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Urteil

7 U 71/22

KG Berlin 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Zulässigkeit einer auf die Zahlung von Mangelbeseitigungs(vorschuss)kosten und Mangelfolgekosten gerichteten Klage setzt nach § 253 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO voraus, dass die einzelnen Streitgegenstände beziffert werden. Dabei ist zu beachten, dass die (Vorschuss-)Kosten für die Beseitigung mehrerer Mängel jeweils einen eigenen Streitgegenstand - je Mangel - bilden.(Rn.37) (Rn.38) 2. Bei Unzulässigkeit der Leistungsklage ist die Umdeutung in eine Feststellungsklage zu prüfen, was ein - zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - zu bejahendes Feststellungsinteresse erfordert.(Rn.65) 3. Ein Feststellungsantrag ist nur „ergänzend“ neben einem Vorschussantrag i.S.d. § 637 Abs. 3 BGB zulässig.(Rn.83)
Tenor
1. Soweit die Beklagte die Berufung gegen das am 29.09.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 32 O 32/20 - (Tenor Ziff. 1, bzgl. der Klage) zurückgenommen hat, ist sie des Rechtsmittels verlustig. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.09.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 32 O 32/20 - wird verworfen, soweit die Beklagte widerklagend Ansprüche wegen behaupteter Mängel der Brandmeldeanlage des Objekts […] geltend gemacht hat. 3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Widerklage nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abgewiesen wird. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die von dem Streithelfer der Beklagten, dem B, selbst zu tragen sind. 5. Das vorliegende Berufungsurteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 6. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss 1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 442.081,23 EUR festgesetzt. 2. In Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 29.09.2020 (gemeint ersichtlich: 29.09.2022, Bd. I Bl. 197 d. A.) wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 272.208,50 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulässigkeit einer auf die Zahlung von Mangelbeseitigungs(vorschuss)kosten und Mangelfolgekosten gerichteten Klage setzt nach § 253 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO voraus, dass die einzelnen Streitgegenstände beziffert werden. Dabei ist zu beachten, dass die (Vorschuss-)Kosten für die Beseitigung mehrerer Mängel jeweils einen eigenen Streitgegenstand - je Mangel - bilden.(Rn.37) (Rn.38) 2. Bei Unzulässigkeit der Leistungsklage ist die Umdeutung in eine Feststellungsklage zu prüfen, was ein - zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - zu bejahendes Feststellungsinteresse erfordert.(Rn.65) 3. Ein Feststellungsantrag ist nur „ergänzend“ neben einem Vorschussantrag i.S.d. § 637 Abs. 3 BGB zulässig.(Rn.83) 1. Soweit die Beklagte die Berufung gegen das am 29.09.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 32 O 32/20 - (Tenor Ziff. 1, bzgl. der Klage) zurückgenommen hat, ist sie des Rechtsmittels verlustig. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.09.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 32 O 32/20 - wird verworfen, soweit die Beklagte widerklagend Ansprüche wegen behaupteter Mängel der Brandmeldeanlage des Objekts […] geltend gemacht hat. 3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Widerklage nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abgewiesen wird. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die von dem Streithelfer der Beklagten, dem B, selbst zu tragen sind. 5. Das vorliegende Berufungsurteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 6. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss 1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 442.081,23 EUR festgesetzt. 2. In Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 29.09.2020 (gemeint ersichtlich: 29.09.2022, Bd. I Bl. 197 d. A.) wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 272.208,50 EUR festgesetzt. A. Die berufungsführende Beklagte begehrt widerklagend die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses für Mangelbeseitigungskosten und Mangelfolgekosten nebst Feststellung der jeweiligen Erstattungspflicht darüber hinausgehender Kosten. Gemäß § 540 I 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt: Die Beklagte verpflichtete sich als Vermieterin im Januar 2016 gegenüber dem B als Mieter zum Umbau des Mietobjekts, einem Bürogebäude in der […], in ein Übergangswohnheim für Asylbewerber und Flüchtlinge. Im Februar 2016 wurde die Klägerin hierzu von der Beklagten mit der Umsetzung dieser Umbaumaßnahme beauftragt (Bauvertrag = Anlage K3). Im September 2016 erfolgten die Abnahme und die Übergabe des Objekts an den Mieter. Seit dem 07.12.2016 wird das Objekt als Flüchtlingsunterkunft genutzt. Die Beklagte behauptete, am 22.12.2020 sei aufgrund der mangelhaften Abdichtung ausgehend von den beiden Duschbereichen des Heims sowohl in den Sanitärbereichen einschließlich Vorräumen und Umkleiden des Heims als auch im angrenzenden Gewerbe-/Bürobereich der D GmbH und im Heizungsraum hinter der Herren-Dusche ein Wasserschaden entstanden. Mit Schreiben vom 18.02.2021 wurde die Beklagte von ihrer Versicherung darüber informiert, dass ausweislich der unmittelbar nach der Havarie durchgeführten gutachterlichen Prüfung als Havarieursache die "bereits bekannten und von der Klägerin bis dahin nicht beseitigten Mängel der Ausführung, nämlich u.a. die mangelhafte Ausführung der Silikonfugen in den zehn Herren-Duschen und den vier Damen-Duschen sowie die