Beschluss
2 Ta 291/13 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2013:0625.2TA291.13.00
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Leitsätze
kein Leitsatz
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 15.04.2013 teilweise wie folgt abgeändert:
Der Gerichtsgebührenwert gemäß § 63 Abs. 2 GKG wird auf 24.750,00 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 15.04.2013 teilweise wie folgt abgeändert: Der Gerichtsgebührenwert gemäß § 63 Abs. 2 GKG wird auf 24.750,00 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. G R Ü N D E : Die Klägerin, die seit 2008 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte zu einem Verdienst von monatlich 4.500,00 € beschäftigt war, hatte sich mit ihrer Klage gegen eine Kündigung vom 28.08.2012 und eine weitere Kündigung vom 12.09.2012 gewandt. In der Klageschrift hatte sie zunächst ihre Weiterbeschäftigung begehrt (Klageantrag zu 3.) sowie die Erteilung eines Zwischenzeugnisses (Klageantrag zu 4.). Diese Klageanträge hat sie im Kammertermin zurückgenommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 auf 18.000,00 € festgesetzt (vier Monatsgehälter). Durch den angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht den Gebührenstreitwert gemäß § 63 Abs. 2 GKG auf 28.500,00 € festgesetzt und dabei für den Weiterbeschäftigungsantrag zwei Monatsverdienste und für die Erteilung des Zwischenzeugnisses ein Drittel eines Monatsverdienstes in Ansatz gebracht. Mit der vorliegenden Beschwerde - "wir legen gegen den dortigen Beschluss vom 15.04.2013 Beschwerde ein" - hat die Klägerseite geltend gemacht, dass die Festsetzung des Gerichtsgebührenstreitwertes nicht nachvollziehbar sei, da im Urteil auch 18.000,00 € festgesetzt worden seien. II. Die gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG zulässige Beschwerde - nicht sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 2 ZPO - der Klägerin konnte nur zum Teil Erfolg haben. Allerdings wird sich dies auf die Höhe der Gebühren nicht auswirken. 1.Zunächst wird zugunsten der Klägerseite davon ausgegangen, dass die Beschwerde durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in ihrem Namen eingelegt worden ist. Die Formulierung, "wir" legen Beschwerde ein, ist insoweit nicht eindeutig. Da jedoch für einen Rechtsanwalt für die Reduzierung des Streitwertes kein Rechtsschutzinteresse bestehen dürfte, wird davon ausgegangen, dass die Beschwerde im Namen der Klägerin eingelegt werden sollte. 2.In der Sache konnte die Beschwerde nur im geringen Umfang Erfolg haben. a)Dem Grunde nach ist der Auffassung des Arbeitsgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung in vollem Umfang zu folgen. Das Arbeitsgericht hat im Urteil den Rechtsmittelstreitwert gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzt. Dieser richtet sich nach den zuletzt gestellten Anträgen. Der Gebührenstreitwert gemäß § 63 Abs. 2 GKG weicht insoweit von dem Rechtsmittelstreitwert ab, als eine Teilklagerücknahme erfolgt ist und bei einer Teilklagerücknahme keine Kostenprivilegierung eingreift. Auch darauf hat das Arbeitsgericht völlig zutreffend hingewiesen. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass für die Gebührenfestsetzung grundsätzlich gemäß den §§ 39, 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass eine Teilklagerücknahme nicht zu einem Wegfall dieses Wertes führen kann. b)Lediglich der Höhe nach hat die Beschwerdekammer den Gebührenstreitwert zum Teil abgeändert. (1)Dies ergibt sich daraus, dass die Beschwerdekammer nunmehr für den ursprünglich gestellten Klageantrag zu 3. (Weiterbeschäftigungsantrag) lediglich noch ein Monatsgehalt in Ansatz bringt. Die Änderung der Beschwerderechtsprechung hat die Kammer in der Entscheidung vom 18.04.2013 - 2 Ta 128/13 - bereits angekündigt: "Die Beschwerdekammer erwägt allerdings, im Hinblick auf den Wertungswiderspruch zu der Höchstwertung gemäß § 42 Abs. 3 GKG, wenn allein der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Streit ist, das Grundlage für den Weiterbeschäftigungsanspruch ist, mit der überwiegenden Meinung der Landesarbeitsgerichte in der Bundesrepublik zukünftig den Wert nur noch in Höhe von einem Monatsverdienst in Ansatz zu bringen (vgl. Nachweise bei Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, 2013 A Rdn. 159 ff. und Rdn. 190)." Die Beschwerdekammer wird demnach bei dieser Fallkonstellation zukünftig nur noch ein Monatsgehalt in Ansatz bringen. (2)Hinsichtlich des Zwischenzeugnisses hat das Arbeitsgericht ein Drittel Monatsverdienst in Ansatz gebracht. Dieser Betrag ist auf ein halbes Monatsgehalt (2.250,00 €) zu erhöhen. Insoweit gibt die Beschwerdekammer ihre bisherige Rechtsprechung auf und setzte den Wert für ein Zwischenzeugnis pauschal - unabhängig vom Inhalt des Zeugnisses - mit einem halben Monatsgehalt fest. Damit wird immer noch der Differenzierung zwischen einem Endzeugnis und einem Zwischenzeugnis, das in der Regel inhaltlich durch noch nicht abgeschlossene Entwicklungen überholt werden kann und deshalb nicht die gleiche Bewertung erfahren kann wie ein Endzeugnis, Rechnung getragen. Diese Bewertung entspricht der überwiegenden Meinung der Landesarbeitsgerichte bundesweit. Die geänderte Rechtsprechung hatte die Beschwerdekammer schon im Beschluss vom 12.04.2013 - 2 Ta 16 0/13 - angekündigt. (3)Zusammengefasst ergibt sich demnach der Höhe nach ein Gebührenstreitwert gemäß § 63 Abs. 2 GKG i.V. 32 Abs.1 RVG in Höhe von 24.750,00 €. Neben den unstreitigen 18.000,00 € waren für den ursprünglichen Klageantrag zu 3. 4.500,00 € und für den ursprünglichen Klageantrag zu 4. weitere 2.250,00 € in Ansatz zu bringen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich nach der Anlage 2 zu § 13 Abs. 2 RVG für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren kein Gebührensprung ergibt und sich deshalb diese Gebühren nicht verändern werden. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 32 Abs.1 RVG, § 68 Abs.1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Goeke