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Beschluss

3 TaBV 30/18

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2019:0624.3TaBV30.18.00
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Leitsätze
1. Ein anderer Arbeitsbereich liegt vor, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine "andere" anzusehen ist.(Rn.67) Dies kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben, kann aus einer Änderung der Art der Tätigkeit, d.h. der Art und Weise folgen, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist und mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein.(Rn.68) 2. Erforderlich ist, dass die eingetretene Änderung über solche im üblichen Schwankungsbereich liegenden Veränderungen hinausgeht und zur Folge hat, dass die Arbeitsaufgabe oder die Tätigkeit eine "andere" wird.(Rn.69) 3. Da der Betriebsrat im Rahmen des § 99 BetrVG auch schutzwürdigende Interessen des Arbeitsnehmers zu berücksichtigen hat, ist eine Änderung des Arbeitsbereiches anzunehmen, wenn ein spürbar anderes Arbeitsregime gilt. Dies kann angenommen werden, wenn es wegen der erforderlichen intensiven Zusammenarbeit mit Arbeitskollegen gerade auf deren Person maßgeblich ankommt oder kann auch von unmittelbaren Vorgesetzten ausgehen, wenn diese - über die Befugnis zur Erteilung der Arbeitsanweisung hinaus relevante Personalbefugnisse - etwa die Kompetenz zu Disziplinarmaßgaben und Leistungsbeurteilung eigenverantwortlich wahrnehmen.(Rn.77)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.08.2018 - 2 BV 14/18 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein anderer Arbeitsbereich liegt vor, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine "andere" anzusehen ist.(Rn.67) Dies kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben, kann aus einer Änderung der Art der Tätigkeit, d.h. der Art und Weise folgen, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist und mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein.(Rn.68) 2. Erforderlich ist, dass die eingetretene Änderung über solche im üblichen Schwankungsbereich liegenden Veränderungen hinausgeht und zur Folge hat, dass die Arbeitsaufgabe oder die Tätigkeit eine "andere" wird.(Rn.69) 3. Da der Betriebsrat im Rahmen des § 99 BetrVG auch schutzwürdigende Interessen des Arbeitsnehmers zu berücksichtigen hat, ist eine Änderung des Arbeitsbereiches anzunehmen, wenn ein spürbar anderes Arbeitsregime gilt. Dies kann angenommen werden, wenn es wegen der erforderlichen intensiven Zusammenarbeit mit Arbeitskollegen gerade auf deren Person maßgeblich ankommt oder kann auch von unmittelbaren Vorgesetzten ausgehen, wenn diese - über die Befugnis zur Erteilung der Arbeitsanweisung hinaus relevante Personalbefugnisse - etwa die Kompetenz zu Disziplinarmaßgaben und Leistungsbeurteilung eigenverantwortlich wahrnehmen.(Rn.77) 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.08.2018 - 2 BV 14/18 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten des vorliegenden Beschluss-, Beschwerdeverfahrens streiten darüber, ob der Beteiligte zu 1) verlangen kann, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet wird, die Versetzung eines Arbeitnehmers aufzuheben. Der Beteiligte zu 1) ist der im Betrieb der Beteiligten zu 2) gewählte Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2) führt ein Mehrspartentheater, das zwei Hauptbühnen, das Große und das Kleine Haus sowie zumindest eine weitere Bühne U17 für Vorführungen vorhält. Darüber hinaus existieren Probebühnen, auf denen die Stücke eingeübt werden. Für die Bühnentätigkeit im Großen und im Kleinen Haus als auch für die Bühne U17 bestehen getrennte Dienstpläne; insoweit wird auf Bl. 59 bis 64 d.A. Bezug genommen. In beiden Häusern existieren für die Bühnenmitarbeiter separate Sozialräume, d.h. Aufenthaltsräume, Spinde sowie Dusch- und Sanitärgelegenheiten. Für den Bühnenmeister ist jeweils ein Büro, hinsichtlich des Lageplans wird insoweit auf Bl. 65 d.A. Bezug genommen, eingerichtet. Die Bühnenhandwerker der Beteiligten zu 2) sind regelmäßig wie folgt den Bühnen Kleines und Großes Haus zugewiesen: Im Kleinen Haus sind tätig: Meister: Justus M. (Mitarbeiter Technische Direktion), Jürgen Z. Seitenmeister: Peter G., Sebastian Sch. Maschinisten: Klaus F., Dieter L., Alexander St., Tim W. Bühnenhandwerker: Adoum A. T., Stephan G., Martin G., Marc K., Sabine M., Bernhard S., Andreas W.