Urteil
10 Sa 27/21 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2022:0513.10SA27.21.00
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Tenor
1. Die Berufung beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.11.2020 – 5 Ca 2592/18 – werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägen die Klägerin zu 2/10 und die Beklagte zu 8/10.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.11.2020 – 5 Ca 2592/18 – werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägen die Klägerin zu 2/10 und die Beklagte zu 8/10. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten – soweit berufungsrelevant - über die Wirksamkeit der außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigungen vom 22.10. und 05.11.2018 sowie über im Wege der Widerklage von der Beklagten geltend gemachte Schadensersatzansprüche. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 12.11.2020 - 5 Ca 2592/188 - Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigungen vom 22.10. und 05.11.2018 festgestellt und die widerklagegemäß geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Beklagten abgewiesen. Ebenso abgewiesen hat das Arbeitsgericht die Klage hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Feststellung der Unwirksamkeit der hilfsweise ordentlichen Kündigungen vom 22.10. und 05.11.2018. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 574 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 21.12.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.01.2021 Berufung eingelegt und diese am 16.02.2021begründet. Die Beklagte, der das Urteil ebenfalls am 21.12.2020 zugestellt worden ist, hat am 21.01.2021 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 22.03.2021 am 22.03.2021 begründet. Die Klägerin wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, das Arbeitsgericht habe bei der Zuordnung der von der Beklagten vorgebrachten Kündigungsgründe verkannt, dass die außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung vom 22.10.2018 von der Beklagten mit dem Sachverhalt um das angeblich von der Klägerin entwendete Smartphone des beklagten Geschäftsführers begründet worden sei. Abweichend hiervon sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die ordentliche Kündigung vom 22.10.2018 aufgrund der angeblich nicht genehmigten Vorschüsse für die Klägerin rechtmäßig sein solle, obwohl der Kündigungsgrund der angeblich nicht ordnungsgemäß verwendeten Gelder bzw. den nicht genehmigten Vorschüssen ausschließlich den zweiten Kündigungen der Beklagten vom 05.11.2018 zugrunde gelegen hätte. Ein Nachschieben durch die Beklagte sei nicht erkennbar. Rechtsfehlerhaft sei zudem, dass sich das unter Ziff. XV.3 S. 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vertraglich vereinbarte Begründungserfordernis nicht auch auf die ordentlichen Kündigungen beziehe. Vielmehr sei zutreffend, dass auch die ordentliche Kündigung vom 22.10.2018 bereits deswegen unwirksam sei, weil die Kündigung keine Begründung enthalte. Das Begründungserfordernis beziehe sich auch auf die ordentliche Kündigung, was sich aus dem Sinn und Zweck dieses Begründungserfordernisses ergebe, da dem Arbeitnehmer eine schnelle und verlässliche Grundlage für die Einschätzung der Aussichten einer Kündigungsschutzklage gegeben werden sollte. Die Interessenlage sei hinsichtlich der ordentlichen Kündigung nicht anders zu bewerten als im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung, was insbesondere in Anbetracht der Klagefrist im Vergleich des § 4 S. 1 KSchG und § 13 Abs. 1 S. 1, 2 Kündigungsschutzgesetz gelte. Unabhängig davon sei auch die Kündigungsbegründung hinsichtlich der von der Klägerin vereinnahmten Gelder nicht geeignet, die soziale Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung vom 22.10.2018 zu begründen. Die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, dass der von ihr angesprochene Herr J berechtigt gewesen sei, ihr die streitgegenständlichen Gehaltsvorschüsse zu genehmigen. Der Hinweis von Herrn J auf die noch zu erfolgende Rücksprache mit Herrn M beziehe sich nur auf die Rückzahlungsmodalitäten. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.11.2020 - 5 Ca 2592/18 - nach den Schlussanträgen der Klägerin erster Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie beantragt im Rahmen der von ihr eingelegten Berufung, das am 12.11.2020 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg - 5 Ca 2592/18 - teilweise abzuändern und (a.) die Klage insgesamt abzuweisen sowie (b.) die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 22.931,04 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie hält der Berufung der Klägerin entgegen, das Arbeitsgericht sei im erstinstanzlichen Urteil zutreffend von der Wirksamkeit jedenfalls der hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 22.10.2018 wegen verhaltensbedingter Gründe