Beschluss
20 U 58/24
KG Berlin 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:1014.20U58.24.00
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Leitsätze
1. In einer Widerrufsbelehrung in einem im Internet geschlossenen Fahrzeugbestellvertrag sind die eigentliche Widerrufsfrist von 14 Tagen und der Fristbeginn anzugeben. Der Verbraucher muss aufgrund der Belehrung ohne Schwierigkeiten verstehen können, binnen welchen Zeitraums er sein Widerrufsrecht ausüben kann. Nicht relevante Regelungen über die Widerrufsfrist sind wegzulassen.(Rn.68)
2. Der Beginn der Widerrufsfrist hängt zwar nicht allein von der Inbesitznahme der Waren durch den Verbraucher, sondern gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB auch von der ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ab. Eines zusätzlichen Hinweises auf die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung bedarf es aber nicht. Insofern reicht es hinsichtlich des Fristbeginns aus, auf die Warenlieferung abzustellen.(Rn.70)
3. Ein Unterlassen einer Belehrung darüber, dass die Frist gemäß § 356 Abs. 3 S. 2 BGB spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 356 Abs. 2 BGB genannten Zeitpunkt endet, ist unerheblich. Hierüber muss nicht belehrt werden. Nur die eigentliche Widerrufsfrist von 14 Tagen und der Fristbeginn sind anzugeben.(Rn.71)
4. Der Verbraucher wird durch die Nichtangabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten.(Rn.57)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 04.06.2024 - 29 O 114/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung aufgrund des Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu Euro 65.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einer Widerrufsbelehrung in einem im Internet geschlossenen Fahrzeugbestellvertrag sind die eigentliche Widerrufsfrist von 14 Tagen und der Fristbeginn anzugeben. Der Verbraucher muss aufgrund der Belehrung ohne Schwierigkeiten verstehen können, binnen welchen Zeitraums er sein Widerrufsrecht ausüben kann. Nicht relevante Regelungen über die Widerrufsfrist sind wegzulassen.(Rn.68) 2. Der Beginn der Widerrufsfrist hängt zwar nicht allein von der Inbesitznahme der Waren durch den Verbraucher, sondern gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB auch von der ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ab. Eines zusätzlichen Hinweises auf die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung bedarf es aber nicht. Insofern reicht es hinsichtlich des Fristbeginns aus, auf die Warenlieferung abzustellen.(Rn.70) 3. Ein Unterlassen einer Belehrung darüber, dass die Frist gemäß § 356 Abs. 3 S. 2 BGB spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 356 Abs. 2 BGB genannten Zeitpunkt endet, ist unerheblich. Hierüber muss nicht belehrt werden. Nur die eigentliche Widerrufsfrist von 14 Tagen und der Fristbeginn sind anzugeben.(Rn.71) 4. Der Verbraucher wird durch die Nichtangabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten.(Rn.57) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 04.06.2024 - 29 O 114/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung aufgrund des Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu Euro 65.000,00 festgesetzt. I. Der Kläger schloss als Verbraucher mit der Beklagten mittels Internet einen sodann vollzogenen Formularkaufvertrag über ein Fahrzeug XXX für einen Kaufpreis von Euro 57.970,00 brutto (= Euro 50.390,76 netto für das Fahrzeug plus Euro 823,53 Bereitstellungskosten abzüglich Euro 2.500,00 Umweltbonus plus Euro 9.255,71 Mehrwertsteuer von 19%). In dem Formularvertrag wird an einer Stelle unter der Überschrift „Kein Weiterverkauf“ ausgeführt, dass die Beklagte berechtigt sei, die Bestellung zu stornieren, wenn sie von dieser annehme, sie sei mit dem Ziel des Weiterverkaufs des Fahrzeugs getätigt worden. Nach Widerruf des Kaufvertrags begehrt der Kläger nunmehr vollständige Kaufpreiserstattung. Auf der Internetseite der Beklagten fand sich zum Zeitpunkt der Bestellung eine Schaltfläche mit der Bezeichnung „Kontakt“. Bei Betätigen der Schaltfläche erschien folgender Inhalt: „Verkauf und Service Besuchen Sie unsere Seite Uns finden, um einen ...XXX_Store in Ihrer Nähe ausfindig zu machen. Technischer Support u. Pannenhilfe Telefon: XXX“. Unter dem Impressum hieß es: „Verantwortlicher Diensteanbieter gemäß § 5 TMG ist: T XXX Telefon: XXX Telefax: XXX XXX.com Sitz der Gesellschaft: Berlin“. Ferner waren auf der Internetseite der Beklagten verschiedene Verkaufsstandorte („XXX-Stores“) jeweils mit konkreter Anschrift und Telefonnummer angegeben. Der Kläger leistete nach der am 13.03.2022 vorgenommenen Bestellung des Fahrzeugs an die Beklagte eine Anzahlung von Euro 100,00, zu der es in dem Bestellformular geheißen hatte: „Nicht rückerstattbare Bestellgebühr Ausschließlich rückerstattbar, wenn ein durch Ihren XXX Account gemachter Finanzierungsantrag abgelehnt wurde. Der Finanzierungsantrag muss innerhalb von 48 Stunden nach der Bestellung bei einem unserer Kooperationspartner gestellt werden. Ein Rückerstattungsanspruch besteht auch beim Vorliegen von gesetzlichen Widerrufs- und Rücktrittsrechten. Bei vollständig geleasten Fahrzeugen wird die Bestellgebühr nach der Auslieferung zurückerstattet.“ Innerhalb des Bestellvorgangs hatte der Kläger von der Beklagten eine Widerrufsbelehrung erhalten, die wiederum wie folgt lautete: „Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag nach den nachstehenden Regelungen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (XXX) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an XXX oder an Ihr örtliches XXX-Delivery Center zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit Ihnen zurückzuführen ist.