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Beschluss

5 Ta 168/14

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2014:1127.5TA168.14.0A
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Leitsätze
1. Für jede Kündigung ist der Streitwert nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG getrennt zu ermitteln. Eine Werteaddition erfolgt aber nur und insoweit als die weitere/n Kündigung/en ein Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts bewirkte/n (wie I. 20. 3 des Streitwertkatalogs in der Fassung vom 09.07.2014).(Rn.15) 2. Ein neben dem punktuellen Kündigungsschutzantrag gestellter allgemeiner Feststellungsantrag begründet keine Streitwerterhöhung (wie I. 17. 2 des Streitwertkatalogs in der Fassung vom 09.07.2014).(Rn.15)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 24.07.2014 - 8 Ca 384/12 - abgeändert. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf 27.372,58 € festgesetzt. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für jede Kündigung ist der Streitwert nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG getrennt zu ermitteln. Eine Werteaddition erfolgt aber nur und insoweit als die weitere/n Kündigung/en ein Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts bewirkte/n (wie I. 20. 3 des Streitwertkatalogs in der Fassung vom 09.07.2014).(Rn.15) 2. Ein neben dem punktuellen Kündigungsschutzantrag gestellter allgemeiner Feststellungsantrag begründet keine Streitwerterhöhung (wie I. 17. 2 des Streitwertkatalogs in der Fassung vom 09.07.2014).(Rn.15) 1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 24.07.2014 - 8 Ca 384/12 - abgeändert. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf 27.372,58 € festgesetzt. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG. Im Ausgangsverfahren wandte sich der am … 1955 geborene, seit 19.09.1977 als Kraftfahrer gegen eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.400,00 € bei der Beklagten beschäftigte Kläger gegen zwei Abmahnungen (vom 07.08. und 14.09.2012), gegen vier ordentliche Kündigungen (vom 19.02.2013 zum 30.09.2013, vom 19.03.2013 zum 31.10.2013, vom 10.04.2014 zum 30.11.2013 und vom 10.05.2013 zum 31.12.2013), gegen eine ihm am selben Tage zugegangene fristlose Kündigung vom 18.09.2013, die als hilfsweise ordentliche zum 30.04.2014 ausgesprochen war, begehrte den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, ein Zwischenzeugnis sowie rückständige restliche Vergütung in Höhe von insgesamt 1.094,25 €. Die Beklagte nahm ihn widerklagend wegen verursachter Schäden in Höhe von 3.718,33 € in Anspruch. Der Rechtsstreit endete durch zweitinstanzlichen Vergleich. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 16.812,58 € festgesetzt (je eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung für die beiden Abmahnungen, die Nennwerte für die bezifferten Zahlungsansprüche in Klage und Widerklage sowie einen Quartalsverdienst für den Bestandsschutzkomplex). Mit der Beschwerde begehren die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Erhöhung des Streitwerts auf je zwei Bruttomonatsverdienste für die Angriffe gegen die beiden Abmahnungen und auf je den Quartalsverdienst für jeden Bestandsschutzantrag. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.10.2014 nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig und teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert für die gegen die Abmahnungen vom 07.08. und 14.09.2012 gerichteten Anträge und die bezifferten Zahlungsanträge beanstandungsfrei festgesetzt. Dagegen hat es die Bewertung des Antrags auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses offensichtlich übersehen und die Bestandsschutzanträge zu gering bemessen. Dies war durch Abänderung des angefochtenen Beschlusses und Anhebung des Streitwerts zu korrigieren. 1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde sind die Angriffe des Klägers gegen die beiden Abmahnungen vom 07.08. und 14.09.2012 mit jeweils einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung des Klägers angemessen bewertet (vergleiche hierzu erkennende Kammer 26. August 2013 - 5 Ta 94/13 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter Streitwertkatalog II „Abmahnung“ mwN). Diese gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO vorzunehmende Bewertung stimmt auch mit den Empfehlungen der Streitwertkommission unter I.2.1 des Streitwertkatalogs in der überarbeiteten Fassung vom 09.07.2014 (im Folgenden: „Streitwertkatalog 2014“ - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter Streitwertkatalog I) überein. Der Kläger hat zwar beide Abmahnungen mit jeweils zwei getrennten Anträgen - einem auf Feststellung der Unwirksamkeit der Abmahnung und einem auf Widerruf und Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte - angegriffen. Der jeweilige Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abmahnung ist jedoch, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, notwendiger Bestandteil des damit jeweils korrespondierenden Leistungsantrags und bewirkt gegenüber letzterem keine Werterhöhung, so dass es mit der Bewertung eines jeden der beiden Leistungsanträge in Höhe einer Bruttomonatsvergütung, insgesamt also 4.800,00 € (2x 2.400,00 €), sein Bewenden hat (vergleiche hierzu auch erkennende Kammer 2. August 2010 - 5 Ta 141/10 - www.lag-baden-württemberg.de unter Streitwertkatalog II „Abmahnung“). 