Beschluss
17 UF 5/14
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2014:0219.17UF5.14.0A
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Leitsätze
1. Ein verfahrensbeteiligter Elternteil kann seine Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder dem anderen Elternteil übertragen hat, nicht darauf stützen, dass der vom Familiengericht für die Kinder bestellte Verfahrensbeistand bei seiner Tätigkeit (angeblich) die fachlichen Standards des Berufsverbands, dem er angehört (hier: Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrensbeistandschaft/Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche e.V., Berlin) nicht beachtet oder es unterlassen haben soll, zur Erstellung des schriftlichen Berichts für das Familiengericht auch einen Hausbesuch bei einem Elternteil zu machen, in dessen Haushalt die Kinder nicht leben.(Rn.26)
2. Zur Frage der “Geeignetheit” des bestellten Verfahrensbeistands im Sinne von § 158 Abs. 1 FamFG.(Rn.24)
3. Bei der persönlichen Anhörung des Kindes in Kindschaftssachen nach dem FamFG handelt es sich nicht um eine Zeugenbefragung nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung, bei der die Parteien berechtigt sind, dem Zeugen bestimmte Fragen vorlegen zu lassen. Ziel eines Kindesanhörung nach § 159 FamFG ist es vielmehr, mit dem Kind ins Gespräch zu kommen, damit sich das Familiengericht auf diese Weise einen Eindruck vom Kind verschaffen sowie - in Abhängigkeit vom Kindesalter - dessen Auffassung zur Sache, seine Sorgen und Nöte kennen lernen kann, um besser eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung treffen zu können.(Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde des Vaters gegen den am 5. Dezember 2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 201 F 10139/13 - wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von 3.000 € zurückgewiesen.
Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Vaters wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein verfahrensbeteiligter Elternteil kann seine Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder dem anderen Elternteil übertragen hat, nicht darauf stützen, dass der vom Familiengericht für die Kinder bestellte Verfahrensbeistand bei seiner Tätigkeit (angeblich) die fachlichen Standards des Berufsverbands, dem er angehört (hier: Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrensbeistandschaft/Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche e.V., Berlin) nicht beachtet oder es unterlassen haben soll, zur Erstellung des schriftlichen Berichts für das Familiengericht auch einen Hausbesuch bei einem Elternteil zu machen, in dessen Haushalt die Kinder nicht leben.(Rn.26) 2. Zur Frage der “Geeignetheit” des bestellten Verfahrensbeistands im Sinne von § 158 Abs. 1 FamFG.(Rn.24) 3. Bei der persönlichen Anhörung des Kindes in Kindschaftssachen nach dem FamFG handelt es sich nicht um eine Zeugenbefragung nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung, bei der die Parteien berechtigt sind, dem Zeugen bestimmte Fragen vorlegen zu lassen. Ziel eines Kindesanhörung nach § 159 FamFG ist es vielmehr, mit dem Kind ins Gespräch zu kommen, damit sich das Familiengericht auf diese Weise einen Eindruck vom Kind verschaffen sowie - in Abhängigkeit vom Kindesalter - dessen Auffassung zur Sache, seine Sorgen und Nöte kennen lernen kann, um besser eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung treffen zu können.(Rn.20) Die Beschwerde des Vaters gegen den am 5. Dezember 2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 201 F 10139/13 - wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von 3.000 € zurückgewiesen. Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Vaters wird zurückgewiesen. I. Der Vater wendet sich gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 5. Dezember 2013, mit dem die gemeinsame elterliche Sorge der Beteiligten für ihre beiden Kinder H. und M. teilweise aufgehoben und das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter allein übertragen worden ist. Er meint, das Familiengericht habe ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Töchter zu Unrecht und in verfahrensfehlerhafter Weise übertragen; wenn der Sachverhalt in dem gebotenen Maße aufgeklärt worden wäre und der Verfahrensbeistand bei seiner Tätigkeit die Standards eines Fachverbandes wie der Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrensbeistandschaft/Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche e.V., Berlin, beobachtet hätte, hätte das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für H. und M. auf ihn übertragen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tenor und Gründe der Entscheidung sowie auf die Beschwerdebegründung vom 21. Januar 2014 Bezug genommen. Die Mutter verteidigt die familiengerichtliche Entscheidung; wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 23. und 27. Januar 2014 verwiesen. Zu Informationszwecken hat der Senat die Akten des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 201 F 7481/13 - zu dem vom Vater eingeleiteten, durch Antragsrücknahme beendeten Umgangsverfahren beigezogen. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft (§§ 58 Abs. 1, 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG) und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 63 Abs. 2 Nr. 1, 64, 65 Abs. 1 FamFG). 2. In der Sache bleibt dem Rechtsmittel indessen der Erfolg versagt: Das Familiengericht hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach ordnungsgemäßer Aufklärung des Sachverhalts zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen auf die Mutter allein übertragen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung: a) Das Familiengericht hat zutreffend erkannt, dass die teilweise Aufhebung der bisherigen gemeinsamen Sorge der Eltern dem Wohl der beiden Kinder am besten dient (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB), weil die Eltern nicht mehr in der Lage sind, in dem hier in Rede stehenden Sorgerechtsteilbereich im Interesse ihrer Töchter miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Belegt wird dies durch die gegenläufige Antragstellung der Eltern, die durch ihr jeweiliges Verlangen nach dem alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder klar zu erkennen gegeben haben, jedenfalls in diesem Punkt zu einem gedeihlichen Miteinander nicht mehr in der Lage zu sein. Die Uneinigkeit der Eltern betrifft dabei nicht nur Nebensächlichkeiten, sondern mit der Entscheidung, wo die Kinder zukünftig ihren Lebensmittelpunkt haben, die Schule bzw. eine Kindertagesbetreuung besuchen oder Freundschaften knüpfen werden, einen zentralen Punkt in deren Leben. Da die Mutter am 6. Dezember 2013 zurück in die gemeinsame Heimat beider Eltern, nach Mecklenburg-Vorpommern gezogen ist, bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung des Konflikts. b) Die Entscheidung des Familiengerichts, das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter allein zu übertragen, hält dem Beschwerdevorbringen stand; es ist zu erwarten, dass die getroffene Entscheidung dem Wohl von H. und M. am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die verschiedenen, von der Rechtsprechung zur Strukturierung der Kindeswohlprüfung (§ 1697a BGB) entwickelten Kriterien sprechen bei den derzeitigen Gegebenheiten klar für eine teilweise Sorgerechtsübertragung auf die Mutter: (aa) Das Förderprinzip, also die Frage, von welchem der beiden Elternteile die Kinder für den Aufbau ihrer Persönlichkeit mehr Unterstützung erfahren können und wer für sie die stabilere und verlässlichere Bezugsperson zu sein verspricht (vgl. nur Palandt/Götz, BGB 73. Aufl. 2014], § 1671 Rn. 27), erlaubt für sich genommen allerdings noch keine eindeutige Entscheidung: In Bezug auf die Erziehungsfähigkeit der Eltern bestehen keine gravierenden Unterschiede; nach Sachlage ist jeder Elternteil hierzu uneingeschränkt in der Lage. Dafür spricht bereits, dass die Eltern die Betreuung ihrer Kinder bis zur Trennung als gemeinsame Aufgabe begriffen haben. Auch die Tatsache, dass der Vater im Februar 2013 - seinerzeit sah sich die Mutter mit der Betreuung der beiden Kinder zeitweilig überfordert - sofort bereit stand, um beide Kinder, auch die damals gerade einmal zwei Monate alte M., zu betreuen und zu versorgen, ist ein deutliches Indiz für seine Erziehungskompetenz. Weiter belegen die Entscheidung der Eltern, sich in der akuten Trennungssituation an die Erziehungs- und Familienberatungsstelle des Jugendamts P. zu wenden, um dort Unterstützung zu suchen - der Beratungsprozess kam allerdings im März 2013 zum Erliegen - oder ihr Entschluss, im Oktober 2013 miteinander Essen zu gehen und sich über anstehende Probleme auszusprechen - auch wenn der genaue Ablauf der Aussprache und eventuelle, dabei getroffene Abreden von ihnen unterschiedlich dargestellt werden - deutlich, dass grundsätzlich beide Elternteile das Wohl ihrer Kinder im Blick haben und bestärkt von daher die Überzeugung von ihrer beiderseitigen Erziehungsgeeignetheit und Förderkompetenz. Bei dieser Einschätzung bleibt es auch, wenn die jeweilige Berufstätigkeit der Eltern berücksichtigt wird: Beide sind bzw. wollen vollschichtig