Urteil
2 Sa 41/18
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2018:1129.2Sa41.18.00
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Leitsätze
1. Zu den Anforderungen an die Darlegung im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage bei einer begehrten Höhegruppierung im Bereich des Tarifvertrags für die Beschäftigten des MDK Rheinland-Pfalz (MDK-T-RLP).(Rn.66)
2. Zum Tätigkeitsmerkmal der "selbständigen Leistungen" und der "gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse" in den Vergütungsgruppen 7 und 8 der Anlage 1 zu § 15 MDK-T-RLP und zum Umfang der diesbezüglichen Darlegungslast im Rahmen einer Eingruppierungsstreitigkeit.(Rn.75)
3. Zu den Tätigkeitsbeispielen der "Sekretärin" und der "Sachbearbeitung" in den Vergütungsgruppen 7 und 8 der Anlage 1 zu § 15 MDK-T-RLP.(Rn.88)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.11.2017 - 10 Ca 809/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an die Darlegung im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage bei einer begehrten Höhegruppierung im Bereich des Tarifvertrags für die Beschäftigten des MDK Rheinland-Pfalz (MDK-T-RLP).(Rn.66) 2. Zum Tätigkeitsmerkmal der "selbständigen Leistungen" und der "gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse" in den Vergütungsgruppen 7 und 8 der Anlage 1 zu § 15 MDK-T-RLP und zum Umfang der diesbezüglichen Darlegungslast im Rahmen einer Eingruppierungsstreitigkeit.(Rn.75) 3. Zu den Tätigkeitsbeispielen der "Sekretärin" und der "Sachbearbeitung" in den Vergütungsgruppen 7 und 8 der Anlage 1 zu § 15 MDK-T-RLP.(Rn.88) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.11.2017 - 10 Ca 809/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. I. Die Berufung ist in Bezug auf das weiterverfolgte Eingruppierungsbegehren der Klägerin, das sie auf die Erfüllung der tariflichen Anforderungen der Vergütungsgruppen 7 und 8 gestützt hat, zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Eingruppierungsfeststellungsklage abgewiesen. 1. Der (Haupt-)Antrag der Klägerin ist als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Mit dem zweitinstanzlich erstmals gestellten Hilfsantrag hat die Klägerin ihre Eingruppierungsklage nicht in der Berufungsinstanz erweitert. Der Hilfsantrag wird bereits vom erstinstanzlich gestellten und mit der Berufung weiterverfolgten Hauptantrag mitumfasst. a) Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs erfasst grundsätzlich auch einen Anspruch, der als ein „Weniger“ in ihm enthalten ist. Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich damit die Verpflichtung des Gerichts, bei Klagen, die sich auf eine bestimmte Eingruppierung stützen, auch ohne gesonderten Antrag zu prüfen, ob die Klage nicht insoweit teilweise begründet ist, als sie auf eine nicht ausdrücklich geltend gemachte - niedrigere - Entgeltgruppe gestützt werden kann. Das setzt jedoch voraus, dass es sich bei dem - möglicherweise - begründeten Teil der Klage um ein „Weniger“ und nicht um etwas anderes („aliud“) handelt. Im letzteren Fall bedarf es einer gesonderten prozessualen Geltendmachung durch mehrere Klageanträge. Ob es sich bei dem „geringeren“ Anspruch um ein „Weniger“ oder ein „aliud“ handelt, hängt von den konkreten Umständen und Ansprüchen sowie dem erkennbaren Begehren der klagenden Partei ab. Sie bestimmt den Streitgegenstand. Ihr darf vom Gericht nichts zugesprochen werden, was nicht beantragt wurde. Umgekehrt darf die beklagte Partei nicht zu etwas anderem verurteilt werden als zu dem, worauf sie ihre Verteidigung einrichten musste (BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 20, NZA-RR 2017, 202). Wird die Feststellung einer Vergütungspflicht nach einer bestimmten tariflichen Entgeltgruppe begehrt, so ist in diesem Antrag auch die Geltendmachung einer niedriger bewerteten Entgeltgruppe als „Weniger“ enthalten, wenn die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals denknotwendig bei der Erfüllung der höherwertigen Entgeltgruppe vorliegen müssen (BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - Rn. 17, juris; BAG 23. Oktober 2013 - 4 AZR 321/12 - Rn. 35, juris). b) Die Auslegung des erstinstanzlich gestellten und im Berufungsverfahren weiterverfolgten (Haupt-)Antrags ergibt, dass dieser auch das nunmehr als Hilfsantrag formulierte Begehren beinhaltet, weil die beiden Vergütungsgruppen aufeinander aufbauen und die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe 8 zwingend die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Vergütungsgruppe 7 voraussetzt. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO fehlt insoweit auch nicht deshalb, weil der Beklagte - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - für die Zeit vom 1. April 2015 bis 31. August 2016 die Differenz zwischen den Vergütungsgruppen 6 und 7 gezahlt hat (vgl. hierzu BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 903/08 - Rn. 18, juris). Die Frage der zutreffenden Eingruppierung der Klägerin ist damit nicht geklärt. Die Klägerin hat sich in der Klagebegründung dementsprechend auch ausdrücklich darauf berufen, dass der Beklagte mit der geleisteten Zahlung nicht verbindlich erklärt habe, dass sie in die Vergütungsgruppe 7 eingruppiert sei. Sie hat sich bereits erstinstanzlich darauf berufen, dass sie zumindest die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe 7 erfülle. Dementsprechend hat das Arbeitsgericht aufgrund des erstinstanzlich gestellten (Haupt-)Antrags zutreffend geprüft, ob die Klägerin zumindest in der Vergütungsgruppe 7 eingruppiert ist. 2. Die Eingruppierungsfeststellungsklage ist unbegründet. Auf der Grundlage des Vortrags der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin lässt sich nicht annehmen, dass ihre Tätigkeit ab dem 1. April 2015 die Tätigkeitsmerkmale der höheren Vergütungsgruppe 7 oder 8 erfüllt. a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unstreitig kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der MDK-T-RLP in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Gemäß § 15 MDK-T-RLP erfolgt die Eingruppierung aufgrund der vom Beschäftigten überwiegend ausgeübten Tätigkeit nach Maßgabe der Anlage 1, die u.a. folgende Bestimmungen enthält: "Vergütungsgruppe 5 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern z. B. 1. Leiter/in der Registratur und/oder des Archivs Leiter/in der Poststelle 2. Beschäftigte im Schreibdienst mit bis zu 30 % Sachbearbeitung 3. Beschäftigte in der Anmeldung/Information mit Verwaltungsaufgaben 4. Arzthelfer/in, Arztsekretär/in 5. Beschäftigte im med.-techn. Bereich 6. Hausmeister mit handwerklichen Kenntnissen Vergütungsgruppe 6 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordern z. B. 1. Beschäftigte im Schreibdienst mit bis zu 50 % Sachbearbeitung 2. Beschäftigte der Vergütungsgruppe 5.3, 5.4, 5.5 mit umfassenden Aufgaben 3. MTA 4. Hausmeister mit abgeschlossener Berufsausbildung Vergütungsgruppe 7 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern z. B. 1. Beschäftigte in der Sachbearbeitung 2. Sekretär/in mit besonderen Aufgaben 3. Pflegefachkräfte in der Pflegebegutachtung gemäß § 18 SGB XI 4. MTA mit besonderen Aufgaben 5. Vergütungsgruppe 8 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern und mit einer besonderen Verantwortung verbunden sind z. B. 1. Beschäftigte in der Sachbearbeitung mit schwierigen Aufgaben 2. Sekretär/in des Geschäftsführers 3. Pflegefachkräfte mit Aufgaben, die sich über die Begutachtungsaufgaben der VG 7 hinausheben - insbesondere, die überwiegend Aufgaben gemäß § 114 SGB XI wahrnehmen 4. Leitende MTA" Die Tätigkeitsmerkmale der vorgenannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Abschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen (st. Rspr., vgl. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 20, juris). Dabei ist eine pauschale, summarische Prüfung ausreichend, soweit die Tätigkeit zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht (BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 21, juris). Richtet sich - wie gemäß § 15 MDK-T-RLP - die Eingruppierung des Beschäftigten nach der von diesem überwiegend ausgeübten Tätigkeit, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst darauf an festzustellen, ob der Beschäftigte eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit, eine überwiegend auszuübende Teiltätigkeit oder mehrere selbständige Teiltätigkeiten, von denen keine überwiegt, zu erbringen hat. Dafür gelten vergleichbare Regeln und Kriterien, wie bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng. Bei der Festlegung des Tätigkeitszuschnitts sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Für eine zusammenfassende Betrachtung von Tätigkeiten können gesetzliche Bestimmungen, Verwaltungsvorschriften, Geschäftsverteilungspläne, Anschauungen innerhalb einer Behörde oder eine behördliche Übung, aber auch der enge Zusammenhang der dem Angestellten übertragenen Aufgaben herangezogen werden (BAG 20 März 2002 - 4 AZR 83/01 - Rn. 24, juris). b) Der Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin ermöglicht nicht den rechtlichen Schluss, dass sie mit ihrer überwiegend ausgeübten Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe 7 oder 8 erfüllt. aa) Die Klägerin hat sich zur Begründung der von ihr begehrten höheren Eingruppierung darauf berufen, dass die von ihr im Juli 2011 übernommene Teamkoordination des VSO-Bereichs im Bereich Krankenhaus der Hauptverwaltung der Beklagten mit dem Vorgesetztenwechsel ab März 2013 zur "Teamleitung Orga-KH" ausgebaut worden sei. In der Funktion als Teamleitung sei sie in fachlicher und organisatorischer Hinsicht weisungsbefugt gegenüber den im Bereich Orga-KH eingesetzten VSO-Kräften. Es bestehe auch ein eigener Entscheidungsspielraum, den der Bereichsleiter ihr jeweils vorgebe. Für den von ihr angeführten Arbeitsvorgang "Teamleitung Orga-KH" hat sie einen Zeitanteil von 70 % angegeben, der sich aus Zeitanteilen von 11 % für Prozessstrukturierung, 15 % für Personaleinsatzplanung, 22 % für Personalführung, 18 % für Kontrolle und Überwachung der Arbeitseinsätze und 4 % für eigenverantwortliche Planung und Durchführung von Besprechungen zusammensetzen soll. Die Beklagte hat erwidert, dass die Klägerin lediglich die Koordination der VSO-Kräfte im Bereich Orga-KH übernommen habe, wie dies auch im Zwischenzeugnis vom 7. Mai 2013 aufgeführt ist, wohingegen sie nicht die Funktion einer Teamleiterin Orga-Krankenhaus inne habe. Die Klägerin gebe lediglich nach Vorgaben des Bereichsleiters Aufgabenstellungen an die Orga-Mitarbeiter weiter und fungiere als Sprachrohr ohne eigene Entscheidungskompetenz. Die behaupteten Zeitanteile hat die Beklagte ausdrücklich bestritten. Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin neben den weiteren ihr übertragenen Tätigkeiten auch eine Funktion als Teamleiterin im Bereich Orga-KH inne hat und welche Befugnisse damit verbunden sind. Zwar würde die von der Klägerin angeführte "Teamleitung Orga-KH" gemessen am Arbeitsergebnis einen selbständigen Arbeitsvorgang darstellen, der sich von den weiteren ihr übertragenen Tätigkeiten, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der behaupteten Teamleitung stehen, abgrenzen lässt. Auch die sog. EDV-Assistenz, aufgrund deren Übernahme die Klägerin in die Vergütungsgruppe 6 höhergruppiert worden war, bildet einen eigenständigen Arbeitsvorgang. Der Vortrag der Klägerin bietet aber keinen hinreichend substantiierte Tatsachengrundlage, die es erlaubt, von einem Arbeitsvorgang "Teamleitung Orga-KH" auszugehen, der für sich genommen oder zusammen mit der "EDV-Assistenz" den überwiegenden Anteil der gesamten Arbeitszeit ausmacht. Der Vortrag der Klägerin genügt nicht, um die Zeitanteile des angeführten Arbeitsvorgangs "Teamleitung Orga-KH" an der Gesamtarbeitszeit bestimmen oder auch nur schätzen zu können. Die Klägerin hat nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, wie sie die von ihr pauschal behaupteten und von der Beklagten bestrittenen Zeitanteile für die "Teamleitung Orga-KH" ermittelt haben will. (1) Zwar besteht keine Verpflichtung des Angestellten, tagebuchartige oder sonstige Aufzeichnungen über Einzelheiten seiner Tätigkeit und den Zeitaufwand für seine Aufgaben zu führen. Es gelten aber für die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast die allgemeinen Grundsätze des Verfahrensrechts. Danach ist eine Eingruppierungsfeststellungsklage schlüssig, wenn das tatsächliche Vorbringen des Klägers bei Unterstellung seiner Richtigkeit den Klageantrag als begründet erscheinen lässt, so dass im Falle der Säumnis der beklagten Partei ein Versäumnisurteil nach § 331 ZPO ergehen könnte. Dazu muss der Kläger nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozesses und des materiellen Rechts diejenigen Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Angesichts der Differenzierung der Tätigkeitsmerkmale ist eine genaue Darstellung der Aufgaben des Angestellten allein nicht ausreichend. Der Zeitaufwand für jeden Arbeitsvorgang kann beispielsweise mit Methoden ermittelt werden, wie sie für Organisationsuntersuchungen verwendet werden. Soweit für Arbeitsvorgänge keine statistischen Zahlen zur Verfügung stehen, muss der tatsächliche Arbeitsanfall über einen ausreichend langen Zeitraum festgestellt werden können. Der Arbeitsaufwand für solche Feststellungen ist angesichts der Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsprozess vor allem bei umfangreichen und differenzierten Aufgabenkreisen beträchtlich. Diese Tatsache führt aber zu keiner Verringerung der Darlegungs- und Beweislast (BAG 18. Mai 1994 - 4 AZR 449/93 - Rn. 77 - 79, juris; LAG Sachsen-Anhalt 24. März 2016 - 7 Sa 509/13 E - Rn. 173, juris). Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich nichts anderes daraus, dass der Beklagte keine Arbeitsplatzbeschreibung erstellt hat. Vielmehr muss die Klägerin gerade wegen des Nichtvorhandenseins einer Arbeitsplatzbeschreibung die anspruchsbegründenden Tatsachen anhand nachvollziehbarer Erhebungen vortragen (vgl. BAG 18. Mai 1994 - 4 AZR 449/93 - Rn. 79, juris). (2) Im Streitfall hat die Klägerin lediglich ein "Beispiel einer Arbeitswoche" in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen, das zur Darlegung des zeitlichen Umfangs der regelmäßig anfallenden Arbeitsaufgaben unzureichend ist. Die Beklagte hat zutreffend gerügt, dass noch nicht einmal vorgetragen ist, wann sich eine solche Arbeitswoche inhaltlich zugetragen haben soll. Aus dem "Beispiel einer Arbeitswoche" lässt sich nicht nachvollziehbar entnehmen, ob und ggf. welche der angeführten Aufgaben in welchem Umfang für welchen Zeitraum angefallen sein sollen. So hat die Klägerin z. B. die Personaleinsatzplanung VSO für den kommenden Monat mit 180 Minuten aufgeführt, die nach ihrem Vorbringen lediglich einmal im Monat erstellt wird. Auch bezüglich der angeführten Gespräche und Maßnahmen, die in der Arbeitswoche u.a. unter den Überschriften "Personalführung VSO" und "Prozessstrukturierung VSO" aufgeführt sind, lässt allein die Schilderung einer Arbeitswoche keine hinreichenden Rückschlüsse darauf zu, inwieweit regelmäßig von welchem zeitlichen Arbeitsumfang für welche Aufgaben auszugehen sein soll. Die Klägerin hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 6. November 2017 mehrere Tätigkeiten vorgetragen, die nach ihrer eigenen Darstellung nicht dem Arbeitsvorgang "Teamleitung Orga-KH" zugerechnet werden können und hierfür Zeitanteile behauptet, die in sich widersprüchlich sind und sich mit den behaupteten Zeitanteilen für den Arbeitsvorgang "Teamleitung Orga-KH" nicht in Einklang bringen lassen. In ihrem Schriftsatz vom 6. November 2017 hat die Klägerin u.a. bei den Abfragen zur Nutzerfinanzierung für deren Erstellung und Prüfung einen Zeitanteil von bis zu 80 % ihrer täglichen Arbeitszeit, bei der Zuteilung der Fälle auf die Kodierfachkräfte wiederum bis zu 80 % ihrer Zeit, bei der Überprüfung der noch nicht bearbeiteten Krankenhausaufträge wiederum bis zu 80 % ihrer Arbeitszeit, bei der Personaleinsatzplanung im ärztlichen Bereich Krankenhaus einen Zeitanteil von 80 % ihres Tätigkeitsumfangs und bei der Personaleinsatzplanung im Orga-Krankenhausbereich einen Zeitanteil von über 60 % ihrer Arbeitszeit angeführt. Dabei hat sie ihre Zeitangaben im Schriftsatz vom 6. November 2017 jeweils sowohl vergangenheits- als auch gegenwartsbezogen gemacht (u.a. "...nahm und nimmt bis zu 80 % der Zeit in Anspruch", "Dies geschah und geschieht zu 80 % des Tätigkeitsumfangs..." etc.). Auch in Anbetracht dieses erstinstanzlichen Vorbringens, das die Klägerin im Berufungsverfahren - bis auf die zuvor angegebenen und nunmehr weggelassenen Prozentsätze - wiederholt hat, sind die angegebenen Zeitanteile für die "Teamleitung Orga-KH" von 70 % in keiner Weise nachvollziehbar. Die Klägerin hat weder schlüssig vorgetragen, wie sich die von ihr behaupteten Zeitanteile von insgesamt 70 % der Tätigkeiten im Bereich des Arbeitsvorgangs "Teamleitung Orga-KH" im Einzelnen errechnen sollen, noch ist nachvollziehbar, anhand welcher Unterlagen oder Erhebungen sie dieses Arbeitsvolumen ermittelt haben will. Dementsprechend kann im Streitfall auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin nicht angenommen werden, dass der von ihr angeführte Arbeitsvorgang "Teamleitung Orga-KH" für sich genommen oder zusammen mit der angeführten "EDV-Assistenz", für die sie ab Juli 2011 einen Zeitanteil von 15 % und zuletzt von nur noch 3 % angegeben hat, ihre überwiegende Tätigkeit ausmacht. bb) Bei den weiteren von ihr auszuübenden Tätigkeiten, die sie erstinstanzlich ohne nachvollziehbare Berechnung mit einem Zeitanteil von jeweils bis zu 80 % angegeben hat, lässt ihr Vorbringen nicht den rechtlichen Entschluss darauf zu, dass diese gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern. Die Klägerin erfüllt bei jedem denkbaren Zuschnitt der von ihr angeführten weiteren Arbeitsvorgänge nicht die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen 7 und 8. (1) Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal "selbständige Leistungen" darf nicht mit dem Begriff "selbständig arbeiten" verwechselt werden, worunter man eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung versteht. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Vom Angestellten werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an dessen Überlegungsvermögen gestellt werden. Der Angestellte muss dabei unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen (vgl. BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 33, NZA-RR 2008, 189). Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht nachvollziehbar entnehmen, dass die von ihr angeführten weiteren Tätigkeiten selbständige Leistungen erfordern. Soweit die Klägerin unter der Überschrift "Koordination der Tätigkeiten im Bereich Krankenhaus für Ärzte und Kodierfachkräfte" die Personaleinsatzplanung für die Ärzte (sechs Mitarbeiter) und die Kodierfachkräfte (acht Mitarbeiter) angeführt hat, ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht, welche Abwägungsprozesse von ihr verlangt werden sollen, die hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordern sollen. Die Beklagte hat erwidert, dass die Klägerin weder befähigt noch dazu befugt sei, die Leistungsfähigkeit von Kodierkräften zu beurteilen, was ausschließlich dem Bereichsleiter obliege. Es gebe Vorgaben des Bereichsleiters, die Anzahl und Art der Fälle betreffen würden, die den Kodierfachkräften zugeteilt würden. Die Klägerin sei lediglich verpflichtet, die Vorgaben des Bereichsleiters umzusetzen. Auch im ärztlichen Bereich entscheide ausschließlich der Bereichsleiter, welche Arzt für welche Tätigkeit herangezogen werde. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Ausbildung überhaupt nicht in der Lage, eine solche Einteilung vorzunehmen. Dabei werde nicht in Abrede gestellt, dass eine routinierte VSO-Kraft wisse, welcher Arzt bzw. welche Kodierkraft regelmäßig welches Fachgebiet bearbeite. Auf der Grundlage der Vorgaben des Bereichsleiters erfolge dann die Terminplanung durch die Klägerin, die dabei auch Urlaub, krankheitsbedingte Fehlzeiten etc. zu berücksichtigen habe. Sämtliche Vorgaben, welche Tätigkeiten von wie vielen Ärzten täglich zu erledigen seien und welche Ärzte bestimmte Tätigkeiten nicht oder noch nicht ausüben würden, seien durch den Bereichsleiter erstellt worden. Auf der Grundlage dieser feststehenden Schlüssel habe es der Klägerin dann oblegen, diese Vorgaben umzusetzen, was durch erfolgt sei, dass die Klägerin im Kalender eingetragen habe, welcher Arzt an welchem Tag welche Tätigkeiten übernehme. Es handele sich insoweit um eine reine Terminplanung, die weder umfassende Fachkenntnisse noch selbständige Leistungen erfordere. Die Vergabe der Arbeitseinsätze erfolgt sowohl für die Ärzte als auch für die Kodierfachkräfte nach den auch von der Klägerin eingeräumten Vorgaben des Bereichsleiters. Soweit die Klägerin in Bezug auf die Einsatzplanung der Gutachter angeführt hat, sie müsse eigenverantwortlich entscheiden und ihr entsprechendes Fachwissen einsetzen, welcher Gutachter die entsprechenden Qualifikationen habe, um die geforderten Aufgaben zu erfüllen, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen, über welches Fachwissen sie diesbezüglich verfügen will und welche Spielräume im Rahmen der Vorgaben des Bereichsleiters bestehen sollen, bei deren Ausfüllung das Abwägen welcher unterschiedlichen Informationen erforderlich sein soll. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass sie im Rahmen der von ihr angeführten Vorgaben selbständig über die Zuteilung habe entscheiden können, ohne dass sich nachvollziehen lässt, ob und inwieweit die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe 7 oder 8 vorausgesetzten umfassenden Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung im Rahmen welcher Abwägungsprozesse erfordern sollen. Soweit die Klägerin in Umsetzung der Vorgaben des Bereichsleiters die Fälle bzw. Aufträge an die Gutachter bzw. Kodierfachkräfte selbständig zuteilt, mag es sich um eine "selbständig zu treffende Entscheidung" handeln (vgl. hierzu BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 38, juris; BAG 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 30, juris). Hingegen ist nicht erkennbar, dass darin ein selbständiges Erarbeiten eines Arbeitsergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative liegt. Auch wenn die Klägerin für die konkrete Zuteilung nach den ihr erteilen Vorgaben ihr Fachwissen einzusetzen hat, ist nicht erkennbar, dass die auf der Grundlage ihrer Fachkenntnisse durchgeführte Zuteilung eine darüber hinausgehende eigene Beurteilung und eigene Entschließung im Rahmen von Abwägungsprozessen erfordert. Die von der Klägerin angeführte Urlaubsplanung für Ärzte und Kodierfachkräfte stellt keine selbständige Leistung dar. Diesbezüglich hat der Bereichsleiter vorgegeben, wie viele Ärzte und Kodierfachkräfte gleichzeitig abwesend sein dürfen. Das wurde von der Klägerin bei einem Urlaubsantrag anhand der von ihr erstellten Excel-Tabelle und dem aktuellen Kalender überprüft. Falls aufgrund eines Urlaubsantrages nicht ausreichend Mitarbeiter anwesend gewesen wären und der Mitarbeiter an seinem Urlaubsantrag nach ihrem Hinweis darauf festhielt, erfolgte eine Klärung mit dem Bereichsleiter. Danach oblag der Klägerin lediglich eine Vorprüfung der Vorgabe des Bereichsleiters, während der Urlaubsantrag durch den Bereichsleiter genehmigt wurde. Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit den von ihr geschilderten Aufgaben wiederholend darauf verweist, dass die betreffenden Arbeiten völlig selbständig erfolgen würden, lassen ihre schlagwortartigen Ausführungen nicht erkennen, dass die betreffende Tätigkeit ein selbständiges Erarbeiten eines Arbeitsergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative erfordert. Ein selbständiges Arbeiten im Sinne einer Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung stellt noch keine selbständige Leistung dar. Gleiches gilt auch für die weiteren Tätigkeiten, die die Klägerin angeführt hat, wie etwa die im Rahmen der Assistenz des Bereichsleiters anfallenden allgemeinen Sekretariatsaufgaben und die Fristenüberwachung. Das Vorbringen der Klägerin beschränkt sich im Wesentlichen auf ihre abstrakte Bewertung, dass sich die selbständigen Leistungen in ihrer Arbeit in den angeführten Tätigkeiten erklären würden, ohne dass sich daraus die oben dargestellten Anforderungen zur Annahme von selbständigen Leistungen nachvollziehbar entnehmen lassen. So lassen bei der von der Klägerin angeführten Fristenüberwachung die in ihrer Verantwortung liegende Vermeidung von Verfristungen und die hierzu durchgeführten Kontrollen nicht erkennen, dass über eine Umsetzung vorhandener Fachkenntnisse hinaus die dargestellten Voraussetzungen für eine selbständige Leistung vorliegen. Soweit die Klägerin nach ihrem Vortrag Abfragen an das System MEDIKOS konzipiert und angepasst hat, ist bereits nicht erkennbar, inwieweit diese Tätigkeit regelmäßig in einem rechtserheblichen Umfang anfallen soll. Im Übrigen vermag die Erstellung von Abfragen aufgrund vorhandener Fachkenntnisse nicht ohne weiteres eine selbständige Leistung zu begründen. Mangels nachvollziehbarer Angabe der Zeitanteile lässt sich gemäß den obigen Ausführungen jedenfalls nicht feststellen, dass die von der Klägerin zur Begründung ihrer höheren Eingruppierung herangezogenen Arbeitsvorgänge "Teamleitung Orga-KH" und "Koordination Fristen- und Fallmanagement" zusammen mit der EDV-Assistenz ihre überwiegende Tätigkeit ausmacht. Soweit der Klägerin vorübergehende (Projekt-)Aufgaben übertragen worden sind, vermag dies die begehrte Höhergruppierung nicht zu begründen. Vielmehr muss die Tätigkeit dem Arbeitnehmer nicht nur zur vorübergehenden Ausübung übertragen worden sein. Die zeitlich begrenzte Übertragung einer anderen, insbesondere höherwertigeren Tätigkeit führt nicht zu einer neuen Eingruppierung, sondern kann nur zu einem Anspruch auf eine Zulage führen (Schaub Arbeitsrechtshandbuch 16. Aufl. § 64 Rn. 38). (2) Die Klägerin hat hinsichtlich der vorgenannten Tätigkeiten auch zum Vorliegen gründlicher, umfassender Fachkenntnisse nicht ausreichend vorgetragen. „Gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ bedeuten gegenüber den in den Vergütungsgruppen 5 und 6 geforderten „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen“ eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Unter „gründlichen“ Fachkenntnissen sind solche von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verstehen. Vielseitige Fachkenntnisse erfordern eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. In der Vergütungsgruppe 7 dagegen sind die Anforderungen an die Gründlichkeit nicht mehr dieselben wie in den niedrigeren Vergütungsgruppen. Denn nunmehr wird eine Steigerung nicht nur der Breite, d.h. dem Umfang nach, sondern nach der Tiefe der einzusetzenden Fachkenntnisse gefordert. Die Begriffe „gründlich“ und „umfassend“ sind also nicht getrennt zu beurteilen. Vielmehr ist das Tätigkeitsmerkmal „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ den „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen“ zusammenfassend gegenüberzustellen und einheitlich zu bewerten. Nur wenn dann eine entsprechende Steigerung nach Tiefe und Breite, also nach Qualität und Quantität, gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ erfüllt (BAG 5. Juli 2017 - 4 AZR 866/15 - Rn. 23, juris). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass und warum eine Steigerung der Tiefe und Breite, also nach Qualität und Quantität, gegenüber dem Tatbestandsmerkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" vorliegen soll. Es bedurfte insoweit eines vergleichenden Vortrags (BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - Rn. 92, NZA-RR 1998, 567). Daran fehlt es. Aus dem Vortrag der Klägerin lässt sich nicht nachvollziehbar entnehmen, über welche gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse eines Angestellten der Vergütungsgruppen 5 und 6 hinaus ihre Tätigkeiten welche hinsichtlich Tiefe und Breite gesteigerten Fachkenntnisse erfordern sollen. Der wiederholte Verweis darauf, dass sich die umfassenden Fachkenntnisse aus den dargestellten Arbeitsvorgängen ergeben würden, reicht hierfür nicht aus. cc) Soweit sich die Klägerin auf die in der Vergütungsgruppe 7 genannten Tätigkeitsbeispiele Nr. 1 ("Beschäftigte in der Sachbearbeitung") sowie Nr. 2 ("Sekretär/in mit besonderen Aufgaben") und das in der Vergütungsgruppe 8 genannte Tätigkeitsbeispiel Nr. 1 ("Beschäftigte in der Sachbearbeitung mit schwierigen Aufgaben") berufen hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Im Streitfall kann auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin nicht davon ausgegangen werden, dass ihre überwiegende Tätigkeit der "Sachbearbeitung" im Sinne des ersten Tätigkeitsbeispiels der Vergütungsgruppen 7 und 8 oder der Tätigkeit einer "Sekretärin" im Sinne des zweiten Tätigkeitsbeispiels der Vergütungsgruppe 7 zuzuordnen ist. Sachbearbeiter ist nach allgemeinem Sprachverständnis ein Angestellter, der ein bestimmtes Sachgebiet bearbeitet (vgl. hierzu LAG Niedersachsen 10. Januar 2011 - 8 Sa 995/10 E - Rn. 61, juris), was bei der Klägerin nicht der Fall ist. Nach dem Vortrag der Klägerin ist ihre überwiegende Tätigkeit auch nicht die einer Sekretärin, die nach dem Berufsbild grundsätzlich unterstützend tätig wird (vgl. BAG 13. November 2013 - 4 ABR 16/12 - Rn. 44, NZA-RR 2014, 426), wie dies hier allenfalls im Rahmen der Assistenz des Bereichsleiters der Fall ist. Vielmehr ist sie nach den von ihr dargestellten Aufgaben und dem vorgelegten Zwischenzeugnis vom 7. Mai 2013 in erster Linie nicht als Sekretärin, sondern als Verwaltungs- und Organisationskraft anzusehen, die sich als solche keinem Tätigkeitsbeispiel zuordnen lässt. In Bezug auf das Tätigkeitsbeispiel Nr. 1 der Vergütungsgruppen 7 und 8 ergibt sich zudem aus dem Gesamtzusammenhang mit den Vergütungsgruppen 5 und 6, dass hierunter nur Beschäftigte fallen, deren überwiegende Tätigkeit selbständige Leistungen erfordert, was bei der Klägerin gemäß den obigen Ausführungen nicht der Fall ist. In der Vergütungsgruppe 5 sind im zweiten Tätigkeitsbeispiel Beschäftigte im Schreibdienst mit bis zu 30 % Sachbearbeitung und in der Vergütungsgruppe 6 im ersten Tätigkeitsbeispiel Beschäftigte im Schreibdienst mit bis zu 50 % Sachbearbeitung aufgeführt. Das erste Tätigkeitsbeispiel der Vergütungsgruppen 7 und 8 erfasst Beschäftigte, die mit ihrer überwiegenden Tätigkeit, d. h. zu mehr als 50 % in der Sachbearbeitung tätig sind. Danach korrespondiert der prozentuale Anteil der Sachbearbeitung mit dem Umfang der in den Vergütungsgruppen 6 bis 8 jeweils vorausgesetzten selbständigen Leistungen. Daraus ergibt sich, dass unter den Begriff der "Sachbearbeitung" nur Tätigkeiten fallen, die selbständige Leistungen erfordern. Das lässt sich bei der Klägerin gemäß den obigen Ausführungen auf der Grundlage ihres Vortrags nicht annehmen. Gleiches gilt auch für das zweite Tätigkeitsbeispiel der Vergütungsgruppe 7. In der Vergütungsgruppe 5 ist im vierten Tätigkeitsbeispiel "Arztsekretär/in", in der Vergütungsgruppe 6 im zweiten Tätigkeitsbeispiel u.a. Beschäftigte der Vergütungsgruppe 5.4 "mit umfassenden Aufgaben" und in der Vergütungsgruppe 7 beim zweiten Tätigkeitsbeispiel "Sekretär/in mit besonderen Aufgaben" aufgeführt. Die Tätigkeiten der Vergütungsgruppen unterscheiden sich dadurch, dass die Vergütungsgruppe 5 keine selbständigen Leistungen, die Vergütungsgruppe 6 mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen und die Vergütungsgruppe 7 überwiegend selbständige Leistungen erfordert. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss auf allgemeine Tätigkeitsmerkmale zurückgegriffen werden, wenn das Tätigkeitsbeispiel selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können (BAG 15. Juni 1994 - 4 AZR 327/93 - Rn. 47, juris). Die besonderen Aufgaben im Tarifsinne müssen dem Anforderungsniveau der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale entsprechen, auf die hier zurückzugreifen ist. Danach muss es sich bei den besonderen Aufgaben um Aufgaben handeln, die über allgemeine oder umfassende Sekretariatsaufgaben hinaus besondere Anforderungen stellen, wie dies für selbständige Leistungen verlangt wird. Im Streitfall kann gemäß den obigen Ausführungen auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin nicht angenommen werden, dass ihre überwiegende Tätigkeit mit solchen "besonderen Aufgaben" verbunden ist. dd) Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (zu II. 3. der Gründe) hat die Beklagte mit der von ihr ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleisteten Einmalzahlung in Höhe der Differenz zwischen den Vergütungsgruppen 6 und 7 für die Zeit vom 1. April 2015 bis 31. August 2016 nicht zum Ausdruck gebracht, dass ihrer Ansicht nach der Klägerin die Vergütung nach Vergütungsgruppe 7 auch tarifvertraglich zusteht. II. Soweit die Klägerin ihre Klage auf eine einzelvertragliche Zusage einer Vergütung nach Vergütungsgruppe 7 gestützt hat, ist die Berufung bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. 1. Die Berufung der Klägerin ist bezogen auf die vom Arbeitsgericht verneinte vertragliche Zusage einer Vergütung nach Vergütungsgruppe 7 bereits nicht in zulässiger Weise innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden. Eine Berufungsbegründung genügt nur dann den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 14. März 2017 - 9 AZR 633/15 - Rn. 11, juris). Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden; fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 23. November 2006 - 6 AZR 317/06 - Rn. 13, NZA 2007, 630; BGH 4. Juli 2013 - III ZR 52/12 - Rn. 56, NJW-RR 2014, 492). Wird die Klage - wie hier - sowohl auf einen tariflichen Anspruch als auch auf eine einzelvertragliche Zusage gestützt, handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände (BAG 23. November 2006 - 6 AZR 317/06 - Rn. 13 ff., NZA 2007, 630). Das Arbeitsgericht hat hier über mehrere Streitgegenstände entschieden, indem es einerseits einen tariflichen Anspruch auf die begehrte Höhergruppierung und andererseits einen vertraglichen Anspruch aus einer vertraglichen Zusage auf Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe 7 verneint hat. Gegen die Annahme des Arbeitsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe 7 aufgrund einer vertraglichen Zusage von Frau Dr. W.-V., richtet sich kein ordnungsgemäß begründeter Angriff der Berufung. Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung darauf verwiesen, dass in Bezug auf die Zusage von Frau Dr. W.-V. in erster Instanz ausführlich vorgetragen worden sei und es bei dem Vortrag verbleibe, dass diese Zusage zu einem Rechtsanspruch führe. Im Übrigen beinhaltet die Berufungsbegründung diesbezüglich lediglich die wörtliche Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens (Schriftsätze vom 28.08., 25.09. und 6.11.2017 = S. 4 - 28 der Berufungsbegründung, vgl. insbes. Ziff. 2. b der Berufungsbegründung = Ziff. 2. des Schriftsatzes vom 28. August 2017 und Ziff. 10 der Berufungsbegründung = Ziff. 3. des Schriftsatzes vom 6. November 2017). Das reicht für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung nicht aus. 2. Unabhängig davon ist die Berufung selbst bei unterstellter Zulässigkeit auch insoweit unbegründet. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (Ziffer II. 4. der Entscheidungsgründe), denen die Berufungskammer uneingeschränkt folgt (§ 69 Abs. 2 ArbGG), kann im Streitfall nicht angenommen werden, der Beklagte habe mit der Erklärung von Frau Dr. W.-V. der Klägerin eine Vergütung nach Vergütungsgruppe 7 unabhängig von den tariflichen Voraussetzungen zugesagt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. April 2015 Vergütung nach der Vergütungsgruppe 8 oder - hilfsweise - 7 des Tarifvertrags für die Beschäftigten des MDK Rheinland-Pfalz (MDK-T-RLP) zu zahlen. Die Klägerin ist beim Beklagten seit dem 1. August 2000 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet einzelvertraglich der MDK-T-RLP Anwendung. Die Klägerin war zunächst in die Vergütungsgruppe 5 eingruppiert. Aufgrund der Übernahme der EDV-Assistenz wurde sie im Jahr 2011 in die Vergütungsgruppe 6 höhergruppiert. Ab Juli 2011 übernahm sie die Koordination der VSO-Kräfte (Verwaltungs-, Sekretariats- und Organisationskräfte) im Bereich Krankenhaus der Hauptverwaltung des Beklagten. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die Klägerin ab März 2013 die Funktion einer Teamleiterin übernommen. Der Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 7. Mai 2013 ein Zwischenzeugnis (Bl. 100 - 102 d. A.), auf das Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 22. April 2015 (Bl. 4 d. A.) stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe 7 und verwies zur Begründung u.a. darauf, dass sich ihre Position seit dem 1. März 2013 dahingehend geändert habe, dass sie selbständige Leistungen erbringe und als Teamleitung der Orga-Krankenhaus tätig sei. Das wurde vom Beklagten abgelehnt, wogegen die Klägerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 (Bl. 129 d. A.) Widerspruch einlegte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Juli 2016 (Bl. 130, 131 d. A.) begehrte die Klägerin ihre Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe 8. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. August 2016 (Bl. 134, 135 d. A.) teilte der Beklagte der Klägerin Folgendes mit: "... in vorbezeichneter Angelegenheit kann ich Ihnen nach Rücksprache mit meiner Mandantschaft mitteilen, dass hier grundsätzlich angestrebt wird, eine einvernehmliche Erledigung der Angelegenheit herbeizuführen. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wäre meine Mandantschaft bereit, Ihrer Partei zum Ausgleich des Zeitraums 01.04.2015 bis 31.08.2016 einen Betrag in Höhe von € 7.765,-- brutto zu zahlen. Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen VG 6 und VG 7 für den Zeitraum April 2015 bis August 2016. Aufgrund zum 01.01.2017 umzusetzender Vorgaben der Bundesdatenschutzbeauftragten wird seitens meiner Mandantschaft ein sog. Mitteilungsmanagementverfahren zur implementieren sein. Es ist beabsichtigt, Ihrer Partei anzubieten, ab dem 01.09.2016 die hierfür notwendigen Umstrukturierungen zu begleiten, dies unter Beibehaltung der derzeitigen Vergütung zuzüglich einer Zulage, so dass werthaltig eine Gesamtzahlung erfolgt, die der Vergütungsgruppe 7 entspricht. Nach entsprechender Implementierung soll Ihre Partei dann in der zentralen Post- und Scanstelle, vorbehaltlich der noch durchzuführenden Mitbestimmung, tätig sein. Dort würde sie ab diesem Zeitpunkt eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 7 erhalten. Ihr Einverständnis voraussetzend, wird meine Mandantschaft Ihrer Partei die beabsichtigten strukturellen Änderungen in einem Mitarbeitergespräch darlegen und ihr diesen Vorschlag für eine weitere zukünftige Zusammenarbeit nochmals näher erläutern. ..." Im Hinblick auf die beabsichtigte Einrichtung einer zentralen Poststelle/Scanstraße im Fachbereich Medizin/HV ab dem 1. Januar 2017 wurde der Klägerin in einem Personalgespräch am 25. August 2016 angeboten, für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2016 das Projekt zur Einführung des zentralen Posteingangs/Scanstraße zu leiten. Hierzu sollte die Klägerin einen Projektplan erstellen und das Projektteam in Abstimmung mit Frau Dr. W.-V. zusammenstellen. Während der Projektphase vom 1. September bis 31. Dezember 2016 sollte der Klägerin eine Projektzulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen Vergütungsgruppe 6 und Vergütungsgruppe 7 gezahlt werden. Weiterhin wurde ihr ab dem 1. Januar 2017 vorbehaltlich der Zustimmung des Personalrates die Teamleitung des Bereichs "Zentraler Posteingang/Scanstraße" angeboten, wobei sie ab Übernahme dieser Tätigkeit dauerhaft in die Vergütungsgruppe 7 eingruppiert werden sollte. Weiterhin wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass die Klägerin rückwirkend für die Zeit von April 2015 bis August 2016 eine Einmalzahlung in Höhe der Differenz zwischen der Vergütungsgruppe 6 und der Vergütungsgruppe 7 erhält. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Oktober 2016 (Bl. 148, 149 d. A.) wies der Beklagte die Klägerin auf Folgendes hin: "... Zunächst darf ich darauf verweisen, dass nach diesseitiger Auffassung eine endgültige vergleichsweise Regelung bisher nicht getroffen wurde. Zutreffend ist, dass meine Mandantschaft Ihrer Partei für die Vergangenheit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen pauschalen Betrag in Höhe von € 7.765,00 brutto gezahlt hat. Zutreffend ist auch weiterhin, dass Ihre Partei derzeit für den Zeitraum vom 01.09. bis 31.12.2016 das Projekt "Zentraler Posteingang/Scanstraße" im Bereich Medizin/HV" leitet, Frau A. ist insoweit betraut, einen entsprechenden Projektplan zu erstellen. Die endgültige Besetzung der neu zu schaffenden Stelle war stets sowohl meinerseits als auch seitens meiner Mandantschaft unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Personalrates gestellt worden. Dieser fordert nunmehr von meiner Mandantschaft, dass die ab dem 01.01.2017 voraussichtlich zu besetzende Stelle "Teamleitung des Bereichs Zentraler Posteingang/Scanstraße" intern ausgeschrieben werden soll. Im Rahmen der zu beachtenden Mitbestimmung wird eine entsprechende Ausschreibung erfolgen, ich setze diesseits voraus, dass Ihre Partei hier eine entsprechende Bewerbung abgeben wird. Es bleibt dann jedoch abzuwarten, ob im Rahmen der Stellenausschreibung eine Berücksichtigung Ihrer Partei möglich ist." Darauf antwortete die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Oktober 2016 (Bl. 136, 137 d. A.) wie folgt: "... vielen Dank für