ausgegangen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass zu den von der Klägerin zu übernehmenden und tatsächlich übernommenen Aufgaben nach der Entlassung mehrerer Beschäftigter im November 2017 wegen des Vorwurfs, einen Diebstahl zulasten der Beklagten begangen zu haben, unter anderem die Führung der Barkasse gehört habe. Hierbei sei klar gewesen, dass Herr J – wegen des vorangegangenen Pflichtvorwurfs diesem gegenüber – dazu weder befugt noch in der Lage gewesen sei, da er den dafür erforderlichen Schlüssel für die Barkasse nicht besessen habe. Da er der Klägerin zuzuarbeiten gehabt habe, habe er auch keine Anschaffung der Klägerin genehmigen können und dies auch nicht getan. Für alle Mitarbeiter im Betrieb sei klar gewesen, dass die Klägerin und nicht etwa Herr J für die Bereiche der Buchhaltung, Kassenführung, Warenbeschaffung und des Personalwesens verantwortlich gewesen sei. Der Klägerin sei vorzuwerfen, dass sie im Zeitraum vom 19.01. bis 10.10.2018 mit der in ihrem Besitz befindlichen Firmen-EC-Karte an einem Geldautomaten insgesamt 26 mal jeweils 1000 € von dem von der Beklagten bei der Commerzbank unterhaltenen Geschäftskonto abgehoben habe. Außerdem habe sich die Klägerin vom Konto der Beklagten bei der Sparkasse KölnBonn auf das für die Überweisung ihres Gehaltes verwendete Konto ihrer Tochter im Zeitraum von März bis September 2018 weitere 27.500 € in Teilbeträgen überwiesen. Alle Überweisungen habe die Klägerin zu Zeitpunkten vorgenommen, an denen Herr J nicht an seinem Arbeitsplatz gewesen sei. Für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 10.10.2018, in dem die Klägerin im Besitz des einzigen Schlüssels für die Bargeldkasse gewesen sei, ergebe sich, dass die Kasse in diesem Zeitraum Gesamteinlagen in Höhe von insgesamt 36.798 € aufweise und dem nur Gesamtauslagen i. H. v. 26.097,45 € gegenüberstünden. Die Differenz zwischen diesen Beträgen entspreche dem festgestellten Fehlbestand i. H. v. 10.700,55 €, der sich als Bargeld in der Kassette befinden müsse. Die Kasse sei tatsächlich jedoch leer gewesen. Ferner habe sich die Klägerin unbefugt insgesamt 27.500 € auf das Konto ihrer Tochter überwiesen. Unter Berücksichtigung einer Verrechnung i. H. v. 2000 € und der Überweisung durch die Klägerin am 02.11.2018 i. H. v. 6500 € mit dem Verwendungszweck „Rückzahlungsvorschuss“ verbleibe ein Betrag von 19.000 €, den die Klägerin insofern der Beklagten schulde. Dem könnten lediglich die von der Klägerin erst nach Aufforderung durch die Beklagte Ende Oktober 2018 eingereichten Rechnungsbelege i. H. v. 6768,96 € gegenübergestellt werden. Von dem Gesamtbetrag, den sich die Klägerin überwiesen habe, verbleibe daher noch ein offener Betrag von 12.231,04 €. Die Klägerin habe es pflichtwidrig unterlassen – trotz Aufforderung durch Herrn J –, Rechnungen mit einer fortlaufenden Belegnummer zu stempeln und entsprechend zu verbuchen. Unter den von der Klägerin am 30.10.2018 der Beklagten in den Briefkasten eingeworfenen Rechnungsbelegen befänden sich einige suspekte Rechnungen – wie beispielsweise die Rechnung vom 02.09.2018 wegen sechs Gartensesseln im Wert von insgesamt 894 €, die an die Privatadresse der Klägerin geliefert worden seien. Zur Begründung der Kündigungssachverhalte verweist die Beklagte auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen und weist zudem auf den für die Beklagte nach wie vor bestehenden dringenden Verdacht hin, dass die Klägerin am 10.10.2018 das Mobiltelefon des Geschäftsführers der Beklagten entwendet habe. Zur Begründung der von ihr eingelegten Berufung trägt die Beklagte vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stehe der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche der Beklagten im Wege der Widerklage nicht die vertraglich in Ziff. XX des Arbeitsvertrages der Parteien geregelte Ausschlussfrist entgegen. Die zweite Stufe dieser Verfallfrist sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht verstrichen. Deliktische Ansprüche – wie vorliegend – seien von dieser Ausschlussfrist nicht erfasst. Zudem sei zu berücksichtigen, dass im Schriftsatz der Klägerin vom 26.08.2019 an keiner Stelle auf das außergerichtliche Geltendmachungsschreiben vom 07.11.2018 Bezug genommen werde, sodass damit schon der Bezugspunkt für eine Ablehnung im Sinne der Ausschlussfrist fehle. Ohnehin erweise sich die vertragliche Ausschlussfrist als unwirksam. Der Beklagten sei nicht verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit zu berufen. Zudem seien die außerordentlichen Kündigungen vom 22.10. und 05.11.2018 wirksam ausgesprochen worden. Das arbeitsvertraglich formulierte Schriftformerfordernis greife im vorliegenden Fall nicht, da die Klägerin über die objektiven Tatsachen, auf die der ihr gegenüber bestehende dringende Verdacht gestützt werde, nicht nur im Vorhinein schriftlich informiert worden sei, sondern die Klägerin auch Gelegenheit