Beschluss
5 Ta 24/21
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2021:0527.5TA24.21.00
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Leitsätze
Für die Ermittlung des "Arbeitsentgelts" im Sinne des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist bei einer geringfügigen Beschäftigung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (juris: SGB 4) vom vereinbarten Nominalbetrag auszugehen.(Rn.17)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Ludwigsburg – vom 07.12.2020 – 10 Ca 819/20 – dahingehend abgeändert, dass der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert von 2.970,00 € auf 8.640,00 € angehoben wird.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Ermittlung des "Arbeitsentgelts" im Sinne des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist bei einer geringfügigen Beschäftigung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (juris: SGB 4) vom vereinbarten Nominalbetrag auszugehen.(Rn.17) 1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Ludwigsburg – vom 07.12.2020 – 10 Ca 819/20 – dahingehend abgeändert, dass der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert von 2.970,00 € auf 8.640,00 € angehoben wird. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG. Im Ausgangsverfahren wandte sich die auf Geringverdienerbasis in Höhe von 450,00 € pro Monat bei der Beklagten beschäftigte Klägerin gegen die ordentliche Arbeitgeberkündigung vom 11.05.2020 zum 30.09.2020 (Antrag zu 1), begehrte die allgemeine Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses (Antrag zu 2), hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit den Bestandsschutzanträgen die vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bestandsschutzrechtsstreits (Antrag zu 3), die Zahlung von 1.170,00 € rückständiger Vergütung (Antrag zu 4) sowie hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Bestandsschutzanträgen die Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 5.670,00 € (Antrag zu 5). Der Rechtsstreit endete durch Vergleich vom 20.08.2020 (im Folgenden: „Vergleich“ ). Darin ist u.a. geregelt: „1. Die Parteien stellen außer Streit, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung der Beklagten vom 11.05.2020 zum 31.12.2020 endet. 2. Die Klägerin ist ab sofort unwiderruflich unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen und eventuellem Arbeitszeitguthaben für die Restdauer des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitspflicht freigestellt. Die Klägerin erhält für die Monate Juni 2020 bis Dezember 2020 ein monatliches Nettoentgelt in Höhe von 450,00 EUR, wobei die Abrechnung entsprechend der vorherigen Zeit unter Abzug der Rentenversicherungsbeiträge vorgenommen wird. ... 5. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit bei Kostenaufhebung erledigt.“ Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 2.970,00 € festgesetzt (1.350,00 € für den Kündigungsschutzantrag, 450,00 € für den allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag sowie 1.170,00 € für den bezifferten Zahlungsantrag zu 4). Mit der Beschwerde begehren die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Erhöhung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts für den Klagantrag zu 1 um 405,00 € (3 x 135,00 € ) sowie die werterhöhende Berücksichtigung des Klagantrags zu 5. Das Arbeitsgericht hat der begehrten Anhebung nicht entsprochen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig, aber nur insoweit begründet, als das Arbeitsgericht den Hilfsantrag zu 5 auf Urlaubsabgeltung nicht werterhöhend berücksichtigt hat. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, soweit die Zugrundelegung eines höheren Monatsverdiensts bei der Ermittlung des für die Bewertung des Bestandsschutzantrags relevanten Monatsverdienstes begehrt wird. 1. Den punktuellen Kündigungsschutzantrag (Antrag zu 1) hat das Arbeitsgericht zutreffend gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG mit dem Quartalsverdienst der Klägerin von 1.350,00 € bemessen, da die Klägerin den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht hat (erkennende Kammer 27. November 2014 – 5 Ta 168/14 – juris Rn 12 ). a) Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Dabei