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Beschluss

1 B 347/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Entscheidung über einstweiligen Rechtsschutz im Bewerbungsverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG muss der Bewerber darlegen, dass eine Auswahl zu seinen Gunsten in einem fehlerfreiern erneuten Verfahren möglich erscheint. • Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt gerichtlich kontrollierbar; das Gericht prüft, ob Verfahrensvorschriften, Begriffsverwendungen, der Sachverhalt oder sachfremde Erwägungen fehlerhaft sind. • Zur Erfolgsaussicht in einem erneuten Auswahlverfahren sind sowohl die Einzelbewertungen durch unmittelbare Vorgesetzte als auch der Grad der Höherwertigkeit der wahrgenommenen Tätigkeit zu berücksichtigen. • Allein behauptete Tatsachen ohne substantiierende Belege genügen nicht, um die Chancenlosigkeit aus der vorliegenden Auswahlentscheidung zu beseitigen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Anordnung bei fehlender Aussicht auf Auswahl in fehlerfreiem Auswahlverfahren • Zur Entscheidung über einstweiligen Rechtsschutz im Bewerbungsverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG muss der Bewerber darlegen, dass eine Auswahl zu seinen Gunsten in einem fehlerfreiern erneuten Verfahren möglich erscheint. • Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt gerichtlich kontrollierbar; das Gericht prüft, ob Verfahrensvorschriften, Begriffsverwendungen, der Sachverhalt oder sachfremde Erwägungen fehlerhaft sind. • Zur Erfolgsaussicht in einem erneuten Auswahlverfahren sind sowohl die Einzelbewertungen durch unmittelbare Vorgesetzte als auch der Grad der Höherwertigkeit der wahrgenommenen Tätigkeit zu berücksichtigen. • Allein behauptete Tatsachen ohne substantiierende Belege genügen nicht, um die Chancenlosigkeit aus der vorliegenden Auswahlentscheidung zu beseitigen. Die Antragstellerin begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die vorläufige Untersagung, Beförderungsplanstellen nach A9 mit Mitbewerbern (Beigeladene) zu besetzen, bis über ihre Bewerbung erneut unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung entschieden ist. Sie rügt, die dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 1.9.2016–31.8.2018 erfasse ihre tatsächliche Tätigkeit nicht und enthalte falsche Aufgabenbeschreibungen; maßgeblich sei ihre Tätigkeit für L. in L1. gewesen. Das Verwaltungsgericht hatte bereits Bedenken an der Beurteilung, führte aber aus, die verfügbaren Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte bewertet en sie durchgehend mit „Rundum zufriedenstellend“, und es erscheine ausgeschlossen, dass die Antragstellerin bei einer fehlerfreien Neubewertung das erforderliche Gesamturteil „Sehr gut ++“ erreiche. Die Antragstellerin legte weitere eidesstattliche Erklärungen vor; das Gericht sah diese jedoch als widersprüchlich und unsubstantiiert an. • Beschwerdebegründungspflicht: Die Beschwerde muss die tragenden Überlegungen der angefochtenen Entscheidung konkret benennen und im Einzelnen widerlegen (§146 Abs.4 VwGO). Das Vorbringen der Antragstellerin erfüllt diese Anforderungen nicht. • Kontrolle dienstlicher Beurteilungen: Gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf Verfahrensfehler, Verkennungen von Begriffen oder unrichtigen Sachverhalt; die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Beurteilenden ihren Beurteilungsspielraum überschritten oder willkürlich gehandelt hätten. • Erfolgsaussicht in erneuter Auswahl: Nach der Rechtsprechung ist einstweiliger Rechtsschutz nur gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass in einem fehlerfrei erneut durchgeführten Auswahlverfahren eine Auswahl zu Gunsten des Antragstellers möglich erscheint; das Gericht muss die Umstände wertend betrachten. • Beurteilung der Tatsachen: Die Stellungnahmen der unmittelbaren Vorgesetzten (Herr U. und Frau I.) erstrecken sich über den maßgeblichen Zeitraum und bewerten durchgängig mit „Rundum zufriedenstellend“. Die vom Antragsteller behauptete ausschließlich für L. geleistete Tätigkeit wurde nicht substanziiert belegt und steht in Widerspruch zu früheren eidesstattlichen Versicherungen. • Auswirkung einer erneuten Beurteilung: Selbst bei Berücksichtigung der projekthaften Tätigkeit oder einer ein Notenanstieg um jeweils eine Stufe würde das für die Beförderung erforderliche Gesamturteil „Sehr gut ++“ nach wertender Betrachtung nicht erreicht werden. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Kostenentscheidung beruht auf §§154 Abs.2,162 Abs.3 VwGO; Streitwertfestsetzung nach GKG-Grundsätzen auf Wertstufe bis 13.000 Euro. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt hat, dass in einem fehlerfrei erneuten Auswahlverfahren eine Auswahl zu ihren Gunsten realistisch wäre. Die vorgelegten Behauptungen zur angeblich nicht berücksichtigten Tätigkeit sind widersprüchlich und unzureichend belegt; die vorhandenen Stellungnahmen der unmittelbaren Vorgesetzten sprechen vielmehr für durchgehend befriedigende Bewertungen. Mangels Aussicht auf Erreichen des für eine Beförderung erforderlichen Gesamturteils „Sehr gut ++“ besteht kein Anspruch auf die begehrte einstweilige Untersagung; die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst, und der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.