mangelhafte Ausbildung des Gang-Gefälles zwischen den Herren-Duschen, als ursächlich fest[gestellt wurden], die ein Ablaufen des Wassers zum Bodeneinlauf verhindert [haben], sodass das Wasser vor der gefliesten Trockenbauwand stand" (LGU 6, Bd. I Bl. 76 d. A.; vgl. Schreiben der Versicherung vom 18.02.2021 mit H-Leckortungsbericht vom 08.02.2021 = Anlage B9). Am 10.03.2021 wurde eine von der Beklagten beauftragte weitere Leckageortung durchgeführt, bei der Feuchtigkeitsschäden in Wand- und Bodenbereichen der Gewerbeeinheit und "massive Abdichtungsprobleme" in den Duschen des Wohnheims sowie "Schimmelbildung an den Trockenbauwänden" festgestellt wurden; ferner verlaufe das Bodengefälle nicht zum Bodenablauf, so dass aufstauendes Wasser in Bauteile eindringe und daher "eine technische Trocknung, nach erfolgtem Rückbau, dringend notwendig" sei (Bd. I Bl. 76 d. A.; Leckageortungsbericht mit Schadenskurzbericht = Anlage B10). Die Beklagte behauptete, dass neben den angeführten Mängeln auch die Duschwannen mangelhaft seien, da diese ohne festen Unterbau aufgestellt worden seien, so dass die Silikonfugen abrissen und Wasser in den Wandaufbau eindringe, wobei die Klägerin in den Duschräumen nur die einfachen Platten für Trockenräume eingebaut habe (LGU 6, Bd. I 76 ff. d. A., Bd. I Bl. 85 ff. d. A.; Privatgutachten = Anlagen B9, B10, B11). Hierfür seien voraussichtlich Mangelbeseitigungskosten i.H.v. 120.000,00 EUR erforderlich, von denen 110.000,00 EUR auf das Asylbewerberheim und 10.000,00 EUR auf die D GmbH entfallen würden (LGU 6). Für mobile Duschanlagen während der Mangelbeseitigung würden weitere 10.000,00 EUR anfallen (LGU 7). Mit Schriftsatz vom 24.11.2021 teilte die Beklagte während des erstinstanzlichen Verfahrens mit, dass sie am 29.09.2021 einen Dritten mit der Beseitigung der Mängel und der Mangelfolgeschäden beauftragt habe für 235.030,03 EUR brutto und die Arbeiten begonnen worden seien (LGU 7). Im Berufungstermin vor dem Senat am 20.12.2024 erklärte die Beklagte, dass die Mängel- und Mangelfolgeschadensbeseitigung seit geraumer Zeit abgeschlossen sei. Erstinstanzlich hat die Klägerin restliche Vergütungszahlung begehrt. Widerklagend hat die Beklagte die Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mangelbeseitigung an der Brandmeldeanlage, der Lüftungsanlage, den Duschanlagen und den Mangelfolgeschäden in der angrenzenden Gewerbeeinheit i.H.v. insgesamt 120.000,00 EUR begehrt, wobei die Widerklage in Höhe des Klagebetrags hilfsweise erfolgt ist. Ferner hat die Beklagte die Feststellung begehrt, dass die Klägerin der Beklagten alle über den Widerklagezahlungsbetrag von 120.000,00 EUR hinausgehenden Kosten zur Beseitigung der von der Beklagten gerügten Mängel der Brandmeldeanlage, der Lüftungsanlage, der Mängel an den Duschanlagen und zur Beseitigung der Mangelfolgeschäden der Durchfeuchtungen aufgrund der Mängel an den Duschanlagen in dem streitgegenständlichen Objekt selbst und in der angrenzenden Gewerbeeinheit hinausgehenden erforderlichen Kosten zu erstatten habe. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung des restlichen Werklohns i.H.v. 52.184,48 EUR nebst Zinsen verurteilt (Tenor zu 1) und die Widerklage als unbegründet abgewiesen (Tenor zu 2). Die Beklagte wendet sich gegen das ihr am 12.10.2022 zugestellte Urteil mit ihrer am 07.11.2022 eingegangenen und nach am 14.11.2022 beantragter und bis zum 12.01.2023 bewilligter Fristverlängerung am 12.01.2023 begründeten Berufung. Die Beklagte hat das Urteil des Landgerichts zunächst in vollem Umfang angegriffen und dieses als rechtsfehlerhaft gerügt (Bd. II Bl. 16 d. A.). Mit Schriftsatz vom 28.03.2025 hat die Beklagte die Rücknahme der Berufung erklärt, soweit diese gegen die erstinstanzliche Stattgabe der Klage gerichtet war (Tenor zu 1 des angefochtenen Urteils). Die Beklagte beantragt nach Teil-Berufungsrücknahme nunmehr noch, das Urteil des Landgerichts Berlin, Az. 32 O 32/20, verkündet am 29.09.2022, zugestellt am 12.10.2022, wird abgeändert und auf die Widerklage wird die Klägerin zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 120.000,00 EUR verurteilt und es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten alle über die mit dem Widerklageantrag geltend gemachten Kosten zur Beseitigung der von der Beklagten gerügten Mängel der Brandmeldeanlage, der Lüftungsanlage, der Mängel an den Duschanlagen und zur Beseitigung der Mangelfolgeschäden der Durchfeuchtungen aufgrund der Mängel an den Duschanlagen in dem streitgegenständlichen Objekt selbst und in der angrenzenden Gewerbeeinheit hinausgehenden erforderlichen Kosten zu erstatten. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Streithelferin der Beklagten stellt keinen Antrag. Der Senat hat die Beklagte in dem Berufungstermin vom 20.12.2024 unter anderem auf die fehlende hinreichende Bestimmtheit der Widerklage hingewiesen, insbesondere darauf, dass es gemäß § 253 ZPO erforderlich ist, für jeden einzelnen Mangel getrennt die Höhe der betreffenden Mangelbeseitigungskosten und hiervon ebenfalls getrennt die Höhe der Mangelfolgeschäden zu beziffern. Wegen des Inhalts der gerichtlichen Hinweise im Einzelnen wird verwiesen auf das Protokoll des Senats vom 20.12.2024, Seiten 2 bis 4. Die Beklagte hat – ohne ihre Widerklage insoweit zu erweitern – innerhalb der eingeräumten und antragsgemäß verlängerten Stellungnahmefrist zu den Protokollhinweisen des Senats mit Schriftsatz vom 28.03.2025 vorgetragen, dass die Klägerin zur Erstattung von insgesamt 457.370,94 EUR netto gegenüber der Beklagten verpflichtet sei und hierzu zu einzelnen Rechnungsbeträgen für Drittleistungen, u.a. für Abbrucharbeiten, Trocknungsarbeiten, Neuherstellungsarbeiten und mobile Sanitäranlagen vorgetragen. Wegen des Vortrags im Einzelnen wird verwiesen auf den Schriftsatz vom 28.03.2025, Seiten 10 bis 19 unter "Ziff. IV Kosten der Mangel-/Schadensbeseitigung". B. Die Berufung der Beklagten ist, soweit sie nicht zurückgenommen wurde (dazu unter I.) zum Teil unzulässig (dazu unter II.) und im Übrigen unbegründet (dazu unter III.). I. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.03.2025 die Berufung gegen das am 29.09.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 32 O 32/20 - (Tenor zu 1, bzgl. der Klage) zurückgenommen hat, ist sie des Rechtsmittels der Berufung verlustig (§ 516 III ZPO). II. Die Berufung der Beklagten ist im Übrigen statthaft (§ 511 ZPO), form- und fristgerecht gemäß §§ 517, 519 ZPO eingelegt und - mit Ausnahme des widerklagend begehrten Vorschussanspruchs nebst Feststellungsantrags bzgl. behaupteter Mängel der Brandmeldeanlage (dazu sogleich) - auch form- und fristgerecht gemäß § 520 II, III ZPO begründet worden. Soweit mit der Widerklage ein Vorschussanspruch nebst Feststellungsantrag aufgrund behaupteter Mängel der Brandmeldeanlage geltend gemacht worden ist, hat die Beklagte keine Berufungsrüge erhoben; die Berufungsbegründung genügt insoweit nicht den Anforderungen des § 520 III 2 Nr. 2 ZPO. Gemäß § 520 III 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den konkreten Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 28.07.2016 – III ZB 127/15 – Rn. 10, juris). Gemessen an diesen Vorgaben beanstandet die Beklagte mit der Berufungsbegründung vom 11.01.2023 die erstinstanzliche Abweisung des Vorschussanspruchs nebst Feststellungsantrag bzgl. der behaupteten Mängel der Brandmeldeanlage nicht. Das Landgericht (LGU 16) hat den Vorschussanspruch nebst Feststellungsantrag hinsichtlich der behaupteten Mängel der Brandmeldeanlage als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass mit den Brandschutznachweisen vom 23.06.2017 und 27.06.2017 die zuvor gemeldeten Brandschutzmängel erledigt gewesen seien und dass die Beklagte darüber hinaus auch nicht dargelegt habe, dass der Landkreis als Mieter Mangelrüge erhoben hat, etwa hinsichtlich einer fehlenden mehrsprachigen Beschriftung. Die Beklagte greift diese Begründung des Landgerichts mit der Berufungsbegründung nicht an. In der Berufungsbegründung wird die Brandmeldeanlage lediglich auf den Seiten 2 bis 11 unter der Überschrift "I. Kein Anspruch der Klägerin auf Vergütung des 1. Nachtrages" erwähnt, mithin im Rahmen der ursprünglich auch gegen die Stattgabe der (Vergütungs-)Klage geführten Berufung. Dort wird die Mangelbeseitigungsaufforderung vom 16.09.2016 bzgl. der Brandmeldeanlage (Anlage B8) von der Beklagten nur im Kontext der - erstinstanzlich streitigen - Frage wiedergegeben, ob hinsichtlich der Brandmeldeanlage eine Nachtragsvergütung geschuldet ist. Dagegen finden sich keine Ausführungen der Beklagten dazu, ob und wenn ja, aus welchen Gründen die Abweisung des - widerklagend begehrten - Vorschussanspruchs nebst Feststellungsantrag bzgl. der Brandmeldeanlage unrichtig sein soll. Die Ausführungen zu Beginn der Berufungsbegründung, Seite 2: "Die Widerklage hat das Landgericht Berlin abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin trage keine Verantwortung für den Zustand der Sanitäranlagen und die geltend gemachten Mängel, diese liege einzig und allein bei der Beklagten. Diese jeweilige Sichtweise des Landgerichtes Berlin wird von der Beklagten für rechtsfehlerhaft gehalten, weshalb mit der Berufung das Urteil des Landgerichtes Berlin in vollem Umfang angegriffen wird." lassen nicht - auch nicht andeutungsweise - erkennen, aus welchen Gründen die Beklagte die erstinstanzliche Abweisung der Widerklage bzgl. der behaupteten Brandschutzmängel für unrichtig erachtet und genügen daher im Hinblick auf den abgewiesenen Vorschussanspruch nebst Feststellungsantrag bzgl. behaupteter Mängel der Brandmeldeanlage nicht den Anforderungen des § 520 III 2 Nr. 2 ZPO. Daher bedarf es insoweit keiner berufungsgerichtlichen Prüfung. III. Die im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten gegen die Abweisung der Widerklage hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht insoweit weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 I ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 I ZPO. Das Landgericht hat die Widerklage im Ergebnis zu Recht vollumfänglich abgewiesen. Allerdings folgt dieses Ergebnis nicht aus einer Unbegründetheit der Widerklage, sondern aus deren Unzulässigkeit. Die Widerklage ist unzulässig mangels hinreichender Bestimmtheit i.S.d. § 253 II Nr. 2 ZPO. Im Einzelnen: 1. Soweit die Beklagte widerklagend die Zahlung eines Vorschusses i.H.v. 120.000,00 EUR für Mangelbeseitigungskosten und für Mangelfolgeschäden begehrt, ergibt sich die Unzulässigkeit daraus, dass die Beklagte die ziffernmäßige Aufteilung der Klageforderung auf die einzelnen Streitgegenstände unterlässt, § 253 II Nr. 2 zweite Alt. ZPO (dazu unter a) und auch eine Umdeutung der unzulässigen Zahlungsklage in einen Feststellungsantrag nicht in Betracht kommt (dazu unter b). a) Die hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags i.S.d. § 253 II Nr. 2 zweite Alt. ZPO erfordert, dass der erhobene Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet wird, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis gemäß § 308 ZPO klar abgegrenzt ist sowie Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung gemäß § 322 ZPO erkennbar sind (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 253 ZPO, Rn. 13). Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt, da die Beklagte - trotz Hinweises des Senats vom 20.12.2024, Ziff. B - nicht angegeben hat, wie der Klagebetrag ziffernmäßig auf die verschiedenen Streitgegenstände verteilt wird, mithin einerseits auf die Einzelvorschusskosten je Mangel (dazu unter aa) und andererseits auf die Mangelfolgekosten (dazu unter bb). aa) Ein auf Vorschusszahlung für Mangelbeseitigungskosten gerichteter Klageantrag bedarf nach § 253 II Nr. 2 ZPO zur hinreichenden Bestimmtheit der Aufgliederung der Einzelvorschusskosten je Mangel, wenn - wie vorliegend - mehrere Mängel geltend gemacht werden. Vorschussansprüche wegen verschiedener Mängel sind verschiedene Streitgegenstände. Verschiedene Mängel, die auf selbständigen, voneinander unabhängigen Tatsachen beruhen, stellen sich als mehrere Lebenssachverhalte dar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.10.2022 – I-22 U 53/22 –, Rn. 2, juris). Die Beklagte begehrt die Zahlung von Vorschusskosten für die Beseitigung mehrerer Mängel, ausweislich ihres Widerklageantrags für Mängel der Brandmeldeanlage, der Lüftungsanlage und der Mängel an den Duschanlagen; zu letzterem Mangelkomplex ("Mängel an den Duschanlagen") zählen unter anderem die Mängelrügen des mangelhaften Gefälles, des fehlenden zweiten Bodeneinlaufs, der fehlenden Flächenabdichtung und der abreißenden Silikonfugen an den Duschwannen. Die Beklagte hat weder erstinstanzlich (dazu unter aaa) noch im Berufungsverfahren trotz Hinweis des Senats vom 20.12.2024 die Einzelvorschusskosten je Mangel beziffert (dazu unter bbb). aaa) Erstinstanzlich hat die Beklagte diese Vorschusskosten nur dahingehend aufgeteilt, dass "110.000,00 EUR auf das Asylbewerberheim" und "10.000,00 EUR auf die angrenzende Gewerbehalle der D GmbH" entfallen (vgl. Widerklage vom 08.04.2021, Seite 7; Bd. II Bl. 77 d. A.; LGU 6). Dies ist ersichtlich unzureichend, da jegliche mangelbezogene Zuordnung fehlt. bbb) Auch mit der Stellungnahme vom 28.03.2025 zu den Hinweisen des Senats vom 20.12.2024 nimmt die Beklagte keine weitere mangelbezogene Bezifferung der begehrten Vorschusskosten vor. Mit der Stellungnahme vom 28.03.2025 trägt die Beklagte auf den Seiten 10 ff. (Bd. II Bl. 154 ff. d. A.) unter der Überschrift "IV. Kosten der Mangel-/Schadensbeseitigung" lediglich überblicksartig zu einzelnen Kosten der zwischenzeitlich abgeschlossenen Arbeiten vor. Hierzu beziffert die Beklagte lediglich die Beträge, hinsichtlich derer ihrer Ansicht nach eine Erstattungspflicht der Klägerin besteht (dazu unter aaaa), ohne diese Kosten jedoch den behaupteten Mängeln im Einzelnen betragsmäßig zuzuordnen (dazu unter bbbb). aaaa) Die Beklagte beziffert mit der Stellungnahme vom 28.03.2025 lediglich die einzelnen Rechnungsbeträge mit einem Gesamtbetrag i.H.v. insgesamt 457.370,94 EUR, hinsichtlich derer ihrer Ansicht nach eine Erstattungspflicht der Klägerin besteht: - 56.456,68 EUR für Abbrucharbeiten (aufgeteilt auf das Wohnheim i.H.v. 40.753,37 EUR und die Fa. E i.H.v. 15.703,31 EUR), - weitere 2.106,00 EUR für Trocknungsarbeiten im Wohnheim und der Fa. E (ohne weitere Aufteilung), - weitere 10.664,30 EUR für Abbruch, Entsorgung und Neuherstellung des Estrichs (ohne Ortsangaben), - weitere 164.517,95 EUR für die Neuherstellung der Nassbereiche im Wohnheim, - weitere 37.737,49 EUR für die Neuherstellung der Nassbereiche der Fa. E, - weitere 149.623,40 EUR für mobile Duschcontainer und mobile Toiletten, - weitere 3.173,00 EUR für Baustelleneinrichtung, - weitere 5.392,06 EUR für die Anpassung der Luftverteilung an die neue Raumaufteilung sowie - weitere 27.700,06 EUR für Planungs-, Bauleitungs- und Sachverständigenkosten. bbbb) Damit unterlässt die Beklagte jegliche Zuordnung der von ihr mit der Widerklage im Wege des Vorschusses begehrten Mangelbeseitigungskosten zu den behaupteten Mängeln (Brandmeldeanlage, Lüftungsanlage, Mängel der Duschanlagen: mangelhaftes Gefälle, fehlender zweiter Bodeneinlauf, fehlende Flächenabdichtung, abreißende Silikonfugen). Im Einzelnen: (1) In Bezug auf den behaupteten Mangel der Lüftungsanlage trägt die Beklagte mit ihrer Stellungnahme vom 28.03.2025, Seite 17, unter Ziff. 8 mit der Überschrift "Mangelbeseitigung Lüftung" vor, einen Betrag i.H.v. 5.392,06 EUR netto für Leistungen einer "F Anlagen GmbH" aufgewendet zu haben, um "die Luftverteilung an die neue Raumaufteilung anzupassen" und dass "dies ohnehin nach Ausführung der Mangelbeseitigungsarbeiten erforderlich [gewesen sei], sodass die Leistungen zum einen der Mangelbeseitigung [dienten] und zum anderen im Rahmen der Mangelbeseitigung der weiteren Mängel ausgeführt wurden". Damit unterlässt die Beklagte die - mit dem gerichtlichen Hinweis vom 20.12.2024 geforderte - Aufteilung des Widerklagebetrages auf die Einzelvorschusskosten je Mangel, vorliegend auf den Mangel der Lüftungsanlage. Ihrem Vortrag zufolge setzt sich der Betrag i.H.v. insgesamt 5.392,06 EUR netto aus den Kosten der Beseitigung des Mangels der Lüftungsanlage und aus den Kosten der Beseitigung weiterer Mängel zusammen. Schon wegen der Bezugnahme auf weitere Mängel unterbleibt damit die geforderte Bezifferung der Einzelvorschusskosten für die Beseitigung des behaupteten Mangels der Lüftungsanlage. (2) Die Einzelvorschusskosten für die Mangelbeseitigung der behaupteten Mängel der Duschanlagen (unter anderem mangelhaftes Gefälle, fehlender zweiter Bodeneinlauf, fehlende Flächenabdichtung und abreißende Silikonfugen an den Duschwannen) sind ebenfalls nicht einzelmangelbezogen beziffert. Eine einzelmangelbezogene Bezifferung der Vorschusskosten hätte es hierbei erfordert, für jeden der behaupteten (Einzel-)Mängel der Duschanlagen die begehrten Zahlbeträge zu beziffern. Denn jeder dieser behaupteten Einzelmängel (mangelhaftes Gefälle, fehlender zweiter Bodeneinlauf, fehlende Flächenabdichtung und abreißende Silikonfugen an den Duschwannen) beruht auf einem anderen Lebenssachverhalt und stellt damit einen eigenständigen Streitgegenstand dar. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag der Beklagten. Auch mit der Stellungnahme vom 28.03.2025 unterlässt die Beklagte trotz des Hinweises des Senats vom 20.12.2024 die Angabe, welcher Zahlungsbetrag für welchen (Einzel-)Mangel begehrt wird. Mit der Stellungnahme vom 28.03.2025 teilt die Beklagte lediglich mit, welche (Einzel-)Kosten für Baumaßnahmen, wie Abbruch-, Entsorgungs- und Neuherstellungskosten abgerechnet wurden, ohne diese Kosten den behaupteten Mängeln zuzuordnen. Diese Zuordnung lässt sich auch nicht den vorgelegten Abrechnungen der durchgeführten Baumaßnahmen entnehmen. Diese Abrechnungen lassen schon nicht erkennen, ob die abgerechneten Baumaßnahmen der Mangelbeseitigung (der behaupteten Mängel) oder der Mangelfolgenbeseitigung (der havarie- und mangelbedingten Durchfeuchtungen) dienten. Mithin ist nicht erkennbar, ob und in welchem Umfang diese abgerechneten Baumaßnahmen der Beseitigung der "Mängel der Duschanlagen" dienten, zumal hierzu ohnehin eine bezifferte Aufgliederung auf die behaupteten o.g. Einzelmängel der Duschanlagen erforderlich gewesen wäre, an der es jedoch fehlt. bb) Die Beklagte hat ferner die Höhe der Mangelfolgekosten nicht beziffert, mithin den Anteil an der widerklagend begehrten Gesamtzahlung von 120.000,00 EUR, der auf die begehrten Mangelfolgekosten entfällt. Die Beklagte begehrt mit der Vorschussklage neben den Mangelbeseitigungskosten auch die (Vorschuss-)Zahlung für Mangelfolgeschäden, die nach Behauptung der Beklagten aufgrund der Mängel an den Duschanlagen in Form von Durchfeuchtungen des Wohnheims und der angrenzenden Gewerbeeinheit entstanden sein sollen. Diese Mangelfolgeschäden stellen, soweit sie auf ein und derselben Ursache beruhen, einen einheitlichen Streitgegenstand dar, der mithin von den Mangelbeseitigungsvorschusskosten abzugrenzen ist. Diese Abgrenzung scheitert vorliegend, da die Beklagte die Höhe des für diese Mangelfolgeschäden begehrten Vorschusses (ebenso wie die Vorschusshöhe für die Mangelbeseitigungskosten) trotz Hinweises des Senats vom 20.12.2024, Ziff. B, nicht beziffert hat. Auch mit der Stellungnahme vom 28.03.2025 nimmt die Beklagte die erforderliche Bezifferung der Mangelfolgekosten nicht vor, sondern trägt lediglich zu Rechnungsbeträgen von Bauarbeiten vor. b) Die unzulässige Wider(zahlungs)klage ist vorliegend auch weder in Bezug auf die Vorschussklage für die Mangelbeseitigungskosten (dazu unter aa) noch in Bezug auf die Vorschussklage für die Mangelfolgekosten (dazu unter bb) in eine Feststellungsklage umzudeuten. Denn Voraussetzung einer solchen Umdeutung ist es, dass das nach § 256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zu bejahen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2004 – IX ZR 137/03 – Rn. 33, juris). Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm allerdings das Rechtsschutzinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann; die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.1952 - III ZA 20/52 - juris, Rn. 3; BGH, Urteil vom 02.03.2012 - V ZR 159/11- juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15 - juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 23.02.2021 – II ZR 200/19 – Rn. 53, juris). Zwar besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage; trotz möglicher Leistungsklage kann das Feststellungsinteresse bejaht werden, wenn schon ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt, was dann der Fall ist, wenn der Beklagte erwarten lässt, dass er bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2022 – IV ZR 60/20 – Rn. 16, juris). Mit dieser Begründung kann die Zulässigkeit der Feststellungsklage dann aber nicht bejaht werden, wenn die genannte Erwartung nicht gerechtfertigt ist, weil der Beklagte ausdrücklich die Klageansprüche der Höhe nach bestreitet (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2022 – IV ZR 60/20 – Rn. 16, juris). So liegt der Fall hier. aa) Soweit die Beklagte (eine unzulässige) Vorschussklage auf Mangelbeseitigungskosten erhebt, ist ein Feststellungsinteresse für einen umgedeuteten Feststellungsantrag (auf Feststellung der Erstattungspflicht der Beseitigungskosten der behaupteten Mängel) nicht zu bejahen. Der Beklagten war zum Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage mit Schriftsatz vom 08.04.2021 die Erhebung einer Vorschussklage gemäß § 637 III BGB, § 13 V VOB/B möglich und zumutbar. Dass diese Wider(zahlungs)klage trotz Hinweises des Senats vom 20.12.2024, Ziff. B, wegen Nichtbeachtung der Anforderungen des § 253 II Nr. 2 ZPO nicht in zulässiger Weise erhoben worden ist, ist der Beklagten zuzurechnen und führt nicht dazu, dass eine Feststellungsklage ohne Bejahung des nach § 256 I ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses zulässig wäre. Hinzu kommt, dass die Klägerin die Klageansprüche auch der Höhe nach bestreitet. Hieraus folgt, dass die Klägerin auf ein Feststellungsurteil, mit dem lediglich der Anspruchsgrund festgestellt wäre, nicht zahlen würde, mithin keine endgültige Streitbeilegung zu erwarten wäre. bb) Soweit die Beklagte (eine unzulässige) Vorschussklage