Urteil
14 U 90/23
KG Berlin 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0514.14U90.23.00
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Leitsätze
1. Allein die zwangsweise Durchsetzung einer Forderung ermöglicht keinen zwingenden Schluss auf die Kenntnis des Anfechtungsgegners über die Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Führen Vollstreckungsmaßnahmen des Zahlungsempfängers zu seiner vollen Befriedigung, ergeben sich daraus für diesen andere Erklärungsmöglichkeiten als eine Zahlungsunfähigkeit (Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Juni 2017 - IX ZR 111/14, juris Rn. 17 ff., 23 ff.). Der regelmäßige, unmittelbare Erfolg von Vollstreckungsmaßnahmen spricht erst recht für das ausreichende Vorhandensein liquider Mittel.(Rn.19)
2. Ein Gläubiger muss tatsächlich in der Lage sein, entweder seine Forderung effektiv durchzusetzen oder einen Insolvenzantrag zu stellen (Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Juni 2017 - IX ZR 111/14, juris Rn. 17 ff.). Ist es dem Finanzamt wegen des von ihm zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht möglich, einen Insolvenzantrag zu stellen, darf ihm die effektive Durchsetzung seiner Forderungen im Wege der Einzelzwangsvollstreckung nicht durch die Annahme seiner Kenntnis einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners verwehrt werden.(Rn.19)
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 24.03.2023 ‒ 31 O 8/22 ‒ die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein die zwangsweise Durchsetzung einer Forderung ermöglicht keinen zwingenden Schluss auf die Kenntnis des Anfechtungsgegners über die Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Führen Vollstreckungsmaßnahmen des Zahlungsempfängers zu seiner vollen Befriedigung, ergeben sich daraus für diesen andere Erklärungsmöglichkeiten als eine Zahlungsunfähigkeit (Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Juni 2017 - IX ZR 111/14, juris Rn. 17 ff., 23 ff.). Der regelmäßige, unmittelbare Erfolg von Vollstreckungsmaßnahmen spricht erst recht für das ausreichende Vorhandensein liquider Mittel.(Rn.19) 2. Ein Gläubiger muss tatsächlich in der Lage sein, entweder seine Forderung effektiv durchzusetzen oder einen Insolvenzantrag zu stellen (Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Juni 2017 - IX ZR 111/14, juris Rn. 17 ff.). Ist es dem Finanzamt wegen des von ihm zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht möglich, einen Insolvenzantrag zu stellen, darf ihm die effektive Durchsetzung seiner Forderungen im Wege der Einzelzwangsvollstreckung nicht durch die Annahme seiner Kenntnis einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners verwehrt werden.(Rn.19) 1. Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 24.03.2023 ‒ 31 O 8/22 ‒ die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger fordert als Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) vom Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung die Steuern zurück, die das zuständige Finanzamt F. in den vier Jahren vor Insolvenzantragstellung von der Schuldnerin vereinnahmte. Für die Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 24.03.2023 teilweise stattgegeben. Es hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 230.869,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21.09.2019 sowie weitere 2.948,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2022 zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es lägen gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen der Schuldnerin vor. Für die Zahlungen, die auf einer Drittzahlung durch die Bank der Schuldnerin beruhten, ergebe sich dies aus der Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits. Die Schuldnerin habe im Zeitraum vom 03.03.2015 bis 01.01.2017 mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ergebe sich aus dem Mahn- und Vollstreckungsdruck verschiedener Gläubiger und der Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände sowie der teilweise verspäteten Steueranmeldungen. Aus diesen Indizien sei jedenfalls für die Zeit ab März 2015 abzuleiten, dass die Schuldnerin billigend in Kauf genommen habe, ihre Gläubiger zukünftig nicht