ist dasjenige Entgelt zugrunde zu legen, das der Arbeitnehmer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in dem auf den streitigen Beendigungstermin folgenden Vierteljahr erzielen würde (allgemeine Auffassung, vgl. erkennende Kammer 1. Februar 2011 - 5 Ta 189/10 - juris m.w.N.). Zum Arbeitsentgelt gehören alle Beträge, die der Arbeitgeber aufgrund der Arbeitsleistung oder aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder sonstiger Regelungen auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung, etwa im Fall des Annahmeverzugs oder der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle schuldet. Insoweit ist von dem "arbeitsleistungsbezogenen Entgelt" die Rede, wozu alle Leistungen zählen, auf die der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag Anspruch hat und die arbeitsleistungsbezogen sind (TZA/Ziemann, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, 1. Aufl., 1 A 306; ErfK/Koch, 15. Aufl., § 12 ArbGG Rn 14, jeweils m.w.N.) und nicht reinen Aufwandsersatzcharakter haben (TZA/Ziemann, a.a.O. 1 A 309; ErfK/Koch a.a.O. § 12 ArbGG Rn 14, jeweils m.w.N.). b) Daran gemessen ist hier ein Monatsverdienst der Klägerin von 450,00 € zugrunde zu legen. aa) Bei einer im Regelfall vereinbarten Bruttovergütung ist von dieser auszugehen. Soweit in arbeitsrechtlichen Regelungen die Begriffe „Bruttobetrag“ oder „Nettobetrag“ sowie „Abzüge“ verwendet werden, wird üblicherweise unter „Bruttobetrag“ das Arbeitsentgelt vor den gesetzlichen Abzügen, unter „Abzügen“ die gesetzlichen Abzüge, soweit sie im regelmäßigen Abzugsverfahren erfolgen ohne Berücksichtigung sonstiger steuerlicher Vor- und Nachteile und unter „Nettobetrag“ der Bruttobetrag nach Abzug der gesetzlichen Abzüge verstanden (BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - juris Rn 31 m.w.N.). Das heißt dem für die Wertermittlung heranzuziehenden Bruttobetrag sind über den dem Arbeitnehmer letztlich zufließenden Nettobetrag hinaus nur die vom Arbeitnehmer gesetzlich zu tragenden und vom Arbeitgeber lediglich für diesen abzuführenden gesetzlichen Abzüge für Steuern (§§ 38 Abs. 1, 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG) und die sogenannten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung enthalten, nicht jedoch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (§ 346 Abs. 1 SGB III , § 249 Abs. 1 SGB V , § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI , § 58 SGB XI ) . bb) Zur Vermeidung von nicht gerechtfertigten Wertungsunterschieden ist deshalb bei einer sogenannten Nettolohnvereinbarung auf das – fiktive – Bruttoentgelt hochzurechnen (erkennende Kammer 17. März 2016 – 5 Ta 15/16 – juris Rn 18 m.w.N.). cc) Bei der hier vorliegenden geringfügigen Beschäftigung der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 Nr. SGB IV entspricht der Verdienst von 450,00 € pro Monat dem Bruttoeinkommen eines uneingeschränkt steuer- und sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Denn die Pauschalbeträge von 15 % zur Rentenversicherung gemäß § 172 Abs. 3 SGB VI und von 13 % zur Krankenversicherung gemäß § 249b Satz 1 SGB V schuldet der Arbeitgeber selbst und führt diese nicht nur als Schuld des Arbeitnehmers ab, ebenso die 2 %ige pauschale Lohnsteuer gemäß § 40a Abs. 2 EStG i.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 2 EStG (im Gegensatz zur sonstigen Lohnsteuer, für die der Arbeitnehmer gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG Steuerschuldner ist, vgl. hierzu BAG 13. November 2014 – 8 AZR 817/13 – juris Rn 12 f.). Lediglich der von der Beschwerde angeführte Aufstockungsbetrag von 3,6 % zur gesetzlichen Rentenversicherung ist von der Klägerin selbst zu tragen und wird von der Beklagten vom Monatseinkommen der Klägerin von 450,00 € in Abzug gebracht, ist also darin bereits enthalten (siehe insoweit auch die Regelung der Parteien in Nr. 2 Satz 2 des Vergleichs). dd) Der für den Klagantrag zu 1 anzusetzende Quartalsbetrag beläuft sich damit auf 1.350,00 €. 2. Auf diesen Betrag ist auch der allgemeine Fortbestandsfeststellungsantrag (Antrag zu 2) zu bemessen. Dieser wirkt sich jedoch wegen wirtschaftlicher Teilidentität im Verhältnis zum punktuellen Bestandsschutzantrag zu 1 nicht werterhöhend aus (erkennende Kammer 27. November 2014 – 5 Ta 168/14 – juris Rn 12 und 15 ). 