Leitsatz: Ist über einen Prozesskostenhilfeantrag noch nicht entschieden, erfasst die Antragstellung alle bis zum Zeitpunkt der Entscheidung anhängigen Streitgegenstände sowie einen bereits geschlossenen Mehrvergleich. Eines erneuten ausdrücklichen Bewilligungsantrags bedarf es nicht. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29. Mai 2013 (7 Ca 1269/13) abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Klägerin wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für den Klageantrag zu 1. aus der Klageschrift vom 6. Mai 2013 sowie für den Vergleich vom 29. Mai 2013, auch soweit er einen über die Klageanträge zu 1. und 2. hinausgehenden Mehrvergleich beinhaltet, mit Wirkung vom 8. Mai 2013 bewilligt. Zur Wahrnehmung ihrer Rechte in diesem Rechtszug wird ihr Rechtsanwalt B1 aus V1 im Umfang der Bewilligung beigeordnet. Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin erhob mit dem am 8. Mai 2013 eingegangenen Schriftsatz vom 6. Mai 2013 gegen die Beklagte eine Kündigungsschutzklage (Antrag zu 1.) sowie eine Klage auf Weiterbeschäftigung bis zur Beendigung des Kündigungsschutzrechtsstreits (Antrag zu 2.). Zugleich beantragte sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten. Dem Antrag war eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beigefügt. Die unter dem 13. Mai 2013 vorgenommene Prüfung ergab, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, einen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten. Mit dem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz der Beklagten vom 28. Mai 2013 teilte diese mit, dass sich die Parteien geeinigt hätten, und bat um die Feststellung des in diesem Schriftsatz mitgeteilten Vergleichs. Mit dem am 29. Mai 2013 eingegangenen Schriftsatz vom Vortage bestätigte die Klägerin die Einigung, bat ebenfalls um Protokollierung gemäß § 278 Abs. 6 ZPO sowie um Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch und die Festsetzung des Streitwerts. Das Arbeitsgericht stellte durch Beschluss vom 29. Mai 2013 einen gerichtlichen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest. Danach endete das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2013. Die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung einer Abfindung. Die Parteien waren sich einig, dass Urlaub in Natura gewährt worden war und die Klägerin bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin ein Zeugnis mit der Note „gut“ erhält. Damit sollten alle Ansprüche erledigt sein. Durch Beschluss vom selben Tage bewilligte das Arbeitsgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung für die Kündigungsschutzklage und ordnete ihr hierfür ihren Prozessbevollmächtigten bei. Im Übrigen wies es den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück. Der Beschluss wurde der Klägerin am 3. Juni 2013 zugestellt. Mit der am Folgetag eingegangenen sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen diese Entscheidung, soweit ihr für den Abschluss des Vergleichs keine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, die Versagung der Prozesskostenhilfe für den Weiterbeschäftigungsantrag hat die Klägerin ausdrücklich hingenommen. Das Arbeitsgericht half der Beschwerde nicht ab, weil für den Mehrvergleich kein entsprechender Antrag gestellt worden sei. II. Die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung (im Folgenden „a. F.“), §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin vom 3. Juni 2013 ist im vollen von ihr geltend gemachten Umfang begründet. Der Klägerin war Prozesskostenhilfe auch für den Vergleich zu bewilligen, soweit er einen über die Klageanträge zu 1. und 2. hinausgehenden Mehrvergleich beinhaltet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts lag ein Antrag hierfür vor. 1. Prozesskostenhilfe kann nur auf Antrag bewilligt werden, eine Gewährung von Amts wegen scheidet ebenso aus wie eine rückwirkende Bewilligung aus Billigkeitsgründen auf einen früheren Zeitpunkt für einen erst nach Beendigung der Instanz gestellten Antrag (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage, 2014, Rn. 77, 80; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 114 ZPO Rn. 13). Einen solchen Antrag hat