gehabt habe, dazu Stellung zu nehmen. In einem solchen Fall gebiete der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB, dass die Wiederholung der Kündigungsgründe nach erfolgter Anhörung nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führe, weil es sich hierbei um eine reine Förmelei handele. Die Kammer hat gemäß Beschluss vom 24.09.2021 die Strafakte betreffend den Vorwurf gegenüber der Klägerin, in insgesamt zehn Fällen die ihr durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht zu haben und dadurch der Beklagten, deren Vermögensinteressen sie zu betreuen habe, einen Nachteil zugefügt zu haben, unter dem Aktenzeichen des Amtsgerichts Siegburg 215 Ds 39/21 beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, weil sie jeweils statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden sind (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Rechtsmittel bleiben beide jedoch in der Sache ohne Erfolg. 1. Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen, da das Arbeitsgericht zutreffend die Wirksamkeit der hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 22.10.2018 bejaht hat. a. Entgegen der Auffassung der Klägerin war das Arbeitsgericht Siegburg nicht gehindert, den Vorwurf der Beklagten hinsichtlich der Handhabung des Gehaltsvorschusses i. H. v. 6500 € zulasten der Klägerin als verhaltensbedingten Kündigungsgrund für die soziale Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung nach § 1 KSchG heranzuziehen. Die Beklagte ist nicht gehindert, diesen Sachverhalt als Kündigungsgrund jedenfalls nachzuschieben, obwohl sie diesen zunächst nicht als kündigungsauslösend für die erste Kündigung vom 22.10.2018 ins Feld geführt hatte. Zurecht weist die Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hin (vgl. Urteil vom 12.01.2021 - 2 AZN 724/20) hin, wonach es für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung allein auf die objektive Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Zugangs ankommt und der Arbeitgeber weder nach § 1 KSchG noch nach § 626 Abs. 1 BGB zur (abschließenden) Angabe der Kündigungsgründe verpflichtet ist. Daher ergeben sich aus dem KSchG oder dem BGB für ein Nachschieben von Kündigungsgründen grundsätzlich keine Beschränkungen (Bundesarbeitsgericht vom 18.06.2015 – 2 AZR 256/14). Ohne Bedeutung ist insbesondere, ob ein sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang mit den schon bekannten Kündigungsgründen besteht (vgl. BAG 18. Januar 1980 - 7 AZR 260/78 - zu 2 b der Gründe ) . b. Das qualifizierte Schriftformerfordernis aus Ziffer XV.3 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien steht der Wirksamkeit der vorsorglichen ordentlichen Kündigung vom 22.10. 2018 nicht entgegen. Diese qualifizierte, sich auf die Begründung erstreckende Schriftform ist im Arbeitsvertrag der Parteien nur für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung und nicht für die ordentliche Kündigungserklärung vereinbart. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des schriftlichen Arbeitsvertrages unter der vorgenannten. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist nicht geboten, da eine ausfüllungsbedürftige Lücke im Regelungsplan der Vertragsparteien hinsichtlich der formalen Erfordernisse an den Ausspruch einer Kündigung nicht hinreichend erkennbar ist. Den Vertragsparteien ist es unbenommen, die materiell-rechtlich einschneidende Wirkung der außerordentlichen Kündigung an strengere formale Bedingungen – hier die qualifizierte Schriftform erstreckt auf die Kündigungsbegründung – zu knüpfen. Auch hinsichtlich sonstiger Voraussetzungen unterscheiden sich außerordentliche und ordentliche Kündigung, so etwa ist die außerordentliche Kündigung an die Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB gebunden, während die ordentliche Kündigung von dieser zeitlichen Befristung nicht abhängt. Zudem ist die soziale Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung von den Voraussetzungen des allgemeinen Kündigungsschutzes hinsichtlich Wartezeit und Betriebsgröße abhängig, während dies bei der außerordentlichen Kündigung nicht der Fall ist. c. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend die ordentliche Kündigung vom 22.10.2018 aus verhaltensbedingten Gründen für sozial gerechtfertigt und damit als wirksam im Sinne des § 1 KSchG erachtet. Die Beklagte kann sich hierfür auf die Einnahme des Gehaltsvorschusses i. H. v. 6000 € am 26.03.2018 durch die Klägerin berufen. Hierzu hatte die Klägerin erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 26.08.2019 (siehe Bl. 287 der Akten) vortragen lassen, Herr J habe ihr diesbezüglich erklärt, den Gehaltsvorschuss mit Herrn M abzuklären. Hiermit ist das Berufungsvorbringen der Klägerin nicht plausibel in Einklang zu bringen, wonach Herr J lediglich noch die Rückzahlung des Gehaltsvorschusses mit Herrn M abstimmen wollte. Ohnehin ist hierbei nicht plausibel, dass Herr J die Auszahlung des Vorschusses in beträchtlicher Höhe von 6000 € zunächst genehmigt haben sollte, wenn die Rückzahlungsmodalitäten noch mit Herrn M abzuklären sein sollten. Im Ürigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen erster Instanz verwiesen. 