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Urteil

3 K 31/09

Thüringer Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGTH:2010:0811.3K31.09.0A
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Leitsätze
1. Ein Erstinvestitionsvorhaben ist die Summe von in Zusammenhang stehenden Maßnahmen, die der Erlangung der unter § 2 Abs. 3 InvZulG genannten Ziele dienen, also eine Mehrzahl von Anschaffungs- und Herstellungsakten beweglicher Wirtschaftsgüter, die mit einem der dort genannten Tatbestände in einem unmittelbaren räumlichen, sowie technischen und funktionalen Zusammenhang stehen (Rn.18) . 2. Eine Betriebsstättenerweiterung setzt eine Ausweitung der wirtschaftlichen Tätigkeit voraus, die sich nach außen dokumentiert und durch die die Möglichkeit geschaffen wird, die Produktion von Waren, Dienstleistungen oder den Handel (Ausbringungsmenge/-ergebnis = Output) qualitativ oder quantitativ zu steigern (Rn.19) . 3. Sind Walzwerk, Förderbänder und Schmelzbehälter so aufgebaut, dass ineinander übergehende, wechselseitig voneinander abhängige Arbeitsabläufe ausgeführt werden, besteht ein enger technischer und funktionaler Zusammenhang zwischen den Wirtschaftsgütern und sind deshalb demselben einheitlichen Investitionsvorhaben zuzuordnen (Rn.20) . 4. Das erst am 20. Juli 2006 verkündete Investitionszulagegesetz 2007 kann also für die Investitionsgrundentscheidung vom Frühjahr 2006, die Produktionslinie zu modernisieren und zu erweitern, nicht (mit-) ursächlich gewesen sein. Damit würde eine Gewährung der Investitionszulage den Förderzweck, einen Unternehmer zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern zu veranlassen, nicht erfüllen, es träte ein bloßer Mitnahmeeffekt ein (Rn.30) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Erstinvestitionsvorhaben ist die Summe von in Zusammenhang stehenden Maßnahmen, die der Erlangung der unter § 2 Abs. 3 InvZulG genannten Ziele dienen, also eine Mehrzahl von Anschaffungs- und Herstellungsakten beweglicher Wirtschaftsgüter, die mit einem der dort genannten Tatbestände in einem unmittelbaren räumlichen, sowie technischen und funktionalen Zusammenhang stehen (Rn.18) . 2. Eine Betriebsstättenerweiterung setzt eine Ausweitung der wirtschaftlichen Tätigkeit voraus, die sich nach außen dokumentiert und durch die die Möglichkeit geschaffen wird, die Produktion von Waren, Dienstleistungen oder den Handel (Ausbringungsmenge/-ergebnis = Output) qualitativ oder quantitativ zu steigern (Rn.19) . 3. Sind Walzwerk, Förderbänder und Schmelzbehälter so aufgebaut, dass ineinander übergehende, wechselseitig voneinander abhängige Arbeitsabläufe ausgeführt werden, besteht ein enger technischer und funktionaler Zusammenhang zwischen den Wirtschaftsgütern und sind deshalb demselben einheitlichen Investitionsvorhaben zuzuordnen (Rn.20) . 4. Das erst am 20. Juli 2006 verkündete Investitionszulagegesetz 2007 kann also für die Investitionsgrundentscheidung vom Frühjahr 2006, die Produktionslinie zu modernisieren und zu erweitern, nicht (mit-) ursächlich gewesen sein. Damit würde eine Gewährung der Investitionszulage den Förderzweck, einen Unternehmer zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern zu veranlassen, nicht erfüllen, es träte ein bloßer Mitnahmeeffekt ein (Rn.30) . Die Klage ist unbegründet, denn der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung einer Investitionszulage für Förderbänder und Schmelzbehälter zu. Der angegriffene Bescheid vom 6. September 2007 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Eine Begünstigung der Bänder und Schmelzbehälter nach dem InvZulG 2007 scheidet aus, weil das Erstinvestitionsvorhaben mit der ersten hierzu gehörenden Einzelinvestition (Fünfwalzwerk) bereits am 9. Juni 2006 und damit vor dem Stichtag 21. Juli 2006 begonnen worden ist. Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Investitionszulagengesetzes 2007 (InvZulG) sind begünstigte Investitionen die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die unter Vorliegen weiterer - hier nicht streitiger Voraussetzungen - zu einem "Erstinvestitionsvorhaben" im Sinne des Absatzes 3 gehören. Der anspruchsberechtigte Investor muss außerdem in der Zeit vom 21. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006, d. h. also nach dem Stichtag 20. Juli 2006, dem Tag der Verkündung des Gesetzes, mit dem Erstinvestitionsvorhaben begonnen haben (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 InvZulG). Ein Erstinvestitionsvorhaben ist begonnen, wenn mit der ersten hierzu gehörenden Einzelinvestition begonnen worden ist (§ 3 Abs. 2 Satz 1 InvZulG). Was ein Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG ist, wird gesetzlich nicht definiert. Anstelle von "Erstinvestitionsvorhaben" (kritisch zu dem Begriff vgl. Haupt in Betriebsberater 2008, S. 2214 ff) spricht § 2 Abs. 3 InvZulG von Erstinvestitionen. Dies sind nach dem abschließenden Katalog die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern bei 1. Errichtung einer neuen Betriebsstätte, 2. Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, 3. Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte, 4. grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte oder 5. Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre oder wenn die Übernahme durch einen unabhängigen Investor erfolgt. Diese Definitionen sind aus dem europäischen Beihilferecht übernommen worden (vgl. Tzn. 34 und 35 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 bis 2013, ABI. EU 2006 Nr. C 54 S. 13, und Art. 2 Abs. 1 Buchst, c der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 vom 24.10.2006 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten, ABI. EU 2006 Nr. L 302 S. 29). Damit sind die Erstinvestitionen begrifflich auf der Grundlage des europäischen Beihilferechts auszulegen. Die EU-Kommission verlangt bei Regionalbeihilfen, dass diese Anreiz zu Investitionen geben, die sonst in den geförderten Regionen nicht getätigt würden (s. Tz. 38 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 bis 2013). Diese Voraussetzung sieht sie nur dann als erfüllt an, wenn der Investor bei Beginn des Investitionsvorhabens Gewissheit über die Förderfähigkeit hat. Aus diesem Grund hat die Kommission auch gefordert, dass nach dem InvZulG 2007 grundsätzlich nur solche Investitionen gefördert werden, die zu einem nach dem 20. Juli 2006 begonnenen Erstinvestitionsvorhaben gehören (s. BTDrucks. 16/1409 S. 13). Hieraus ergibt sich, dass für die Zuordnung von Investitionen zu einem Investitionsvorhaben maßgebend ist, inwieweit der Anspruchsberechtigte die Entscheidung über die Vornahme einer Investition unabhängig von der Vornahme anderer Investitionen treffen konnte. Investitionen gehören zu einem Investitionsvorhaben, wenn sie gemeinsam erforderlich sind, um das wirtschaftliche Ziel bezogen auf die Produktion und den Absatz der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen zu erreichen. Ein Erstinvestitionsvorhaben ist die Summe von in Zusammenhang stehenden Maßnahmen, die der Erlangung der unter § 2 Abs. 3 InvZulG genannten Ziele dienen, also eine Mehrzahl von Anschaffungs- und Herstellungsakten beweglicher Wirtschaftsgüter, die mit einem der dort genannten Tatbestände