Urteil
IX ZR 149/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs.1 Nr.2 InsO reicht die bloße verzögerte und teilweise Begleichung einer relativ geringen Forderung über einen längeren Zeitraum ohne weitere Umstände nicht aus, um Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers zu begründen.
• Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit eines Gläubigers kann sich aus konkreten, eindeutigen Anhaltspunkten ergeben; allgemeine Zahlungsrückstände allein genügen nicht.
• Bei Rügen eines Gehörsverstoßes ist die Entscheidung nur aufzuheben, wenn der Verstoß ursächlich für das Ergebnis war; ein nachgelassener Schriftsatz, der keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsgründe enthält, führt nicht zur Revisionsbegründung.
Entscheidungsgründe
Keine Anfechtung wegen bloßer teilweiser Ratenzahlungen ohne Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit • Zur Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs.1 Nr.2 InsO reicht die bloße verzögerte und teilweise Begleichung einer relativ geringen Forderung über einen längeren Zeitraum ohne weitere Umstände nicht aus, um Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers zu begründen. • Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit eines Gläubigers kann sich aus konkreten, eindeutigen Anhaltspunkten ergeben; allgemeine Zahlungsrückstände allein genügen nicht. • Bei Rügen eines Gehörsverstoßes ist die Entscheidung nur aufzuheben, wenn der Verstoß ursächlich für das Ergebnis war; ein nachgelassener Schriftsatz, der keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsgründe enthält, führt nicht zur Revisionsbegründung. Die Beklagte überließ Arbeitnehmer gegen Entgelt an einen selbständigen Elektromeister und stellte am 22.6.2009 eine Rechnung über 1.218,27 € aus; diese blieb zunächst unbezahlt. Nach Mahnung beauftragte die Beklagte ein Inkassounternehmen. Im Juni bis August 2010 stellten zwei Krankenkassen Insolvenzanträge gegen den Schuldner; dieser zahlte im August 2010 zweimal jeweils 500 €. Am 29.10.2010 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger focht die beiden Zahlungen an und verlangte Rückgewähr von der Beklagten. Das Amtsgericht gab der Anfechtungsklage statt, das Landgericht wies in der Berufung die Klage ab. Der Kläger ließ Revision zu Recht zu und erstrebte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. • Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass kein Anfechtungsgrund nach § 130 InsO bzw. § 133 InsO vorliegt, weil die Beklagte keine Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte. • Zwar haben die Zahlungen im August 2010 objektiv eine Gläubigerbenachteiligung bewirkt und es ist revisionsrechtlich unterstellt, dass der Schuldner zahlungsunfähig war; für eine Anfechtung nach § 130 Abs.1 Nr.2 InsO fehlt aber die erforderliche Kenntnis des Zahlungsempfängers von der Zahlungsunfähigkeit. • Nach ständiger Rechtsprechung können konkrete und eindeutige Anhaltspunkte (etwa ausdrückliche eigene Erklärungen des Schuldners, gravierende fortlaufende Verbindlichkeiten oder sonstige Tatsachen, die zwingend auf Zahlungsunfähigkeit schließen) die Kenntnis begründen; bloße verzögerte Begleichung einer vergleichsweise geringen Forderung über Monate ist hierfür nicht ausreichend. • Die Beklagte hatte nur sporadischen Geschäftsverkehr mit dem Schuldner, keinen Einblick in dessen Gesamtliquidität und keine Kenntnis von Forderungen gegen diesen durch Dritte; es lagen keine besonderen Umstände, Drohungen oder Stundungsbitten vor, die auf Zahlungsunfähigkeit schließen ließen. • Auch ein Anspruch nach § 143 Abs.1 i.V.m. § 133 InsO scheidet aus, weil zwar der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners unterstellt werden kann, die Beklagte diesen aber mangels Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit nicht erkennen konnte. • Ein formeller Gehörsverstoß durch Nichtberücksichtigung eines Schriftsatzes wurde zwar festgestellt, änderte aber die Entscheidung nicht, weil der Vortrag nichts Neues enthielt und die entscheidungserhebliche Sachlage zu Gunsten des Klägers unterstellt wurde. • Die Revision des Klägers ist deshalb unbegründet und zurückzuweisen. Der Kläger verliert. Die Revision wird zurückgewiesen, weil die Beklagte nicht erkannt hat und erkennen musste, dass der Schuldner zahlungsunfähig war; allein die teilweisen Ratenzahlungen an eine vergleichsweise geringe Forderung über einen längeren Zeitraum genügen nicht als Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit. Daher bestehen weder Rückgewähransprüche aus § 143 Abs.1 i.V.m. § 133 InsO noch Anfechtungsansprüche nach § 130 Abs.1 Nr.2 InsO gegen die Beklagte. Ein verfahrensrechtlich gerügter Gehörsverstoß war nicht ursächlich, da der nicht berücksichtigte Schriftsatz keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsgründe enthielt.