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Beschluss

3 KO 201/10

FG Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2011:0414.3KO201.10.0A
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Leitsätze
1. Das Verfahren des Untätigkeitseinspruchs ist abgeschlossen durch den Ablehnungsbescheid; nur die Anwaltskosten für den dagegen eingelegten Einspruch sind als Vorverfahrenskosten abziehbar, nachdem das Gericht die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat(Rn.56) (Rn.57) . 2. Eine Terminsgebühr kann für Besprechungen zur Erledigung des Klageverfahrens auch noch nach Ankündigung einer Abhilfe entstehen, solange die Abhilfe nicht zugesagt worden ist(Rn.65) . 3. Die Verzinsung der zu erstattenden Vorverfahrenskosten beginnt erst nach dem Beschluss über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren(Rn.82) (Rn.90) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verfahren des Untätigkeitseinspruchs ist abgeschlossen durch den Ablehnungsbescheid; nur die Anwaltskosten für den dagegen eingelegten Einspruch sind als Vorverfahrenskosten abziehbar, nachdem das Gericht die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat(Rn.56) (Rn.57) . 2. Eine Terminsgebühr kann für Besprechungen zur Erledigung des Klageverfahrens auch noch nach Ankündigung einer Abhilfe entstehen, solange die Abhilfe nicht zugesagt worden ist(Rn.65) . 3. Die Verzinsung der zu erstattenden Vorverfahrenskosten beginnt erst nach dem Beschluss über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren(Rn.82) (Rn.90) . B. I. Die Erinnerung ist im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 149 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 149 Abs. 4 FGO das Gericht durch Beschluss; gegebenenfalls ein nach der Geschäftsverteilung für diese Kostensachen zuständiger Spruchkörper (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 149 Rd. 21), und zwar im FG Hamburg ab 1. Dezember 2010 der 3. Senat. Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung im vorbereitenden Verfahren ist der Berichterstatter gemäß § 149 Abs. 4 i.V.m. § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO (vgl. FG Münster vom 7. Juni 2010 9 Ko 647/10 KFB, EFG 2010, 2021 m.w.N., auch zum früheren Streitstand; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 79a FGO Rd. 82 m.w.N.; Bundesverwaltungsgericht -BVerwG- vom 13. März 1995 4 A 1/92, NJW 1995, 2179 zu II 1 zur Parallelvorschrift § 87a Abs. 1 Nr. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-); so hier der Berichterstatter des durch die Geschäftsverteilung des FG bestimmten Kostensenats (vgl. Finanzgericht -FG- Hamburg vom 14. Februar 2011 3 KO 197/10 m.w.N., Juris). II. Die Erinnerung ist unbegründet betreffend die Geschäftsgebühr für den Untätigkeitseinspruch (1), begründet hinsichtlich der Termins- bzw. Besprechungsgebühr im Klageverfahren (2) und unbegründet bezüglich des Zinsbeginns für die Vorverfahrenskosten (3). 1. Zu Recht hat die Kosten- und Urkundsbeamtin die 0,7 Geschäftsgebühr für den Untätigkeitseinspruch vor dem Ablehnungsbescheid nicht zuerkannt; diese Gebühr ist nicht zusätzlich neben der gewährten 0,7 Geschäftsgebühr für den Einspruch nach dem Ablehnungsbescheid gemäß Nrn. 2300, 2301 RVG-VV entstanden. a) Unabhängig von der Zahl der Angelegenheiten und Gebühren nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 RVG für Verwaltungsverfahren und außergerichtliche Vorverfahren sind die Kosten von Verwaltungsverfahren und außergerichtlichen Vor- oder Einspruchsverfahren - auch bei dortigem Obsiegen - gemäß AO und §§ 135, 139 FGO grundsätzlich nicht erstattungsfähig (Ausnahme insbes. § 77 Einkommensteuergesetz -EStG- betr. Kindergeld). Nur soweit ein Kläger im Klageverfahren obsiegt, sei es durch Urteil oder sei es - wie hier - durch Abhilfe und übereinstimmende Erledigungserklärung (§ 138 FGO), können nach Kostengrundentscheidung und Beschluss gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren die dort entstandenen Kosten zu erstatten sein, ungeachtet sonst im Verwaltungsverfahren entstandener Kosten. b) In Fällen eines Untätigkeitseinspruchs gemäß § 347 Abs. 1 Satz 2 AO mit danach folgendem Bescheid über die Ablehnung des Begehrens - wie hier (oben A I 3) - endet durch diesen Bescheid die zuvor geltend gemachte Untätigkeit und erledigt sich