- seit der hier verfahrensgegenständlichen Versetzung. Im Großen Haus: Meister: Bernhard B., Andreas H., Fabian K. Seitenmeister: Frank M., Ralph Z. Maschinisten: Gregor A., Peter D., Sascha G., Peter M. Bühnenhandwerker: Uwe B., Horst B., Thimas H., Franco C., Josef M., Bernhard O., Jörg P., Zydrunas S., Tobias W., Dominik N., David W., Michael W. Die Probebühnen werden jeweils von den Mannschaften betreut, die auch das Stück des jeweiligen Hauses bedienen. Für die Bühne U17 ist eine eigene Mannschaft vorhanden. Zu Gastspielen auf auswärtigen Bühnen reisen regelmäßig die Bühnenhandwerker der jeweiligen Häuser mit, die das Stück normalerweise auf- und umbauen. Ein regelmäßiger Tausch zwischen den Handwerkern der beiden Häuser findet nicht statt. Bei Bedarf helfen sich die beiden Häuser jedoch untereinander aus. Die Bühnenmeister werden im Programmheft der Beteiligten zu 2) nicht als leitende Funktion benannt, weisen ihre Mannschaften jedoch täglich an und teilen die Bühnenhandwerker konkret für die Tätigkeit ein. Die Arbeitsschutzanweisungen finden jeweils bezogen auf die Stücke, die auf den Bühnen aufgeführt werden, entweder für das Große oder das Kleine Haus statt. Die Beteiligten haben im Termin vor dem erstinstanzlichen Arbeitsgericht vom 08.08.2018 (s. Bl. 68 d.A.) bekundet: "Auf Nachfrage erklären die Beteiligten übereinstimmend, die Dienstpläne (getrennt nach Großem und Kleinem Haus) würden jeweils von einem der Bühnenmeister (Großes oder Kleines Haus) erstellt. Die Bühnenmeister der jeweiligen Bereiche Großes oder Kleines Haus entschieden untereinander wer den Dienstplan erstellt. Hinsichtlich der Urlaubsfrage ist es so, dass sich die Mitarbeiter an jeden Bühnenmeister wenden können, der beispielsweise für sie gerade hinsichtlich des Stückes zuständig ist, jeweils bezogen auf die Bereiche Großes/Kleines Haus. Dieser prüft dann etwaige Überschneidungen und zeichnet den Urlaubsantrag ab, der dann an den Technischen Direktor zur Letztgenehmigung geht. Des Weiteren stellen die Beteiligten unstreitig, dass der jeweilige Bühnenmeister für das aufzuführende Stück die jeweilige Gefährdungsbeurteilung stückbezogen fertigt. Des Weiteren stellen die Beteiligten unstreitig, dass hinsichtlich etwaiger Personalgespräche beabsichtigt sei, dass alles, was nicht disziplinarischer Maßnahme ist, in Zukunft die Bühnenmeister alleine durchführen sollen, derzeit aber noch, da das Instrument neu sei, in Begleitung von Herrn H. stattfindet. Zu den Formulierungen Blatt 2 und 3 des Schriftsatzes vom 17.05.2018 hinsichtlich Abmahnungs-, Ermahnungs-, Einstellungs- und Nachbesetzungsgesprächen erklärt die Betriebsratsvorsitzende, die Bühnenmeister hätten im Rahmen der Beratung der Maßnahmen ein entscheidendes Mitberatungsrecht. Letztentscheidend sei die Geschäftsleitung." Ende Januar wies die Beteiligte zu 2) den Bühnenarbeiter Andreas W., der zu diesem Zeitpunkt als Bühnenarbeiter im Großen Haus tätig war, an, ab Februar 2018 seine Arbeitsleistung in der Abteilung Technik des Kleinen Hauses zu erbringen. Nach einer Beschwerde des Mitarbeiters bei dem Beteiligten zu 1) hat dieser gegenüber der Beteiligten zu 2) die Auffassung vertreten, die Zuweisung der Tätigkeit sei als Versetzung im Sinne des BetrVG mitbestimmungspflichtig. Der Beteiligte zu 1) hat die Beteiligte zu 2) aufgefordert, die Maßnahme aufzuheben. Nachdem die Beteiligte zu 2) dem nicht gefolgt ist, hat der Beteiligte zu 1) das vorliegende Verfahren eingeleitet. Der Beteiligte zu 1) hat vorgetragen, es handele sich bei den Bühnenbereichen Kleines und Großes Haus um unterschiedliche Arbeitsbereiche. Sie seien unterschiedlichen direkten Vorgesetzten unterstellt. Die Mitarbeiter hätten jeweils ihre Arbeitsleistung im Großen oder Kleinen Haus zu erbringen. Dies werde durch getrennte Dienstpläne belegt. Darüber hinaus bestünden auch getrennte Sozialräume, Spinde und Sanitärbereiche, sowie das Bühnenmeisterbüro in den räumlich getrennten Häusern. Ein regelmäßiger Wechsel der Beschäftigten der beiden Arbeitsteams erfolge nicht. Die Mannschaften seien grundsätzlich stabil, was aus den Dienstplänen folge. Jede der beiden Mannschaften betreue jeweils nur die Stücke, die auf der jeweiligen Bühne auch tatsächlich aufgeführt würden. Die Mannschaften würden jeweils von drei festen Bühnenmeistern geführt, die die getrennt strukturierten Dienstpläne erstellten. Neben der Führung der Mannschaften und der Erstellung der Dienstpläne sowie Urlaubsgenehmigungen seien diese an Ermahnungs- und Abmahnungsgesprächen sowie Vorstellungs- und Nachbesetzungsgesprächen beteiligt und beeinflussten diese maßgeblich. Zu ihren Aufgaben gehöre auch die Durchführung regelmäßiger Mitarbeitergespräche. Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Versetzung des Arbeitnehmers Andreas W zur Technik Kleines Haus aufzuheben. Die Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) hat vorgetragen, die Eigenart der Tätigkeit beinhalte gerade, dass kein fester Arbeitsbereich bestehe. Das Staatstheater habe unterschiedliche Bühnen und Auftrittsflächen. Die Bühnentechniker seien deshalb dort einzusetzen, wo sie gebraucht würden. Das Staatstheater habe unterschiedliche Einsatzorte, z.B. die Spielstätten Großes und Kleines Haus, U 17, Glashaus, Orchestersaal, aber auch variable Außenspielstätten sowie Gastorte. Die hauseigenen Spielstätten seien alle in einem Gebäude direkt miteinander verbunden. Personalentscheidungen im technischen Bereich, wie Einstellungen, Personalentwicklung, Abmahnung, Ermahnung würden durch den Leiter der Personalverwaltung und den Technischen Direktor im Einvernehmen mit der Geschäftsführung getroffen. Dabei würden von Fall zu Fall der Sachverstand und die Meinung der Bühnenmeister hinzugezogen, ohne dass ihnen freilich Entscheidungskompetenz obliege. Die Mitarbeiter benötigten beim Wechsel von einer Spielstätte zur anderen keine Umgewöhnung. Die Arbeitsmittel und Materialien seien identisch. Die Bühnenbilder würden aus Standardteilen und Stück bezogen gestaltet. Den größten Anteil der Tätigkeit eines Bühnenhandwerkers mache Transport und einfache Befestigungsarbeit aus. Ein Wechsel im Tätigkeitsfeld sei daher mit dem Wechsel der Spielstätten nicht verbunden. Die getrennte Dienstplanführung erfolge allein aus Gründen der Übersichtlichkeit. Dienstpläne würden dem Technischen Direktor, nachdem sie gefertigt würden, zur Kontrolle und Korrektur vorgelegt, zur Unterschrift und Zustimmung des Betriebsrats. Die Urlaubsplanung sei durch die Spielzeitpause geprägt, in der der größte Teil des Urlaubs abgewickelt werde. Die Mitwirkung des Bühnenmeisters dabei erleichtere dem Technischen Direktor lediglich die Entscheidung, ob er dem Antrag nach Kontrolle zustimme. Die Mitarbeitergespräche fänden seit dieser Spielzeit im Staatstheater statt. Die Gespräche fänden jeweils unter Gesprächsleitung des Technischen Direktors im Beisein eines der Bühnenmeister statt. Kompetenz in Personalfragen habe lediglich der Technische Direktor, ebenso der Leiter der Personalverwaltung und die Geschäftsführung. Das Arbeitsgericht Mainz hat den Antrag des Beteiligten zu 1) daraufhin durch Beschluss vom 08.08.2018 - 2 BV 14/18 - zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts der Gründe der Entscheidung wird auf Bl. 71 - 85 d.A. Bezug genommen. Gegen den ihm am 07.12.2018 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) durch am 28.12.2018 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er hat die Beschwerde durch am 05.03.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 03.01.2019 die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung bis zum 07.03.2019 einschließlich verlängert worden war. Der Beschwerdeführer wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die angefochtene Entscheidung berücksichtige nicht hinreichend die bei der Beteiligten zu 2) bestehenden strukturellen Regelungen und unterschiedlichen technischen Einrichtungen und Anforderungen sowie die tatsächlichen und seitens des Betriebsrats im erstinstanzlichen Rechtszug ausführlich dargelegten Unterschiede und damit auch die tatsächlich bestehenden Arbeitsbereiche. Es seien vorliegend getrennte Gruppen von Beschäftigten gegeben, die verschiedenen Berufsgruppen angehörten, jedoch entweder im Großen oder im Kleinen Haus eingesetzt würden. Es bestünden getrennte Sozialräume, getrennte Dienstpläne, getrennte Urlaubspläne, unterschiedliche technische Einrichtungen. Ein Wechsel finde regelhaft zwischen dem Großen und dem Kleinen Haus nicht statt. Auch zu Gastspielen finde kein Wechsel statt, sondern