Urteil
14 U 93/23
KG Berlin 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0524.14U93.23.00
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Leitsätze
1. Erscheint der beim Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers zuständige sachbearbeitende Rechtsanwalt nicht persönlich zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung, um sich in einer § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG und § 353d Nr. 2 StGB genügenden Weise zur Geheimhaltung verpflichten zu lassen, ist dem Versicherer die von ihm grundsätzlich im Rahmen der sekundären Darlegungslast geforderte Darlegung der Grundlagen seiner Limitierungsentscheidung nicht zumutbar.(Rn.26)
(Rn.27)
2. Das Angebot eines Versicherungsnehmers und seines Prozessbevollmächtigten, eine vertragsstrafenbewehrte Selbstverpflichtungserklärung abzugeben, kann den gesetzlich vorgesehenen Weg zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 Satz 1 GVG nicht ersetzen.(Rn.25)
3. Ist im Einzelfall die sekundäre Darlegungslast des Versicherers so eingeschränkt, dass seine Darlegungen den Versicherungsnehmer nicht in die Lage versetzen, die behaupteten Verstöße einer Limitierungsentscheidung gegen die sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden materiellen Maßstäbe konkret darzulegen, ist es der Versicherungsnehmer, der seine Darlegungslast nicht erfüllt.(Rn.20)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.04.2023 – 2 O 165/22 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erscheint der beim Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers zuständige sachbearbeitende Rechtsanwalt nicht persönlich zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung, um sich in einer § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG und § 353d Nr. 2 StGB genügenden Weise zur Geheimhaltung verpflichten zu lassen, ist dem Versicherer die von ihm grundsätzlich im Rahmen der sekundären Darlegungslast geforderte Darlegung der Grundlagen seiner Limitierungsentscheidung nicht zumutbar.(Rn.26) (Rn.27) 2. Das Angebot eines Versicherungsnehmers und seines Prozessbevollmächtigten, eine vertragsstrafenbewehrte Selbstverpflichtungserklärung abzugeben, kann den gesetzlich vorgesehenen Weg zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 Satz 1 GVG nicht ersetzen.(Rn.25) 3. Ist im Einzelfall die sekundäre Darlegungslast des Versicherers so eingeschränkt, dass seine Darlegungen den Versicherungsnehmer nicht in die Lage versetzen, die behaupteten Verstöße einer Limitierungsentscheidung gegen die sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden materiellen Maßstäbe konkret darzulegen, ist es der Versicherungsnehmer, der seine Darlegungslast nicht erfüllt.(Rn.20) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.04.2023 – 2 O 165/22 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Gemäß § 540 Abs. 2 ZPO wird entsprechend § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen abgesehen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage zu Recht vollumfänglich abgewiesen. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Ergänzend gilt Folgendes: 1. Hinsichtlich der mit dem Berufungsantrag zu 2) nur noch für die Vergangenheit weiterverfolgten Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen in verschiedenen Tarifen zum 01.01.2014, 01.01.2015, 01.01.2016 und 01.01.2017 – (nur) insoweit ist die Berufung beschränkt – ist die Klage bereits unzulässig. Es fehlt insoweit an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Denn die Klägerin und ihre Ehefrau sind in diesen Tarifen nicht mehr versichert; etwaige diesbezügliche Ansprüche auf Rückgewähr von Prämienanteilen können vollständig beziffert und im Wege der Leistungsklage verfolgt werden. Die Klage ist insoweit auch nicht als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Nach dieser Vorschrift können die Parteien beantragen, dass ein im Lauf des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage ist damit die sogenannte Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses, dessen Feststellung beantragt wird. Daran fehlt es, wenn die Klage zur Hauptsache unabhängig davon abgewiesen wird, ob das Rechtsverhältnis besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2024 – IV ZR 420/22 –, juris Rn. 15 