Beschluss
7 ABR 117/09
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zustimmungsersetzung nach §99 Abs.4 BetrVG ist möglich, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat nach §99 Abs.1 Satz1 und Satz2 ausreichend unterrichtet hat.
• Bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern ist der Betriebsrat nach §14 Abs.3 AÜG i.V.m. §99 BetrVG zu beteiligen; der Entleiher muss die Erlaubnis des Verleihers vorlegen.
• Der Arbeitgeber muss nicht Auskunft über Löhne der Stamm- oder Leiharbeitnehmer, über Inhalte der Arbeitsverträge des Verleihers oder über allgemeine Bewerberlisten geben, soweit diese Informationen für die Prüfung der in §99 Abs.2 BetrVG genannten Verweigerungsgründe nicht erforderlich sind.
• Die bloße Anzeige von Aufstockungswünschen teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer begründet weder einen Anspruch im Sinne des §9 TzBfG noch einen Zustimmungsverweigerungsgrund nach §99 BetrVG.
• Tarifrechtliche Regelung in §5 Abs.2 TV Gleichbehandlung begründet keinen absoluten Einstellungsverbotscharakter; sie ergänzt den Anspruch nach §9 TzBfG und begründet keine Betriebsnorm i.S.d. §3 Abs.2 TVG, die eine Zustimmungsverweigerung rechtfertigen würde.
Entscheidungsgründe
Zustimmungsersetzung bei Einstellung von Leiharbeitnehmerin; Umfang der Unterrichtungspflicht nach §99 BetrVG • Die Zustimmungsersetzung nach §99 Abs.4 BetrVG ist möglich, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat nach §99 Abs.1 Satz1 und Satz2 ausreichend unterrichtet hat. • Bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern ist der Betriebsrat nach §14 Abs.3 AÜG i.V.m. §99 BetrVG zu beteiligen; der Entleiher muss die Erlaubnis des Verleihers vorlegen. • Der Arbeitgeber muss nicht Auskunft über Löhne der Stamm- oder Leiharbeitnehmer, über Inhalte der Arbeitsverträge des Verleihers oder über allgemeine Bewerberlisten geben, soweit diese Informationen für die Prüfung der in §99 Abs.2 BetrVG genannten Verweigerungsgründe nicht erforderlich sind. • Die bloße Anzeige von Aufstockungswünschen teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer begründet weder einen Anspruch im Sinne des §9 TzBfG noch einen Zustimmungsverweigerungsgrund nach §99 BetrVG. • Tarifrechtliche Regelung in §5 Abs.2 TV Gleichbehandlung begründet keinen absoluten Einstellungsverbotscharakter; sie ergänzt den Anspruch nach §9 TzBfG und begründet keine Betriebsnorm i.S.d. §3 Abs.2 TVG, die eine Zustimmungsverweigerung rechtfertigen würde. Die Arbeitgeberin des Klinikums Links der Weser wollte eine Leiharbeitnehmerin (Frau A) befristet als Küchenhilfe ab 05.08.2008 einsetzen. Sie bat den Betriebsrat um Zustimmung und legte u.a. den Überlassungsvertrag und die Erlaubnis der Verleiherin vor. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung und beanstandete unvollständige Information, insbesondere fehlende Angaben zu Bewerbern, zu Aufstockungswünschen teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter und zu Lohnzahlungen; er sah Verstöße gegen §9 TzBfG und eine tarifliche Regelung (§5 Abs.2 TV Gleichbehandlung). Die Arbeitgeberin beantragte gerichtlich die Ersetzung der Zustimmung; das Arbeitsgericht gab ihrem Antrag statt, das Landesarbeitsgericht wies ihn ab. Das Bundesarbeitsgericht prüfte schließlich, ob die Unterrichtung nach §99 BetrVG ausreichend war und ob die geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe vorlagen. • Zulässigkeit: Bei mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern ist die Zustimmung des Betriebsrats nach §99 Abs.1 BetrVG erforderlich; bei verweigerter Zustimmung kann der Arbeitgeber nach §99 Abs.4 BetrVG Ersetzung beantragen. • Unterrichtungspflicht: Zweck der Unterrichtung nach §99 Abs.1 ist, dem Betriebsrat die Tatsachen zu vermitteln, die er zur Prüfung der in §99 Abs.2 genannten Verweigerungsgründe benötigt; bei Leiharbeit ist zudem §14 Abs.3 AÜG (Vorlage der Erlaubnis des Verleihers) zu beachten. • Erfüllung der Unterrichtungspflicht: Die Arbeitgeberin nannte Personalien, Einsatzbereich, Arbeitszeit, Beginn und -dauer sowie legte die Erlaubnis der Verleiherin vor; damit war die Unterrichtung ausreichend und die Frist des §99 Abs.3 BetrVG begann zu laufen. • Nicht erforderliche Auskünfte: Die Arbeitgeberin musste nicht Auskunft über Löhne der Stamm- oder Leiharbeitnehmer, über den Inhalt der Arbeitsverträge der Verleiherin oder über allgemeine Bewerberlisten geben, weil diese Informationen für die Beurteilung der in §99 Abs.2 BetrVG genannten Verweigerungsgründe nicht erforderlich sind. • Bewerber- und Versetzungsfragen: Es gab keine Bewerbungen auf die ausgeschriebene Stelle; ein Versetzungsantrag (z. B. Frau S) gilt nicht als Bewerbung im Sinne des §99 und begründet daher keine Unterrichtungspflicht ohne entsprechende Rüge. • Aufstockungswünsche und §9 TzBfG: Die bloße Anzeige eines Wunsches zur Arbeitszeitaufstockung begründet keinen Anspruch nach §9 TzBfG; ein Anspruch entsteht erst bei konkretem Vertragsangebot bzw. Annahme durch den Arbeitnehmer. • Tarifvertrag (§5 Abs.2 TV Gleichbehandlung): Die Bestimmung schafft keine betriebliche Norm i.S.d. §3 Abs.2 TVG, die Einstellungsverbote enthält; sie ergänzt den §9 TzBfG, begründet aber keinen Zustimmungsverweigerungsgrund, weil sie nicht den Zweck verfolgt, Einstellungen generell zu verhindern. • Keine Verweigerungsgründe nach §99 Abs.2 Nr.1, Nr.3, Nr.4: Weder liegt ein gesetzes- oder tarifwidriger Eingriff vor, noch sind konkrete Nachteile oder eine Benachteiligung der Leiharbeitnehmerin durch die Einstellung ersichtlich, die eine Zustimmung nach §99 Abs.2 rechtfertigen würden. • Folge: Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats war unbegründet; das Landesarbeitsgericht hat dies zu Unrecht anders beurteilt. Der Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wurde stattgegeben und der Beschluss des Landesarbeitsgerichts aufgehoben; die Beschwerde des Betriebsrats gegen das arbeitsgerichtliche Urteil wurde zurückgewiesen. Die Einstellung der Leiharbeitnehmerin war mitbestimmungsrechtlich korrekt vorbereitet: die Arbeitgeberin hatte gemäß §99 Abs.1 und §14 Abs.3 AÜG ausreichend unterrichtet und die relevanten Unterlagen vorgelegt. Die vom Betriebsrat behaupteten Zustimmungsverweigerungsgründe nach §99 Abs.2 BetrVG (Verstoß gegen Gesetz oder Tarifvertrag, Nachteile für Stamm- oder teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, Benachteiligung des betroffenen Arbeitnehmers) lagen nicht vor. Informationen etwa zu Löhnen, Arbeitsverträgen der Verleiherin oder allgemeinen Bewerberlisten waren nicht erforderlich für die Prüfung der in §99 Abs.2 genannten Gründe und mussten nicht offen gelegt werden. Damit war die gerichtliche Ersetzung der verweigerten Zustimmung zulässig und begründet; die Arbeitgeberin hatte erfolgreich die Zustimmung ersetzt.