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Beschluss

19 Ta 13/22

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2022:1221.19TA13.22.00
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Leitsätze
Für die Klage des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Entschädigung nach § 56 IfSG ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch dann nicht eröffnet, wenn der Arbeitgeber nach § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG in Anspruch genommen wird. Auch in diesem Fall ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, § 68 Abs. 1 IfSG.(Rn.16) (Rn.25)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 13. Juni 2022 – 7 Ca 26/22 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Klage des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Entschädigung nach § 56 IfSG ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch dann nicht eröffnet, wenn der Arbeitgeber nach § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG in Anspruch genommen wird. Auch in diesem Fall ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, § 68 Abs. 1 IfSG.(Rn.16) (Rn.25) 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 13. Juni 2022 – 7 Ca 26/22 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Zwischen den Parteien ist in der Hauptsache der Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz und vorliegend die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen im Streit. Der Kläger ist für die Beklagte seit dem 1. Januar 2004 als ... gegen ein stündliches Arbeitsentgelt in Höhe von zuletzt Euro 13,53 brutto vollschichtig tätig (Mitarbeitervertrag = Bl. 5 ff. der Akte des ArbG). Der Kläger befand sich nach seinen Angaben vom 07.12.2021 bis einschließlich 28.12.2021 in Absonderung aufgrund einer Coronaerkrankung. Für die Zeit vom 6. bis zum 15. Dezember 2021 bestand eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 09.12.2021 der Internistin B.T. = Bl. 29 der Akte des ArbG). Die Beklagte leistete in dem genannten Zeitraum Entgeltfortzahlung. Für die Folgezeit bis einschließlich 28. Dezember 2021 legte der Kläger weder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Beklagten vor noch erschien er an seinem Arbeitsplatz. Mit der der Beklagten am 11. März 2022 zugestellten Klage vom 7. März 2022 nimmt der Kläger jene auf Zahlung einer Entschädigung für aufgrund einer Absonderungspflicht ausgefallene 16 Arbeitstage in der Zeit vom 7. bis 28. Dezember 2021 zu jeweils Euro 108,24 brutto in Anspruch. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13. Juni 2022 nach Anhörung der Parteien die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen verneint und den Rechtsstreit an das für den Sitz der Beklagten zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen (§ 52 Nr. 5 VwGO). Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 19. Juni 2022 eingereichten sofortigen Beschwerde vom Vortag. Der Kläger ist der Auffassung, der Entschädigungsanspruch richte sich nach § 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz gegen den Arbeitgeber und es liege (infolgedessen) keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Deshalb sei der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 16. Juli 2022 nicht abgeholfen und dieselbe dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen zu Recht verneint und den Rechtsstreit der Parteien wegen der Zahlung einer Entschädigung nach § 56 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz in den Fassungen vom 24. November bis 11. Dezember 2021 und vom 12. Dezember 2021 bis 18. März 2022 (i. F.: IfSG) zu Recht in den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten verwiesen. 1. Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG iVm. §§ 48 Abs. 1, 78 Satz 1 ArbGG und 567 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO. Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, denn sie wurde form- und fristgerecht eingereicht, § 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. Das Beschwerdeverfahren hat seinen Gang genommen, § 572 Abs. 1ZPO. 2. Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet. Für den geltend gemachten Anspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG sind allein die Verwaltungsgerichte zuständig. Das gilt auch für den Auszahlungsanspruch nach Abs. 5 Satz 1 der Vorschrift. Denn es liegt keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit nach § 2 Abs. 1 Ziff. 3a) bzw. Ziff. 4a) ArbGG vor. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Das Beschwerdegericht macht sich die Ausführungen auf den Seiten 3 ff. der angefochtenen Entscheidung unter II. 1. und 2. der Gründe in vollem Umfang zu eigen (Bl. 49 bis 51 der Akte des ArbG). Anzumerken ist ergänzend: a) Ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 ArbGG vorliegt oder eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird. Maßgeblich ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird. Nicht entscheidend ist, ob sich die klagende Partei auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (BAG 1. März 2022 – 9 AZB 25/21 – Rndziffn. 