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Insbesondere hängt die Entscheidung über den mit dem Berufungsantrag zu 3) weiterverfolgten Zahlungsantrag nicht von der Wirksamkeit der Prämienanpassungen ab, die Gegenstand des mit dem Berufungsantrag zu 2) weiterverfolgten Feststellungsantrags sind. Vielmehr kann die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Prämienanpassungen zum 01.01.2014, 01.01.2015, 01.01.2016 und 01.01.2017 bei der Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Rückgewähr von Prämienanteilen dahinstehen. Denn dieser ist insoweit jedenfalls verjährt. Unstreitig hat die Klägerin zuletzt im Jahr 2017 Prämien in den betroffenen Tarifen gezahlt. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem die Prämienanteile gezahlt wurden, so dass die Frist für die letzten hier in Rede stehenden Zahlungen Ende 2020 ablief und nicht mehr durch die im Jahr 2022 eingereichte Klage gehemmt werden konnte. Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (dort S. 5 ff.), auf die Bezug genommen wird, und entgegen der Berufungsbegründung (dort S. 8 ff.) kommt es für den Verjährungsbeginn auf die Rechtskenntnis der Klägerin und auf eine Klärung der Rechtslage über die Wirksamkeitserfordernisse von Prämienanpassungen durch den Bundesgerichtshof gerade nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2021 – IV ZR 113/20 –, NJW 2022, 389 Rn. 40 ff.). Soweit sich die Berufungsbegründung gegen eine Verjährung der Feststellungsanträge wendet (Berufungsbegründung vom 20.09.2023, dort S. 13 f.), kommt es darauf nicht an. Eine solche ist weder von der Beklagten vorgetragen noch vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommen worden. 2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Insbesondere sind der mit dem Berufungsantrag zu 1) weiterverfolgte Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienanpassungen in dem Tarif E., in dem die Klägerin versichert ist, zum 01.01.2018, zum 01.01.2020 und zum 01.01.2021 sowie der mit dem Berufungsantrag zu 3) weiterverfolgte und erweiterte Zahlungsantrag, soweit er auf Rückgewähr von Prämienanteilen aus diesen Tarifen gerichtet ist, unbegründet. a) Die Prämienanpassung im Tarif E. zum 01.01.2018, die von den genannten drei Anpassungen die einzige ist, deren schon formelle Unwirksamkeit die Klägerin geltend macht (Berufungsbegründung vom 20.09.2023, dort S. 15 ff.), ist formell wirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen zwei formelle Anforderungen an die Mitteilung der Neufestsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe nach § 203 Abs. 5 VVG: Die Mitteilung muss zum einen die Angaben enthalten, dass es gesetzlich oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorab festgesetzte Schwellenwerte für die Veränderung der Rechnungsgrundlagen für die Versicherungstarife – Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten (§ 203 Abs. 2 Satz 3 VVG) – gibt, deren Überschreitung eine Neufestsetzung erforderlich macht (vgl. BGH, Urteil vom 31.08.2022 – IV ZR 252/20 –, juris Rn. 13), und zum anderen, welche der Rechnungsgrundlagen im konkreten Fall einer entsprechenden, den Schwellenwert überschreitenden Veränderung unterlag und so die Neufestsetzung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2021 – IV ZR 148/20 –, juris Rn. 30). Beide Anforderungen sind durch den unstreitigen Inhalt der Mitteilung der Beklagten erfüllt. In dem an die Klägerin gerichteten Mitteilungsschreiben der Beklagten von November 2017 zur Beitragserhöhung zum 01.01.2018 im streitgegenständlichen Tarif (Anlage D. 3), ist unter der Überschrift „Was sind die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung?“ zunächst erläutert, dass maßgebliche Gründe im Sinne von § 203 VVG für eine Beitragsanpassung veränderte Versicherungsleistungen und/oder eine veränderte Lebenserwartung (Sterbewahrscheinlichkeit) sein können, dass die privaten Krankenversicherer gesetzlich verpflichtet sind, jährlich die zukünftig erforderlichen Leistungen mit den kalkulierten Leistungen und die zukünftig erforderlichen Sterbewahrscheinlichkeiten mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten zu vergleichen, und dass, wenn dieser Vergleich eine Abweichung um mehr als den in den allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Prozentsatz ergibt, alle Rechnungsgrundlagen eines Tarifs überprüft und in der Folge in der Regel die Beiträge angepasst werden müssen. Sodann wird unter der Überschrift „Steigende Leistungsausgaben“ angegeben: „Bei allen Tarifen – mit Ausnahme der unter den Punkten "Steigende Lebenserwartung" sowie "Steigende Leistungsausgaben und steigende Lebenserwartung" genannten Tarife – wurde bei der gesetzlich vorgeschriebenen mathematischen Überprüfung eine entsprechende Abweichung bei den Leistungen festgestellt.