mehr vollständig befriedigen zu können. Die Kenntnis des Beklagten von diesem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ergebe sich aus der Vermutungswirkung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Es habe sich zunächst ein ambivalentes Bild ergeben, nach dem die dem Beklagten bekannten Tatsachen nicht mit hinreichender Sicherheit auf eine Zahlungseinstellung hätten schließen lassen. Dies habe sich aber ab März 2015 geändert, da ab diesem Zeitpunkt Zahlungen der Schuldnerin an den Beklagten im Wesentlichen nur auf der Grundlage einer Vollstreckung oder Vollstreckungsankündigung zu erlangen gewesen seien. Zudem hätten sich die Rückstände auf zweimonatige Beträge im August und November 2015 sowie im Juli und November 2016 erhöht. Diese Indizien wögen so schwer, dass sie auf eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin im März 2015 schließen lassen würden, obwohl die Vollstreckungsmaßnahmen stets erfolgreich gewesen seien. Für die Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat, richtet sich hiergegen der Beklagte mit seiner Berufung. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er behauptet, mit seinen Rückzahlungen vom 22.03.2016 und 30.03.2016 habe er streitgegenständliche Leistungen in Höhe von 7.271,61 € erstattet. Das vom Landgericht beschriebene ambivalente Bild des Zahlungsverhaltens der Schuldnerin insbesondere ihm gegenüber habe auch ab März 2015 fortbestanden, so dass es für eine unterschiedliche Beurteilung des dann beginnenden Zeitraums keinen Grund gebe. Das gelte auch für die Lohnsteuern der Schuldnerin, die ab Juli 2015 nur noch im Wege der Kontopfändung hätten beigebracht werden können. Da die Kontopfändungen jedoch – unstreitig – stets erfolgreich gewesen seien, lasse sich daraus gerade nicht auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen. Bei dieser Sachlage sei es ihm nicht möglich gewesen, einen zulässigen Insolvenzantrag zu stellen, zumal für ihn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gelte, aus dem sich eine über das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht hinausgehende Schonungspflicht gegenüber den säumigen Steuerpflichtigen ergebe. Solange er rechtlich daran gehindert sei, einen Insolvenzantrag zu stellen, könnten auch die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung ihm gegenüber nicht erfüllt sein. Für die Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 16.06.2023 sowie auf den Schriftsatz vom 29.09.2023 Bezug genommen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24.03.2023 – 31 O 8/22 – abzuändern, die Klage insgesamt abzuweisen und die Anschlussberufung zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und – im Wege seiner Anschlussberufung – das Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 95.512,60 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21.09.2019 und weitere 448,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2022 zu zahlen. Der Kläger verteidigt auf die Berufung das angefochtene Urteil. Soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, verfolgt er sein Klagebegehren im Wege der Anschlussberufung teilweise weiter. Auch er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Jedenfalls bereits ab dem 04.08.2014 habe der Vollstreckungsdruck des Beklagten soweit zugenommen, dass von seiner Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes ausgegangen werden müsse. Für die Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 17.08.2023 und den Schriftsatz vom 15.01.2024 Bezug genommen. II. 1. Die Berufung und die Anschlussberufung sind zulässig. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, die Anschlussberufung nicht. Die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen auf die Berufung, nicht aber auf die Anschlussberufung eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Die Klage ist unbegründet. a) Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die begehrte Rückerstattung von Steuerleistungen. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 143 InsO i.V.m. §§ 129, 133 InsO in der hier anwendbaren seit dem 05.04.2017 geltenden Fassung, Art. 103j EGInsO. Gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, was durch anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. Vorliegend fehlt es bereits an einer anfechtbaren Handlung. Nach § 129 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO anfechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist anfechtbar eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Absatz 2 verkürzt den vorstehenden Zeitraum für Deckungshandlungen auf vier Jahre. Nach Absatz 3 Satz 1 tritt für kongruente Deckungsgeschäfte an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit die eingetretene. Hier fehlt es jedenfalls an der danach für die Anfechtbarkeit erforderlichen Kenntnis des Beklagten von einem (unterstellten) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO greift nicht. aa) Die Kenntnis des Anfechtungsgegners unterliegt dem Vollbeweis und muss den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz insgesamt umfassen, also nicht nur eine vom Schuldner erkannte Zahlungsunfähigkeit, sondern auch die Kenntnis seiner Rechtshandlung und seinen zumindest bedingten Vorsatz, die übrigen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2021 – IX ZR 72/20 –, juris Rn. 35 f.). Die Kenntnis muss sich danach zunächst auf die (unterstellte) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners beziehen. Eine solche liegt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 InsO vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Entscheidend für die Feststellung der Zahlungseinstellung ist die am Beweismaß des § 286 ZPO zu messende, in umfassender und widerspruchsfreier Würdigung des Prozessstoffs zu gewinnende Überzeugung, der Schuldner könne aus Mangel an liquiden Zahlungsmitteln nicht zahlen. Eine besonders aussagekräftige Grundlage für diese Überzeugung ist die eigene Erklärung des Schuldners. Erklärt der Schuldner, eine fällige und nicht unbeträchtliche Verbindlichkeit binnen drei Wochen nicht – und zwar auch nicht nur ratenweise – begleichen zu können, wird in aller Regel von einer Zahlungseinstellung des Schuldners im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung auszugehen sein. Dies gilt erst recht, wenn der Schuldner darüber hinaus ausdrücklich erklärt, zahlungsunfähig zu sein. Fehlt es an einer (ausdrücklichen) Erklärung des Schuldners, müssen die für eine Zahlungseinstellung sprechenden Umstände ein der Erklärung entsprechendes Gewicht erreichen. Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, reichen dafür häufig nicht. Es müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender Gewissheit dafürsprechen, dass die Zahlungsverzögerung auf der fehlenden Liquidität des Schuldners beruht. Die zusätzlich erforderlichen Umstände können darin zu sehen sein, dass der Schuldner Forderungen solcher Gläubiger nicht begleicht, auf deren (weitere) Leistungserbringung er zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angewiesen ist. Ferner kann der Mahn- und/oder Vollstreckungsdruck des Gläubigers der Zahlungsverzögerung ein größeres Gewicht verleihen. Ein schematisches Vorgehen verbietet sich auch hier. Maßgebend ist, dass die zusätzlichen Umstände im konkreten Einzelfall ein Gewicht erreichen, das der Erklärung des Schuldners entspricht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können (BGH, Urteil vom 06.05.2021 – IX ZR 72/20 –, juris Rn. 41 f.). Steht – wie vorliegend – die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der (unterstellten) Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners in Frage, können für die Beurteilung nur Umstände herangezogen werden, die der Anfechtungsgegner kannte (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2022 – IX ZR 48/21 –, juris Rn. 44). Insoweit hat der Bundesgerichtshof zum Indiz des Vollstreckungsdrucks mit Urteil vom 22.06.2017 – IX ZR 111/14 – klargestellt, dass allein seine zwangsweise Durchsetzung einer Forderung keinen zwingenden Schluss auf die Kenntnis des Anfechtungsgegners über Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Schuldners ermöglicht. Denn die Vorsatzanfechtung beruht nicht auf der Gläubigergleichbehandlung, sondern schützt das Interesse der Gläubiger, dass der Schuldner ihre prinzipiell gleichen Befriedigungschancen nicht beeinträchtigt. Im