, es sei fragwürdig, ob im Anwendungsbereich von § 5 BImSchG schon die Inbesitznahme als solche für die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des neuen Besitzers ausreiche. Zweifel an der Richtigkeit des - wie gezeigt - eindeutigen Auslegungsergebnisses lassen sich daraus nicht im Ansatz ableiten. In diesem Sinne auch bereits OVG Berlin-Bbg,Beschluss vom 10. November 2009 - OVG 11 N 30.07 -, juris Rn. 9 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der hier noch anwendbaren Fassung 2013 und orientiert sich bei der Bemessung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an der Höhe der für die einzelnen Nachsorgemaßnahmen angedrohten Zwangsgelder. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).