Ihr Schreiben vom 25.10.2016, das leider einen Fehler enthält: Der Vorbehalt zur Mitbestimmung wurde von Ihrer Seite aus nur für eine weitere Tätigkeit im Jahr 2017 angeboten (Seite 2, 2. Absatz). Damit kommt - wie dies üblich ist - in Bezug auf den Rest auf jeden Fall ein Vergleich zu Stande. Wir dürfen des Weiteren darauf hinweisen, dass unsere Mandantin zur Beantragung der Elternzeit die letzten 12 zurückliegenden Gehaltsabrechnungen benötigt, die bisher die Vergütungsgruppe 6 ausweisen, aufgrund der Nachzahlung liegt aber eine Zahlung in Höhe der Vergütungsgruppe 7 vor. Wir gehen davon aus, dass ohne weitere notwendige gerichtliche Schritte Ihre Mandantschaft umgehend für den Zeitraum August 2015 bis August 2016 eine entsprechende Entgeltbescheinigung vorlegt, was monatlich entsprechend von unserer Mandantin verdient wurde und wie viel sie erhalten hat. In Bezug auf die zukünftige Tätigkeit sehen wird dies im Übrigen auch nicht so, dass hier in irgendeiner Form nur Vorbehalte gemacht wurden, zu dem die jetzigen Ausführungen in den E-Mails andere sind, als diejenigen, die in Ihren Schriftsätzen auftauchen. Wir dürfen deshalb nochmals um Bestätigung bitten, dass entsprechend Ihrem ursprünglichen Vortrag verfahren werden kann. ..." Die Klägerin nahm für die Zeit vom 20. September 2016 bis 19. September 2018 Elternzeit in Anspruch. Die zunächst vereinbarte Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit mit zehn Stunden pro Woche wurde auf Wunsch der Klägerin mit Wirkung zum 28. Februar 2017 aufgehoben. Zu der avisierten Übernahme der Leitung der zentralen Poststelle/Scanstraße durch die Klägerin ist es dann nicht gekommen. Die Besetzung der Stelle durch die Klägerin ist vom Personalrat abgelehnt worden. Mit ihrer am 6. Juni 2017 beim Arbeitsgericht Mainz eingereichten Eingruppierungsfeststellungsklage hat die Klägerin ihre Vergütung nach der Vergütungsgruppe 8 ab dem 1. April 2015 begehrt. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 15. November 2017 - 10 Ca 809/17 - Bezug genommen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt festzustellen, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, ihr ab dem 1. April 2015 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 8 des Tarifvertrags für die Beschäftigten des MDK Rheinland-Pfalz (MDK-RLP) zu zahlen und etwaige Brutto-Nachzahlungsbeträge, beginnend ab dem 1. April 2015, ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 15. November 2017 - 10 Ca 809/17 - die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Gegen das ihr am 12. Januar 2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Februar 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. April 2018 mit Schriftsatz vom 12. April 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt darüber hinaus vor, sie habe entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts unter Beweisantritt vorgetragen, welche Zeiten sie entsprechend den Voraussetzungen nach dem Tarifvertrag für die jeweiligen Tätigkeiten erbracht habe. Im Hinblick darauf, dass es bei der Beklagten keine Arbeitsplatzbeschreibung oder Arbeitsplatz-Einordnung gebe, könne sie nur das vortragen, was sie tatsächlich erledige, wie dies in erster Instanz geschehen sei. Wenn die Beklagte behaupte, dies sei nicht der Fall oder es seien andere Voraussetzungen anderer Vergütungsgruppen gegeben, so müsse die Beklagte dies dann auch unter Beweis stellen, weil sich insofern eine Beweislastumkehr ergebe. In Bezug auf die Zusage von Frau W.-V. sei in erster Instanz ebenfalls ausführlich vorgetragen worden. Es verbleibe bei dem Vortrag, dass diese Zusage zu einem Rechtsanspruch führe. Auch die Nachzahlung zeige auf, dass es eine dauerhafte Höhegruppierung und höherwertige Tätigkeit gegeben habe, weshalb auch insofern der Klage hätte stattgegeben werden müssen. Zu den einzelnen Vergütungsgruppen werde Folgendes vorgetragen: Die von der Vergütungsgruppe 4 vorausgesetzten gründlichen Fachkenntnisse des Aufgabenbereiches würden von ihr erfüllt. Durch ihre 17-jährige Tätigkeit beim Beklagten sei sie mit der medizinischen Nomenklatur bestens vertraut. Weiterhin habe sie die Sicherheit, Schnelligkeit und die guten Kenntnisse in der deutschen Rechtschreibung beim maschinellen Schreiben durch ihre langjährige Berufserfahrung erworben. Durch ihre Funktion als EDV-Assistentin seit Mai 2007 sei sie bestens mit dem Programm MS-Word vertraut. Folgende Tätigkeiten, die die Merkmale der Vergütungsgruppe 5 (Eingruppierung Juli 2003 bis Juni 2011) beinhalteten, seien durch sie ausgeführt worden: Schreiben der Gutachten nach Diktat oder vom Band; Scannen, Indizieren, Archivieren von Unterlagen; Auftragserfassung und Dokumentation im System MEDIKOS; Befundanforderungen; Organisation und Planung von Begehungen; Bearbeitung des Postein- und Postausgangs. Diese Tätigkeiten umfassten gründliche Fachkenntnisse, da es sich durchweg um medizinische Sachverhalte handele. Die Vielseitigkeit der Fachkenntnisse werde dadurch erfüllt, dass nun mehrere Arbeitsvorgänge getätigt würden. Das Beispiel 2 der Vergütungsgruppe 5 ("Beschäftigte im Schreibdienst mit bis zu 30 % Sachbearbeitung") könne sie auf ihre Tätigkeit dahingehend anwenden, dass ihre Tätigkeiten im Schreibdienst einen Arbeitsvorgang beinhalteten, während sich die Sachbearbeitung auf die restlichen Arbeitsvorgänge beziehe. Es handele sich hier um zwei Arbeitsergebnisse, nämlich zum einen um maschinell geschriebene Dokumente (70 % Schreibdienst) und zum anderen um die Sachbearbeitung für den Bereich Krankenhaus (30 % Sachbearbeitung). Auch das Beispiel 4 "Arztsekretär/in" könne sie dahingehend auf ihre Tätigkeit anwenden, dass alle genannten Tätigkeiten auch als Sekretariatsaufgaben bezeichnet werden könnten. Folgende Tätigkeiten, die die Merkmale der Vergütungsgruppe 6 (Eingruppierung ab Juli 2011) beinhalteten, seien durch sie ausgeführt worden: EDV-Assistenz, Teilnahme an unterschiedlichen Projektgruppen, Koordination des VSO-Bereichs und Assistenz des Bereichsleiters. Die mindestens zu einem Drittel selbständigen Leistungen würden sich in der Arbeit dieser genannten Tätigkeiten erklären. In der Funktion als EDV-Assistentin würden gründliche Fachkenntnisse von ihr verlangt. Sie sei Ansprechpartner für den kompletten Fachbereich Medizin in der Hauptverwaltung in allen Softwareproblemen. In den letzten Jahren habe sie interne EDV-Fortbildungen und zahlreiche externe EDV-Kurse besucht, um ihr Wissen zu erweitern. Ihr Fachwissen müsste sich über die klassischen MS-Office-Programme, über PDF-Software, Spracherkennungssoftware, das hausinterne MEDIKOS und diverse Software erstrecken. Sie müsse individuelle Anwenderprobleme selbständig lösen und zu einem Ergebnis kommen. Es sei des Öfteren vorgekommen, dass es sich um Probleme im System MEDIKOS handele, z. B. spezielle benutzerdefinierte Abfragen für einen Gutachter oder eine VSO-Kraft hätten erstellt werden müssen. Hier habe sie selbständige Lösungen erarbeiten müssen. Als Arbeitsvorgänge könne man hier die Hilfestellung für die Mitarbeiter und das selbständige Erarbeiten von Lösungen sehen. In der Projektgruppe MEDIKOS AG werde besprochen, welche Änderungen in MEDIKOS sinnvoll seien und welche nicht, was verbessert oder optimiert werden könne. Aufgabe der Mitglieder sei es, eigene Vorschläge zu machen und während des Arbeitens zu überlegen, wie man das System optimieren und verbessern könne, um den Mitarbeitern einfacheres und schnelleres Arbeiten zu ermöglichen. In der Funktion als Teamkoordination sei sie verantwortlich für die VSO im Bereich KH gewesen. Dies habe folgende Arbeitsvorgänge umfasst: Personaleinsatzplanung, Kontrolle der Arbeitseinsätze mittels Abfragen, Besprechungen planen und durchführen, Fragen und Unklarheiten der VSO. Hinsichtlich der Personaleinsatzplanung und Urlaubsplanung habe seitens der Bereichsleitung die Vorgabe bestanden, dass Fristen eingehalten und regelmäßig die Fälle nach Eingangsdatum abgearbeitet würden. Aufgrund wachsender Auftragslage und ansteigender Übernahme von Fällen in der Nutzerfinanzierung sei es für sei eine große Herausforderung gewesen, die vorhandenen VSO-Mitarbeiter so einzusetzen, dass die beste Effektivität und Effizienz erreicht worden sei. Sie habe einen VSO-Ressourcenplan mit den vorhandenen und benötigten Kapazitäten erarbeitet, um so feststellen zu können, wie viele Aufträge durch die VSO bewältigt werden könnten. Anhand des Ressourcenplans sei durch sie auch der Urlaub geplant worden. Bei der Kontrolle der Arbeitseinsätze mittels Abfragen habe sie die Arbeitseinsätze der Mitarbeiter im System kontrollieren und überprüfen müssen, damit keine Fälle verfristen oder sich fehlerhaft im System befinden würden. Dies habe sie durch selbst konzipierte Abfragen erledigt, die regelmäßig an System- oder Gesetzesänderungen durch sie selbständig hätten angepasst werden müssen. Weiterhin habe sie regelmäßig nach Bedarf, aber mindestens einmal im Monat VSO-Besprechungen selbständig geplant, durchgeführt, geleitet und nachbearbeitet, was ohne Rücksprache mit dem Bereichsleiter erfolgt sei. Bei allen Fragen und Unklarheiten der VSO sei sie der erste Ansprechpartner gewesen. In der Funktion als Assistenz des Bereichsleiters seien folgende Arbeitsvorgänge durch sie ausgeführt worden: Terminmanagement des Bereichsleiters, organisatorische Unterstützung, Koordination von Besprechungen und Protokollführung, Telefonservice für den Bereichsleiter, Koordination von Reisen. In der Vergütungsgruppe 6 seien die verschiedenen Arbeitsergebnisse die EDV-Assistenz, Teilnahme an unterschiedlichen Projektgruppen, die Koordination des VSO-Bereichs und die Assistenz des Bereichsleiters. Die Voraussetzungen des Beispiels 1 ("Beschäftigte im Schreibdienst mit bis zu 50 % Sachbearbeitung") wären erfüllt, allerdings sei kein Schreibdienst mehr vorhanden. Das Beispiel 2 in der Vergütungsgruppe 6 ("Beschäftigte der Vergütungsgruppe 5.3, 5.4, 5.5 mit umfassenden Aufgaben") könne auf ihre Tätigkeit angewandt werden. Ihre Tätigkeit als Assistenz des Bereichsleiters beinhalte wie beschrieben mehrere Arbeitsvorgänge, wobei diese von ihr erläuterten Aufgaben Sekretariatsaufgaben seien. Die umfassenden Aufgaben, also eine Erhöhung der Quantität und des Anspruchs der Aufgaben, würden sich aus den Arbeitsvorgängen der EDV-Assistenz, der Koordination des VSO-Bereichs KH und der Teilnahme an Projekten erschließen. Die Zeitanteile seien dergestalt aufgeteilt, dass 40 % allgemeine