dadurch das Verfahren des Untätigkeitseinspruchs. c) Das Verfahren des Untätigkeitseinspruchs wird nicht als Einspruchsverfahren gegen den ablehnenden Bescheid fortgesetzt: Dieser kann nicht wie ein Änderungsbescheid gemäß § 365 Abs. 3 AO Gegenstand des Untätigkeits-Einspruchsverfahren werden, sondern ist in einem neuen Einspruchsverfahren selbst durch Einspruch gemäß § 347 Abs. 1 Satz 1 AO anzufechten (BFH vom 3. August 2005 I R 74/02, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2006, 346, BFH/NV 2006, 19 zu II 1). In diesen Fällen gehört der Untätigkeitseinspruch nicht zum außergerichtlichen Vorverfahren gemäß § 44 FGO und somit auch nicht im Sinne der hier in Rede stehenden Erstattungsregelung des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Mit anderen Worten ist der Untätigkeitseinspruch als Rechtsbehelf eigener Art dann nicht der außergerichtliche Rechtsbehelf des in diesen Vorschriften bezeichneten Vorverfahrens; der auf den Untätigkeitseinspruch ergangene inhaltliche Bescheid ist nämlich keine Einspruchsentscheidung, sondern der materielle Erstbescheid (FG Berlin vom 9. Juni 1999 2 K 2245/99, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1999, 940). d) An Vorverfahrenskosten im Sinne von §§ 44, 139 Abs. 3 FGO zu erstatten ist dementsprechend nur die gemäß Nrn. 2300, 2301 RVG-VV zuerkannte Geschäftsgebühr für das zeitlich anschließende Verfahren des Einspruchs gegen den das materielle Begehren ablehnenden Bescheid (oben A I 4). e) An dieser Beurteilung ändert sich nichts durch die - hier (oben A I 5) - nachfolgende Untätigkeitsklage gemäß § 46 FGO im Hinblick auf die bei deren Erhebung noch nicht ergangene Entscheidung über den regulären letztgenannten Einspruch (vgl. BFH vom 3. August 2005 I R 74/02, HFR 2006, 346, BFH/NV 2006, 19, zu 2 b "zum anderen"). Selbst im (hier nicht gegebenen) Fall einer gleichzeitig mit dem Untätigkeitseinspruch erhobenen Untätigkeitsklage würde sich die Untätigkeit durch den nachfolgenden Bescheid erledigen und wäre nicht der Untätigkeitseinspruch als Vorverfahren für eine Fortführung der Untätigkeitsklage als Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage anzusehen (vgl. BFH vom 9. Juli 2007 I R 60/04, BFH/NV 2007, 2238; nachfolgend Bundesverfassungsgericht -BVerfG- vom 16. Oktober 2008 1 BvR 2521/07, Juris), sondern der Einspruch gegen den nach Untätigkeitseinspruch ergangenen Bescheid (vgl. BFH vom 28. Juni 2006 I R 97/05, BFHE 214, 276, HFR 2006, 1195, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2006, 1938, BFH/NV 2006, 2207 zu II 1). Im Übrigen ist der vorliegende Fall zu unterscheiden von den Fällen der anders in § 75 VwGO geregelten sofortigen Untätigkeitsklage und von den Fällen der sogenannten doppelten Untätigkeit, bei der auch nach Untätigkeitseinspruch kein Erstbescheid ergeht und deshalb wegen Nichtbescheidung des Untätigkeitseinspruchs Untätigkeitsklage erhoben wird (vgl. BFH vom 3. August 2005 I R 74/02, HFR 2006, 346, BFH/NV 2006, 19, zu 2 a, b "zum einen", bb, dd). Anders gelagert und hier ebenfalls kostenrechtlich nicht zu entscheiden sind weiter die Fälle einer nur materiell doppelten Untätigkeit, bei der nach Untätigkeitseinspruch zwar kein inhaltlicher Bescheid ergeht, aber durch Bescheid verfahrensrechtlich eine materielle Bescheidung weiter aufgeschoben wird (vgl. BFH vom 19. April 2007 V R 48/04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315 zu B 1 b). 2. Begründet ist die Erinnerung hinsichtlich der hiernach zu erstattenden 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 RVG-VV als Gebühr im Sinne von Vorbem. 3 Abs. 3 Halbs. 1 letzte Alt. RVG-VV für Besprechungen zur Erledigung des Klageverfahrens ohne Beteiligung des Gerichts (90.355,20 Euro + 19 % USt). a) Unstreitig sind die Besprechungen mit dem Prozessvertreter des HZA für das Klageverfahren geführt worden (oben A II 6, 7, IV 1, 2), der somit in dieser Funktion - zumindest im Außenverhältnis dem HZA zurechenbar - als zuständiger Amtsträger anzusprechen war (vgl. zur Vertretung FG München vom 14. Dezember 2010 4 E 1512, Steuer-Eildienst -StEd- 2011, 76; FG Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2009 14 KO 1/07, EFG 2010, 670, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2010, 508). b) Für die Entstehung der Gebühr genügt es, dass die Besprechungen