Urteil
3 Sa 234/21
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2021:1220.3SA234.21.00
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Leitsätze
1. Verlangt der Arbeitnehmer gemäß § 611a BGB Arbeitsvergütung, hat er darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet hat oder dass einer der Tatbestände (wie z.B. § 615 BGB) vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt.(Rn.42)
2. Die pauschale Behauptung, der Arbeitgeber habe den Arbeitnehmer "gegen Ende November 2019" mitgeteilt, er könne ihn "aktuell" nicht vertragsgemäß als Bauleiter beschäftigen, genügt nicht den Anforderungen, unter denen ein tatsächliches Angebot der Arbeitsleistung entbehrlich wird und der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät.(Rn.49)
Dieser Vortrag ist unsubstantiiert, da er weder Zeit, Umstände noch Inhalt des vermeintlichen Gesprächs mit dem Arbeitgeber hinreichend dargelegt.(Rn.50)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.04.2021 - 4 Ca 232/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verlangt der Arbeitnehmer gemäß § 611a BGB Arbeitsvergütung, hat er darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet hat oder dass einer der Tatbestände (wie z.B. § 615 BGB) vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt.(Rn.42) 2. Die pauschale Behauptung, der Arbeitgeber habe den Arbeitnehmer "gegen Ende November 2019" mitgeteilt, er könne ihn "aktuell" nicht vertragsgemäß als Bauleiter beschäftigen, genügt nicht den Anforderungen, unter denen ein tatsächliches Angebot der Arbeitsleistung entbehrlich wird und der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät.(Rn.49) Dieser Vortrag ist unsubstantiiert, da er weder Zeit, Umstände noch Inhalt des vermeintlichen Gesprächs mit dem Arbeitgeber hinreichend dargelegt.(Rn.50) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.04.2021 - 4 Ca 232/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 59 ArbGG, 539 ZPO bestimmt sich das Versäumnisverfahren, das vorliegend aufgrund der Säumnis der Beklagten in der Berufungsverhandlung einschlägig ist, nach § 539 ZPO. Gemäß § 539 Abs. 2 ZPO gilt, dass dann, wenn, wie vorliegend, der Berufungsbeklagte nicht erscheint und der gegen ihn das Versäumnisurteil beantragt, das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen ist. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen, soweit es nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen. Damit ist Voraussetzung für den Erlass jedweder Versäumnisentscheidung nach § 539 ZPO die Zulässigkeit der Berufung. Die unzulässige Berufung unterfällt §§ 522 ZPO, 66 Abs. 2 Satz ArbGG. Trotz Säumnis der Partei ist sie durch kontradiktorisches Urteil zu verwerfen. Ebenso muss die Klage im Rahmen der von Amts wegen anzustellenden Prüfung der Prozessvoraussetzungen zulässig sein. Ansonsten ist sie, gleich wie eine Partei säumig ist und in welcher Instanz das Verfahren schwebt, ebenfalls durch kontradiktorisches Urteil abzuweisen (BGH 08.12.1999 - 1 ZR 27/84). Ist der Berufungsbeklagte säumig, so setzt ein Versäumnisurteil gegen ihn neben dem Antrag des Berufungsklägers weiter die Schlüssigkeit der Berufung voraus. Denn Rechtsfolge der Säumnis ist nur, dass das zulässige Vorbringen des Berufungsklägers zu den Tatsachen als zugestanden gilt. Soweit es seinen Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Berufungsantrag zu erkennen. Das gilt auch für das Berufungsverfahren vor den Landesarbeitsgerichten (BAG 16.01.2013 - 10 AZR 560/11). Soweit es an der Schlüssigkeit fehlt, ist die Berufung durch unechtes Versäumnisurteil zurückzuweisen, bei prozessualen Hindernissen zu verwerfen. Vorliegend ist in Anwendung dieser Grundsätze die Berufung des Klägers weder zulässig, noch ist die Berufung schlüssig begründet. II. Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden; allerdings genügt die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen, so dass seine Berufung bereits unzulässig ist. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein. Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Jedoch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 23.11.2017 - 8 AZR 458/16; 26.04.2017- 10 AZR 275/16; 27.12.2016 - 2 AZR 613/14; 19.02.2013 - 9 AZR 543/11; 16.05.2012 - 4 AZR 245/10 -; 18.05.2011 - 4 AZR 552/09 -; BAG 15.03.2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11, m. w. N., AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 44; BGH 22.01.2019 - XI ZB 9/18; LAG Rheinl.