es reisten vielmehr regelmäßig die Bühnenhandwerker mit, die das Stück auch sonst betreuten. Die Arbeitsschutzanweisungen seien jeweils getrennt wegen der unterschiedlichen technischen Gegebenheiten des Großen Hauses einerseits und des Kleinen Hauses andererseits und sodann jeweils konkret bezogen auf die Stücke. Auch hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung erfolge eine grundsätzliche Trennung zwischen dem Kleinen und dem Großen Haus. Hinsichtlich der technischen Ausgestaltung und Möglichkeiten des Kleinen Hauses einerseits und des Großen Hauses andererseits wird auf die Darstellung des Beschwerdeführers in der Beschwerdebegründungsschrift (S. 5 = Bl. 125 d.A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Insgesamt sei zwar möglicherweise aufgrund der Zusammenfassung der technischen Bereiche unter der Leitung des Technischen Direktors der hier verfahrensgegenständliche Wechsel von der Bühnentechnik Großes Haus zur Bühnentechnik Kleines Haus kein Wechsel einer Abteilung, wohl aber als Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs im Sinne des § 99 BetrVG anzusehen. Das genüge, um das Beteiligungsrecht des Betriebsrats auszulösen. Es gebe zwar keine feste Zuordnung eines Teams zu einem besonderen Bühnenmeister, was schon wegen der unterschiedlichen Schichtzeiten nicht möglich sei. Allerdings seien es die Bühnenmeister, die, getrennt nach dem Großen Haus und dem Kleinen Haus, die jeweils dem einen oder dem anderen Bereich zugehörigen Bühnenhandwerker einteilten, ihnen Anweisungen erteilten und bei disziplinarischen Fragen eine Mitberatung für die abschließend entscheidungsbefugte Technische Direktion bzw. Geschäftsführung hätten. Im Vertretungsfall komme es dazu, dass ein Bühnenhandwerker von dem einen zum anderen Haus wechsle. Wer von dem einen in das andere Haus für eine längere Dauer als im Fall der kurzzeitigen Vertretung wechsle, müsse dann entsprechend dem dort geltenden, weil bereits zu Jahresbeginn festgelegten Turnus und dem danach aufgestellten Dienstplan arbeiten. Das führe dazu, dass sich sämtliche freien Tage im Zweifel änderten. Auch die Beteiligte zu 2) betrachte die beiden Gruppen der Bühnenhandwerker in ihren Planungen und Überlegungen getrennt. Dies gelte z.B. für ihre Arbeitszeitstatistiken, die sie getrennt hinsichtlich der Urlaubsabwicklung und Überstundenzahl für jedes der beiden Häuser führe. Gleiches gelte für die Lohnabrechnungen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 05.03.2019 (Bl. 121 - 126 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 127 - 159 d.A.) sowie seinen Schriftsatz vom 05.06.2019 (Bl. 187 - 192 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 193 - 209 d.A.) Bezug genommen. Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.08.2018 zu Aktenzeichen 2 BV 14/18 abzuändern und die Beteiligte zu 2) und Antragsgegnerin zu verpflichten, die Versetzung des Arbeitnehmers Andreas W zur Technik Kleines Haus aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.08.2018 - 2 BV 14/18 - zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, soweit getrennte Sozialräume bestünden, sei dies allein wirtschaftlichen Erwägungen geschuldet und liege wegen der Nähe zur zuständigen Bühne wegen zügiger Einsatzbereitschaft bei Umbauten auf der Bühne sowie der notwendigen Raumgröße für insgesamt 33 Mitarbeiter der Bühnentechnik nahe. Die Erstellung der Dienstpläne für die gesamte Bühnentechnik erfolge allein durch den Technischen Leiter Bühnenbetrieb; die Urlaubspläne würden die Spielstätten übergreifend betrachtet für alle Bühnenhandwerker. Die technischen Einrichtungen seien auf den Großbühnen des Staatstheaters M. nahezu identisch. Der Beschäftigte W sei vorliegend bereits jahrelang ebenfalls im Kleinen Haus beschäftigt gewesen und sei daher mit den dortigen Anlagen bestens vertraut. Die Steuerung der bühnentechnischen Anlagen sei lediglich Hersteller bedingt unterschiedlich. Die Gefährdungslage bei Bauten auf Theaterbühnen entspricht denen einer Baustelle. Der Zeitpunkt der Unterweisung zum arbeitstechnischen Gesundheitsschutz sei allein von der Findung eines Termins für möglichst viele Mitarbeiter abhängig, nicht aber vom Einsatzort. Der Inhalt der Unterweisung sei für die Bühnen identisch. Zumeist handele es sich ohnehin um produktionsbezogene Gefährdungsanalysen, die auf die Darsteller bezogen seien, die regelmäßig umbesetzt werden müssten. Es handele sich um einfache und schnell zu erfassende Leitlinien, die innerhalb kürzester Zeit erfolgreich verstanden würden. Soweit die Beteiligte zu 2) und Beschwerdegegnerin bei der Einstellung des Herrn H.