Beschluss
1 Ws 65/13
KG Berlin 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2014:0403.1WS65.13.0A
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Leitsätze
Wird der Dolmetscher als Sprachsachverständiger tätig, ist zur Bestimmung des Stundenhonorars seine Tätigkeit mit der eines Simultan- bzw. Konsekutivdolmetschers zu vergleichen. In der Regel wird ein Sprachsachverständiger, der in der Hauptverhandlung von ihm im Vorfeld bereits abgehörte und überprüfte TKÜ-Mitschnitte erläutert, wie ein Konsekutivdolmetscher tätig, so dass seine Vergütung bei 70,- € pro Stunde liegt.(Rn.10)
Tenor
Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. November 2013 aufgehoben.
Die Vergütung für den Dolmetscher und Sachverständigen T wird unter Berücksichtigung der jeweils hierauf entfallenden Umsatzsteuer nebst Fahrtkosten
a) für die Überprüfung von Übersetzungen außerhalb der Hauptverhandlung in der Zeit vom 30. August bis 6. Oktober 2013 auf 12.405,90 €,
b) für die Teilnahme am Hauptverhandlungstermin 27. August 2013 auf 462,55 € und
c) für die Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen 23., 24. und 26. September sowie 1., 22. und 24. Oktober 2013 auf 3.316,75 €,
zusammen 16.185,20 €, festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird der Dolmetscher als Sprachsachverständiger tätig, ist zur Bestimmung des Stundenhonorars seine Tätigkeit mit der eines Simultan- bzw. Konsekutivdolmetschers zu vergleichen. In der Regel wird ein Sprachsachverständiger, der in der Hauptverhandlung von ihm im Vorfeld bereits abgehörte und überprüfte TKÜ-Mitschnitte erläutert, wie ein Konsekutivdolmetscher tätig, so dass seine Vergütung bei 70,- € pro Stunde liegt.(Rn.10) Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. November 2013 aufgehoben. Die Vergütung für den Dolmetscher und Sachverständigen T wird unter Berücksichtigung der jeweils hierauf entfallenden Umsatzsteuer nebst Fahrtkosten a) für die Überprüfung von Übersetzungen außerhalb der Hauptverhandlung in der Zeit vom 30. August bis 6. Oktober 2013 auf 12.405,90 €, b) für die Teilnahme am Hauptverhandlungstermin 27. August 2013 auf 462,55 € und c) für die Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen 23., 24. und 26. September sowie 1., 22. und 24. Oktober 2013 auf 3.316,75 €, zusammen 16.185,20 €, festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Das Landgericht Berlin hat den allgemein beeidigten Dolmetscher für die vietnamesische Sprache T. im Rahmen einer ab dem 30. April 2013 terminierten Hauptverhandlung beauftragt, als Sprachsachverständiger außerhalb der Hauptverhandlung verschiedene bereits von einem anderen Dolmetscher übersetzte Telekommunikationsmitschnitte nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 JVEG zu überprüfen. Diesem Auftrag ist der Sprachsachverständige in der Zeit vom 30. August bis zum 6. Oktober 2013 nachgekommen. Außerdem hat das Landgericht den Dolmetscher ab dem 13. Verhandlungstag, dem 27. August 2013, als Sprachsachverständigen geladen. In dieser Funktion hat er an diesem Tag sowie am 23., 24. und 26. September sowie 1., 22. und 24. Oktober 2013 an der Hauptverhandlung teilgenommen. Während der Sprachsachverständige sich am 27. August 2013 ausweislich des Sitzungsprotokolls zu einer ihm im Vorfeld übermittelten SMS und diversen Blatt aus den Verfahrensakten geäußert hat, ist er zu den weiteren Terminstagen vor dem Hintergrund geladen worden, sich gutachtlich zu den zuvor von ihm außerhalb der Hauptverhandlung abgehörten TKÜ-Protokollen zu äußern. Am 23., 24. und 26. September sowie 1. Oktober 2013 sind dementsprechend diverse TKÜ-Protokolle