-Pfalz 25.09.2017 - 3 Sa 249/17, Beck RS 2017, 144194; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts, DLW/Dörner 15. Auflage 2019, Kap. 15, Rn. 720 ff.). Erforderlich ist die aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der weshalb bekämpft (BGH 22.01.2019 - XI ZB 9/18; 07.06.2018/I ZB 57/17, NJW 2018, 2894; 11.10.2016/XI ZB 32/15 NJW-RR 2017, 365). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift des Klägers nicht. Denn die Berufungsbegründung besteht lediglich aus einer teilweisen Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung findet nicht statt, außer das deutlich wird, dass der Kläger mit dieser nicht einverstanden ist. Folglich ist die Berufung bereits unzulässig. III. Unbeschadet dessen erweist sich die Berufung auch als unbegründet; eine schlüssige Begründung der Berufung ist vorliegend nicht gegeben. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: " I. Aufgrund des Einspruchs der Beklagten vom 26. Oktober 2020 gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29. September 2020 ist der Prozess in die Lage vor seiner Säumnis zurückversetzt worden (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 342 ZPO); der Einspruch ist statthaft, sowie form- und fristgemäß iSd. § 59 ArbGG eingelegt worden. II. 1. Dem Kläger steht für die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 die geltend gemachte Vergütung von jeweils 4.500 EUR brutto monatlich nicht zu. Ausgehend von den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts i. V. m. § 614 BGB gilt im Arbeitsverhältnis der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn". Verlangt der Arbeitnehmer gemäß § 611a BGB Arbeitsvergütung, hat er deshalb darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet hat oder dass einer der Tatbestände (wie z.B. § 615 BGB) vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt (vgl. BAG 18.04.2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 14). Die Beklagte hat bestritten, dass der Kläger (jemals) Arbeitsleistungen für sie erbracht hat und ebenso, dass er seine Arbeitsleistung bei ihr angeboten hat. a) Ein Anspruch auf Vergütung für die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 ergibt sich nicht aus § 611a BGB iVm. dem Arbeitsvertrag. (Auch) nach seinem eigenen Vortrag hat der Kläger ab 01.12.2019 keine Arbeitsleistungen (mehr) für die Beklagte erbracht. b) Ein Vergütungsanspruch für die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. aa) Nach § 293 BGB kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn er im erfüllbaren Arbeitsverhältnis die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Leistung tatsächlich anbieten, § 294 BGB. Dabei ist die Arbeitsleistung so anzubieten, wie sie zu bewirken ist, also am rechten Ort, zur rechten Zeit und in der rechten Art und Weise entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen bzw. deren Konkretisierung kraft Weisung nach § 106 Satz 1 GewO (BAG 28. Juni 2017 - 5 AZR 263/16 - Rn. 21). Dass bzw. wann, wo und in welcher Weise der Kläger seine Arbeitsleistung nach dem 01.12.2019 bei der Beklagten tatsächlich angeboten hat, trägt er nicht vor. bb) In bestimmten Fallkonstellationen kann der Arbeitgeber auch ohne tatsächliches Arbeitsangebot des Arbeitnehmers in Annahmeverzug geraten. Ein wörtliches Angebot der Arbeitsleistung (§ 295 BGB) genügt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder er sei nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem die tatsächliche Heranziehung übersteigenden Umfang zu beschäftigen (vgl. BAG 28.06.2017 - 5 AZR 263/16 - Rn. 21). Kein Angebot der Arbeitsleistung ist nach § 296 BGB erforderlich, wenn der Arbeitgeber eine unwirksame Kündigung ausgesprochen hat (vgl. BAG 11.02.2006 - 5 AZR 98/05 - Rn. 11 mwN), nach Ablauf der nach dieser unwirksamen Kündigung anzunehmenden Kündigungsfrist. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Voraussetzungen vorlagen, unter denen ein tatsächliches Angebot der Arbeitsleistung entbehrlich gewesen wäre. Er behauptet lediglich pauschal, "die Beklagte" habe ihm "gegen Ende November 2019" mitgeteilt, sie könne ihn "aktuell" nicht vertragsgemäß als Bauleiter beschäftigen. Er sei von Herrn Z. (dem Geschäftsführer der Beklagten) angewiesen worden, solange zu Hause zu bleiben, bis er benachrichtigt werde, dass er seine Arbeit als Bauleiter aufnehmen könne. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert. Der Kläger hat Zeit, Umstände und Inhalt des vermeintlichen Gesprächs mit dem Geschäftsführer der Beklagten nicht hinreichend dargelegt. Der fehlende Sachvortrag konnte auch nicht durch eine Anhörung des Klägers ersetzt werden. Wird ein Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsache fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist dieser Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich. Eine Beweiserhebung aufgrund eines unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts hat zu unterbleiben (vgl. BAG 25.03.2015 - 5 AZR 368/13 - Rn. 23). 