Sekretariatsaufgaben (Assistenz des Bereichsleiters) und 60 % umfassende Sekretariatsaufgaben/selbständige Leistungen (EDV-Assistenz 15 %, Teilnahme an Projekten 5 %, Koordination VSO-Bereich KH 40 %) betreffen würden. Folgende Tätigkeiten, die die Merkmale der Vergütungsgruppe 7 beinhalteten, seien durch sie ausgeführt worden: Koordination der Tätigkeiten im Bereich KH für Ärzte und Kodierfachkräfte und Assistenz des Bereichsleiters. Umfassende Fachkenntnisse seien in ihrem Fall dahingehend vorhanden, dass ihr eingesetztes Fachwissen eine deutliche Steigerung der Breite und Tiefe in Quantität und Qualität vorweise. Die selbständigen Leistungen würden sich in ihrer Arbeit in den oben genannten Tätigkeiten erklären. Ab März 2013 habe ein Vorgesetztenwechsel mit Zunahme und Änderungen der Tätigkeitsfelder in qualitativer und quantitativer Hinsicht stattgefunden. Seit diesem Zeitpunkt seien immer mehr umfassende Fachkenntnisse, vor allem im betriebswirtschaftlichen Interesse, von ihr gefordert worden. Aus diesem Grund habe sie 2014 ein betriebswirtschaftliches Studium begonnen und entsprechende Weiterbildungen besucht, um die nun geforderten umfassenden Fachkenntnisse weiter auszubauen. Das Studium sei die Grundlage ihrer ausführenden Tätigkeiten und die Beklagte habe dies unterstützt und sich an den Kosten beteiligt. Die Personaleinsatzplanung im ärztlichen Bereich KH habe ihrer Verantwortung oblegen. Der Bereichsleiter habe hierzu lediglich einen Rahmen vorgegeben, innerhalb dessen sie frei habe entscheiden können. Dieser Rahmen habe die Kriterien beinhaltet, dass folgende Bereiche immer mit Ärzten abgedeckt seien: Tagespost (Durchsicht und Bearbeitung der Aufträge im System) kombiniert mit DRG-Hotline (für Fragen der MDK-Ärzte RLP), PKMS-Pool und Kodierpool (Gegenlesen der durch Kodierkräfte erstellten Gutachten und Freigabe), Aktenlagen (Bearbeitung von Fällen der Nutzerfinanzierung), Videokonferenzen (Bearbeitung von Fällen der Nutzerfinanzierung einmal pro Woche) und Begehung DRK-Krankenhaus A-Stadt (zweimal im Monat). Somit sei die Einsatzplanung der Gutachter selbständig durch sie in dem Gruppenkalender im Programm Lotus Notes erarbeitet worden. Es gebe spezifische Bereiche, die nicht jeder Gutachter bearbeiten könne. Hier habe sie entsprechend eigenverantwortlich entscheiden und ihr entsprechendes Fachwissen einsetzen müssen, welcher Gutachter die entsprechenden Qualifikationen habe, um die geforderten Aufgaben zu erfüllen. Bei kurzfristigen Urlauben, Krankheit, Fortbildungen oder privaten Terminen, sei der Kalender durch sie eigenverantwortlich umgeplant worden. Die Einsatzplanung sei ohne Rücksprache mit dem Bereichsleiter erfolgt. Wenn alle Bereiche abgedeckt und noch freie Kapazitäten an Ärzten vorhanden gewesen seien, sei von ihr selbständig entschieden worden, welche Bereiche bevorzugt abzuarbeiten seien. Die Personaleinsatzplanung für die Kodierfachkräfte im Bereich KH habe in ihrer Verantwortung gelegen. Der Bereichsleiter habe lediglich einen Rahmen vorgegeben, innerhalb dessen sie frei habe entscheiden können. Dieser Rahmen habe die Kriterien beinhaltet, dass jede Kodierfachkraft eine vorab definierte Anzahl an PKMS-Fällen erhalte und die restlichen Fälle in ihrer Verantwortung in der Zuteilung gelegen hätten. Dabei hätten folgende Punkte durch sie beachtet werden müssen: Fähigkeit der einzelnen Kodierfachkräfte, Zusammensetzung der Fragestellung der einzelnen Aufträge und Laufzeit der Fälle zur Vermeidung von Verfristungen. Die Urlaubsplanung der Ärzte/Kodierfachkräfte habe in ihrer Verantwortung gelegen. Der Bereichsleiter habe lediglich den Rahmen vorgegeben, wie viele Ärzte und Kodierfachkräfte gleichzeitig abwesend sein dürften. Für die beiden genannten Berufsgruppen sei das Arbeitscontrolling selbständig durch sie erfolgt. Nachdem sie bei der Zuteilung der Fälle die Qualifikationen und Belastbarkeit der Einzelpersonen habe berücksichtigen müssen, habe sie im Laufe und am Ende des Tages den Fortschritt der Leistungen der Ärzte und Kodierfachkräfte überprüft. Bei Abweichungen sei eine Rücksprache durch sie mit dem betroffenen Mitarbeiter erfolgt. Gegebenenfalls habe sie eine Umverteilung der Fälle auf andere Mitarbeiter vornehmen müssen. Dies habe sie eigenständig durch die entsprechend abgearbeitete Fallzahl entschieden. In der Vergütungsgruppe 7 seien die verschiedenen Arbeitsergebnisse die Koordination der Tätigkeiten im Bereich KH und die Assistenz des Bereichsleiters. Das Beispiel 1 der Vergütungsgruppe 7 ("Beschäftigte in der Sachbearbeitung") könne auf ihre Tätigkeit angewandt werden. Ihre Tätigkeiten in der Koordination der Tätigkeiten im Bereich KH beinhalteten mehrere Arbeitsvorgänge (Personaleinsatzplanung Ärzte und Kodierfachkräfte, Urlaubsplanung Ärzte und Kodierfachkräfte, Ablaufkontrolle/Erfolgsmonitoring Ärzte und Kodierfachkräfte, Assistenz des Bereichsleiters). Diese von ihr erläuterten Aufgaben seien Aufgaben in der Sachbearbeitung, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erforderten. Die umfassenden Fachkenntnisse, also eine Erhöhung der Quantität und des Anspruchs des Fachwissens, erschließe sich aus den durch sie ausgeführten Arbeitsvorgängen in der Vergütungsgruppe 7. Auch das Beispiel 2 der Vergütungsgruppe 7 ("Sekretär/in mit besonderen Aufgaben") könne auf ihre Tätigkeit angewandt werden. Ihre Tätigkeiten als Assistenz des Bereichsleiters würden mehrere Arbeitsvorgänge beinhalten und seien Sekretariatsaufgaben. Die besonderen Aufgaben würden sich aus den Arbeitsvorgängen der Koordination der Tätigkeiten im Bereich KH erschließen. Die Zeiteinteile seien dergestalt aufgeteilt, dass 17 % Koordination der Tätigkeiten im Bereich KH für Ärzte und Kodierfachkräfte und 2 % Assistenz des Bereichsleiters betreffen würden. Die restlichen 81 % Zeiteinteile würden sich zu 78 % aus der Vergütungsgruppe 8 und 3 % aus der EDV-Assistenz (in Vergütungsgruppe 6 erläutert) ergeben würden. Folgende Tätigkeiten, die die Merkmale der Vergütungsgruppe 8 beinhalteten, seien durch sie ausgeführt worden: Teamleitung Orga-KH (acht Mitarbeiter: Prozessstrukturierung, Personaleinsatzplanung, Personalführung, Kontrolle und Überwachung der Arbeitseinsätze, eigenverantwortliche Planung und Durchführung von Besprechungen) und Koordination Fristen- und Fallmanagement (Konzipieren und kontinuierliche Anpassung neuer Abfragen an das System MEDIKOS und Fristenüberwachung Bereich KH). Ab März 2013 habe ein Vorgesetztenwechsel mit Zunahme und Änderungen der Tätigkeitsfelder stattgefunden. Hier sei der Ausbau der Funktion Teamkoordination Orga-KH zur Teamleitung Orga-KH erfolgt. Die besondere Verantwortung zeichne sich in ihrem Fall durch die Führungsverantwortung der Orga-Mitarbeiter und die Fristenüberwachung von über 12.000 Fällen für den gesamten Bereich KH aus. Die selbständigen Leistungen, die mit einer besonderen Verantwortung verbunden seien, würden sich in ihrer Arbeit in den genannten Tätigkeiten erklären. Zur Prozessstrukturierung VSO habe sie ein Rotationssystem im Orga-Bereich selbständig erstellt und eigenständig umgesetzt, das kontinuierlich angepasst und optimiert worden sei. Die Personaleinsatzplanung VSO, die durch sie selbständig erstellt worden sei, baue auf der Arbeit des eingeführten Rotationssystems auf. Es seien lediglich Eckpunkte im Sinne von Vorgaben des Bereichsleiters definiert worden: Es dürften keine Fälle verfristen und es müsse immer Arbeit für die Ärzte/Kodierfachkräfte vorhanden sein (im System archivierte Fälle fertig zum Bearbeiten). Alles Weitere habe in ihrem Verantwortungsbereich gelegen und sie habe bei der Planung freien Entscheidungsspielraum gehabt. Die Einteilung der Orga-KH-Mitarbeiter sei nach den von ihr selbständig erstellten Bereichen erfolgt, nämlich Tagespost/Pool-Telefon/GA-Drucken (Teilbereich 1), Befundanforderung/Kuvertieren (Teilbereich 2), Post austragen/WV (Teilbereich 3) und Scannen (Teilbereich 4). Dabei habe sie je nach Arbeitsaufkommen gewährleisten müssen, dass alle Teilbereiche abgedeckt seien und die Abläufe von Fristen reibungslos funktionierten. Die Einarbeitung der Azubis/Studenten/neuen Orga-KH-Mitarbeiter habe in ihrem Verantwortungsbereich gelegen. Für den Bereich KH sei durch sie für die Orga ein detaillierter interner Ausbildungsplan erstellt worden, welcher die Arbeiten in dem Bereich vollständig abdecke. Weiterhin habe die Urlaubsplanung der VSO in ihrer Verantwortung gelegen. In der Funktion als Teamleitung sei sie weisungsbefugt gegenüber den Orga-KH-Mitarbeitern gewesen. Als feste Vorgabe des Bereichsleiters habe es lediglich zwei Punkte gegeben, nämlich dass keine Fälle verfristen dürften und immer Arbeit für Ärzte/Kodierkräfte vorhanden sein müsse. Sie habe freien Entscheidungsspielraum gehabt hinsichtlich Ressourcen- und Arbeitsverteilung, Änderungen der Abläufe, Konfliktlösungen und allen anfallenden Arbeiten/Problemen im Orga-Bereich. Zu ihren Führungsaktivitäten hätten u.a. Anweisungen an die Mitarbeiter, Koordination und Überwachung der Abläufe und das Informieren, Instruieren und Motivieren der Mitarbeiter gezählt. Sämtliche Umstrukturierungen, Konzepte oder Änderungen im Bereich Orga-KH seien von ihr alleine und selbständig ohne Rücksprache erstellt worden. Sie habe grundsätzlich die Freiheit gehabt, alle Aufgaben an die Orga zu delegieren. Wenn Mitarbeiter Probleme bzgl. der Arbeitsbewältigung gehabt hätten oder Konflikte mit anderen Mitarbeitern entstanden seien, sei sie in einem persönlichen Gespräch durch den betroffenen Mitarbeiter informiert worden. Im Konfliktgespräch mit dem Mitarbeiter selbst oder den evtl. zusätzlich betroffenen Mitarbeitern habe sie die Konflikte selbständig ohne Rücksprache mit dem Bereichsleiter gelöst. Sie sei erster Ansprechpartner bei Unklarheiten bezüglich der zu erledigenden Arbeit, inhaltlichen Unklarheiten oder Problemen bei den Abläufen gewesen. Für die VSO-Mitarbeiter sei das Arbeitscontrolling und die Kontrolle der Arbeitsauslastung selbständig und eigenverantwortlich durch sie erfolgt. Durch das komplexe Aufgabengebiet in der Nutzerfinanzierung und die parallele Bearbeitung von rheinland-pfälzischen Fällen sei es enorm wichtig gewesen, geregelte und verständliche Abläufe für die VSO zu erstellen. Somit seien regelmäßig nach Bedarf, aber mindestens einmal im Monat Teambesprechungen ohne Anwesenheit des Bereichsleiters unter ihrer Leitung und Verantwortung durchgeführt worden. Es seien durch sie selbständig und