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2 O 282/19, 2 O 384/19, 2 O 474/20, 2 O 480/20

LG Ravensburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGRAVEN:2021:0319.2O282.19.00
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Leitsätze
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen gemäß Art. 267 Absatz 1 lit. a), Absatz 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Zur Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 §§ 6 Absatz 2 Satz 3, 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB a) Sind Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB, soweit sie den Vorgaben des Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG widersprechende Vertragsklauseln als den Anforderungen des Art. 247 § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 EGBGB genügend und den in Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b) EGBGB gestellten Anforderungen genügend erklären, unvereinbar mit Art. 10 Absatz 2 lit. p) und Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG? Wenn ja: b) Folgt aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 10 Absatz 2 lit. p) und Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG, dass Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB nicht anwendbar sind, soweit sie den Vorgaben des Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG widersprechende Vertragsklauseln als den Anforderungen des Art. 247 § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 EGBGB und den in Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b) EGBGB gestellten Anforderungen genügend erklären?(Rn.164) Unabhängig von der Beantwortung der Fragen II. 1. a) und b): 2. Zu den Pflichtangaben gem. Art. 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG a) Ist Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass die im Kreditvertrag anzugebende Höhe der Zinsen pro Tag sich rechnerisch aus dem im Vertrag angegebenen vertraglichen Sollzinssatz ergeben muss?(Rn.182) b) Zu Art. 10 Absatz 2 lit. r) RL 2008/48/EG: aa) Ist diese Regelung so auszulegen, dass die Informationen im Kreditvertrag zu der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung so genau sein müssen, dass der Verbraucher die Höhe der anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann?(Rn.193) (falls die vorstehende Frage aa) bejaht wird) bb) Stehen Art. 10 Absatz 2 lit. r), Art. 14 Absatz 1 Satz 2 RL 2008/48/EG einer nationalen Regelung entgegen, wonach bei unvollständigen Angaben im Sinne von Art. 10 Absatz 2 lit. r) RL 2008/48/EG die Widerrufsfrist gleichwohl mit Vertragsschluss beginnt und lediglich der Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung des Kredits entfällt?(Rn.215) Wenn mindestens eine der vorstehenden Fragen II. 2. a) oder b) bejaht wird: c) Ist Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass die Widerrufsfrist nur dann beginnt, wenn die Informationen gem. Art. 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG vollständig und richtig erteilt wurden? Wenn nein: d) Welches sind die maßgeblichen Kriterien dafür, dass die Widerrufsfrist trotz unvollständiger oder unrichtiger Angaben in Lauf gesetzt wird?(Rn.223) Wenn die vorstehenden Fragen II. 1. a) und/oder eine der Fragen II. 2. a) oder b) bejaht werden: 3. Zur Verwirkung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG: a) Unterliegt das Widerrufsrecht gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG der Verwirkung? Wenn ja: b) Handelt es sich bei der Verwirkung um eine zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts, die in einem Parlamentsgesetz geregelt sein muss? Wenn nein: c) Setzt eine Verwirkung in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Verbraucher von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts Kenntnis hatte oder zumindest seine Unkenntnis im Sinne grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat? Gilt dies auch bei beendeten Verträgen? Wenn nein: d) Steht die Möglichkeit des Kreditgebers, dem Kreditnehmer nachträglich die Informationen gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG zu erteilen und damit den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen, der Anwendung der Verwirkungsregeln nach Treu und Glauben entgegen? Gilt dies auch bei beendeten Verträgen? Wenn nein: e) Ist dies vereinbar mit den feststehenden Grundsätzen des Völkerrechts, an die der deutsche Richter nach dem Grundgesetz gebunden ist? Wenn ja: f) Wie hat der deutsche Rechtsanwender einen Konflikt zwischen bindenden Vorgaben des Völkerrechts und den Vorgaben des EuGH aufzulösen?(Rn.234) 4. Zur Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG: a) Kann die Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG rechtsmissbräuchlich sein? Wenn ja: b) Handelt es sich bei der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts um eine Begrenzung des Widerrufsrechts, die in einem Parlamentsgesetz geregelt sein muss? Wenn nein: c) Setzt die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Verbraucher von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts Kenntnis hatte oder zumindest seine Unkenntnis im Sinne grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat? Gilt dies auch bei beendeten Verträgen? Wenn nein: d) Steht die Möglichkeit des Kreditgebers, dem Kreditnehmer nachträglich die Informationen gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG zu erteilen und damit den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen, der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts nach Treu und Glauben entgegen? Gilt dies auch bei beendeten Verträgen? Wenn nein: e) Ist dies vereinbar mit den feststehenden Grundsätzen des Völkerrechts, an die der deutsche Richter nach dem Grundgesetz gebunden ist? Wenn ja: f) Wie hat der deutsche Rechtsanwender einen Konflikt zwischen bindenden Vorgaben des Völkerrechts und den Vorgaben des EuGH aufzulösen?(Rn.260) Unabhängig von der Beantwortung der vorstehenden Fragen II. 1. bis II. 4.: 5. a. Ist es vereinbar mit Unionsrecht, wenn nach nationalem Recht bei einem mit einem Kaufvertrag verbundenen Kreditvertrag nach wirksamer Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gem. Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG aa) der Anspruch eines Verbrauchers gegen den Kreditgeber auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten erst dann fällig wird, wenn er seinerseits dem Kreditgeber den gekauften Gegenstand herausgegeben oder den Nachweis erbracht hat, dass er den Gegenstand an den Kreditgeber abgesandt hat? bb) eine Klage des Verbrauchers auf Rückzahlung der vom Verbraucher geleisteten Darlehensraten nach Herausgabe des Kaufgegenstandes als derzeit unbegründet abzuweisen ist, wenn der Kreditgeber nicht mit der Annahme des Kaufgegenstandes in Gläubigerverzug gekommen ist? Wenn nein: b. Folgt aus Unionsrecht, dass die unter a) aa) und/oder a) bb) beschriebenen nationalen Regelungen unanwendbar sind?(Rn.281) Unabhängig von der Beantwortung der vorstehenden Fragen II. 1. bis II. 5: 6. Ist § 348a Absatz 2 Nr. 1 ZPO, soweit diese Regelung sich auch auf den Erlass von Vorlagebeschlüssen gem. Art. 267 Absatz 2 AEUV bezieht, unvereinbar mit der Vorlagebefugnis der nationalen Gerichte gem. Art. 267 Absatz 2 AEUV, und daher auf den Erlass von Vorlagebeschlüssen nicht anzuwenden?(Rn.304)
Tenor
I. Die Verfahren werden ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen gemäß Art. 267 Absatz 1 lit. a), Absatz 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Zur Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 §§ 6 Absatz 2 Satz 3, 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB a) Sind Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB, soweit sie den Vorgaben des Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG widersprechende Vertragsklauseln als den Anforderungen des Art. 247 § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 EGBGB genügend und den in Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b) EGBGB gestellten Anforderungen genügend erklären, unvereinbar mit Art. 10 Absatz 2 lit. p) und Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG? Wenn ja: b) Folgt aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 10 Absatz 2 lit. p) und Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG, dass Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB nicht anwendbar sind, soweit sie den Vorgaben des Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG widersprechende Vertragsklauseln als den Anforderungen des Art. 247 § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 EGBGB und den in Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b) EGBGB gestellten Anforderungen genügend erklären? Unabhängig von der Beantwortung der Fragen II. 1. a) und b): 2. Zu den Pflichtangaben gem. Art. 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG a) Ist Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass die im Kreditvertrag anzugebende Höhe der Zinsen pro Tag sich rechnerisch aus dem im Vertrag angegebenen vertraglichen Sollzinssatz ergeben muss? b) Zu Art. 10 Absatz 2 lit. r) RL 2008/48/EG: aa) Ist diese Regelung so auszulegen, dass die Informationen im Kreditvertrag zu der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung so genau sein müssen, dass der Verbraucher die Höhe der anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann? (falls die vorstehende Frage aa) bejaht wird) bb) Stehen Art. 10 Absatz 2 lit. r), Art. 14 Absatz 1 Satz 2 RL 2008/48/EG einer nationalen Regelung entgegen, wonach bei unvollständigen Angaben im Sinne von Art. 10 Absatz 2 lit. r) RL 2008/48/EG die Widerrufsfrist gleichwohl mit Vertragsschluss beginnt und lediglich der Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung des Kredits entfällt? Wenn mindestens eine der vorstehenden Fragen II. 2. a) oder b) bejaht wird: c) Ist Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass die Widerrufsfrist nur dann beginnt, wenn die Informationen gem. Art. 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG vollständig und richtig erteilt wurden? Wenn nein: d) Welches sind die maßgeblichen Kriterien dafür, dass die Widerrufsfrist trotz unvollständiger oder unrichtiger Angaben in Lauf gesetzt wird? Wenn die vorstehenden Fragen II. 1. a) und/oder eine der Fragen II. 2. a) oder b) bejaht werden: 3. Zur Verwirkung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG: a) Unterliegt das Widerrufsrecht gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG der Verwirkung? Wenn ja: b) Handelt es sich bei der Verwirkung um eine zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts, die in einem Parlamentsgesetz geregelt sein muss? Wenn nein: c) Setzt eine Verwirkung in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Verbraucher von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts Kenntnis hatte oder zumindest seine Unkenntnis im Sinne grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat? Gilt dies auch bei beendeten Verträgen? Wenn nein: d) Steht die Möglichkeit des Kreditgebers, dem Kreditnehmer nachträglich die Informationen gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG zu erteilen und damit den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen, der Anwendung der Verwirkungsregeln nach Treu und Glauben entgegen? Gilt dies auch bei beendeten Verträgen? Wenn nein: e) Ist dies vereinbar mit den feststehenden Grundsätzen des Völkerrechts, an die der deutsche Richter nach dem Grundgesetz gebunden ist? Wenn ja: f) Wie hat der deutsche Rechtsanwender einen Konflikt zwischen bindenden Vorgaben des Völkerrechts und den Vorgaben des EuGH aufzulösen? 4. Zur Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG: a) Kann die Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG rechtsmissbräuchlich sein? Wenn ja: b) Handelt es sich bei der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts um eine Begrenzung des Widerrufsrechts, die in einem Parlamentsgesetz geregelt sein muss? Wenn nein: c) Setzt die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Verbraucher von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts Kenntnis hatte oder zumindest seine Unkenntnis im Sinne grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat? Gilt dies auch bei beendeten Verträgen? Wenn nein: d) Steht die Möglichkeit des Kreditgebers, dem Kreditnehmer nachträglich die Informationen gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG zu erteilen und damit den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen, der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts nach Treu und Glauben entgegen? Gilt dies auch bei beendeten Verträgen? Wenn nein: e) Ist dies vereinbar mit den feststehenden Grundsätzen des Völkerrechts, an die der deutsche Richter nach dem Grundgesetz gebunden ist? Wenn ja: f) Wie hat der deutsche Rechtsanwender einen Konflikt zwischen bindenden Vorgaben des Völkerrechts und den Vorgaben des EuGH aufzulösen? Unabhängig von der Beantwortung der vorstehenden Fragen II. 1. bis II. 4.: 5. a) Ist es vereinbar mit Unionsrecht, wenn nach nationalem Recht bei einem mit einem Kaufvertrag verbundenen Kreditvertrag nach wirksamer Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gem. Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG aa) der Anspruch eines Verbrauchers gegen den Kreditgeber auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten erst dann fällig wird, wenn er seinerseits dem Kreditgeber den gekauften Gegenstand herausgegeben oder den Nachweis erbracht hat, dass er den Gegenstand an den Kreditgeber abgesandt hat? bb) eine Klage des Verbrauchers auf Rückzahlung der vom Verbraucher geleisteten Darlehensraten nach Herausgabe des Kaufgegenstandes als derzeit unbegründet abzuweisen ist, wenn der Kreditgeber nicht mit der Annahme des Kaufgegenstandes in Gläubigerverzug gekommen ist? Wenn nein: b) Folgt aus Unionsrecht, dass die unter a) aa) und/oder a) bb) beschriebenen nationalen Regelungen unanwendbar sind? Unabhängig von der Beantwortung der vorstehenden Fragen II. 1. bis II. 5: 6. Ist § 348a Absatz 2 Nr. 1 ZPO, soweit diese Regelung sich auch auf den Erlass von Vorlagebeschlüssen gem. Art. 267 Absatz 2 AEUV bezieht, unvereinbar mit der Vorlagebefugnis der nationalen Gerichte gem. Art. 267 Absatz 2 AEUV, und daher auf den Erlass von Vorlagebeschlüssen nicht anzuwenden?
