Urteil
6 Sa 92/20
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2020:1103.6SA92.20.00
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Leitsätze
1. Gemäß § 1 Abs 2 S 1 KSchG muss die Kündigung bedingt sein durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen. Das ist der Fall, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung, etwa der zur Stilllegung des gesamten Betriebs, spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Bedarfs an einer Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers führt Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb stillzulegen.(Rn.64)
2. Die geplanten Maßnahmen müssen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits "greifbare Formen" angenommen haben. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt. An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es hingegen, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs oder von Teilen des Betriebs steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht.(Rn.65)
3. Entschließt sich ein Unternehmer zu organisatorischen Maßnahmen, deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer im Betrieb dauerhaft entfallen lässt, ist eine solche unternehmerische Entscheidung gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.(Rn.73)
4. Es kann nicht bereits vom Übergang eines Unternehmens, eines Betriebs oder eines Betriebsteils gesprochen werden, wenn nur dessen Aktiva veräußert werden, so lange eine wirtschaftlich bestehende Einheit nicht veräußert worden ist.(Rn.81)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 16/21)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. November 2019 - Az.: 6 Ca 2607/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 1 Abs 2 S 1 KSchG muss die Kündigung bedingt sein durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen. Das ist der Fall, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung, etwa der zur Stilllegung des gesamten Betriebs, spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Bedarfs an einer Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers führt Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb stillzulegen.(Rn.64) 2. Die geplanten Maßnahmen müssen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits "greifbare Formen" angenommen haben. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt. An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es hingegen, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs oder von Teilen des Betriebs steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht.(Rn.65) 3. Entschließt sich ein Unternehmer zu organisatorischen Maßnahmen, deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer im Betrieb dauerhaft entfallen lässt, ist eine solche unternehmerische Entscheidung gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.(Rn.73) 4. Es kann nicht bereits vom Übergang eines Unternehmens, eines Betriebs oder eines Betriebsteils gesprochen werden, wenn nur dessen Aktiva veräußert werden, so lange eine wirtschaftlich bestehende Einheit nicht veräußert worden ist.(Rn.81) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 16/21) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. November 2019 - Az.: 6 Ca 2607/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen A Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 12. Februar 2020 mit am 05. März 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 04. März 2020 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 29. April 2020, eingegangen bei Gericht innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am 12. Mai 2020, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO). II. In der Sache ist die Berufung nicht erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender und sorgfältiger Begründung die im Berufungsverfahren allein streitgegenständlichen gegen den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) gerichteten Kündigungsschutzklagen und sämtliche Feststellungsanträge, sowie Anträge auf Wiedereinstellung gegen die Beklagten zu 2) bis 4) abgewiesen. Die Berufung unterlag der Zurückweisung. 1. Die zulässige Kündigungsschutzklage des Klägers gegen die vom Beklagten zu 1) als Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin unter dem 28. August 2018 ausgesprochene und dem Kläger am 29. August 2018 zugegangene ordentliche Kündigung blieb in der Sache ohne Erfolg. Die Kündigung, die der Kläger fristgerecht gemäß §§ 4 Satz 1, 7 KSchG innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang gerichtlich angegriffen hat, ist aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG und nicht aus sonstigen Gründen unwirksam. Sie hat das Arbeitsverhältnis des Klägers unter Wahrung der Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO zum 30. November 2018 beendet. 