“ Dies wird weiter konkretisiert und ausgeführt. Im Anschluss wird unter den Überschriften „Steigende Lebenserwartung“ und „Steigende Leistungsausgaben und steigende Lebenserwartung“ erklärt und weiter ausgeführt, für welche Tarife die Rechnungsgrundlage Sterbewahrscheinlichkeit bzw. beide Rechnungsgrundlagen die Beitragsanpassung ausgelöst haben. Der hier streitgegenständliche Tarif E. ist dort nicht genannt. Dass die Beklagte den Tarif E. im Rahmen dieser Erläuterungen nicht ausdrücklich genannt hat, schadet entgegen der Berufungsbegründung (dort S. 17) nicht. Der Versicherungsnehmer kann durch das klar formulierte Regel-Ausnahme-Verhältnis ohne weiteres nachvollziehen, dass der maßgebliche Grund für die Beitragserhöhung in diesem Tarif zum 01.01.2018 eine Veränderung der Ausgaben für Versicherungsleistungen ist, die den in den allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Prozentsatz überschreitet. Weitergehender Schlussfolgerungen des Versicherungsnehmers bedarf es dazu nicht. Die Mitteilung ist in Bezug auf die erforderlichen Mindestangaben zu den maßgeblichen Gründen klar und verständlich, eine Irreführung des Versicherungsnehmers ist entgegen der Berufungsbegründung (dort S. 17) nicht ersichtlich. Dieses Ergebnis entspricht einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem vergleichbaren Fall. Dort hatte der Versicherer in einer Anlage „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017“ u.a. mitgeteilt: „Die aktuelle Überprüfung der Beiträge in der Kranken-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeld-Versicherung hat bei den Leistungsausgaben Abweichungen oberhalb der für die Tarife festgelegten Prozentsätze ergeben, so dass die Beiträge zum 01.01.2017 angepasst werden müssen. Die einzige Ausnahme ist der Tarif Z.: Hier hat die Überprüfung Abweichungen aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung ergeben, so dass Anpassungsbedarf besteht.“ Der Bundesgerichtshof befand, der Versicherungsnehmer, der in einem anderen als dem Tarif Z. versichert war, könne mit hinreichender Klarheit als Ergebnis der Überprüfung für den konkreten Tarif entnehmen, dass für diesen eine solche Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen eingetreten sei (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2022 – IV ZR 337/20 –, juris Rn. 5, 31; ausdrücklich zur Darstellung im Regel-Ausnahme-Verhältnis: OLG Köln, Urteil vom 28.01.2020 – I-9 U 138/19, 9 U 138/19 –, juris Rn. 120 ff., 132, insoweit nicht Gegenstand der Revisionsentscheidung BGH, Urteil vom 14.04.2021 – IV ZR 36/20 –, juris). b) Schließlich hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die Klägerin eine materielle Unwirksamkeit der Prämienanpassungen im Tarif E. zum 01.01.2018, zum 01.01.2020 und zum 01.01.2021 nicht mit Erfolg geltend machen kann. aa) Auf der Grundlage von § 203 Abs. 2 VVG durch einen Versicherer bewirkte Prämienänderungen unterliegen im Individualprozess vor den Zivilgerichten sowohl mit Blick auf die Voraussetzungen als auch mit Blick auf den Umfang der materiellen Überprüfung. Diese Prüfung erstreckt sich auch auf den Einsatz von Mitteln aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Zwecke der Beitragslimitierung (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2024 – IV ZR 68/22 –, juris Rn. 29 m.w.N.), der vorliegend allein von der Klägerin als nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend angegriffen wird (Berufungsbegründung vom 20.09.2023, dort S. 18 f.). Den insoweit geltenden Prüfungsumfang sowie die diesbezügliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hat der Bundesgerichtshof in seinem nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 20.03.2024 – IV ZR 68/22 – konkretisiert. Die materiellen Maßstäbe, die an die Limitierungsmaßnahmen anzulegen sind, ergeben sich aus § 155 Abs. 2 VAG, der über § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG in das zivilrechtliche Vertragsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer inkorporiert wird. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2024 ist dabei Gegenstand der zivilgerichtlichen Prüfung lediglich, ob sich die unternehmerisch zu treffende Limitierungsentscheidung des Versicherers dem Ergebnis nach innerhalb des durch § 155 Abs. 2 Satz 2 VAG vorgegebenen Gestaltungsspielraums befindet. Folgt daraus die Fehlerhaftigkeit einer Limitierungsmaßnahme, lässt dies die materielle Wirksamkeit einer Prämienanpassung, die im Übrigen auf einer den Anforderungen des § 155 Abs. 1 VAG entsprechenden Nachkalkulation beruht, unberührt. Die Fehlerhaftigkeit der Limitierungsentscheidung führt lediglich dazu, dass dem einzelnen Versicherungsnehmer, soweit er dadurch konkret beeinträchtigt ist, ein individueller Anspruch auf (weitere) Limitierung, das heißt auf dauerhafte Absenkung seiner Prämie zustehen kann. Dieser Anspruch auf weitere Limitierung ist – soweit er besteht – mit einem der Höhe nach auf Grundlage von § 155 Abs. 1 VAG gerechtfertigten Prämienanspruch in seiner neuen Höhe zu verrechnen. Erst die Verrechnung des sich einerseits aus der Nachkalkulation anhand der geänderten Rechnungsgrundlagen ergebenden (neuen) Prämienbeitrags mit der sich andererseits aus den eingesetzten Limitierungsmitteln ergebenden Beitragsermäßigung ergibt die von dem Versicherungsnehmer geschuldete Prämie (BGH, Urteil vom 20.03.2024 – IV ZR 68/22 –, juris Rn. 30, 41 f., 45, 48). Dieses Verständnis der Limitierung nicht als Teil der Prämienanpassung im engeren Sinn, sondern als Erfüllung eines individuellen Gegenanspruchs des Versicherungsnehmers, der lediglich mit der angepassten Prämie zu verrechnen ist, führt dazu, dass der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die Limitierungsentscheidung den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG nicht entspricht und er hierdurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dabei kann sich der Vortrag eines Versicherungsnehmers, der im Zivilprozess einen Anspruch auf eine höhere Beitragslimitierung geltend machen will, zunächst auf die allgemeine Behauptung beschränken, dass die Limitierungsentscheidung des Versicherers gegen die sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden materiellen Maßstäbe verstößt und sich dieser Verstoß auch nachteilig auf ihn ausgewirkt hat. Dann obliegt es dem Versicherer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, zu den der konkret getroffenen Limitierungsentscheidung zugrundeliegenden Parametern näher vorzutragen (BGH, Urteil vom 20.03.2024 – IV ZR 68/22 –, juris Rn. 67, 73). bb) An diesen Maßstäben gemessen hat die Klägerin vorliegend ihrer Darlegungslast im Hinblick auf eine materielle Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Prämienanpassungen im Verhältnis der Parteien zueinander nicht genügt. Denn der Vortrag des Versicherungsnehmers darf sich nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich nur „zunächst“ auf die – auch vorliegend von der Klägerin vorgenommene – allgemeine Behauptung beschränken, dass die Limitierungsentscheidung des Versicherers gegen die sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden materiellen Maßstäbe verstößt und sich dieser Verstoß auch nachteilig auf ihn ausgewirkt hat (BGH, Urteil vom 20.03.2024 – IV ZR 68/22 –, juris Rn. 73). Nach den Darlegungen des Versicherers im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast obliegt es im „Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag“ (BGH, Beschluss vom 25.03.2014 – VI ZR 271/13 –, juris Rn. 7) aber weiter dem Versicherungsnehmer darzulegen, worin konkret der behauptete Verstoß besteht und inwiefern er sich nachteilig ausgewirkt hat (im Ergebnis wohl ebenso Brandenburgisches OLG, Urteil vom 24.04.2024 – 11 U 11/24 –, juris Rn. 32 f., das aber dogmatisch auch hinsichtlich des fehlenden Sachvortrags zu Verstößen gegen die gesetzlichen Anforderungen an den Einsatz von Limitierungsmaßnahmen von einem unbeachtlichen Bestreiten des dortigen Klägers ins Blaue hinein ausgeht). Dem entspricht die gerichtliche