auf Mangelfolgekosten erhebt, ist ein Feststellungsinteresse für einen umgedeuteten Feststellungsantrag (auf Feststellung der Erstattungspflicht der durchfeuchtungsbedingten Mangelfolgekosten) ebenfalls nicht zu bejahen. Denn für die Frage, ob das Feststellungsinteresse für einen umgedeuteten Feststellungsantrag zu bejahen ist, ist nicht auf den Zeitpunkt der Erhebung der (unzulässigen) Leistungsklage abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Dies folgt daraus, dass die fehlende hinreichende Bestimmtheit einer Leistungsklage bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nachgeholt werden kann (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung für die Bestimmung, "für welche Forderung die Klage in welchem Umfang" erhoben wurde: BGH, Urteil vom 23.11.2000 – IX ZR 155/00 –, Rn. 23, juris; vgl. zur Nachholung der fehlenden hinreichenden Bestimmtheit bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nur mit Wirkung ex nunc: Greger in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 253 ZPO, Rn. 23). Mithin ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung derjenige, zu dem - für den Fall der (wie vorliegend) nicht erfolgten Nachholung der hinreichenden Bestimmung des Klageantrags - die Umdeutung in einen Feststellungsantrag zu prüfen ist und zu dem mithin dessen Voraussetzungen vorliegen müssen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, vorliegend dem Berufungstermin vor dem Senat am 20.12.2024, bestand für eine Feststellungsklage bzgl. der Mangelfolgekosten kein Feststellungsinteresse mehr. Zu diesem Zeitpunkt waren die Mangelbeseitigungs- und Mangelfolgebeseitigungsarbeiten "seit geraumer Zeit" abgeschlossen, wie die Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Berufungstermin vor dem Senat am 20.12.2024 erklärt hat. Folglich war auch die Schadensentwicklung der behaupteten durchfeuchtungsbedingten Mangelfolgeschäden zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen. Ein Feststellungsinteresse für die Erhebung einer Feststellungsklage besteht in Fällen von Mangelfolgeschäden nur bei noch nicht abgeschlossener Schadensentwicklung (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2016 – VI ZR 506/14 – Rn. 6, juris). Aufgrund der vorliegend abgeschlossenen Schadensentwicklung war die Beklagte daher gehalten, die ihr mögliche und zumutbare Leistungsklage zu erheben. Unerheblich ist, ob der Beklagten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten der Mangelfolgebeseitigungsmaßnahmen bereits bekannt war. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, etwa weil der Beklagten noch nicht alle Abrechnungen der Unternehmen für die Mangelfolgebeseitigungsmaßnahmen vorlagen, wäre der Beklagten die Erhebung einer Zahlungsklage auf Ersatz der gesamten Mangelfolgeschäden möglich und zumutbar gewesen und zwar gerichtet auf den gemäß § 249 II BGB "erforderlichen" Geldbetrag, ermittelt auf der Grundlage geschätzter Mangelfolgenbeseitigungskosten (sog. fiktiver, hypothetischer oder abstrakter Schadensersatz). Eine bezifferte Schadensersatzklage, mit der von Anfang an ein bestimmter Anspruch in vollem Umfang geltend gemacht wird, hemmt die Verjährung auch für den Mehrbetrag, der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus einer Änderung des Umfangs und Ausprägung des Klageanspruchs folgt (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 – XII ZR 12/13 – Rn. 25 f., juris; vgl. auch MüKoBGB/Grothe, 10. Aufl. 2025, BGB § 204 Rn. 16, beck-online). So liegt der Fall, wenn der Geschädigten erst nach Klageerhebung sämtliche Abrechnungen vorliegen und auf dieser Grundlage die Bezifferung der tatsächlich entstandenen Kosten der Mangelfolgenbeseitigungskosten - spätestens bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung - erfolgen kann; in diesem Fall werden dem Umfang der Verjährungswirkung durch den ursprünglich bezifferten Leistungsantrag keine Grenzen gezogen (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 – XII ZR 12/13 – Rn. 25, juris). Liegen der Geschädigten dagegen erst nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung sämtliche Abrechnungen vor und ergibt sich hieraus ein - zuvor nicht beantragter und entsprechend nicht ausgeurteilter - Mehrbetrag, so besteht ein Nachforderungsrecht der Geschädigten (vgl. zum Nachforderungsrecht: BGH, Urteil vom 20.04.2004 – VI ZR 109/03 – juris Rn. 9; BeckOK BGB/Flume, 74. Ed. 1.2.2025, BGB § 249 Rn. 209, beck-online). Vorliegend lagen der widerklagenden Beklagten indes zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20.12.2024 sämtliche Rechnungen für die Beseitigung der durchfeuchtungsbedingten Mangelfolgeschäden vor. Die von der Beklagten hierzu mit der Stellungnahme vom 28.03.2025 eingereichten und an sie adressierten Abrechnungen (Anlagen BB2 bis BB19) datieren aus den Jahren 2021 und 2022. 