2. Die Berufung der Beklagten erweist sich ebenfalls als unbegründet, da das Arbeitsgericht Siegburg im erstinstanzlichen Urteil zu Recht von der Unwirksamkeit der beiden außerordentlichen Kündigungen vom 22. Oktober und 05.11.2018 ausgegangen ist und zutreffend auch die im Wege der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Beklagten abgewiesen hat. a. Der Wirksamkeit der beiden außerordentlichen Kündigungen vom 22.10. und 05.11.2018 steht die Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten qualifizierten Schriftform, die sich auf die Begründung der außerordentlichen Kündigungen erstreckt, entgegen. Aus Ziffer XV.3 S. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien ergibt sich, dass sich das Schriftformerfordernis auch auf die vorgesehene Angabe der Kündigungsgründe für die außerordentliche Kündigung im Arbeitsverhältnis erstreckt. Nach § 125 S. 2 BGB hat ein Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form „im Zweifel“ die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge und ob dies von den Parteien tatsächlich gewollt ist, ist deshalb, soweit möglich, durch Auslegung zu klären. Bleiben Zweifel, gilt die gesetzliche Regelung. Ergibt die Auslegung, dass die Formabrede lediglich der Beweissicherung oder Klarstellung dient, und spielt der Zeitablauf insoweit keine Rolle, ist das Rechtsgeschäft als solches auch formlos wirksam. Es besteht dann lediglich ein Anspruch auf Nachholung der Form. Die vorliegende Regelung des sich auf die Begründung erstreckenden Schriftformzwangs dient nicht zweifelsfrei allein der Beweissicherung oder Klarstellung mit der Folge, dass eine spätere Nachholung der Schriftform ausreichend wäre. Sie hat zumindest auch den Zweck, der Klägerin eine schnelle und verlässliche Grundlage für die Einschätzung der Aussichten einer Kündigungsschutzklage zu geben. Dem wird nur ein konstitutives Schriftformerfordernis gerecht (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2012 – 2 AZR 845/11). Dem steht der Einwand der Beklagten aus ihrem Berufungsvorbringen nicht entgegen, nach Anhörung der Klägerin und deren Gelegenheit sich zur Kündigung äußern zu können, gebiete der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB, im vorliegenden Fall das Schriftformerfordernis nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch der Kündigung anzusehen, da eine Wiederholung der gegenüber der Klägerin geäußerten Kündigungsgründe bei Ausspruch der Kündigung eine bloße Förmelei und damit unbeachtlich sei. Hierbei bleibt unberücksichtigt, dass die Anhörung der Klägerin sich zunächst auf mögliche Kündigungsgründe bezogen hat, während sich bei Ausspruch der Kündigung die Beklagte – auch unter dem Eindruck der Stellungnahme der Klägerin – auf die von ihr tatsächlich herangezogenen Kündigungsgründe festzulegen hatte. b. Auch die im Wege der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegenüber der Klägerin i. H. v. 22.931,04 € hat das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend abgewiesen. aa. Allerdings scheitern die Schadensersatzansprüche nicht an der Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten mehrstufigen Ausschlussfrist in Ziff. XX des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien. Diese erweist sich nämlich nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 26.11.2020 - 8 AZR 58/20) als unwirksam und damit unbeachtlich, worauf sich die Beklagte, obgleich sie die Ausstellerin des Vertragstextes des Arbeitsvertrages der Parteien ist, berufen kann. Der Wortlaut dieser Ausschlussklausel, wonach pauschal und ausnahmslos alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben“ verfallen können, bezieht auch Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung und einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung mit ein. Erfasst sind nach dieser Vertragsbestimmung nämlich alle Ansprüche, welche die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben (vgl. BAG 17. Oktober 2018 - 5 AZR 538/17 - Rn. 34; 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 39, BAGE 144, 306), wobei maßgeblich für die Einordnung nicht die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern der Entstehungsbereich des Anspruchs ist (BAG 17. Oktober 2018 - 5 AZR 538/17 – a. a. O.; 19. Januar 2011 - 10 AZR 873/08 - Rn. 20 f. m. w. N.; 21. Januar 2010 - 6 AZR 556/07 - Rn. 19). Zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zählen daher nicht nur vertragliche Erfüllungsansprüche, sondern auch vertragliche Schadensersatzansprüche und Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (vgl. BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 886/07 - Rn. 20), und zwar unabhängig davon, ob sie auf ein bloß fahrlässiges oder auf ein vorsätzliches Verhalten des Schädigers zurückzuführen sind. Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass nach § 202 Abs. 1 BGB die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann, dass diese Bestimmung nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen erfasst und dass eine Klausel, die gegen § 202 Abs. 1 BGB verstößt, nach § 134 BGB nichtig ist (vgl. etwa BAG 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 24 f. m. w. N., BAGE 168, 54; 19. Dezember 2018 - 10 AZR 233/18 - Rn. 47 m. w. N., BAGE 165, 19; 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - Rn. 33; 20. Juni 2013 - 8 AZR 280/12 - Rn. 20). Es kann bei einer pauschalen Verfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, von der nach ihrem Wortlaut ausnahmslos alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst werden, gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien solche Ansprüche nicht einbeziehen wollten, die zur Nichtigkeit bzw. zur Unwirksamkeit der Verfallklausel führen. Andernfalls würde den Parteien - entgegen dem unmissverständlichen Wortlaut der Klausel - generell der Wille unterstellt, sich mit ihren Regelungen stets im Rahmen dessen zu halten, was nach den geltenden Gesetzen zulässig ist. Eine solche Annahme ist auch vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber mit § 306 BGB geschaffenen Bestimmung, deren Rechtsfolgen nicht nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich die Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus den §§ 307 bis 309 BGB ergibt, sondern auch dann, wenn eine Klausel gegen sonstige Verbote verstößt (vgl. etwa BAG 24. August 2016 - 5 AZR 703/15 - Rn. 23, BAGE 156, 150; 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 42), nicht gerechtfertigt. Nach § 306 Abs. 1 BGB bleibt der Vertrag, sofern Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, - abweichend von § 139 BGB - im Übrigen wirksam. Das bedeutet, dass (nur) die nach den §§ 307 ff. BGB unwirksamen oder gegen sonstige Verbote verstoßenden Bedingungen - unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen - entfallen. Zudem bestimmt § 306 Abs. 2 BGB, dass sich der Inhalt des Vertrags, sofern Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, nach den gesetzlichen Vorschriften richtet. Eine geltungserhaltende Reduktion, mit der eine einheitliche und damit auch einer einheitlichen AGB-Kontrolle unterliegende Klausel durch das Gericht in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil getrennt und in ihrem rechtlich nicht zu beanstandenden Teil aufrechterhalten wird, ist im Rechtsfolgensystem des § 306 BGB gerade nicht vorgesehen (BAG 24. August 2017 - 8 AZR 378/16 - Rn. 32). Eine Auslegung einer pauschalen Verfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, von der nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausnahmslos alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst werden dahin, dass sie Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzungen und vorsätzlicher unerlaubter Handlungen nicht erfasst, wäre eine geltungserhaltende Auslegung, die in ihren Auswirkungen einer geltungserhaltenden Reduktion gleichkäme. Eine Auslegung der Ausschlussklausel in Ziff. XX des von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrags dahin, dass Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung und einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung nicht erfasst werden, lässt sich ferner nicht damit begründen, dass es sich bei einem vorsätzlichen Vertragsverstoß und einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis um einen außergewöhnlichen, von den Vertragspartnern bei Vertragsabschluss nicht für regelungsbedürftig gehaltenen Fall handele (vgl. hierzu etwa BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 6 der Gründe, BAGE 115, 19). Allein daraus, dass die Arbeitsvertragsparteien mit vorsätzlichen Vertragsverletzungen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen in besonders schwerer Weise gegen die ihnen aufgrund des Arbeitsvertrags oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen obliegenden Verpflichtungen verstoßen, folgt nicht, dass es sich hierbei um einen außergewöhnlichen Vorgang handelt, der aus Sicht der Arbeitsvertragsparteien von vornherein keiner Regelung bedarf. Vielmehr geht es auch bei vorsätzlichen Handlungen um Verhaltensweisen, die im Arbeitsleben erfahrungsgemäß immer wieder vorkommen können. Daher kann nicht angenommen werden, eine Ausschlussfristenregelung sei trotz ihrer globalen Fassung auf einen solchen Tatbestand ersichtlich nicht zugeschnitten bzw. dieser sei von den Vertragsparteien erkennbar nicht bedacht worden. Nach § 202 Abs. 1 BGB kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Das Verbot des § 202 Abs. 1 BGB gilt für alle Schadensersatzansprüche aus Delikt und Vertrag ( vgl . BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 42 ff ., BAGE 122, 304 ) . Die Vorschrift ergänzt den allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 BGB, wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden darf, wobei § 276 Abs. 3 BGB erst durch § 202 Abs. 1 BGB seine volle Wirksamkeit entfaltet. Deshalb ist auch der Weg verschlossen, die Wertungsaussage des § 276 Abs. 3 BGB durch verjährungserleichternde Vereinbarungen auszuhöhlen ( BT-Drs . 