erwerbstätig sein; die Mutter, die offenbar bis Ende 2013 Elternzeit in Anspruch genommen hatte, hat im familiengerichtlichen Anhörungstermin vom 2. Dezember 2013 (dort S. 1; Bl. 42) erklärt, in L. ab Januar 2014 einer Vollzeittätigkeit nachgehen zu wollen. Dass der Vater als Referatsleiter bei einem Spitzenverband der ... ... eine verantwortungsvolle, zeitintensive Tätigkeit ausübt, die möglicherweise Anlass zu kurzfristiger Mehrarbeit bzw. stärkerer beruflicher Einspannung geben könnte, mag zwar ein gradueller Unterschied sein, rechtfertigt aber letztlich keine andere Bewertung. Denn der Vater hat dargelegt, dass er bei der Gestaltung seiner Arbeitszeit ausreichend flexibel ist, um den Bedürfnissen der Kinder ggf. auch kurzfristig gerecht werden zu können. Im Ergebnis sind jedenfalls beide Eltern aufgrund ihrer Berufstätigkeit darauf angewiesen, dass die Kinder eine Kindertageseinrichtung besuchen und haben sie das hierzu Erforderliche in die Wege geleitet. Einen gewissen Vorrang der Mutter verspricht das Förderprinzip allerdings im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Fortführung einer einheitlichen und gleichmäßigen Erziehung der Kinder und in Bezug auf die Stabilität der derzeitigen Betreuungssituation, die in diesem Zusammenhang für die Mutter streitet (vgl. Senat, Beschluss vom 5. April 2012 - 17 UF 50/12 -, FamRB 2012, 241f., 242f. [insoweit vollständig wiedergegeben nur bei juris Rz. 23] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis [5. Aufl. 2012], § 1 Rn. 210). Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Kinder seit der Trennung der Eltern im Januar 2013 in ihrem Haushalt leben und, unter Ausklammerung der Umgangswochenenden, im Alltag im Wesentlichen von ihr gepflegt und beaufsichtigt werden. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde erhobene Rüge, der bestellte Verfahrensbeistand habe es zu Unrecht unterlassen, die Kinder im Haushalt des Vaters aufzusuchen und (auch) dort mit ihnen zu sprechen (Beschwerdebegründung, dort S. 2f.; Bl. 90f.), geht fehl, weil auf einen Hausbesuch beim Vater einvernehmlich verzichtet wurde: Das ergibt sich aus dem Bericht des Verfahrensbeistands vom 29. November 2013 (Bl. 32), der eine Fortführung des im Umgangsverfahren erstatteten Berichts vom 27. Oktober 2013 darstellt (Amtsgericht Pankow/Weißensee - 201 F 7481/13 -, dort Bl. 19f. bzw. Anlage zur Beschwerdebegründung, Bl. 102f.). Dort heißt es, dass der bestellte Verfahrensbeistand, nachdem er die beiden Kinder am 8. Oktober 2013 im Haushalt der Mutter aufgesucht hatte, tags darauf mit dem Vater ein ausführliches Telefonat geführt habe; im Ergebnis sei einvernehmlich auf einen Hausbesuch beim Vater verzichtet worden. Die Rüge geht aber auch deshalb ins Leere, weil der Hausbesuch des Verfahrensbeistands kein Selbstzweck ist: Richtig ist zwar, dass es regelmäßig sachgerecht ist, wenn der Verfahrensbeistand den Kontakt mit dem Kind in dessen häuslicher Umgebung sucht und dort mit ihm spricht (vgl. nur OLG Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 10 WF 1/07 -, FamRZ 2007, 1576 [bei juris Rz. 3ff. - für den Verfahrenspfleger nach § 50 FGG]). Aber das gilt primär deshalb, um im Interesse des Kindes eine gelöste Gesprächsatmosphäre zu schaffen, da sich insbesondere kleinere Kinder in der ihnen vertrauten häuslichen Umgebung, etwa beim Spiel, eher und besser öffnen, als dies in einem ihnen fremden Büro der Fall wäre. Entsprechendes gilt, soweit es auf eine Interaktionsbeobachtung zwischen Kind und betreffendem Elternteil ankommt; auch in derartigen Fällen wird ein Hausbesuch regelmäßig angezeigt sein. In Bezug auf den Vater ist aber offensichtlich keine der beiden Konstellationen - gelöste Gesprächsatmosphäre bzw. Notwendigkeit von Interaktionsbeobachtungen - einschlägig; Zweifel an seiner Erziehungsfähigkeit bestehen gerade nicht. Von daher war ein Hausbesuch des Verfahrensbeistands nicht unabweislich erforderlich. (bb) Entgegen der Auffassung der Beschwerde sind auch keine Mängel im Hinblick auf die Bindungstoleranz der Mutter, die einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sie ggf. entgegenstehen könnten (vgl. nur Palandt/Götz, BGB [73. Aufl. 2014], § 1671 Rn. 30), ersichtlich: Allein der Umstand, dass sie die Kinder ohne Wissen des Vaters bereits am 18. Februar 2013 aus B. ab- und in Mecklenburg-Vorpommern angemeldet hat, genügt im vorliegenden Fall nicht. Denn dieser Gesichtspunkt wird durch andere Hinweise stark relativiert: • Insoweit ist zunächst auf die vom Vater geschilderte Begebenheit vom 6. Februar 2013 zu verweisen (Schriftsatz