in einem unmittelbaren räumlichen, sowie technischen und funktionalen Zusammenhang stehen (vgl. auch Blümich/Stuhrmann § 2 InvZulG Rz. 17; BMF vom 23. Juli 2009, IV C 3 - InvZ 1015/07/0001, Rz. 14). Investitionen, bei denen technisch oder wirtschaftlich durch andere Investitionen vorentschieden worden ist, dass sie vorgenommen werden, können kein von diesen Investitionen getrenntes Investitionsvorhaben bilden. Denn hat der Investor am Stichtag durch vorhergehende Investitionen bereits festgelegt, dass er Folgeinvestitionen vornehmen wird, kann eine Beihilfe für die bereits vorher entschiedenen Investitionen die nach EU-Recht erforderliche Anreizwirkung nicht mehr bewirken. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Es liegt eine Betriebsstättenerweiterung vor (vgl. BFH, Urteil vom 22. Okt. 2009, III R 14/07 BFHE 228, 556, BStBl II 2010, 361). Eine Betriebsstättenerweiterung setzt eine Ausweitung der wirtschaftlichen Tätigkeit voraus, die sich nach außen dokumentiert und durch die die Möglichkeit geschaffen wird, die Produktion von Waren, Dienstleistungen oder den Handel (Ausbringungsmenge/-ergebnis = Output) qualitativ oder quantitativ zu steigern. Die Investitionen sind dazu geeignet, dem Betrieb der Klägerin langfristig eine umfassendere Produktion zu ermöglichen (vgl. Thür. FG, I. Senat, Urteil vom 1 K 1115/07 vom 3. März 2010, EFG 2010, 901). Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht des erkennenden Senats durch die Anschaffung der Förderbänder, der Schmelzbehälter und des Fünfwalzwerks erfüllt. Bei der Festlegung des Umfangs des Erstinvestitionsvorhabens im Investitionszulagenantrag 2006 nach dem InvZulG 2007 bezeichnete die Klägerin die Anschaffung von Bändern und Schmelzbehältern zutreffenderweise als Kapazitätserweiterung der Nougatherstellung. Sie ordnete sie damit der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte i.S. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG zu. Der Antrag auf Förderung der Anzahlungen für das Fünfwalzwerk wurde im Investitionszulagenantrag nach dem InvZulG 2005 mit derselben Argumentation als Erstinvestition begründet. Obwohl jeweils selbstständige bewertbare Wirtschaftsgüter vorliegen, ist nur ein Investitionsvorhaben anzunehmen. Dafür spricht der technische, funktionelle, räumliche und enge zeitliche Zusammenhang, in dem das Walzwerk, die Bänder und Schmelzbehälter zueinander stehen. Die grobe Masse wird durch das Walzwerk zerkleinert bzw. gepresst. Anschließend wird die gepresste Masse über die Bänder zum nächsten Arbeitsgang zu den Schmelzbehältern weitertransportiert. Das Fünfwalzwerk stellt demnach einen Teil einer einheitlichen Produktionslinie dar. Diese Produktionslinie dient der Herstellung von Produkten. Walzwerk, Förderbänder und Schmelzbehälter sind so aufgebaut, dass ineinander übergehende, wechselseitig voneinander abhängige Arbeitsabläufe ausgeführt werden. Damit besteht ein enger technischer und funktionaler Zusammenhang zwischen den strittigen Wirtschaftsgütern und sie sind demselben einheitlichen Investitionsvorhaben zuzuordnen. Dies wird auch deutlich belegt durch den engen zeitlichen Zusammenhang bei Bestellung und insbesondere bei der Abnahme. Das Walzwerk wurde am 9. Juni 2006 bestellt, die Bänder relativ kurz danach am 11. September 2006. Der Umstand, dass ein Angebot vom 29. Mai 2006 (Nr. 1264.05.06) und eines vom 24. August 2006 (Nr. 1315.08.06) zur Bestellung der Bänder und Schmelzbehälter am 11. September 2006 führte, belegt, dass diese Investition bereits im Zusammenhang mit der Anschaffung des Walzwerkes im Juni 2006 geplant gewesen