“ Es folgte das Muster-Widerrufsformular. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstandes und der Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Berufung des Klägers ist rechtzeitig eingegangen und begründet worden. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend: Rechtsfehlerhaft gehe das Landgericht davon aus, dass die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht erforderlich sei. Anderes folge aus dem Gesetz, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesgerichtshofs und der Instanzgerichte sowie der Muster-Widerrufsbelehrung. Die Nichtangabe der Telefonnummer erschwere die Ausübung des Widerrufsrechts. Es werde der Eindruck erweckt, als ob ein telefonischer Widerruf nicht möglich sei. Dies halte den Verbraucher von einem Widerruf ab. Rechtsfehlerhaft sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Angaben zur Erstattbarkeit der Anzahlung durch die Beklagte hinreichend deutlich gewesen seien, insoweit verweise er auch auf die E-Mail der Beklagten gemäß Anlage K3.1 des Schriftsatzes vom 27.02.2024 (im Anlagenband). Darüber hinaus sei die Widerrufsbelehrung im Hinblick auf die Information über Fristen fehlerhaft. Der Fristbeginn sei unklar bei Teillieferungen, hier die von der Beklagten vorab übersandten Fahrzeugpapiere als Teil der Ware. Zudem enthalte die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung keinen Hinweis darauf, dass die Frist nicht beginne, bevor die Beklagte den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet habe, wie es § 356 Abs. 3 BGB vorsehe. Die Beklagte belehre weiter nicht darüber, dass die Frist gemäß § 356 Abs. 3 S. 2 BGB spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem in § 356 Abs. 2 BGB genannten Zeitpunkt ende. Auch zu den Bedingungen des Widerrufsrechts informiere die Beklagte im Hinblick auf die Voraussetzungen unzureichend, weil die von ihr in der Widerrufsbelehrung zu Beginn gewählte Formulierung (“Wenn Sie ein Verbraucher sind ...“) das Subsumtionsrisiko auf den Verbraucher abwälze und dies keiner transparenten Belehrung des Verbrauchers über seine Rechte entspreche. Fernerhin sei die Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Höhe der Rücksendekosten und des Wertersatzes ungenau. Die Angaben zum Verfahren seien außerdem im Hinblick auf den unklar gelassenen Rückgabeort und die Widerrufsprozedur (verschwiegene Notwendigkeit einer Terminvereinbarung bei Rückgabe der Ware) fehlerhaft. Gegebenenfalls müsse wegen Divergenz zu Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm, Frankfurt und Schleswig die Revision zugelassen werden bzw. eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV gefertigt werden. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn Euro 57.970,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2023 zu zahlen. 2. Hilfsweise: a) Die Beklagte wird verurteilt, an ihn Euro 57.970,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2023 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der FIN XXX zu zahlen. b) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug in Bezug auf die Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs mit der FIN XXX befindet. 3. Höchst hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, an ihn Euro 57.970,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2023 nach erfolgter Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der FIN XXX zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn weitere Euro 2.120,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat den Kläger mit einstimmigem Beschluss vom 18.09.2024 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, dessen Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30.09.2024 Stellung bezogen. II. Die Berufung des Klägers ist ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist - weiterhin - einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 ZPO erfüllt sind. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall. Der Senat nimmt auf seinen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergangenen Hinweisbeschluss vom 18.09.2024 Bezug. In dem Hinweisbeschluss hat der Senat das Folgende ausgeführt: „Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 357 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises mangels wirksamen Widerrufs des Fahrzeugbestellvertrags vom 13.03.2022 über einen Pkw XXX verneint. Eine Vorlage des Verfahrens gemäß Art. 267 AEUV an den Europäischen Gerichtshof ist nicht veranlasst. 1. Der geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises - hilfsweise unter Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs - steht dem Kläger nicht zu. Ein wirksamer Widerruf gemäß §§ 355 Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB ist nicht erklärt worden. Zwar stand dem Kläger gemäß § 312g Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Denn der Verkauf erfolgte im Wege des Fernabsatzes im Sinne von §§ 312b ff. BGB. Jedoch war bei Erklärung des Widerrufs durch den Kläger per E-Mail am 20.03.2023 die Widerrufsfrist von 14 Tagen nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB seit mehreren Monaten abgelaufen. Hiervon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen. 1.1. Der Lauf der Widerrufsfrist begann gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356 Abs. 2 Nr. 1 a) und c) BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB am Folgetag nach dem Erhalt des Fahrzeugs, mithin am Donnerstag, 15.09.2022, so dass die Widerrufsfrist gemäß § 188 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 28.09.2022 (Mittwoch) endete. Zwar beginnt nach § 356 Abs. 3 S. 1 BGB die Widerrufsfrist im Falle eines Widerrufsrechts gemäß § 312g Abs. 1 BGB nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen von Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat. Jedoch hatte die Beklagte den Kläger mit dem Fahrzeugbestellvertrag und vor Erhalt des Fahrzeugs durch den Kläger entsprechend den Anforderungen nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrecht informiert. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist nicht mangels ordnungsgemäß erteilter Widerrufsbelehrung gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB hinausgeschoben. Für den Beginn der Widerrufsfrist müssen im Falle von Fernabsatzverträgen außerhalb von Verträgen über Finanzdienstleistungen gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB die Informationspflichten nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB erfüllt sein. Die Erfüllung der sonstigen Informationspflichten nach Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB ist demgegenüber keine Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist; die Verletzung solcher Informationspflichten löst allenfalls Schadensersatzansprüche aus (vgl. Mörsdorf in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.Grosskommentar, BGB, Stand: 01.04.2024, § 356 BGB, Rn. 38 m.w.N.). Von der Möglichkeit, durch eine weitgefasste Verweisung alle vorvertraglichen Pflichtinformationen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB auch zu Pflichtangaben für die Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen außerhalb von Verträgen über Finanzdienstleistungen (wie hier) werden zu lassen, hat der Gesetzgeber bewusst keinen Gebrauch gemacht, wie insbesondere dessen abweichende Verweisungstechnik bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen zeigt. So verweist § 312d Abs. 1 BGB wegen der Informationspflichten für Fernabsatzverträge allgemein auf Art. 246a EGBGB, während § 312d Abs. 2 BGB für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen ausdrücklich „abweichend von Absatz 1“ gesondert auf Art. 246b EGBGB verweist. Letztere Regelung bezieht, anders als bei Art. 246a EGBGB, der zwischen den vorvertraglichen Informationspflichten in § 1 Abs. 1 und den Pflichtangaben zum Widerruf in § 1 Abs. 2 trennt, die vorvertraglichen Informationspflichten nach Art. 246b § 1 Abs. 1 EGBGB gemäß Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB, auf den auch § 356 Abs. 3 S. 1 BGB für den Beginn der Widerrufsfrist Bezug nimmt, mit ein. Eine solche Verweisungstechnik hat der Gesetzgeber für Fernabsatzverträge außerhalb von Verträgen über Finanzdienstleistungen gerade nicht gewählt. Dies erschließt sich auch aus dem Umstand, dass § 312d Abs. 2 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung für den Beginn der Widerrufsfrist bei Fernabsatzgeschäften noch die Erteilung sämtlicher vertragsrelevanter Informationen nach Art. 246 § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung vorgesehen hatte, während dies durch die nachfolgende Gesetzesänderung für Fernabsatzverträge außerhalb von Verträgen über Finanzdienstleistungen aufgehoben worden ist. Denn mit den Änderungen im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU durch das am 13.06.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, den Beginn der Widerrufsfrist bei allgemeinen Fernabsatzgeschäften nicht mehr von der Erfüllung der sonstigen Informationspflichten abhängig zu machen (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 17/12637, S. 61: „Allerdings wird der Beginn der Widerrufsfrist mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen zukünftig nicht mehr von der Erfüllung der sonstigen Informationspflichten abhängen wie dies bislang der Fall ist, § 312d Absatz 2 BGB.“). 1.2. Die im Fahrzeugbestellvertrag der Parteien vom 13.03.2022 enthaltene Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen von Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB. Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ist der Unternehmer im Falle eines Widerrufsrechts gemäß § 312g Abs. 1 BGB verpflichtet, den Verbraucher zu informieren über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung informierte den Kläger zutreffend über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren über die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB, auch wenn sie von der Muster-Widerrufsbelehrung abweicht. Das Muster-Widerrufsformular hat die Beklagte ihrer Belehrung pflichtgemäß beigefügt. Als Bedingungen im Sinne von Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB anzugeben sind, dass ein Widerrufsrecht besteht, dieses Widerrufsrecht durch einfache, formlose, aber eindeutige Erklärung (§ 355 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB) gegenüber dem Unternehmer ausgeübt werden kann und es keiner Begründung bedarf (§ 355 Abs. 1 S. 4 BGB). Die Belehrung muss eindeutige Kontaktdaten des Unternehmers enthalten, die der Verbraucher für die Erklärung des Widerrufs nutzen kann. Die Belehrung darf nicht den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher seine Widerrufserklärung nur auf diesem, für ihn optionalen Weg übermitteln kann (vgl. Martens in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, Stand: 01.05.2024, Art. 246a § 1 EGBGB, Rn. 28). Die Bedingungen des Widerrufs müssen nähere Angaben über die Rechtsfolgen umfassen (vgl. Wendenhorst in: Münchener Kommentar, BGB, 9. Auflage 2022, § 312d BGB, Rn. 52 m.w.N.; Busch in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.Grosskommentar, Stand: 01.07.2023, Art. 246a § 1 EGBGB, 36 m.w.N.). So ist darauf hinzuweisen, wie nach erfolgtem Widerruf Waren zum Unternehmer zurückgelangen, d.h. ob sie vom Unternehmer abgeholt werden oder ob der Verbraucher sie unverzüglich, spätestens aber binnen 14 Tagen, zurückzusenden hat. Ferner ist der Verbraucher darüber aufzuklären, dass