die Klägerin in ihrer Klageschrift ausdrücklich gestellt und in ihrem Schriftsatz vom 29. Mai 2013 wiederholt. Dieser Antrag erstreckte sich auch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Vergleich vom 29. Mai 2013, der einen Mehrvergleich beinhaltet. Eines erneuten ausdrücklichen Antrages bedurfte es hierfür nicht. a) Nach § 114 ZPO a. F. (jetzt § 114 Abs. 1 ZPO) erhält eine Partei unter bestimmten Voraussetzungen „auf Antrag“ Prozesskostenhilfe. Der Antrag ist gemäß § 117 Abs. 1 ZPO bei dem Prozessgericht zu stellen. Als bestimmender Schriftsatz muss er vom Antragsteller, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein. Weitere Anforderungen an einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe enthält das Gesetz (abgesehen von den in § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO geregelten Erfordernissen hinsichtlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen) dagegen nicht. Es schreibt insbesondere nicht vor, dass der Antrag „ausdrücklich“ gestellt sein muss. Er kann daher konkludent oder stillschweigend gestellt werden, wenn sich ein dahingehender Wille der Partei aus den Umständen eindeutig folgern lässt (vgl. LAG Hamm, 27. August 2012, 4 Ta 792/11, n. v.; 30. September 2013, 14 Ta 157/13, n. v.; LAG Köln, 8. März 2012, 5 Ta 129/11, ArbuR 2012, 325 (Ls.) = juris, Rn. 3 f.; 23. Juli 2012, 1 Ta 153/12, AE 2013, 28 (Ls.) = juris, Rn. 9; LAG München, 15. März 2013, 10 Ta 50/13, juris, Rn. 10; LAG Mecklenburg-Vorpommern, 3. Dezember 2012, 3 Ta 32/12, JurBüro 2013, 256 <257>; Büttner/Wrobel-Sachs/ Gottschalk/Dürbeck, a. a. O., Rn. 78 f.; Zöller/Geimer, a. a. O., § 114 ZPO Rn. 14 im Widerspruch zu Rn. 13). b) Es ist unzutreffend, dass einer stillschweigenden Antragstellung ein angeblich stark formalisiertes Prozesskostenhilfeverfahren entgegenstehen soll (so LAG Düsseldorf, 12. Januar 2010, 3 Ta 581/09, JurBüro 2010, 262; LAG Schleswig-Holstein, 6. März 2006, 2 Ta 3/06, EzA-SD 2006, Nr. 12, 12 (Ls.) = juris, Rn. 5; Zöller/Geimer, a. a. O., § 114 ZPO Rn. 13 im Widerspruch zu Rn. 14). Formalisiert ist in § 117 ZPO lediglich die Verwendung des Vordrucks, nicht aber die Antragstellung. § 115 ZPO trifft inhaltliche Regelungen für die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens sowie die Bemessung der Ratenhöhe; eine „starke“ Formalisierung ist darin nicht erkennbar. Sie vermag zudem nichts darüber auszusagen, ob in den Fällen, bei denen typischerweise bereits ein den Erfordernissen des § 117 ZPO genügender Antrag existiert, eine stillschweigende Antragserweiterung möglich ist oder nicht (vgl. LAG Hamm, 27. August 2012, 4 Ta 792/11, n. v.). Ebenso wenig ist ein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum (stets) eine förmliche Antragstellung zu erwarten ist (so noch LAG Hamm, 12. Juli 2005, 4 Ta 435/05, juris, Rn. 19). Dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich in § 114 ZPO lediglich die Notwendigkeit eines Antrags, nicht aber das Erfordernis eines ausdrücklichen und/oder auf einen bestimmten Streitgegenstand oder eine bestimmte Prozesshandlung bezogenen Antrags entnehmen. Es besteht auch keine „Denknotwendigkeit“, dass ein im Zusammenhang mit einer Klage gestellter Prozesskostenhilfeantrag sich nur auf die dort angesprochenen Streitgegenstände beziehen kann (so aber LAG Hessen, 1. August 2006, 19 Ta 373/06, LAGE ZPO 2002 § 114 Nr. 6, II. 2 der Gründe). Dies verkennt die Auslegungsfähigkeit von Prozesserklärungen. Diese macht es bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte möglich, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (bereits) zu einem Zeitpunkt gestellt wird, in dem noch nicht alle Streitgegenstände „bekannt“, d. h. anhängig und damit Gegenstand des Rechtsstreits sind. Für den Antrag im Sinne des § 114 ZPO gelten demnach keine Besonderheiten gegenüber anderen Prozesshandlungen, er ist wie private Willenserklärungen einer Auslegung zugänglich (vgl. LAG Köln, 8. März 2012, 5 Ta 129/11, ArbuR 2012, 325 (Ls.) = juris, Rn. 4 f.; 23. Juli 2012, 1 Ta 153/12, AE 2013, 28 (Ls.) = juris, Rn. 9; LAG München, 15. März 2013, 10 Ta 50/13, juris, Rn. 10, 12; LAG Mecklenburg-Vorpommern, 3. Dezember 2012, 3 Ta 32/12, JurBüro 2013, 256, <257>). Dabei tritt sein Wortlaut hinter dem feststellbaren Parteiwillen sowie dem Sinn und Zweck des Antrags zurück. Gerade im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist bei der Auslegung von Prozesserklärungen ein großzügiger Maßstab anzulegen und zwar auch dann, wenn die Partei anwaltlich vertreten ist (vgl. BAG, 13. Dezember 2007, 2 AZR 818/06, NZA 2008, 589 <590 f.