Beschluss
10 AZB 31/19
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zwangsgeld nach § 888 Abs. 1 ZPO kann nicht zur Durchsetzung einer konkret titulierten Beschäftigung verhängt werden, wenn diese Beschäftigung unmöglich geworden ist.
• Eine unmittelbare Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine andere vertragsgemäße Beschäftigung zuzuweisen, muss hinreichend bestimmt tituliert sein, damit Zwangsmittel nach § 888 ZPO verhängt werden können.
• Im Zwangsvollstreckungsverfahren sind materielle Einwendungen wie Unmöglichkeit zu prüfen; die Frage der Bestimmtheit des Titels ist jedoch eigenständig im § 888-ZPO-Verfahren zu klären.
Entscheidungsgründe
Keine Festsetzung von Zwangsgeld bei weggefallenem, nicht hinreichend bestimmtem Beschäftigungstitel • Ein Zwangsgeld nach § 888 Abs. 1 ZPO kann nicht zur Durchsetzung einer konkret titulierten Beschäftigung verhängt werden, wenn diese Beschäftigung unmöglich geworden ist. • Eine unmittelbare Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine andere vertragsgemäße Beschäftigung zuzuweisen, muss hinreichend bestimmt tituliert sein, damit Zwangsmittel nach § 888 ZPO verhängt werden können. • Im Zwangsvollstreckungsverfahren sind materielle Einwendungen wie Unmöglichkeit zu prüfen; die Frage der Bestimmtheit des Titels ist jedoch eigenständig im § 888-ZPO-Verfahren zu klären. Der Kläger (Vollstreckungsgläubiger) war seit 1994 für die beklagte Konzerntochter tätig und nahm bis 2009 eine Managerposition (Director Delivery Communication & Media Solutions Deutschland und General Western Europe, Managerebene 3) mit umfangreicher Führungsverantwortung wahr. Das Arbeitsgericht verurteilte die Arbeitgeberin, ihn unverändert auf diesem konkret beschriebenen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Im Zuge einer konzernweiten Umstrukturierung 2015 entfiel der betreffende Arbeitsplatz. Der Kläger beantragte daraufhin im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO die Festsetzung eines Zwangsgeldes ersatzweise Zwangshaft gegen die Arbeitgeberin wegen Nichtvornahme der titulierten Beschäftigung. Die Arbeitgeberin hielt die titulierte Beschäftigung für unmöglich und rügte, der Titel enthalte keine hinreichend bestimmte Verpflichtung zur Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit; außerdem bestehe kein entsprechendes Direktionsrecht für die von der Klägerseite genannten Stellen. Die Vorinstanzen wiesen den Zwangsgeldantrag zurück; der Kläger legte Rechtsbeschwerde ein. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde war zulässig, fristgerecht und vom Landesarbeitsgericht zugelassen (§ 78 ArbGG, § 575 ZPO). • Unmöglichkeit der titulierten Leistung: Der Titel betraf eine konkret beschriebene Tätigkeit auf einem bestimmten Arbeitsplatz; dieser ist durch die konzernweite Umstrukturierung weggefallen, sodass die titulierte Beschäftigung nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden ist. • Prüfung im Zwangsvollstreckungsverfahren: Materielle Einwendungen wie Unmöglichkeit sind auch im Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO zu prüfen; das Landesarbeitsgericht durfte die Unmöglichkeit feststellen. • Kein Zwangsgeld für Ersatzbeschäftigung ohne Titel: Ein Zwangsgeld zur Durchsetzung einer anderen vertragsgemäßen Beschäftigung kommt nur in Betracht, wenn der Titel eine hinreichend bestimmte Verpflichtung hierzu enthält; das ist hier nicht der Fall. • Auslegung des Titels: Der Arbeitsgerichtstitel lautet auf Beschäftigung „zu unveränderten Arbeitsbedingungen“ auf dem konkret bezeichneten Arbeitsplatz und enthält keine weitergehende, bestimmte Verpflichtung, welche Merkmale eine ersatzweise Tätigkeit erfüllen müsste. • Bestimmtheitsanforderung: Für die Setzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO muss für den Arbeitgeber erkennbar sein, in welchen Fällen ein Zwangsmittel zu erwarten ist; der vorliegende Titel zeigt nicht hinreichend, welche alternative Tätigkeit als vertragsgemäß gelten würde. • Rechtsfolge zur Vollstreckungsabwehrklage: Aussagen des Senats in der Entscheidung zur Vollstreckungsabwehrklage (10 AZR 560/16) bedeuten nicht, dass eine Verpflichtung zur Zuweisung einer anderen Beschäftigung bereits tituliert worden wäre; eine Titelgegenklage wäre ggf. erforderlich. Die Rechtsbeschwerde des Vollstreckungsgläubigers wurde zurückgewiesen; er trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde. Begründet ist dies damit, dass die ausdrücklich titulierte Beschäftigung infolge konzernweiter Umstrukturierung unmöglich geworden ist und der bestehende Titel keine hinreichend bestimmte Verpflichtung enthält, dem Arbeitnehmer eine andere vertragsgemäße Beschäftigung zuzuweisen. Mangels eines entsprechenden, bestimmten Titels kann nach § 888 Abs. 1 ZPO kein Zwangsgeld (ersatzweise Zwangshaft) festgesetzt werden. Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, im ursprünglichen Erkenntnisverfahren oder in einem gesonderten Titelverfahren eine weitergehende, bestimmte Verpflichtung zur Zuweisung einer anderen Tätigkeit erstreiten zu müssen; dies ist nicht erfolgt, weshalb der Antrag auf Zwangsmittel zu Recht abgewiesen wurde.