2. Der widerklagend gestellte Feststellungsantrag ist ebenfalls unzulässig. Die Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten alle über die mit dem - auf Zahlung von 120.0000,00 EUR gerichteten - Widerklageantrag geltend gemachten Kosten (erstens) zur Beseitigung der von der Beklagten gerügten Mängel der Brandmeldeanlage, der Lüftungsanlage, der Mängel an den Duschanlagen und (zweites) zur Beseitigung der Mangelfolgeschäden der Durchfeuchtungen aufgrund der Mängel an den Duschanlagen in dem streitgegenständlichen Objekt selbst und in der angrenzenden Gewerbeeinheit hinausgehenden erforderlichen Kosten zu erstatten. Die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags folgt bzgl. der weitergehenden Mangelbeseitigungskosten bereits aus dem fehlenden Feststellungsinteresse sowie der fehlenden hinreichenden Bestimmtheit i.S.d. § 253 II Nr. 2 ZPO (dazu unter a) und bzgl. der weitergehenden Mangelfolgekosten aus der fehlenden hinreichenden Bestimmtheit i.S.d. § 253 II Nr. 2 ZPO (dazu unter b). a) Der Feststellungsantrag bzgl. weitergehender Mangelbeseitigungskosten ist bereits mangels Feststellungsinteresse gemäß § 256 I ZPO unzulässig (dazu unter aa), jedenfalls mangels hinreichender Bestimmtheit i.S.d. § 253 II Nr. 2 ZPO (dazu unter bb). aa) Ein Feststellungsantrag ist nur "ergänzend" neben einem - wie vorliegend bzgl. der Mangelbeseitigungskosten gestellten - Vorschussantrag i.S.d. § 637 III BGB, § 13 V VOB/B zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1986 – VII ZR 318/84 –, Rn. 19, juris). Vorliegend ist die Kostenvorschussklage - wie oben aufgezeigt - unzulässig. Dies hat zur Folge, dass der daneben gestellte Feststellungsantrag auf Erstattung weitergehender Mangelbeseitigungskosten nur noch isoliert zur Entscheidung gestellt wäre. Für ein solches Feststellungsurteil besteht indes kein rechtliches Interesse, sondern es gilt der Vorrang der (Kostenvorschuss-)Zahlungsklage. Das Ziel einer solchen Zahlungsklage kann vorliegend nicht mit der begehrten - isolierten - Feststellung erreicht werden, da die Klägerin - wie oben aufgezeigt - auch die Höhe ihrer Einstandspflicht für die geltend gemachte Kostenerstattung bestreitet. bb) Hinzu kommt, dass sich die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags bzgl. weitergehender Mangelbeseitigungskosten auch aus der fehlenden hinreichenden Bestimmtheit des Feststellungsantrags gemäß § 253 II Nr. 2 ZPO ergibt. Auch eine Feststellungsklage muss den Anforderungen des § 253 ZPO genügen; hierzu muss der Kläger das festzustellende Rechtsverhältnis so genau bezeichnen, dass über den Umfang der Rechtskraft keine Zweifel bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.1983 – VIII ZR 231/81 – Rn. 39, juris). Wird - wie vorliegend - neben dem Feststellungsantrag auch ein Leistungsantrag gestellt und werden mit dem Feststellungsantrag "sämtliche über den Leistungsantrag hinausgehenden Aufwendungen" erstattet verlangt, ist der Feststellungsantrag hinreichend bestimmt, wenn sich in Abgrenzung zum Leistungsantrag ergibt, auf welche - weitergehenden - Schäden sich der Feststellungsantrag bezieht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 11.05.2021 – 12 U 293/20 – Rn. 33 f., juris). Hieran fehlt es vorliegend. Aus der - oben aufgezeigten - Unzulässigkeit der Zahlungs(wider)klage bzgl. der Mangelbeseitigungskosten folgt vorliegend zugleich die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags bzgl. der "über die mit dem Widerklageantrag geltend gemachten hinausgehenden erforderlichen Kosten". Aus dieser betragsmäßigen Verknüpfung des Feststellungsantrags mit dem (nicht hinreichend bestimmten) Zahlungsantrag ergibt sich in der Folge, dass bei einer - hier zu prüfenden isolierten - Entscheidung über den Feststellungsantrag nicht klar wäre, auf welche "hinausgehenden" Kosten sich dieser Feststellungsantrag bezieht. b) Der Feststellungsantrag bzgl. weitergehender Mangelfolgekosten ist ebenfalls mangels hinreichender Bestimmtheit des Feststellungsantrags gemäß § 253 II Nr. 2 ZPO unzulässig. Wie oben unter a) bereits ausgeführt, muss auch eine Feststellungsklage den Anforderungen des § 253 ZPO genügen. Auch in Bezug auf den Feststellungsantrag bzgl. weitergehender Mangelfolgekosten folgt aus der - oben aufgezeigten - Unzulässigkeit der Zahlungs(wider)klage bzgl. der Mangelfolgekosten vorliegend zugleich die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags bzgl. der "über die mit dem Widerklageantrag geltend gemachten hinausgehenden erforderlichen Kosten". Auch insoweit ist infolge der betragsmäßigen Verknüpfung des Feststellungsantrags mit dem (nicht hinreichend bestimmten) Zahlungsantrag nicht klar, auf welche "hinausgehenden" Kosten sich dieser Feststellungsantrag bezieht. Die Beklagte wurde durch Hinweis des Senats vom 20.12.2024, Ziff. B, auf die fehlende hinreichende Bestimmtheit des Widerklagezahlungsantrags hingewiesen, aus der, wie oben aufgezeigt, die fehlende hinreichende Bestimmtheit des Feststellungsantrags folgt, ohne dass die Beklagte entsprechend vorgetragen hat. Schließlich kommt auch keine Umdeutung des Feststellungsantrags dergestalt in Betracht, dass von dem Feststellungsantrag nicht nur - wie beantragt - die "weitergehenden" Mangelfolgekosten erfasst werden, sondern sämtliche Mangelfolgekosten aus den Durchfeuchtungen infolge der behaupteten Mängel der Duschanlagen. Wie oben aufgezeigt wäre ein umgedeuteter Feststellungsantrag nur dann zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Umdeutung auch das Feststellungsinteresse zu bejahen ist. Daran fehlt es vorliegend, da - wie oben ausgeführt - zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Schadensentwicklung angesichts der "seit geraumer Zeit" beendeten Mangel- und Mangelfolgenbeseitigung bereits abgeschlossen war. 3. Ohne dass es für die vorliegende Entscheidung tragend ist, führt der Senat ergänzend aus: a) Die auf die behaupteten Mängel der Lüftungsanlage gerichtete Widerklage wäre auch als unbegründet abzuweisen gewesen. Die Beklagte hat mangelbezogene Aufwendungen bzgl. der behaupteten Mängel der Lüftungsanlage nicht dargelegt. Mit der Stellungnahme vom 28.03.2025 trägt die Beklagte lediglich vor, dass Kosten für die Anpassung der Luftverteilung an eine "neue Raumaufteilung" angefallen seien. Die Mangelrüge der Beklagten hatte insoweit jedoch