Entscheidungsgründe
I. Die Verfahren werden ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen gemäß Art. 267 Absatz 1 lit. a), Absatz 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Zur Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 §§ 6 Absatz 2 Satz 3, 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB a) Sind Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB, soweit sie den Vorgaben des Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG widersprechende Vertragsklauseln als den Anforderungen des Art. 247 § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 EGBGB genügend und den in Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b) EGBGB gestellten Anforderungen genügend erklären, unvereinbar mit Art. 10 Absatz 2 lit. p) und Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG? Wenn ja: b) Folgt aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 10 Absatz 2 lit. p) und Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG, dass Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB nicht anwendbar sind, soweit sie den Vorgaben des Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG widersprechende Vertragsklauseln als den Anforderungen des Art. 247 § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 EGBGB und den in Art. 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b) EGBGB gestellten Anforderungen genügend erklären? Unabhängig von der Beantwortung der Fragen II. 1. a) und b): 2. Zu den Pflichtangaben gem. Art. 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG a) Ist Art. 10 Absatz 2 lit. p) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass die im Kreditvertrag anzugebende Höhe der Zinsen pro Tag sich rechnerisch aus dem im Vertrag angegebenen vertraglichen Sollzinssatz ergeben muss? b) Zu Art. 10 Absatz 2 lit. r) RL 2008/48/EG: aa) Ist diese Regelung so auszulegen, dass die Informationen im Kreditvertrag zu der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung so genau sein müssen, dass der Verbraucher die Höhe der anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann? (falls die vorstehende Frage aa) bejaht wird) bb) Stehen Art. 10 Absatz 2 lit. r), Art. 14 Absatz 1 Satz 2 RL 2008/48/EG einer nationalen Regelung entgegen, wonach bei unvollständigen Angaben im Sinne von Art. 10 Absatz 2 lit. r) RL 2008/48/EG die Widerrufsfrist gleichwohl mit Vertragsschluss beginnt und lediglich der Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung des Kredits entfällt? Wenn mindestens eine der vorstehenden Fragen II. 2. a) oder b) bejaht wird: c) Ist Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass die Widerrufsfrist nur dann beginnt, wenn die Informationen gem. Art. 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG vollständig und richtig erteilt wurden? Wenn nein: d) Welches sind die maßgeblichen Kriterien dafür, dass die Widerrufsfrist trotz unvollständiger oder unrichtiger Angaben in Lauf gesetzt wird? Wenn die vorstehenden Fragen II. 1. a) und/oder eine der Fragen II. 2. a) oder b) bejaht werden: 3. Zur Verwirkung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG: a) Unterliegt das Widerrufsrecht gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG der Verwirkung? Wenn ja: b) Handelt es sich bei der Verwirkung um eine zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts, die in einem Parlamentsgesetz geregelt sein muss? Wenn nein: c) Setzt eine Verwirkung in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Verbraucher von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts Kenntnis hatte oder zumindest seine Unkenntnis im Sinne grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat? Gilt dies auch bei beendeten Verträgen? Wenn nein: d) Steht die Möglichkeit des Kreditgebers, dem Kreditnehmer nachträglich die Informationen gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG zu erteilen und damit den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen, der Anwendung der Verwirkungsregeln nach Treu und Glauben entgegen? Gilt dies auch bei beendeten Verträgen? Wenn nein: e) Ist dies vereinbar mit den feststehenden Grundsätzen des Völkerrechts, an die der deutsche Richter nach dem Grundgesetz gebunden ist? Wenn ja: f) Wie hat der deutsche Rechtsanwender einen Konflikt zwischen bindenden Vorgaben des Völkerrechts und den Vorgaben des EuGH aufzulösen? 4. Zur Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG: a) Kann die Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG rechtsmissbräuchlich sein? Wenn ja: b) Handelt es sich bei der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts um eine Begrenzung des Widerrufsrechts, die in einem Parlamentsgesetz geregelt sein muss? Wenn nein: c) Setzt die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Verbraucher von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts Kenntnis hatte oder zumindest seine Unkenntnis im Sinne grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat? Gilt dies auch bei beendeten Verträgen? Wenn nein: d) Steht die Möglichkeit des Kreditgebers, dem Kreditnehmer nachträglich die Informationen gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG zu erteilen und damit den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen, der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts nach Treu und Glauben entgegen? Gilt dies auch bei beendeten Verträgen? Wenn nein: e) Ist dies vereinbar mit den feststehenden Grundsätzen des Völkerrechts, an die der deutsche Richter nach dem Grundgesetz gebunden ist? Wenn ja: f) Wie hat der deutsche Rechtsanwender einen Konflikt zwischen bindenden Vorgaben des Völkerrechts und den Vorgaben des EuGH aufzulösen? Unabhängig von der Beantwortung der vorstehenden Fragen II. 1. bis II. 4.: 5. a) Ist es vereinbar mit Unionsrecht, wenn nach nationalem Recht bei einem mit einem Kaufvertrag verbundenen Kreditvertrag nach wirksamer Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gem. Art. 14 Absatz 1 RL 2008/48/EG aa) der Anspruch eines Verbrauchers gegen den Kreditgeber auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten erst dann fällig wird, wenn er seinerseits dem Kreditgeber den gekauften Gegenstand herausgegeben oder den Nachweis erbracht hat, dass er den Gegenstand an den Kreditgeber abgesandt hat? bb) eine Klage des Verbrauchers auf Rückzahlung der vom Verbraucher geleisteten Darlehensraten nach Herausgabe des Kaufgegenstandes als derzeit unbegründet abzuweisen ist, wenn der Kreditgeber nicht mit der Annahme des Kaufgegenstandes in Gläubigerverzug gekommen ist? Wenn nein: b) Folgt aus Unionsrecht, dass die unter a) aa) und/oder a) bb) beschriebenen nationalen Regelungen unanwendbar sind? Unabhängig von der Beantwortung der vorstehenden Fragen II. 1. bis II. 5: 6. Ist § 348a Absatz 2 Nr. 1 ZPO, soweit diese Regelung sich auch auf den Erlass von Vorlagebeschlüssen gem. Art. 267 Absatz 2 AEUV bezieht, unvereinbar mit der Vorlagebefugnis der nationalen Gerichte gem. Art. 267 Absatz 2 AEUV, und daher auf den Erlass von Vorlagebeschlüssen nicht anzuwenden? A. Den vorgelegten Verfahren liegen folgende Sachverhalte zu Grunde: I. Verfahren - 2 O 282/19 - LG Ravensburg Der Kläger schloss mit der beklagten Bank einen Darlehensvertrag gem. Darlehensantrag des Klägers vom 30.06.2017 über einen Nettodarlehensbetrag von 21.418,66 €, der zweckgebunden dem Kauf eines VW Sharan Trendline für 30.490,-- € bei einem Autohaus zur privaten Nutzung diente. Der Kläger leistete eine Anzahlung von 10.000,-- € an das Autohaus und finanzierte über das vorgenannte Darlehen den restlichen Kaufpreis zuzüglich eines Betrags von 928,66 € für eine Restschuldversicherung (bezeichnet als „KSB“) für Arbeitsunfähigkeit und Tod. Vereinbart wurde im Darlehensvertrag, dass der Kläger die Darlehenssumme mittels 48 gleichbleibenden Monatsraten in Höhe von jeweils 250,-- € und einer Schlussrate von 10.044,97 € zurückzuzahlen hat. Die Beklagte bediente sich bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Autohauses als Darlehensvermittler. Der Kläger zahlte die vereinbarten Raten regelmäßig, widerrief aber am 31.03.2019 seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Mit weiterem Schreiben vom 15.10.2019 bot er der Beklagten die Abholung des Fahrzeugs Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der von ihm geleisteten Zahlungen an. Der Kläger meint, der Widerruf vom 31.03.2019 sei wirksam, da die Widerrufsinformation und die sonstigen Pflichtangaben nicht ordnungsgemäß erteilt worden seien und die 14-tägige Widerrufsfrist daher nicht begonnen habe. Der Kläger beantragt in der Hauptsache (1) dass er ab dem Widerruf keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr schuldet, (2) festzustellen, dass die Beklagte auch die von der Klägerin nach dem 31.03.2019 geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten hat, (3) Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten und der an die Verkäuferin geleisteten Anzahlung in Höhe von insgesamt 16.250,-- € Zug-um-Zug gegen (hilfsweise: nach) Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs, (4) festzustellen, dass die Beklagte im Verzug mit der Annahme des Fahrzeugs ist, und (5) festzustellen, dass der Kläger keinen Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs zu leisten hat, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Wagens nicht notwendig war. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit und beantragt Klagabweisung. Sie meint, sie habe alle Informationen ordnungsgemäß unter Verwendung des gesetzlichen Musters erteilt und der Widerruf sei verfristet. Die Beklagte beruft sich hilfsweise auf den Einwand der Verwirkung und der unzulässigen Rechtsausübung, da sie berechtigterweise darauf vertraut habe, dass der Kläger von einem etwaigen Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen werde, nachdem er das Fahrzeug aktiv genutzt und die Raten regelmäßig bedient hatte. Hilfswiderklagend beantragt die Beklagte (1) festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten den Wertverlust zu ersetzen, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war, und (2) den vereinbarten Sollzins von 0,99 % für den Zeitraum zwischen Auszahlung des Darlehens und Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen. Der Kläger tritt der Widerklage entgegen. II. Verfahren - 2 O 384/19 - LG Ravensburg Der Kläger schloss mit der beklagten Bank einen Darlehensvertrag gemäß Darlehensantrag des Klägers vom 28.03.2017 über einen Nettodarlehensbetrag von 28.671,25 €, der zweckgebunden dem Kauf eines Audi A6 Avant 3.0 TDI für 31.920,-- € bei einem Autohaus zur privaten Nutzung diente. Der Kläger leistete eine Anzahlung von 5.000,-- € an das Autohaus und finanzierte über das vorgenannte Darlehen den Restkaufpreis zuzüglich eines Betrags von 1.751,25 € für eine Restschuldversicherung (bezeichnet als KSBPlus) für Arbeitsunfähigkeit, Tod und Arbeitslosigkeit. Vereinbart wurde im Darlehensvertrag, dass der Kläger die Darlehenssumme mittels 48 gleichbleibenden Monatsraten in Höhe von jeweils 356,97 € und einer Schlussrate von 12.778,-- € zurückzuzahlen hat. Die Beklagte bediente sich bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Autohauses als Darlehensvermittler. Der Kläger zahlte die vereinbarten Raten zunächst regelmäßig, widerrief aber am 13.06.2019 seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Der Kläger meint, der Widerruf vom 13.06.2019 sei wirksam, da die Widerrufsinformation und die sonstigen Pflichtangaben nicht ordnungsgemäß gewesen seien und die 14-tägige Widerrufsfrist daher nicht begonnen habe. Der Kläger beantragt in der Hauptsache die Feststellung, dass er ab dem Widerruf keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr schulde. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit und beantragt Klagabweisung. Die Beklagte meint, sie habe alle Informationen ordnungsgemäß unter Verwendung des gesetzlichen Musters erteilt und der Widerruf sei verfristet. Die Beklagte beruft sich hilfsweise auf den Einwand der Verwirkung und der unzulässigen Rechtsausübung, da sie berechtigterweise darauf vertraut habe, dass der Kläger von einem etwaigen Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen werde, nachdem er das Fahrzeug aktiv genutzt und die Raten regelmäßig bedient hatte. Hilfswiderklagend beantragt die Beklagte festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, (1) der Beklagten den Wertverlust zu ersetzen, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war, und (2) den vereinbarten Sollzins in Höhe von 1,48 % für den Zeitraum zwischen Auszahlung des Darlehens und Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen. Der Kläger tritt der Hilfswiderklage entgegen, er sieht keine Grundlage für Ansprüche auf Zahlung von Sollzinsen oder Erstattung des Wertverlusts des Fahrzeugs. III. Verfahren - 2 O 474/20 - LG Ravensburg Der Kläger schloss mit der beklagten Bank einen Darlehensvertrag gemäß Darlehensantrag des Klägers vom 26.01.2019 über einen Nettodarlehensbetrag von 18.972,74 €, der zweckgebunden dem Kauf eines Audi A6 3.0 TDI für 28.030,-- € bei einem Autohaus zur privaten Nutzung diente. Der Kläger leistete eine Anzahlung von 5.000,-- € an das Autohaus und finanzierte über das vorgenannte Darlehen den Restkaufpreis zuzüglich eines Betrags von 942,74 € für eine Restschuldversicherung (bezeichnet als KSBPlus) für Arbeitsunfähigkeit, Tod und Arbeitslosigkeit. Vereinbart wurde im Darlehensvertrag, dass der Kläger die Darlehenssumme mittels 36 gleichbleibenden Monatsraten in Höhe von jeweils 356,97 € und einer Schlussrate von 11.353,60 € zurückzuzahlen hat. Die Beklagte bediente sich bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Autohauses als Darlehensvermittler. Der Kläger zahlte die vereinbarten Raten regelmäßig, widerrief aber am 16.09.2019 seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung. Mit Schreiben vom 15.10.2019 bot er der Beklagten die Abholung des Fahrzeugs Zug-um-Zug gegen Rückerstattung der geleisteten Zahlungen an. Der Kläger meint, der Widerruf vom 16.09.2019 sei wirksam, da die Widerrufsinformation und die sonstigen Pflichtangaben bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß erteilt worden seien und die 14-tägige Widerrufsfrist daher nicht begonnen habe. Der Kläger beantragt in der Hauptsache (1) die Feststellung, dass er ab dem Widerruf keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr schulde, (2) die Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten und der an die Verkäuferin geleisteten Anzahlung in Höhe von insgesamt 15.235,72 € nach Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs und (3) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. und (4) festzustellen, dass der Kläger keinen Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs zu leisten hat, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Wagens nicht notwendig war. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit und beantragt Klagabweisung. Die Beklagte meint, sie habe alle Informationen ordnungsgemäß unter Verwendung des gesetzlichen Musters erteilt, der Widerruf sei verfristet. Die Beklagte meint, sie sei nicht in Annahmeverzug gekommen, da der Kläger ihr die Leistung nicht wie gem. § 294 BGB geschuldet tatsächlich angeboten habe. IV. Verfahren - 2 O 480/20 - LG Ravensburg Der Kläger schloss mit der beklagten Bank einen Darlehensvertrag gemäß Darlehensantrag des Klägers vom 31.01.2012 über einen Nettodarlehensbetrag von 30.208,10 €, der zweckgebunden dem Kauf eines Audi A6 Avant 2.7 TDI für 27.750,-- € bei einem Autohaus zur privaten Nutzung diente. Der finanzierte über das vorgenannte Darlehen den gesamten Kaufpreis zuzüglich eines Betrags von 2.458,10 € für eine Restschuldversicherung (bezeichnet als „KSBPlus“) für Arbeitsunfähigkeit, Tod und Arbeitslosigkeit. Vereinbart wurde weiter die Rückzahlung des Darlehens mittels 60 gleichbleibenden Monatsraten in Höhe von jeweils 430,-- € und einer Schlussrate von 8.188,86 €. Die Beklagte bediente sich bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Autohauses als Darlehensvermittler. Der Kläger zahlte die vereinbarten Raten regelmäßig, widerrief aber am 20.09.2020 seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Das Darlehen wurde mittlerweile vollständig zurückgeführt. Mit der Klageschrift vom 21.12.2020 bot der Kläger der Beklagten ausdrücklich die Übergabe des Fahrzeugs an deren Geschäftssitz an. Der Kläger meint, der Widerruf vom 20.09.2020 sei wirksam, da die Widerrufsinformation und die sonstigen Pflichtangaben bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß erteilt worden seien und die 14-tägige Widerrufsfrist daher nicht begonnen habe. Der Kläger beantragt in der Hauptsache (1) Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten in Höhe von insgesamt 33.988,86 € nach Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs und (2) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit und beantragt Klagabweisung. Die Beklagte meint, sie habe alle Informationen ordnungsgemäß unter Verwendung des gesetzlichen Musters erteilt, der Widerruf sei verfristet. Die Beklagte meint, sie sei nicht in Annahmeverzug gekommen, da der Kläger ihr die Leistung nicht wie gem. § 294 BGB geschuldet tatsächlich angeboten habe. B. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebenden Bestimmungen des deutschen Rechts lauten: Grundgesetz Artikel 25 Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 242 Leistung nach Treu und Glauben Der Schuldner hat die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. § 273 Zurückbehaltungsrecht (1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht). ... § 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts (1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist. (2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist. § 293 Annahmeverzug Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. § 294 Wörtliches Angebot Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden. § 295 Wörtliches Angebot 1Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. 2Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen. § 322 Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug ... (2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzug der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen. § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (1) 1Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. ... (2) 1Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. 2Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 356b Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen ... (2) 1Enthält bei einem Allgemein-Verbraucher-Darlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. ... § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen (1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. ... (4) 1Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. 2Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen. ... § 357a Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen (1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren. ... (3) 1 Im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. ... § 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag (2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist. (3) 1Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. 2Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. (4) 1Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357b entsprechend anzuwenden. ... 5Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. § 492 Schriftform, Vertragsinhalt ... (2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten. ... (6) 1Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. ... § 495 Widerrufsrecht (1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. ... § 502 Vorfälligkeitsentschädigung (1) 1Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. 2Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt Satz 1 nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. (2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn 1. ... 2. im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) § 3 Inhalt der vorvertraglichen Information (1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten: ... 5. den Sollzinssatz § 6 Vertragsinhalt (1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten: 1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben, ... (2) 1Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. 2Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. 3Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 und bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 8 entspricht, genügt diese Vertragsklausel den Anforderungen der Sätze 1 und 2. 4 ... 5Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen. § 7 Weitere Angaben im Vertrag (1) Der Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag muss folgende klar und verständlich formulierte weitere Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind: 3. die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt, ... § 12 Verbundene Verträge und entgeltliche Finanzierungshilfen (1) 1Die §§ 1 bis 11 gelten entsprechend für die in § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Verträge über entgeltliche Finanzierungshilfen. 2Bei diesen Verträgen oder Verbraucherdarlehensverträgen, die mit einem anderen Vertrag gemäß § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden sind oder in denen eine Ware oder Leistung gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angegeben ist, muss enthalten: 1. die vorvertragliche Information, auch in den Fällen des § 5, den Gegenstand und den Barzahlungspreis, 2. der Vertrag a) den Gegenstand und den Barzahlungspreis, b) Informationen über die sich aus den §§ 358 und 359 oder § 360 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte. 3Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 und bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 8 entspricht, genügt diese Vertragsklausel bei verbundenen Verträgen sowie Geschäften gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den in Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b gestellten Anforderungen. Zivilprozessordnung (ZPO) § 348a Obligatorischer Einzelrichter (1) Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 nicht begründet, überträgt die Zivilkammer die Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und 3. nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist. (2) 1Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn 1. sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder 2. die Parteien dies übereinstimmend beantragen. 2Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. 3Sie entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. 4Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen. (3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden. Bei dem Verfahren - 2 O 480/20 - sind die die folgenden Vorschriften des BGB und EGBGB in der zum Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung am 31.01.2012 geltenden Fassung anzuwenden (die einzig wesentliche inhaltliche Abweichung in vorliegendem Zusammenhang besteht aber darin, dass für die Rückabwicklung §§ 346 Abs. 1, 348 BGB statt §§ 357 Abs. 1, Abs. 4 BGB n. F. gelten): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 242, 273, 274, 293, 294, 295, 322, 502 BGB: ohne Abweichung zur aktuellen Rechtslage, maßgebend ist der gleiche Text wie oben S. 11 - S. 14 wiedergegeben. § 346 Wirkungen des Rücktritts (1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. ... § 348 Erfüllung Zug-um-Zug Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung. § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (1) 1Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. ... (2) 1Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, ... § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe (1) 1Auf das Widerrufs- und Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. ... § 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag (2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. (3) 1Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. 2Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient ... (4) 1§ 357 gilt für den verbundenen Vertrag entsprechend. ... 3Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist. § 492 Schriftform, Vertragsinhalt ... (2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten. ... (6) 1Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags in Textform nachgeholt werden. ... § 495 Widerrufsrecht (1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. ... (2) Die §§ 355 bis 359a gelten mit der Maßgabe dass 1. an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche treten, 2. die Widerrufsfrist auch nicht beginnt a) vor Vertragsabschluss b) bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 erhält, und ... Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) § 3 Inhalt der vorvertraglichen Information (1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten: ... 5. den Sollzinssatz § 6 Vertragsinhalt (1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten: 2. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben, ... (2) 1Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. 2Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. 3Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in 6 entspricht, genügt diese Vertragsklausel den Anforderungen der Sätze 1 und 2. 4 ... 5Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen. § 7 Weitere Angaben im Vertrag Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind: 3. die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt, ... § 12 Verbundene Verträge und entgeltliche Finanzierungshilfen (1) 1Die §§ 1 bis 11 gelten entsprechend für die in § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Verträge über entgeltliche Finanzierungshilfen. 2Bei diesen Verträgen oder Verbraucherdarlehensverträgen, die mit einem anderen Vertrag gemäß § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden sind oder in denen eine Ware oder Leistung gemäß § 359a Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angegeben ist, muss enthalten: 1. die vorvertragliche Information, auch in den Fällen des § 5, den Gegenstand und den Barzahlungspreis, 2. der Vertrag a) den Gegenstand und den Barzahlungspreis, b) Informationen über die sich aus den §§ 358 und 359 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte. 3Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese Vertragsklausel bei verbundenen Verträgen sowie Geschäften gemäß § 359a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den in Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b gestellten Anforderungen. ... C. Der Erfolg oder Misserfolg der Klagen ist abhängig von der Beantwortung der im Beschlusstenor II. 1. – 5. aufgeworfenen Fragen zur Auslegung der Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 RL 2008/08/EG, sowie den Fragen zur Anwendbarkeit und Auslegung der Regeln zur Verwirkung und rechtsmissbräuchlichen Ausübung in Bezug auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers. I. Die Klagen sind zulässig. Das Landgericht Ravensburg ist in der vorliegenden Konstellation eines mit einem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrags örtlich zuständig, weil am Wohnsitz des Käufers ein einheitlicher Erfüllungsort gem. § 29 ZPO für dessen Ansprüche nach erklärtem Widerruf besteht und die Beklagte gem. § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB (§ 358 Abs. 4 Satz 3 BGB a. F.) an die Stelle der Verkäuferin tritt, und weil außerdem auch für die negative Feststellungsklage des Darlehensnehmers ein Gerichtsstand gem. § 29 ZPO am Wohnsitz des Darlehensnehmers begründet ist (OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 – 31 U 114/18 - ECLI:DE:OLGHAM:2019:1127.31U114.18.00, juris Rn. 77 f.; LG Tübingen, Urteil vom 28.12.2018 – 3 O 137/18 -, juris Rn. 39 ff.). II. Der Erfolg der Klagen dem Grunde nach hängt davon ab, ob das Widerrufsrecht wirksam ausgeübt werden konnte. 1. Die in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelte Widerrufsfrist von zwei Wochen war bei der jeweiligen Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger möglicherweise noch nicht abgelaufen. Nach § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, wenn die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB im Kreditvertrag nicht vollständig enthalten sind. Bei unvollständigen Pflichtangaben wäre ein Widerruf zulässig, da das nationale Recht ein Erlöschen des Widerrufsrechts für Verbraucherkreditverträge nicht vorsieht. Die Frist wird beginnt gem. § 356 b Abs. 2 Satz 2 BGB erst dann, wenn die Pflichtangaben nachgeholt werden. Der nationale Gesetzgeber hat sich bewusst für ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 -, ECLI:DE:BGH:2016:120716UXIZR564.15.0, juris Rn. 28ff.) entschieden. Von unvollständigen Pflichtangaben wäre bei den vorgelegten Verfahren insbesondere auszugehen, wenn die Widerrufsinformation gem. Art. 247 § 6 Abs. 2, § 12 Absatz 1 EGBGB nicht ordnungsgemäß erteilt worden ist. In den allen vorgelegten Fällen sind die Widerrufsinformationen in Konsequenz des Urteils des EuGH vom 26.03.2020 - C-66/19 – fehlerhaft, da die Widerrufsinformation einen solchen nach dem Urteil des EuGH unzulässigen Verweis enthält: Die Widerrufsinformation jeweils in der Anlage B 1 in den Verfahren 2 O 282/19, - 2 O 384/19 - und 2 O 474/20 – lautet auszugsweise: Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. ... Den gleichlautenden unzulässigen Verweis enthält auch die Widerrufsinformation im Verfahren - 2 O 480/20 - (Anlage B 1): Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens. Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. ... 3. Allerdings ordnen Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 und Art. § 12 Abs. 1 Satz 3 EGBGB an, dass eine in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form dem Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entsprechende Vertragsklausel den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b) EGBGB genügt (sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion). Im Verfahren – 2 O 480/20 – ist noch das Muster gem. Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB (a. F.) maßgeblich. a) In den vorgelegten Verfahren wird das Muster gem. Anlage 7 (Anlage 6 a. F.) zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB von der Beklagten zwar verwendet, aber nicht in zutreffender Weise. Denn in der Widerrufsinformation ist jeweils unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ von einer „Anmeldung zum KSB/KSBPlus“ die Rede, obwohl die Kläger nur entweder den Vertrag „KSB“ oder im Vertrag „KSB Plus“ geschlossen haben, aber nicht beide zusammen. Die Kläger in den vorgelegten Verfahren – 2 O 384/20 –, – 2 O 474/20 – und – 2 O 480/20 - haben jeweils nur den zweitgenannten Vertrag KSBPlus abgeschlossen und nicht den erstgenannten Vertrag „KSB“. Der Kläger im vorgelegten Verfahren – 2 O 282/19 – hat nur den Restschuldversicherungsvertrag „KSB“ abgeschlossen und nicht den ebenfalls in der Widerrufsinformation genannten Vertrag „KSBPlus“ Zwar verbietet das Muster optionale Bestandteile nicht, es muss dann aber hinreichend konkret angegeben werden, dass sie nicht einschlägig sind (BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 - ECLI:DE:BGH:2020:271020BXIZR498.19.0, juris Rn. 18). Ein solcher konkreter Hinweis fehlt bei den vorliegenden Widerrufsinformation, so dass die Widerrufsinformationen nicht dem gesetzlichen Muster entsprechen und die Widerrufsfrist damit nicht begonnen hätte. Außerdem ist im Verfahren - 2 O 480/120 - in der Widerrufsinformation der im Fall des Widerrufs zu entrichtende Sollzins mit 0,00 € nicht richtig angegeben (siehe hierzu unten D. II. 1.), so dass es auch deshalb an der Musterkonformität fehlt. b) Der XI. Zivilsenat des BGH hat mit der vorgenannten Entscheidung vom 27.10.2020 (BGH, a.a.O.) den Anwendungsbereich der Gesetzlichkeitsfiktion über ihren Wortlaut hinaus erheblich erweitert. Der Senat betont, dass es wegen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Verbraucher sich auf das Fehlen des Musterschutzes beruft. Kriterien für einen Verstoß gegen § 242 BGB sollen beispielsweise sein, dass der Verbraucher sich auf das Fehlen der Gesetzlichkeitsfiktion beruft, obwohl für ihn die Abweichung vom Muster im Einzelfall klar erkennbar war und deshalb keine Relevanz besaß (im Fall des BGH war in der Widerrufsinformation fehlerhaft auf einen Restschuldversicherungsvertrag hingewiesen worden, ein solcher Vertrag war aber nicht abgeschlossen worden und der Verbraucher wusste somit, dass der Hinweis für ihn nicht relevant war), oder wenn der Verbraucher die (nach Ansicht des BGH unrichtige) Rechtsmeinung vertritt, trotz bestimmungsgemäßer Nutzung nicht zum Wertersatz verpflichtet zu sein. Da wesentliche vom BGH für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs genannte Kriterien in den vorliegenden Fällen erfüllt sind (in allen Verfahren: Erkennbarkeit für den Verbraucher, dass nur ein verbundener Vertrag geschlossen wurde und nicht zwei verschiedene Verträge; in den Verfahren - 2 O 282/19 - und - 2 O 384/19 - außerdem Negierung der Wertersatzpflicht) könnten sich die Kläger nach der nationalen Rechtsprechung nicht auf das Fehlen der Gesetzlichkeitsfiktion berufen und ihr Widerruf wäre jeweils verfristet und damit unwirksam. Daher sind in den vorgelegten Fällen die Vorlagefragen II. 1. a) und b), ob die Gesetzlichkeitsfiktion der RL 2008/48/EG widerspricht, und darüber hinaus, ob die Gesetzlichkeitsfiktion unanwendbar ist, streitentscheidend. 4. Unabhängig von einer fehlerhaften Widerrufsinformation könnte die Widerrufsfrist auch dann nicht begonnen haben, wenn mindestens eine der Pflichtangaben gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 5, § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB; Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB (im Verfahren – 2 O 480/20 - Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB) im Kreditvertrag nicht vollständig oder unrichtig enthalten war und die Widerrufsfrist nicht ausnahmsweise trotz der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Pflichtangaben in Lauf gesetzt wurde. 4. Wenn die Widerrufsfrist wegen fehlerhafter Widerrufsinformation oder sonstiger Pflichtangaben nicht begonnen hätte, kommt möglicherweise gleichwohl die Annahme einer Verwirkung oder einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts in Betracht, wenn die Voraussetzungen dafür nach nationalem Recht vorliegen sollten und wenn dies den unionsrechtlichen Vorgaben nicht widerspricht. 5. Da die jeweiligen Kläger (außer im Altfall – 2 O 480/20 -) nach der Rechtsprechung des BGH im Hinblick auf die Rückgabe ihres Fahrzeugs gem. § 357 Abs. 4 BGB vorleistungspflichtig sind, und diese Rückgabepflicht als Bring- oder Schickschuld am Geschäftssitz der Beklagten zu erfüllen sein soll, könnten die Klagen derzeit unbegründet sein, wenn sie die Beklagte nicht durch ordnungsgemäßes Angebot der Rückgabe des Fahrzeugs gem. §§ 293 ff. BGB in Annahmeverzug gesetzt haben. Allerdings könnte die Annahme einer Vorleistungspflicht oder zumindest der daraus gezogene Schluss, die Klage sei bei fehlendem Annahmeverzug derzeit unbegründet, unvereinbar mit Unionsrecht sein. 6. Sofern die Widerrufserklärungen wirksam waren, wären die Kläger gem. §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB an die Darlehensverträge nicht mehr gebunden und könnten gem. § 357a Abs. 1 BGB (§ 346 Abs. 1 BGB a. F.) die Rückzahlung der bislang an die Beklagten jeweils geleisteten Darlehensraten und gem. §§ 358 Abs. 4 Satz 5, Satz 1, 357 Abs. 1 BGB (§§ 358 Abs. 4 Satz 3 a. F. i. V m. 346 Abs. 1 BGB) auch die an die Verkäuferinnen geleisteten Anzahlungsbeträge zurückfordern. Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Kläger dann allerdings ihrerseits verpflichtet, den Beklagten für den in der Besitzzeit eingetretenen Wertverlust ihres jeweiligen Fahrzeugs Ersatz zu leisten. D. Zu den Vorlagefragen im Einzelnen: I. Zu den Vorlagefragen II. 1. a) und b) 1. Zu der Frage, ob das Urteil des EuGH vom 26.03.2020 - C-66/19 – mit der Gesetzlichkeitsfiktion vereinbar ist, gehen die Meinungen im nationalen Recht auseinander: a) Der für Streitigkeiten aus Verbraucherkreditverträgen letztinstanzlich zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat sich an einer Umsetzung und damit Befolgung dieser EuGH-Rechtsprechung in einem Beschluss vom 31.03.2020 (- XI ZR 198/19 - ECLI:DE:BGH:2020:310320BXIZR198.19.0, juris Rn. 13 ff.) gehindert gesehen, weil er Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers nicht europarechtskonform auslegen könne. Der BGH meint, dass der eindeutige Wortlaut, der Sinn und Zweck der Norm und die Gesetzgebungsgeschichte einer richtlinienkonformen Auslegung entgegenstünden, denn insbesondere habe Rechtssicherheit bei den Anwendern erzeugt und der Rechtsverkehr vereinfacht werden sollen. In der Literatur hat diese Auslegung des Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 EGBGB durch den XI. Zivilsenat des BGH teilweise Zustimmung gefunden, wobei darauf abgehoben wird, dass der klare Zweck der deutschen Regelung in sein Gegenteil verkehrt würde, wenn man die Musterinformation noch am Unionsrecht messen müsste (Herresthal, ZIP 2020, 745, 748; Knoll/Nordholtz, NJW 2020, 1407). b) Entgegengesetzt wird der Standpunkt vertreten, die Gesetzlichkeitsfiktion beschränke sich nach dem Wortlaut darauf, dass die Übereinstimmung mit den nationalen gesetzlichen Vorgaben angeordnet werde (Maier, BKR 2020, 228; Beck-OGK-BGB/Knops, Stand 01.06.2020, § 495 Rn. 80.2, MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, § 492 Rn. 31). Es werde keineswegs eine Richtlinienkonformität angeordnet, da der nationale Gesetzgeber weder die Befugnis noch die Absicht gehabt habe, abweichende Richtlinienvorgaben zu neutralisieren. Nach dieser Auffassung ist die richtlinienkonforme Auslegung problemlos möglich. 2. Es ist zweifelhaft, ob und wie das Urteil des EuGH vom 26.03.2020 - C-66/19 – im nationalen Recht umzusetzen ist. Selbst wenn man mit dem XI. Zivilsenat des BGH eine richtlinienkonforme Auslegung für ausgeschlossen hielte, bedeutet dies nicht zwingend, dass der Normenkonflikt zwischen Richtlinie und nationalem Gesetz nur durch Nichtanwendung der Richtlinie gelöst werden kann: a) Denkbar ist eine teleologische Reduktion der Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 3 EGBGB (ausführlich Knops, NJW 2020, 2297). Dafür spricht, dass aus den Gesetzesmaterialien zur Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB hervorgehen dürfte, dass der Gesetzgeber das Muster richtlinienkonform gestalten wollte (BTDrucks. 17/1394, 25 ff.; Maier, BKR 2020, 225 [228]). b) Außerdem kann ein nationales Gericht, wenn ihm eine Auslegung einer nationalen Vorschrift im Einklang mit dem Unionsrecht nicht möglich ist, in bestimmten Fällen verpflichtet sein, eine nationale Vorschrift unangewendet zu lassen. In der deutschen Rechtsprechung besteht keine Einigkeit zur Frage des Anwendungsvorrangs einer gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie gegenüber einer nationalen Regelung. In einem Vorlagebeschluss vom 14.05.2020 hat der VII. Zivilsenat des BGH (- VII ZR 174/19 – ECLI:DE:BGH:2020:140520BVIIZR174.19.0, juris Rn. 28 ff. m. w. Nachw.) dem EuGH für den Bereich der Dienstleistungsrichtlinie die Frage vorgelegt, ob eine unmittelbare Wirkung des Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 lit. g) und Absatz 3 RL 2006/123/EG zwischen Privatpersonen in der Weise anzunehmen sei, dass die dieser Richtlinie entgegenstehenden nationalen Regelungen über verbindliche Mindestsätze in § 7 der deutschen Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) nicht anzuwenden seien, sowie die weitere Frage, ob die Regelung verbindlicher Mindestsätze gem. § 7 HOAI gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstoße und daraus folge, dass die Regelung über verbindliche Mindestsätze nicht mehr anzuwenden sei. Der XI. Zivilsenat des BGH hat in seinem Beschluss vom 26.05.2020 (- XI ZR 372/19 – ECLI:DE:BGH:2020:1260520BXIZR372.19.0) allerdings ausgeführt, dass eine direkte Anwendung der RL 2008/48/EG nicht in Betracht komme, da es der EuGH in dem Bereich des Verbraucherkreditrechts aufgegeben habe, das nationale Recht bis zur Grenze des contra legem richtlinienkonform auszulegen. In der Rechtsprechung des EuGH sind die für den Anwendungsvorrang maßgeblichen Grundsätze nicht abschließend geklärt (vgl. Lutter in Bayer/Vetter, UmwG, 6. Aufl. 2019, Rn. 33 Fn. 122; Knops, NJW 2020, 2297). In Bezug auf die RL 2008/48/EG hat der EuGH diese Frage bisher offen gelassen (EuGH, Urteil vom 21.04.2016 - C-377/14 - ECLI:EU:C:2016:283, Radlinger und Radlingerová gegen Finway a.s., Rn. 76 - 79). c) Für einen Anwendungsvorrang der RL 2008/48/EG in vorliegenden Zusammenhang sprechen mehrere Gesichtspunkte: aa) Das Verbraucherwiderrufsrecht ist nicht nur in der Richtlinie, sondern auch primärrechtlich verankert. In Erwägungsgrund Ziff. 6 wird das Ziel angesprochen, die Hindernisse für einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt abzubauen. Primärrechtlich findet dies seinen Niederschlag in Art. 95 EGV a. F., heute Art. 114 AEUV. Außerdem soll mit der RL 2008/48/EG nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ein hohes Verbraucherschutzniveau verwirklicht werden (EuGH, Urteil vom 11.09.2019 – C-383/18 – ECLI:EU:C:2020:236, Lexitor / SKOK, Santander Consumer-Bank und mBank, Rn. 29), und dieses Ziel ist primärrechtlich in Art. 12 und Art. 169 AEUV genannt. Die für die Mitgliedstaaten gem. Art. 22 Absatz 1 RL 2008/48/EG zwingenden Vorschriften Art. 10 und Art. 14 RL 2008/48/EG, mit denen die bei Vertragsschluss zu erteilenden Informationen und das Widerrufsrecht geregelt werden, dienen der Umsetzung der vorgenannten primärrechtlich verankerten Ziele. Wenn das nationale Recht der Richtlinie in diesem Kernbereich ihre Wirkung nimmt, so wie es mit der Konzeption der Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 3 EGBGB – in der Form, wie sie vom BGH ausgelegt wird - geschieht, wäre die Erreichung dieser Ziele nicht gewährleistet (Knops, NJW 2020, 2297 [2301]). bb) Für einen Anwendungsvorrang spricht aber auch, dass die Gesetzlichkeitsfiktion vom BGH so weit ausgelegt wird, dass sie zum Regelfall wird. Der BGH sieht die Berufung des Verbrauchers auf das Fehlen der Gesetzlichkeitsfiktion unter bestimmten Umständen als rechtsmissbräuchlich an (s. o. C. II. 2. a)), da darin die missbräuchlich Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung liege. Schon die Erkennbarkeit einer Unrichtigkeit in der Widerrufsinformation für den Verbraucher oder eine zu Unrecht vertretene Rechtsmeinung des Verbrauchers keinen Wertersatz leisten zu müssen, sollen solche wesentlichen Umstände sein, die die Berufung auf das Fehlen des Musterschutzes als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen (Urteil vom 27.10.2020. - XI ZR 498/19 - ECLI:DE:BGH:2020:271020BXIZR498.19.0, juris Rn. 18). Diese Rechtsprechung wird von den Obergerichten überwiegend geteilt (OLG Braunschweig, Urteil vom 21.12.2020, ECLI:DE:OLGBS:2020:1221.11U201.19.00, 11 U 201/19 Rn. 81; OLG Stuttgart (Urteil vom 22.12.2020 – 6 U 276/19 – ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1222.6U276.19.00, BeckRS 2020, 36375 Rn. 23 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 20.01.2021 – 4 U 71/20 - ECLI:DE:OLGBB:2021:0120.4U71.20.0A, BeckRS 2021, 1104 Rn. 86 ff.; Kammergericht, Urteil vom 21.01.2021 – 4 U 1048/20 - ECLI:DE:KG:2021:0121.4U1048.20.00, BeckRS 2021, 2365 Rn. 182 ff.; a. A. OLG Celle, Urteil vom 13.01.2021 – 3 U 47/20 - ECLI:DE:OLGCE:2021:0113.3U47.20.0A, BeckRS 2021, 1223 Rn. 29 ff.) In der Literatur wird dieser Ansatz des BGH bereits aus dogmatischen Gründen als verfehlt angesehen (Müller-Christmann, WuB 2021, 56; Maier, VuB 2021, 102 [108], Lehmann, NJW 2021, 307 [311 unter Nr. 3]), da die Gesetzlichkeitsfiktion nicht dem Verbraucher, sondern dem Unternehmer eine Rechtsposition verschaffe, so dass allenfalls der Unternehmer dabei rechtsmissbräuchlich handeln könne (Müller-Christmann, a.a.O.; Maier, a.a.O.). Im Ergebnis erweitert der BGH die Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 3 EGBGB über den Wortlaut und auch über die Intention des Gesetzgebers (der mit dieser Fiktion Rechtssicherheit nur bei musterkonformer Belehrung schaffen wollte, vgl. BT-Drs. 17/1394, 1) hinaus. Dem Gesetzeszweck entgegen wird die Gesetzlichkeitsfiktion auf nicht musterkonforme Widerrufsinformationen ausgedehnt. Da sich auch die nicht musterkonformen Widerrufsinformationen in der Praxis an der Musterinformation orientieren und dieser auch weitgehend entsprechen, wird der Musterschutz durch diese Rechtsprechung zum Standardfall. Die Rechtsprechung führt praktisch zur Unwirksamkeit des Widerrufsrechts bei mit Kaufverträgen verbundenen Darlehensverträgen, soweit die Verbraucher geltend machen, die Widerrufsfrist sei wegen unrichtiger Informationen bei Vertragsschluss nicht angelaufen. Dies dürfte auch nicht damit zu rechtfertigen sein, die Annahme eines Verstoßes gegen § 242 BGB sei allein nach nationalem Recht zu beantworten (BGH, Urteil vom 27.10.2020. - XI ZR 498/19 -, juris Rn. 27). Lässt das nationale Recht das unionsrechtliche Widerrufsrecht des Verbrauchers praktisch leerlaufen, dürfte es ebenso wie bei einem Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts naheliegen, der Richtlinie unmittelbare Wirkung beizumessen (Knops, NJW 2020, 2297). 3. Die vorgelegten Fragen sind in den vorgelegten Verfahren entscheidungserheblich. Werden die Vorlagefragen II. 1. a) und II. 1. b) bejaht, sind Art. 247 §§ 6 Abs. 2 S. 3, 12 Abs. 1 Satz 3 EGBGB unanwendbar, soweit sie auch solche Vertragsklauseln als den gesetzlichen Anforderungen genügend erklären, die den Vorgaben des Art. 10 Abs. 2 lit. p) RL 2008/48/EG widersprechen. Damit wäre die Widerrufsinformation in den Streitfällen jeweils unzureichend, und der Widerruf der Kläger wäre als wirksam anzusehen. II. Zu den Vorlagefragen II. 2. a) - d) 1. Zu der Vorlagefrage II. 2. a) a) Nach der nationalen Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB muss im Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich der Sollzinssatz angegeben werden. Außerdem muss gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB im Kreditvertrag darauf hingewiesen werden, dass im Fall des Widerrufs ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzubezahlen ist und Zinsen zu vergüten sind, wobei der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben ist. Im vorgelegten Verfahren - 2 O 480/20 - wird im Darlehensvertrag auf S. 1 (Anlage B 1) ein Sollzinssatz von 3,83 % p.a. genannt, während in der Widerrufsinformation auf S. 4 des Darlehensvertrags ausgeführt wird: Widerrufsfolgen Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung Ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag In Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. b) Die Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB an die Pflichtangaben werden in der nationalen Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich interpretiert: aa) Nach Ansicht des XI. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 - ECLI:DE:BGH:2019:051119UXIZR650.18.0, juris Rn. 20 ff.; Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 – ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 12f.) ist es hinreichend klar und eindeutig, wenn in der Widerrufsinformation im Abschnitt Widerrufsfolgen (im 3. Satz) die Höhe der pro Tag zu zahlenden Zinsen mit 0,00 € angegeben wird, denn der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher verstehe das so, dass er im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Zinsen zahlen müsse. Darin liege nämlich ein Verzicht des Kreditgebers auf den ihm zustehenden Zinsanspruch, und der Verbraucher nehme diesen Verzicht durch Unterzeichnung des Kreditvertrages an. Dass in der Widerrufsinformation im Abschnitt Widerrufsfolgen zwei Sätze vorher (im 1. Satz) außerdem mitgeteilt werde, dass für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens der vereinbarte Sollzins zu entrichten sei, mache die Belehrung nicht widersprüchlich, da dies ersichtlich nur eine abstrakte Wiedergabe der sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtslage sei. bb) Nach der Gegenansicht wird der Verbraucher durch die widersprüchliche Formulierung der Belehrung bei den Widerrufsfolgen nicht klar und prägnant über die Höhe des zu zahlenden Zinsbetrags pro Tag belehrt (OLG Dresden, Urteil vom 03.05.2019 – 5 U 153/19 –, juris Rn. 27; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2019 – 9 U 77/18 – juris Rn. 26). Der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher werde sich fragen, ob er nun den mit einem bestimmten Prozentsatz angegebenen vertraglichen Sollzins bezahlen müsse, oder ob er nur 0,00 € täglich schulde (Thürmer, VuR 2019, 416). c) Für die Auslegung des nationalen Rechts ist somit maßgebend, wie die Vorgabe des diesen Bereich regelnden Art. 10 Abs. 2 lit. p) RL 2008/48/EG zu verstehen ist, dass im Kreditvertrag in klarer und prägnanter Folgendes anzugeben ist: das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich der Angaben zu der Verpflichtung des Verbrauchers, das in Anspruch genommene Kapital zurückzuzahlen, den Zinsen gemäß Art. 14 Absatz 3 Buchstabe b und der Höhe der Zinsen pro Tag. Der Wortlaut lässt zwar die Interpretation zu, dass dem Verbraucher bei der Höhe der Zinsen pro Tag ein Betrag genannt werden kann, der nicht mit dem vertraglich vereinbarten Sollzins korrespondieren muss. Der XI. Zivilsenat des BGH hält dies für derart offenkundig richtig, dass kein Raum für vernünftige Zweifel bleibe (BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 – ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 12 f.) Für ein anderes Verständnis des Art. 10 Abs. 2 lit. p) RL 2008/48/EG spricht jedoch die Formulierung in Art. 14 Abs. 3 lit. b) Satz 2 RL 2008/48/EG, wonach die vom Verbraucher nach Ausübung des Widerrufs für die Zeit von der Inanspruchnahme bis zur Rückzahlung des Darlehens zu bezahlenden Zinsen auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinssatzes zu berechnen sind. Dem lässt sich entnehmen, dass die pro Tag zu zahlenden Zinsen sich rechnerisch aus dem Sollzinssatz gem. Art. 10 Abs. 2 lit. f) RL 2008/48/EG ergeben müssen. Dafür spricht auch, dass die Angaben gem. Art. 10 Abs. 2 lit. p) RL 2008/48/EG in klarer und prägnanter Form gemacht werden müssen. Wenn nämlich der Tageszinsbetrag sich nicht anhand des vertraglich vereinbarten Sollzinses errechnen lässt, dann kann für einen Verbraucher der Eindruck entstehen, dass es sich bei einem davon abweichenden Tageszinsbetrag (wie im vorliegenden Fall von 0,00 €) schlicht um ein Eintragungsversehen handelt, und dass er gleichwohl verpflichtet sein soll, den vertraglichen Sollzins zu bezahlen. 2. Zu der Vorlagefrage II. 2. b) aa) a) Nach der nationalen Regelung in Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB (Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a. F.) müssen im Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich angegeben werden: 3. die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt. In den Verfahren 2 O 282/19, - 2 O 384/19 - und 2 O 474/20 – werden die Darlehensnehmer unter Ziff. 2 c) der Darlehensbedingungen über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung wie folgt informiert: c) Für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden kann die Bank eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, soweit das Gesetz nicht die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung ausschließt. Den Schaden wird die Bank nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen, die insbesondere: ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, den der Bank entgangenen Gewinn, den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigt. Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert: 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr beträgt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages, den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte. Im Verfahren 2 O 474/20 – werden die Darlehensnehmer unter Ziff. 2 d) der Darlehensbedingungen wie folgt informiert: d) Für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden kann die Bank eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Den Schaden wird die Bank nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnen, die insbesondere: - ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, - die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, den der Bank entgangenen Gewinn, - den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand Bearbeitungsentgelte sowie - die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen. Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert - 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr beträgt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, - den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte. Aus den obenstehenden Regelungen in den Darlehensverträgen ergibt sich also, dass die Beklagten bei allen vorgelegten Verfahren jeweils beabsichtigten, bei vorzeitiger Rückzahlung eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend zu machen. Somit mussten sie die Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 7 Absatz 1 Nr. 3 EGBGB erteilen. Es ist daher entscheidungserheblich, ob die vertraglichen Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt wurden. b) Die Anforderungen des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB an die Pflichtangaben werden in der nationalen Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich interpretiert: aa) Nach einer verbreiteten Auffassung genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 - 17 U 158/18 -, juris Rn. 58; OLG München, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 17 U 1469/18 -, BeckRS 2018, 30388 Rn. 13; MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 492 Rn. 34 i.V.m. § 491a Rn. 39; Edelmann, WuB 2018, 429, 431 f.; Münscher in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 81 Rn. 118; Kropf in Baas/Buck-Heeb/Werner, Anlegerschutzgesetze, § 491a Rn. 14; Herresthal, ZIP 2018, 753, 759; Schön, BB 2018, 2115, 2118). Dieser Auffassung hat sich der BGH angeschlossen (BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 - ECLI:DE:BGH:2019:051119UXIZR650.18.0, juris Rn. 45 ff.). Nach Ansicht des BGH wird die Berechnungsmethode hinreichend transparent und prägnant dargetan, wenn die nach seiner Senatsrechtsprechung maßgeblichen Parameter benannt werden, „nämlich das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme (als Grundlage der sogenannten Cash-Flow-Methode), den der Bank entgangenen Gewinn (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten (als Abzugsposten) und den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand“ (BGH, a.a.O.). bb) Nach der Gegenansicht (OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2019 – 4 U 7/19 – ECLI:DE:OLGBB:2019:1113.4U7.19.00, juris Rn. 53; LG Tübingen, Urteil vom 28.12.2018 – 3 O 137/18 -, juris Rn. 86; Maier, VuR 2019, 166, Berger, EWiR 2020, 35; Knops/Fromm, ZBB/JBB 2020 S. 274 [282]) muss ein konkreter für den Verbraucher verständlicher Rechenweg für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung im Vertrag angegeben werden. Nach dieser Auffassung sollen die Angaben es dem durchschnittlich gebildeten Verbraucher ermöglichen, die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund der vertraglichen Angaben zumindest grob einzuschätzen. Hiernach soll die bloße Angabe der Faktoren, die bei der Berechnung zu berücksichtigen sind, nicht ausreichen, da der Darlehensnehmer im Gegensatz zur Bank weder die auf die einzelnen Faktoren entfallenden Beträge kenne (nämlich die Höhe des entgangenen Gewinns, das Ausmaß des mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwandes und die Höhe der ersparten Risiko- und Verwaltungskosten), noch ein durchschnittlicher Verbraucher die einzelnen Faktoren ins Verhältnis setzen könne (LG Tübingen, a.a.O., juris Rn. 90). c) Aus unionsrechtlicher Sicht ist maßgebend, wie die Vorgabe des diesen Bereich regelnden Art. 10 Abs. 2 lit. r) RL 2008/48/EG zu verstehen ist, dass Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung in klarer und prägnanter Form anzugeben sind. Die geforderte Klarheit und Prägnanz spricht dafür, dass die Angaben so genau sein müssen, dass der Verbraucher die Höhe der anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise einschätzen kann. Der Verweis auf Berechnungsfaktoren, die nach der Rechtsprechung bei der Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigen sind, erscheint in dieser Beziehung zu ungenau. Hierfür spricht auch der Erwägungsgrund Ziff. 39 RL 2008/48/EG, wonach die Berechnung der dem Kreditnehmer geschuldeten Entschädigung transparent sein und schon im vorvertraglichen Stadium und in jedem Fall während der Ausführung des Vertrags für den Verbraucher verständlich sein soll, sowie darüber hinaus für den Kreditgeber leicht anzuwenden sein und die Überprüfung der Entschädigung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden erleichtert werden soll. 2. Zu der Vorlagefrage II. 2. b) bb) Wird die Frage II. 2. b) aa) bejaht, stellt sich die Frage, ob konsequenterweise daraus folgt, dass bei zu ungenauen Angaben zur Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung die Widerrufsfrist nicht beginnt und nur durch eine Nachholung der Angaben gem. §§ 492 Abs. 6, 356b Abs. 2 Satz 2 (§§ 492 Abs. 6, § 495 Abs. 2 Nr. 2 b) BGB) in Lauf gesetzt werden kann. a) In der nationalen Rechtsprechung und Literatur gibt es hierzu unterschiedliche Ansichten: aa) Eine verbreitete Ansicht in der nationalen Rechtsprechung und Literatur nimmt an, dass die unzureichende Angabe über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ausschließlich dadurch sanktioniert werde, dass der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung gem. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB entfalle, (BGH, Urteil v. 28.7.2020 – XI ZR 288/19 - ECLI:DE:BGH:2020:280720UXIZR288.19.0, juris Rn. 24ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18 -, juris Rn. 66 ff.; MüKo/Fritsche, BGB, 8. Aufl. 2019, § 356b Rn. 9; Jungmann, BKR 2020, 629). Der BGH ist der Auffassung, dass vom Regelungskonzept des Gesetzgebers, wonach die Widerrufsfrist bei unvollständigen Angaben nur durch Nachholung der Angaben gem. §§ 492 Abs. 6, 356b Abs. 2 (§§ 492 Abs. 6, 495 Abs. 2 Nr. 2 b) BGB a. F.) in Lauf gesetzt werden könne, bei den Angaben über die Vorfälligkeitsentschädigung eine Ausnahme gemacht werden müsse. Die Nachholung von Pflichtangaben sei hier nicht sinnvoll, da der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung dadurch nicht wieder auflebe, und der Wegfall des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung sei eine ausreichend wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion im Sinne des Art. 23 RL 2008/48/EG. Der BGH meint weiter, dass kein Raum für vernünftige Zweifel an der Richtigkeit dieser Ansicht bestehe (BGH, a.a.O., Rn. 31). bb) Die Gegenauffassung kann sich auf den der Auslegung durch den BGH entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers berufen. In der Begründung des Gesetzesentwurfs wird die Regelung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausdrücklich als zusätzliche Sanktion im Sinne des Art. 23 RL 2008/48/EG bezeichnet (BT-Drucks. 16/11643, S. 88 linke Spalte); Beck-OGK/Knops, BGB, Stand 01.01.2021, § 492 Rn. 41). Der Gesetzgeber wollte von der Notwendigkeit der Nachbelehrung gem. § 492 Abs. 6 BGB offenbar nicht abweichen. Die Gegenauffassung hat auch den Gesetzeszweck für sich, denn die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung ist ein wichtiges Kriterium für den Verbraucher bei Vertragsabschluss, und die Information nach § 492 BGB hat gerade den Zweck, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, das Vertragsangebot marktmäßig mit anderen Offerten zu vergleichen (Beck-OGK/Knops, BGB, Stand 01.01.2021, § 492 Rn. 1). Das Nichtanlaufen der Widerrufsfrist in Verbindung mit der zusätzlichen Sanktion des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind vor diesem Hintergrund sinnvolle Instrumente, um die zuverlässige Verbraucherinformation sicherzustellen. b) Aus unionsrechtlicher Sicht dürfte die erstgenannte Auffassung mit Art. 10 Abs. 2 lit. r), Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 lit. b) RL 2008/48/EG nicht zu vereinbaren sein (OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2019 – 4 U 7/19 – ECLI:DE:OLGBB:2019:1113.4U7.19.00, juris Rn. 57; Beck-OGK/Knops, BGB, Stand 01.01.2021, § 492 Rn. 41). Denn die Mitgliedstaaten dürfen bei der Frage des Beginns der Widerrufsfrist wegen der unionsrechtlich angeordneten Vollharmonisierung von der Richtlinie nicht abweichen. Wenn es aber dem Gesetzgeber untersagt ist, im nationalen Recht für den Fristbeginn geringere Voraussetzungen als nach der Richtlinie vorzusehen, ist dies natürlich erst recht keinem innerstaatlichen Gericht erlaubt (Beck-OGK/Knops, a.a.O., Rn. 41). 4. Zu den Vorlagefragen II. 2. c) und d) a) Zu der Frage, ob jegliche nicht ordnungsgemäße Pflichtangabe dazu führt, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, gibt es in der nationalen Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen. aa) Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass nur fehlende Pflichtangaben dazu führen, dass die Widerrufsfrist gem. §§ 356b Abs. 2 Satz 1, 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB nicht in Lauf gesetzt wird. Für unrichtige Informationen soll dies nicht gelten (Hölldampf, WM 2018, 114 f. m. w. Nachw.). bb) Nach anderer Auffassung sind unrichtige Angaben fehlenden Angaben gleichzustellen (LG Aurich, Urteil vom 13.11.2018 – 1 O 632/18 -, ECLI:DE:LGAURIC:2018:1113.1O632.18.00, juris Rn. 34; Renner in Staub-HGB, 5. Aufl. 2015, Bankvertragsrecht, Vierter Teil, Rn. 679). b) Für die Auslegung des nationalen Rechts ist maßgebend, wie die Vorgabe des diesen Bereich regelnden Art. 14 Abs. 1 RL 2008/48/EG zu verstehen ist, wonach die Widerrufsfrist erst nach Erteilung der Angaben gem. Art. 10 RL 2008/48/EG beginnt. Vor dem Hintergrund, dass der Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrages klar und prägnant informiert werden soll (Erwägungsgrund Ziff. 31 RL 2008/48/EG) und mit der Richtlinie ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht werden soll (EuGH, Urteil vom 11.09.2019 – C-383/18 - ECLI:EU:C:2020:236, Rn. 29) dürfte davon auszugehen sein, dass unrichtige Informationen den fehlenden Informationen gleichstehen. Es dürfte nicht anzunehmen sein, dass die Unrichtigkeit der Information geeignet sein muss, den Verbraucher von seinem Widerrufsrecht abzuhalten. Die Richtlinie macht nach ihrem Wortlaut keine solche Einschränkung, und auch der Sinn der Informationen, dass der Verbraucher bei Vertragsschluss klar und prägnant informiert werden soll, spricht dafür, dass das Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 RL 2008/48/EG so lange fortbesteht, bis die Informationen gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 lit. b), Art. 10 RL 2008/48/EG nachträglich erteilt werden. Nur dadurch ist effektiv sichergestellt, dass der Verbraucher in der vorgeschriebenen Form informiert wird. c) Sollten auch unrichtige oder unvollständige Pflichtangaben geeignet sein, den Beginn der Widerrufsfrist auszulösen, müsste der Gerichtshof klarstellen, anhand welcher Kriterien dies zu beurteilen ist. Aus dem Urteil des EuGH vom 09.11.2016 (- C-42/15 – ECLI:EU:C:2016:842, Home Credit Slovakia/Klára Bíróová, Rn. 72), lässt sich entnehmen, dass im innerstaatlichen Recht keine schwerwiegenden Sanktionen vorgesehen werden dürfen, wenn die unrichtigen Informationen sich nicht auf die Möglichkeit des Verbrauchers auswirken, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen. In jenem Fall ging es jedoch um die Sanktion, dass die Kreditgeberin den Anspruch auf Zinsen und Kosten verloren hätte. Der vorliegende Fall ist damit jedoch nicht vergleichbar, da das deutsche Recht keine derart schwerwiegende Sanktion vorsieht: im Fall des Widerrufs eines verbundenen Kreditvertrags oder einer sonstigen Finanzierungshilfe bleibt nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH nach nationalem Recht der Anspruch des Kreditgebers auf Wertersatz erhalten. 