er für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen muss, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist. Hinzuweisen ist wohl auch darauf, dass alle Zahlungen einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Verbraucher eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat) unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Zugang der Widerrufserklärung, zurückgezahlt werden. Es sollte auch darauf hingewiesen werden, dass für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel verwendet wird, das auch der Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Wichtig ist ein Hinweis darauf, dass kein Entgelt berechnet wird. Bei Kaufverträgen, bei denen der Unternehmer nicht angeboten hat, im Fall des Widerrufs die Waren selbst abzuholen, sollte eingefügt werden, dass die Rückzahlung verweigert werden kann, bis der Unternehmer die Waren wieder zurückerhalten oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass die Waren zurückgesandt wurden (vgl. Wendenhorst in: Münchener Kommentar, BGB, 9. Auflage 2022, § 312d BGB, Rn. 52-53 m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht die Widerrufsbelehrung der Beklagten. Es wird auf das Bestehen eines Widerrufsrechts hingewiesen sowie darauf, dass dieses Widerrufsrecht durch einfache, formlose, aber eindeutige Erklärung gegenüber der Beklagten ausgeübt werden kann und keiner Begründung bedarf. Auch auf die Rechtsfolgen im Falle eines Widerrufs wird hingewiesen. So wird in der Widerrufsbelehrung über die beiderseitige Rückgabepflicht und die diesbezüglich geltende Frist von 14 Tagen informiert; aufgeklärt wird auch über die Art der Rückzahlung, die Nichtberechnung von Entgelten, die Möglichkeit zur Verweigerung der Rückzahlung, bis die Beklagte die Ware wieder zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Ware zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, sowie darüber, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat und er für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen muss, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist. Auch über den Rückgabeort - „an XXX oder an Ihr örtliches XXX-Delivery Center“ - wird informiert. Wegen der Rügen zum Inhalt der Widerrufsbelehrung in der Berufungsbegründung sieht der Senat im Einzelnen Veranlassung für folgende weitere Ausführungen: a) Die Widerrufsbelehrung im Fahrzeugbestellvertrag entspricht betreffend das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB den Anforderungen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB. Anzugeben ist hierbei, was der Verbraucher tun muss, um sein Widerrufsrecht auszuüben; es bedarf eines Hinweises auf die in § 355 Abs. 1 S. 2 bis 5 BGB genannten Umstände (vgl. Schirmbacher in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, Art. 246a EGBGB, Rn. 118). Solange ein zumutbarer Weg aufgezeigt wird, den Widerruf zu erklären, sind weitere Angaben etwa zu Telefaxnummer, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer nicht erforderlich (vgl. Schirmbacher in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, Art. 246a EGBGB, Rn. 120). Entgegen der Auffassung des Klägers war eine Mitteilung, wonach der Widerruf auch telefonisch möglich ist und die Angabe einer Telefonnummer, unter welcher der Widerruf erklärt werden kann, nicht erforderlich. Da eine bestimmte Form nicht vorgegeben ist, muss auch nicht darüber informiert werden, dass der Rücktritt formfrei erklärt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 - juris Rn. 74). Die Widerrufsbelehrung der Beklagten ist keinesfalls so zu verstehen, dass ein telefonischer Widerruf nicht möglich wäre. Bei der Auslegung der Widerrufsbelehrung gilt ein objektivierter und an den Verständnismöglichkeiten des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers orientierter Maßstab (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2022 - I ZR 28/22 - juris Rn. 44). Dass eine eindeutige Erklärung mündlich oder schriftlich abgegeben werden kann, versteht sich von selbst. Auch die in der Widerrufsbelehrung gewählte Formulierung „z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail“ macht deutlich, dass nicht ausschließlich eine Erklärung in Textform möglich ist. Der Senat hält es für fernliegend, dass aus der Nennung einiger Kommunikationsmittel der unzutreffende Eindruck entstehen könnte, dass ein Widerruf per Telefon nicht wirksam sei. Die erkennbar beispielhafte Aufzählung einiger gebräuchlicher Widerrufsformen besagt nicht, andere, weniger gebräuchliche Kommunikationsformen dürften nicht gewählt werden. Dass ein telefonischer Widerruf wenig gebräuchlich sein dürfte, liegt wegen der schwierigeren Belegbarkeit (im Falle eines Streites darüber) auf der Hand. Soweit sich der Kläger darauf beruft, aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung ergebe sich die Notwendigkeit der Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung, weil die Frage, auf welche Art und Weise der Widerruf erklärt werden könne, die grundlegendste Frage der Ausübung des Widerrufsrechts sei, geht das aus dem Gesetz nicht hervor. Die Angabe einer Telefonnummer betrifft die Form der Ausübung bzw. Entgegennahme der Widerrufserklärung, über die ausweislich von Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB keine gesonderte Belehrungspflicht besteht. Sinn und Zweck der Vorschrift verlangt lediglich, dass der Verbraucher auf eine für ihn zumutbare Möglichkeit hingewiesen wird, den Widerruf zu erklären (vgl. Schirmbacher in: Spindler/Schuster, 4. Auflage 2019, Recht der elektronischen Medien, Art. 246a EGBGB, Rn. 120). Das ist hier mit dem Hinweis „Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (XXX) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.