keine mangelhafte Raumaufteilung zum Inhalt, sondern eine Schimmelbildung infolge nicht ausreichender Dimensionierung der Lüftungsanlage. Die infolge einer neuen Raumaufteilung angefallenen Kosten stellen sich damit nicht als Beseitigungskosten des beklagtenseits gerügten Mangels dar, so dass eine Erstattungsfähigkeit insoweit ausscheidet. b) Ferner wäre der Anspruch auf Erstattung durchfeuchtungsbedingter Mangelfolgeschäden für den Zeitraum nach Ende Februar 2021 - ebenso wie der hierauf gerichtete Feststellungsantrag - aufgrund eines erhebliches Mitverschuldens der Beklagten von 100% auch als unbegründet abzuweisen gewesen. Ein solches Unterlassungs(mit)verschulden im Sinne des § 254 II 1 BGB setzt nicht die Verletzung einer besonderen Rechtspflicht voraus, sondern umfasst jeden Verstoß gegen Treu und Glauben, mithin ein Unterlassen derjenigen Maßnahmen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach Lage der Sache ergreifen würde, um Schaden von sich abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1992 – V ZR 279/91 –, juris Rn. 24). Im Rahmen der Entscheidung über den Feststellungsantrag sind auch Einwendungen wegen eines Mitverschuldens zu bescheiden (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.1988 – VI ZR 279/87 – Rn. 10, juris). Die Beklagte muss sich einen solchen Verstoß entgegenhalten lassen. Dies beruht darauf, dass die Beklagte spätestens durch das Privatgutachten vom 18.02.2021 (Anlage B9) hätte wissen können, dass als Schadensursache für die Havarie am 22.12.2020 mit der Folge von Wasserschäden im Wohnheim und den angrenzenden Gewerberäumen eine defekte Abdichtung in den Sanitärbereichen des Wohnheims in Betracht kommt, ohne spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Schließung der Sanitäranlagen zu veranlassen. Bestätigt wurde dieser Ursachenbefund durch ein weiteres - von der Beklagten beauftragtes - Privatgutachten vom 10.03.2021 (Anlage B10), in dem ebenfalls auf "massive Abdichtungsprobleme in den Duschen" und die "dringende" Notwendigkeit einer technischen Trocknung der betroffenen Bereiche hingewiesen wurde. Gleichwohl wurde von der Beklagten eine Schließung der Sanitäranlagen und Bereitstellung von mobilen Sanitäranlagen erst im Juni 2021 veranlasst, was auch nach Angaben ihres Privatgutachters G in seinem Gutachten vom 13.09.2021 (Anlage BB1) als deutlich verspätet bewertet wurde. Die Schließung der Sanitäranlagen hätte nach Auffassung des Privatgutachters G spätestens aufgrund des Privatgutachtens vom 18.02.2021 veranlasst werden müssen (vgl. Gutachten vom 13.09.2021, Seite 101, Anlage BB1). Die aus dieser verspäteten Schließung der Sanitäranlagen folgenden Schäden weist der Privatgutachter G dementsprechend auch - folgerichtig - ausschließlich und in voller Höhe der Beklagten und dem B als Mieter zu, nicht dagegen - auch nicht anteilig - der Klägerin (vgl. Gutachten vom 13.09.2021, Seite 97, Anlage BB1). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I, § 516 III, § 101 I ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711, § 709 Satz 2 ZPO. C. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht erfüllt sind. D. Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf § 40, § 45 I 1, § 47 I 1, § 63 II 1 GKG, § 3, § 4 ZPO. Die Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 68 III 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen. I. Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 272.208,50 EUR festgesetzt. Hiervon entfallen 52.184,48 EUR auf den (Zahlungs-)Klageantrag in dieser Höhe. Weitere 120.000,00 EUR entfallen auf die nicht nämliche Wider(zahlungs)klage in dieser Höhe, § 45 I 1 GKG. Der widerklagend ferner gestellte positive Feststellungsantrag ist nicht - wie vom Landgericht erfolgt - mit 10.000,00 EUR zu beziffern, sondern mit 92.024,02 EUR. Dieser Betrag entspricht 80% der Differenz zwischen dem Auftragswert der von der Beklagten beauftragten Ersatzvornahme i.H.v. 235.030,03 EUR abzgl. 120.000,00 EUR (dem mit der Widerklage bereits begehrten Zahlungsbetrag für Ersatzvornahme-/Mangelfolgekosten). Bereits erstinstanzlich hatte die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.11.2021 mitgeteilt, einen Dritten mit der Beseitigung der Mängel und der Mangelfolgeschäden für 235.030,03 EUR brutto beauftragt zu haben. Damit hat die Beklagte bereits erstinstanzlich zu erkennen gegeben, einen Ersatzanspruch in dieser Höhe gegen die Klägerin zu haben. Auf dieses wirtschaftliche Interesse der Beklagten war bei der Bemessung des Feststellungsantrags abzustellen. Unerheblich war insoweit, dass sich aus den beklagtenseits im Berufungsverfahren vorgelegten Abrechnungen der Beseitigungsmaßnahmen, die nach Abschluss der ersten Instanz beendet worden sind, ein höherer Betrag bzgl. der Kosten der tatsächlich ausgeführten Maßnahmen ergeben hat. Das hierauf gerichtete wirtschaftliche Interesse war erst im Rahmen des Berufungsverfahrens relevant und (nur) bei dem dortigen Berufungsstreitwert zu berücksichtigen. II. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 442.081,23 EUR festgesetzt. Hiervon entfallen 52.184,48 EUR auf das erstinstanzlich klagestattgebende Urteil in dieser Höhe. Weitere 120.000,00 EUR entfallen auf die nicht nämliche - abgewiesene - Wider(zahlungs)klage in dieser Höhe, § 45 I 1 GKG. Der ebenfalls widerklagend erhobene - abgewiesene - Feststellungsantrag ist mit 269.896,75 EUR zu bewerten, d.h. mit 80% der Differenz zwischen dem mit der Stellungnahme der Beklagten vom 28.03.2025 nunmehr vorgetragenen Gesamtforderungsbetrag i.H.v. 457.370,94 EUR abzgl. 120.000,00 EUR.