in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommen worden; hierzu ist der Sprachsachverständige anschließend gehört und von den Verfahrensbeteiligten befragt worden. An den Terminstagen 22. und 24. Oktober 2013 hingegen ist seitens der Verfahrensbeteiligten einvernehmlich hierauf verzichtet worden, weil Verständigungsgespräche geführt worden sind. In seinen für die genannten Tätigkeiten gestellten Vergütungsanträgen hat der Sprachsachverständige den Ansatz eines Stundenhonorars von jeweils 75,- € beantragt. Insgesamt sind durch die Berechnungsstelle des Landgerichts auf der Grundlage dieser Anträge und ohne vorherige gerichtliche Festsetzung 17.333,08 € an ihn ausgezahlt worden. Die Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin hat mit Verfügung vom 18. November 2013 gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG die Festsetzung der Vergütung für die genannten Tätigkeiten innerhalb und außerhalb der Hauptverhandlung beantragt. Dabei hat sie zunächst jeweils ein Stundenhonorar von 70,- € zugrunde gelegt und beantragt, die Vergütung für die Tätigkeiten auf insgesamt 16.185,20 € festzusetzen. Das Landgericht Berlin hat in dem angefochtenen Beschluss unter Ansatz eines Stundenhonorars von 75,- € für sämtliche Tätigkeiten des Sprachsachverständigen die Höhe der Vergütung auf insgesamt 17.333,08 € festgesetzt. Im Rahmen der hiergegen gerichtete Beschwerde hat die Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin nunmehr die Festsetzung eines Stundenhonorars von 75,- € für bestimmte Abschnitte der Hauptverhandlung sowie die Festsetzung der Entschädigung in Höhe von 16.238,75 € beantragt. Die unbeschränkte Beschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses und der Neufestsetzung der Vergütung unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von durchgängig 70,- €, so dass sich eine Gesamtvergütung in Höhe von 16.185,20 € ergibt. 1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, weil die angefochtene Entscheidung nicht durch einen Einzelrichter oder einen Rechtspfleger erlassen worden ist, § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG. 2. Das Landgericht hat den Sprachsachverständigen zur Recht als Sachverständigen und nicht als Dolmetscher geladen und vernommen. Der Dolmetscher hat nach § 185 GVG die Aufgabe, den mündlichen Prozessverkehr zwischen den Verfahrensbeteiligten zu ermöglichen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Februar 2011 - 1 Ws 2/11 -; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 185 GVG Rdnr. 1). Dadurch ist er vom Sprachsachverständigen zu unterscheiden, dessen Aufgabe darin besteht, außerhalb des Prozessverkehrs abgegebene fremdsprachliche Äußerungen zu übersetzen (vgl. BGH NStZ 1998, 158 f.; BGHSt 43, 36 ff. m.w.N.; so im Übrigen schon BGH NJW 1965, 643; BGHSt 1, 4 ff.; Schäfer in: Löwe/Rosenberg, StPO 25. Auflage, § 100a Rdnr. 77; Nack in: KK StPO 6. Auflage, § 100a Rdnr. 52; Kissel/Meyer, GVG 6. Aufl., § 185 Rdnr. 1; Zöller ZPO 28. Aufl., § 189 GVG Rdnr. 3). Zur Sicherstellung der Kommunikation mit den Angeklagten hatte das Landgericht für die gesamte Dauer der Hauptverhandlung einen weiteren Dolmetscher für die vietnamesische Sprache geladen, so dass der Sprachsachverständige hiermit nicht befasst war. Seiner Aufgabe als Sprachsachverständiger ist er außerhalb der Hauptverhandlung durch die Überprüfung der bereits übersetzten TKÜ-Protokolle und im Rahmen der Beweisaufnahme durch gutachtliche Angaben zu den in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen TKÜ-Mitschnitten sowie zu der ihm zuvor übermittelten SMS nachgekommen, wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt. Zwar hatte das Landgericht den Sprachsachverständigen im Vorfeld mit der „Übersetzung“ der TKÜ-Mitschnitte beauftragt (so Prot.Bd. Bl. 144); tatsächlich ergibt sich jedoch aus einer Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer, dass es sich hierbei um eine Überprüfung nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 JVEG gehandelt hat, da bereits Übersetzungen vorlagen (vgl. Bl. 11 Bd. III Verfahrenskosten JVEG). 