“ erfolgt, was im Übrigen auch der vom Kläger per E-Mail erklärte Widerruf zeigt. Der Verbraucher wird durch die Nichtangabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten. Denn wenn er die Widerrufserklärung telefonisch abgeben möchte, kann er dies unter der Telefonnummer tun, die in den allgemeinen Informationen für den Widerrufsadressaten „XXX“ auf der Webseite der Beklagten (im „Kontakt“ und „Impressum“) angegeben ist, nämlich „XXX“. Die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb zu verlangen, weil das in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung die Angabe einer Telefonnummer vorsieht. Die Auffassung, wonach Angaben einer freiformulierten Widerrufsbelehrung inhaltlich nicht hinter den Informationen des Widerrufs-Belehrungsmusters aus Anlage 1 zurückbleiben dürften und insoweit auch bei freiformulierten Belehrungen die Angabe der Telefonnummer erforderlich sei (vgl. Busch in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.Grosskommentar, Stand: 01.07.2023, Art. 246a § 1 EGBGB, Rn. 36), überspannt die Anforderungen ersichtlich. Solange ein zumutbarer Weg - wie hier - aufgezeigt wird, den Widerruf zu erklären, sind weitere Angaben etwa zu Faxnummer, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer nicht erforderlich (vgl. Schirmbacher in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, Art. 246a EGBGB, Rn. 120). Aus den in der Muster-Widerrufsbelehrung dargestellten Informationen lassen sich keine Rückschlüsse auf den Inhalt der aus Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB resultierenden Belehrungspflicht des Unternehmers ziehen. Das Muster-Widerrufsformular entfaltet keine normative Wirkung. Es ist das Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen Verbraucher und Unternehmer und stellenweise bewusst überobligatorisch (vgl. Schirmbacher in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, Art. 246a EGBGB, Rn. 114). Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht aufgrund verbraucherschutzrechtlicher Regelungen zu befürworten. Im Beschluss vom 22.05.2024 - 24 U 139/23 - hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts das Nachfolgende ausgeführt: „Eine Pflicht des Unternehmers, es dem Verbraucher durch eine Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung zu erleichtern, den Widerruf telefonisch auszuüben, lässt sich den verbraucherschutzrechtlichen Regelungen nicht entnehmen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die mit der Verbraucherrechte-Richtlinie angestrebte Harmonisierung der Verbraucherinformation und des Widerrufsrechts in Fernabsatzverträgen nicht nur dem Verbraucherschutz dienen, sondern es auch kleineren und mittleren Unternehmen bzw. einzelnen Unternehmern erleichtern soll, in anderen Mitgliedstaaten Geschäfte zu machen, um so zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern beizutragen. Es soll ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen bei gleichzeitiger Wahrung des Subsidiaritätsprinzips gewährleistet werden (Erwägungsgründe 4 und 5 der RL 2011/83/EU). Bei der Auslegung der Richtlinie ist daher ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen und die unternehmerische Freiheit des Unternehmers, wie sie in Art. 16 der Charta gewährleistet wird, zu wahren (EuGH, Urteil vom 5. Mai 2022 – C-179/21 –, Victorinox, Rn. 39, juris; EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019 – C-649/17 –, ..., Rn. 44, juris). Es reicht daher aus, wenn dem Verbraucher in der Widerrufsbelehrung eine zumutbare Möglichkeit der Kontaktaufnahme genannt wird und er im Übrigen die Telefonnummer unschwer ermitteln kann. Es sollte auch nichts dagegen sprechen, den Verbraucher, der die Beweislast für den rechtzeitigen Widerruf trägt, in seinem eigenen Interesse durch eine beispielhafte Aufzählung sanft dahin zu lenken, sich für den Widerruf eines dauerhaften Datenträgers zu bedienen (MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312d Rn. 55; s. auch Erwägungsgrund 44 der RL 2011/83/EU und BT-Drs. 17/12637 S. 60), wie es im Übrigen auch in der Musterwiderrufsbelehrung geschieht.“ Dem hat der 27. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 23.07.2024 beigepflichtet (27 U 33/24). Der erkennende Senat folgt dem gleichfalls nach eigener Prüfung. Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht aufgrund von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14.05.2020 - C-266/19 - juris), des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 24.09.2020 - I ZR 169/17 - juris; vom 21.01.2021 - I ZR 17/18 - juris), des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 03.03.2015 - 4 U 171/14 - juris), des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 04.02.2016 - 6 W 10/16 - juris) und des Oberlandesgerichts Schleswig (Urteil vom 10.01.2019 - 6 U 37/17 - juris) geboten. In dem vorstehend zitierten Beschluss vom 22.05.2024 - 24 U 139/23 - hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts diesbezüglich Folgendes ausgeführt: „Etwas anderes folgt auch nicht aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14.05.2020, C-266/19, EIS.de, Celex-Nr. 62019CJ0266), des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24.09.2020, I ZR 169/17, und Urteil vom 21.01.2021, I ZR 17/18), des OLG Hamm (Beschluss vom 03.05.