Praxis, wonach dem Versicherungsnehmer in vergleichbaren Fällen nach entsprechender Geheimhaltungsanordnung durch das Gericht ein vom Versicherer eingereichter USB-Stick mit den der Limitierungsentscheidung zugrundeliegenden Daten zur Verfügung gestellt wird, um den Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, die von ihm behaupteten Verstöße darzulegen. Ist die sekundäre Darlegungslast des Versicherers im Einzelfall so eingeschränkt, dass die Darlegungen des Versicherers den Versicherungsnehmer nicht in die Lage versetzen, die vom Versicherungsnehmer behaupteten Verstöße einer Limitierungsentscheidung gegen die sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden materiellen Maßstäbe und deren nachteiligen Auswirkungen auf den Versicherungsnehmer konkret darzulegen, ist es der Versicherungsnehmer, der seine Darlegungslast nicht erfüllt. Denn die sekundäre Darlegungslast bewirkt gerade keine Darlegungslastumkehr. So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat hier jedenfalls ihrer sekundären Darlegungslast genügt, indem sie mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 08.02.2023 als Anlage D. 20 das Anlagenverzeichnis derjenigen Unterlagen vorgelegt hat, die der Treuhänder für die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen erhalten hatte. Sie hat weiter bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 09.02.2023 einen USB-Stick in zweifacher Ausfertigung eingereicht, auf dem sich die in dem Anlagenverzeichnis genannten Unterlagen in elektronischer Kopie befinden, dessen Weitergabe an die Klägerin aber von der Verpflichtung der Klägerin zur Geheimhaltung durch das Gericht abhängig gemacht. Weitere Darlegungen, insbesondere eine Überlassung der Unterlagen an die Klägerin ohne die geforderte Geheimhaltungsverpflichtung, waren ihr nicht zumutbar. Denn indem der sachbearbeitende Rechtsanwalt der von der Klägerin mit der Prozessvertretung bevollmächtigten Rechtsanwaltsgesellschaft den zum Erlass einer Geheimhaltungsverpflichtung sowie zur Übergabe geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen bestimmten Termin vor dem Landgericht am 06.03.2023 nicht wahrgenommen hat, hat die Klägerin vereitelt, dass die Beklagte die von ihr im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast grundsätzlich zu erwartenden Darlegungen in zumutbarer Weise erbringen konnte. Es ist anerkannt, dass die von einem Krankenversicherer bei einer Limitierungsentscheidung heranzuziehenden Parameter und dem Treuhänder dazu nach § 155 Abs. 2 VAG vorzulegenden Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Krankenversicherers enthalten. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Prämienanpassung ist daher das Interesse des Versicherungsnehmers an einer Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen mit einem schutzwürdigen Interesse des Krankenversicherers an der Geheimhaltung der Berechnungsgrundlagen zum Ausgleich zu bringen. Die Zivilgerichte haben insoweit zu prüfen, ob einem Interesse des Krankenversicherers an Geheimhaltung durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 Satz 1 GVG Rechnung getragen werden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.12.1999 – 1 BvR 2203/98 –, juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 14.10.2020 – IV ZB 4/20 –, juris Rn. 20; vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015 – IV ZR 272/15 –, juris Rn. 19; Gramse, r +s 2023, 577 Rn. 8 f.). Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einer Partei zu schützen, kann das Gericht gemäß § 172 Nr. 2 GVG für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen und gemäß § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht machen. Damit ist die Anordnung der Geheimhaltung nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nur gegenüber den in der Verhandlung anwesenden natürlichen Personen möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2021 – IV ZB 23/20 –, juris Rn. 25; OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.02.2023 – 1 W 5/23 –, BeckRS 2023, 9988 Rn. 3). Nur diesen gegenüber greift die an die vom Gericht auferlegte Schweigepflicht anknüpfende Strafandrohung des § 353d Nr. 2 StGB, durch die erst ein hinreichendes Maß an Sicherheit für den Versicherer hergestellt wird, dass seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt bleiben (Gramse, r + s 2023, 577 Rn. 21 ff.; vgl. OLG München, Beschluss vom 18.12.2023 – 25 W 1456/23e –, BeckRS 2023, 36504 Rn. 45). Zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem die Geheimhaltung angeordnet werden soll, hat das Gericht daher das persönliche Erscheinen der Partei sowie des mandatsführenden Prozessbevollmächtigten anzuordnen (Gramse, r + s 2023, 577 Rn. 19) oder jedenfalls im Vorfeld entsprechend auf diese Umstände hinzuweisen, wie es das Landgericht hier getan hat (Terminsverfügung vom 10.11.2022; ergänzender Hinweis vom 28.02.2023; Hinweis in der mündlichen Verhandlung, Protokoll vom 06.03.2023). Dies ist der vom Gesetzgeber vorgesehene Weg des Geheimnisschutzes, der von den Parteien und ihren Bevollmächtigten nicht umgangen werden kann, indem der bearbeitende Prozessbevollmächtigte nicht zum Termin erscheint, für den die Geheimhaltungsanordnung angekündigt ist, ohne dass dies verfahrensrechtlich zu berücksichtigen wäre. Die in der Berufungsbegründung zitierte Gegenauffassung eines Senats des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 17.05.2023 – 38 W 533/23e –, juris Rn. 14) ist vereinzelt geblieben und kann auch in der Sache nicht überzeugen. Insbesondere steht der Ansicht des erkennenden Senats das Recht der anderen Partei, ihren Prozessbevollmächtigten frei zu wählen, nicht entgegen. Jenseits eines Rechtsmissbrauchs stünde es dem Prozessgegner frei, weitere sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte oder einen neuen Prozessbevollmächtigten zu bestellen, der zunächst in einer Geheimverhandlung persönlich zur Geheimhaltung zu verpflichten wäre. Es besteht zudem kein prozessualer Anspruch darauf, unter allen Umständen den Termin durch einen Unterbevollmächtigten wahrnehmen zu lassen. Das Kostenrisiko des Versicherungsnehmers, das im Einzelfall mit der Anreise des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten verbunden ist, wiegt das Geheimhaltungsinteresse des Versicherers nicht auf. Vielmehr ist für die umgekehrte Frage, ob gegebenenfalls ein Erstattungsanspruch für solche Reisekosten besteht, obwohl die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten kostengünstiger gewesen wäre, geklärt, dass das Interesse, einen Termin durch den mit der Sache betrauten auswärtigen Prozessbevollmächtigten wahrzunehmen, höher sein kann als das Interesse an einer kostengünstigen Prozessführung (vgl. BGH, Beschluss vom 11.12.2007 – X ZB 21/07 –, juris Rn. 8 f.). Schließlich wäre auch bei einer Akteneinsicht nach § 299 ZPO das Geheimhaltungsinteresse des Versicherers durch eine vorhergehende Geheimhaltungsverpflichtung zu berücksichtigen, sodass diese Vorschrift der Effektivität einer Geheimhaltungsverpflichtung nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015 – IV ZR 272/15 –, juris Rn. 18; OLG Köln, Urteil vom 15.03.2024 – 20 U 240/23 –, juris Rn. 25). Dass der Kläger und seine Prozessbevollmächtigte schriftsätzlich angeboten haben, eine strafbewehrte außergerichtliche Selbstverpflichtungserklärung abzugeben (Schriftsatz vom 27.03.2023, dort S. 4), kann diesen gesetzlich vorgesehenen Weg nicht ersetzen. Auch insoweit gilt, dass erst durch die an die vom Gericht auferlegte Schweigepflicht anknüpfende Strafandrohung des § 353d Nr. 2 StGB ein hinreichendes Maß an Sicherheit für den Versicherer hergestellt wird, dass seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt bleiben. Die Beklagte muss sich insoweit nicht mit einer allein zivilrechtlich wirkenden Vertragsstrafenbewehrung begnügen, nur um der Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Mühen der Anreise zum Gerichtstermin zu ersparen. Dadurch dass der Sachbearbeiter der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht bereit war, persönlich zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, um sich in einer § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG und § 353d Nr. 2 StGB genügenden Weise zur Geheimhaltung verpflichten zu lassen, hat die Klägerin es vereitelt, dass die Beklagte in einer ihr zumutbaren Weise die Grundlagen ihrer Limitierungsentscheidung darlegen konnte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.06.2023 – I-20 U 29/23, 20 U 29/23 –, juris Rn. 36 ff.; OLG