vom 26. November 2013, dort S. 2, 4; Bl. 24, 26): Hier berichtet der Vater, dass die Mutter, nachdem die Eltern seit Januar 2013 in Trennung lebten, ihn am 6. Februar 2013 anrief und ihm mitteilte, dass sie aufgrund einer Überforderungssituation eine “Auszeit” benötige und er die Kinder abholen möge, was er auch tat. Das Verhalten der Mutter zeigt deutlich, dass sie im Vater die erste Person sieht, der sie im Notfall die gemeinsamen Kinder anvertraut, obwohl die Eltern sich erst wenige Wochen zuvor getrennt hatten und sicherlich auch die Möglichkeit bestanden hätte, die Kinder kurzfristig durch Dritte, beispielsweise die Großeltern, Freunde oder Bekannte, betreuen zu lassen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Mutter keine Bedenken hatte, dem Vater ihre “Schwäche” - die Überforderungssituation - zu offenbaren, obwohl sie damit rechnen musste, dass dieser Umstand - wie mit den Schriftsätzen vom 26. November 2013 (dort S. 2; Bl. 24) und vom 1. Dezember 2013 (dort S. 2; Bl. 38) denn auch geschehen - einmal gegen sie angeführt werden würde. • Gegen die Annahme einer unzureichenden Bindungstoleranz spricht weiter, dass die Mutter im Gespräch mit dem Verfahrensbeistand, nachdem sie Mängel in der Wahrnehmung des Umgangs durch den Vater thematisiert hat - Unzuverlässigkeit beim Umgang, bislang fehlende Realisierung eines Umgangs unter der Woche, Absage einer Urlaubsreise mit H. - ausdrücklich darauf verwiesen hat, dass der Vater “ein guter Vater” sei (Bericht des Verfahrensbeistands vom 27. Oktober 2013 als Anlage zur Beschwerdeschrift, Bl. 102, sowie in der Beiakte, dort Bl. 19). • Ein Beleg dafür, dass die Bindungstoleranz der Mutter ausgeprägt sein muss, ist in dem von ihr mit dem verfahrenseinleitenden Antrag unterbreiteten Angebot (Schriftsatz vom 31. Oktober 2013, dort S. 3; Bl. 3 sowie in den Berichten des Jugendamtes vom 26. November 2013, Bl. 30, und des Verfahrensbeistands vom 29. November 2013, Bl. 33, referiert) zu sehen, die Kinder monatlich einmal vom neuen Wohnort in L. nach B. zum Vater bringen zu wollen, um diesen finanziell zu entlasten bzw. ihm entgegen zu kommen, weil er - anders als die Mutter - über kein Fahrzeug verfügt. Dass diese Erklärung nachweislich falsch sein soll, vermag der Senat nicht zu erkennen: Das ergibt sich jedenfalls noch nicht aus dem Umstand, dass die Mutter der vom Vater vorgetragenen Forderung nach einem umfassenden Umgang, bei dem die Mutter die Kinder nicht nur zum Regelumgang, sondern auch zu den Feiertags- und Ferienumgängen zum Vater nach B. bringen und von dort auch wieder abholen soll, nicht zugestimmt hat. Letztlich kann bei dieser Sachlage - wie das Familiengericht zu Recht hervorgehoben hat - von einer fehlenden Bindungstoleranz der Mutter keine Rede sein. Vielmehr legt das Verhalten der Mutter und ihr Angebot, die Kinder einmal im Monat nach B. zum Vater zu bringen, die Annahme nahe, dass dessen Präsenz im Leben der Kinder von ihr nicht nur akzeptiert, sondern bewusst gefördert bzw. unterstützt wird (vgl. Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten. Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen [5. Aufl. 2011], Rn. 1859). (cc) Ganz entscheidender, den angegriffenen Beschluss tragender, Gesichtspunkt ist die Kontinuität in Form der Beständigkeit der bislang praktizierten Betreuungssituation: Aufgrund des Alters der beiden Kinder - H. wird Anfang März 2014 sechs Jahre alt, M. hat Anfang Dezember 2013 ihren zweiten Geburtstag gefeiert - steht bei ihnen nicht die Einheitlichkeit und Stabilität des bisherigen sozialen Umfelds wie beispielsweise die Nähe zu Freunden, Bekannten und Spielkameraden etc. sowie die örtliche Verbundenheit wie etwa das vertraute Zimmer im Vordergrund, sondern wird die Kontinuität des Wohnortes von der personalen Kontinuität und der Stabilität im unmittelbaren Betreuungsverhältnis überlagert (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 3 UF 201/10 -, FamFR 2011, 404 [bei juris Rz. 40, 42] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis [5. Aufl. 2012], § 1 Rn. 209; Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten. Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen [5. Aufl. 2011], Rn. 1873ff.). Eine Bestätigung erfährt das durch H. Äußerung gegenüber dem Familiengericht am 2. Dezember 2013 (Bl. 44f.): Im Mittelpunkt ihrer Erklärungen hat nicht der Umzug an einen anderen Wohnort, sondern der Wunsch nach Stabilität im unmittelbaren persönlichen Umfeld gestanden, nämlich die tagtägliche Betreuung durch die Mutter, die Beziehung zur kleinen Schwester und der Erhalt der “Papawochenenden”. Gewohnte Umgebung beider Kinder, in der sie Geborgenheit und Sicherheit empfangen, ist seit der Trennung der Eltern im Januar 2013 jedoch tatsächlich der Haushalt der Mutter. Aus dem Vortrag des Vaters ergibt sich nichts anderes; vielmehr wird von ihm ein Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter nach erfolgter Trennung bestätigt, wenn er hervorhebt, dass die Kinder von ihm (nur) bis zu diesem Zeitpunkt in gleicher Weise versorgt und betreut worden seien (Schriftsatz vom 26. November 2013, dort S. 5; Bl. 27). Soweit ersichtlich, handelt es sich hierbei auch um eine gemeinsam von den Eltern getroffene Entscheidung. (dd) Zu Recht hat das Familiengericht die erlassene Entscheidung zusätzlich auch auf den von H. in der Anhörung vom 2. Dezember 2013 (Bl. 44f.) geäußerten Wunsch gestützt, mit der Mutter nach L. zu ziehen: Die Berücksichtigung des kindlichen Willens ist Ausdruck der gewachsenen Selbständigkeit des Kindes; dadurch wird zugleich unterbunden, dass das Kind zum Spielball elterlicher Interessen gemacht wird und seine Stellung als Rechtssubjekt und Grundrechtsträger wirkungsvoll unterstrichen. Zwar kann von einem noch nicht ganz sechs Jahre alten Kind wie H. nicht die notwendige Reife erwartet werden, sich eine eigene Meinung zu der Frage des künftigen Lebensmittelpunktes zu bilden. Aber H. ist alt genug, um in einem natürlichen Sinne die Präferenz für den Verbleib im Lebensumfeld eines Elternteils zum Ausdruck zu bringen (vgl. Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten. Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen [5. Aufl. 2011], Rn. 1889 sowie OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 1998 - 5 UF 300/98 -, FamRZ 1999, 948 [bei juris Rz. 8]). Der Hinweis der Beschwerde, wonach es sich bei H. um ein “Papa-Kind” handeln soll (Beschwerdebegründung, dort S. 2; Bl. 90), rechtfertigt keine andere Beurteilung: Denn einerseits hat H. in ihrer Anhörung klar zum Ausdruck gebracht, den Vater (lediglich) “wie bis jetzt” an den “Papawochenenden” besuchen zu wollen. Andererseits steht einer isolierten, nur auf H. fixierten Betrachtung das Gebot der Beachtung einer Geschwisterbindung entgegen: In der juristischen (vgl. nur Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis [5. Aufl. 2012], § 1 Rn. 233) wie auch in der kinder- und jugendpsychiatrischen Literatur (vgl. Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten. Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen [5. Aufl. 2011], Rn. 1832) ist allgemein anerkannt, dass gerade in der Trennungs- und Scheidungsfamilie Geschwisterbindungen besonders zu beachten und zu erhalten sind. H. hat denn auch ausdrücklich betont, dass sie bei ihrer kleinen Schwester - M. - bleiben wolle; ein Gesichtspunkt, der ebenfalls für die vom Familiengericht getroffene Entscheidung streitet. Für den Vortrag der Beschwerde, das Kind sei von der Mutter und/oder dem Verfahrensbeistand beeinflusst worden (Beschwerdebegründung, dort S. 3, 6; Bl. 91, 94), fehlen jegliche Anhaltspunkte; der Vater macht sich noch nicht einmal die Mühe, Indizien aufzuzeigen, die für eine derartige Annahme sprechen könnten. Vielmehr handelt es sich um eine Behauptung “ins Blaue hinein”, der deshalb auch nicht weiter nachzugehen ist (vgl. nur Keidel/Sternal, FamFG [18. Aufl. 2014], § 26 Rn. 17, 20). Im Ergebnis entsprechendes gilt für die Rüge, im Rahmen der Anhörung des Kindes sei diesem ein unvollständiger Sachverhalt mitgeteilt worden, weil H. nicht danach gefragt worden sei, ob sie künftig zusammen mit M. beim Kindesvater leben wolle: Von der Beschwerde wird insoweit verkannt, dass es sich bei der Kindesanhörung nicht um eine Zeugenbefragung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung handelt, bei der die Parteien berechtigt sind, dem Zeugen bestimmte Fragen vorlegen zu lassen (§ 397 Abs. 1, 2 ZPO). Ziel einer Kindesanhörung nach § 159 FamFG ist es vielmehr, mit dem Kind ins Gespräch zu kommen, damit sich das Gericht auf diese Weise einen Eindruck vom Kind verschaffen sowie - in Abhängigkeit vom Kindesalter - dessen Auffassung zur Sache, seine Sorgen und Nöte kennen lernen kann, um besser eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung treffen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. November 1980 - 1 BvR 349/80 -, BVerfGE 55, 171 = FamRZ 1981, 124 [bei juris Rz. 29] sowie Prütting/Helms-Hammer, FamFG [3. Aufl. 2014], § 159 Rn. 21). Dafür, dass die Anhörung von H. hinter diesen Maßstäben zurückgeblieben wäre, ist nichts ersichtlich. Im Gegenteil; es ist anerkannt, dass Fragen wie diejenige, die