[gemeint:03.03.]2015, 4 U 171/14), des OLG Frankfurt (Beschluss vom 04.02.2016, 6 W 10/16) und des OLG Schleswig (Urteil vom 10.01.2019, 6 U 37/17). Danach soll bei Verwendung der - vom Unternehmer auszufüllenden - Musterwiderrufsbelehrung in Anhang I Teil A zu Art. 6 Abs. 4 S. 1 RL 2011/83/EU bzw. in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB die Telefonnummer eingetragen werden, die der Unternehmer auf seiner Webseite als „Kontakt“ angibt, weil sie dann als „verfügbar“ anzusehen ist. Zum einen sind diese Entscheidungen in wettbewerbsrechtlichen und nicht in verbraucherschutzrechtlichen Streitigkeiten ergangen; es lagen also abweichende Prüfungsmaßstäbe zugrunde und es wurden auch keine Feststellungen dazu getroffen, wie sich ein Verstoß auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers auswirkt. Zum anderen betreffen die Entscheidungen ausschließlich die Musterwiderrufsbelehrung. Diese ist aber den gesetzlichen Vorgaben nachgelagert. Sie hat vorrangig den Zweck, die Geschäftspraxis für den Unternehmer zu vereinfachen und ihn durch die Gesetzlichkeitsfiktion in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB vor den mit den Anforderungen an die Widerrufsbelehrung verbundenen Unsicherheiten zu schützen. Außerdem soll Rechtssicherheit hergestellt und in der Folge die Rechtspraxis entlastet werden (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 – I ZR 28/22 –, Rn. 34, juris; BeckOGK/Busch, 1.7.2023, EGBGB Art. 246a § 1 Rn. 43). Im Interesse der unternehmerischen Freiheit ist die Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung aber gerade nicht verpflichtend und sie definiert auch nicht die Anforderungen an die Belehrung (Schmidt-Kessel, ZIP 2024, 272, 275; Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, § 12 Widerrufsrecht Rn. 23, beck-online). Nach dem Willen des Gesetzgebers kann der Unternehmer seinen Informationspflichten auch durch eine Belehrung nachkommen, die von der Musterbelehrung abweicht, aber inhaltlich den in § 356 Abs. 3 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB geregelten Anforderungen genügt. Er trägt dann bloß das Risiko, dass die Anforderungen an eine korrekte Belehrung nicht erfüllt sind (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 – I ZR 28/22 –, Rn. 28, juris). Die genannten Vorschriften sehen die Angabe einer Telefonnummer gerade nicht vor, sondern überlassen es dem Unternehmer selbst, wie er den Verbraucher über das Verfahren des Widerrufs aufklärt.“ Auch diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der erkennende Senat nach eigener Würdigung der Sach- und Rechtslage an, so wie es auch der 27. Zivilsenat des Kammergerichts im Beschluss vom 23.07.2024 getan hat (27 U 33/24). Soweit der Kläger darauf verweist, das Oberlandesgericht Hamm habe in dem genannten Beschluss geprüft, ob der Unternehmer unabhängig vom Muster eine zutreffende Belehrung vorgenommen habe, es habe dies dann aufgrund fehlender Telefonnummer abgelehnt, lässt sich dies der veröffentlichten Entscheidung nicht entnehmen. Auch die vom Kläger zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 04.02.2016 - 6 W 10/16 - juris) enthält keine Ausführungen, die den hiesigen Sachverhalt betreffen. b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist vorliegend eine abweichende Beurteilung nicht wegen angeblich irreführender Angaben zur Nichterstattbarkeit der Anzahlung im Bestellprozess geboten. Dass die Beklagte den Eindruck erweckt hätte, die geleistete Anzahlung werde bei einem Widerruf nicht erstattet, trifft nicht zu. Die in der Widerrufsbelehrung gewählte Formulierung, im Falle des Vertragswiderrufs würden alle Zahlungen, die die Beklagte erhalten habe, einschließlich der Lieferkosten zurückgezahlt, ist unmissverständlich. Dies gilt auch für die im Bestellformular enthaltene Erklärung der Beklagten. Soweit der Kläger auf Seite 27 der Berufungsbegründung auf eine formularmäßige E-Mail der Beklagten vom 13.03.2022 gemäß Anlage K3.1 (im Anlagenband) Bezug nimmt, in der es an einer Stelle zusammenhanglos heißt „Zahlungen 100 € Nicht rückerstattbare Bestellgebühr“, wird laut der sprachlich zusammenhängend gestalteten Widerrufsbelehrung gleichwohl überaus deutlich, dass im Falle eines Widerrufs des Verbrauchers durchaus alle Zahlungen erstattet werden. c) Die Widerrufsbelehrung der Beklagten im Fahrzeugbestellvertrag entspricht auch bezüglich der Informationen über die Fristen den Anforderungen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB. Entscheidend sind Informationen über den Beginn und die Dauer der Widerrufsfrist und darüber, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt (vgl. Wendenhorst in: Münchener Kommentar, BGB, 9. Auflage 2022, § 312d BGB, Rn. 54 m.w.N.; Martens in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, Stand: 01.05.2024, Art. 246a § 1 EGBGB, Rn. 29). Der Unternehmer hat auf die tatsächliche Rechtslage hinzuweisen (vgl. Wendenhorst in: Münchener Kommentar, BGB, 9. Auflage 2022, § 312d BGB, Rn. 54 m.w.N.). Dabei sind zum einen die eigentliche Widerrufsfrist von 14 Tagen und zum anderen der Fristbeginn anzugeben. Der Verbraucher muss aufgrund der Belehrung ohne Schwierigkeiten verstehen können, binnen welchen Zeitraums er sein Widerrufsrecht ausüben kann (vgl. Martens in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, Stand: 01.05.2024, Art. 246a § 1 EGBGB, Rn. 29). Nicht relevante Regelungen über die Widerrufsfrist sind wegzulassen. Wenn der Unternehmer seine Informationspflichten erfüllt, muss und darf er den Verbraucher beispielsweise nicht auf die Fristverlängerung nach § 356 Abs. 3 BGB hinweisen, weil sonst die Verständlichkeit leiden würde (vgl. Wendenhorst in: Münchener Kommentar, BGB, 9. Auflage 2022, § 312d BGB, Rn. 54 m.w.N.) und über einen Umstand unterrichtet würde, der keine Bedeutung hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 - juris Rn. 36; KG, Beschluss vom 19.10.2020 - 8 U 38/19 - juris Rn. 64). Über Beginn und Dauer der Widerrufsfrist und darüber, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt, unterrichtet die Widerrufsbelehrung der Beklagten. Entgegen der Meinung des