telefonisch geführt wurden (vgl. Niedersächsisches FG vom 8. Juni 2009 11 KO 8/09, EFG 2009, 1412, DStRE 2009, 1218; FG des Saarlandes vom 14. November 2005 2 S 335/05, EFG 2006, 926). c) Die Gebühr für die beiderseitige Besprechung im Bemühen um den begehrten Erlassbescheid entsteht unabhängig von der Kausalität des Besprechungsinhalts für den nachfolgenden Abhilfebescheid und die Erledigung (vgl. FG Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2009 14 KO 1/07, EFG 2010, 670, DStRE 2010, 508; Niedersächsisches FG vom 8. Juni 2009 11 KO 8/09, EFG 2009, 1412, DStRE 2009, 1218). Für die Entstehung der Gebühr kommt es nicht auf den anschließenden Fortgang des Verfahrens und auf die Art der abschließenden Entscheidung, Abhilfe oder Erledigung an oder auf deren Form durch beiderseitige Erledigungserklärung - wie hier (oben A II 1, 8, 9) - mit Kostenentscheidung nach § 138 FGO (Hessisches FG vom 22. April 2008 12 Ko 3799/06, EFG 2008, 1152). Mit dem Bemühen um den begehrten Erlassbescheid in den Besprechungen ist die gesetzliche Voraussetzung erfüllt, dass diese "auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet" waren. d) Insbesondere steht der Gebühr für "auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete" Besprechungen keine bereits vorliegende Abhilfezusage und Erledigung entgegen; dementsprechend handelte sich nicht nur um unvergütete Besprechungen über die bloße technische Abwicklung und die dafür noch benötigte angemessene Bearbeitungsdauer oder über den Sachstand der Ausführung (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, VV Vorb. 3 Rd. 101 m.w.N.). aa) (Abhilfe-)Zusagen oder Zusicherungen binden Behörden und Ämter wie im allgemeinen Verwaltungsrecht (§ 38 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG-) auch im Abgaben- und Steuerrecht, sei es als Verwaltungsakte oder sei es schon aufgrund von Treu und Glauben im öffentlichen Recht (BFH vom 18. März 1992 XI S 16/91, BFH/NV 1992, 827; FG Berlin vom 30. April 1987 I 146/86, EFG 1987, 627). Das gilt allgemein, das heißt über die nicht abschließenden Einzelregelungen der AO - wie § 89 verbindliche Auskunft und §§ 204 ff Außenprüfung - hinaus (BFH vom 17. September 1992 IV R 39/90, BFHE 169, 290, BStBl II 1993, 218; vom 20. Oktober 1987 X R 1/80 (BFHE 151, 118, BStBl II 1988, 121). bb) In der Regel kann daher schon nach einer Abhilfezusage das Verfahren beiderseits für erledigt erklärt werden (BFH vom 12. Mai 1999 I B 98/98, BFH/NV 1999, 1487; FG des Saarlandes vom 19. Juli 2000 1 K 77/00, Juris, Datev); es muss nicht abgewartet werden, bis die Verwaltung zusagegemäß abhilft (vgl. BFH vom 10. Juni 2005 IV B 247/03, BFH/NV 2005, 1747, vorgehend FG Hamburg vom 28. Oktober 2003 III 219/02, EFG 2004, 832). Im Unterschied zum Abhilfebescheid erfordert die Zusage - ähnlich wie ein Urteilstenor nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO - noch keine betragsmäßige Neuberechnung, sondern nur die Angabe der (z. B. gemäß Klagebegehren bzw. -antrag) zu berücksichtigenden oder der nicht mehr zu berücksichtigenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse (FG Hamburg vom 31. März 2009 3 K 31/09, Steuer-Eildienst -StEd- 2009, 568). Grundsätzlich kann auf die Umsetzung einer bindenden Zusage der Verwaltung vertraut werden und lässt daher bereits die Zusage das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage des Steuerpflichtigen entfallen, so dass diese bei anschließend ausbleibender Erledigungserklärung des Steuerpflichtigen auf seine Kosten als unzulässig abzuweisen ist (BFH vom 31. August 2010 III B 95/09, BFH/NV 2010, 2294; Brandt in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 138 FGO Rd. 50 m.w.N.) oder zugleich als erledigt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof -VGH- vom 24. September 2009 3 CE 09.1945, Juris, und 3 CE 09.1976, Juris). cc) Ob eine Zusage oder Zusicherung durch die Verwaltung vorliegt, ist grundsätzlich ihrer in Schriftform dokumentierten Mitteilung zu entnehmen (entsprechend § 38 Abs. 1 VwVfG, § 205 Abs. 1 AO im Unterschied zu § 119 Abs. 2 AO) oder der gerichtlichen Niederschrift einer mündlichen Erklärung (Rechtsgedanke § 127a Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-; vgl. FG München vom 18. Juli 1997 8 K 3436/96, EFG 1998, 78; zur Wahrung der Schriftform durch Protokoll