14/6040 S. 110) . Weil das Gesetz einen umfassenden Schutz gegen im Voraus vereinbarte Einschränkungen von Haftungsansprüchen aus vorsätzlichen Schädigungen bezweckt, verbietet § 202 Abs. 1 BGB nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen, die sich auf eine Vorsatzhaftung des Schädigers beziehen ( BAG 19. Dezember 2018 - 10 AZR 233/18 - Rn. 47 m. w. N. , BAGE 165, 19 ; 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - Rn. 33 ; 20. Juni 2013 - 8 AZR 280/12 - Rn. 20 ) . Da § 202 Abs. 1 BGB eine Verbotsnorm im Sinne von § 134 BGB darstellt ( vgl . etwa BAG 24. September 2019 - 9 AZR 273/18 - Rn. 24 , BAGE 168, 54 ; 19. Dezember 2018 - 10 AZR 233/18 – a. a. O.; 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 – a. a. O.; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu III der Gründe , BAGE 115, 19 ) , ist eine gegen § 202 Abs. 1 BGB verstoßende Klausel nach dieser Bestimmung nichtig. Danach ist die im Arbeitsvertrag unter Ziff. XX enthaltene pauschale Ausschlussklausel, die auch Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverstöße und vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen erfasst, nach § 134 BGB nichtig. Dies führt nach § 306 Abs. 1 BGB, der nicht nur dann zur Anwendung kommt, wenn sich die Unwirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus den §§ 307 ff. BGB selbst ergibt, sondern auch dann, wenn die Klausel gegen sonstige Verbote - hier gegen § 202 Abs. 1 BGB - verstößt, mangels Teilbarkeit der Klausel zu ihrem vollständigen Fortfall unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen. An ihre Stelle treten nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Vorschriften und damit das Verjährungsrecht, das nach den Wertungen des Gesetzgebers für den Regelfall einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen bereithält. Aus diesem Grund scheidet auch eine ergänzende Auslegung von Ziff. XX des von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrags dahin, dass von der Klausel Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverstöße und vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen nicht erfasst werden, von vornherein aus (vgl. etwa BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 58 , BAGE 163, 282 ; 19. Dezember 2007 - 5 AZR 1008/06 - Rn. 28 ff. ; 28. November 2007 - 5 AZR 992/06 - Rn. 26 ff.; 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 8 b der Gründe , BAGE 115, 19 ) . Die Beklagte als Verwenderin muss die Klausel nicht nach den Grundsätzen über die personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichwohl gegen sich gelten lassen. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB zudem eine unangemessene Benachteiligung i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt (vgl. BGH 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13 - Rn. 17 ; 9. April 2014 - VIII ZR 404/12 - Rn. 20 , BGHZ 200, 362 ; 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13 - Rn. 10 , BGHZ 199, 281 ) und ob die Klausel darüber hinaus ggf. aus anderen Gründen nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam ist. Zwar könnte sich die Beklagte als Verwenderin von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den Grundsätzen über die personale Teilunwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. hierzu etwa BAG 28. September 2017 - 8 AZR 67/15 - Rn. 42 ; BGH 5. Mai 2015 - XI ZR 214/14 - Rn. 22 , BGHZ 205, 220 ) auf eine sich aus einem Verstoß gegen §§ 307 bis 309 BGB ergebende Unwirksamkeit von Ziff. XX des Arbeitsvertrags nicht berufen. Die Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, sie dient aber nicht seinem Schutz vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen. Die Zielsetzung der §§ 307 ff. BGB, den Verwender an der einseitigen Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit zu seinen Gunsten zu hindern, steht der Anerkennung vorformulierter Bedingungen zu seinen Lasten nicht entgegen (st. Rspr. vgl. etwa BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 60 , BAGE 163, 282 ; 22. September 2016 - 2 AZR 509/15 - Rn. 20 ; 18. Dezember 2008 - 8 AZR 105/08 - Rn. 42 ; 27. Oktober 2005 - 8 AZR 3/05 - Rn. 16 ; BGH 5. Mai 2015 - XI ZR 214/14 – a. a. O.; 5. April 2006 - VIII ZR 152/05 - Rn. 19 ; 4. Dezember 1986 - VII ZR 354/85 - zu 3 b der Gründe , BGHZ 99, 160 ) . Die Grundsätze der personalen Teilunwirksamkeit finden jedoch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig ist, keine Anwendung. Wie ausgeführt, ergänzt § 202 Abs. 1 BGB den allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 BGB, wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden darf, weshalb diese Wertungsaussage des § 276 Abs. 3 BGB ihrerseits nicht durch verjährungserleichternde Vereinbarungen ausgehöhlt werden darf. Vielmehr entfaltet § 276 Abs. 3 BGB erst durch § 202 Abs. 1 BGB seine volle Wirksamkeit. Die in § 276 Abs. 3 BGB und in § 202 Abs. 1 BGB getroffenen Bestimmungen bezwecken nicht allein den Schutz des Vertragspartners des Verwenders, sondern verbieten entsprechende Haftungsbeschränkungen schlechthin ohne Rücksicht darauf, auf welche Weise und auf wessen Initiative hin eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird. Das Verbot nach § 276 Abs. 3, § 202 Abs. 1 BGB ist umfassend und soll auch denjenigen, der eine hiervon abweichende Bedingung in den Vertrag einbringt, schützen. Damit unterscheiden sich die Regelungen in § 276 Abs. 3 BGB und § 202 Abs. 1 BGB zudem von den Bestimmungen des zwingenden Arbeitsrechts, die typischerweise nur einseitig zwingend sind, weil sie dem Schutz des Arbeitnehmers als strukturell grundsätzlich unterlegener Vertragspartei dienen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit § 276 Abs. 3 BGB, der - wie ebenfalls unter Rn. 66 ausgeführt - erst durch § 202 Abs. 1 BGB seine volle Wirksamkeit entfaltet, zum Ausdruck gebracht, dass es für die Rechtsordnung nicht erträglich wäre und sie es deshalb nicht hinnimmt, wenn sich ein Gläubiger von vornherein der Willkür des Vertragspartners ausliefern würde (Staudinger/Caspers [2019] § 276 Rn. 121 ; MüKoBGB/Grundmann 8. Aufl. § 276 Rn. 182 ) . Nach diesen grundlegenden gesetzgeberischen Wertentscheidungen kann sich auch der Verwender einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Voraus vereinbarten Erleichterung der Haftung wegen Vorsatzes auf die Nichtigkeit der Klausel berufen. Damit ist in einem solchen Fall eine Anwendung der Grundsätze über die personale Teilunwirksamkeit einer Klausel von vornherein ausgeschlossen. Eine andere Bewertung ist nicht aufgrund des Umstands geboten, dass das Rechtsfolgenkonzept des § 306 Abs. 1 BGB nicht nur dann zur Anwendung kommt, wenn sich die Unwirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus den §§ 307 ff. BGB selbst ergibt, sondern auch dann, wenn die Klausel gegen sonstige Verbote - hier gegen § 202 Abs. 1 BGB - verstößt. § 306 Abs. 1 BGB enthält eine kodifizierte Abweichung von der Auslegungsregel des § 139 BGB, wonach im Fall der Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde (vgl. etwa BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 42 ) . Demzufolge hat § 306 Abs. 1 BGB die Vertragserhaltung und damit in erster Linie den Schutz des Vertragspartners des Verwenders zum Ziel, denn dieser hat regelmäßig ein Interesse daran, dass nur die unbilligen Abreden entfallen und der Vertrag im Übrigen bestehen bleibt (vgl. etwa BGH 13. November 1997 - IX ZR 289/96 - zu II 2 b der Gründe, BGHZ 137, 153 ) . Entsprechend dem ihm immanenten Vertragserhaltungsgedanken berücksichtigt § 306 Abs. 1 BGB, dass Klauseln nur teilweise unwirksam sein können und ordnet den Wegfall der Bestimmungen nur „insoweit“ an, als diese der Inhaltskontrolle nicht standhalten. Von der Frage nach der Teilbarkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung i. S. v. § 306 Abs. 1 BGB, die sich danach beantwortet, ob die Klausel neben einem unwirksamen Bestandteil auch unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestandteile enthält (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 43 m. w. N.), ist die Frage zu unterscheiden, ob die Grundsätze der personalen Teilunwirksamkeit einer Klausel Anwendung finden. Eine Verfallklausel, die für beide Vertragsparteien gleichermaßen den Verfall etwaiger gegenseitiger Ansprüche vorsieht, kann sprachlich nicht in zwei Verfallklauseln, die den Verfall etwaiger Ansprüche jeweils nur für eine der Parteien anordnet, geteilt werden. Dass vorliegend die Grundsätze der personalen Teilunwirksamkeit keine Anwendung finden, weil die Klausel bereits wegen eines Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig ist, steht auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (im Folgenden Richtlinie 93/13/EWG). Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG sehen die Mitgliedstaaten vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind. Auch müssen die Mitgliedstaaten ausweislich des 21. Erwägungsgrunds der Richtlinie 93/13/EWG sicherstellen, dass in von einem Gewerbetreibenden mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträgen keine missbräuchlichen Klauseln verwendet werden. Wenn derartige Klauseln trotzdem verwendet werden, müssen sie für den Verbraucher unverbindlich sein. Insoweit hat der Gerichtshof der Europäischen Union nicht nur u. a. mit seinen Urteilen vom 26. April 2012 (- C-472/10 - Rn. 39 f.) und vom 30. Mai 2013 (- C- 397/11 - Rn. 43 ) ausdrücklich klargestellt, dass eine nationale Regelung, die vorsieht, dass Klauseln, die für missbräuchlich erklärt wurden, für den Verbraucher nichtig sind, den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG genügt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zudem ausgeführt, dass es einem nationalen Gericht gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG obliegt, die missbräuchlichen Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht binden bzw. eine Vertragsklausel, die es für missbräuchlich hält, unangewendet zu lassen, damit sie den Verbraucher nicht bindet bzw. eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann (vgl . EuGH 25. November 2020 - C-269/19 - Rn . 29; 7. November 2019 - C-349/18 bis C-351/18 - Rn. 66 ; 21. Dezember 2016 - C-154/15 , C-307/15 und C-308/15 - Rn. 57 und 61). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. b. Ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1 i. V. m. 241 Abs. 2 BGB wegen Pflichtverletzung setzt voraus, dass der Schuldner arbeitsvertragliche Pflichten verletzt hat und dem Gläubiger dadurch ein Schaden entstanden ist, ein Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden vorliegt und der Schuldner die Vertragsverletzung zu vertreten hat. Zudem kommt eine deliktische Haftung der Klägerin für den von der Beklagten geltend gemachten Vermögensschaden nach § 823 Abs. 2 BGB in Betracht. Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme nach seiner freien Überzeugung darüber zu befinden, ob es eine tatsächliche Behauptung für wahr erachtet oder nicht. Dabei muss die Beweiswürdigung vollständig, widerspruchsfrei und umfassend sein. Mögliche Zweifel müssen überwunden, aber nicht völlig ausgeschlossen sein. Für die volle richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO genügt, dass ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erreicht ist, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen (st. Rspr., vgl. BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 73; BGH 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16 - Rn. 14). Soll ein Vortrag mittels Indizien bewiesen werden, ist durch das Gericht zu prüfen, ob die vorgetragenen Hilfstatsachen - deren Richtigkeit unterstellt - von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen (st. Rspr., vgl. z.B. BAG 25. April 2018 - 2 AZR 611/17 - Rn. 24, DB 2018, 2440; BAG 16. Juli 2015 -2 AZR 85/15 - Rn. 35, NZA 2016, 161; BGH 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16 - Rn. 14, MDR 2018, 17). Gemäß den vorgenannten Grundsätzen lassen sich unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes bei Würdigung des wechselseitigen Parteivortrages (§ 286 Abs. 1 ZPO) die von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht positiv zu Lasten der Klägerin feststellen. Hierbei ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass die geltend gemachten Vermögensschäden – Fehlbestand in der Bargeldkasse und unberechtigte Überweisungen auf das auf den Namen der Tochter der Klägerin geführte Konto – nicht hinreichend auf ein Fehlverhalten der Klägerin zurückzuführen sind. Insofern ist zu berücksichtigen, dass es nach dem – insoweit unwidersprochen gebliebenem – Vortrag der Klägerin nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung vom 22.10.2018 nicht zu einer geregelten Übergabe ihres Arbeitsbereiches nebst einer entsprechenden Rechnungslegung gekommen ist (s. S. 39 des erstinstanzlichen Schriftsatzes der Klägerin vom 26.08.2019, Bl. 286 d. A.). Zudem ist im Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 27.01.2022 – 215 Ds 39/21 – (s. Kopie Bl. 803 ff d. A.) in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen worden, dass das von der Beklagten vorgelegte Verrechnungskonto, aus dem die Beklagte einen Fehlbetrag in Höhe von 12.231,04 € herleitet, unvollständig ist, da einzelne Beträge, die die Klägerin im Namen der Beklagten verauslagt hat, in diesem nicht auftauchen. So sind etwa nicht die Ausgaben enthalten, die die Klägerin anlässlich des Todes des Firmengründers der Beklagten aufgewendet hat. Der Zwang zum sofortigen Verlassen des Arbeitsplatzes durch die Klägerin wird nicht in Abrede gestellt. Die Unvollständigkeit des Verrechnungskontos zeigt auf, dass nicht sämtliche Belege erfasst worden sind. Dem entspricht auch, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten beschlossen hat, die Schadensersatzforderung gegen die Klägerin bilanztechnisch abzuschreiben. III. Nach allem bleibt es somit bei der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien entsprechend dem Grad ihres Obsiegens bzw. Unterliegens nach § 92 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.