Köln, Urteil vom 01.09.2023 – I-20 U 50/23, 20 U 50/23 –, juris Rn. 48 ff.; OLG Köln, Urteil vom 15.03.2024 – 20 U 240/23 –, juris Rn. 10; Gramse, r + s 2023, 577 Rn. 30; die allerdings die Problematik nicht auf der Ebene der Darlegung, sondern des Beweises verorten, von einer Beweislast des Versicherers ausgehen und eine Beweisvereitelung durch den Versicherungsnehmer annehmen). Damit ist aber der Beklagten die von einem Versicherer in vergleichbaren Fallgestaltungen verlangte Darstellung der der konkret getroffenen Limitierungsentscheidung zugrundeliegenden Parameter (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2024 – IV ZR 68/22 –, juris Rn. 73 ff.) nicht zumutbar. Sie kann von der Beklagten als Gegnerin der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin in Abwägung mit deren Interessen nicht gefordert werden. Der Umfang der Substantiierungspflicht der nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; sie findet ihre Grenze im subjektiven Wissen einer Partei und in der Zumutbarkeit weiteren Vorbringens. Eine allgemeine Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei besteht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.1991 – KZR 18/90 –, juris Rn. 28 m.w.N.). Im Rahmen der Zumutbarkeit sind die Interessen der Parteien abzuwägen (Laumen, MDR 2019, 193, 196; vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2017 – III ZR 565/16 –, juris Rn. 28 ff.). Ein Vortrag, dem berechtigte Geheimhaltungsinteressen der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei entgegenstehen, ist dieser nicht zumutbar (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.1991 – KZR 18/90 –, juris Rn. 28; Laumen, MDR 2019, 193, 196; Stadler, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 21. Auflage 2024, § 138 Rn. 10a). Dies gilt vorliegend umso mehr, als es die Klägerin in der Hand gehabt hätte, dem Geheimhaltungsinteresse der Beklagten dadurch zu genügen, dass der Sachbearbeiter der Prozessbevollmächtigten in dem dazu vom Gericht anberaumten Termin erschienen wäre und sich zur Geheimhaltung hätte verpflichten lassen. cc) Ließe man auf der Darlegungsebene entgegen der hier vertretenen Auffassung insgesamt eine allgemeine Behauptung des Versicherungsnehmers ausreichen, so wäre die Klägerin vorliegend jedenfalls beweisfällig geblieben. Denn die Klägerin ist nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voll dafür beweisbelastet, dass die Limitierungsentscheidungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Klägerin hat aber keinen Beweis angeboten – auch nicht vorsorglich –, obwohl die Beklagte schon erstinstanzlich die Auffassung vertreten hat, dass die Klägerin hier darlegungs- und beweisbelastet ist (Klageerwiderung vom 04.10.2022, dort S. 11 d.A.). Aber auch von Amts wegen kann hier kein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Selbst wenn ein Gericht ohne weitere konkrete Darlegung der Verstöße und der individuellen Nachteile des Versicherungsnehmers auf Grundlage der Darlegung des Versicherers Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erheben wollte, wäre dies nur zulässig, wenn auch die Klägerin Kenntnis von den zugrundeliegenden Sachverhaltsdarlegungen der Beklagten hätte. Nur so können das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG gewahrt und das Verfahren nach § 286 ZPO eingehalten werden (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.1991 – KZR 18/90 –, juris Rn. 32 m.w.N.). Diese ihr einzuräumen, ist der Beklagten aber ohne die gerichtliche Geheimhaltungsverpflichtung aus den bereits ausgeführten Gründen nicht zumutbar. c) Soweit die Klägerin mit dem mit dem Berufungsantrag zu 3) weiterverfolgten und erweiterten Zahlungsantrag die Rückgewähr von Prämienanteilen wegen der im Berufungsantrag zu 2) genannten Prämienanpassungen verlangt, ist die Klage unbegründet, weil der geltend gemachte Rückgewähranspruch nach dem vorstehend unter 1. Gesagten jedenfalls verjährt ist. d) Die mit dem Berufungsantrag zu 3) weiterverfolgte Zinsforderung sowie die mit den Berufungsanträgen zu 4) und 5) weiterverfolgten Nebenforderungen betreffend Nutzungen und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten bestehen mangels Hauptforderung nicht. 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, § 543 ZPO.