vgl. BFH vom 24. Mai 1991 III R 105/89, BFHE 165, 345, BStBl II 1992, 123 m.w.N.; FG Hamburg vom 5. Oktober 1994 V 90/92, EFG 1995, 632). Da im Streitfall eine mündliche Zusage vor den in Rede stehenden Besprechungen weder behauptet wird noch sonst ersichtlich ist, kann offenbleiben, ob oder unter welchen Umständen ausnahmsweise auch eine mündliche Zusage binden könnte (vgl. Verwaltungsgericht -VG- Stuttgart vom 11. April 2008 A 11 K 496/06, Juris). dd) Zwar sind schriftliche Erklärungen der Verwaltung und öffentlich-rechtliche Willenserklärungen oder Verwaltungsakte entsprechend § 133 BGB nach objektivem Erklärungsinhalt aus Sicht des Empfängers grundsätzlich auslegbar, soweit es um den Inhalt einer Zusage geht (vgl. BFH vom 16. November 2000 XI R 28/00, BFHE 193, 494, BStBl II 2001, 303). Dass es sich überhaupt um eine Zusage oder Zusicherung handelt, bedarf jedoch einer unzweifelhaften Erklärung (vgl. BVerwG vom 26. Mai 2003 8 B 73/03, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -NVwZ- 2003, 997 m.w.N.; vom 26. September 1996 2 C 39/95, BVerwGE 102, 81; vom 25. Januar 1995 11 C 29/93, BVerwGE 97, 323; ständ. Rspr.). Dafür reichen weder das Wecken einer Erwartung (Sächsisches Oberverwaltungsgericht -OVG- vom 31. Juli 2009, Juris) noch die bloße Ankündigung einer Abhilfe (BFH vom 14. September 1994 I R 125/93, BFH/NV 1995, 369). ee) Nach diesem Maßstab ist in dem die Abhilfe durch das HZA ankündigenden Schreiben der BFD vom 1. Juli 2010 keine bindende Zusage zu sehen. Im Übrigen würde auch eine Auslegung des Schreibens anhand der weiteren Umstände zu keinem abweichenden Ergebnis führen. Der fehlende Ausdruck Zusage oder Zusicherung wird nicht durch eine andere - über die bloße Ankündigung hinausgehende - gleichwertige Formulierung ersetzt. Des Weiteren ist dem Schreiben der BFD keine Vollmacht für diese von dem beklagten HZA beigefügt. Die BFD erklärte auch nicht, bevollmächtigt zu sein und im Namen des HZA zu handeln oder das HZA bindend angewiesen zu haben (oben A II 1; vgl. §§ 35-36 Beamtenstatusgesetz -BeamtStG-, §§ 62-63 Bundesbeamtengesetz -BBG-). ff) Auch nachdem der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 20. Juli 2010 die fragliche Ankündigungs-Formulierung hervorgehoben hatte, sah das HZA keinen Anlass zu einer unmittelbaren schriftlichen Klarstellung, dass die Abhilfe zugesagt werde oder die Ankündigung als Zusage gemeint und zu verstehen sei (vgl. oben A II 2-4). Ferner spricht der im Kostenfestsetzungsverfahren vom HZA vorgetragene amtsinterne Bearbeitungs-Zeitaufwand (mit urlaubsbedingten Vertretungsschwierigkeiten) nicht für eine bloße anweisungsgemäße Zusage-Umsetzung (vgl. oben A II 6, IV 2). gg) Dementsprechend lag bis zu den in Rede stehenden Besprechungen am 26. und 27. Juli 2010 keine Zusage vor und war das Klageverfahren - entgegen der einseitigen Erledigungserklärung der BFD - nicht bereits erledigt. So waren die Besprechungen noch vergütungspflichtig auf die Erledigung durch Abhilfe gerichtet, als der Prozessvertreter des HZA dem Klägervertreter versprach, sich um den Abhilfebescheid zu kümmern, wie es sodann geschah (oben A II 6-8). 3. Unbegründet ist die Erinnerung hinsichtlich des späteren Zinsbeginns für die Erstattung der Kosten des außergerichtliche Vorverfahrens, das heißt der Geschäftsgebühr für den Einspruch vom 28. Januar 2010 gegen den Ablehnungsbescheid vom 25. Januar 2010 (oben A I 4, III 1). Zutreffend lässt der Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit die Verzinsung gemäß §§ 149 Abs. 1, § 155 FGO i.V.m. § 104 ZPO erst beginnen, nachdem das Gericht mit Beschluss vom 18. Oktober 2010 die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt hat (oben A III 4). a) Wie bereits ausgeführt, sind die Kosten für das außergerichtliche Vorverfahren grundsätzlich nicht erstattungsfähig, sondern nur bei anschließendem Obsiegen im Klageverfahren und nach Beschluss gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren (oben II 1 a). b) Diese vorliegende prozessuale Kostenerstattung für das Vorverfahren unterscheidet sich von - hier nicht einschlägigen - anderweitigen Regelungen über die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines isolierten Rechtsbehelfsverfahrens, d. h. ohne nachfolgendes Hauptsache-Klageverfahren (vgl. § 80 VwVfG, § 77 EStG; VGH