>, Rn. 20, 31; LAG Köln, 8. März 2012, a. a. O., Rn. 5; 23. Juli 2012, a. a. O.; LAG München, a. a. O., Rn. 12; LAG Mecklenburg-Vorpommern, a. a. O., Rn. 17; enger („ausnahmsweise“) Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a. a. O., Rn. 79; dagegen für „großzügige“ Auslegung und insoweit auch konkludente Antragstellung Zöller/Geimer, a. a. O., § 114 ZPO Rn. 14). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Prozesskostenhilfe keine wohlwollend von Gesetzgeber und Gerichten gewährte soziale Wohltat ist, sondern ein aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG folgender Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (vgl. BVerfG, 13. Juli 2005, 1 BvR 175/05, NJW 2005, 3489; 19. Dezember 2007, 1 BvR 2036/07, FamRZ 2008, 581), was gesetzlich nicht begründeten und damit nur vermeintlich formalen Anforderungen Grenzen setzt. c) Ist über einen Prozesskostenhilfeantrag noch nicht entschieden, erfasst die Antragstellung alle bis zum Zeitpunkt der Entscheidung anhängigen Streitgegenstände sowie einen Mehrvergleich. Eines erneuten ausdrücklichen Bewilligungsantrags bedarf es nicht. aa) Ein Antragsteller erstrebt in der Regel Prozesskostenhilfe für die gesamte Instanz, d. h. im Zweifel erstreckt sich der Antrag auf das gesamte Verfahren einschließlich einer Anwaltsbeiordnung. Dies gilt in der Regel vor allem für Klageerweiterungen, Widerklagen und kann in besonders gelagerten Fällen sogar bei mehreren Verfahren zwischen denselben Parteien, die vor demselben Gericht zur selben Zeit verhandelt werden, angenommen werden. Bei lebensnaher Betrachtung kann nämlich regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine bedürftige Partei, die bereits einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hat, auch für spätere Anträge im Hauptsacheverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt haben möchte, da jedenfalls im Regelfall ihre Bedürftigkeit einheitlich vorliegt und nicht angenommen werden kann, dass in Ermangelung eines ausdrücklichen Antrags sie bereit ist, die Kosten für eine Klageerweiterung oder für ein gesondertes Verfahren zu tragen. Im Zweifel hat das Gericht den Antragsteller gemäß § 139 ZPO zu befragen (vgl. LAG Hamm, 27. August 2012, 4 Ta 792/11, n. v.; 30. September 2013, 14 Ta 157/13, n. v.; LAG Köln, 8. März 2012, 5 Ta 129/11, ArbuR 2012, 325 (Ls.) = juris, Rn. 6; LAG München, 15. März 2013, 10 Ta 50/13, juris, Rn. 13; LAG Mecklenburg-Vorpommern, 3. Dezember 2012, 3 Ta 32/12, JurBüro 2013, 256, <257>). Weder die Notwendigkeit, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu klären, noch das Bestehen materiell-rechtlicher Prüfungspflichten schließen eine konkludente Antragstellung aus, weil sich aus der Auslegung des Antrags für das Gericht zweifelsfrei ergibt, worauf sich die Prozesskostenhilfeantragstellung bezieht (a. A. LAG Köln, 27. April 2009, 7 Ta 102/08, AE 2009, 349 (Ls.) = juris, Rn. 6 f.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn und solange über den Bewilligungsantrag - wie im vorliegenden Fall - noch nicht entschieden wurde (vgl. LAG Hamm, 27. August 2012, a. a. O.; 30. September 2013, a. a. O.; LAG Köln, 8. März 2012, a. a. O.; LAG Mecklenburg-Vorpommern, a. a. O.). Es kann offen bleiben, ob eine konkludente Antragstellung noch vorliegen kann, wenn bereits Prozesskostenhilfe für die bislang anhängigen Streitgegenstände bewilligt wurde (dafür LAG München, a. a. O.; zweifelnd BAG, 16. Februar 2012, 3 AZB 34/11, NZA 2012, 1390 <1390 f.