1.1. Die Kündigung des Klägers ist wegen der Stilllegung des Betriebes der Insolvenzschuldnerin erfolgt und daher aufgrund eines dringenden betrieblichen Erfordernisses nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt, welches der Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstand. 1.1.1. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG muss die Kündigung bedingt sein durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen. Das ist der Fall, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung, etwa der zur Stilllegung des gesamten Betriebs, spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Bedarfs an einer Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers führt (BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/119 - Rn. 90, 16. Mai 2019 - 6 AZR 329/18 - Rn. 39, zitiert nach juris). Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb stillzulegen (vgl. BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/119 - Rn. 90; 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37, zitiert nach juris). Dem steht nicht entgegen, dass sich der Arbeitgeber entschlossen hat, die gekündigten Arbeitnehmer in der jeweiligen Kündigungsfrist noch für die Abarbeitung vorhandener Aufträge einzusetzen. Der Arbeitgeber erfüllt damit gegenüber den tatsächlich eingesetzten Arbeitnehmern lediglich seine auch im gekündigten Arbeitsverhältnis bestehende Beschäftigungspflicht (vgl. BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/119 - Rn. 90; 8. November 2007 - 2 AZR 554/05 - Rn. 20, zitiert nach juris). Die geplanten Maßnahmen müssen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits „greifbare Formen“ angenommen haben (BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/119 - Rn. 91, 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 47 mwN, jeweils zitiert nach juris). Davon kann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/119 - Rn. 91, zitiert nach juris). An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es hingegen, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs oder von Teilen des Betriebs steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht (vgl. BAG 13. Februar 2008 - 2 AZR 543/06 - Rn. 23, zitiert nach juris). Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr., vgl. BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/119 - Rn. 91; 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 39, zitiert nach juris). Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebs(teil)veräußerung darstellt (vgl. BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/119 - Rn. 91, 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 30, zitiert nach juris). Wird ein Betriebsteil veräußert und der verbleibende „Restbetrieb“ stillgelegt, kommt es darauf an, ob der gekündigte Arbeitnehmer dem auf einen Erwerber übergehenden Betriebsteil zugeordnet war. Ist dies nicht der Fall, so kann die Stilllegung des „Restbetriebs“ einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen, wenn der Arbeitnehmer diesem Betriebsteil zugeordnet war (vgl. BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/119 - Rn. 91, 14. März 2013 - 8 AZR 153/12 - Rn. 25 ff. mwN, zitiert nach juris). Da § 113 InsO keinen selbständigen Kündigungsgrund der Insolvenz oder Sanierung enthält, ist das Kündigungsschutzgesetz auch bei einer Kündigung nach § 113 InsO zu beachten, wenn es - wie vorliegend - nach seinem persönlichen und betrieblichen Geltungsbereich Anwendung findet. Bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs mit Namensliste wird vermutet, dass die Kündigung der bezeichneten Arbeitnehmer auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durch dringende betriebliche Erfordernisse, die im Falle einer Beendigungskündigung einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb bzw. einem anderen Betrieb desselben Unternehmens entgegenstehen, bedingt ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO). Im Falle eines Betriebsübergangs erstreckt sich diese Vermutung auch darauf, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt (§ 128 Abs. 2 InsO) (vgl. insgesamt BAG 29. September 2005 - 8 AZR 647/04 - Rn. 22, mwN, zitiert nach juris). Bei der Regelung der §§ 125, 128 InsO handelt es sich um eine gesetzliche Vermutung, die im Kündigungsschutzprozess zur Beweislastumkehr führt, aber gemäß § 292 ZPO widerlegbar ist; steht allerdings bereits fest, dass mangels endgültiger Stilllegungsabsicht des Beklagten die Kündigung nicht aus betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt ist, besteht für eine aus §§ 125, 128 InsO folgende Vermutung kein Raum mehr (BAG 29. September 2005 - 8 AZR 647/04 - Rn. 27, zitiert nach juris). 