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Beschluss

4 Ta 17/15

LAG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vergleichserledigung ist ein als unechter Hilfsantrag gestellter Weiterbeschäftigungsantrag nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn über ihn eine Entscheidung ergeht. • Bei Festsetzung des Gegenstandswerts ist der beim Kläger anzusetzende Bruttomonatsbetrag auch um den geldwerten Vorteil für die private Nutzung eines Dienstwagens zu erhöhen, wenn der Kläger hierauf nicht gesondert klagt, aber der geldwerte Vorteil Bestandteil der Vergütungsvereinbarung ist. • Für die gesonderte Bewertung einer Nutzungsentschädigung des Dienstwagens ist eine Klage oder ein gesonderter Antrag erforderlich; eine bloße Nutzung im Anstellungsverhältnis begründet keinen eigenen Streitwert. • Beschwerden gegen eine Wertfestsetzung sind nach den Vorschriften des RVG statthaft; die Gebühr nach Nr. 8614 Anlage 1 GKG kann im Beschwerdeverfahren auferlegt werden.
Entscheidungsgründe
Bewertung von Klagegegenstand und unechtem Hilfsantrag bei Vergleichserledigung • Bei Vergleichserledigung ist ein als unechter Hilfsantrag gestellter Weiterbeschäftigungsantrag nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn über ihn eine Entscheidung ergeht. • Bei Festsetzung des Gegenstandswerts ist der beim Kläger anzusetzende Bruttomonatsbetrag auch um den geldwerten Vorteil für die private Nutzung eines Dienstwagens zu erhöhen, wenn der Kläger hierauf nicht gesondert klagt, aber der geldwerte Vorteil Bestandteil der Vergütungsvereinbarung ist. • Für die gesonderte Bewertung einer Nutzungsentschädigung des Dienstwagens ist eine Klage oder ein gesonderter Antrag erforderlich; eine bloße Nutzung im Anstellungsverhältnis begründet keinen eigenen Streitwert. • Beschwerden gegen eine Wertfestsetzung sind nach den Vorschriften des RVG statthaft; die Gebühr nach Nr. 8614 Anlage 1 GKG kann im Beschwerdeverfahren auferlegt werden. Der Kläger war bei der Beklagten angestellt und erhielt ein monatliches Bruttogrundgehalt von € 5.416,00 zuzüglich geldwerten Vorteils für die private Dienstwagennutzung von € 469,95. Streitgegenstand waren die Rechtswirksamkeit einer Abmahnung vom 15.08.2014 und einer ordentlichen Kündigung vom 15.01.2015 sowie weitere Feststellungs- und Weiterbeschäftigungsanträge. Die Parteien schlossen am 07.04.2015 einen Vergleich, wodurch der Prozess erledigt wurde. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert zunächst auf Grundlage von vier Bruttomonatsgehältern an und berücksichtigte auf Beschwerde hin den geldwerten Vorteil, sodass das Bruttomonatsgehalt mit € 5.885,95 angesetzt wurde. Der Kläger begehrte ferner eine Berücksichtigung eines Weiterbeschäftigungsantrags und einer Nutzungsentschädigung für den Dienstwagen im Streitwert. Das Arbeitsgericht ließ diese Aspekte überwiegend unberücksichtigt und reduzierte die streitwerterhöhende Wirkung des uneigentlichen Hilfsantrags wegen Vergleichserledigung. • Das Beschwerdegericht hält die Wertfestsetzung insgesamt für zutreffend und weist die Beschwerde zurück. • Bei der Bemessung des Bruttomonatsgehalts war der geldwerte Vorteil aus der privaten Dienstwagennutzung dem Bruttogehalt zuzurechnen, weil er Bestandteil der Vergütungsvereinbarung war; daher ergab sich ein monatlicher Bruttobetrag von € 5.885,95. • Die Klageanträge wurden nach geltender Rechtsprechung wie folgt bewertet: Abmahnung = 1 Bruttomonatsgehalt, Kündigungsschutzantrag = 3 Bruttomonatsgehälter; allgemeiner Feststellungs- und Weiterbeschäftigungsantrag wurden nicht gesondert wertmäßig berücksichtigt. • Der Weiterbeschäftigungsantrag ist als unechter Hilfsantrag auszulegen. Nach der Rechtsprechung des BAG und der nunmehr einheitlichen Rechtsprechung des Gerichts ist ein solcher Antrag nur dann streitwerterhöhend im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 2 GKG zu berücksichtigen, wenn über ihn eine Entscheidung ergeht; dies gilt auch bei Vergleichsschluss. Hier endete der Rechtsstreit durch Vergleich vor einer Entscheidung über den Hilfsantrag, sodass keine Streiterhöhung eintritt. • Soweit eine separate Nutzungsentschädigung für den Dienstwagen geltend gemacht wurde, ist dies nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger nicht auf Überlassung oder gesonderte Nutzungsentschädigung in der Klage geklagt hat; ohne gesonderten Antrag begründet die Dienstwagennutzung keinen eigenen Streitwert. • Die Beschwerde war form- und fristgerecht; die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ergibt die Verpflichtung der Prozessbevollmächtigten zur Entrichtung einer Beschwerdegebühr nach Nr. 8614 Anlage 1 GKG. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts wird zurückgewiesen. Das Bruttomonatsgehalt ist unter Einbeziehung des geldwerten Vorteils des Dienstwagens mit € 5.885,95 angesetzt, und die Klage wurde insgesamt mit vier Bruttomonatsgehältern bewertet, sodass sich der Gegenstandswert ergibt. Ein als unechter Hilfsantrag gestellter Weiterbeschäftigungsantrag war wegen Vergleichserledigung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, weil über ihn keine Entscheidung ergangen ist. Eine gesonderte Bewertung oder Festsetzung eines Gegenstandswerts für eine Nutzungsentschädigung des Dienstwagens entfällt, da der Kläger hierauf nicht gesondert geklagt hat. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers tragen die Beschwerdegebühr in Höhe von € 50,00.