Baden-Württemberg vom 28. November 1979 VI 662/79, Anwaltsblatt -AnwBl- 1980, 219). Hier kommt es nicht darauf an, inwieweit bei Klagen auf Kostenerstattung in der Hauptsache zugleich Zinsen entsprechend § 291 ZPO als Prozesszinsen zuzusprechen sind, während § 104 ZPO nicht anwendbar ist (vgl. BVerwG vom 16. Oktober 1980 8 C 10/80, BVerwGE 61, 100; Sozialgericht -SG- Berlin vom 20. Januar 2010 S 180 SF 1459/09, Juris; SG Detmold vom 23. Dezember 2004 S 3 (11) KR 95/03, Juris). Das vorliegende Verfahren der prozessualen Kostenerstattung - als Nebenforderung zur Erlassklage - einschließlich der Kostenverzinsung richtet sich dagegen nach der Generalverweisung des § 155 FGO i.V.m. § 104 ZPO (vgl. BFH vom 11. Mai 1971 VII B 135/69, BFHE 102, 220, BStBl II 1971, 562; FG Berlin vom 27. August 1969 VI 91/69, Deutsches Steuerrecht -DStR- 1970, 86; vom 18. Juli 1969 IV 37/63, DStR 1970, 85; Hessisches FG vom 24. Oktober 1968 B II 138/66, EFG 1969, 87). c) Gemäß § 104 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags oder im Fall des § 105 Abs. 3 ZPO, das heißt bei vorheriger Einreichung, von der Verkündung des Urteils ab zu verzinsen sind. Anders als bei Prozesszinsen beginnt mithin der Zinslauf nach § 104 Abs. 2 Satz 2 ZPO erst nach dem als Kostengrundentscheidung dienenden Titel (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 28. A., § 104 Rd. 6). Maßgeblich ist nicht jedes erstinstanzliche Urteil, sondern die sich auf den in Rede stehenden Kostenerstattungsanspruch beziehende Entscheidung. Erforderlich ist insoweit ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter, das heißt zumindest vorläufig vollstreckbarer Titel i.S.d. § 103 Abs. 1 ZPO (vgl. SG Kassel vom 1. Oktober 2010 S 10 SF 100/09 E, Juris; Kammergericht Berlin -KG- vom 2. Februar 1967, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1967, 1569; ständ. Rspr.; K. Schmidt in Prütting/Gehrlein, ZPO, § 104 Rd. 20). Soweit sich nach der Erstentscheidung durch nachfolgende Kostengrundentscheidungen (oder einen Kostenvergleich) der Umfang des Kostenerstattungsanspruchs als Bezugsgröße ändert, sind die Folgen für die jeweilige Verzinsung und den Zinslauf zu beachten (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. A., § 104 Rd. 25). d) Anstelle eines Urteils mit einer Kosten-Nebenentscheidung gemäß §§ 135 ff FGO genügt als Grundlage für die Kostenfestsetzung zwar auch ein Beschluss nach § 138 FGO nach - wie hier - beiderseitiger Erledigungserklärung. Jedoch ergibt sich aus dieser Kostenlastentscheidung nicht ohne weiteres ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel hinsichtlich der Anwaltskosten des Vorverfahrens. Letzterer Erstattungsanspruch entsteht nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO erst infolge des zusätzlich erforderlichen Beschlusses über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 6. A., § 139 Rd. 120); diese Entscheidung entspricht derjenigen über die prozessuale Erstattungsfähigkeit der Vorverfahrenskosten nach der im Wesentlichen wortgleichen Vorschrift des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO (vgl. BFH Großer Senat vom 18. Juli 1967 GrS 5/66, GrS 6/66, GrS 7/66, BFHE 90, 150, BStBl II 1968, 56). Aus diesen Regelungen folgt zugleich der Zinsbeginn für die Erstattung der Vorverfahrenskosten erst nach der für die Erstattungsfähigkeit konstitutiven Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren (VG Hamburg vom 24. August 2006 2 K 4000/04, zur nachträglichen Veröffentlichung in Juris vorgesehen). So können sich die Zinsläufe für die Klageverfahrenskosten einerseits und die Vorverfahrenskosten andererseits unterscheiden (vgl. Bayerischer VGH vom 12. November 1992 12 C 91.2454, NVwZ-Rechtsprechungs-Report -NVwZ-RR- 1993, 334). III. Die Erinnerungs-Entscheidung erstreckt sich nicht auf den neben dem Kostenfestsetzungsgesuch durch den Klägervertreter gestellten Antrag auf Umschreibung des Kostentitels auf sich als Abtretungsempfänger (vgl. oben A III 1). Dieser Antrag ist bisher - unter Hinweis auf die ohnehin für den Klägervertreter bestehende Empfangsvollmacht - nicht beschieden worden (vgl. oben A III 3) und auch sonst nicht zum Gegenstand des Erinnerungsbegehrens gemacht worden. IV. 1. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens richtet sich gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1, § 139 Abs. 2 FGO nach dem Verhältnis des Obsiegens mit 90.355,20 Euro (nebst MWSt) und des Unterliegens mit 52.707,20 Euro (nebst MWSt) von zusammen 143.062,40 Euro. Dabei kann eine Werterhöhung durch die Zins-Nebenforderung unberücksichtigt bleiben. 2. Die Entstehung von Gerichtskosten im Erinnerungsverfahren sieht das Gesetz nicht vor. 3. Die Unanfechtbarkeit folgt aus § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO. A. Mit der Erinnerung werden über den Kostenfestsetzungsbeschluss hinaus folgende Positionen aus dem Kostenfestsetzungsantrag geltend gemacht: - Geschäftsgebühr für Untätigkeitseinspruch, - Terminsgebühr als Besprechungsgebühr vor Erledigung des Klageverfahrens, - Einheitliche Verzinsung der Vorverfahrenskosten mit den Klageverfahrensgebühren schon ab Kostenlastentscheidung statt erst ab nachfolgendem Beschluss über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren. I. 1. Nach Bescheid des beklagten Hauptzollamts (HZA) vom 9. bzw. 10. Mai 2005 über Einfuhrabgaben nebst Zinsen (Anl. eA 1) beantragte der Kläger unter anderem mit Schreiben seines Anwalts vom 19. Juni 2009 die Aufhebung des Bescheids sinngemäß auch unter Billigkeitsgesichtspunkten (Anl. eA 7, 9). 2. Bei noch ausstehender Bescheidung legte der Kläger den - hier kostenrechtlich in Rede stehenden - Untätigkeitseinspruch mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 ein (Anl. eA 8, 9). 3. Jene Untätigkeit des HZA endete mit dessen Bescheid vom 25. Januar 2010 über die Ablehnung des Erlasses der Einfuhrabgaben nebst Zinsen und Säumniszuschlägen (Anl. eA 10). 4. Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Kläger unter dem 28. Januar 2010 Einspruch ein (Anl. eA 11). 5. Am 10. Mai 2010 erhob er die hiesige Untätigkeitsklage 4 K 96/10 auf Erlass der Einfuhrabgaben nebst Zinsen und Säumniszuschlägen (Finanzgerichts-Akte -FG-A- Bl. 1). II. 1. Was die Klageforderung 4 K 96/10 gegen das HZA anbelangt, teilte die Bundesfinanzdirektion (BFD) ... in ... dem Finanzgericht (FG) durch Schreiben vom 1. Juli 2010, eingegangen am 6. Juli 2010, mit (FG-A Bl. 22): "... Zu dem bei Ihrem Senat anhängigen Rechtsstreit ... haben Sie das Hauptzollamt ... zur Stellungnahme aufgefordert. In dem vorbezeichneten Verfahren wird das Hauptzollamt ... die angeforderten Einfuhrabgaben ... und die Hinterziehungszinsen sowie Säumniszuschläge ... erlassen. Damit ist der Rechtsstreit aus Sicht der Zollverwaltung in der Hauptsache erledigt. ..." Das Schreiben enthielt nicht den Ausdruck "Zusage". Eine Vollmacht für die BFD vom beklagten HZA wurde nicht beigefügt und ebenso wenig erwähnt wie eine Abhilfe-Anweisung der BFD an das beklagte HZA. 2. Gemäß richterlicher Verfügung wurde die Klägerseite gebeten, binnen vier Wochen mitzuteilen, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wird (FG-A Bl. 22R). 3. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bezog sich in seinem Antwort-Faxschriftsatz vom 20. Juli 2010 zunächst auf die Erklärung der BFD vom 1. Juli 2010, dass das HZA die Einfuhrabgaben usw. "erlassen werde", und teilte mit, dass ihm eine Erlassentscheidung noch nicht zugegangen sei und er daher den Rechtsstreit nicht für erledigt erklären könne (FG-A Bl. 23). 4. Aufgrund richterlicher Verfügung wurde das HZA um Äußerung binnen eines Monats gebeten (FG-A Bl. 26R). Dem Klägervertreter wurde die einmonatige Dauer der dem HZA gesetzten Äußerungsfrist routinemäßig nicht mitgeteilt. Trotz der Hervorhebung der Formulierung aus dem Schreiben der BFD im Klägerschriftsatz stellten danach weder das HZA noch die BFD klar, ob die Ankündigung zugleich als Zusage namens des beklagten HZA gemeint und zu verstehen sei. 5. Mit anschließendem Faxschriftsatz vom 26. Juli 2010 wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf seinen ab 3. August 2010 bevorstehenden Urlaub hin und berichtete von einem am Tag des Faxschriftsatzes telefonisch mit dem Prozessvertreter B des beklagten HZA geführten Gespräch. B habe erklärt, er kenne die Problematik sowie den Schriftsatz vom 20. Juli 2010 und werde sich sofort um die Sache kümmern (FG-A Bl. 24). 