war, dass also ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit der Bestellung des Fünfwalzwerks bestand. Die Übernahme des Walzwerkes erfolgte am 2. April 2007 (Schreiben der Klägerin an die Fa. AB-GmbH). Die Abnahme der Schmelzbehälter und Förderbänder erfolgte ausweislich eines Schreibens der Fa. XY-GmbH vom 4. Mai 2007 unter Bezugnahme auf ein Abnahmeprotokoll am 27. April 2007, also ca. drei Wochen danach. Dies belegt, dass die angeschafften Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt gewesen sein müssen, denn sonst hätte das im Juni 2006 bestellte Walzwerk wesentlich früher abgenommen werden können. Sowohl Bestellung als auch Abnahme erfolgten also in engem zeitlichem Zusammenhang. Gesichtspunkte, die für eine Trennung der Maßnahmen sprechen, wie z. B. unterschiedliche Investitionspläne, unterschiedliche Finanzpläne, unterschiedliche Investitionsgegenstände, unterschiedliche Produkte, unterschiedliche Abnehmer, unterschiedlicher Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Investition und deren Finanzierung, räumliche Trennung, teilweise unterschiedliche Infrastruktur (vgl. BMF-Schreiben vom 23. Juli 2009 Tz. 15) konnten im Streitfall nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden. Die Klägerin sprach im Gegenteil zunächst selbst vom gemeinsamen Ziel, der zu erwartenden Absatzmengensteigerung fertigungstechnisch gerecht werden zu können. Die Investitionen waren gemeinsam erforderlich, um das wirtschaftliche Ziel bezogen auf die Produktion und den Absatz der Produkte zu erreichen. Damit ist die Zuordnung zu einem Erstinvestitionsvorhaben für die Erweiterung der Betriebsstätte der Klägerin gegeben, mehrere Anschaffungsakte wurden zu einem Vorhaben verklammert. Die Klägerin nahm für die Anschaffung der Wirtschaftsgüter keinen gesonderten Kredit auf, sondern finanzierte sie aus dem laufenden Kontokorrentkredit, so dass kein gesondertes Finanzierungskonzept vorliegt, aus dem Rückschlüsse gezogen werden könnten. Der Senat verkennt dabei nicht, dass Fünfwalzwerk und die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang angeschafften Förderbänder und der Schmelzbehälter auch in anderen Konstellationen, etwa zusammen mit älteren, bereits vorhandenen Teilen genutzt werden könnten. Im konkreten Einzelfall jedoch werden sie im Rahmen einer einheitlichen Produktionsstrecke gemeinsam genutzt. Es besteht ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang. Wie sich aus dem ersten Investitionszulageantrag ausdrücklich ergibt, dienten diese Anschaffungen in ihrer Gesamtheit zur Kapazitätsausweitung. Aus dem Gesprächsprotokoll vom 22. März 2006 ergibt sich nur, dass eine Optimierung in der Massenfertigung realisiert und das Sortiment verbreitert werden musste. Hierzu galt es, Angebote einzuholen und ggfls. andere Förderbänder anzuschaffen. In der Folgezeit kam es zu den hier streitigen Anschaffungen im Rahmen eines einheitlichen Entschlusses. Aus dem Schreiben der Klägerin an die XY Maschinen- und Anlagenbau GmbH vom 28. September 2006 ergibt sich kein anderes Ergebnis. Soweit die Klägerin als wichtigen Punkt für eine Abnahme (Ziff. 8 des Schreibens) verlangt, dass die Anlage die Masse "vom Dreierwalzwerk bis zu den verschiedenen Schmelzern sauber und sicher transportieren" können muss, spricht dies nicht gegen die Verbindung mit dem Fünfwalzwerk und dem Schmelzbehälter, denn, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläuterte, können und werden die Bänder im Bedarfsfall unterschiedlich montiert und bedienen unterschiedliche Walzwerke und Schmelzbehälter. Deswegen verlangte sie nicht nur die Anbindung