Hinblick auf diese Wertung des Gesetzes müssen danach die Anforderungen an den Vermutungstatbestand des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO entsprechend gefasst werden, wenn ein Gläubiger für seine Forderung die Zwangsvollstreckung anstrebt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Gläubiger auch tatsächlich in der Lage sein muss, entweder seine Forderung effektiv durchzusetzen oder einen Insolvenzantrag zu stellen. Solange der Gläubiger im Rahmen der Forderungsdurchsetzung keine weiteren Umstände erfährt, die zu einem zwingenden Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit führen, genügen ein Verzug des Schuldners und sein Schweigen auf die gerichtliche Durchsetzung der Forderung nicht. Andernfalls wäre ein Einzelgläubiger, der ohne den Versuch einer zwangsweisen Forderungsdurchsetzung im Regelfall keinen aussichtsreichen Insolvenzantrag zu stellen vermag, wegen der Gefahr einer so erleichterten Vorsatzanfechtung letztlich gezwungen, das zögerliche Zahlungsverhalten seines Schuldners hinzunehmen. Der Schluss auf die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit setzt deshalb voraus, dass andere Erklärungsmöglichkeiten hinreichend sicher ausscheiden. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner keine sachlichen Einwendungen gegen die Forderung erhebt. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO verlangt die Überzeugung, dass der Gläubiger positive Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Zahlungseinstellung hatte; eine grob fahrlässige oder leichtfertige Unkenntnis genügt nicht (BGH, Urteil vom 22.06.2017 – IX ZR 111/14 –, juris Rn. 17 ff.; dem folgend Bork/Gehrlein, in: dies. (Hrsg.), Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung, 15. Auflage 2020, Rn. 761; Thole, in: Kayser/ders. (Hrsg.), Insolvenzordnung, 11. Auflage 2023, 5. Kenntnis des anderen Teils Rn. 43). Das Erfordernis der zwangsweisen Durchsetzung von Forderungen lässt nur dann einen zwingenden Schluss auf Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit ziehen, wenn diese zumindest in wesentlichen Teilen erfolglos bleibt oder andere Indizien hinzutreten und in der Summe der Indizien der Schluss auf Zahlungseinstellung greift. Gegen die Kenntnis einer Zahlungseinstellung spricht, wenn Maßnahmen der zwangsweisen Durchsetzung zur vollen Befriedigung des Anfechtungsgegners führen (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2017 – IX ZR 111/14 –, juris Rn. 23 ff.). Die Begleichung der Forderung(en) des Anfechtungsgegners würde hingegen dann nicht gegen die Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer (unterstellten) Zahlungseinstellung des Schuldners sprechen, wenn ihr bereits mehrere erfolglose Pfändungen vorausgegangen wären (vgl. Breitenströter-Brüggemann/Lau, EWiR 2017, 637, 638). bb) An diesen Maßstäben gemessen, fehlt es vorliegend bereits an einer Kenntnis des Beklagten jeweils im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlungen von der (unterstellten) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Der Beklagte kannte vorliegend allein das Zahlungsverhalten der Schuldnerin ihm gegenüber. Denn er hatte im Zeitraum der streitgegenständlichen Rechtshandlungen keinen Kontakt zur Schuldnerin. Ein solcher hat sich unstreitig erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeben. Der Beklagte wusste, dass die Schuldnerin ihre Steuerschulden zunächst überwiegend, später fast ausschließlich im Wege der Zwangsvollstreckung beglich. Dabei entstanden dauerhaft Zahlungsrückstände, die auf durchschnittlich zwei Monate anstiegen. Dem Beklagten war zugleich bekannt, dass es im Rahmen der Zwangsvollstreckung keine Drittschuldnererklärungen gab, die Sparkasse die Kontoverbindung der Schuldnerin fortführte und seine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen stets unmittelbar erfolgreich waren. Von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 InsO konnte er auf dieser Grundlage schon keine Kenntnis haben, auch nicht von einer Zahlungseinstellung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 InsO. Die Indizien der überwiegend nicht rechtzeitigen Begleichung von Steuerschulden und die Zahlung zunächst überwiegend, später