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Urteil

3 Sa 249/17

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung nicht hinreichend darlegt, aus welchen Umständen sich die Verletzung der Rechte durch das angefochtene Urteil ergibt (§ 520 Abs.3 ZPO i.V.m. § 64 ArbGG). • Bei einer Kündigungsschutzklage ist die Klage unbegründet, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung kein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten bestand; die Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung entfällt dann. • Ein frist- und formgerecht erklärter Widerspruch gegen den Übergang nach § 613a Abs.6 BGB wirkt rückwirkend auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs und kann begründen, dass zum Kündigungszeitpunkt kein Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber bestand.
Entscheidungsgründe
Berufung unzulässig; Klage unbegründet wegen rückwirkendem Widerspruch gegen Betriebsübergang • Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung nicht hinreichend darlegt, aus welchen Umständen sich die Verletzung der Rechte durch das angefochtene Urteil ergibt (§ 520 Abs.3 ZPO i.V.m. § 64 ArbGG). • Bei einer Kündigungsschutzklage ist die Klage unbegründet, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung kein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten bestand; die Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung entfällt dann. • Ein frist- und formgerecht erklärter Widerspruch gegen den Übergang nach § 613a Abs.6 BGB wirkt rückwirkend auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs und kann begründen, dass zum Kündigungszeitpunkt kein Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber bestand. Der Kläger war seit 1998 bei der Rechtsvorgängerin beschäftigt. Nach Umstrukturierung und Unternehmensspaltung 2013 wurde sein Arbeitsverhältnis der Beklagten zugeordnet. Die Beklagte sprach ihm mit Schreiben vom 24.05.2016 ordentlich zum 30.11.2016 und vorsorglich erneut zum 31.12.2016 die Kündigung aus. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und widersprach mit Schriftsatz vom 09.11.2016 unter Hinweis auf eine fehlende Belehrung dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte nach § 613a Abs.6 BGB; er machte geltend, sein Arbeitsverhältnis sei dadurch weiterhin mit der W. GmbH verbunden. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die das Landesarbeitsgericht als unzulässig und in der Sache ebenfalls erfolglos zurückwies. • Formelle Unzulässigkeit der Berufung: Die Berufungsbegründung genügt nicht den Anforderungen des § 520 Abs.3 Satz2 Nr.2 ZPO i.V.m. § 64 ArbGG, weil sie die Erörterung der angefochtenen Urteilsgründe vermissen lässt und überwiegend erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. • Materielle Entscheidung: Die Klage ist in der Sache unbegründet, weil nach dem Vortrag des Klägers sein frist- und formgerecht erklärter Widerspruch gegen den Betriebsübergang gemäß § 613a Abs.6 BGB rückwirkend wirkt. Damit bestand zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungen kein Arbeitsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter, so dass die Kündigungsschutzklage keinen Erfolg haben kann. • Rechtsgrundlagen: Anwendung der Vorschriften über die Berufungsbegründung (§ 520 Abs.3 ZPO) nach § 64 ArbGG; Wirkungen des Widerspruchs gegen Betriebsübergang nach § 613a Abs.6 BGB; Grundsatz, dass eine Kündigungsschutzklage nur Erfolg haben kann, wenn zum Kündigungszeitpunkt ein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten bestand. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Kammer stellt fest, dass die Berufungsbegründung unzulässig ist; außerdem ist die Klage materiell unbegründet, weil der vom Kläger erklärte Widerspruch gegen den Betriebsübergang nach § 613a Abs.6 BGB rückwirkend wirkt und damit zum Zeitpunkt der Kündigungen kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand. Deshalb war die Klage abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.