Beschluss
4 TaBV 23/17
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Beschwerdegericht überprüft bei Bestellung des Einigungsstellenvorsitzenden nur die Ermessensausübung des Arbeitsgerichts, nicht durch eigene Auswahlentscheidung zu ersetzen.
• Eine nur schlagwortartige Ablehnung des von der Gegenseite vorgeschlagenen Vorsitzenden reicht grundsätzlich nicht aus, dessen Bestellung zu verhindern.
• Die Zahl der Beisitzer richtet sich nach Komplexität und Besonderheiten des Einzelfalls; im Regelfall genügen zwei Beisitzer je Seite.
Entscheidungsgründe
Bestellung des Einigungsstellenvorsitzenden und Anzahl der Beisitzer angemessen • Das Beschwerdegericht überprüft bei Bestellung des Einigungsstellenvorsitzenden nur die Ermessensausübung des Arbeitsgerichts, nicht durch eigene Auswahlentscheidung zu ersetzen. • Eine nur schlagwortartige Ablehnung des von der Gegenseite vorgeschlagenen Vorsitzenden reicht grundsätzlich nicht aus, dessen Bestellung zu verhindern. • Die Zahl der Beisitzer richtet sich nach Komplexität und Besonderheiten des Einzelfalls; im Regelfall genügen zwei Beisitzer je Seite. Arbeitgeberin will Betrieb stilllegen; Betriebsrat beantragt die Bildung einer Einigungsstelle zum Sozialplan. Streit bestand über die Person des Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer. Der Betriebsrat schlug Richter St. E. als Vorsitzenden vor und forderte jeweils fünf Beisitzer pro Seite. Die Arbeitgeberin schlug einen anderen Richter vor und beantragte zwei Beisitzer je Seite. Das Arbeitsgericht bestellte Richter E. zum Vorsitzenden und setzte zwei Beisitzer pro Seite fest. Gegen diesen Beschluss legten beide Parteien Beschwerde ein. Beide rügten entweder die Person des Vorsitzenden oder die zu geringe Anzahl der Beisitzer; das Landesarbeitsgericht entschied über die Beschwerden. • Zweck der Beschwerde ist die Überprüfung der erstinstanzlichen Ermessensentscheidung; das Beschwerdegericht ersetzt das Ermessen nicht durch eine eigene Auswahl. • Das Arbeitsgericht durfte den vom Betriebsrat vorgeschlagenen Richter bestellen; er ist unparteiisch, erfahren und fachlich geeignet, und die Arbeitgeberin hat die bloße Ablehnung nicht ausreichend substantiiert. • Eine nur schlagwortartige Ablehnung reicht nicht aus, weil andernfalls jeder Vorschlag beliebig verhindert und die Verfahrensbeschleunigung des ArbGG unterlaufen würde. • Die erforderliche Zahl der Beisitzer bemisst sich nach Komplexität und Besonderheiten; im Regelfall sind zwei Beisitzer pro Seite ausreichend. • Vorliegend spricht die Zahl von 74 betroffenen Arbeitnehmern und die nicht ersichtliche besondere Komplexität des Sozialplanstoffs gegen eine Vergrößerung der Einigungsstelle. • Der Einigungsstellenvorsitzende verfügt über die erforderlichen juristischen Kenntnisse; zusätzliche juristische oder wirtschaftliche Sachverständige als Beisitzer sind nicht erforderlich. • Sowohl Betriebsrat als auch Arbeitgeber können bei Bedarf eigene Rechtsanwälte hinzuziehen; dies mildert den Bedarf an zusätzlichen Beisitzern. Die Beschwerden der Arbeitgeberin und des Betriebsrats wurden zurückgewiesen. Damit bleibt die Bestellung des vom Betriebsrat vorgeschlagenen Richters als Vorsitzender der Einigungsstelle in Kraft, weil das Arbeitsgericht sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt hat und der Bewerber unparteiisch und geeignet ist. Ebenso bleibt die Festlegung auf zwei Beisitzer pro Seite bestehen, da keine besondere Komplexität oder sonstige Umstände vorliegen, die mehr Beisitzer rechtfertigen würden. Die Entscheidung ist unanfechtbar; beide Seiten können ihre Interessen innerhalb der Einigungsstelle und gegebenenfalls durch Bevollmächtigte weiter verfolgen.