3. Die Höhe der Vergütung für diese Sachverständigentätigkeiten ergibt sich grundsätzlich aus § 9 Abs. 1 JVEG. Danach erhält der Sachverständige einen Stundensatz, der sich nach den in Satz 1 der Vorschrift aufgeführten Honorargruppen richtet, wobei sich gemäß Satz 2 die Zuordnung der Leistung zu einer Honorargruppe nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG bestimmt. Erbringt der Sachverständige eine Leistung auf einem Sachgebiet, das - wie hier - in keiner Honorargruppe genannt wird, ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich oder außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 JVEG). Der Senat hat bereits verschiedentlich zur Sprachsachverständigenvergütung vor der Änderung von § 9 JVEG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz entschieden, dass diesbezüglich die Honorargruppe 2 mit einem Stundensatz maßgeblich war, den gemäß § 9 Abs. 3 JVEG auch der Dolmetscher erhält (vgl. Senat aaO und Beschluss vom 29. September 2011 - 1 Ws 163/10 - m.w.N.; so auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG 26. Aufl., § 9 Rdnr. 6 m.w.N.). Denn der Sprachsachverständige, der in der Hauptverhandlung zu Beweiszwecken ein Schriftstück oder das gesprochene Wort eines überwachten Telefongesprächs übersetzt, erbringt damit eine typische Dolmetscherleistung. 4. Maßgeblich für die konkrete Vergütungsbemessung für Dolmetscher ist damit die seit dem 1. August 2013 geltende Neufassung des § 9 Abs. 3 JVEG, die angesichts der erst nach dem 31. Juli 2013 erfolgten Beauftragung des Sachverständigen und Dolmetschers gemäß § 24 JVEG hier uneingeschränkt Anwendung findet. Danach ist hinsichtlich der Höhe der Dolmetschervergütung zu differenzieren nach der Art der Heranziehung: Grundsätzlich beträgt der Stundensatz 70,- €; er erhöht sich für simultanes Dolmetschen auf 75,- €. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter Simultandolmetschen eine Übersetzungsleistung zu verstehen, bei der das gesprochene Wort nur mit sehr geringem zeitlichen Abstand übersetzt wird, wobei der Dolmetscher letztlich gleichzeitig den bereits gesprochenen Ursprungstext übersetzen und dem parallel dazu fortlaufend gesprochenen Ursprungstext zuhören muss. Beim konsekutiven Dolmetschen wird hingegen zunächst ein Teil des Ursprungstextes gesprochen; erst im Anschluss hieran übersetzt der Dolmetscher - häufig auf der Grundlage von Notizen - diesen Textteil, ohne dass der zu übersetzende Ursprungstext in dieser Zeit fortgesetzt wird. 5. Die Höhe der Vergütung des Sprachsachverständigen ist daher nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung unter Zugrundelegung der bereits genannten Grundsätze im Rahmen eines Vergleichs seiner konkreten Tätigkeit mit der Tätigkeit eines Simultan- bzw. Konsekutivdolmetschers zu ermitteln. Danach gilt Folgendes: a) Die Überprüfung der TKÜ-Protokolle außerhalb der Hauptverhandlung ist mit einem Stundenhonorar in Höhe von jeweils 70,- € zu vergüten. Diese Tätigkeit ist dadurch geprägt, dass der Sprachsachverständige einen gesprochenen Text unter Zuhilfenahme einer bereits vorliegenden schriftlichen Übersetzung abhört, um sich später in der Hauptverhandlung hierzu inhaltlich zu äußern. Sie ist daher nicht mit der Arbeitsweise eines