nach Ansicht der Beschwerde H. hätte gestellt werden sollen, zu vermeiden sind, weil bereits durch die Art der Frageformulierung dem Kind eine bestimmte Antwort suggeriert und es auf diese Weise dazu gedrängt wird, sich für oder gegen einen Elternteil zu entscheiden, was in jedem Fall zu unterbleiben hat (vgl. Stötzel/Prenzlow, ZKJ 2011, 200 [203]). Tatsächlich ist ein induzierter Kindeswille mehr als fern liegend, weil H. ihre Entscheidung für einen Verbleib im Haushalt der Mutter für ein Kind ihres Alters durchaus rational und gut nachvollziehbar begründen konnte. Die verschiedenen, mit einem Umzug verbundenen Erschwernisse und Unzuträglichkeiten - u.a. neue Kita, Wechsel der Spielkameraden, neue Wohnung - wurden von ihr zwar benannt, aber für nicht entscheidend erachtet. c) Auch die Verfahrensrüge ist nicht geeignet, die familiengerichtliche Entscheidung zu erschüttern: (aa) Die Rüge der Beschwerde, vom Familiengericht sei kein geeigneter Verfahrensbeistand bestellt worden, geht fehl: Richtig ist, dass vorliegend ein Regelfall der Bestellung eines Verfahrensbeistands gegeben ist. Daher war, wie die Beschwerde insoweit zutreffend feststellt, den Kindern ein “geeigneter” Verfahrensbeistand zu bestellen (§ 158 Abs. 1 FamFG). Durch den Hinweis auf die “Geeignetheit” des Verfahrensbeistands wollte der Gesetzgeber jedoch lediglich klarstellen, dass bestimmte Mindestanforderungen im Hinblick auf Aus- und Vorbildung des Verfahrensbeistands und die von ihm bei der Arbeit zu beachtenden Standards einzuhalten sind (vgl. MünchKomm FamFG/Schumann [2. Aufl. 2013], § 158 Rn. 3 [Fn. 20 und Text], Rn. 18; Holzer/Menne, FamFG [1. Aufl. 2011], § 158 Rn. 31). Dafür, dass der vorliegend bestellte Verfahrensbeistand diesen Mindestanforderungen nicht genügen würde, wird von der Beschwerde weder etwas vorgetragen noch ist hierfür etwas ersichtlich. Vielmehr ist der bestellte Verfahrensbeistand ausweislich der eigenen Angaben auf seiner Homepage (www...-...de), an deren Richtigkeit zu zweifeln keine Veranlassung besteht, diplomierter Sozialpädagoge; er hat bereits ../... die Fortbildung zum Verfahrenspfleger - dem “Vorgänger” der Verfahrensbeistandschaft - an der Paritätischen Akademie Frankfurt/M. absolviert und ist darüber hinaus Mitglied in der BAG - Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrensbeistandschaft/Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche e.V. (= BAG Verfahrensbeistandschaft), der bedeutendsten Berufsvertretung der Verfahrensbeistände. Sein Leistungsprofil deckt sich mit den Anforderungen, die von der BAG Verfahrensbeistandschaft in ihren Standards (auf der Homepage www.verfahrensbeistand-bag.de abrufbar; dort Ziff. 2.1) an die Geeignetheit eines Verfahrensbeistands gestellt werden; mangels anderweitiger Festlegung kann zur Ausfüllung des Begriffs der Geeignetheit auf diese Standards zurückgegriffen werden (vgl. Menne, ZKJ 2009, 68 [68]). Der Umstand, dass der bestellte Verfahrensbeistand im Bericht vom 29. November 2013 (Bl. 32) mit seinen Gegenäußerungen zu dem das Umgangsverfahren Amtsgericht Pankow/Weißensee - 201 F 7481/13 - betreffenden Schriftsatz des Vaters vom 26. November 2013 (Beiakte, Bl. 36ff.) nach Auffassung der Beschwerde “die sachliche Ebene” verlassen haben soll (Beschwerdebegründung, dort S. 3; Bl. 91), lässt ihn ebenfalls nicht als ungeeignet im Sinne von § 158 Abs. 1 FamFG erscheinen: Der Verfahrensbeistand ist lediglich dem Interesse des Kindes verpflichtet, das er unabhängig und engagiert zu vertreten und im Verfahren zur Geltung zu bringen hat; anders als beispielsweise ein Sachverständiger ist er nicht zur Neutralität verpflichtet. Dass sich daraus bisweilen Konflikte mit anderen Verfahrensbeteiligten ergeben können, liegt in der Natur der Sache und kann deshalb auch nicht als Beleg für eine vermeintlich nicht ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung herangezogen werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. Juli 2007 - 4 WF 126/07 -, FamRZ 2008, 427 [bei juris Rz. 22] sowie Menne, ZKJ 2008, 111ff.). (bb) Entsprechendes gilt für die weitere Rüge, der Verfahrensbeistand habe bei seiner Arbeit gegen die Standards der BAG Verfahrensbeistandschaft verstoßen; auch der diesbezüglichen Rüge bleibt der Erfolg versagt: Insoweit wird von der Beschwerde bereits in grundsätzlicher Weise verkannt, dass die Arbeit des Verfahrensbeistands nicht am Maßstab der Standards der BAG Verfahrenspflegschaft, sondern ausschließlich am Gesetz, namentlich an § 158 FamFG, ggf. in Verbindung mit §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1886 BGB, gemessen