Beschluss
2 V 34/16
FG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn Rechnungen keine eindeutige und leicht nachprüfbare Leistungsbeschreibung enthalten (§ 14 Abs.4 Nr.5 UStG).
• Bestehen ernsthafte Anhaltspunkte, dass Rechnungsaussteller Scheinunternehmen sind und kein tatsächlicher Leistungsaustausch stattgefunden hat, hat der Leistungsempfänger die tatsächliche Leistung zu beweisen; bei summarischer Prüfung können erhebliche Zweifel den Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzug ausschließen (§ 15 UStG, § 4 Abs.4 EStG).
• Vertrauensschutz greift nicht, wenn formelle Rechnungsanforderungen objektiv fehlen; Billigkeits- oder Gutglaubensgesichtspunkte können den Vorsteuerabzug nicht retten.
• Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig, soweit Rechtsschutzbedürfnis gegen einen Folgebescheid (Gewerbesteuerbescheid) fehlt.
Entscheidungsgründe
Versagung von Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzug bei unklaren Rechnungen und Scheinunternehmen • Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn Rechnungen keine eindeutige und leicht nachprüfbare Leistungsbeschreibung enthalten (§ 14 Abs.4 Nr.5 UStG). • Bestehen ernsthafte Anhaltspunkte, dass Rechnungsaussteller Scheinunternehmen sind und kein tatsächlicher Leistungsaustausch stattgefunden hat, hat der Leistungsempfänger die tatsächliche Leistung zu beweisen; bei summarischer Prüfung können erhebliche Zweifel den Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzug ausschließen (§ 15 UStG, § 4 Abs.4 EStG). • Vertrauensschutz greift nicht, wenn formelle Rechnungsanforderungen objektiv fehlen; Billigkeits- oder Gutglaubensgesichtspunkte können den Vorsteuerabzug nicht retten. • Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig, soweit Rechtsschutzbedürfnis gegen einen Folgebescheid (Gewerbesteuerbescheid) fehlt. Der Kaufmann betreibt Textilgeschäfte und machte für 2010 Vorsteuer und Betriebsausgaben aus sieben Rechnungen zweier GmbHs (B-GmbH, C-GmbH) geltend. Die Rechnungen enthielten lediglich pauschale Gattungsangaben (z. B. Jacken, Hosen) und führten Vorsteuerbeträge aus. Die Finanzverwaltung erließ Bescheide und versagte den Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzug nach Erkenntnissen der Steuerfahndung, die beide GmbHs als Scheinunternehmen ohne nachvollziehbaren Geschäftsbetrieb darstellte. Der Antragsteller behauptete tatsächlichen Warenbezug, verwies auf Zahlungen, Fotos und Kontakte Dritter sowie auf Verkaufsstellen, konnte jedoch keine konkrete Zuordnung der in Rechnung gestellten Ware zu den Rechnungen belegen. Er beantragte einstweiligen Rechtsschutz (AdV), wogegen das Finanzamt widersprach und die Ablehnung verteidigte. • Rechtliche Grundlage für AdV: § 69 FGO; Aussetzung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder unbilliger Härte. • Vorsteuerabzug setzt ordnungsgemäße Rechnung mit hinreichender Leistungsbeschreibung voraus (§ 14, § 15 UStG). Pauschale Gattungsangaben genügen nicht; erforderliche Merkmale sind z. B. Hersteller/Marke, Größe, Farbe, Material. • Bei summarischer Prüfung fehlen die erforderlichen Rechnungsangaben; die vorgelegten Rechnungen enthalten nur unbestimmte Bezeichnungen, sodass Zuordnung und Prüfbarkeit der Leistung nicht möglich sind. • Es bestehen erhebliche Anhaltspunkte, dass B-GmbH und C-GmbH als Scheinunternehmen agierten (USt-Signal gelöscht, keine Voranmeldungen, inaktive Geschäfts- und Lagerstätten, nicht greifbare Geschäftsführer, Ermittlungen wegen Umsatzsteuerkarussellen), sodass Zweifel am tatsächlichen Leistungsaustausch bestehen (§ 15 Abs.1 Nr.1 UStG). • Die Darlegungs- und Beweislast für das tatsächliche Bewirken der Lieferung trägt der Leistungsempfänger; der Antragsteller hat präsente Beweismittel nicht erbracht und den Bezug der Ware zu den streitigen Rechnungen nicht hinreichend nachgewiesen. • Vertrauensschutz/Gutglaubensschutz greift nicht bei objektiv unvollständigen Rechnungen; fehlende formelle Rechnungsangaben begründen keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug (§ 163, § 227 AO stehen hier nicht zu Gunsten des Antragstellers durch). • Auch der Betriebsausgabenabzug ist zu versagen, weil eine betriebliche Veranlassung nur vorliegt, wenn die Leistung tatsächlich vom Rechnungsaussteller erbracht wurde; die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen (§ 4 Abs.4 EStG). • Eine unbillige Härte wegen Vollziehung wurde nicht substantiiert dargetan; pauschale Existenzgefährdungen genügen nicht. • Teilweise Unzulässigkeit: AdV gegen den Gewerbesteuerbescheid ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses, da es sich um Folgebescheid handelt. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde überwiegend abgelehnt. Das Gericht sieht bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide: der Vorsteuerabzug ist zu versagen, weil die Rechnungen formell unzureichende, nicht zuordnungsfähige Leistungsbeschreibungen enthielten und erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Rechnungsaussteller als Scheinunternehmen keinen tatsächlichen Leistungsaustausch erbracht haben. Entsprechend sind die geltend gemachten Aufwendungen nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen. Ein berücksichtigungsfähiger Vertrauensschutz liegt nicht vor, und eine unbillige Härte durch Vollziehung wurde nicht nachgewiesen. Die Kosten des einstweiligen Verfahrens trägt der Antragsteller; die Nichtzulassung der Beschwerde wurde angeordnet.