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Urteil

15 Sa 982/04

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein arbeitsvertraglicher Verweis (Gleichstellungsabrede) auf einen Tarifvertrag führt zur Anwendung der jeweils geltenden Fassung dieses Tarifvertrags, sofern der Arbeitgeber an den Bezugstarifvertrag gebunden ist. • Ein Anerkennungstarifvertrag zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft kann wirksam sein und den Arbeitgeber tarifgebunden machen, auch wenn der Arbeitgeber nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist. • Eine im Arbeitsvertrag enthaltene Freiwilligkeitsklausel für Weihnachtsgeld kann einer Anspruchsverwirklichung aufgrund einer unbeschränkten Gleichstellungsabrede nicht entgegenstehen. • Arbeitgeberische Erklärungen in Gehaltsabrechnungen und eine Betriebsvereinbarung können die ausgleichende Absicht belegen, nicht gewerkschaftlich gebundene Arbeitnehmer tariflich gleichzustellen.
Entscheidungsgründe
Gleichstellungsabrede auf Anerkennungstarifvertrag begründet Anspruch auf anteiliges 13. Monatseinkommen • Ein arbeitsvertraglicher Verweis (Gleichstellungsabrede) auf einen Tarifvertrag führt zur Anwendung der jeweils geltenden Fassung dieses Tarifvertrags, sofern der Arbeitgeber an den Bezugstarifvertrag gebunden ist. • Ein Anerkennungstarifvertrag zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft kann wirksam sein und den Arbeitgeber tarifgebunden machen, auch wenn der Arbeitgeber nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist. • Eine im Arbeitsvertrag enthaltene Freiwilligkeitsklausel für Weihnachtsgeld kann einer Anspruchsverwirklichung aufgrund einer unbeschränkten Gleichstellungsabrede nicht entgegenstehen. • Arbeitgeberische Erklärungen in Gehaltsabrechnungen und eine Betriebsvereinbarung können die ausgleichende Absicht belegen, nicht gewerkschaftlich gebundene Arbeitnehmer tariflich gleichzustellen. Der Kläger verlangt anteiliges 13. Monatseinkommen für 2003 von seiner Arbeitgeberin. Die Beklagte hatte mit der IG Metall einen Anerkennungstarifvertrag vom 15.08.1997 geschlossen, der die Anwendung des Tarifvertrags zur Absicherung eines Teils des 13. Monatseinkommens vorsah. Der Kläger war nicht gewerkschaftlich organisiert; sein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 01.08.2002 enthielt eine Klausel, die tarifliche Bestimmungen als anwendbar erklärte (§ 15) und zugleich eine Freiwilligkeitsklausel für Weihnachtsgeld (§ 9). Die Beklagte zahlte in früheren Jahren Weihnachtsgeld, 2003 jedoch nicht anteilig. Der Kläger machte seine Ansprüche gerichtlich geltend; das ArbG verurteilte die Beklagte zur Zahlung, worauf die Beklagte Berufung einlegte. Streitpunkt war insbesondere, ob der Anerkennungstarifvertrag wirksam zustande kam und ob die arbeitsvertragliche Freiwilligkeitsklausel dem tariflichen Anspruch entgegensteht. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet; das ArbG hat richtig entschieden. • Der Arbeitsvertrag enthält in § 15 eine Gleichstellungsabrede, durch die die Bestimmungen des Anerkennungstarifvertrages für das Arbeitsverhältnis gelten sollen; vor dem Hintergrund der Praxis der Beklagten war für den Arbeitnehmer nur dieser Tarifbezug denkbar. • Der Anerkennungstarifvertrag vom 15.08.1997 ist wirksam zustande gekommen und macht die Beklagte gemäß Tarifvertragsgesetz tarifgebunden, sodass die arbeitsvertragliche Bezugnahme wirkt. • Als Gleichstellungsabrede ist grundsätzlich eine zeitdynamische Bezugnahme zu verstehen; damit gelten die jeweils aktuellen Fassungen des Bezugstarifvertrags, solange der Arbeitgeber gebunden ist. • Die in § 9 AV enthaltene Freiwilligkeitsklausel betrifft nicht die tarifliche Leistung, weil die uneingeschränkte Gleichstellungsabrede (§ 15) den Arbeitnehmern die tariflichen Ansprüche gewährt; Unklarheiten sind zu Lasten der Beklagten zu legen. • Betriebsvereinbarungen und wiederholte Abrechnungen der Beklagten stützen die Auslegung, dass die Beklagte eine einheitliche, tarifgleiche Behandlung der Arbeitnehmer anstrebte. • Die konkrete Anspruchshöhe ergibt sich aus den tariflichen Regeln und war zwischen den Parteien nicht weiter streitig. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; der Kläger hat Anspruch auf Zahlung des anteiligen 13. Monatseinkommens für 2003 in der vom ArbG festgestellten Höhe. Maßgeblich ist die arbeitsvertragliche Gleichstellungsabrede auf den Anerkennungstarifvertrag vom 15.08.1997 in Verbindung mit dem Tarifvertrag vom 11.12.1996, wodurch die Beklagte tarifgebunden ist und der Kläger die tariflichen Leistungen beanspruchen kann. Die Freiwilligkeitsklausel im Arbeitsvertrag steht diesem Anspruch nicht entgegen, da § 15 eine unbeschränkte Anwendung der tariflichen Bestimmungen gewährt. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; eine Revision ist nicht zugelassen.