6. Mit nachfolgendem Faxschriftsatz vom 27. Juli 2010 berichtete der Prozessbevollmächtigte des Klägers von einem am selben Tag geführten weiteren Telefongespräch mit dem Prozessvertreter B des HZA. Dieser habe nunmehr erklärt, dass er den Erlassbescheid nicht selbst unterzeichnen könne und nicht wisse, ob der Bescheid schon durch die zuständige Person unterschrieben worden sei; diese sei im Urlaub. Er - der Prozessbevollmächtigte des Klägers - habe geantwortet, dass er den Zugang des Erlassbescheids nunmehr bis zum 30. Juli 2010 erwarte. Er habe zur Erledigungserklärung mit der Behauptung veranlasst werden sollen, das HZA werde die Einfuhrabgaben erlassen, wohingegen dieses offensichtlich gar nicht daran denke (FG-A Bl. 25, 49, 60). 7. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers übersandte den Schriftsatz an das FG per Fax zugleich an das HZA zur Kenntnisnahme. Nach ca. 20 Minuten rief der HZA-Prozessvertreter B beim Klägervertreter zurück. B teilte mit, er habe nunmehr mit dem Sachbereichsleiter gesprochen. Der Erlassbescheid werde noch am selben Tag rausgehen (FG-A Bl. 28, 49; Gesprächsnotiz Anl. K 2 d, 60). 8. Der durch eine Zolloberamtsrätin unterschriebene und mit Datum vom 9. Juli 2010 versehene Erlassbescheid ging dem Klägervertreter am 28. Juli 2010 per Fax zu (FG-A Bl. 27-28). Dem FG übersandte das HZA den Erlassbescheid mit Schriftsatz vom 2. August 2010 (FG-A Bl. 39-42). 9. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärte mit Schriftsatz vom 28. Juli 2010 das Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt und beantragte, die Kosten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens gemäß § 138 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) dem beklagten HZA aufzuerlegen (FG-A Bl. 28). III. 1. Mit Faxschriftsatz vom 2. August 2010 reichte der Klägervertreter seinen Kostenfestsetzungsantrag ein. Ausgehend von dem Bescheid-Wert 24.587.740,55 Euro berechnete er (FG-A Bl. 30 ff, 34 ff): 0,7 Geschäftsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2301, 2300 VV Untätigkeitseinspruch vom 16.12.2009 52.707,20 Euro 0,7 Geschäftsgebühr §§ 2,13 RVG, Nrn. 2301, 2300 VV Einspruch vom 28.1.2010 gegen den Bescheid vom 25.1.2010 52.707,20 Euro 1,6 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3200 VV. 120.473,60 Euro 1,2 Terminsgebühr §§ 2,13 RVG, Nr. 3202 VV, Vorbem. 3 (3) zu Anlage 1 RVG Gespräche am 26.7.2010 und 27.7.2010 (hier zweimal) mit d. Beklagten über den Erlassbescheid (mit Herrn B Tel ...) 90.355,20 Euro Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 20,00 Euro Anrechnung gem. Anlage 1 Vorb. 3 (4) RVG 1/2 von 0,7 nur bei einer Gebühr - 26.353,60 Euro Endsumme 344.992,42 Euro Er beantragte eine vollstreckbare Ausfertigung und den Ausspruch, dass der festgesetzte Betrag gemäß § 104 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) mit 5 % über dem Basiszinssatz verzinst wird. Außerdem fügte der Prozessbevollmächtigte eine Abtretungserklärung zu seinen Gunsten vom Kläger bei über die zu erstattenden Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung gegen den Steuer- und Zinsbescheid vom 9. Mai 2005. Die Abtretungserklärung trägt die Unterschrift des Klägers neben dem Datum vom 21. April 2010. Dementsprechend beantragte der Prozessbevollmächtigte zugleich die Umschreibung des Kostentitels auf sich als Abtretungsempfänger (FG-A Bl. 33, 37). 2. Mit Beschluss vom 5. August 2010 erlegte das Gericht die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens gemäß § 138 Abs. 2 FGO dem HZA auf (FG-A Bl. 43). 3. Der Klägervertreter stellte mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2010 klar, dass sein Antrag vom 28. Juli 2010, mit den Kosten auch die des Vorverfahrens dem HZA aufzuerlegen, zugleich als Antrag nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO zu verstehen sei, die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (FG-A Bl. 50, 52, 54, 56). 4. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2010 erklärte das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig (FG-A Bl. 51). IV. 1. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Klägervertreter zur Begründung der Terminsgebühr geltend gemacht (FG-A Bl. 53, 55, 68): Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung in Vorbem. 