2. Der Zinsanspruch bezüglich der Vergütung für November 2019 (in Höhe von rund 56 EUR) bestand ebenfalls nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Vergütungsanspruch gegenüber der Beklagten bestand, mit dem sie in Verzug gewesen wäre. Die Beklagte hat bestritten, dass der Kläger für sie Arbeitsleistungen erbracht hat. Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, wann er im November 2019 Arbeitsleistungen für die Beklagte erbracht hat und hierfür auch keinen Beweis angetreten. 3. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm Abrechnungen für die Monate November 2019 bis Februar 2020 erteilt. Nach § 108 GewO ist dem Arbeitnehmer, wenn ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt besteht, “bei Zahlung” eine Abrechnung zu erteilen. Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Die Regelung dient der Transparenz. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält (BAG 12.07.2006 - 5 AZR 646/05 - Rn. 13). Nach obigen Ausführungen stand dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Monate November 2019 bis Februar 2020 zu und damit auch kein Anspruch auf Abrechnung." Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollinhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen der Beklagten erweist sich insoweit als vollumfänglich unschlüssig; es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich, wenn auch aus der Sicht des Klägers durchaus verständlich, deutlich, dass der Kläger mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, der die Kammer vollinhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Der bloße Hinweis, entgegen der ausführlich und zutreffend begründeten Auffassung des Arbeitsgerichts habe er sein Vorbringen hinreichend schlüssig begründet, die Anforderungen an die Darlegungslast dürften nicht überspannt werden, so dass seinem Klagebegehren zu entsprechen sei, lassen nicht einmal eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung erkennen und genügen folglich den vorliegend zu stellenden Anforderungen ersichtlich nicht. Weitere Ausführungen sind demnach nicht veranlasst. Nach alledem war die Berufung des Klägers durch unechtes Versäumnisurteil zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger noch Vergütungsansprüche gegenüber der Beklagten zustehen. Zwischen den Parteien wurde ein schriftlicher Arbeitsvertrag am 01.10.2019 vereinbart, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 3 - 8 d.A. Bezug genommen wird, wonach der Kläger als Bauleiter im Rohrleitungsbau für die Beklagte tätig werden sollte. Das Bruttomonatsgehalt sollte bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden 4.500,- EUR betragen. Das Arbeitsverhältnis sollte danach am 01.10.2019 beginnen; freilich ist zwischen den Parteien streitig, ob der Kläger Arbeitsleistungen für die Beklagte tatsächlich erbracht hat. Es existieren Abrechnungen einer Firma T. für den Kläger für die Monate November 2019 bis Februar 2020, hinsichtlich deren Inhalts auf Bl. 20 - 23 d.A. Bezug genommen wird, die jeweils ein Bruttomonatsgehalt von 4.500,- EUR ausweisen. Mit Schreiben vom 20.02.2020, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 41 d.A. Bezug genommen wird, hat der Kläger selbst das Arbeitsverhältnis zur Beklagten fristlos zum 29.02.2020 gekündigt. Mit der streitgegenständlichen Klage macht der Vergütungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Der Kläger hat vorgetragen, er habe am 01.11.2019 begonnen, für die Beklagte zu arbeiten. Er sei zur Erledigung von Montagearbeiten eingesetzt worden und nicht wie vertraglich vereinbart als Bauleiter. Er habe diese Arbeiten eine Zeitlang erledigt, jedoch wiederholt erklärt, dass er nach der arbeitsvertraglichen Absprache als Bauleiter eingesetzt werden müsse. Seit dem 01.12.2019 sei er von der Beklagten nicht mehr zur Arbeit eingesetzt worden, da nach deren Mitteilung mangels bestehender Aufträge keine Einsatzmöglichkeit bestanden habe. Die Beklagte habe ihm sodann gegen Ende November 2019 mitgeteilt, aktuell bestehe keine Möglichkeit, ihn als Bauleiter zu beschäftigen, man rechne aber zeitnah damit, einen entsprechenden Auftrag zu erhalten, der eine Beschäftigung als Bauleiter dann möglich mache. Er sei von dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn Z. angewiesen worden, solange zu Hause zu bleiben, bis er benachrichtigt werde, dass er seine Arbeit als Bauleiter aufnehmen solle. Nachdem ihm gesagt worden sei, er solle bis auf Weiteres zu Hause bleiben, habe