ausschließlich allein auf Vollstreckungsdruck ermöglichten keinen zwingenden Schluss auf eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin. Nach den dargestellten vom Bundesgerichtshof entwickelten Maßstäben genügt das Erfordernis der zwangsweisen Durchsetzung von Forderungen, wenn diese nicht in wesentlichen Teilen erfolglos bleiben, für sich genommen nicht, um den zwingenden Schluss auf eine Zahlungseinstellung zu begründen. Auch Zahlungsverzögerungen, die diesen notwendigerweise vorgelagert sind, können insoweit nicht erheblich ins Gewicht fallen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung sprach hier entscheidend gegen eine Zahlungseinstellung – was auch das Landgericht gesehen und im Rahmen der Klageabweisung hinsichtlich der angefochtenen Zahlungen bis Februar 2015 richtig gewürdigt hat (Urteilsabdruck, S. 12, 13, 15, 16) –, dass die Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten stets unmittelbar zu seiner vollen Befriedigung führten. Diese Kenntnisse ließen für den Beklagten andere Erklärungsmöglichkeiten, etwa erhebliche organisatorische Probleme bei der Schuldnerin. cc) Die vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.06.2017 – IX ZR 111/14 – entwickelten Maßstäbe sind auf den hier zu entscheidenden Fall anzuwenden, auch wenn dort ein Sachverhalt zugrunde lag, in dem der Anfechtungsgegner lediglich eine offene Forderung gegenüber der Schuldnerin hatte, während der Beklagte vorliegend das Zahlungsverhalten der Schuldnerin bezüglich regelmäßiger Steuerforderungen kennt. Dies würde jedoch allenfalls etwas ändern, wenn der Anfechtungsgegner wegen der regelmäßigen Forderungen anderweitige Erkenntnisse über die wirtschaftliche Lage des Schuldners gewinnen könnte (vgl. Urteilsbesprechungen Ladenburger/Frieser, IR 2018, 167, 168; Koza, DZWIR 2017, 489, 490). So liegt der Fall hier aber nicht. Das Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber dem Beklagten wiederholte sich mehrfach, weitergehende Erkenntnisse über die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin ergaben sich daraus nicht. Vielmehr konnte der Beklagte auch hier aus dem Geschehen nur die Erkenntnis ziehen, dass zwar nicht gezahlt wurde, tatsächlich aber liquide Mittel vorhanden waren. Der regelmäßige, unmittelbare Erfolg der Vollstreckungsmaßnahmen ohne eine Drittschuldnererklärung sprach aufgrund der Höhe und Häufigkeit der vorliegend durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen erst recht für das ausreichende Vorhandensein liquider Mittel. Der Umstand, dass es sich bei dem Beklagten im hier zu entscheidenden Fall um einen institutionellen Gläubiger von Forderungen handelt, deren Nichtbegleichung strafbewehrt ist, gebietet keine andere Beurteilung (vgl. ebenso Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 20.09.2017 – 1 U 44/17 –, juris Rn. 44 in Bezug auf einen Sozialversicherungsträger). So hat der Bundesgerichtshof bereits in einer früheren Entscheidung klargestellt, dass das Wissen um eine auch nur drohende Zahlungsunfähigkeit nicht aus dem Umstand hergeleitet werden kann, dass eine Beitragsforderung eines Sozialversicherungsträgers gegen die dortige Schuldnerin angewachsen war, da dieser keine Maßnahmen der Forderungseinziehung getroffen hatte, deren Erfolglosigkeit den Rückschluss auf eine ungünstige Vermögenslage der Schuldnerin gestattet hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2014 – IX ZR 223/13 –, juris Rn. 6). dd) Nichts anderes ergibt sich aus der Prüfung der einzelnen vom Bundesgerichtshof in den Gründen des Urteils vom 22.06.2017 – IX ZR 111/14 – herangezogenen Kriterien zur Abgrenzung von anderen Fallgestaltungen. Auch vorliegend hat der Beklagte nicht erst nach fruchtlosen Pfändungsversuchen Befriedigung erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2017 – IX ZR 111/14 –, juris Rn. 25 in Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 20.11.2001 – IX ZR 48/01 –, juris Rn. 30). Der Beklagte hatte keine näheren Kenntnisse über die Vermögensverhältnisse und Liquidität der Schuldnerin, sodass er auch angesichts der jeweiligen Forderungshöhe nicht sicher wissen konnte, dass die Schuldnerin nicht in der Lage war, die Forderungen zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2017 – IX ZR 111/14 –, juris Rn. 25 in Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 30.04.2015 – IX ZR 149/14 –, juris Rn. 9). Die Vollstreckungsmaßnahmen haben zur vollen Befriedigung des Beklagten und nicht nur zum Angebot einer Ratenzahlung geführt (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2017 – IX ZR 111/14 –, juris Rn. 25, 27 in Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 25.02.2016 – IX ZR 109/15 –, juris Rn. 15 und zu BGH, Urteil vom 06.12.2012 – IX ZR 3/12 –, juris Rn. 23, 31). ee) Dem Ergebnis entspricht nach der dargestellten Wertung des Gesetzes, dass der Beklagte vorliegend keinen zulässigen Insolvenzantrag gegen die Schuldnerin hätte stellen können. Denn der Eröffnungsgrund nach §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 16 InsO ist regelmäßig durch die Bescheinigung des fruchtlosen Vollstreckungsversuchs oder eine eidesstattliche Versicherung des Schuldners glaubhaft zu machen (vgl. Wolfer, in: Fridgen/Geiwitz/Göpfert (Hrsg.), BeckOK InsR, 35. Edition Stand: 15.04.2024, § 14 InsO Rn. 17; Gundlach, in: Karsten Schmidt (Hrsg.), InsO, 20. Auflage 2023, § 14 Rn. 23 jeweils m.w.N.). Ausnahmen betreffen Fälle, in denen schon die Durchführung der Einzelzwangsvollstreckung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, etwa weil nicht titulierte Forderungen nicht beglichen werden (Sorg, in: Braun (Hrsg.), InsO, 9. Auflage 2022, § 14 Rn. 29), erfolglose Versuche zwangsweiser Beitreibung anders glaubhaft gemacht werden können (vgl. Wegener, in: Uhlenbruck (Hrsg.), InsO, 15. Auflage 2019, § 14 Rn. 65 m.w.N.) oder die Krise des Schuldners schon so weit fortgeschritten ist, dass dem Gläubiger die durch eine Einzelzwangsvollstreckung zu erwartenden Verzögerungen und Kosten nicht zugemutet werden können (BGH, Beschluss vom 05.02.2004 – IX ZB 29/03 –, juris Rn. 13). Soweit der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung von 2006 einen mehr als sechsmonatigen Rückstand mit Sozialversicherungsbeiträgen zur Glaubhaftmachung hat ausreichen lassen, hat er ersichtlich eine Ausnahme formuliert, die auch nur gelten sollte, soweit keine entgegenstehenden Indizien bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.06.2006 – IX ZB 238/05 –, juris Rn. 6). Vorliegend erreichten die Rückstände der Schuldnerin schon nicht sechs Monate. Darüber hinaus stellte der durchgehend unmittelbare Erfolg der Vollstreckungsmaßnahmen gerade ein erhebliches entgegenstehendes Indiz dar. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen stets sofort und vollständig erfolgreich waren, hätte ein Insolvenzantrag des Beklagten im Übrigen gegen den von ihm als Teil der öffentlichen Hand zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass ein Insolvenzantrag als für den Schuldner einschneidendste und gefährlichste Maßnahme der Zwangsvollstreckung erst dann in Betracht kommt, wenn weniger belastende Maßnahmen der Einzelvollstreckung ausgeschöpft sind oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen (vgl. BFH, Beschluss vom 11.12.1990 – VII B 94/90 –, juris Rn. 24; Wegener, in: Uhlenbruck (Hrsg.), InsO, 15. Auflage 2019, § 14 Rn. 187 m.w.N.). Vorliegend waren alle bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten gegen die Schuldnerin unmittelbar erfolgreich, sodass davon auszugehen war, dass auch die jeweils nächste Vollstreckungsmaßnahme erfolgreich sein würde. ff) Dem steht der Hinweis des Oberlandesgerichts Dresden in dem vom Kläger als Anlage K 3 vorgelegten Protokoll vom 13.10.2021 – 13 U 183/21 – nicht entgegen. Diesem ist schon nicht zu entnehmen, inwieweit im dort zugrunde liegenden Fall die Vollstreckungsmaßnahmen des dortigen Beklagten erfolgreich waren. Auch aus einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 08.12.2021 – 9 U 135/20 – ergibt sich keine andere Ansicht. Dieses stellt neben (letztlich erfolgreichen) Vollstreckungsmaßnahmen des dortigen Anfechtungsgegners als Indizien für dessen Kenntnis von der Zahlungseinstellung der dortigen Schuldnerin gerade darauf ab, dass einer Zahlung der Schuldnerin zunächst eine erfolglose Pfändung des Anfechtungsgegners vorausgegangen sei und dass der