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Beschluss

2 Ws 36/17

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs ist unzulässig, wenn das betroffene Richteramt bereits aus dem Entschei­dungsverfahren ausgeschieden ist. • Es fehlt an der für Rechtsmittel erforderlichen normativen Beschwer, wenn die Strafprozessordnung keine Norm enthält, die die vom Beschwerdeführer erstrebte Rechtsfolge ermöglicht. • Verspätete oder vorzeitig auf Vorrat gestellte Ablehnungsgesuche sind unzulässig; ein Ablehnungsgesuch kann nicht gegen Richter gerichtet werden, die gegenwärtig nichts zu entscheiden haben.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen verworfene Richterablehnung • Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs ist unzulässig, wenn das betroffene Richteramt bereits aus dem Entschei­dungsverfahren ausgeschieden ist. • Es fehlt an der für Rechtsmittel erforderlichen normativen Beschwer, wenn die Strafprozessordnung keine Norm enthält, die die vom Beschwerdeführer erstrebte Rechtsfolge ermöglicht. • Verspätete oder vorzeitig auf Vorrat gestellte Ablehnungsgesuche sind unzulässig; ein Ablehnungsgesuch kann nicht gegen Richter gerichtet werden, die gegenwärtig nichts zu entscheiden haben. Der Angeklagte war in erster Instanz wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden. Gegen das Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren stellte der Angeklagte Ablehnungsgesuche gegen Vorsitzende verschiedener Kleiner Strafkammern wegen Besorgnis der Befangenheit. Ein Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende der Kleinen Strafkammer 6 wurde am 23. Januar 2017 verworfen. Daraufhin reichte der Angeklagte am 24. Januar 2017 ein Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende der Kleinen Strafkammer 5 ein, das von dieser am selben Tag als unzulässig verworfen wurde. Der Angeklagte legte hiergegen Beschwerde ein; die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Verwerfung desselben. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs. • Zuständigkeit und Statthaftigkeit: Die sofortige Beschwerde nach § 300 StPO ist gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft und fristgerecht eingelegt worden, kann aber aus anderen Gründen unzulässig sein. • Fehlende normative Beschwer: Ein Rechtsmittel setzt die hinreichende Beschwer voraus; die angefochtene Entscheidung muss dem Rechtsmittelführer einen Nachteil im Sinne einer Abweichung von dem für die Entscheidung maßgebenden Recht bedeuten. Liegen keine Normen zugunsten der begehrten Rechtsfolge vor, fehlt es an der normativen Beschwer. • Keine Rechtsgrundlage für die begehrte Rechtsfolge: Die StPO enthält keine Regelung, die den Ausschluss der betreffenden Vorsitzenden der Kleinen Strafkammer 5 zu dem vom Angeklagten begehrten Zeitpunkt erlaubt; daher kann die Beschwerde nicht erfolgreich sein. • Prinzip von Verfristung und Verfrühung: Nach § 26a StPO und der Rechtsprechung sind verspätete oder vorzeitig auf Vorrat gestellte Ablehnungsgesuche unzulässig; ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn der angegriffene Richter gegenwärtig nichts zu entscheiden hat. • Anwendung auf den Streitfall: Das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende der Kleinen Strafkammer 5 war unzulässig, weil diese nach Zurückweisung des vorherigen Gesuchs aus dem Ablehnungsverfahren ausgeschieden war und gegenwärtig keine Entscheidungsbefugnis mehr hatte. • Kostenentscheidung: Die Verwerfung der Beschwerde erfolgte auf Kosten des Beschwerdeführers nach § 473 Abs. 1 StPO. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 25. Januar 2017 wurde als unzulässig verworfen. Maßgeblich ist, dass die angegriffene Vorsitzende der Kleinen Strafkammer 5 zum Zeitpunkt des Ablehnungsgesuchs bereits aus dem betreffenden Ablehnungsverfahren ausgeschieden war und daher gegenwärtig nichts zu entscheiden hatte. Es fehlte damit an einer gesetzlichen Grundlage, die die vom Angeklagten erstrebte Folge ermöglichen würde, sodass auch die erforderliche normative Beschwer nicht gegeben ist. Verspätete bzw. vorzeitig auf Vorrat gestellte Ablehnungsgesuche sind unzulässig; folglich blieb die Beschwerde ohne Erfolg. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.