an das Dreierwalzwerk, sondern auch eine Transportmöglichkeit an die "verschiedenen" Schmelzer". Daher musste die Anlage entsprechend dieses Schreibens auch bis 850 Kg/h transportieren können, damit die Kapazität mit Hilfe des Fünfwalzwerkes und der Bänder und den Schmelzbehältern erweitert werden konnte. Der Vortrag, das Fünfwalzwerk habe zumindest primär der Ausfallsicherung gedient, ist nicht nachvollziehbar, da vor dessen Anschaffung im Juni 2006 bereits ein Drei- und ein Fünfwalzwerk vorhanden waren, so dass bereits eine gewisse Ausfallsicherung bestand. Von einer bloßen Ausfallsicherung ist zudem im Gesprächsprotokoll vom 22. März 2006 keine Rede. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 20. September 2007 zutreffend dargestellt, dass das neue Fünfwalzwerk der Störungssicherung "und" Erweiterung des bereits vorhandenen Walzwerkes diene. Die Erweiterung konnte wirtschaftlich nur sinnvoll im Zusammenhang mit der Anschaffung der Förderbänder und des Schmelzbehälters durchgeführt werden. Auch der Umstand, dass es sich bei der Anschaffung eines neuen Walzwerkes mit Förderbändern und Schmelzbehälter um keine in regelmäßigen und kurzfristigen Intervallen erfolgenden Investitionen handelt, zeigt, dass die drei Maschinen aufeinander abgestimmt wurden und im Verbund im Rahmen einer einheitlichen großen Investitionsmaßnahme aufgrund einer unternehmerischen Grundentscheidung zur Erweiterung der Gesamtkapazität durch Erstellen einer komplett neuen Produktionslinie angeschafft wurden. Diese Grundentscheidung zum Kauf aller drei Maschinen wurde zur Überzeugung des Senats im Frühjahr 2007 noch vor der Verabschiedung des Investitionszulagegesetzes 2007 getroffen. Mittlerweile sind drei Schmelzbehälter und hierzu passend drei Walzwerke vorhanden. Wirtschaftlich nachvollziehbar ist nur die gemeinsame Nutzung zur Kapazitätsausweitung. Das erst am 20. Juli 2006 verkündete Investitionszulagegesetz 2007 kann also für die Investitionsgrundentscheidung vom Frühjahr 2006, die Produktionslinie zu modernisieren und zu erweitern, nicht (mit-) ursächlich gewesen sein. Damit würde eine Gewährung der Investitionszulage den Förderzweck, einen Unternehmer zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern zu veranlassen, nicht erfüllen, es träte ein bloßer Mitnahmeeffekt ein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO. Die Revision wurde zugelassen, da der Begriff des Erstinvestitionsvorhabens in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht hinreichend konkretisiert ist und dieser grundsätzliche Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen hat. Der Streitwert beträgt 11.963,25 Euro (= 25 v. H. aus 47.853 Euro). Streitig ist, ob die Anschaffung von Förderbändern und zweier Schmelzbehälter als Teil eines sogenannten "Erstinvestitionsvorhabens" mit einem Fünfwalzwerk oder als selbstständige Investition anzusehen ist. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Nahrungs- und Genussmitteln. Ihr Betrieb ist als verarbeitendes Gewerbe eingeordnet und erfüllt die KMU-Definition der EU. Sie erwarb u. a. ein Fünfwalzwerk, sowie Förderbänder und zwei Schmelzbehälter. Für die Anschaffung dieser Wirtschaftsgüter nahm sie kein gesondertes Darlehen auf, sondern finanzierte diese aus dem laufenden Kontokorrentkredit. Am 23. März 2007 beantragte sie im Investitionszulagenantrag für das Streitjahr 2006 nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 2005 die Gewährung einer 25%igen Investitionszulage, u. a. auf Teillieferungen für ein - Fünfwalzwerk (Pos. 104, Beginn der Investition: 09. Juni 2006, Lieferant: Fa. AB-GmbH) und für - Förderbänder und Schmelzbehälter (Pos. 105, Beginn der Investition: 15. Sept. 2006, Lieferant: XY-Maschinen und Anlagenbau GmbH). Im Rahmen der Antragstellung führte sie aus, dass die "geleisteten Anzahlungen für das Fünfwalzwerk und die zusätzlichen Schmelzbehälter eine Kapazitätserweiterung" darstellen würden, um den gestiegenen Bedarf zu decken. Am 24. Juli 2007 fand in ihrem Betrieb eine Nachschau statt. Daraufhin stellte die Klägerin am 27. Juli 2007 einen weiteren Investitionszulagenantrag für das Kalenderjahr 2006 nach dem InvZulG 2007 für die Anzahlungen auf Bänder und Schmelzbehälter i. H. v. 25. v. H. aus 47.853 €. Die Investition wird als Erstinvestitionsvorhaben (Kapazitätserweiterung der Herstellung/Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte) beschrieben. Im Nachschaubericht vom 10. Aug. 2007 führte die Beklagte aus, dass sich Bänder, Schmelzbehälter und das Fünfwalzwerk ergänzen und die Arbeitsabläufe nur in Verbindung dieser Wirtschaftsgüter möglich seien. Damit handele es sich um ein einheitliches Investitionsvorhaben mit Investitionsbeginn vor dem 21. Juli 2006. Der Beklagte setzte mit hier streitigem Bescheid vom 6. Sept. 2007 die Investitionszulage 2006 nach dem InvZulG 2007 auf 0,00 € fest. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Die Investition der Bänder und Schmelzbehälter stelle eine begünstigte Investition nach dem InvZulG 2007 dar, weil sie nach dem 20. Juli 2006 begonnen worden sei. Das Erstinvestitionsvorhaben sei nicht durch die Anschaffung des neuen Fünfwalzwerks bedingt. Letzteres diene der Störungssicherung und Erweiterung des bereits vorhandenen Walzwerkes. Bänder und Schmelzbehälter dagegen seien ohne das Walzwerk notwendig, um eine getrennte Verarbeitung von differenzierten Rezepturen zu gewährleisten. Bisher hätte jeweils nur eine Rezeptur abgearbeitet werden können, sodass durch die Produkterweiterungen die Investition erforderlich sei, um Vermischungen der Masse zu vermeiden. Zwischen dem Walzwerk und den Bändern bestehe kein kausaler Zusammenhang. Von einer selbstständigen Bewertbarkeit sei auszugehen. Die Bänder würden auf eine Kompetenzausweitung einem Produktsegment abzielen; auch die Erhöhung der Anzahl der Schmelzbehälter sei dafür zwingende Voraussetzung. Die dazugehörige Bandanlage zur Beschickung der Mehrstationenschmelzeinheit verbinde die Einheit mit einem Fünfwalzwerk älteren Modells. Die Einbindung des neu investierten Fünfwalzwerks in dieses System sei eine vorgezogene Entscheidung der Klägerin, um einer zukünftigen zu erwartenden Absatzmengensteigerung fertigungstechnisch gerecht werden zu können. Der Einspruch wurde am 10. Dez. 2008 als unbegründet zurückgewiesen. Über den Einspruch gegen den Investitionszulagebescheid für das Folgejahr 2007, mit dem die Investitionszulage für die Schlussrechnung (126.832) Euro versagt wurde, hat der Beklagte noch nicht entschieden, das Einspruchsverfahren ruht. Die Klägerin trägt vor, das am 9. Juni 2006 bestellte Fünfwalzwerk, das im Januar 2007 neben das bestehende Walzwerk zur Herstellung einer Masse aufgebaut wurde, sichere primär die Produktionsfähigkeit des Betriebes bei Ausfall des bestehenden Walzwerkes, es steigere die Produktionskapazität und sei für sich alleine einsatzfähig und könne ohne Verbindung mit weiteren Anlagen betrieben werden. Der Einbau des Fünfwalzwerks habe wegen der Notwendigkeit eines eigenen Fundamentes ca. drei bis vier Wochen gedauert. Am 15. September 2006 sei eine weitere selbstständige Investitionsentscheidung getroffen worden, nämlich der Kauf von Förderbändern und zweier