werden kann. Die verbandsautonom gesetzten Standards der BAG Verfahrensbeistandschaft stellen keine Rechtsnormen dar, an die das Gericht (oder der Verfahrensbeistand) gebunden wären, sondern hierbei handelt es sich lediglich um aus sachverständiger Sicht abgegebene fachliche Empfehlungen, die allenfalls, ähnlich wie beispielsweise DIN-Normen (vgl. Palandt/Sprau, BGB [73. Aufl. 2014], Vor § 1 Rn. 24), ergänzend zur Ausfüllung von Rechtsvorschriften herangezogen werden können. Eine in diesem Sinne ausfüllungsbedürftige Rechtsvorschrift liegt jedoch nicht vor: Die Aufgaben des Verfahrensbeistands sind in § 158 Abs. 4 FamFG abschließend geregelt; aufgrund seiner Stellung als selbständiger, eigenverantwortlich tätiger Verfahrensbeteiligter, der in seiner Tätigkeit nicht der Aufsicht oder Anleitung des Gerichts unterliegt, kommt bis zur Grenze des offensichtlichen Missbrauchs keine gerichtliche Überwachung seiner Arbeit in Betracht (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 9 WF 81/08 -, FamRZ 2008, 2049 [bei juris Rz. 7 - für einen Verfahrenspfleger nach § 50 FGG a.F.], MünchKomm FamFG/Schumann [2. Aufl. 2013], § 158 Rn. 37 [Fn. 210 und Text]). In den von der Beschwerde zitierten Standards der BAG Verfahrensbeistandschaft (dort Ziff. 2.2, Abs. 1) heißt es denn auch unmissverständlich, dass das Gericht dem Verfahrensbeistand gegenüber nicht weisungsbefugt ist. Für das Vorliegen einer groben Pflichtwidrigkeit des Verfahrensbeistands, die eventuell Anlass zu seiner Entpflichtung geben könnte, ist nichts ersichtlich; auch von der Beschwerde wird dies nicht behauptet. Allein der Umstand, dass ein Elternteil mit der vom Verfahrensbeistand abgegebenen Stellungnahme oder, allgemein, mit dessen Arbeit nicht zufrieden ist, rechtfertigt jedenfalls nicht dessen Entpflichtung. Dafür, dass der bestellte Verfahrensbeistand seiner Aufgabe nicht gerecht geworden wäre, ist denn auch nichts ersichtlich: Der Verfahrensbeistand kannte die Eltern und deren persönlich-familiäre Situation bereits aus dem Umgangsverfahren; in jenem Verfahren hatte er am 8. Oktober 2013 im Rahmen eines Hausbesuchs mit H. gesprochen und ein Gespräch mit der Mutter geführt; am 9. Oktober 2013 führte er ein ausführliches Telefonat mit dem Vater. Vor diesem Hintergrund führte er im vorliegenden, Ende Oktober 2013 von der Mutter eingeleiteten Verfahren am 26. und 27. November 2013 nochmals mit jedem Elternteil ein Telefonat und erstellte, nach Kenntnisnahme der Schriftsätze der Eltern, den Bericht vom 29. November 2013 (in dem bei der Akte befindlichen Originalbericht ist das gedruckte Datum “27. Oktober 2013” handschriftlich in “29. November 2013” abgeändert worden), in dem er eine begründete Empfehlung für die zu treffende Entscheidung abgab. Bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen (2b, [aa]) war ein Hausbesuch beim Vater entbehrlich; die diesbezügliche Rüge greift deshalb nicht durch. (cc) Auch die Rüge, das Familiengericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn die Beschwerde zeigt keine Anhaltspunkte auf, welche weiteren Ermittlungen und mit welchem Ziel vom Familiengericht hätten durchgeführt werden sollen. Hierzu wäre der Vater, auch wenn es sich um ein amtswegig zu betreibendes Verfahren handelt, verpflichtet gewesen, weil es keine Amtsermittlungspflicht “ins Blaue hinein” gibt und das Familiengericht nicht verpflichtet ist, allen nur theoretisch denkbaren Möglichkeiten nachzugehen (vgl. nur Keidel/Sternal, FamFG [18. Aufl. 2014], § 26 Rn. 17, 20). Maßstab der zu treffenden Entscheidung ist, wie sich aus §§ 1671 Abs. 2 Nr. 1, 1697a BGB ergibt, allein das Kindeswohl. In welchen Umfang das Familiengericht die für die Beurteilung des Kindeswohls maßgeblichen Tatsachen zu ermitteln hat, ergibt sich aus § 26 FamFG. Das gewählte Verfahren muss dabei einerseits geeignet sein, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. Andererseits hat es sich an den im konkreten Fall betroffenen Kindeswohlbelangen auszurichten (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 9 UF 35/10 - [nur bei juris; dort Rz. 14, 15] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis [5. Aufl. 2012], § 1 Rn. 291). Da die Erziehungskompetenz des Vaters und seine Fähigkeit, beide Kinder sachgerecht zu pflegen und zu betreuen, nicht in Frage steht, war ein Hausbesuch bei ihm, um aus der Interaktion zwischen ihm und den beiden Kindern ggf. Schlüsse ziehen zu können, nach dem oben Gesagten (2b, [aa]) nicht erforderlich. Entsprechendes gilt, soweit der Vater meint, dem Verfahrensbeistand hätte es oblegen, die Verhältnisse