Klägers ist die Widerrufsbelehrung in Bezug auf den angegebenen Beginn der Widerrufsfrist auch mit Blick auf mögliche Teillieferungen nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger vorgebracht hat, dass die Beklagte ihren Kunden einige Tage vor Abholung des Fahrzeugs die Fahrzeugpapiere übersende, damit die Kunden die Fahrzeuge zulassen könnten, was zu einer fehlerhaften Belehrung über den Fristbeginn führe, ist zwar richtig, dass gemäß § 356 Abs. 2 Nr. 1 c) BGB die Widerrufsfrist bei Teillieferungen erst mit der letzten Teillieferung beginnt. Jedoch heißt es in der Widerrufsbelehrung der Beklagten, dass die Widerrufsfrist 14 Tage ab dem Tag beginnt, an dem „die Waren“ in Besitz genommen wurden. Die den Plural verwendende Formulierung lässt sich nach dem Maßstab des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers nur so verstehen, dass die Widerrufsfrist erst dann beginnt, wenn der Käufer „sämtliche“ Waren, also alles, erhalten hat (und nicht z.B. nur Zubehör). d) Soweit der Kläger rügt, die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung enthalte keinen Hinweis darauf, dass die Frist nicht beginne, bevor die Beklagte den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet habe, wie es § 356 Abs. 3 BGB vorsehe, kann auch dem nicht gefolgt werden. Der Beginn der Widerrufsfrist hängt zwar - anders als in der Belehrung der Beklagten angegeben - nicht allein von der Inbesitznahme der Waren durch den Verbraucher, sondern gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB auch von der ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ab. Eines zusätzlichen Hinweises auf die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung bedarf es aber nicht. Insofern genügt es hinsichtlich des Fristbeginns, auf die Warenlieferung abzustellen (vgl. Schirmbacher in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, Art. 246a EGBGB, Rn. 117). e) Das Unterlassen einer Belehrung darüber, dass die Frist gemäß § 356 Abs. 3 S. 2 BGB spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 356 Abs. 2 BGB genannten Zeitpunkt endet, ist unerheblich. Auch hierüber muss nicht belehrt werden. Anzugeben sind lediglich die eigentliche Widerrufsfrist von 14 Tagen und der Fristbeginn (vgl. Martens in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, Stand: 01.05.2024, Art. 246a § 1 EGBGB, Rn. 29 m.w.N; Wendenhorst in: Münchener Kommentar, BGB, 9. Auflage 2022, § 312d BGB, Rn. 54 m.w.N.; Schirmbacher in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, Art. 246a EGBGB, Rn. 115). Denn unter „Fristen“ im Sinne von Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB sind der Fristbeginn und die Widerrufsfrist von 14 Tagen zu verstehen, nicht aber die Höchstdauer mit Angabe des Endes (vgl. Schirmbacher in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, Art. 246a EGBGB, Rn. 115). f) Die Auffassung des Klägers, wonach die von der Beklagten in der Widerrufsbelehrung gewählte Formulierung „Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag nach den nachstehenden Regelungen zu widerrufen“ unzureichend sei, weil diese Formulierung das Subsumtionsrisiko über bestehende Verbraucherrechte auf den Verbraucher abwälze, ist abzulehnen. Die Formulierung in der Widerrufsbelehrung entspricht den Vorgaben von Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB und § 312g Abs. 1 BGB. g) Soweit der Kläger eine versäumte Aufklärung über die Höhe etwaiger Rücksendekosten rügt, obwohl bei Waren, die nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden könnten, auch über die Höhe der Kosten der Rücksendung zu informieren sei, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung in Bezug auf den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB. Die Kosten für die Rücksendung müssen dem Verbraucher zwar gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HS. 2 EGBGB mitgeteilt werden. Nach § 356 Abs. 3 S. 1 BGB hängt der Beginn der Widerrufsfrist aber nur von der Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB und nicht von den Vorgaben gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB ab. h) Die Beanstandung des Klägers, die Beklagte habe es unterlassen, darauf hinzuweisen, dass bereits die Kfz-Zulassung ohne Erhalt der Ware (aus ihrer Sicht) zu einem gravierenden Wertersatzanspruch führe, gebietet auch keine andere Würdigung in Bezug auf den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist. Der Verbraucher ist insoweit einzig darüber aufzuklären, dass er für einen etwaigen Wertverlust der Waren aufkommen muss, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist (vgl. Wendenhorst in: Münchener Kommentar, BGB, 9. Auflage 2022, § 312d BGB, Rn. 52-53 m.w.N.). Dies ist hier geschehen. i) Die weitere Beanstandung des Klägers, dass der Rückgabeort nicht klar angegeben worden sei, weil andere Rückgabeorte als der Hauptsitz der Beklagten nicht ermittelbar seien, hält der Senat ebenfalls für unberechtigt. Denn in der Widerrufsbelehrung wird ein konkreter Rückgabeort angeführt. Die Angabe eines Ortes, der für den Verbraucher womöglich besser zu erreichen ist, ist nicht notwendig. j) Auf die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob die Beklagte im Zusammenhang mit der Rückgabe eines Fahrzeugs durch den Verbraucher auf eine Terminvereinbarung, eine Zustandsdokumentation und/oder die Unterzeichnung von Papieren bestehen darf, kommt es für den Beginn der Widerrufsfrist genauso wenig an. Derartige Angaben in der Widerrufsbelehrung zur Art und Weise der Rückgabe der Waren sind gesetzlich nicht gefordert. 2. Mangels Hauptanspruchs sind in der Konsequenz die weiteren davon abhängigen Ansprüche ohne weitere rechtliche Prüfung unbegründet. 