>, Rn. 12), insbesondere ob es im Hinblick auf einen kostenrechtlich im Sinne des § 35 GKG zu verstehenden Begriff „Rechtszug“ in § 119 Abs. 1 ZPO nach einem Bewilligungsbeschluss eines erneuten Antrages auf Prozesskostenhilfe für danach folgende Klageerweiterungen, Widerklagen, Mehrvergleiche pp. bedarf (vgl. näher Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a. a. O., Rn. 482 f. 488 f.; Zöller/Geimer, a. a. O., § 119 Rn.1, 14, 25, 28). Das gilt jedoch nicht, wenn diese bereits vorliegen, bevor erstmals über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden wird (unrichtig daher LAG Berlin, 3. Dezember 2001, 19 Ta 2258/01, Arzt 2002, 92 (Ls.) = juris, Rn. 1, 3). bb) Dasselbe gilt für den Abschluss eines Vergleichs, der über den im Prozess anhängigen Streitgegenstand hinaus weitere Regelungen enthält, welche den Streitwert des Vergleiches erhöhen. Mangels besonderer Anhaltspunkte ist in der Regel davon auszugehen, dass eine Partei, die einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, diesen auch auf dem Mehrwert eines im weiteren Verlauf des Prozesses geschlossenen Vergleichs erstreckt wissen will, von dem weitere Gegenstände erfasst werden, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (vgl. LAG Köln, 23. Juli 2012, 1 Ta 153/12, AE 2013, 28 (Ls.) = juris, Rn. 9). Es ist auch hier kein Grund ersichtlich, warum eine Partei lediglich hinsichtlich eines Teils des Vergleichs die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehren sollte. Ein konkludenter Bewilligungsantrag liegt insbesondere vor, wenn über die Prozesskostenhilfebewilligung erst nach Abschluss des Vergleichs entschieden wird (vgl. LAG Hamm, 14. August 2000, 14 Ta 448/00, juris, Rn. 4), d. h. wenn über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch nicht entschieden ist, bevor die weiteren Streitgegenstände in den Prozess eingeführt oder weitere Regelungen in einem Vergleich getroffen werden. 2. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin am 29. Mai 2013 gleichzeitig mit der Bestätigung des von der Beklagten mitgeteilten Vergleichs um eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gebeten, über den bis dahin nicht entschieden worden war. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war in dieser Situation dahin auszulegen, dass auch für die im Vergleich über den eigentlichen Verfahrensgegenstand hinaus geregelten Gegenstände Prozesskostenhilfe gewährt werden sollte. Eine solche Auslegung war naheliegend. Die Regelungen zu Urlaub, Freistellung, Zeugnis und Ausgleichsklausel standen in einem sachlichen Zusammenhang mit der Kündigungsschutzklage und dienten der Abwicklung des aus diesem Grund letztlich doch beendeten Arbeitsverhältnisses. Eine konkludente Antragstellung hinsichtlich des für das Arbeitsgericht ohne weiteres ersichtlichen Mehrvergleichs lag vor, weil in einer solchen Situation die bedürftige Partei regelmäßig auch für diesen Prozesskostenhilfe benötigt und es fernliegt, dass sie insoweit die Kosten tragen will. Es bedarf besonderer Anhaltspunkte dafür, dass für den Mehrvergleich keine Prozesskostenhilfe beantragt wird, obwohl die Partei bedürftig ist. Die Bedürftigkeit der Klägerin stand fest. Zusammen mit der Bestätigung des Vergleichs hatte sie eine Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch begehrt. Es gab keinen ersichtlichen Grund für die Annahme, dass dieses noch auf die Klageanträge beschränkt war, obwohl die Klägerin gleichzeitig einem Mehrvergleich zugestimmt hatte. Das Gegenteil drängte sich vielmehr auf. Etwaige Zweifel hätte das Gericht durch einfache Nachfrage beheben können. Dazu war es auch bei einer anwaltlich vertretenen Partei kraft der ihm obliegenden Fürsorge- und Hinweispflichten (dazu näher LAG Hamm, 17. Juni 2013, 14 Ta 77/13, juris, Rn. 11 ff.) grundsätzlich gehalten. Danach war antragsgemäß Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich, für den hinreichende Erfolgsaussicht bestand und der auch nicht mutwillig war, unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Rechtsanwalt gemäß § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO zu bewilligen. Dabei war, nachdem die Klägerin die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags für den Weiterbeschäftigungsantrag hingenommen hat, klar zu stellen, dass sich die Bewilligung nur auf den über die Klageanträge zu 1. und 2. hinausgehenden Mehrvergleich erstreckt. 3. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.