Simultandolmetschers vergleichbar. b) Gleiches gilt für die Tätigkeit des Sprachsachverständigen in der Hauptverhandlung vom 27. August 2013, in der der Sachverständige sich nicht zu abgespielten TKÜ-Mitschnitten, sondern zu einer ihm vorab übermittelten SMS sowie zu schriftlichen Aktenbestandteilen geäußert hat. c) Zur Tätigkeit des Sprachsachverständigen in den weiteren Hauptverhandlungsterminen ist den Hauptverhandlungsprotokollen und dem Beschluss des Landgerichts vom 28. November 2013 zu entnehmen, dass er sich an vier der sechs Tage zu im Vorfeld von ihm abgehörten TKÜ-Mitschnitten im Sinne einer „akribischen Übersetzung“ sachverständig geäußert und von den Verfahrensbeteiligten zu Betonung und Kontextbedeutung jedes einzelnen Wortes befragt worden sei. Damit geht der Senat davon aus, dass die einzelnen Mitschnitte mehrfach abgespielt und in kleineren Teilabschnitten anhand der im Vorfeld erstellten schriftlichen Übersetzungen, die der Sprachsachverständige bereits außerhalb der Hauptverhandlung abgehört hatte, von ihm zum Teil Wort für Wort übersetzt und erläutert worden sind. Auch diese Tätigkeit ist jedoch nicht vergleichbar mit derjenigen eines simultan übersetzenden Dolmetschers, der sich gleichzeitig auf den weiterlaufenden Ursprungstext und seine eigene Übersetzungsleistung konzentrieren muss. Vielmehr konnte sich der Sprachsachverständige auf die bereits im Vorfeld geleistete Vorarbeit in Form der Überprüfung der bereits vorliegenden Übersetzungen stützen. Dass der Sprachsachverständige über die gutachtlichen Angaben zu den TKÜ-Mitschnitten hinaus auch als „reiner“ Dolmetscher mit der Übersetzung des mündlichen Prozessverkehrs zwischen den Verfahrensbeteiligten tätig geworden wäre, ist weder den Hauptverhandlungsprotokollen noch dem Beschluss des Landgerichts zu entnehmen. Damit ist seine gesamte Tätigkeit innerhalb der Hauptverhandlung ebenfalls mit einem Stundensatz von 70,- € zu vergüten. Die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss zum besonderen Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit eines Sprachsachverständigen, der über die üblichen Anforderungen an einen (Konsekutiv-)Dolmetscher hinausgehe, überzeugen nicht. In Fällen, in denen Telefonate wegen der undeutlichen Aussprache der Gesprächsteilnehmer, der Verwendung von fehlerhaften Begriffen oder Codewörtern oder wegen zahlreicher akribischer Nachfragen der Verfahrensbeteiligten mehrfach abgehört werden müssen, wird diesem Umstand durch die (im Ergebnis höhere) Vergütung des Sachverständigen nach Zeitanfall Rechnung getragen. Die Tätigkeit des Sprachsachverständigen umfasst regelmäßig die über die reine Übersetzungsleistung hinaus gehende inhaltliche Überprüfung, Erläuterung, Deutung oder Auslegung eines bereits vorliegenden fremdsprachigen geschriebenen oder gesprochenen Textes; sie wird im überwiegenden Teil der Fälle einhergehen mit einer entsprechenden Vorbereitung des Sprachsachverständigen sowie Rückfragen der weiteren Verfahrensbeteiligten. Danach ist eine „simultane“ Tätigkeit eines Sprachsachverständigen kaum vorstellbar. Der Senat verkennt nicht, dass die Tätigkeit eines Sprachsachverständigen im Einzelfall sehr anspruchsvoll sein kann; er sieht sich angesichts der eindeutigen gesetzlichen Konzeption und insbesondere der von Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG nicht umfassten Zuordnung von Sprachsachverständigen zu einer speziellen Vergütungsgruppe jedoch daran gehindert, eine höhere Vergütung als diejenige für die jeweils vergleichbare - und in der Regel damit eine konsekutive - Dolmetscherleistung anzusetzen. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.