Anfechtungsgegner eine Drittschuldnererklärung erhalten habe, aus der sich ergeben habe, dass die Bank, die das Konto der Schuldnerin geführt habe, die Kontoverbindung im Zusammenhang mit der zweifachen Pfändung gekündigt habe, bei der das gepfändete Kontoguthaben zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen nicht ausgereicht habe (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 08.12.2021 – 9 U 135/20 –, juris Rn. 59 ff.). gg) Soweit in den Gründen des angefochtenen Urteils (dort S. 14) sowie in der Berufungsbegründung des Klägers (dort S. 3) Entscheidungen zitiert werden, in denen der Bundesgerichtshof der Zahlung überwiegend oder ausschließlich unter Vollstreckungsdruck als Indiz für eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungseinstellung des Schuldners ein besonderes Gewicht beigemessen hat, führt dies hier in der Gesamtschau der Indizien nicht zu einer anderen Bewertung. Dies gilt umso mehr, als diesen Entscheidungen Sachverhalte zugrunde lagen, in denen die Vollstreckungsmaßnahmen – anders als in dem hier zu entscheidenden Fall – nicht stets und vollständig erfolgreich waren bzw. der Anfechtungsgegner jedenfalls nicht vollständig befriedigt wurde; erfolgreiche Vollstreckungsmaßnahmen werden in keinem dieser Urteile ausdrücklich erwähnt (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2022 – IX ZR 148/19 –, juris Rn. 24: fruchtlose Vollstreckungsmaßnahmen des Krankenversicherers und des Finanzamts; BGH, Urteil vom 21.01.2016 – IX ZR 32/14 –, juris Rn. 26: lediglich Teilzahlungen, die insoweit mit Kenntnis des Anfechtungsgegners aus lediglich geduldeten Überziehungen des Kontos der Schuldnerin bei deren Hausbank stammten, die die Schuldnerin nicht mehr für kreditwürdig hielt; BGH, Urteil vom 30.06.2011 – IX ZR 134/10 –, juris Rn. 5, 15 ff.: Ratenzahlungsvereinbarung, Verbindlichkeiten, die bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr beglichen wurden; BGH, Urteil vom 18.07.2013 – IX ZR 143/12 –, juris Rn. 12: Zahlungsrückstände, die trotz Zahlungszusagen bis zur Insolvenzeröffnung nicht beglichen wurden; BGH, Urteil vom 18.01.2018 – IX ZR 144/16 –, juris Rn. 22: Angebot von Teilzahlungen in ungenannter Höhe und innerhalb einer nicht näher bestimmten Zeit). Entsprechend geht aus einer dieser Entscheidungen zur Frage der Fortdauervermutung hervor, dass im dort zugrunde liegenden Fall fruchtlose Vollstreckungsmaßnahmen des Krankenversicherers und des Finanzamts zusammen mit anderen Indizien die Annahme der Zahlungseinstellung trugen, die Fortdauervermutung aber dadurch entkräftet werden könnte, wenn festgestellt würde, dass die die Annahme der Zahlungseinstellung tragenden Verbindlichkeiten später beglichen worden seien (BGH, Urteil vom 10.02.2022 – IX ZR 148/19 –, juris Rn. 24 f.). b) Da nach alledem der Hauptanspruch nicht besteht, sind die geltend gemachten Nebenansprüche auf Zinsen und Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht begründet. 2. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10 Satz 1, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Eines Ausspruchs gemäß § 708 Ziff. 10 Satz 2 ZPO bedarf es nicht, da das angefochtene Urteil, soweit es entgegen der Anschlussberufung bestätigt wird, nämlich hinsichtlich der bestätigten Klageabweisung im Übrigen und hinsichtlich der Kostenaufhebung, soweit dadurch dem Kläger die Hälfte der von ihm eingezahlten Gerichtskosten und seine eigenen Rechtsanwaltskosten auferlegt werden, keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf einer Anwendung der Gesetze und der dazu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Einzelfall, insbesondere des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2017 – IX ZR 111/14 –. Wie dargestellt, besteht insoweit auch kein Widerspruch zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, insbesondere nicht zu dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 08.12.2021 – 9 U 135/20 – und dem als Anlage K 3 vorgelegten Protokollhinweis des Oberlandesgerichts Dresden, von dem im Übrigen schon nicht bekannt ist, ob er sich in einer Entscheidung niedergeschlagen hat, nachdem im dortigen Verfahren jedenfalls zunächst ein Vergleich geschlossen wurde.