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Beschluss

5 Bs 212/15

HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dienstliche Beurteilungen müssen bei Ankreuzverfahren das Gesamturteil grundsätzlich gesondert plausibel begründen. • Dienstliche Beurteilungen müssen für Beförderungsentscheidungen hinreichend aktuell und vergleichbar sein; Unterschiedliche Beurteilungsstichtage und -zeiträume können die Vergleichbarkeit erschüttern. • Bei erkennbaren Mängeln der der Auswahl zugrundeliegenden Beurteilungen ist einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der unterlegene Bewerber bei erneuter Auswahl Chancen hat.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei fehlerhaften dienstlichen Beurteilungen und fehlender Begründung des Gesamturteils • Dienstliche Beurteilungen müssen bei Ankreuzverfahren das Gesamturteil grundsätzlich gesondert plausibel begründen. • Dienstliche Beurteilungen müssen für Beförderungsentscheidungen hinreichend aktuell und vergleichbar sein; Unterschiedliche Beurteilungsstichtage und -zeiträume können die Vergleichbarkeit erschüttern. • Bei erkennbaren Mängeln der der Auswahl zugrundeliegenden Beurteilungen ist einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der unterlegene Bewerber bei erneuter Auswahl Chancen hat. Die Stadt Hamburg schrieb 17 Stellen A 9/Z (Hauptbrandmeister mit Zulage) aus. Der Antragsteller und mehrere Beigeladene bewarben sich; 15 Stellen wurden im Auswahlverfahren besetzt. Der Antragsteller wurde nicht ausgewählt und wandte sich mit Widerspruch und Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ernennungen. Das Verwaltungsgericht untersagte teilweise Beförderungen; hiergegen erhoben der Antragsteller und ein Beigeladener Beschwerde. Streitgegenstand sind die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung und insbesondere die Tragfähigkeit und Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen, die als Hauptgrundlage der Auswahl dienten. • Das Beschwerdegericht überprüft Auswahlentscheidungen auf formelle und verfahrensrechtliche Fehler sowie auf Verkennung des rechtlichen Rahmens (Art.33 Abs.2 GG, §9 BeamtStG). • Dienstliche Beurteilungen sind primär verwendbare Leistungsmaßstäbe; sie müssen aktuell, aussagekräftig und vergleichbar sein und regelmäßig einen Beurteilungszeitraum von mindestens einem Jahr abdecken. • Bei Ankreuzbeurteilungen verlangt die Rechtsprechung des BVerwG in der Regel eine gesonderte, nachvollziehbare Begründung des Gesamturteils, insbesondere bei uneinheitlichen Einzelbewertungen; die Dienststelle hat dies auch nach eigenen Beurteilungsrichtlinien (BRFF) zu beachten. • Im vorliegenden Fall enthielten die den ausgewählten Bewerbern zugrundeliegenden Beurteilungen keine nachvollziehbare Herleitung des Gesamturteils A; damit sind diese Beurteilungen rechtsfehlerhaft und ungeeignet als belastbare Grundlage für die Auswahl. • Weitere Mängel bestanden teils in fehlender Aktualität (Beurteilungsstichtag zu lange zurückliegend), teils in unzureichender Mindestdauer oder stark abweichenden Beurteilungszeiträumen, wodurch Vergleichbarkeit mit der Beurteilung des Antragstellers nicht gegeben war. • Soweit die Antragsgegnerin den berufsbezogenen Persönlichkeitstest (BIP) faktisch als Teilnahmevoraussetzung gehandhabt hat, ist dies angesichts der Vorrangigkeit dienstlicher Beurteilungen rechtlich problematisch; hier wirkte sich der Umstand jedoch nicht zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. • Da die Auswahlentscheidung daher fehlerhaft ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller bei erneuter, ordnungsgemäßer Auswahlchancen hat, war einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren. • Die Beschwerde des Beigeladenen zu 7 blieb ohne Erfolg, weil das Verwaltungsgericht zutreffend Mängel in der Vergleichbarkeit der Beurteilungen und Fehler bei der anschließenden Feinauswahl festgestellt hatte. Die Beschwerde des Antragstellers hatte in wesentlichen Teilen Erfolg. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht untersagte die Beförderung der Beigeladenen zu 1, 4, 5, 6, 12 und 14 bis mindestens einen Monat nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung oder bis Abschluss des Hauptsacheverfahrens, weil die den Beförderungen zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen fehlerhaft und nicht tragfähig waren. Insbesondere fehlte in den Ankreuzbeurteilungen eine gesonderte, nachvollziehbare Begründung des Gesamturteils A; außerdem bestanden erhebliche Mängel bei Aktualität und Vergleichbarkeit der Beurteilungen. Die Beschwerde des Beigeladenen zu 7 wurde zurückgewiesen, weil die Vergleichbarkeit seiner Beurteilung mit der des Antragstellers nicht gegeben war und zusätzlich Verfahrensfehler bei der Feinauswahl vorlagen. Die Kostenentscheidung und der Streitwert wurden entsprechend verteilt.