-E. das zuordnende Kürzel "GH" verwendet habe, sei dies allein deshalb erfolgt, um für den Betriebsrat erkennbar zu machen, dass es um den zeitweisen Ersatz des Herrn W., der zum damaligen Zeitpunkt im Großen Haus eingesetzt gewesen sei, durch Herrn H.-E. zu dokumentieren. Daraus könne aber kein eigenständiger Arbeitsbereich konstruiert werden. In organisatorischer Hinsicht erfolge schließlich die Erstellung der Gesamtaufgaben des Staatstheaters durch das künstlerische Betriebsbüro, das die Aufgabenstellungen innerhalb des Theaters koordiniere. Insoweit bestünden keine eigenständigen Arbeitsbereiche Kleines und Großes Haus; die Entscheidungsbefugnis und die wesentlichen Aufgaben seien für alle gleich und würden zentralisiert wahrgenommen. Folglich habe ein Arbeitsbereichswechsel mangels vorliegend unterschiedlicher Arbeitsbereiche nicht stattgefunden. Die Urlaubsplanung erfolge für die komplette Abteilung Bühnentechnik gemeinsam in einer Hand. Die Bühnenmeister des Staatstheaters seien allen Bühnenhandwerkern gegenüber unabhängig von deren momentanen Einsatzort weisungsbefugt. Sie seien in der Organisation des Hauses übergeordnet und würden in allen Spielstätten eingesetzt. Auch der Turnusplan lege keine festen Arbeitsgruppen fest, sondern allein die freien Tage eines Mitarbeiters. Die Erfassung der Daten (Urlaub, Überstunden) in kleineren Einheiten diene der einfacheren Verwaltung der Daten und letztendlich dem besseren Überblick. Zwischen den einzelnen Versammlungsräumen bestehe keinerlei Trennung; das Staatstheater M. sei eine einheitliche Versammlungsstätte mit vielen Versammlungsräumen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten zu 2) und Beschwerdegegnerin wird auf die Beschwerdeerwiderungsschrift vom 24.04.2019 (Bl. 172 - 179 d.A.) sowie ihren Schriftsatz vom 17.06.2019 (Bl. 211 - 214 d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird wegen der Anhörung der Beteiligten Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 24.06.2019. II. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden; allerdings genügt die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen, so dass die Beschwerde bereits unzulässig ist. Gemäß § 89 Abs. 2 Satz 2 BetrVG muss die Beschwerde angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neue Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Dabei ist eine ausführliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung erforderlich. Zweck des Begründungszwangs für ein Rechtsmittel ist auch im Beschlussverfahren, eine ausreichende Vorbereitung des Rechtsmittelverfahrens und eine Konzentration des Streitstoffs zu erreichen. Der Beschwerdeführer muss im Einzelnen klar und konkret angeben, wie er durch die erstinstanzliche Entscheidung beschwert ist und welche Tatsachenfeststellungen und/oder welche die Entscheidung tragenden Rechtsansichten der ersten Instanz aus seiner Sicht unzutreffend sind ( Hessisches LAG 09.04.2007 - 4/5 TaBV 88/07, Jurion RS 2007, 70934; 23.02.1988 - 5 TaBV 18/87, LAGE § 89 ArbGG Nr. 1). Insoweit reicht es nicht aus, die rechtliche oder tatsächliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen, lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (Sächsisches LAG 16.08.2006 - 2 TaBV 11/05, Jurion RS 2006, 32860). Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt (BAG 30.10.2012 - 1 ABR 64/11, NZA 2013, 287). Damit gelten auch im Rahmen des § 89 Abs. 2 Satz 2 BetrVG die für die gesetzlichen Anforderungen an eine zulässige Berufungsbegründung entsprechend. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Um-stände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Rege-lung des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein. Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Jedoch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 23.11.2017 - 8 AZR 458/16; 26.04.2017- 10 AZR 275/16; 27.12.2016 - 2 AZR 613/14; 19.02.2013 - 9 AZR 543/11; 16.05.2012 - 4 AZR 245/10 -; 18.05.2011 - 4 AZR 552/09 -; BAG 15.03.2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11, m. w. N., AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 44; BGH 22.01.2019 - XI ZB 9/18; LAG Rheinl.