5. Die vorgelegten Fragen II. 2. a) bis d) sind in den vorgelegten Verfahren entscheidungserheblich (die Frage II. 2. a) allerdings nur im Verfahren – 2 O 480/20 -). Wird mindestens eine der Vorlagefragen II. 2. a) und b) und zusätzlich die Frage II. 2. c) bejaht, hat die Widerrufsfrist nicht begonnen und der vom Kläger erklärte Widerruf ist wirksam. Wird die Frage II. 2. c) verneint, hängt es von der Beantwortung der Vorlagefrage II. 2. d) und der Anwendung der vom EuGH noch zu nennenden Kriterien ab, ob die Widerrufsfrist trotz unvollständiger oder unrichtiger Pflichtangaben begonnen hat. Die Vorlagefragen II. 2. a) und b) sind unabhängig von der Beantwortung der Vorlagefragen II. 1. a) und b) entscheidungserheblich. Denn selbst bei positiver Beantwortung der Vorlagefragen II. 1. a) und/oder b) steht möglicherweise eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts in Frage. Bei der dann notwendigen Prüfung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls spielt es eine Rolle, ob außer einer unrichtigen Widerrufsinformation weitere unrichtige Pflichtangaben vorliegen. III. Zu den Vorlagefragen II. 3. a) bis f) 1. Im deutschen Recht wird die Verwirkung als Fall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens behandelt, wobei der Verstoß in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung liegt (Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, § 242 Rn. 87). Die Verwirkung setzt voraus, dass dem Berechtigten ein Recht zusteht, das er längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu tatsächlich in der Lage war (Zeitmoment) und sich der Verpflichtete auf die Nichtgeltendmachung des Rechts einstellen durfte und auch eingerichtet hat (Umstandsmoment) und die nunmehrige Geltendmachung wegen der Widersprüchlichkeit des jetzigen Verhaltens im Vergleich zum Vorverhalten des Berechtigten gegen § 242 BGB (Treu und Glauben) verstößt (BGH, Urteil vom 14.12.2017 – I ZR 53/15 - ECLI:DE:BGH:2017:141217UIZR53.15.0, juris Rn. 51; BeckOGK-BGB/Deppenkemper, Stand: 01.03.2020, § 2130 Rn. 53). Die Voraussetzungen einer Verwirkung werden in der nationalen Rechtsprechung unterschiedlich interpretiert: a) Nach den Leitlinien des XI. Zivilsenats des BGH kommt es für den Tatbestand der Verwirkung weder auf die Kenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand seines Widerrufsrechts noch auf das Vertrauen des Darlehensgebers dahingehend an, der Verbraucher habe in sonstiger Weise Kenntnis vom Fortbestand seines Widerrufsrechts erlangt (BGH, Urteil vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17 - ECLI:DE:BGH:2018:230118BXIZR298.17.0, juris Rn. 16-18; KG, Urteil vom 13.02.2019 – 26 U 188/17 - ECLI:DE:KG:2019:0213.26U188.17.00, juris Rn. 4 ff.; jurisPK-BGB/ Hönninger, 9. Aufl. 2020, § 355 Rn. 61). Nach Auffassung des BGH ist eine Verwirkung des Widerrufsrechts selbst dann möglich, wenn der Kreditgeber „die Situation selbst herbeigeführt hat“, weil er eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt hat. Auch schließt nach Ansicht des BGH das Fehlen einer Nachbelehrung bei beendeten Kreditverträgen die Annahme schutzwürdigen Vertrauens des Kreditgebers auf das Unterbleiben des Widerrufs nicht aus, da eine Nachbelehrung nach Beendigung des Vertrages „sinnvoll nicht mehr möglich sei“ (BGH, a. a. O., juris Rn. 19). b) Nach der Rechtsprechung des BVerfG, des II., IV., VI., VIII., IX. und XII. Zivilsenats sowie weiterer letztinstanzlicher Fachgerichte (BAG, BFH, BPatG, BSG und BVerwG) schließt dagegen die Unkenntnis oder Verkennung der eigenen Rechtsposition die Bewertung der späten Geltendmachung als treuwidrig aus (Knops, WM 2020, 2249 [2256]). 2. Die Anwendung der Verwirkungsregeln auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einem Verbraucherkreditvertrag, dürfte im Anwendungsbereich der RL 2008/48/EG nur insoweit zulässig sein, wie sich dies mit den unionsrechtlichen Regelungen und den Kriterien der Rechtsprechung der europäischen Gerichte verträgt (EuGH, Urteil v. 10. 07. 2008 - C-54/07 - Centrum/Feryn, Celex-Nr. 62007 CJ0054, Rn. 37). Es kommt daher darauf an, wie die Vorlagefragen II. 3. a) bis f) zu beantworten sind. a) Es ist zweifelhaft, ob die Ausübung des Widerrufsrechts des Verbraucherkreditnehmers überhaupt der Verwirkung unterliegt. Die RL 2008/48/EG enthält in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 lit. a) und lit. b) eine Regelung, wonach die vierzehntägige Widerrufsfrist entweder mit dem Vertragsschluss beginnt, oder an dem Tag, an dem der Verbraucher die Informationen nach Art. 10 RL 2008/48/EG erhält, wenn dieser Tag nach dem Tag des Vertragsabschlusses liegt. Hieraus ist zu schließen, dass der Widerruf, wenn der Verbraucher die Informationen gem. Art. 10 RL 2008/48/EG nicht bekommt, zeitlich nicht begrenzt ist. Außerdem lässt sich Art. 14 Abs. 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG entnehmen, dass der Kreditgeber jederzeit durch die Erteilung der Informationen gem. Art. 10 RL 2008/48/EG die Möglichkeit hat, die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen. Es ist daher naheliegend, dass die Regelung des Zeitraums, in dem das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann, abschließend ist und keinen Raum für eine zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts durch den Einwand der Verwirkung lässt. Gegen die Verwirkbarkeit des Widerrufsrechts spricht auch, dass es nicht nur dem Individualschutz sondern auch übergeordneten Zielen dient (Überschuldungsprävention, Stärkung der Finanzmarktstabilität), und dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten keine Einschränkungen des Widerrufsrechts erlaubt, insbesondere keine Verkürzung der Widerrufsfrist (Knops, WM 2020, 2249 [2251 f.]). b) Sollte die Vorlagefrage II. 3. a) dahingehend beantwortet werden, dass die Ausübung des Widerrufsrechts gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 RL 2008/48/EG überhaupt der Verwirkung unterliegt, stellt sich die Frage, ob die nationalen Gerichte die Kompetenz haben, das Widerrufsrecht über die nationalen Verwirkungsregeln zeitlich zu begrenzen, oder ob dies einer gesetzlichen Regelung durch das Parlament bedarf. Der Gerichtshof hat im Fall Hamilton (Urteil vom 10.04.2008, - C-412/06 – Hamilton/Volksbank, ECLI:EU:C:2008:215, Tenor und Rn. 30) klargestellt, dass die Richtlinie über Haustürgeschäfte dahin auszulegen ist, dass der nationale Gesetzgeber für den Fall einer fehlerhaften Belehrung des Verbrauchers über die Modalitäten der Ausübung des [...] Widerrufsrechts vorsehen kann, dass dieses Recht nicht später als ein Monat nach vollständiger Erbringung der Leistungen aus langfristigen Darlehensvertrag durch die Vertragsparteien ausgeübt werden kann. Auch in späteren Urteilen des EuGH vom 19.12.2013 (C-209/12 – Endress/Allianz ECLI:EU:C:2013:864) und vom 19.12.2019 (C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 - Rust-Hackner, ECLI:EU:C:2019:1123, Rn. 55, 62) ist davon die Rede, dass die Mitgliedstaaten (im Umkehrschluss dürfte dies heißen: nicht der einzelne Rechtsanwender) das Widerrufsrecht zeitlich begrenzen können. Im vorgenannten Urteil des EuGH vom 19.12.2019 (C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 - Rust-Hackner, ECLI:EU:C:2019:1123, Rn. 62) wird auch betont, dass bei einer solchen zeitlichen Begrenzung des Widerrufsrechts die praktische Wirksamkeit des mit der Richtlinie verfolgten Zwecks gewährleistet sein muss. Der Effektivitätsgrundsatz verbietet es, dass sich die nationalen Gerichte ohne gesetzliche Grundlage unter Berufung auf Treu und Glauben über eine klare Anordnung in einem spezifischen Sekundärrechtsakt und seiner Umsetzung hinwegsetzen (C. Wendehorst, GPR 2015, 55/61 zum Rückgriff auf Treu und Glauben im harmonisierten Geltungsbereich der RL 2011/83/EU – Verbraucherrechterichtlinie). Die Befristung des Widerrufsrechts durch den Rechtsanwender unter Berufung auf lediglich allgemeine Rechtsgrundsätze dürfte hiernach ausgeschlossen sein (Knops, WM 2020,2249 [2254]). Es bestünde insbesondere die Gefahr, dass die von der Richtlinie bewusst gewährte Möglichkeit, das Widerrufsrecht unbefristet geltend zu machen, durch extensive Anwendung des § 242 BGB übermäßig eingeschränkt oder sogar auf Null reduziert wird (Knops, a.a.O.; BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, ECLI:DE:BGH:2016:120716UXIZR564.15.0, juris Rn. 47, 49, mit Hinweis auf Lechner, WM 2015, 2165, 2171). c) Wird die Vorlagefrage II. 3. b) verneint, ist zu klären, inwiefern die Verwirkung voraussetzt, dass der Verbraucher über sein Widerrufsrecht informiert wurde. Der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs lässt sich entnehmen, dass eine Verwirkung des Widerrufsrechts erst ab dem Zeitpunkt in Frage kommt, ab dem der Verbraucher über sein Widerrufsrecht hinreichend informiert wurde (EuGH, Beschluss vom 27.11.2007 - C-163/07 - Diy-Mar u. Akar/Kommission, ECLI: EU:C:2007:717, Rn. 32, 36). Dafür spricht insbesondere auch der Grundsatz der Effektivität im europäischen Recht. Denn der Verbraucher kann sein Widerrufsrecht nur dann effizient wahrnehmen, wenn er es überhaupt kennt (Knops, AöR 2018, 566 ff.; Knops, WM 2020, 2249 [2255])). Aus diesem Grund dürfte dem Widerruf auch bei solchen Verträgen, die zum Zeitpunkt des Widerrufs schon beendet sind, der Einwand der Verwirkung unionsrechtlich nicht entgegenstehen. Denn der Verbraucher kann sein Widerrufsrecht aufgrund der unzureichenden Belehrung über sein Widerrufsrecht weder während der Vertragslaufzeit noch im Anschluss daran effizient wahrnehmen, so dass es keinen Grund geben kann, den Verwirkungszeitraum mit der Beendigung des Vertrages beginnen zu lassen. d) Wird die Vorlagefrage II. 3. c) verneint, muss geklärt werden, ob die dem Kreditgeber gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG gewährte Möglichkeit, dem Verbraucher nachträglich die Informationen zu erteilen und damit die Widerrufsfrist in Gang zu setzen, der Anwendung der Verwirkungsregeln nach Treu und Glauben entgegensteht. Insofern ist unionsrechtlich die Auslegung naheliegend, dass bei einer nicht ordnungsgemäßen Erteilung der Angaben gem. Art. 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG die Berufung auf den Einwand der Verwirkung von vornherein nicht in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann sich der Verpflichtete nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen, um einer Situation abzuhelfen, die er selbst herbeigeführt hat, indem er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Information über das Recht des Berechtigten, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu widerrufen, nicht nachgekommen ist (EuGH, Urteil vom 19.12.2013, C-209/12 – Endress/Allianz ECLI:EU:C:2013:864, Rn. 30; EuGH, Urteil vom 13.12.2001 C-481/99 – Heininger/Bayerische Hypo, ECLI:EU:C:2013:864, Rn. 47; Knops, AöR 2018, S. 569 f.; Knops, WM 2020, 2249 [2260 f.])). e) Wird die Vorlagefrage II. 3. d) verneint, ist zu prüfen, ob dieses Ergebnis vereinbar ist mit den feststehenden Grundsätzen des Völkerrechts, an die der deutsche Richter nach dem Grundgesetz gebunden ist, und wie der deutsche Rechtsanwender einen Konflikt zwischen bindenden Vorgaben des Völkerrechts und den Vorgaben des Unionsrechts aufzulösen hätte. Das Institut der Verwirkung gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts (Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 12. Aufl. 2020, § 3 Rn. 16; Herdegen in: Maunz/Dürig, GG, Werkstand: 90. EL Februar 2020, Art. 25 Rn. 48; Ehlers in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht - Band 1, 4. Aufl. 2019, I. Wirtschaftsvölkerrecht). Diese allgemeinen Grundsätze sind Bestandteil des Bundesrechts und gehen gem. Art. 25 Abs. 2 GG den Gesetzen vor. Sie sind daher für ein deutsches Gericht bindend. Die Möglichkeit einer Verwirkung ist im Völkerrecht anerkannt. Unstreitig ist in der völkerrechtlichen Literatur auch, dass der zur Rechtsausübung Berechtigte Kenntnis von seinem Recht haben muss. Bei bloßer Untätigkeit kann ein Recht nicht verwirkt werden (Knops, AöR 2018, S. 562 m. w. Nachw.; Knops, WM 2020, 2249 [2254 f.]). In Anwendung dieses allgemeinen Grundsatzes kann ein deutsches Gericht somit die Verwirkung der Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts nur dann feststellen, wenn dem Berechtigten bekannt oder grob fahrlässig unbekannt war, dass ihm ein Widerrufsrecht überhaupt noch zustand. f) Sollten in Beantwortung der Vorlagefrage II. 3. e) die unionsrechtlich für die Verwirkung der Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts bei Verbraucherkreditverträgen geltenden Grundsätze von den bindenden völkerrechtlichen Vorgaben abweichen, müsste vom Gerichtshof im Anwendungsbereich der RL 2008/48/EG geklärt werden, nach welchen rechtlichen Vorgaben sich der nationale Richter in einem solchen Normenkonflikt zu richten hat. 3. Die Vorlagefragen II. 3. a) bis f) sind in den vorgelegten Verfahren entscheidungserheblich. a) Zwar haben die Beklagten die Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts in den beiden vorgelegten Verfahren – 2 O 474/20 – und – 2 O 480/20 – nicht geltend gemacht. Dieses Rechtsinstitut ist jedoch bereits von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne dass es einer Berufung des Unternehmers hierauf bedarf. Denn das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 - ECLI:DE:BGH:2020:271020UXIZR498.19.0, juris Rn. 27). b) In dem Verfahren – 2 O 480/20 – ist die Annahme einer Verwirkung nach nationalem Recht besonders naheliegend, da der Vertrag bei Erklärung des Widerrufs bereits beendet war und nach der nationalen Rechtsprechung vor allem bei beendeten Verträgen eine Verwirkung in Betracht kommen soll (BGH, Urteil vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17 - ECLI:DE:BGH:2018:230118BXIZR298.17.0, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 18.02.2020 - XI ZR 25/19 - ECLI:DE:BGH:2020:180220UXIZR25.19.0, juris Rn. 14). c) Wenn eine Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 RL 2008/48 EG - von vornherein ausgeschlossen ist, - oder jedenfalls auf ein Parlamentsgesetz gestützt werden muss, - oder jedenfalls zumindest grob fahrlässige Unkenntnis voraussetzt, und zwar auch bei beendeten Verträgen, - oder jedenfalls bei fehlender nachträglicher Belehrung nicht greift, und zwar auch bei beendeten Verträgen, - oder jedenfalls mit bindenden Vorgaben des Völkerrechts unvereinbar ist, wenn nicht zumindest grob fahrlässige Unkenntnis des Berechtigten vorliegt, kommt eine Verwirkung des Widerrufsrechts in den vorgelegten Verfahren von vornherein nicht in Betracht, und es käme auf die weitere Voraussetzung der Verwirkung, das Vorliegen des „Umstandsmoments“, das von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, nicht an. IV. Zu den Vorlagefragen II. 4. a) bis f) 1. In der nationalen Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers bei Verbraucherkreditverträgen angenommen werden kann: a) Nach der Grundsatzentscheidung des XI. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 12.7.2016 - XI ZR 564/15 -, ECLI:DE:BGH:2016:120716UXIZR564.15.0, juris Rn. 47) wollte der Gesetzgeber den Widerruf von jedem Begründungserfordernis freihalten, so dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden könne, dass der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen sei. Weiter führt der BGH aus, dass die Möglichkeit der unbefristeten Geltendmachung des Widerrufsrechts auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers beruhe, die nicht durch extensive Anwendung des § 242 BGB unterlaufen werden könne, um so empfundene vermeintliche Defizite bei einem sachgerechten Ausgleich der Interessen der Vertragsparteien aufzuwägen (BGH, a.a.O., juris Rn. 49; Lechner, WM 2015, 2165, 2171). Der IV. Zivilsenat des BGH nimmt in seinem Urteil vom 07.05.2014 (- IV ZR 76/11 – juris Rn. 16) bei einem Widerruf durch einen Versicherungsnehmer, der nicht ordnungsgemäß über sein Recht belehrt worden ist, mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 19.12.2013 in Sachen Endress – Allianz (– C-209/12 - ECLI:EU:C:2013:864, Rn. 30) keinen Fall der unzulässigen Rechtsausübung an, und führt aus, die Versicherung könne schon deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen entwickeln, da sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Belehrung erteilt habe. b) In einer Kehrtwende seiner Rechtsprechung betont der XI. Zivilsenat des BGH (Urteil vom 16.10.2018 - XI ZR 69/18 -, ECLI:DE:BGH:2018:161018UXIZR69.18.0, juris Rn. 18) nunmehr, dass die Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts eine unzulässige Rechtsausübung im konkreten Einzelfall darstellen könne, worunter der BGH ausdrücklich auch die rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufs fasst. Mit Urteil vom 27.10.2020 (- XI ZR 498/19 - ECLI:DE:BGH:2020:271020UXIZR498.19.0, juris Rn. 27) hat der BGH diese Rechtsprechung vertieft, indem er im Fall eines widerrufenen unbeendeten Verbraucherkreditvertrages darauf hinweist, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB in der Variante vorliegen könne, dass der Verbraucher missbräuchlich eine formale Rechtsstellung ausnutzt, wenn er sich auf das Fehlen des Musterschutzes beruft. Der BGH nennt in dieser Entscheidung beispielhaft verschiedene Umstände (a.a.O., juris Rn. 28), die für einen Rechtsmissbrauch sprechen. Nach Ansicht des BGH ist ein solcher Umstand etwa, wenn für den Verbraucher klar erkennbar gewesen sei, dass die fehlerhafte (vom Muster abweichende) Information für ihn keine Relevanz besaß, weiter, dass der Verbraucher die Abweichung der Widerrufsinformation vom Muster erstmals in der Revisionsinstanz geltend gemacht hat, und außerdem könne erwogen werden, dass der Verbraucher das Widerrufsrecht ausgeübt hat, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne auch - was er zu Unrecht meint - zum Wertersatz verpflichtet zu sein. Der BGH hält diese Rechtsprechung offenbar für unionsrechtskonform, da er auf dem Standpunkt steht, die Annahme eines Verstoßes gegen § 242 BGB sei allein nach nationalem Recht zu beantworten (BGH, a.a.O., juris Rn. 27). 2. Für die Auslegung des nationalen Rechts im vorliegenden Zusammenhang ist somit maßgebend, wie die Vorlagefragen II. 4. a) bis f) zu beantworten sind. a) Es ist zweifelhaft, ob die Ausübung des Widerrufsrechts des Verbraucherkreditnehmers überhaupt durch Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben eingeschränkt werden kann. Dagegen sprechen hier sinngemäß die oben unter III. 2. a) genannten Argumente, nämlich: - Neben der klaren Regelung in der Richtlinie ist kein Raum mehr für eine Begrenzung des Widerrufsrechts durch die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben. - Der Kreditgeber kann die Widerrufsfrist jederzeit durch die nachträgliche Erteilung der Informationen gem. Art. 10 RL 2008/48/EG in Lauf setzen. - Das Widerrufsrecht dient nicht nur dem Individualschutz, sondern auch übergeordneten Zielen (Überschuldungsprävention, Stärkung der Finanzmarktstabilität). - Die RL 2008/48/EG erlaubt den Mitgliedstaaten keine Einschränkungen des Widerrufsrechts, insbesondere keine Verkürzung der Widerrufsfrist. b) Sollte die Vorlagefrage II. 4. a) dahingehend beantwortet werden, dass die Ausübung des Widerrufsrechts gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 RL 2008/48/EG überhaupt eine rechtsmissbräuchliche Ausübung in Betracht kommt, stellt sich die weitere Frage, ob die nationalen Gerichte die Kompetenz haben, das Widerrufsrecht über die nationalen Verwirkungsregeln zeitlich zu begrenzen, oder ob dies einer gesetzlichen Regelung durch das Parlament bedarf. Insoweit kann auf die unter III. 2. b) aufgeführten Argumente Bezug genommen werden. Die Beschränkung des Widerrufsrechts durch den nationalen Rechtsanwender unter Berufung auf lediglich allgemeine Rechtsgrundsätze dürfte ausgeschlossen sein. Genau wie bei der Anwendung der Verwirkungsregeln besteht die Gefahr, dass die von der Richtlinie bewusst gewährte Möglichkeit, das Widerrufsrecht unbefristet geltend zu machen, durch extensive Anwendung des § 242 BGB übermäßig eingeschränkt oder sogar auf Null reduziert wird (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, ECLI:DE:BGH:2016:120716UXIZR564.15.0, juris Rn. 47, 49, mit Hinweis auf Lechner, WM 2015, 2165, 2171). Die richterrechtliche Ausdehnung des Musterschutzes gem. Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3, § 12 Absatz 1 Satz 3 EGBGB durch Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf das Fehlen des Musterschutzes (s. o. 1. b) und D. I. 2. c)) zeigt, dass das später als 14 Tage nach Vertragsschluss ausgeübte Widerrufsrecht auf diese Weise praktisch leerlaufen kann. c) Wird die Vorlagefrage II. 4. b) verneint, ist zu klären, inwiefern bei der Ausübung des Widerrufsrechts später als vierzehn Tage nach Vertragsschluss die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts gerechtfertigt sein kann, obwohl der Verbraucher vom Kreditgeber über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß informiert wurde. Insoweit kann auf die unter III. 2. c) aufgeführten Argumente verwiesen werden. Bei beendeten Verträgen dürfte nichts Anderes gelten, da der Verbraucher ohne zutreffende Informationen auch nach Vertragsbeendigung nicht in der Lage ist, seine Rechte sachgerecht auszuüben. d) Wird die Vorlagefrage II. 4. c) verneint, stellt sich die Frage, ob die Möglichkeit des Kreditgebers, dem Kreditnehmer nachträglich die Informationen gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 lit. b) RL 2008/48/EG zu erteilen und damit die Widerrufsfrist in Gang zu setzen, der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts entgegensteht. Mit den Argumenten, die oben unter III. 2. d) aufgeführt sind, dürfte dies zu bejahen sein, und zwar auch bei beendeten Verträgen. e) Wird die Vorlagefrage II. 4. d) verneint, ist zu prüfen, ob dies sich mit den feststehenden Grundsätzen des Völkerrechts verträgt, an die der deutsche Richter nach dem Grundgesetz gebunden ist. Der Grundsatz von Treu und Glauben gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts (Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 12. Aufl. 2020, § 3 Rn. 16; Herdegen in: Maunz/Dürig, GG, Werkstand: 90. EL Februar 2020, Art. 25 Rn. 42), die als Bestandteil des Bundesrechts gem. Art. 25 Abs. 2 GG den Gesetzen vorgehen. Der Berechtigte muss nach diesen Grundsätzen Kenntnis von seinem Recht haben, und nur dann kann der andere Teil an dessen Nichtausübung seinerseits Rechtswirkungen knüpfen (Knops, AöR 2018, S. 562 m. w. Nachw.). f) Sollten in Beantwortung der Vorlagefrage II. 4. e) die unionsrechtlich für die rechtsmissbräuchliche Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts bei Verbraucherkreditverträgen geltenden Grundsätze von den bindenden völkerrechtlichen Vorgaben abweichen, müsste vom Gerichtshof im Anwendungsbereich der RL 2008/48/EG geklärt werden, nach welchen rechtlichen Vorgaben sich der nationale Richter in einem solchen Normenkonflikt zu richten hat. 3. Die Vorlagefragen II. 4. a) bis f) sind in den vorgelegten Verfahren entscheidungserheblich. a) Zwar hat die Beklagte in den beiden vorgelegten Verfahren – 2 O 474/20 – und – 2 O 480/20 – die rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts im Prozess (bislang) nicht geltend gemacht. Dieses Rechtsinstitut ist jedoch bereits von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne dass es einer Berufung des Kreditgebers hierauf bedarf. Denn das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 - ECLI:DE:BGH:2020:271020UXIZR498.19.0, juris Rn. 27). b) Bei Anwendung der vom BGH sehr weit gefassten Kriterien für einen Rechtsmissbrauch wäre zu erwarten, dass die Rechtsprechung in den vier vorgelegten Verfahren eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts bejahen würde (s. o. C. II. 2. b)). c) Wenn andererseits die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 RL 2008/48 EG - von vornherein ausgeschlossen ist, - oder jedenfalls eine Regelung durch ein Parlamentsgesetz voraussetzt, - oder jedenfalls zumindest grob fahrlässige Unkenntnis des Verbrauchers voraussetzt, und zwar auch bei beendeten Verträgen, - oder jedenfalls bei fehlender nachträglicher Belehrung nicht greift, und zwar auch bei beendeten Verträgen, - oder jedenfalls mit bindenden Vorgaben des Völkerrechts unvereinbar ist, wenn nicht zumindest grob fahrlässige Unkenntnis des Berechtigten vorliegt, käme es auf das Vorliegen der konkreten Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 242 BGB und deren Bewertung und Abwägung im Einzelfall nicht an. V. Zu den Vorlagefragen II. 5. a) aa) und bb) und II. 5. b) 1. Nach der nationalen Regelung in § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB kann bei Widerruf eines Verbrauchsgüterkaufs der Unternehmer (und bei mit einem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag der nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB an die Stelle des Unternehmers tretende Kreditgeber) die Rückzahlung der empfangenen Leistungen (Darlehensraten und gegebenenfalls Anzahlung) verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. a) Nach Auffassung des BGH folgt aus §§ 358 Abs. 4 Satz 1 i.V. m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB, dass der Verbraucher nach Widerruf eines mit einem Pkw-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrages das Fahrzeug vorleistungspflichtig an den Kreditgeber herauszugeben muss oder nachweisen muss, dass er das Fahrzeug versandt hat (BGH, Urteil vom 10.11.2020 – XI ZR 426/19 – ECLI:DE:BGH:2020:10112UXIZR426.19.0; BeckRS 2020, 35579 Rn. 21; Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 - ECLI:DE:BGH:2020:271020UXIZR498.19.0, juris Rn. 29; Beck-OGK/Mörsdorf, BGB, Stand: 15.02.2021, § 357 Rn. 29; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 357 Rn. 5). Das soll nach der vorgenannten Rechtsprechung auch dann gelten, wenn in einem Rechtsstreit gerade um die Wirksamkeit des Widerrufs gestritten wird. Aus dem Bestehen der Vorleistungspflicht leitet der BGH zivilprozessual in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB her, dass eine Klage des Verbrauchers gegen den Kreditgeber auf Rückerstattung der geleisteten Zahlungen nach Herausgabe der Vorleistung derzeit unbegründet ist, wenn der Verbraucher den Kreditgeber nicht in Annahmeverzug gesetzt hat (BGH, a.a.O., Rn. 21; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Auflage 2021, § 322 Rn. 5). Hat der widerrufende Kreditnehmer die Bank nicht in Annahmeverzug gesetzt, soll seine Klage als derzeit unbegründet abzuweisen sein (BGH, Urteil vom 10.11.2020, a.a.O., Rn. ). Annahmeverzug kann dabei nur durch ein tatsächliches Angebot gem. § 294 BGB bewirkt werden, also durch Angebot am Geschäftssitz der Bank oder nachweisbare Absendung des Fahrzeugs. Ein wörtliches Angebot gem. § 295 BGB soll allerdings ausreichen, wenn der Kreditgeber die Rücknahme der Kaufsache verweigert hat (BGH, a.a.O, Rn. 24). b) Die Gegenauffassung legt die Regelung in § 357 Abs. 4 BGB dahingehend aus, dass lediglich ein Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers gem. § 273 BGB besteht, mit der Folge, dass der Unternehmer Zug-um-Zug gegen Erbringung der Gegenleistung zur Zahlung zu verurteilen ist. Dies wird darauf gestützt, dass dem Verbraucher bei Bestreiten der Wirksamkeit des Widerrufs durch den Unternehmer nicht angesonnen werden könne, die Kaufsache zurückzuliefern, um überhaupt Klage erheben zu können. Erweise sich nämlich das Rückgewährverlangen im Prozess als unbegründet, müsste sich der Verbraucher um Rücklieferung der Kaufsache bemühen und trage damit ein weiteres Prozess- und Vollstreckungsrisiko. Erweise sich das Rückgewährverlangen im Prozess dagegen als begründet, stünde es für ihn kaum besser, da er nun das Vollstreckungsrisiko in Bezug auf den titulierten Zahlungsanspruch trage, ohne dieses Risiko durch Zurückhaltung der Kaufsache mildern zu können (Kohler, VuR 2018, 203 [204ff.]). Auch der Grundsatz von Treu und Glauben in der Form des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens (MüKo-BGB/Schubert, 8. Aufl. 2019, § 242 Rn. 314 - 316 spricht für diese Auslegung. Der Unternehmer verhält sich widersprüchlich, wenn er einerseits die Wirksamkeit des Widerrufs bestreitet, andererseits aber vom Verbraucher verlangt, ihm den infolge des Widerrufs zurückzugewährenden Pkw auszuhändigen. Bei der ähnlichen Regelung des § 489 Abs. 3 BGB, wonach eine Darlehenskündigung als nicht erfolgt gilt, wenn der Darlehensnehmer den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt, wird ebenfalls angenommen, dass der Kreditgeber treuwidrig handelt, wenn er einerseits die Wirksamkeit der Kündigung bestreitet, sich andererseits aber die unterbliebene Rückzahlung beruft (BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 272/16 - ECLI:DE:BGH:2017:210217UXIZR272.16.0; BeckRS 2017, 105120 Rn. 91; MüKo-BGB/Berger, 8. Aufl. 2019, § 489 Rn. 16). 2. Für die Auslegung des nationalen Rechts ist somit maßgebend, ob § 357 Abs. 4 BGB, soweit er – nach nationaler Rechtsprechung - eine Vorleistungspflicht anordnet, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 RL 2008/48/EG oder einer anderen Norm des Gemeinschaftsrechts widerspricht. a) Die Annahme einer Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers bei der Rückabwicklung des mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags dürfte dem unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität (vgl. oben D III. 2. b)) widersprechen. Im Ergebnis wird dadurch die praktische Wirksamkeit der Ausübung des Widerrufsrechts gem. Art. 14 Absatz 1 Satz 1 RL 2008/48/EG erheblich gemindert, ohne dass es dafür einen ausreichenden Grund gibt. Der Verbraucher begibt sich durch die Vorleistung in die Hände seines Vertragspartners, er weiß nicht, wann er die Gegenleistung bekommt. Die Annahme einer Vorleistungspflicht des Verbrauchers ist zum Schutz der berechtigten Interessen des Kreditgebers nicht erforderlich. Dem Sicherungsbedürfnis des Kreditgebers ist auch dann Genüge getan, wenn er Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Autos zur Rückzahlung der vom Verbraucher erbrachten Zahlungen verpflichtet ist. Die Annahme eines Zurückbehaltungsrechts gem. § 273 BGB schützt den Unternehmer in ausreichendem Maße, denn er muss nicht leisten, bevor er das Fahrzeug effektiv dargeboten bekommt (Kohler, VuR 2018, 203 [205]). b) Selbst wenn die bloße Anordnung einer Vorleistungspflicht unionsrechtskonform sein sollte (Vorlagefrage II. 5. a) aa)), dürfte es jedenfalls unvereinbar mit Unionsrecht sein, wenn eine auf Rückzahlung der vom Verbraucher geleisteten Darlehensraten nach Herausgabe des Kaufgegenstandes gerichtete Klage als derzeit unbegründet abzuweisen ist, wenn der Kreditgeber nicht mit der Annahme des Kaufgegenstandes in Gläubigerverzug gekommen ist (Vorlagefrage II. 5. a) bb)). Denn wenn der Kreditgeber auf das Angebot der Vorleistung durch den Verbraucher erklären sollte, dass er die Vorleistung annimmt, müsste der Verbraucher das Fahrzeug zurückgeben. Wenn der Verbraucher aber bei mit Kauferträgen verbundenen Darlehensverträgen den Kaufgegenstand zurückgeben muss, damit er überhaupt die Wirksamkeit des Widerrufs gerichtlich klären lassen kann, wird ihn das praktisch vom Widerruf abhalten, auch wenn der Widerruf berechtigt ausgeübt werden könnte. Bei darlehensfinanzierten Autokäufen kommt verschärfend hinzu, dass das Fahrzeug meist für die Berufsausübung zwingend benötigt wird und der widerrufende Darlehensnehmer sich für die Prozessdauer ein zweites Auto anschaffen müsste, was die Risiken des Widerrufs enorm in die Höhe treibt. 