2. Die bezifferten Zahlungsanträge hat das Arbeitsgericht zutreffend mit den jeweiligen Nennwerten bemessen (arg. § 61 Satz 1 GKG). Daraus resultiert ein Gesamtwert in Höhe von 4.812,58 € (1.094,25 € bezifferte Klagesumme sowie 3.718,33 € Widerklageforderung). 3. Der vom Arbeitsgericht übergangene Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses wird vom Beschwerdegericht gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO in Ausübung eigenen Ermessens unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des begehrten Zwischenzeugnisses, des Verdienstes des Klägers, seinem Lebensalter, der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Bedeutung des Zeugnisses für künftige Arbeitsverhältnisse mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung des Klägers (2.400,00 €) veranschlagt (vgl. hierzu erkennende Kammer 5. November 2013 - 5 Ta 126/13 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter Streitwertkatalog II „Zwischenzeugnis“ ). 4. Die Bestandsschutzanträge wirken sich streitwertmäßig in Höhe von 15.360,00 € aus. a) Sie sind gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG jeweils mit dem Quartalsverdienst in Höhe von 7.200,00 € zu bemessen. Denn der Kläger macht mit jedem punktuellen Kündigungsschutzantrag und auch mit dem allgemeinen Feststellungsantrag jeweils den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. 14. November 2013 - 5 Ta 135/13 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter Streitwertkatalog II „Kündigung, mehrere“). b) Das Arbeitsgericht hat die Bestandsschutzanträge insgesamt mit einem Quartalsverdienst bemessen und dies mit dem Charakter des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG als Gebührendeckelungsvorschrift begründet. Es ist damit der bisherigen ständigen Rechtsprechung der früheren und der derzeitigen Streitwertkammer gefolgt (vgl. zuletzt 14. November 2013 - 5 Ta 135/13 - aaO). c) Wie bereits kurz nach Veröffentlichung des Streitwertkatalogs 2014 auf der Homepage des LAG Baden-Württemberg (www.lag-baden-wuerttemberg.de unter Streitwertkatalog I) angekündigt, gibt die erkennende Kammer diese Rechtsprechung auf. Sie hält zwar die bisher vertretene Auffassung nach wie vor für überzeugender, misst aber dem Gesichtspunkt, eine bundesweit einheitliche Streitwertpraxis zu ermöglichen, nunmehr ein überwiegendes Gewicht bei. Sie trägt den „Streitwertkatalog 2014“ mit und wird diesen auf sämtliche Fälle anwenden, bei denen der erstinstanzliche Streitwertfestsetzungsbeschluss ab dem 21.07.2014 datiert. Dies ist hier der Fall. d) Daraus folgt für den Streitfall: Die fristlose Kündigung vom 18.09.2013 wirkt sich als diejenige mit dem frühesten Beendigungszeitpunkt mit dem vollen Quartalsverdienst aus (so auch I.20.3 Abs. 1 Satz 3 des Streitwertkatalogs 2014). Die ordentliche Kündigung vom 19.02.2013 erhöht den Streitwert nur um 960,00 € (2.400,00 € pro Monat geteilt durch 30 Tage x 12 Tage ), da sie gegenüber der fristlosen Kündigung vom 18.09.2013 nur eine Veränderung des Beendigungszeitpunkts um 12 Kalendertage begründete. Die Kündigungen vom 19.03., 10.04. und 10.05.2013 bewirkten eine Bestandsverlängerung um jeweils einen weiteren Monat (30.10., 30.11. bzw. 31.12.2013), was zu einer Erhöhung des Streitwerts um weitere drei Bruttomonatsverdienste führt (so auch I.20.3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Streitwertkatalogs 2014). Die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 18.09.2013 (zum 30.04.2014) und der allgemeine Fortbestandsfeststellungsantrag wirken sich nicht streitwerterhöhend aus (so auch I.20.1 und I.17.2 des Streitwertkatalogs ). Daraus resultiert für die Bestandsschutzanträge ein berücksichtigungsfähiger Gesamtwert von 15.360,00 € (7.200,00 € + 960,00 € + 3 x 2.400,00 €). 5. Aus alledem folgt ein für die Gerichtsgebühren maßgebender Wert in Höhe von 27.372,58 € (4.800,00 € für die Abmahnungen, 4.812,58 € für die bezifferten Zahlungsanträge, 2.400,00 € für das Zwischenzeugnis sowie 15.360,00 € für die Bestandsschutzanträge), auf den in Abänderung des arbeitsgerichtlichen Wertfestsetzungsbeschlusses unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zu erkennen war. III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).