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Beschluss

1 Ws 160/13

OLG Stuttgart 1. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zwar ist die Freiheitsentziehung aufgrund eines Übernahmeersuchens durch Vollzug der Exequaturentscheidung nur der Form nach Strafvollstreckung, ihrem Wesen entsprechend jedoch Rechtshilfe.(Rn.8) 2. Gleichwohl gelten für die Frage der Vollstreckungsverjährung, wenn die deutsche Vollstreckungsbehörde nach der Bewilligung der Rechtshilfe die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßnahme aus einem ausländischen Urteil durchführt, die Vorschriften des deutschen Strafgesetzbuchs.(Rn.8)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Ellwangen vom 23. Juli 2013 wird als unbegründet v e r w o r f e n . Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar ist die Freiheitsentziehung aufgrund eines Übernahmeersuchens durch Vollzug der Exequaturentscheidung nur der Form nach Strafvollstreckung, ihrem Wesen entsprechend jedoch Rechtshilfe.(Rn.8) 2. Gleichwohl gelten für die Frage der Vollstreckungsverjährung, wenn die deutsche Vollstreckungsbehörde nach der Bewilligung der Rechtshilfe die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßnahme aus einem ausländischen Urteil durchführt, die Vorschriften des deutschen Strafgesetzbuchs.(Rn.8) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Ellwangen vom 23. Juli 2013 wird als unbegründet v e r w o r f e n . Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. I. 1. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 hat das Amtsgericht Timisoara/Rumänien - 121999/2008/CM - um Übernahme der Vollstreckung einer gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren ersucht. Die Strafe beruht auf dem rechtskräftigen Strafurteil Nr. 3330 des Amtsgerichts Timisoara/Rumänien vom 25. November 2002 (Akte Nr. 2458/30.01.2001) in Verbindung mit dem Strafbeschluss Nr. 335/A des Gerichtshofs Timisoara/Rumänien vom 13. Juni 2003 (Akte Nr. 2751/P/2003) und dem Strafbeschluss Nr. 1258/R des Appellationshofs Timisoara/Rumänien vom 22. Dezember 2003 (Akte Nr. 5561/P/2003) wegen Steuerhinterziehung, Nutzung von gefälschten Zoll- und Handelsunterlagen sowie Fälschung der Buchhaltung. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Verurteilte in der Zeit von Januar bis Dezember 1995 als Gesellschafter der Firma D. Margarine aus Deutschland importiert, beim Zollamt gefälschte Urkunden vorgelegt, kleinere Werte erklärt und somit Abgaben verringert haben soll. Ausweislich des „Haftbefehls zur Vollstreckung der Haftzucht Nr. 5060/2003“ vom 23. Dezember 2003 befand sich der Verurteilte vom 28. April bis 08. Juli 1998 in „Sicherungsverwahrung“. Die rumänischen Justizbehörden hatten bereits im Jahre 2008 unter Übersendung eines Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts Timisoara/Rumänien vom 27. Oktober 2008 um Auslieferung des Verurteilten zum Zwecke der Vollstreckung der gegen ihn mit Urteil Nr. 3330 des Amtsgerichts Timisoara/Rumänien vom 25. November 2002 verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren ersucht. Nachdem der Verurteilte bei seiner richterlichen Vernehmung zu dem Auslieferungsersuchen durch das Amtsgericht Bad Mergentheim am 13. März 2009 einer Auslieferung nicht zugestimmt hatte, war diese durch Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. März 2009 (3 Ausl. 186/2008) angesichts seiner (auch) deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 80 Abs. 3 IRG für unzulässig erklärt worden. 2. Der Verurteilte wurde am 5. April 2011 durch die Richterin des Amtsgerichts Bad Mergentheim zu dem rumänischen Ersuchen vom 23. Dezember 2010 auf Übernahme der Vollstreckung angehört und hat einer Vollstreckung in der Bundesrepublik widersprochen. Er machte insbesondere geltend, zu dem Termin beim Appellationsgericht im Dezember 2003 nicht geladen worden und deshalb bei diesem Termin nicht anwesend gewesen zu sein. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 28. Oktober 2011 wurde darüber hinaus eingewendet, dass zwischenzeitlich hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts Timisoara/Rumänien vom 25. November 2002 nach dem insoweit allein maßgeblichen rumänischen Recht Vollstreckungsverjährung eingetreten sei. Im Übrigen ließ der Verurteilte durch seinen Verteidiger weiter vortragen, die Verurteilung sei zu Unrecht und nur deshalb erfolgt, weil ein ranghoher Politiker die Firma D. habe übernehmen wollen. 3. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Ellwangen hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ellwangen mit Beschluss vom 18. April 2012 die Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Timisoara vom 25. November 2002 in Verbindung mit dem Beschluss des Gerichtshofs Timisoara vom 13. Juni 2003 und dem Beschluss des Appellationshofs Timisoara vom 22. Dezember 2003 gem. §§ 54, 55 IRG für zulässig erklärt. Entsprechend diesem Erkenntnis wurde eine Freiheitsstrafe von drei Jahren festgesetzt und hierauf der in Rumänien in dieser Sache bereits vollstreckte Teil der Sanktion angerechnet. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten verwarf der Senat mit Beschluss vom 20. März 2013. Daraufhin bewilligte das Justizministerium Baden-Württemberg die Übernahme der Strafvollstreckung und teilte dies den rumänischen Behörden am 6. Mai 2013 mit. 4. Mit Schriftsatz seines neuen Verteidigers vom 18. Juli 2013 beantragt der Verurteilte zuletzt, die Vollstreckung aus den genannten rumänischen Straferkenntnissen endgültig einzustellen. Er verweist hierbei - zum wiederholten Male - auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Timisoara vom 26. April 2012 (Az. Nr. 31994/325/2011), wodurch zwar sein Antrag abgelehnt wurde, festzustellen, dass die Strafvollstreckungsverjährung aus den genannten Straferkenntnissen bereist endgültig verjährt sei, aus dessen Gründen sich aber ergibt, dass sie vorbehaltlich künftiger Unterbrechungshandlungen nach rumänischem Recht am 23. Juni 2013 eintrete. Mit seinem Rechtsmittel wendet sich der Verurteilte gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen vom 23. Juli 2013, das seinen als Einwendung gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung behandelten Antrag zurückwies. II. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde nach § 57 Abs. 4 IRG iVm §§ 458 Abs. 1, 462 Abs. 1 Satz 1 StPO statthaft und zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die Frage, ob die Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Timisoara vom 25. November 2002 in Verbindung mit dem Beschluss des Gerichtshofs Timisoara vom 13. Juni 2003 und dem Beschluss des Appellationshofs Timisoara vom 22. Dezember 2003 wegen Eintritts der Vollstreckungsverjährung einzustellen ist, richtet sich nach § 79 des deutschen Strafgesetzbuches. Zwar ist die Freiheitsentziehung aufgrund eines Übernahmeersuchens durch Vollzug der Exequaturentscheidung nur der Form nach Strafvollstreckung, ihrem Wesen entsprechend jedoch Rechtshilfe (vgl. OLG Köln, NStZ 2008, 641, 642). Gleichwohl gelten für die Frage der Vollstreckungsverjährung, wenn die deutsche Vollstreckungsbehörde - wie hier - nach der Bewilligung der Rechtshilfe die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßnahme aus einem ausländischen Urteil durchführt, die Vorschriften des deutschen Strafgesetzbuchs. Dies folgt aus Art. 9 Abs. 3 ÜberstÜbk., wonach sich die Vollstreckung der im Urteilsstaat festgesetzten Sanktion nach dem Recht des Vollstreckungsstaates richtet, der allein zuständig ist, alle erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen den Vorschriften des IRG vor, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind (§ 1 Abs. 3 IRG). Durch das „Gesetz zu dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen“ vom 26.9.1991 (BGBl. II S. 1006) hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats dem von der Bundesregierung am 21. März 1983 unterzeichneten „Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen“ (BGBl. 1991 II S. 1007 - ÜberstÜbk -) zugestimmt. Dieses Übereinkommen ist in der Bundesrepublik Deutschland am 01. Februar 1992 und in Rumänien am 01. Dezember 1996 in Kraft getreten. Die Verweisung des Art. 9 Abs. 3 ÜberstÜbk auf das Recht des Vollstreckungsstaates ist im weiten Sinne auszulegen (OLG Schleswig, Beschluss vom 11.04.2003 - 1 Ws 143/03 -, zitiert nach juris; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., Rdnr. 7 zu Art. 10 ÜberstÜbk). Sie umfasst nach Auffassung des Senats auch die Vorschriften des StGB über den Eintritt der Vollstreckungsverjährung. Gegenteiliges lässt sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift des Art. 9 Abs. 3 ÜberstÜbk selbst noch aus dem Gesamtzusammenhang entnehmen. So hat die Bundesrepublik Deutschland bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem ÜberstÜbk eine Erklärung abgegeben, die bei der Auslegung dieses Übereinkommens zu beachten ist (vgl. BGBl. 1991 II S. 98) und in der zu Art. 3 Abs. 1 ÜberstÜbk ausgeführt wird, dass die Bundesrepublik Deutschland die Vollstreckung von Sanktionen nach Maßgabe des Übereinkommens nur übernimmt, wenn die Vollstreckung nicht nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht verjährt ist. Insoweit sind auch die Vorschriften der deutschen Strafvollstreckungsordnung zu beachten (vgl. OLG München, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 4 VAs 19/12 -, zitiert nach ), wonach gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVollstrO allein die Vollstreckungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind. Unter Zurücktreten des aus § 57 Abs. 2 und 3 IRG abgeleiteten Meistbegünstigungsprinzips richten sich deshalb Zuständigkeit, Verfahren und Gestaltung der Vollstreckung auf Grund des gemäß § 1 Abs. 3 IRG spezielleren Art. 9 Abs. 3 ÜberstÜbk allein nach deutschem Recht als dem Recht des Vollstreckungsstaates (so auch OLG Köln, NStZ-RR 2011, 249, Rdnr. 8 bei ). Gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 6 StGB tritt frühestens am 22. Dezember 2013 Strafvollstreckungsverjährung ein. Ob dazuhin Ruhenstatbestände iSd § 79a StGB vorliegen, braucht der Senat deshalb nicht zu entscheiden. Die Frage einer möglichen Vollstreckungsverjährung in Rumänien bleibt sonach (zunächst) unbeachtlich, allerdings wird der Rechtsnatur der Übernahme der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses als Akt der Rechtshilfe mit fortwährender Herrschaft des ersuchenden Staates über die Vollstreckung durch § 57 Abs. 6 IRG Rechnung getragen. Sollten die rumänischen Behörden mitteilen, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen sind, so ist diese einzustellen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist eine solche Mitteilung in dem strafrechtlichen Beschluss Nummer 391R des Landgerichts Timisoara vom 04. Juli 2012 nicht zu sehen, in dem lediglich festgestellt wird, dass unter Zugrundelegung der zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse mit dem Eintritt der Strafverfolgungsverjährung (frühestens) zum 23. Juni 2013 zu rechnen sei. III. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Beschwerde ist kein weiteres Rechtsmittel eröffnet (§ 58 Abs. 2 Satz 4 IRG).