3. Wenn eine der Vorlagefragen 5 a) aa) und/oder 5. a) bb) zu bejahen ist, stellt sich die Frage nach der Umsetzung in nationales Recht. a) Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 357 Abs. 4 BGB erscheint grundsätzlich möglich. § 357 Abs. 4 Satz 1, 1. Fall steht der Annahme eines Zurückbehaltungsrechts gem. § 273 BGB weder textlich noch seines Normzwecks wegen entgegen; vielmehr ermöglicht diese Regelung gerade die Anwendung des § 273 ZPO (Kohler, VuR 2018, 203 [205]). Auch aus der Gesetzgebungsgeschichte folgt nicht, dass eine Vorleistungspflicht angeordnet werden sollte. In der Begründung des Gesetzesentwurfs heißt es (BT-Drucks. 17/12637, S. 63 linke Spalte): Absatz 4 räumt dem Unternehmer ein Zurückbehaltungsrecht beim Widerruf eines Vertrags über die Lieferung von Waren ein, das auf Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie basiert. Ein Rückgriff auf das Rücktrittsrecht ist daneben nicht möglich. Insbesondere kann sich weder der Verbraucher noch der Unternehmer auf die Erfüllung Zug-um-Zug berufen. Der Unternehmer kann die Rückzahlung solange verweigern, bis er die Ware zurückerhalten oder vom Verbraucher den Nachweis der Rücksendung, etwa durch eine Einlieferungsquittung, erhalten hat. Diese Regelung greift den Rechtsgedanken des Rückgaberechts nach § 356 des bisherigen Rechts auf. Aus dem Gesetzesentwurf ergibt sich somit nur, dass dem Kreditgeber ein Zurückbehaltungsrecht bis zum Erhalt der Ware oder Nachweis der Absendung zugebilligt werden soll, nicht aber, dass damit zusätzliche Hürden für den Verbraucher für eine prozessuale Geltendmachung seiner Ansprüche errichtet werden sollen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Gesetzgebers auf Art. 13 Absatz 3 der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU). Soweit es dort heißt: (3) Bei Kaufverträgen kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgeschickt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, es sei denn, der Unternehmer hat angeboten, die Waren selbst abzuholen. steht dies der Annahme eines Zurückbehaltungsrechts gem. § 273 ZPO nicht entgegen. Auch enthalten die Erwägungsgründe zur Verbraucherrechterichtlinie keine Aussagen zu Art. 13 Abs. 3 RL 2011/83/EU, so dass sich daraus keine Vorleistungspflicht des Verbrauchers mit den entsprechenden prozessualen Konsequenzen (Abweisung der Klage bei fehlender Vorleistung) ableiten lässt (Kohler, VuR 2018, 203 [206]). b) Alternativ wäre auch eine teleologische Reduktion des § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB in Betracht zu ziehen, dass lediglich ein Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers gem. § 273 BGB besteht, und keine Vorleistungspflicht des Verbrauchers. Denn die Gesetzgebungsmaterialien sprechen dafür, dass der Gesetzgeber die Regelung richtlinienkonform gestalten wollte. c) Der BGH setzt sich mit diesen Fragen nicht auseinander, er geht in seinem Urteil vom 10.11.2020 (– XI ZR 426/19 - ECLI:DE:BGH:2020:10112UXIZR426.19.0; BeckRS 2020, 35579 Rn. 21) von der Unionsrechtskonformität seiner Entscheidung aus, also auch der Auslegung des § 357 Abs. 4 BGB in Verb. mit § 322 Abs. 2 BGB analog (a.a.O., Rn. 26). Offenbar nimmt er einen „acte clair“ an. Die Rechtsprechung führt praktisch zur Unwirksamkeit des Widerrufsrechts gem. Art. 14 Abs. 1 RL 2008/48/EG bei mit Kaufverträgen verbundenen Darlehensverträgen, soweit die Verbraucher geltend machen, die Widerrufsfrist sei wegen unrichtiger Informationen bei Vertragsschluss nicht angelaufen. Lässt das nationale Recht das unionsrechtliche Widerrufsrecht des Verbrauchers praktisch leerlaufen, dürfte es ebenso wie bei einem Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts naheliegen, der Richtlinie unmittelbare Wirkung beizumessen. Es gelten die gleichen Überlegungen zum Anwendungsvorrang der Richtlinie wie im Abschnitt D. I. 2. c) so dass darauf verwiesen wird. 4. Die Vorlagefragen II. 5. a) und b) sind in den vorgelegten Verfahren - 2 O 282/19 -, - 2 O 384/19 – und 2 O 474/20entscheidungserheblich. Denn wenn nach nationalem Recht gem. §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 Satz 1 BGB im Hinblick auf die Rückgabe des Fahrzeugs eine Vorleistungspflicht der Kläger anzunehmen wäre und eine Klage auf Rückerstattung der Leistungen ohne Erbringung der Vorleistung nur begründet wäre, wenn der jeweilige Gläubiger in Annahmeverzug gesetzt wurde, dann müssten die Klagen in diesen Verfahren als derzeit unbegründet abgewiesen werden. Denn die Kläger haben ihr Fahrzeug weder an die jeweilige Beklagte herausgegeben, noch haben sie nachgewiesen, dass sie das Fahrzeug an die jeweilige Beklagte versandt haben. Sie haben auch nicht vorgetragen, dass sie die Beklagte durch ein tatsächliches Angebot gem. § 294 BGB oder bei Verweigerung der Annahme durch ein wörtliches Angebot gem. § 295 BGB in Annahmeverzug gesetzt haben. Im Verfahren – 2 O 480/20 – besteht keine Entscheidungserheblichkeit. Für die Rückgabepflicht gelten in diesem Verfahren die §§ 358 Abs. 4 Satz 1 a. F., 357 Abs. 1 Satz 1 a. F., 346 Abs. 1 ff. BGB, die Rückgabepflicht ist nach § 348 BGB Zug-um-Zug gegen die Leistung der Bank zu erfüllen. Eine Klage ist also nach nationalem Recht gem. §§ 273 Abs. 1, 274 Abs. 1 BGB möglich, ohne dass die Beklagte in Annahmeverzug gesetzt werden muss. VI. Zu der Vorlagefrage II. 6. 1. Ob eine Vorlageberechtigung des im vorliegenden Fall nach § 348a Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuständigen obligatorischen Einzelrichters gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV nach nationalem Recht besteht, ist zweifelhaft. Der Einzelrichter ist gem. § 348a Abs. 2 Nr. 1 ZPO bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache verpflichtet, die Sache der Kammer zu Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen. Der Einzelrichter hat dabei kein Handlungsermessen (BGH, Beschluss vom 15.06.2011 – II ZB 20/10 -, juris Rn. 18). In Rechtsprechung und Literatur wird ein Verstoß gegen § 348a Abs. 2 ZPO als Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters gem. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG betrachtet (BGH, a.a.O., juris Rn. 18; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, §§ 348a Rn. 2, 348 Rn. 23). In der nationalen Rechtsprechung und Rechtsliteratur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass es sich um eine Sache grundsätzlicher Bedeutung handelt, wenn eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV in Betracht kommt (Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 – ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0, juris Rn. 48 und Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19 - ECLI:DE:BGH:2020:310320BXIZR198.19.0, juris Rn. 15; MüKo-ZPO/Krüger, 6. Aufl. 2020, § 543 Rn. 6; a. A. LG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 13.03.2020 – 3 O 31/20 - ECLI:DE:LGSTUTT:2020:0313.3O31.20.0A, juris Rn. 192). 2. Nach der unionsrechtlichen Rechtslage besteht dagegen unzweifelhaft eine Vorlageberechtigung des zuständigen Einzelrichters. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 13.12.2018 (– C-492/17 - ECLI:EU:C:2018:1019, Südwestrundfunk/Rittinger, Rn. 30 ff.) betont, dass die Vorlage eines Einzelrichters ungeachtet der Einhaltung nationaler prozessualer Vorschriften unionsrechtlich zulässig ist. Die Vorlagebefugnis kann auch nicht durch ein Rechtsmittelverfahren eingeschränkt werden kann (EuGH, Urteil vom 16.12.2008 - C-210/06 – CARTESIO Oktató és Szolgáltató bt.). Nicht entschieden hat der EuGH bisher allerdings, ob eine die Vorlageberechtigung einschränkende nationale Vorschrift unanwendbar ist. Im Hinblick auf das Funktionieren des durch Art. 267 Abs. 2 AEUV geschaffenen Systems der Zusammenarbeit zwischen dem EuGH und den nationalen Gerichten und im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts soll es nach der Rechtsprechung des EuGH dem nationalen Gericht freistehen, in jedem Moment des Verfahrens, den es für geeignet hält, dem EuGH jede Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die es für erforderlich hält (EuGH, Urteil vom 13.12.2018 – C-492/17 - ECLI:EU:C:2018:1019, Südwestrundfunk/Rittinger, Rn. 30f.; EuGH, Urteil vom 04.06.2015 – C-5/14 - ECLI:EU:C:2015:354, Kernkraftwerke Lippe-Ems, Rn. 35). In der Literatur wird hervorgehoben, dass das Vorlagerecht gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV durch nationales Prozess- oder Verfahrensrecht nicht beeinträchtigt werden darf, und zwar insbesondere auch dann nicht, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es aufgrund der rechtlichen Beurteilung des übergeordneten Gerichts zu einer das Unionsrecht verletzenden Entscheidung kommen könnte (Gaitanides in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 267 Rn. 53; Kaufmann in: Dauses/Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Werkstand: 48. EL Juli 2019, Rn. 96). Die für den nationalen Richter zwingenden Vorschriften des AEUV modifizieren daher auch nationales Prozess- und Verfahrensrecht (Middeke in: Rengeling/Middeke/Gellermann, Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 3. Aufl. 2014, Rn. 57; Classen in: Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht – Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, 3. Auflage 2015, Rn. 74). Aus der zwingenden Vorschrift des Art. 267 Abs. 2 AEUV dürfte somit folgen, dass § 348a Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf den Erlass von Vorlagebeschlüssen gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV durch den originären Einzelrichter nicht anwendbar ist (ebenso Piekenbrock, GPR 2020, 240 [245]). 3. Die Vorlagefrage II. 6. ist entscheidungserheblich. Im nationalen Zivilverfahrensrecht kann der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gem. § 252 ZPO angegriffen werden (Middeke in: Rengeling/Middeke/Gellermann, Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 3. Aufl. 2014, Rn. 90-92; Karpenstein, Das Recht der Europäischen Union, Werkstand: 71. EL August 2020, Rn. 43; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.10.2020 – 6 W 53/20 – ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1021.6W53.20.00, juris Rn.14 ff. einschränkend für den Fall der Verletzung des rechtlichen Gehörs) und dann wegen prozessualer Fehler nach nationalem Recht, insbesondere auch wegen fehlender Zuständigkeit des Einzelrichters, aufgehoben werden, sofern sich das Beschwerdegericht zu einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 348a Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht in der Lage sehen sollte. Die Vorlagefrage hat auch Bedeutung für zahlreiche weitere bei dem Einzelrichter aktuell anhängigen Verfahren, in denen Verbraucher Ansprüche aus einem widerrufenen mit einem Pkw.-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag Ansprüche geltend machen. Müsste der Einzelrichter in diesen Fällen die Verfahren der Kammer gem. § 348a Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegen, bevor ein Vorlageersuchen ergehen kann, dann wird es unter Umständen nie zu einer Vorlage kommen, weil die Kammer nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entscheiden kann, ob sie gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV vorlegt oder nicht. Die Kammer kann etwa mit der Überlegung von einer Vorlage absehen, dass im Rechtszug die letzte Instanz gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorlage verpflichtet ist. Es erscheint dem vorlegenden Gericht daher erforderlich zu sein, dass der Vorrang des Art. 267 Abs. 2 AEUV gegenüber § 348a Abs. 2 Nr. 1 ZPO vom Gerichtshof festgestellt wird. § 348a Abs. 2 Nr. 1 ZPO kann im Hinblick auf die Vorlageberechtigung im nationalen Recht und im Unionsrecht nicht unterschiedlich ausgelegt werden. E. 1. Zu den im Beschlusstenor II. 1. – 5. genannten Vorlagefragen, gibt es im nationalen Recht divergente Entscheidungen und Ansichten in der nationalen Rechtsprechung und Rechtsliteratur. Bei der Vorlagefrage II. 6. weicht die Beurteilung durch die unionsrechtliche Rechtsprechung und Rechtsliteratur von derjenigen auf nationaler Ebene ab. 2. Die Vorlagefragen II. 1. – 6. sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs bisher noch nicht beantwortet worden. Daher liegt es im Interesse einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts, die im Beschlusstenor genannten Fragen gemäß Art. 267 Absatz 1 lit. a) und Absatz 2 AEUV von Amts wegen dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen und den vorliegenden Rechtsstreit auszusetzen. Den Parteien ist vor dem Vorlagebeschluss und der Aussetzung der Verfahren rechtliches Gehör in der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2021 gewährt worden. Die Einräumung von Schriftsatzrechten gem. § 283 ZPO war nicht erforderlich, da in den jeweiligen Schriftsätzen, zu denen Schriftsatzrecht beantragt worden ist, kein für die unionsrechtlichen Fragen maßgeblicher neuer Sachvortrag enthalten ist. 3. Die vom LG Ravensburg mit Beschlüssen vom 07.01.2020, 05.03.2020, 31.03.2020, 07.07.2020, 30.12.2020 und 08.01.2021 vorgelegten Fragen (Aktenzeichen des Gerichtshofs C-33/20, C-155/20, C-187/20, C-336/20, C-38/21, C-47/21) überschneiden sich mit den Vorlagefragen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen, so dass eine Verbindung der Verfahren in Betracht kommen könnte. Die Vorlagefragen dieses Ersuchens gehen jedoch teilweise über die Vorlagefragen in den bisherigen Vorlageersuchen hinaus: a) Die Vorlagefrage II. 2. a) ist ansonsten nur in den beiden vom Gerichtshof ausgesetzten Verfahren C-38/21 und C-47/21 gestellt worden. b) Die Vorlagefrage II. 2. b) aa), mit der nach der erforderlichen Genauigkeit der Information über die Vorfälligkeitsentschädigung gefragt wird, wird im vorliegenden Ersuchen gezielter formuliert als in den vorhergehenden Verfahren. In den Verfahren C-155/20 (Vorlagefrage II. 2.) und C-187/20 (Vorlagefrage II. 4. a)) wurde gefragt, ob ein konkreter vom Verbraucher nachvollziehbarer Rechenweg für die Ermittlung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben ist, so dass der Verbraucher die Höhe der bei vorzeitiger Kündigung anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann. Im vorliegenden Ersuchen wird nur noch danach gefragt, ob die Informationen im Kreditvertrag zu der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung so genau sein müssen, dass der Verbraucher die Höhe der anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann. Falls Letzteres bejaht wird, ist auch die Vorlagefrage II. 2. b) bb) zu beantworten. c) Die Vorlagefragen zur Verwirkung und zur rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts werden gegenüber den Vorlagefragen in den Verfahren C-155/20 (Vorlagefragen II. 4. und II. 5.) und C-187/20 (Vorlagefragen II. 7. und II. 8.) erweitert. d) Die Vorlagefragen II. 5. a) und II. 5. b) sind ansonsten nur in dem vom Gerichtshof ausgesetzten Verfahren C-47/21 gestellt worden. 4. Im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen wurden entsprechend den Empfehlungen des Gerichtshofs (Amtsblatt der EU vom 20.07.2018 – 2018/C 257/01 -, Ziff. 25) vier Verfahren miteinander verbunden, damit die vorgelegten Fragen vom Gerichtshof trotz der etwaigen vorzeitigen Erledigung eines Teils der Rechtssachen beantwortet werden können.