12, 13, Juris mwN.). b) Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG wird von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägt, weil die Vorschrift auf Gebote und Verbote nach den §§ 30 ff. IfSG Bezug nimmt. Außerdem richten sich nach § 66 Abs. 1 IfSG Ansprüche nach den §§ 56 – 58 IfSG gegen das Land als Zahlungsverpflichteter. aa) Auch bei der Pflicht zur Auszahlung nach § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG handelt es sich um eine der Beklagten als Arbeitgeber auferlegte öffentlich-rechtliche Pflicht. Denn die Auszahlung der Entschädigung ist an sich Aufgabe des entschädigungspflichtigen Landes (Beck OK InfSchR/Eckert/Kruse, Stand 1. November 2022, IfSG § 56 Rn. 73; zur Frage der Durchsetzbarkeit des Anspruchs vgl. auch Noack: Entgeltfortzahlung und Entschädigung – Entgeltrisiko und Durchsetzbarkeit des Anspruchs aus § 56 IfSG = NZA 2021, 251 ff.). Das wird letztlich auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt, der im Schriftsatz vom 12. Mai 2022 ausführt: Der Gesetzgeber hat hier die Problematik gesehen und für die ersten sechs Wochen der Quarantäne dieses Risiko der Allgemeinheit auferlegt. ... Die Pflicht zur Entgeltfortzahlung nach dem EfZG scheidet bereits dann aus, wenn aus einem anderen Grund keine Pflicht zur Arbeit besteht (Bl. 40, 41 der Akte des ArbG). bb) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG gewähre ihm einen (eigenen) Anspruch auf Zahlung der Entschädigung gegen die Beklagte als Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen. (1) Gegen einen – durchsetzbaren – Anspruch spricht bereits § 66 Abs. 1 IfSG, der das Land als zahlungsverpflichtet benennt. Dagegen spricht auch, dass der Arbeitgeber nicht mit hoheitlichen Befugnissen beliehen ist und deshalb nicht verbindlich über den Anspruch entscheiden kann mit der Folge, dass sich sein Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG nur auf die (zu Recht) ausgezahlten Beträge und folglich auf dasjenige beschränkt, was die zuständige Landesbehörde letztendlich als Entschädigung festsetzt. (2) Dessen ungeachtet läge gleichwohl keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vor, weil der Klageanspruch – der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt und die aus ihm hergeleiteten Rechtsfolge – von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägt wird. Der Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers knüpft zwar hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen an das Arbeitsverhältnis an, er hat seine Grundlage jedoch nicht in der Vertragsbeziehung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern stellt einen Ausgleich für den im Interesse der Allgemeinheit infolge eines Tätigkeitsverbotes oder einer Absonderungspflicht erlittenen Verdienstausfall dar. In diesem Zusammenhang steht die dem Arbeitgeber auferlegte öffentlich-rechtliche Auszahlungspflicht nach § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG. Der Arbeitgeber erfüllt mit Auszahlung weder eine auf den arbeitsvertraglichen Abreden beruhende, im arbeitsvertraglichen Synallagma stehende Leistungspflicht, noch eine Zahlungspflicht, die ihm als selbst zu erbringende Arbeitgeberleistung auferlegt ist, zum Beispiel aus sozialstaatlichen Gründen (vgl. § 3 EfZG) oder zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer (vgl. §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG). Der Arbeitgeber handelt ausschließlich als Zahlstelle „für die zuständige Behörde“. Er hat die Zahlung nicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten, sondern einen Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG bzw. einen Anspruch auf Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages gegen die zuständige Behörde nach § 56 Abs. 12 IfSG (vgl. BAG 1. März 2022 – 9 AZB 25/21 – Rndziff. 16, Juris mwN. zur Auszahlung der Corona-Prämie nach § 150a Abs. 1 SGB XI). cc) Die öffentlich-rechtliche Natur des Anspruchs wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich der zur Auszahlung der Entschädigung verpflichtete Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als Leistungsempfänger gleichrangig und nicht in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung gegenüberstehen (BAG 1. März 2022 – 9 AZB 25/21 – Rndziffn. 13, 17, Juris mwN.). Die Gerichte für Arbeitssachen sind deshalb nicht zuständig für auf § 56 IfSG gestützte Ansprüche. Eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 3a), Ziff. 4a) ArbGG liegt – unabhängig von der in Anspruch genommenen Person – nicht vor. c) Eine Zuständigkeit lässt sich auch nicht damit begründen, dass eine (konkurrierende) arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage einschlägig sein könnte (vgl. hierzu: LAG Düsseldorf 10. Oktober 2022 – 3 Ta 278/22 -, Juris). aa) Soweit insofern unter Berufung auf § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG insbesondere § 616 BGB als Anspruchsgrundlage diskutiert wird (LAG Düsseldorf aaO Rndziffn. 