1.1.2. Dies zugrunde gelegt, geht die Berufungskammer mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass der Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 28. August 2018 den ernsthaften und endgültigen Beschluss gefasst hatte, den Betrieb der Insolvenzschuldnerin stillzulegen und dieser Entschluss bereits greifbare Formen angenommen hatte. a) Unstreitig hat der Beklagte zu 1), der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01. August 2018 zugleich Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, bereits zu diesem Zeitpunkt einen Großteil der Arbeitnehmer von ihrer Arbeitsleistung freigestellt und die mit Restarbeiten - wie dem Sichern des am Rhein gelegenen Werksgeländes gegen Hochwasser - befassten restlichen Mitarbeiter in der Folgezeit sukzessive freigestellt. Auch der Kläger ist ab 02. August 2018 von seiner Arbeitsleistung freigestellt worden. Ebenfalls unstreitig sind in Folge der Insolvenzeröffnung die Bestandsaufträge der Insolvenzschuldnerin im Wert von 20 Millionen Euro größtenteils an verschiedene Konkurrenzunternehmen der Insolvenzschuldnerin (U., S., Q.) verteilt worden. Mit dem Betriebsrat der Insolvenzschuldnerin hat der Beklagte zu 1) unter dem 24. August 2018 einen Interessenausgleich abgeschlossen, in dessen § 1 die Betriebspartner als durchzuführende Betriebsänderung die Einstellung des Geschäftsbetriebs nebst Kündigung aller noch bestehenden Arbeitsverhältnisse festgehalten haben. Dementsprechend hat der Beklagte zu 1) am 27. August 2018 Massenentlassungsanzeige gegenüber der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit V.-Stadt - erstattet und mit Schreiben vom 28. August 2018 sämtlichen Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin gekündigt. Das bewegliche Anlagevermögen, sowie immaterielle Vermögenswerte hat der Beklagte zu 1 nach Kündigungszugang mit Kaufverträgen vom 07. und 08. Oktober 2018 an die Beklagte zu 3) veräußert. All diese Umstände sprechen dafür, dass der Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs - auch - gegenüber dem Kläger zur Betriebsstillegung ernsthaft und endgültig entschlossen war und er bereits erste Schritte zur Betriebsstilllegung ergriffen hatte. b) Die Berufungskammer vermochte nicht davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) bei Zugang der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen zur Veräußerung des Betriebes der Insolvenzschuldnerin gestanden hat, welche seine endgültige Stilllegungsabsicht ausgeschlossen und die Kündigung zu einer unzulässigen Kündigung „auf Vorrat“ gemacht hätten. Soweit die Berufung pauschal behauptet, mit der Beklagten zu 3) habe ein Kaufinteressent für eine Übernahme zum 01. September 2018 bestanden, sind tatsächliche, konkret vorgetragene Anhaltspunkte hierfür nicht ersichtlich. Das Arbeitsgericht hat weder entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers außer Acht gelassen, noch zu Unrecht eine Beweisaufnahme unterlassen. aa) Zutreffend ist, dass der Beklagte zu 1) Gespräche mit dem Geschäftsführer der - zuletzt unstreitig allein als potentielle Übernehmerin in Betracht kommenden - Beklagten zu 3) geführt hat. Dies ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bericht der mit der Suche nach einem Investor betrauten X. AG vom 28. Juli 2018 (Bl. 96 d. A.), dessen inhaltliche Richtigkeit der Kläger grundsätzlich nicht in Abrede stellt. Danach erfolgte eine Kontaktaufnahme am 14. Juni 2018, nach der - vom Kläger zutreffend angeführt - mehrere Gespräche stattfanden, zuletzt Ende Juli 2018 unter Einbindung des Beklagten zu 1) in seiner damaligen Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin. Nach den Angaben der X. AG äußerte der Geschäftsführer der Beklagten zu 3) Dr. W. - von den Beklagten zu 2) bis 4) in Abrede gestellt - aktives Interesse an der Übernahme des operativen Geschäfts der Insolvenzschuldnerin unter Erhalt des aktuellen Standorts und Eingliederung in die Unternehmensgruppe W., unter der Voraussetzung, dass das Gesamtinvestment - allerdings nicht aus Eigenkapital bzw. bestehenden Kreditlinien - finanziell zu bewältigen sei. Nachdem der Geschäftsführer der Beklagten zu 3) Dr. W. in einem weiteren Gesprächstermin mit dem Beklagten zu 1) unter Einschluss des Managements der Insolvenzschuldnerin am 26. Juli 2018 auf eine bestehende Liquiditätslücke bis März 2019 hingewiesen worden war, wurde ihm angekündigt, dass der Beklagte zu 1) nach derzeitigem Stand beabsichtige, Masseunzulänglichkeit anzuzeigen und Kündigungen auszusprechen. Vor diesem Hintergrund wurde der Geschäftsführer Dr. W. ausweislich des Berichts der X. AG aufgefordert, noch vor einer für den 30. Juli 2018 anberaumten Gläubigerausschutzsitzung bis 9.00 Uhr des gleichen Tages eine Rückmeldung (zur Kaufabsicht) zu geben. Der Beklagte zu 1) teilte dem Insolvenzgericht mit vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten vom 27. Juli 2018 (Bl. 179 d. A.) angesichts der geschilderten Verhandlungssituation mit, er habe begründete