am neuen Wohnort der Mutter in Augenschein zu nehmen oder, dass die Bindungstoleranz der Mutter hätte sachverständig abgeklärt werden müssen: Auch hierfür sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. (dd) Fehl geht weiter auch die Rüge, das Jugendamt sei verfahrensfehlerhaft nicht angehört worden (Beschwerdebegründung, dort S. 4f.; Bl. 92f.). Die Anhörung erfolgt in aller Regel schriftlich in der Weise, dass das Jugendamt einen entsprechenden Bericht mit Entscheidungsvorschlag vorlegt (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG [18. Aufl. 2014], § 162 Rn. 5). Das ist hier erfolgt; das Jugendamt hat unter dem 26. November 2013 (Bl. 30f.) schriftlich berichtet, wobei es in weiten Teilen auf den im Umgangsverfahren am 22. Oktober 2013 (Beiakte, Bl. 25f.) vorgelegten Bericht verweisen konnte, der den Anforderungen nach § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gerecht wird. Dass das ordnungsgemäß geladene Jugendamt im Anhörungstermin vom 2. Dezember 2013 nicht erschienen ist, erweist sich nicht als verfahrensfehlerhaft: Denn es ist der Mitteilung vom 8. November 2013 zufolge (Bl. 10), am Terminstag aus dienstlichen Gründen verhindert gewesen. In derartigen Fällen hat eine Abwägung zwischen dem Gebot, das Jugendamt im Termin anzuhören (§ 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG) und dem Beschleunigungsgebot nach § 155 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FamFG zu erfolgen. Da bereits ein schriftlicher Jugendamtsbericht vorgelegen hat und die Sache, wie der Vater unter Hinweis auf die anstehende Schulanmeldung H. und den zum Jahreswechsel bevorstehenden Umzug mit Schriftsatz vom 26. November 2013 (dort S. 3f.; Bl. 25f.) selbst vorgetragen hat, eilig war, hat das Familiengericht völlig zu Recht von der vom Jugendamt angeregten Terminsverlegung (Formschreiben vom 8. November 2013; Bl. 10) abgesehen und wie geschehen in der Sache entschieden. Gegen diese Verfahrensweise ist nichts zu erinnern (vgl. MünchKomm FamFG/Heilmann [2. Aufl. 2013], § 155 Rn. 36 [Fn. 57 und Text]). (ee) Entgegen der Ansicht der Beschwerde (Beschwerdebegründung, dort S. 7; Bl. 95) liegt dadurch, dass das Familiengericht eine von der Mutter im Anhörungstermin eventuell gemachte Zusicherung, die Kinder zum Umgang nach B. zu bringen, nicht in den Anhörungsvermerk aufgenommen hat, kein Verstoß gegen § 28 Abs. 4 FamFG vor: Denn in den Vermerk sind nur die wesentlichen Vorgänge des Termins aufzunehmen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FamFG). Einzelheiten, wie der Umgang durchgeführt wird, sind für ein Verfahren zur Regelung des Sorgerechts nicht wesentlich. 3. Im Ergebnis unterliegt die angefochtene Entscheidung daher keinen Beanstandungen. Eine erneute, persönliche Anhörung der Beteiligten erachtet der Senat für entbehrlich, weil die familiengerichtliche Anhörung erst wenige Wochen zurück liegt, die Standpunkte der Beteiligten bekannt sind und neue Gesichtspunkte weder mit der Beschwerde vorgetragen wurden noch eine erneute Anhörung dies erwarten lässt (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Mit der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich eine Entscheidung über den mit Schriftsatz vom 2. Januar 2014 angebrachten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen familiengerichtlichen Beschlusses. Denn die einstweilige Anordnung nach § 64 Abs. 3 FamFG muss sich im Rahmen des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens halten; sie ist nicht zu erlassen, wenn sich das Rechtsmittel - wie hier - als erfolglos erweist (vgl. nur Zöller/Feskorn, ZPO [30. Aufl. 2014], § 64 FamFG Rn. 18). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Vater zu tragen (§ 84 FamFG). Die Wertfestsetzung beruht auf § 45 Abs. 1 FamFG; es war der Regelwert für eine Kindschaftssache in Höhe von 3.000 € festzusetzen. Für das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 64 Abs. 3 FamFG bedarf es keiner gesonderten Wertfestsetzung, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Aussetzung der Vollziehung einer familiengerichtlichen Anordnung kein gesondertes Verfahren, sondern Teil des Hauptsacheverfahrens ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 -, FamRZ 2010, 639 [bei juris Rz. 13] sowie Zöller/Feskorn, ZPO [30. Aufl. 2014], § 64 FamFG Rn. 12; Keidel/Sternal, FamFG [18. Aufl. 2014], § 64 Rn. 59). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 70 Abs. 2 FamFG). 4. Der Antrag des Vaters, für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, war zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114, 119 ZPO).