eigenverantwortlich Abfragen für das System MEDIKOS entwickelt worden. Die durch das Controlling standardmäßig zur Verfügung gestellte Jasper-Liste sei für den Bereich nicht hilfreich, weil Fragestellungen in den verschiedenen Aufträgen sehr unterschiedlich seien und somit ein sehr unterschiedlicher Zeitaufwand für die Begutachtungsdauer resultiere. Für die Mitarbeiter in der Orga-KH habe sie Abfragen konzipiert, die die Mitarbeiter dann täglich genutzt hätten. Dies habe ein Filtern der Fälle nach PKMS, Befundanforderungen, Zahnfällen, Wiedervorlagedatum, kein Befundeingang und Tagespost ermöglicht. Ohne diese Abfragen wäre ein strukturiertes Arbeiten nicht möglich gewesen. Durch das selbständige Konzipieren und Anpassen der Abfragen sei sie für das Funktionieren und Umsetzen verantwortlich gewesen. Es sei durch sie eine komplette selbständige Fristenüberwachung von ca. 11.500 Aufträgen der Nutzerfinanzierung und zusätzlich rheinland-pfälzischen PKMS und PEPP-Fällen erfolgt. Diese Überwachung sei durch die von ihr konzipierten Abfragen erfolgt. Es habe in ihrem Verantwortungsbereich gelegen, dass die Fälle nicht verfristen. In der Vergütungsgruppe 8 seien die verschiedenen Arbeitsergebnisse die Teamleitung Orga-KH und die Koordination Fristen- und Fallmanagement. Das Beispiel 1 der Vergütungsgruppe 8 ("Beschäftigte in der Sachbearbeitung mit schwierigen Aufgaben") könne auf ihre Tätigkeit angewandt werden. Ihre Tätigkeiten als "Teamleitung Orga-KH" und in der "Koordination Fristen- und Fallmanagement" würden die von ihr dargestellten Arbeitsvorgänge beinhalten. Es handele sich um Aufgaben in der Sachbearbeitung mit schwierigen Aufgaben, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erforderten. Die schwierigen Aufgaben ließen sich dahingehend erklären, dass alle von ihr ausgeübten Tätigkeiten mit einer besonderen Verantwortung verbunden seien. Als Teamleitung sei sie verantwortlich, dafür Sorge zu tragen, dass die Prozesse reibungslos funktionierten, die Mitarbeiter zufrieden und motiviert seien, alle anfallenden Aufgaben korrekt ausgeführt und die Ressourcen korrekt geplant würden. In ihrer Funktion als Teamleitung sei sie die Schnittstelle zum Bereichsleiter und zu anderen Abteilungen. Entscheidungen würden eigenständig ohne Rücksprache mit dem Bereichsleiter durch sie getroffen. In der Koordination des Fristen- und Fallmanagement würden die schwierigen Aufgaben in ihrer Tätigkeit zur Fristenüberwachung und Abfragenerstellung liegen. Hier liege die Verantwortung bei ihr, korrekte Abfragen zu erstellen und diese auch adäquat zur Fristenüberwachung anzuwenden. Die umfassenden Fachkenntnisse, also eine Erhöhung der Quantität und des Anspruchs des Fachwissens, erschließe sich aus den durch sie ausgeführten Arbeitsvorgängen in der Vergütungsgruppe 8. Somit seien die Zeiteinteile dergestalt aufgeteilt, dass 70 % "Teamleitung Orga-KH" (Prozessstrukturierung 11 %, Personaleinsatzplanung 15 %, Personalführung 22 %, Kontrolle und Überwachung der Arbeitseinsätze 18 %, eigenverantwortliche Planung und Durchführung von Besprechungen 4 %) und 8 % "Koordination Fristen- und Fallmanagement" (Konzipieren und kontinuierliche Anpassung neuer Abfragen an das System MEDIKOS 3 % und Fristüberwachung Bereich KH 5 %) betreffen würden. Im Übrigen habe sie das Beispiel einer Arbeitswoche in ihrer Berufungsbegründung (S. 59 - 66) vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Klägerin wird auf ihre Schriftsätze vom 12. April 2018 und 12. November 2018 verwiesen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15. November 2017 - 10 Ca 809/17 - abzuändern und 1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. April 2015 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 8 des Tarifvertrags für die Beschäftigten des MDK Rheinland-Pfalz (MDK-RLP) zu zahlen und etwaige Brutto-Nachzahlungsbeträge, beginnend ab dem 1. April 2015, ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, 2. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab 01. April 2015 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 7 des Tarifvertrags für die Beschäftigten des MDK Rheinland-Pfalz (MDK-RLP) zu zahlen und etwaige Brutto-Nachzahlungsbeträge, beginnend mit dem 01. April 2015, ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erwidert, das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, ihr Eingruppierungsbegehren unter konkreter Darlegung der Tätigkeit hinsichtlich des konkreten Inhaltes und der zeitlichen Inanspruchnahme ausgehend von der Ausgangsvergütungsgruppe unter Darlegung eines wertenden Vergleichs zu den Steigungsgruppen und deren Heraushebungsmerkmalen darzulegen. Diesen Anforderungen werde die Klägerin auch mit ihrem Berufungsvorbringen nicht gerecht. Die Klägerin ergehe sich wiederholt nur in schlagwortartigen Behauptungen, ohne diese substantiiert im Sinne eines wertenden Vergleiches zu füllen. Es werde nicht ansatzweise erkennbar, warum sie im Vergleich zu den anderen, in Vergütungsgruppe 5 eingruppierten VSO-Kräften einen Höhergruppierungsanspruch in die Vergütungsgruppe 8 haben solle. Zutreffend habe das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass die Klägerin für die Begründetheit ihres Anspruchs darlegungs- und beweisbelastet sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es hier nicht zu einer Beweislastumkehr. Als Mitarbeiterin Orga-KH unterliege sie dem Anforderungsprofil einer Bürokauffrau, Arzthelferin oder Zahnarzthelferin mit guten schreibtechnischen Fähigkeiten, EDV-Kenntnissen der medizinischen Nomenklatur und benötige weiterhin Teamgeist, Organisationstalent und soziale Kompetenz im Rahmen des Kundenkontaktes. Die Klägerin habe keinerlei Weisungsbefugnis in fachlicher und disziplinarischer Hinsicht betreffend ihre Kolleginnen, d.h. den weiteren im Bereich Orga-KH eingesetzten VSO-Kräften. Sie erbringe keine selbständigen Leistungen im Sinne einer Teamleitung Orga-Krankenhaus, sondern gebe lediglich nach festen Vorgaben des Bereichsleiters Aufgabenstellungen an die Orga-Mitarbeiter unkommentiert weiter. Dabei bestehe nur ein geringer eigener Entscheidungsspielraum, weil die Vorgaben des Bereichsleiters zwingend umgesetzt werden müssten. Gemäß seinem erstinstanzlichen Vortrag habe die Klägerin nicht die Funktion einer Teamleiterin Orga-Krankenhaus inne. Eine solche Stelle finde sich in seinem Stellenplan nicht. Zutreffend sei lediglich, dass die Klägerin die Koordination der VSO-Kräfte im Bereich des Orga-Krankenhauses übernommen habe. Hierfür habe es jedoch nicht der Erbringung selbständiger Leistungen bedurft. Das Arbeitsgericht habe zutreffend entschieden, dass der Klägerin auch keine konstitutive Zusage einer übertariflichen Vergütung erteilt worden sei. Der Vortrag der Klägerin, sie habe ab dem 1. März 2013 selbständige Leistungen als Teamleiterin der Orga-Krankenhaus erbracht, sei nicht zutreffend. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe sich ihre Tätigkeit ab dem 1. April 2015 durch die Etablierung der Kodierfachkräfte nicht verändert. Auch hier bleibe das Vorbringen der Klägerin substanzlos. Soweit die Klägerin mit der Wahrnehmung von Projektaufgaben betraut gewesen sei, habe sie entsprechend der tarifvertraglichen Regelung eine Zulage erhalten. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe sie jedoch keine Tätigkeiten, die die Vergütungsgruppe 7 gerechtfertigt hätten, durchgehend wahrgenommen. Die Klägerin habe auch nicht ab 2013 die selbständige Konzepterstellung zur Umstrukturierung des VSO-Bereichs KH und dessen Umsetzung übernommen. Tatsächlich habe es sich so verhalten, dass die Klägerin gemeinsam mit ihrer Kollegin, Frau F., ein Konzept zur Umstrukturierung der Aufgabenzuteilung an die VSO-Kräfte des Bereichs KH in ständiger Rücksprache mit dem Bereichsleiter entwickelt habe. Hintergrund sei gewesen, dass sich z. B. im Bereich der Eingangspost die einzuscannenden Aufträge der Krankenversicherungen und die Krankenhausunterlagen gestapelt hätten, die dann von den VSO-Kräften an Gutachter und Kodierkräfte nach einem feststehenden Schlüssel verteilt würden. In Absprache mit dem Bereichsleiter hätten die Klägerin und Frau F. eine Arbeitsmenge von 60 Fällen festgelegt, die die an diesem Tag zuständige VSO-Kraft habe scannen sollen. Gleiches gelte für das Rotationssystem, welches von den VSO-Kräften selbst vorgeschlagen worden sei. Die "Konzeption" habe letztlich die Frage erfasst, wie eine sinnvolle Verteilung der Aufgaben der VSO-Kräfte untereinander erfolgen solle, damit die anfallende Arbeit gleichmäßig und kollegial auf alle Schultern verteilt werde. Das von den VSO-Kräften selbst angeregte Rotationssystem habe dazu führen sollen, dass die anfallenden Aufgaben regelmäßig wechselten, d.h. nicht eine VSO-Kraft ausschließlich die eingehende Post scannte. Die Kontrolle der Abläufe der Arbeitsauslastung sowie die Scannkontrolle sei ausschließlich durch die Mitarbeiterin Frau F. erfolgt, die eine entsprechende Excel-Tabelle geführt habe. Es sei auch nicht Aufgabe der Klägerin gewesen, ab 2013 die zusätzliche Planung und Einarbeitung der Azubis und Studenten im Bereich KH zu übernehmen. Vielmehr sei ihre Aufgabe lediglich gewesen, einen Kalender zu erstellen, aus dem hervorgegangen sei, wann die Azubis und Studenten in der KH-Nutzerfinanzierung und wann der PKMS-Orga eingearbeitet werden sollten. Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt weisungsbefugt gegenüber ihren Kolleginnen gewesen. Die Weisungsbefugnis habe ausschließlich dem Bereichsleiter oblegen. Die Klägerin sei auch nicht zuständig für die Einarbeitung neuer Kollegen gewesen. Bei dem Einarbeitungsplan habe es sich um ein vorgefertigtes Dokument gehandelt, welches jeder Bereich an seine Angaben anpasse. Es sei lediglich Aufgabe der Klägerin gewesen, die persönlichen Daten des neuen Mitarbeiters einzutragen. Die Klägerin habe entgegen ihren Darlegungen auch nicht die Aufgabe gehabt, bei Änderungen im System oder Gesetzesveränderungen die sog. SQL-Abfragen neu zu konzipieren. Dies habe vielmehr dem Bereich Controlling oblegen, Änderungen seien in Absprache mit diesem Bereich erfolgt. Eine Anpassung der zur Erledigung der vertraglich geschuldeten Leistungserbringung notwendigen Abfragen aus dem System könne durch jede VSO-Kraft erfolgen. Die Vornahme von Anpassungen von Systemabfragen sei grundlegendes Handwerks- und Rüstzeug einer VSO-Kraft. Im Übrigen würden die VSO-Kräfte vorgefertigte Abfragen über Medikos nutzen. Personalführung und Kontrolle im Bereich Orga-KH würden ausschließlich dem Bereichsleiter obliegen. Die Organisation, Planung und Koordination der Arbeitseinsätze im ärztlichen Bereich erfolge nach festen Vorgaben des Bereichsleiters. Die VSO-Mitarbeiter müssten die Vergabe der Arbeitseinsätze im Gruppenkalender Lotus Notes nach folgenden Vorgaben eintragen: 1 Arzt-Tagespost und 1 Arzt PKMS-Pool (Gegenlesen und Freigabe der durch die Kodierfachkräfte erstellten Gutachten), die übrigen Ärzte-Aktenlagen (Einzelfälle, Strukturprüfungen, GBA-Gutachten) und 1 Arzt Begehungen DRK A-Stadt. Auch die von der Klägerin behaupteten Tätigkeiten im Controlling und Bereich der Laufzeitenüberwachung würden nicht den geltend gemachten Höhergruppierungsanspruch rechtfertigen. Der Bereich Orga-KH erhalte eine tägliche Mail mit der sog. "Jasperliste", auf der die Fälle nach Erledigungstermin PrüfvV sortiert seien. Danach würden die Fälle den jeweiligen Gutachter zugewiesen (Ärzte und Kodierfachkräfte). Bei Auffälligkeiten erfolge Rücksprache mit dem Bereichsleiter, der Handlungsbedarf ableite und die Vorgaben zur Zuteilung der Fälle anpasse. Unzutreffend sei auch der Vortrag der Klägerin, ihr obliege das komplette Arbeitscontrolling. Unabhängig davon, dass nicht nachvollziehbar sei, was damit ausgedrückt werden solle, sei diese sowohl bezogen auf die Einzelperson also auch auf das Abteilungsergebnis die originäre Aufgabe des Bereichsleiters. Die Klägerin organisiere und plane auch keine Fortbildungsveranstaltungen, was ausschließlich dem Referat Personalentwicklung obliege. Die Klägerin habe lediglich die Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass für die Veranstaltungen Räume reserviert und Getränke bereitgestellt würden. Hier handele es sich um reine Tätigkeiten einer Sekretariats- bzw. Verwaltungsmitarbeiterin. Bei technischen Problemen, z. B. im Bereich "Medikos", liege die Verantwortlichkeit bei seiner IT-Abteilung. Im Rahmen der von der Klägerin zu leistenden IT-Assistenz sei sie lediglich für die Beseitigung kleinerer Störungen zuständig. Nicht nachvollziehbar sei der Vortrag der Klägerin, sie besitze umfassende, gründliche Fachkenntnisse im Bereich Organisation, Management und Controlling sowie der Personalführung und der strategischen Planung. Unabhängig davon behaupte die Klägerin diese lediglich schlagwortartig, fülle sie jedoch werthaltig nicht aus. Die Klägerin behaupte völlig unsubstantiiert, dass 78 % ihrer Tätigkeit der Vergütungsgruppe 8 zuzuordnen sei, weil diese mit einer besonderen Verantwortung verbunden seien. Worin diese besondere Verantwortung liegen solle, erschließe sich nach der Berufungsbegründung nicht. Soweit sie beispielhaft die Fristenkontrolle anführe, werde nicht ersichtlich, warum dies im Vergleich zu den weiteren VSO-Kräften dazu führen solle, dass die Klägerin höhergruppiert werden solle als ihre Kolleginnen, die im Wesentlichen die gleiche Tätigkeit wie sie ausüben würden. Die Klägerin sei weder befähigt noch dazu befugt, die Leistungsfähigkeit von Kodierkräften zu beurteilen. Dies obliege ausschließlich dem Bereichsleiter. Es gebe Vorgaben des Bereichsleiters, die Anzahl und Art der Fälle betreffen würden, die den Kodierfachkräften zugeteilt würden. Diese Vorgaben lege der Bereichsleiter auf der Grundlage der Leistungsfähigkeit und Fachkompetenz der einzelnen Kodierkräfte fest. Die Klägerin sei lediglich verpflichtet, die Vorgaben des Bereichsleiters umzusetzen. Auch im ärztlichen Bereich entscheide ausschließlich der Bereichsleiter, welcher Arzt für welche Tätigkeit herangezogen werde. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Ausbildung überhaupt nicht in der Lage, eine solche Einteilung vorzunehmen. Dabei könne nicht in Abrede gestellt werden, dass eine routinierte VSO-Kraft wisse, welcher Arzt bzw. welche Kodierkraft regelmäßig welches Fachgebiet bearbeite. Auf der Grundlage der Vorgaben des Bereichsleiters erfolge dann die Terminplanung durch die Klägerin, die dabei auch Urlaub, krankheitsbedingte Fehlzeiten etc. zu berücksichtigen habe. Sämtliche Vorgaben, welche Tätigkeiten von wie vielen Ärzten täglich zu erledigen seien und welche Ärzte bestimmte Tätigkeiten nicht oder noch nicht ausüben würden, seien durch den Bereichsleiter erstellt worden. Auf der Grundlage dieser feststehenden Schlüssel habe es der Klägerin dann oblegen, diese Vorgaben umzusetzen, was dadurch erfolgt sei, dass sie im Kalender eingetragen habe, welcher Arzt an welchem Tag welche Tätigkeiten übernehme. Es handele sich insoweit um eine reine Terminplanung, die weder umfassende Fachkenntnisse noch selbständige Leistungen erfordere. Auch hierbei handele es sich um einfache Sekretariatsaufgaben. Die Klägerin sei auch nicht für die Urlaubsplanung zuständig. Sie trage lediglich in den Kalender ein, wann wem welcher Urlaub genehmigt worden sei. Über die von den ärztlichen Gutachtern, den Kodierkräften und den VSO-Kräften gestellten Urlaubsanträge entscheide allein der Bereichsleiter. Die Einteilung der täglich anfallenden Arbeiten im Orga-Krankenhausbereich sei nach Rücksprache mit dem Orga-Team erfolgt. Die Kontrolle der Arbeitsauslastung habe Frau F. oblegen. Der Klägerin obliege auch keine Personaleinsatzplanung für Kodierfachkräfte im Bereich Krankenhaus. Die Verteilung der Gutachtenaufträge erfolge ausschließlich nach Vorgaben durch den Bereichsleiter. Dieser habe entsprechende Verteilungsschlüssel festgelegt, die z. B. der Kodierkraft A die Bearbeitung von drei DRG-Fällen zuweise, außerhalb Rheinland-Pfalz (dann nutzerfinanziert) und mit von der beauftragenden Krankenkasse vorgegebenen Fragstellungen. Der Klägerin habe weder die Personaleinsatzplanung der Ärzte noch der Kodierfachkräfte oblegen. Vielmehr habe die Klägerin eingehende Aufträge nach festen Vorgaben durch den Bereichsleiter verteilt. Es habe ausschließlich dem Bereichsleiter oblegen zu beurteilen, welcher Gutachter qualifiziert sei, die geforderten Aufgaben zu erfüllen. Die Klägerin verfüge über keinerlei Kenntnisse, die sie dazu befähigen würden, eine entsprechende Beurteilung vorzunehmen. Gleiches gelte hinsichtlich der Personaleinsatzplanung der Kodierfachkräfte. Es sei durch den Bereichsleiter vorgegeben worden, welche Kodierkraft welche Fragestellungen bearbeiten dürfe bzw. könne. Dies hätte Fragestellungen wie zur Hauptdiagnose, Nebendiagnose oder zur oberen Verweildauer und ebenso die Festlegung betroffen, welche Kodierkraft schwierige Fälle wie Beatmungsdauer etc. prüfen dürfe bzw. könne. Die Laufzeitenüberwachung sei Standartaufgabe der VSO-Kräfte. Gleiches gelte für die Ablaufkontrolle/Erfolgsmonitoring Ärzte und Kodierfachkräfte. Die Klägerin habe nach feststehenden Regularien bzw. Vorgaben des Bereichsleiters am Vorabend des nächsten Arbeitstages zehn DRG-Fälle an eine Kodierkraft oder an einen Arzt zugeteilt. Die Ablaufkontrolle bzw. das Erfolgsmonitoring bestehe darin, dass am Nachmittag des Bearbeitungstages im System geprüft werde, wie viele von diesen zugeteilten Fällen als nicht bearbeitet gekennzeichnet seien. Nach den vorgegebenen Regularien habe die Klägerin diese nicht als erledigt gekennzeichnete Fälle am nächsten Arbeitstag erneut an die Kodierfachkräfte oder Ärzte zugeteilt. Auch dies beinhalte lediglich einfache Sekretariatsaufgaben, die den geltend gemachten Höhegruppierungsanspruch nicht rechtfertigen würden. Auch die Überwachung der Fristen anhand von Listendrucken sei keine Tätigkeit, die umfassende Fachkenntnisse erfordere, geschweige denn mit einer besonderen Verantwortung verbunden sei. Es sei vorgreifliche Sache des ärztlichen Gutachters bzw. der Kodierkraft, die zugeteilten Aufträge fristgerecht zu erledigen. Die Klägerin habe lediglich - wie andere VSO-Kräfte auch - durch Prüfung der Listen die Gutachter bzw. Kodierkräfte an die Erledigung erinnern müssen. Sie habe keinerlei Verantwortung für die Einhaltung der Fristen gehabt. Dies habe ausschließlich bei den Gutachtern bzw. Kodierkräften und dem Bereichsleiter gelegen. Die Klägerin sei - wie andere VSO-Kräfte auch - lediglich dafür verantwortlich gewesen, dass die eingehenden Gutachtenaufträge korrekt im System erfasst worden seien. Die Tätigkeiten der Klägerin seien weder unter die Begrifflichkeiten einer Beschäftigung in der Sachbearbeitung noch unter die einer Sekretärin mit besonderen Aufgaben zu subsumieren. Die Klägerin benötige auch für die Erledigung der ihr obliegenden Tätigkeiten keine umfassenden Fachkenntnisse. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung abschließend den Ablauf einer "Arbeitswoche" schildere, so werde noch nicht einmal vorgetragen, wann, d. h. in welchem Monat und in welchem Jahr sich eine solche Arbeitswoche inhaltlich zugetragen haben solle. Die Klägerin habe weder täglich ihre Kolleginnen für die Dauer von 40 Minuten besucht, noch habe sie Gespräche mit ihren Kollegen vorbereiten müssen. Vielmehr habe es sich so verhalten, dass sich das Team regelmäßig zusammengefunden und intern ausgetauscht habe. Die Klägerin habe diese Meetings weder vorbereiten noch eine Tagesordnung erstellen müssen. In diesen Meetings seien dann aufgetretene Probleme in den täglichen Arbeitsabläufen erörtert worden. Aufgrund der räumlichen Nähe zum Bereichsleiter sei es die Klägerin gewesen, die diese Problemstellungen, soweit sie nicht innerhalb des Teams hätten gelöst werden können, an den Bereichsleiter herangetragen habe, der dann - soweit aus seiner Sicht erforderlich - Maßnahmen angeordnet habe. Die Klägerin habe hier lediglich als Sprachrohr ohne jegliche eigene Entscheidungskompetenz fungiert. Im Übrigen sei ausdrücklich zu bestreiten, dass die entsprechenden Zeitanteile, insbesondere die Zuordnung in die jeweilige Vergütungsgruppe zutreffend seien. Vielmehr habe die Klägerin aufgrund vorgegebener Parameter eingehende Gutachteraufträge verteilt, Daten ins System eingegeben bzw. aus dem System ausgewertet. Dies seien ebenso wie auch das Kontrollieren von Fristen und das Eintragen von Urlaubsanträgen in den jeweiligen Excel-Kalender typische Sekretariats- und Verwaltungsaufgaben, die keine selbständigen Leistungen, geschweige denn eine besondere Verantwortung erfordern würden. Die Klägerin erfülle keine Tätigkeitsmerkmale, die eine Vergütung nach Vergütungsgruppe 7 oder 8 rechtfertigen würden. Sie hebe sich nicht von den anderen VSO-Kräften, die für ihre Tätigkeit zutreffend nach Vergütungsgruppe 5 vergütet würden, heraus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.