25 ff.), erscheint bereits zweifelhaft, ob eine Identität des Streitgegenstandes im Sinne von § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO anzunehmen ist. Geht es doch bei § 616 Satz 1 BGB um die Aufrechterhaltung des Vergütungsanspruchs aus dem Arbeitsverhältnis einerseits und bei dem Anspruch nach § 56 Abs. 1, Abs. 5 IfSG um einen gegen die Allgemeinheit gerichteten Entschädigungsanspruch für einen erlittenen Verdienstausfall andererseits. Demzufolge richtet sich der Anspruch nach § 616 Satz 1 BGB auf die unverminderte Vergütung, die der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag beanspruchen kann, wohingegen sich der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG an dem u. a. um Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung verminderten Verdienstausfall orientiert. bb) Vorliegend hat der Kläger indessen etwaige sonstige arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen ausgeschlossen. Wie seine Ausführungen im Schriftsatz vom 23. April 2022 belegen, stützt er die Klage ausschließlich auf § 56 Abs. 5 IfSG und schließt sonstige Anspruchsgrundlagen – wie etwa nach dem EfZG – aus (Bl. 35, 36 der Akte des ArbG). Nach § 11 des Arbeitsvertrages ist im Übrigen der Fortzahlungsanspruch nach § 616 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. d) Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit in den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten verwiesen. aa) Nach § 68 Abs. IfSG in der vom 31. März 2021 bis 16. September 2022 geltenden Fassung ist der Verwaltungsrechtsweg für Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 und 55 IfSG gegen das nach § 66 Abs. 1 IfSG zur Zahlung verpflichtete Land gegeben. bb) Diese Regelung gilt auch für die vom Kläger gegen die Beklagte verfolgten Ansprüche. Erfasst sind sämtliche Ansprüche aus dem Bereich der Verdienstausfallentschädigungen einschließlich der verschiedenen Erstattungsansprüche, sowohl die Ansprüche der Entschädigungsberechtigten als auch die Ansprüche anderer Personen, insbesondere die Erstattungsansprüche der Arbeitgeber. Die umfassende Formulierung von § 68 Abs. 1 IfSG spricht schließlich dafür, dass diese sog. aufdrängende Sonderzuweisung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit auch etwaige Streitigkeiten über die Auszahlung der Verdienstausfallentschädigung durch den Arbeitgeber nach § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG erfasst, zumal der Entschädigungsanspruch seine Grundlage nicht im Arbeitsverhältnis hat. Dass dem entsprechend nun gegebenenfalls Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor dem Verwaltungsgericht um die Auszahlung der Verdienstausfallentschädigung streiten können, etwa wenn der Arbeitgeber die Zahlung unter Berufung auf einen Ausschlussgrund verweigert, mag ungewöhnlich anmuten, ist durch die VwGO aber nicht ausgeschlossen und letztlich Konsequenz der umfassenden Rechtswegzuweisung in § 68 Abs. 1 Satz 1 IfSG sowie der durch § 56 Abs. 5 Satz 1 vorgesehenen Indienstnahme des Arbeitgebers (Kießling/Kümper IfSG, 3. Aufl. 2022, § 68 Rn. 7, 8; Kruse, BeckOK InfSchR Stand 1. November 2022 § 68 IfSG Rn. 3). cc) Dem steht die Erwähnung des zur Zahlung verpflichtenden Landes im Gesetzestext des § 68 IfSG nicht entgegen. Sie trägt lediglich der Passivlegitimation nach § 66 Abs. 1 IfSG Rechnung und enthält keine selbstständige Tatbestandsvoraussetzung der Rechtswegzuweisung. Die Inanspruchnahme des falschen Gegners führt nicht dazu, dass die auf § 56 IfSG gegründete Streitigkeit ihren öffentlich-rechtlichen Charakter verliert. dd) Deshalb hat der Gesetzgeber klarstellend in die seit dem 17. September 2022 geltende Fassung von § 68 Abs. 1 IfSG Satz 2 angefügt: Der Verwaltungsrechtsweg ist auch gegeben, soweit andere Ansprüche wegen Entschädigung für Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes geltend gemacht werden. Die Klarstellung (hierzu: BT-DRS.20/2573, Seite 25 zu Nr. 21) erlaubt Rückschlüsse auf den gesetzgeberischen Willen und das Verständnis auch bezüglich der ursprünglichen Regelung. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts war deshalb zurückzuweisen. III Aus der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels resultiert die Kostenlast, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungsbefugnis des Vorsitzenden ergibt sich aus § 78 ArbGG. Es liegen keine Gründe vor, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen würden, § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG. Die grundsätzlichen und auch in der vorliegenden Sache aufgeworfenen Fragen sind durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 1. März 2022 (- 9 AZB 25/21 -) hinreichend geklärt.