3 Abs. 3 RVG-VV bezwecke diese die Entlastung des Gerichts durch die zur Erledigung geführten außergerichtlichen Besprechungen. In diesen sei "zugesagt" worden, dass ein Erlass durchgeführt werde oder möglicherweise bereits durchgeführt worden sei. 2. Das HZA hat zum Kostenfestsetzungsgesuch erwidert (FG-A Bl. 48 f, 60 f, 62 f, 66 f): Für das außergerichtlich abgeschlossene Verfahren des Untätigkeitseinspruchs könne keine Geschäftsgebühr erhoben werden. Im Klageverfahren sei für die Besprechungen keine Terminsgebühr entstanden. Diese seien nicht notwendig gewesen; nach der Erledigungserklärung durch die BFD habe der Klage durch den Erlass zwingend abgeholfen werden müssen. Für die Bearbeitung sei - zumal während der Urlaubszeit - eine angemessene Bearbeitungsdauer zuzugestehen. Nach Entwurf des Bescheids am 9. Juli 2010 sei wegen der Komplexität des Vorgangs und der Höhe der zu erlassenden Eingangsabgaben eine Vorlage bei der Sachgebietsleitung bzw. Amtsleitung zwingend erforderlich gewesen. Zwingend sei mit dem Erlass eine kassentechnische Verbuchung bzw. Ausbuchung gemäß Vordruck F 25 z erforderlich gewesen. Dieser Vordruck sei vor dem Erlass nach dem 4-Augen-Prinzip durch den Sachbearbeiter und einen Anordnungsbefugten, hier mindestens durch die Sachgebietsleitung, zu unterschreiben gewesen. Der Erlassbescheids-Entwurf vom 9. Juli 2010 sei der Sachgebietsleitung und durch diese der Amtsleitung vorgelegt worden. Dabei habe sich die Notwendigkeit von Änderungen ergeben. Diese seien durch die Sachbearbeiterin einzuarbeiten gewesen. 3. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist am 16. November 2010 unter dem bisherigen Aktivrubrum ergangen (FG-A Bl. 70 ff): Die Kosten- und Urkundsbeamtin hat die Geschäftsgebühr für den Untätigkeitseinspruch abgesetzt wegen dessen Erledigung durch den Ablehnungsbescheid vor dem der Klage vorangehenden Einspruchsverfahren. Weiter ist die Terminsgebühr für die Besprechungen nicht zuerkannt worden, weil die BFD bereits vorher den Erlass zugesagt und die Hauptsache für erledigt erklärt habe. Für anschließende Nachfragen wegen des Sachstands der technischen Abwicklung entstehe keine Besprechungsgebühr mehr; eine angemessene Bearbeitungszeit sei zuzugestehen. Die Verzinsung der Vorverfahrensgebühr beginne erst nach dem Beschluss über die Notwendigkeit der Hinzuziehung im Vorverfahren; vorher fehle es an einem zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel. In dem Beschluss ist auf die Geldempfangsvollmacht des Klägervertreters hingewiesen worden. V. 1. Zur Begründung der am 25. November 2010 eingelegten Erinnerung trägt der Klägervertreter vor (FG-A Bl. 84 ff, 75 ff, 78 ff, 83, 92, 93 ff, 101, 111 f, 113 f, 118 f, 120 f): Dass die Gebühr für den Untätigkeitseinspruch zu den Kosten des Vorverfahrens gehöre, ergebe sich aus der Gesamtschau der Bestimmungen über die Kosten in § 139 FGO und über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren in §§ 347 ff Abgabenordnung (AO). Dazu gehöre gemäß § 347 Abs. 1 Satz 2 AO auch der Untätigkeitseinspruch. Habe das Amt über einen Antrag nicht entschieden, sei der Untätigkeitseinspruch das Vorverfahren. Im Klageverfahren sei die Terminsgebühr durch die außergerichtlichen Besprechungen zum Zwecke der erst damit herbeigeführten Erledigung entstanden. Vorher habe die BFD nur mitgeteilt, dass das HZA den Einfuhrabgaben- und Zinsbescheid "aufheben werde". Nach jahrelangen Auseinandersetzungen habe der Kläger dem HZA nicht trauen können. Durch die einseitige Erklärung der BFD sei die Klage noch nicht erledigt worden. Die Verzinsung der Kosten richte sich auch für die Kosten des Vorverfahrens nach der Kostengrundentscheidung über die Kostenlast des Beklagten. Dagegen seien die Kosten im Beschluss über die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht einmal erwähnt. Soweit das Kostenfestsetzungsgesuch auch nach Erinnerung teilweise erfolglos bleiben sollte, werde die Klägerseite die nicht zuerkannten Positionen in eine bereits erhobene Amtshaftungsklage gegen die BFD bei dem für diese zuständigen Landgericht aufnehmen. 2. Das HZA schließt sich der Begründung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses an und erwidert ergänzend (FG-A Bl. 103 ff, 107 ff): Das Verfahren über den Untätigkeitseinspruch sei durch den Ablehnungsbescheid abgeschlossen worden und von dem dagegen eingelegten Einspruch zu unterscheiden. Nur letzterer stelle das Vorverfahren für die Klage dar. 3. Die Kosten- und Urkundsbeamtin hat der Erinnerung am 31. Januar 2011 nicht abgeholfen (FG-A Bl. 115 ff, 117).