-Pfalz 25.09.2017 - 3 Sa 249/17, Beck RS 2017, 144194; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts, 15. Auflage 2019, Kap. 15, Rn. 720 ff.). Erforderlich ist die aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger weshalb bekämpft (BGH 22.01.2019 - XI ZB 9/18; 07.06.2018/I ZB 57/17, NJW 2018, 2894; 11.10.2016/XI ZB 32/15 NJW-RR 2017, 365). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründungsschrift des Beschwerdeführers nicht. Denn die Beschwerdebegründung besteht lediglich daraus, dass deutlich gemacht wird, dass der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist und sodann eine zusammenfassende Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens folgt in Verbindung mit einem Anlagenkonvolut aus dem erstinstanzlichen Rechtszug. Eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der ausführlichen Begründung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung findet nicht statt. Folglich ist die Beschwerde bereits unzulässig. II. Unbeschadet dessen erweist sich die Beschwerde auch als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das bestehende Beschwerdeverfahren von Belang, wie folgt begründet: "2. In der Sache jedoch ist der Aufhebungsantrag nicht begründet. Die Arbeitgeberin, Beteiligte zu 2), ist vorliegend zur Ausführung der im Antrag beschriebenen Maßnahme nicht nach § 101 S. 1 BetrVG verpflichtet, da die behauptete Maßnahme nicht der Zustimmung des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1 BetrVG unterliegt. Die Maßnahme stellt keine Versetzung des betroffenen Arbeitnehmers im Sinne betriebsverfassungsrechtlicher Regelungen des § 95 BetrVG dar. a) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bedarf die Versetzung eines Arbeitnehmers der Zustimmung des Betriebsrats. Versetzung ist nach der Legaldefinition des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die entweder die Dauer von einem Monat voraussichtlich überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit geleistet werden muss. Der „Arbeitsbereich“ iSv. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird in § 81 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 BetrVG durch die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs um-schrieben. Der Begriff ist demnach räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben dem Ort der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation (BAG 17.06.2008 - 1 ABR 38/07 - juris). Ein anderer Arbeitsbereichs liegt vor, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine „andere“ anzusehen ist (BAG 11. Dezember 2007 - 1 ABR 73/06 - juris). Dies kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben (BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 45/03 -juris), kann aus einer Änderung der Art der Tätigkeit, d.h. der Art und Weise folgen, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist und kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein (BAG 17.06.2008 - 1 ABR 38/07 - juris). b) Allerdings macht nicht jede noch so geringe Veränderung der beschriebenen Art den bisherigen Arbeitsbereich zu einem anderen. Jede einem Arbeitnehmer zugewiesene Tätigkeit ist laufenden Veränderungen unterworfen, die in der technischen Gestaltung des Arbeitsablaufs, neuen Hilfsmitteln und Maschinen oder einer Umorganisation des Arbeitsablaufs ihre Ursache haben können. Erforderlich ist, dass die eingetretene Änderung über solche im üblichen Schwankungsbereich liegenden Veränderungen hinausgeht und zur Folge hat, dass die Arbeitsaufgabe oder die Tätigkeit eine „andere“ wird (BAG 17.06.2008 - 1 ABR 38/07; 28. August 2007 - 1 ABR 70/06 - juris). Nach diesen Maßgaben ist vorliegend die Zuweisung der Tätigkeit im Kleinen Haus ab Februar 2018 nicht als Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches zu sehen. aa) Der Arbeitsort wurde durch die Maßnahme vorliegend nicht geändert. Der Arbeitsort bestimmt sich weder durch die räumliche Lage des Arbeitsplatzes innerhalb des Betriebsgebäudes noch durch das Betriebsgebäude oder Gelände insgesamt, sondern durch den Sitz des Betriebes und damit in der Regel durch den Bezirk der politischen Gemeinde, in welcher das Betriebsgebäude liegt. Danach