Zweifel, ob die Beklagte zu 3) den Ankauf des Geschäftsbetriebes werde finanzieren können, auch wenn die Gespräche noch nicht abgeschlossen seien; die Entscheidung werde am 30. Juli 2018 fallen, für den Nachmittag des 30. Juli 2018 sei eine Betriebsversammlung angesetzt. Unstreitig hat der Geschäftsführer der Beklagten zu 3) Dr. W. sich nicht innerhalb der vom Beklagten zu 1) erbetenen Frist gemeldet, um sein Kaufinteresse zu bestätigen. bb) Nachdem im unmittelbaren Anschluss an die dem Geschäftsführer der Beklagten zu 3) gesetzte Frist zur Stellungnahme am Montag, den 30. Juli 2018, 9.00 Uhr, die für die Frage des Kündigungsausspruchs bzw. der Betriebsstilllegung entscheidende Gläubigerausschusssitzung angesetzt war, hat das Arbeitsgericht in der unterbliebenen Meldung des Geschäftsführers Dr. W. vor dieser Sitzung zu Recht eine Zäsur in den Vertragsverhandlungen gesehen und angenommen, dass diese damit als gescheitert anzusehen waren, zumal nicht erkennbar ist, dass danach bis zum Ausspruch der Kündigungen weitere Verhandlungen über den Ankauf des gesamten oder eines Teils des Betriebs der Insolvenzschuldnerin geführt worden wären. Dass der Beklagte zu 1) damit vom endgültigen Scheitern der Verhandlungen über den Verkauf des Gesamtbetriebs oder eines Betriebsteils ausgegangen ist (und ausgehen durfte), gilt umso mehr, als der Kläger eine E-Mail des Dr. W. vom 16. Juli 2018 (Bl. 180 d. A.) zur Akte gereicht hat, aus der sich ergibt, dass dieser als ausschlaggebende Themen für einen Ankauf ua. die Finanzierbarkeit des operativen Geschäfts bis März 2019 (Löhne, Gehälter, laufende Kosten), sowie die Finanzierbarkeit bestehender Aufträge vorgegeben hat und gerade dies zum Zeitpunkt des Gesprächs am 26. Juli 2018 bereits nicht gesichert war. Auch wenn unstreitig ausreichendes Auftragsvolumen bei der Insolvenzschuldnerin bestanden hat, ergibt sich aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Sachverständigengutachten des Beklagten zu 1) vom 27. Juli 2018 (Bl. 178 d. A.) an das Insolvenzgericht, dass die Insolvenzschuldnerin zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage war, die großvolumigen Aufträge vorzufinanzieren, da sie keine Anzahlungsbürgschaften erhielt und mithin auch keine Anzahlungen ihrer Kunden für Vorfinanzierungen in Millionenhöhe, die auch nicht durch den Liquiditätsgewinn im vorläufigen Insolvenzverfahren durch die Ausnutzung von Insolvenzgeld und den Nichtausgleich von Altverbindlichkeiten abgedeckt werden konnten. Auch die vom Geschäftsführer der Beklagten zu 3) in der E-Mail vom 16. Juli 2018 als verkaufsrelevant hervorgehobene weitere Bindung bestehender Kunden war Ende Juli 2018 nicht mehr gesichert. Zwar betont der Kläger zutreffend, dass der Beklagte zu 1) noch im Sachverständigengutachten vom 22. Juni 2018 (Bl. 175 d. A.) gegenüber dem Insolvenzgericht mitgeteilt hatte, dass sämtliche Kunden und Lieferanten der Insolvenzschuldnerin „die Stange halten“ würden. Ausweislich des ebenfalls vom Kläger vorgelegten Folgegutachtens des Beklagten zu 1) vom 27. Juli 2018 (Bl. 178 d. A.) haben die Kunden der Insolvenzschuldnerin zuletzt jedoch mitgeteilt, man sehe ein zu hohes Risiko, einem sich in der Insolvenz befindlichen Unternehmen Millionenprojekte mit einer Laufzeit von teilweise über einem Jahr anzuvertrauen, so dass auch diese Voraussetzung für einen Ankauf durch die Beklagte zu 3) nicht mehr gegeben war. Wenn der Kläger hervorhebt, der Beklagte zu 1) trage widersprüchlich vor, soweit er behaupte, dass ein Verkauf nicht wahrscheinlich gewesen sei, zugleich jedoch Anfang Oktober 2018 Kaufverträge über Anlagevermögen und immaterielle Vermögenswerte geschlossen worden seien, verkennt er, dass in der Veräußerung dieser Werte allein keine Veräußerung des Gesamtbetriebes oder eines Teils desselben liegt. 1.1.3. Nachdem die endgültige Stilllegungsabsicht des Beklagten zu 1) feststeht, wird angesichts des Interessenausgleichs vom 24. August 2018 gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO, 128 Abs. 2 InsO gesetzlich vermutet, dass die Kündigung des in der Namensliste bezeichneten Klägers auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durch dringende betriebliche Erfordernisse, die im Falle einer Beendigungskündigung einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb bzw. einem anderen Betrieb desselben Unternehmens entgegenstehen, bedingt und die Kündigung der Arbeitsverhältnisse nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt ist. Diese Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. a) Dem Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 KSchG steht der Einwand des Klägers, angesichts ausreichender Liquidität sei eine Fortführung des Betriebs der Insolvenzschuldnerin erfolgversprechend gewesen, nicht entgegen. Entschließt sich ein Unternehmer zu organisatorischen