Schmelzbehälter. Bänder und Schmelzbehälter seien im März 2007 geliefert und die Schlussrechnung gezahlt worden. Die Bänder seien generell zum Transport von Rohmasse geeignet. Sie stammten nicht vom Hersteller des Walzwerkes und seien nicht zwangsläufig auf eine Verbindung mit dem Fünfwalzwerk konzipiert. Die Investition wäre auch ohne Anschaffung eines weiteren Walzwerkes vorgenommen worden, um unterschiedliche Rezepturen fertigen zu können. Bänder und Schmelzbehälter ermöglichten die Herstellung neuer Produkte. Konkret sei das neu angeschaffte Band in der Lage, Rohmassen vom älteren Walzwerk zu einem weiteren Schmelzbehälter zu transportieren als auch Massen vom neuen Walzwerk zu einem weiteren Schmelzbehälter zu befördern. Diese Investition wäre auch ohne Anschaffung des weiteren Walzwerkes vorgenommen worden, um innerhalb kurzer Zeiträume unterschiedliche Rezepturen fertigen zu können und somit neue zusätzliche Produkte innerhalb einer Fertigungsschicht produzieren zu können. Die Tatsache, dass das Band auch das neue Walzwerk mit dem bestehenden und dem neuen Schmelzbehälter verbinde, könne nicht dahingehend interpretiert werden, dass es sich damit um eine einheitliche Investition zusammen mit dem neuen Walzwerk handele. Für die Beurteilung eines Erstinvestitionsvorhabens sei es gerade nicht von Bedeutung, ob bereits vergleichbare Wirtschaftsgüter bereits im Betrieb vorhanden seien und durch die neu Angeschafften ersetzt werden. Ausschlaggebend sei, dass das Investitionsvorhaben "Bänder und Schmelzbehälter" eine Diversifizierung in der Produktion in neue zusätzliche Produkte ermögliche. Damit sei diese Investition losgelöst von der Anschaffung des Walzwerkes zu beurteilen und als Erstinvestition gem. § 2 InvZulG 2007 zu bewerten. Auch nach Auffassung der Verwaltung (BMF-Schreiben vom 8. Mai 2008) könnten mehrere Projekte in einem Unternehmen parallel laufen und nach ihrem technischen und funktionellen Zusammenhang zu trennen sein. In der Einspruchsentscheidung werde zu Unrecht darauf verwiesen, dass keine Gesichtspunkte für eine Trennung der Maßnahmen vorgetragen worden seien. Während der Außenprüfung zur Investitionszulage 2007 habe der zuständige Mitarbeiter ausführlich die oben dargestellten Gesichtspunkte und die Gründe für eine separate Investitionsentscheidung vorgetragen. Die Klägerin führte weiterhin aus, es gäbe monatliche Abteilungsleiterbesprechungen. Hierzu legte sie beispielhaft ein Protokoll vor. Die Klägerin beantragt, den Investitionszulagebescheid vom 6. September 2007 für das Jahr 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2008 dahin gehend zu ändern, dass die Investitionszulage nach dem InvZulG 2007 für Förderbänder und Schmelzbehälter in Höhe von 11.963,25 Euro (= 25 v. H. aus 47.853 Euro) festgesetzt wird. hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, die Anzahlungen auf die Anschaffung von Förderbändern und dem Schmelzbehälter seien nach dem InvZulG 2007 nicht begünstigt, da die Wirtschaftsgüter mit dem Walzwerk ein einheitliches Investitionsvorhaben bildeten. Bänder und Schmelzbehälter würden ertragsteuerlich zusammen mit dem Walzwerk abgeschrieben. Das Walzwerk sei nicht begünstigt, da die Investition vor dem 21. Juli 2006 begonnen und erst mit Lieferung im Januar 2007 abgeschlossen wurde. Die Klägerin übergab in der mündlichen Verhandlung ein Gesprächsprotokoll vom 22. März 2006 über eine der monatlich stattfindenden Abteilungsleiterbesprechungen und nochmals Bilder der Anlagen. Auf die Bilder und Pläne und auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 11. August 2010 wird Bezug genommen.