3. Der auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Bestandsschutzrechtsstreits gerichtete uneigentliche Hilfsantrag zu 3 wirkt sich gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO im Umfang einer Monatsvergütung von 450,00 € streitwerterhöhend aus, weil die Parteien ihn im Vergleich sachlich mitgeregelt haben. a) Ist der allgemeine Weiterbeschäftigungsantrag, wie im Regelfall - und auch im vorliegenden Sachverhalt -, als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt, erfolgt eine Zusammenrechnung nur, wenn über den Antrag eine Entscheidung ergeht (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) oder ein entsprechender Vergleich geschlossen wird (§ 45 Abs. 4 GKG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG; erkennende Kammer 30. Dezember 2015 – 5 Ta 71/15 – juris Rn 19 ff. ). (aa) Eine sachliche Regelung zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag kommt nur in Betracht, wenn der Prozessvergleich Vereinbarungen über den Zeitraum ab dem ursprünglich gesetzten Beendigungszeitpunkt enthält und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht verstrichen ist. Denn eine tatsächliche Beschäftigung ist nur für die Zukunft regelbar (erkennende Kammer 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15 – juris Rn 25). (bb) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Indem die Parteien gemäß Nr. 1 des Vergleichs eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Ablauf der Kündigungsfrist (30.09.2020) hinaus bis 30.12.2020 und gemäß Nr. 2 Satz 1 des Vergleichs die sofortige Freistellung der Klägerin bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben, haben sie zugleich inhaltlich und in die Zukunft gerichtet eine Regelung über den allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag getroffen, weil der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt bei Vergleichsabschluss am 20.08.2020 noch nicht verstrichen war. b) Der allgemeine Weiterbeschäftigungsantrag ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO zu bewerten und grundsätzlich - so auch hier - mit einer Bruttomonatsvergütung zu bemessen (erkennende Kammer 27. April 2010 - 5 Ta 63/10 - juris Rn 15 ). Der Wert beläuft sich damit auf 450,00 € (siehe hierzu oben unter II. 1). 4. Den bezifferten Zahlungsantrag zu 4 betreffend die rückständige Vergütung hat das Arbeitsgericht zutreffend gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO mit dem Nennbetrag der verlangten Leistung von 1.170,00 € bemessen. 5. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist auch der Hilfsantrag zu 5 auf Zahlung von Urlaubsabgeltung gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO in Höhe des geltend gemachten Zahlbetrags von 5.670,00 € werterhöhend zu berücksichtigen, weil die Parteien hierüber im Vergleich eine Regelung getroffen haben (§ 45 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 GKG). Dies ergibt die Auslegung des Vergleichs. a) Gemäß §§ 133, 157 BGB sind Verträge und damit auch Prozessvergleiche so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 10. Dezember 2014 – 10 AZR 63/14 – juris Rn 21 m.w.N.). b) Daran gemessen haben die Parteien den Klagantrag zu 5 vergleichsweise mitgeregelt. Die Urlaubsansprüche der Klägerin sind ausdrücklich in die Freistellungsregelung gemäß Nr. 2 Satz 1 des Vergleichs mit eingeflossen. Konsequenterweise verlautbart Nr. 5 des Vergleichs deshalb auch die Erledigung des gesamten Rechtsstreits, also aller bis zuletzt anhängig gewesenen Sachanträge (vergleiche hierzu Zöller/Greger, 33. Auflage, § 260 ZPO Rn 4a) und damit auch der hilfsweise geltend gemachten Urlaubsabgeltungsansprüche. Nur dies entspricht auch der beiderseitigen Interessenlage der Parteien. Denn mit dem Vergleich sollte ersichtlich ein Schlussstrich unter sämtliche bis dahin geltend gemachten Zahlungsansprüche gezogen werden. 6. Die gemäß § 39 Abs. 1 GKG vorzunehmende Werteaddition ergibt 8.640,00 €. Auf diesen Betrag war die arbeitsgerichtliche Wertfestsetzung unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen anzuheben. III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).