ist vorliegend nicht von einer Änderung des Arbeitsortes bei Zuweisung der Tätigkeit von Großem zum Kleinen Haus und andersherum auszugehen. Die Gebäudekomplexe Großes und Kleines Haus sind mit einem Übergang miteinander verbunden. Die Tätigkeitsorte liegen Luftlinie 30 Meter voneinander entfernt. Der Umstand, dass sich daher der Arbeitsplatz innerhalb der durch miteinander verbundene Gebäude um eine unbedeutende Geringfügigkeit verlagert, enthält daher keine Änderung des Arbeitsortes. bb) Auch der Inhalt der Tätigkeit ändert sich, dies ist zwischen den Parteien unstreitig, nicht. Mitarbeiter im Kleinen und Großen Haus üben - abhängig von der kreativen Leistung anderer - bezogen auf das Stück die gleiche inhaltliche Tätigkeit aus. Der Inhalt der Arbeitsaufgaben, die damit verbundene Verantwortung bleibt identisch. cc) Auch die Art und Weise der erledigenden Arbeitsaufgabe ändert sich nicht. Nach dem, wenn auch kurz gefassten Vortrag der Beteiligten hierzu, ist das ausübende Tätigkeitskonzept im Ablauf identisch. Es werden im Wesentlichen handwerkliche Tätigkeiten verrichtet. Aus den Dienstplänen lässt sich nicht entnehmen, dass sich hinsichtlich der zeitlichen Lage oder der Länge der Tätigkeitsausübung Unterschiede ergeben, die nicht vom kreativen Konzept oder von einzelnen Stücken abhängig sind. dd) Mit der Zuweisung der Tätigkeit im Kleinen Haus ist auch keine relevante Änderung der Stellung des Beschäftigten innerhalb der betrieblichen Organisation verbunden, die im Sinne von § 95 Abs. 3 S. 3 BetrVG als Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches in Form der Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit anzusehen ist. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG 17.06.2008 - 1 ABR 38/07; 28. August 2007 - 1 ABR 70/06 - juris). verlangt, für die Annahme der Änderung der Stellung des Arbeitnehmers innerhalb der Betriebsorganisation eine diese berührende Änderung der organisatorischen Umgebung, die etwa darin liegen kann, dass er mit neuen Kollegen zusammenarbeiten muss oder seine Arbeitsaufgaben innerhalb einer anderen Arbeitsorganisation zu erbringen hat. Dabei sei eine betriebliche Einheit kein statischer Bereich, sondern maßgebend bleibt, für die Bestimmung der Grenzen der betrieblichen Einheit, der Zweck der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 99 BetrVG. Da der Betriebsrat im Rahmen des § 99 BetrVG auch schutzwürdigende Interessen des Arbeitsnehmers zu berücksichtigen hat, ist eine Änderung des Arbeitsbereiches anzunehmen, wenn ein spürbar anderes Arbeitsregime gilt. Dies kann angenommen werden, wenn es wegen der erforderlichen intensiven Zusammenarbeit mit Arbeitskollegen gerade auf deren Person maßgeblich ankommt oder kann auch von unmittelbaren Vorgesetzten ausgehen, wenn diese - über die Befugnis zur Erteilung der Arbeitsanweisung hinaus relevante Personalbefugnisse - etwa die Kompetenz zu Disziplinarmaßgaben und Leistungsbeurteilung eigenverantwortlich wahrnehmen. So hat das Bundesarbeitsgericht etwa (29.02.2000, 1 ARB 5/99 - juris) angenommen, eine eigenständige betriebliche Einheit läge im Bereich eines Altenpflegeheims in den einzelnen Stationen vor, wenn die Dienstpläne von der Stationsleitung aufgestellt und nur der Genehmigung der Heimleitung bedürften, nach dem Stationswechsel mit anderen Vorgesetzten und Kollegen zusammengearbeitet werden müsse und insbesondere als ausschlaggebendes Kriterium andere Bewohner zu betreuen seien, deren Pflegebedarf sich individuell bestimmt und dadurch das Tätigkeitsfeld der Pflegekraft prägte. Keine Wechsel der betrieblichen Einheit sieht das Bundesarbeitsgericht beim Wechsel von Tag- zur Nachschicht eines Dialysezentrums, wenn für beide Dienste eine gemeinsamen Pflegeleitung vorliegt, auch wenn beiden Diensten jeweils eine andere Gruppenschwester vorgestanden hat (BAG 23.11.1993, 1 ABR 38/93 - juris). Ebenfalls abgelehnt hat das Bundesarbeitsgericht einen eigenständigen Arbeitsbereich beim Wechsel der Tätigkeit in eine andere Abteilung eines Warenhauses, auch bei Wechsel der Verkaufsetage. Vorliegend spräche für die Annahme, dass ein eigenständiges Arbeitsregime vorliegt, grundsätzlich, dass die Bühnenmeister unbestritten die Dienstpläne jeweils getrennt nach Bühne fertigen und diese dem Technischen Leiter zur Genehmigung vorlegen, und