er nahezu täglich mit Herrn Z. Kontakt gehabt, da die Beklagte, die erstmals einen Betrieb in Deutschland führe, viele organisatorische Fragen zu lösen gehabt habe. Der Kontakt habe telefonisch sowie auch vor Ort in der Betriebsstätte stattgefunden. Herr Z. habe bei diesen Gelegenheiten immer wieder erklärt, er rechne damit, dass man in der kommenden Kalenderwoche oder jedenfalls in absehbarer Zeit einen Auftrag erhalte und der Kläger dann seine Tätigkeit als Bauleiter tatsächlich aufnehmen könne. Durch ein Schreiben seiner Krankenversicherung vom 19.02.2020 habe er erfahren, dass die Beklagte ihn nicht zur Sozialversicherung angemeldet habe. Die Beklagte habe den Lohn für den Monat November 2019 am 20.03.2020 bezahlt. Für eine Firma T. sei er zu keiner Zeit tätig gewesen. Er habe mit diesem Unternehmen auch keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Es stimme auch nicht, dass er im Herbst 2019 in der Y. gearbeitet habe. Er gehe davon aus, dass es sich bei der Firma T. um ein weiteres Unternehmen des Geschäftsführers der Beklagten in dessen Heimatland handele. Mit Schriftsatz vom 26.03.2020 hat er die Klage bezüglich der Vergütung für November 2019 - mit Ausnahme des Zinsanspruchs - zurückgenommen und sie zugleich hinsichtlich der Vergütung für Februar 2020 erweitert. Im Termin zur Kammerverhandlung am 29.09.2020 erging auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil, mit dem der Klage (mit den zuletzt gestellten Anträgen) in vollem Umfang stattgegeben wurde. Auf den Inhalt des Versäumnisurteils wird verwiesen (Bl. 48 f. d.A.). Das Versäumnisurteil vom 29.09.2020 wurde der Beklagten am 17.10.2020 (Samstag) zugestellt. Mit Schriftsatz vom 26.10.2020 (Montag), beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am selben Tag eingegangen, legte die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Der Kläger hat beantragt, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29.09.2020 wird aufrechterhalten. Die Beklagte beantragt, 1. das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29.09.2020 wird aufgehoben. 2. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe bei ihr zu keiner Zeit tatsächlich gearbeitet. Er sei vielmehr seit dem 15.11.2018 bei der Firma T., Brcko, Bosnien und Herzegowina, als technischer Leiter beschäftigt gewesen. Für eine Tätigkeit bei ihr, der Beklagten, sei daneben überhaupt kein Raum gewesen. Der Kläger habe für sie zu keinem Zeitpunkt Arbeitsleistungen erbracht, geschweige denn diese auf die richtige Art und Weise angeboten. Sie bestreite insbesondere auch, dass der Kläger im Herbst 2019 für sie gearbeitet habe. Er sei vielmehr von der Firma T. - insbesondere bei der Y. - eingesetzt gewesen. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat daraufhin durch Urteil vom 13.04.2021 - 4 Ca 232/20 - das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 20.09.2020 - 4 Ca 232/20 - aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 106 - 113 d.A. Bezug genommen. Gegen das ihm 04.06.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 02.07.2021 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 02.08.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, es treffe nicht zu, dass sein Sachvortrag unsubstantiiert sei. Er habe vielmehr substantiiert vorgetragen (s. Bl. 148 d.A.); ferner habe er seine Anhörung als Partei angeboten. Ihm sei es nach Zeitablauf nicht mehr erinnerlich, an welchen Tagen, zu welchen Uhrzeiten, ob jeweils telefonisch oder vor Ort in der Betriebsstätte sowie mit welchem genauen Wortlaut er jeweils Gespräche mit Herrn Z. geführt habe. Außerdem sei ihm gesagt worden, es bestehe betrieblich nicht die Möglichkeit, ihn als Bauleiter zu beschäftigen und er solle zu Hause bleiben. Die Anforderungen an substantiiertes Vorbringen dürften nicht überspannt werden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 30.07.2021 (Bl. 147 - 149 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger hat angekündigt zu beantragen, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.04.2021 - 4 Ca 232/20 - das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29.09.2020 aufrechtzuerhalten. Nachdem die Beklagte im Termin zur Berufungsverhandlung am 20.12.2021 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, hat der Kläger 1. den Antrag aus der Berufungsschrift vom 30.07.2021 gestellt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.04.2021 - 4 Ca 232/20 - das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29.09.2020 aufrechtzuerhalten und 2. den Erlass eines entsprechenden Versäumnisurteils beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 20.12.2021.