3. Eine Entscheidung des Senats nach § 522 Abs. 2 ZPO würde nicht durch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gehindert sein. Die für die hiesige Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind nach den zitierten Entscheidungen und der Literaturauffassung hinreichend geklärt. Wegen abweichender Einzelmeinungen in der Literatur müsste die Revision nicht zugelassen werden. Bei dem vom Kläger auf Seite 5 der Berufungsbegründung in Bezug genommenen „Hinweisbeschluss“ des Oberlandesgerichts Stuttgart - 6 U 12/24 -, der in diesem Verfahren nicht eingereicht worden ist, handelt es sich tatsächlich um eine Verfügung, die einen Termin vorbereitenden Hinweis gemäß § 139 ZPO zur vorläufigen Rechtsauffassung beinhaltet (siehe den Vortrag in dem Verfahren zum Aktenzeichen des Kammergerichts 20 U 82/24, dort Anlage K5.1). Die Verfügung stellt keine abweichende Entscheidung dar, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern könnte. 4. Grund für eine Vorlage gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union sieht der Senat nicht. Eine Vorlage wäre durch den Senat zu erwägen, wenn Zweifel bei der Auslegung oder an der Gültigkeit von Unionsrecht bestünden und eine Klärung hierüber zum Erlass einer abschließenden Entscheidung erforderlich wäre. Derartige Zweifel bestehen nicht.“ Hieran hält der Senat nach Überprüfung fest. Die Stellungnahme des Klägers vom 30.09.2024 führt zu keiner abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Soweit sie neue Gesichtspunkte enthält, geht der Senat nachfolgend darauf ein: Der vom Kläger vorgebrachte Einwand bezüglich der vom Senat für unbedenklich erachteten fehlenden ausdrücklichen Benennung einer telefonischen Widerrufsmöglichkeit, Verbraucher hätten überwiegend noch die gesetzliche Altregelung präsent, die eine Widerrufserklärung in Textform gefordert habe, ist nicht geeignet, den hiervon abweichenden Inhalt der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung infrage zu stellen. Dieser wäre nicht ursächlich für eine solche vom Kläger vorgetragene Fehlvorstellung. Soweit der Kläger weiter meint, ein Telefonanruf sei der deutlich realistischere Anwendungsfall einer Widerrufserklärung, weil ein Verbraucher sich dann gleichzeitig bei Mitarbeitenden der Verkäuferseite nach dem weiteren Vorgehen erkundigen könne, vermeidet er ein Eingehen auf das Argument des Senats, dass im Falle eines telefonischen Widerrufs der Verbraucher keinerlei Beleg für das Telefonat in Händen hält, sollte ein solches Telefonat, aus welchem Grund auch immer, später streitig werden. Soweit der Kläger als Vorteil eines gerade telefonisch erklärten Widerrufs ansieht, dass der Verbraucher unmittelbar vernehmen könne, ob seine Widerrufserklärung zugegangen sei, übersieht er, dass für die Wahrung der Widerrufsfrist im Falle der Textform die Absendung des Widerrufs genügt. Letztlich kommt es nicht darauf an, auf welche Art und Weise ein Widerruf von Seiten der Verbraucher überwiegend erklärt wird und welche Vor- und Nachteile insoweit bestehen. Rechtlich maßgeblich ist, dass die Widerrufsbelehrung der Beklagten nicht suggeriert, dem Verbraucher stehe ein mündlicher Widerruf nicht zu, weshalb es auch nicht beachtlich ist, dass in der Widerrufsbelehrung nicht aufgezeigt wird, dass der Widerruf gleichermaßen in einem Gespräch unter Anwesenden erklärt werden darf. Soweit der Kläger betreffend die Anzahlung von Euro 100,00 auf die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB verweist, sieht der Senat den Anwendungsbereich hier nicht als eröffnet an. Auch kann der Senat - anders als der Kläger auf Seite 4 seiner Stellungnahme - nicht erkennen, warum für den Beginn der Widerrufsfrist vorliegend § 356 Abs. 2 Nr. 1 b) BGB entscheidend sein sollte; unstreitig bestellte der Kläger nicht mehrere Waren bei der Beklagten, sondern nur das Fahrzeug. Sofern es sich um ein Schreibversehen handeln sollte - richtig: Nr. 1 c) -, bleibt es bei der Würdigung des Senats, dass der Kläger anhand der Widerrufsbelehrung ausreichend deutlich erkennen konnte, dass die Widerrufsfrist nicht mit der vorab in die Wege geleiteten Übersendung der Fahrzeugpapiere, sondern erst mit der Übergabe des vom Bestellvorgang erfassten käuflich erworbenen Fahrzeugs beginnen werde. Bezüglich des in der Stellungnahme des Klägers auf Seite 5 vorgebrachten Arguments, die Widerrufsfrist habe nicht begonnen zu laufen, weil er sich in dem Kaufvertrag angeblich verpflichtet habe, das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach Auslieferung nicht weiterzuverkaufen, sondern auf sich zugelassen zu halten, kann das dem in diesem Verfahren als Anlage vorgelegten Formularvertrag (im Anlagenband) nicht entnommen werden. Jedenfalls würde auch hier der Grundsatz gelten, dass ein objektivierter und an den Verständnismöglichkeiten des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers orientierter Maßstab anzuwenden ist. Dass das vom Kläger behauptete Weiterverkaufsverbot ein Aliud regelt und nicht den Fall eines bestehenden Widerrufsrechts mit nachfolgender Rückabwicklung umfasst, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Da der Senat nicht von einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung der Beklagten ausgeht, kann der Kläger auf eine solche keinen Schadensersatzanspruch gründen, wie er es auf Seite 5 seiner Stellungnahme angedacht hat. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 97 Abs. 1 ZPO (Kosten) sowie §§ 708 Nr. 10 S. 2, 709 S. 2 (analog), 711 S. 1 und S. 2 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit). Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes für die zweite Instanz hat ihre Rechtsgrundlagen in den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2 S. 1 GKG, § 3 ZPO.