darüber hinaus vergleichbar bei der Urlaubsgewährung mitwirken. Auf den ersten Blick spricht auch die Tatsache, dass die Mitarbeiter entweder nur im Kleinen oder Großen Haus tätig sind dafür. Der Dienstplan lässt jedoch erkennen, auch wenn im Wesentlichen eine Gruppe von Mitarbeitern ein Stück betreut, dass dies nicht stringent ist, sondern die Besetzung der "Teams" des Stückes sich an arbeitszeitrechtlichen Maßgaben orientiert und dadurch auch unterschiedliche Bühnenhandwerker in unterschiedlicher Gruppierung bei einem Stück tätig werden. Auch liegt dadurch keine feste Zuordnung eines Teams zu einem besonderen Bühnenmeister vor. Eine dauerhaft homogene in abgeschlossenen Gruppen liegende Tätigkeit liegt daher nicht vor. Für den Gesamtbereich Kleines und Großes Haus bestehende individuelle Einzelteams sind nicht gegeben. Daher lässt sich nicht erkennen, dass eine Gruppenbildung deswegen erforderlich ist, weil ein intensives Zusammenwirken in Form eines etwaigen aufeinander angewiesen seins vorliegt, dass es gerade ein anderes Arbeitsregime "prägt". Dass ein intensives Zusammenarbeiten im Sinne einer echten Gruppen- und Teamarbeit, die ein wechselseitiges aufeinander angewiesen sein, orientiert auch an den Persönlichkeiten der Mitarbeiter, vorliegt, ist daher nicht zu erkennen. Darüber hinaus ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Bühnenmeister jedenfalls, soweit es über die inhaltliche Ausübung der Tätigkeit hinaus geht und disziplinarische Fragen betroffen sind, keine selbständige Entscheidungsbefugnis haben, sondern lediglich aufgrund der Nähe zum Geschehen ein, wenn auch nicht unerhebliches, Mitberatungsrecht. Die letzte Entscheidung jedoch der technischen Leitung bzw. der Geschäftsleitung obliegt. Von untergeordneter Relevanz für die Frage der Beurteilung eines differenzierten Arbeitsregimes ist nach Ansicht der Kammer die Tatsache, dass getrennte, jedoch nicht einer Person zugewiesene Bühnenmeisterbüros und getrennte Sozialräume in den beiden Häusern existieren. Letztendlich, wenn auch untergeordnet, zu betrachten ist auch die Tatsache, dass zwischen den Beteiligten unstreitig ein Wechsel zumindest im Vertretungsfalle bei den Bühnenarbeitern stattfinde. Darüber hinaus auch Bühnenmeister wie von der Beteiligten zu 2) unbestritten vorgetragen, vom Kleinen zum Großen Haus und andersherum gewechselt sind. Im Ergebnis lässt sich feststellen, auch ein "spürbar anderes Arbeitsregime", dessen Wechsel auch schutzwürdige Interessen des Betroffen aushöhlen können, liegt ebenfalls nicht vor." Diesen Ausführungen folgt die Kammer vollinhaltlich und stellt dies hiermit ausdrücklich fest. Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich - wenn auch aus der Sicht des Beschwerdeführers heraus verständlich - deutlich, dass der Beschwerdeführer mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Beteiligten im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, der die Kammer vollinhaltlich folgt, nicht einverstanden sind. Das Arbeitsgericht ist insoweit mit ausführlicher und zutreffender Begründung unter Würdigung des weitgehend unstreitigen tatsächlichen Vorbringens der Beteiligten, das im Beschwerdeverfahren wiederholt wird, davon ausgegangen, dass mit der Zuweisung der Tätigkeit im Kleinen Haus keine relevante Änderung der Stellung des Beschäftigten innerhalb der betrieblichen Organisation verbunden ist (§ 95 Abs. 3 Satz 3 BetrVG). Eine Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs in Form der Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit liegt nicht vor. Maßgeblich ist insoweit mit dem Arbeitsgericht darauf abzustellen, dass hinsichtlich der Bühnenhandwerker keine feste Zuordnung eines Teams zu einem besonderen Bühnenmeister gegeben ist. Folglich kann nicht angenommen werden, dass eine Gruppenbildung deswegen erforderlich ist, weil ein intensives Zusammenwirken in Form eines etwaigen Aufeinanderangewiesenseins vorliegt, dass es gerade ein anderes Arbeitsverschieben "prägt". Warum sich insoweit aus der Art der Führung von Arbeitszeitstatistiken und Lohnabrechnungen etwas anderes ergeben soll, erschließt sich der Kammer nicht. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst. Nach alledem war die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien (§§ 92, 72 ArbGG) keine Veranlassung gegeben.