Maßnahmen, deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer im Betrieb dauerhaft entfallen lässt, ist eine solche unternehmerische Entscheidung gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (st. Rspr., vgl. BAG 29. August 2013 - 2 AZR 809/12 - Rn. 13; 20. Dezember 2012 - 2 AZR 867/11 - Rn. 33; 24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 21, jeweils zitiert nach juris). Der Kläger hat keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass die Stilllegungsentscheidung des Beklagten zu 1), die dieser schon mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gleichzeitigen Anzeige der Masseunzulänglichkeit getroffen hat, offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich war. Die Berufungskammer vermochte angesichts des klägerischen Vortrags bereits von einer ausreichenden Liquidität der Insolvenzschuldnerin zur Betriebsfortführung nicht auszugehen. Der Kläger beruft sich zur Untermauerung seiner Behauptung auf das erste Sachverständigengutachten des Beklagten zu 1) vom 22. Mai 2018, welches zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als dieser sich noch keinen vollständigen Überblick über die wirtschaftliche Situation der Insolvenzschuldnerin hatte verschaffen können, so dass der diesbezügliche Aussagegehalt des Gutachtens durch die nachfolgenden Sachverständigengutachten des Beklagten zu 1), die der Kläger auszugsweise ebenfalls zur Akte gereicht hat, relativiert worden ist. Auch der Kläger, der zuletzt angegeben hat, als Leiter der Arbeitsvorbereitung keine Kenntnis über die Liquidität des Arbeitgebers gehabt zu haben, geht dessen ungeachtet davon aus, dass die Insolvenzschuldnerin sich in einem Liquiditätsengpass befunden hat, nachdem es im Jahr 2015 zu Entnahmen seitens der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvermögen in Höhe von sieben Millionen Euro gekommen war. Soweit der Kläger anführt, es habe eine Million Euro zur Aufrechterhaltung des Betriebs zur Verfügung gestanden, kann dahinstehen, ob dies tatsächlich der Fall war. Angesichts der Tatsache, dass nicht nur Löhne, Gehälter und sonstige Betriebskosten zu begleichen waren, sondern die Aufträge der Insolvenzschuldnerin in erheblichem Maß vorzufinanzieren gewesen wären, erscheint die Entscheidung des Beklagten zu 1), den Betrieb der Insolvenzschuldnerin nicht fortzuführen, sondern stillzulegen, jedenfalls weder offensichtlich unsachlich, unvernünftig, noch willkürlich. Hierbei ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass dem Insolvenzverwalter bereits bei der Frage, zu welchem Zeitpunkt er die (drohende) Masseunzulänglichkeit anzeigt, ein weiter Handlungs- und Entscheidungsspielraum zusteht (BGH 12. Juli 2017 - IX ZR 310/14 Rn. 25, zitiert nach juris). Ein später - mit Ausnahme eines Haftungsprozesses - mit der Frage der Masseunzulänglichkeit befasstes Prozessgericht ist an die in Übereinstimmung mit § 208 InsO angezeigte Masseunzulänglichkeit grundsätzlich gebunden (vgl. BGH 19. November 2009 - IX ZB 261/08 - Rn. 13; BAG 11. Dezember 2001 - 9 AZR 459/00 - Rn. 35; vgl. auch BGH 12. Juli 2017 - IX ZR 310/14 Rn. 24; jeweils zitiert nach juris; Hölzle in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 10. Aufl. 2020, § 208 Rn. 11). Ausnahmen werden lediglich dann in Betracht gezogen, falls dem Insolvenzverwalter unredliches Verhalten vorzuwerfen ist, er arglistig handelt oder ein ausreichender Massebestand gerichtskundig ist und keines Beweises bedarf (BGH 19. November 2009 - IX ZB 261/08 - Rn. 13, aaO, 14. April 2006 - IX ZR 22/05 - Rn. 27, zitiert nach juris). Derartige Ausnahmen liegen offensichtlich nicht vor. Ob unredliches Verhalten, Arglist des Insolvenzverwalters oder ein ausreichender Massebestand die Annahme einer offensichtlich unsachlichen, unvernünftigen oder willkürlichen Stilllegungsentscheidung hätten rechtfertigen können, kann daher dahinstehen. b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht zu einem - einer Betriebsstilllegung iSd. § 1 Abs. 2 KSchG systematisch entgegenstehenden - Betriebs(teil)übergang auf die Beklagte zu 2 bis 4) gekommen. aa) Ein Betriebs(teil)übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG (sog. Betriebsübergangsrichtlinie) sowie iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft (vgl. BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 58, 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 26, zitiert nach juris). Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23/EG und damit der des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) nur eröffnet, wenn sich die wirtschaftliche Einheit als hinreichend strukturierte und selbstständig organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck einordnen lässt (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60 mwN, zitiert nach juris). (1) Die Identität einer wirtschaftlichen Einheit ergibt sich aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Merkmalen wie dem Personal der Einheit, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (ua. EuGH 20. Juli 2017 - C-416/16 - [Piscarreta Ricardo] Rn. 43 mwN, zitiert nach juris). Erforderlich ist zwangsläufig eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der zur Einheit gehörenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet sind (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 32 mwN; vgl. auch EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 62 f.; BAG 25. Februar 2020 - 1 ABR 39/18 - Rn. 37; 13. August 2019 - 8 AZN 171/19 - Rn. 10, zitiert nach juris). Darauf, ob es sich dabei um ein „Unternehmen“, einen „Betrieb“ oder einen „Unternehmens-“ oder „Betriebsteil“ - auch iSd. jeweiligen nationalen Rechts - handelt, kommt es nicht an (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 25; 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 30, zitiert nach juris). Entscheidend ist nur, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt (BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 59, 27. April 2017 - 8 AZR 859/15 - Rn. 30. Zitiert nach juris). (2) Entscheidend für einen Betriebs(teil)übergang ist, dass die so verstandene wirtschaftliche Einheit ihre schon vor der Übernahme bestandene Identität „bewahrt“. Nur wenn eine wirtschaftliche Einheit bereits vor dem Übergang vorhanden ist, kann sich die Frage der Wahrung ihrer Identität und damit die Frage eines Betriebs(teil)übergangs überhaupt stellen (BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 60 mwN, zitiert nach juris). Aus der Verwendung des Wortes „behält“ in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und Unterabs. 4 der Richtlinie 2001/23/EG folgt, dass die Autonomie der übertragenen Einheit „in jedem Fall“ vor dem Übergang bestanden haben muss (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 34, zitiert nach juris). Ein Betriebsteil muss daher schon beim früheren Betriebsinhaber über die erforderliche Autonomie verfügt, dh. die Qualität eines Betriebsteils im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit gehabt haben (BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 60 mwN, zitiert nach juris). Ob das der Fall war, hat allein das nationale Gericht zu prüfen (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 35, zitiert nach juris). (3) Bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten, denen je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zukommt (vgl. BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 26 f., zitiert nach juris). Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (EuGH 11. Juli 2018 - C-60/17 - [Somoza Hermo und Ilunión Seguridad] Rn. 30; BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 61, 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 27 mwN, zitiert nach juris). bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger nicht gemäß § 292 ZPO iVm. §§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO, 128 Abs. 2 InsO dargelegt, dass sein Arbeitsverhältnis gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagten zu 2) bis 4) übergegangen ist. (1) Ein Übergang des gesamten Betriebs der Insolvenzschuldnerin auf einen Betriebsübernehmer hat nicht stattgefunden. Der Kläger selbst behauptet nicht, dass der Beklagte zu 1) den gesamten ursprünglichen Betrieb der Insolvenzschuldnerin auf einen Investor übertragen hat. Es ist unstreitig, dass die Bestandsaufträge größtenteils an Konkurrenzunternehmen vergeben wurden, die Werke nicht unverändert an einen Übernehmer übergeben wurden und von ca. 130 Mitarbeitern auch nach dem Vortrag des Klägers jedenfalls über hundert nicht weiterbeschäftigt wurden. Damit kann von der Bewahrung der wirtschaftlichen Einheit der Insolvenzschuldnerin im Ganzen bei einem Betriebserwerber nicht ausgegangen werden. (2) Ein Teilbetriebsübergang auf die Beklagte zu 3) scheitert bereits daran, dass diese unstreitig lediglich mit Kaufverträgen vom 07. und 08. Oktober 2018 vom Beklagten zu 1) Betriebsmittel der Insolvenzschuldnerin angekauft hat, ohne Belegschaft, Aufträge, Kundenbeziehungen oder sonstige Strukturen des operativen Geschäfts der Insolvenzschuldnerin zu übernehmen. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt hierin ein (Teil-) Betriebsübergang nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass durch den bloßen Ankauf beweglicher oder von Teilen der immobilen Werte der Insolvenzschuldnerin eine als Teil bereits bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität auf die kein operatives Geschäft betreibende Beklagte zu 2) übergegangen wäre. Es kann nicht bereits vom Übergang eines Unternehmens, eines Betriebs oder eines Betriebsteils gesprochen werden, wenn nur dessen Aktiva veräußert werden, so lange eine wirtschaftlich bestehende Einheit nicht veräußert worden (vgl. EuGH 18. März 1986 - 24/85 - EAS Teil C RL 77/187/EWG Art 1 Nr. 2, zitiert nach juris). Ob die Beklagte zu 3) die Betriebsmittel der Insolvenzschuldnerin - deren Alter oder sonstiger Zustand dahinstehen kann - (bereits) weiterverkauft hat oder sich diese noch in ihrem Besitz befinden, ist angesichts dessen unerheblich. (3) Ebenso wenig liegt ein (Teil-) Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) vor und zwar auch dann nicht, wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass die Beklagte zu 2) vom 01. Dezember 2018 bis 30. April 2019 mit sukzessive eingestellten 25 ehemaligen Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin unter Verwendung von der Beklagten zu 3) zur Verfügung gestellter Betriebsmittel der Insolvenzschuldnerin ua. deren beiden Aufträge N. und R. für die Beklagte zu 4) gefertigt hat. Auch in diesem Fall ist nicht ersichtlich, dass bei der Beklagten zu 2) unter Wahrung ihrer vorherigen Identität nunmehr eine wirtschaftliche Einheit existierte, die zuvor bei der Insolvenzschuldnerin vorhanden gewesen wäre. Der Kläger hat auch in der Berufung nicht dargetan, welche ausreichend funktionell autonome Einheit aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Merkmalen wie Personal, Führungskräfte, Arbeitsorganisation und Betriebsmethoden zuvor bei der Insolvenzschuldnerin bestand, die sich jedenfalls ab dem 01. Dezember 2018 bei der Beklagten zu 2) befunden hat. Auch dann, wenn man den klägerischen Vortrag zur Übernahme von ca. 25 Mitarbeitern als zutreffend unterstellt, wurde bei einem zuletzt unstreitigen Mitarbeiterbestand der Insolvenzschuldnerin von ca. 130 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern lediglich ein Anteil von knapp 20 % Mitarbeitern weiterbeschäftigt. Dass diese bereits bei der Insolvenzschuldnerin zu einer autonomen Einheit zusammengefasst oder ihr auch nur zuordenbar gewesen wären, hat der Kläger nicht schriftsätzlich dargelegt. Er hat sich darauf beschränkt, lediglich die einzelnen nach seiner Auffassung übernommenen Mitarbeiter zu benennen und pauschal zu behaupten, die Arbeitsorganisation und -struktur der Insolvenzschuldnerin sei aufrechterhalten und formal übernommen worden und die Mitarbeiter hätten „die wesentliche Sachkunde besessen“, ohne darzulegen, um welche Organisation und Struktur es sich handeln soll, obwohl nur ein Bruchteil der früheren Mitarbeiter übernommen worden ist und die vom Kläger behauptete Fortführung der betrieblichen Aktivitäten in Form von Serviceleistungen sich nur in einem geringen Teil mit dem Produktionszweck der Insolvenzschuldnerin decken. Soweit der Kläger auch in der Berufungsinstanz auf eine bereits erstinstanzlich vorgelegte Liste von weiterbeschäftigten Personen (Anlage K 34, Bl. 363 d. A.) Bezug genommen hat, kann dahinstehen, dass durch die bloße Bezugnahme auf den Schriftsätzen als Anlagen beigefügte Aufstellungen lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen können (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 29, vgl. BAG 17. November 2015 - 9 AZR 610/14 - Rn. 35, BGH 2. Juli 2007 - II ZR 111/05 - Rn. 25 mwN; vgl. auch BVerfG 30. Juni 1994 - 1 BvR 2112/93 - zu III 2 a der Gründe, zitiert nach juris). Auch unter Zugrundelegung der angeführten Anlage ist der Bestand einer ausreichend funktionell autonomen Einheit der Insolvenzschuldnerin - etwa im Bereich Serviceleistungen -, die bei der Beklagten zu 2) gewahrt geblieben wäre, nicht ersichtlich. Zu Recht hat das Arbeitsgericht im Übrigen darauf abgestellt, dass bereits vor der Aufnahme der Tätigkeit der Beklagten zu 2) der weit wesentliche Teil der Bestandsaufträge der Insolvenzverwalterin an verschiedene andere Konkurrenzunternehmen der Insolvenzschuldnerin vergeben worden ist. Auch vor diesem Hintergrund teilt die Berufungskammer dessen Einschätzung, dass auch nur von einem Teilbetriebsübergang nicht ausgegangen werden kann. Allein die Tatsache, dass nach der Behauptung des Klägers „ es keinen Tag gegeben habe, an dem nicht gearbeitet worden sei“, führt hierzu nicht. (4) Aus den bereits für die Beklagte zu 2) dargestellten Gründen scheidet auch die Annahme eines Betriebs(teil)übergangs von der Insolvenzschuldnerin auf die Beklagte zu 4) aus, selbst wenn diese ab dem 01. Juni 2019 die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) weiterbeschäftigt haben sollte. Ob die Behauptung des Klägers zutrifft, der Betriebsleiter der Beklagten zu 4) und frühere Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin P. habe am 13. März 2019 gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten zu 2) erklärt, die befristete Beschäftigung bei dieser habe der Umgehung von § 613a BGB gedient, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, liegen - wie bereits ausgeführt - die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 BGB nicht vor. 1.2. In Ermangelung eines Betriebs(teil)übergangs aus den unter A II 1.1.3.b dargestellten Gründen ist die streitgegenständliche Kündigung des Beklagten zu 1) auch nicht nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam. 1.3. Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Wirksamkeit der Kündigung nicht daran scheitert, dass der Beklagte zu 1) den bei der Insolvenzschuldnerin gewählten Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört hätte (§ 102 Abs. 1 BetrVG). 1.3.1. Zwar unterliegt auch die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG beim Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste - wie vorliegend - keinen erleichterten Anforderungen; dennoch ist zu berücksichtigen, dass es nach § 102 BetrVG keiner weiteren Darlegung der Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber mehr bedarf, wenn der Betriebsrat bei Einleitung des Anhörungsverfahrens bereits über den erforderlichen Kenntnisstand verfügt, um zu der konkret beabsichtigten Kündigung eine sachgerechte Stellungnahme abgeben zu können; regelmäßig gehen dem Abschluss eines Interessenausgleichs, der mit einer Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer verbunden ist, längere Verhandlungen voran, aufgrund derer beim Betriebsrat erhebliche Vorkenntnisse über die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe und auch die vielleicht mit dem Betriebsrat zusammen vorgenommene Sozialauswahl vorhanden sein können. Die dem Betriebsrat aus diesen Verhandlungen bekannten Tatsachen muss der Arbeitgeber im Anhörungsverfahren nicht erneut vortragen. Es kann deshalb, zumal wenn der Arbeitnehmer derartige Vorkenntnisse des Betriebsrats nicht bestreitet, zur Darlegung einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG ausreichend, wenn der Arbeitgeber zur Betriebsratsanhörung weitgehend auf den dem Betriebsrat aus den Verhandlungen über den Interessenausgleich und die Namensliste bekannten Sachverhalt Bezug nimmt; erst wenn der Arbeitnehmer diesen Sachvortrag konkret bestreitet, muss der Arbeitgeber in diesem Punkt ggf. die Vorkenntnisse des Betriebsrats weiter substantiieren bzw. beweisen (BAG 20. Mai 1999 - 2 AZR 532/98 - Rn. 14, mwN, zitiert nach juris). 1.3.2. Hiervon ausgehend hat der Beklagte zu 1) den Betriebsrat ordnungsgemäß nach § 102 Abs. 1 Satz 1, 2 BetrVG angehört. Der Beklagte zu 1) hat sich durch die Vorlage des Interessenausgleichs vom 24. August 2018, in dessen § 3 Abs. 1 der Betriebsrat ausdrücklich bestätigt, im Zusammenhang mit dem Abschluss des Interessenausgleichs ordnungsgemäß angehört worden zu sein und zugleich den für die Betriebsschließung erforderlichen Beendigungskündigungen zustimmt, konkludent auf den dem Betriebsrat aus den Verhandlungen bekannten Sachverhalt berufen. Diesen Vortrag hat der Kläger - vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt - nicht mehr - konkret - bestritten. Die Anforderungen von § 102 Abs. 1 BetrVG sind damit erfüllt. 1.4. Der Beklagte zu 1) hat auch eine wirksame, den Anforderungen des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Satz 3 KSchG genügende Massenentlassungsanzeige erstattet. Hiervon ist das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung, die der Kläger im Berufungsverfahren nicht gesondert angegriffen hat, ausgegangen. Die Berufungskammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II 2 a cc Bezug, macht sie sich zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Der Beklagte zu 1) hat der schriftlichen Anzeige auch gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG die Stellungnahme des Betriebsrats „zu den Entlassungen“ beigefügt. Diese musste nicht zwingend in einem eigenständigen Schriftstück niedergelegt sein. Falls zwischen den Betriebsparteien im Zusammenhang mit den beabsichtigten Kündigungen ein Interessenausgleich nach §§ 111, 112 BetrVG zustande gekommen ist, kann die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG in diesen integriert werden, sofern - wie vorliegend - ein Interessenausgleich mit Namensliste gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vereinbart worden ist. In diesem Fall sieht § 1 Abs. 5 Satz 4 KSchG vor, dass dieser die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG ersetzt (vgl. BAG 22. November 2011 - 2 AZR 371/11 - Rn. 17 f., zitiert nach juris). Eine derartige, die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG ersetzende Stellungnahme befindet sich in § 3 Abs. 2 des Interessenausgleichs mit Namensliste vom 24. August 2018 (Bl. 124 d. A.), womit den Anforderungen nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG genügt ist. 2. Nachdem die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 28. August 2018 das Arbeitsverhältnis wirksam zum 30. November 2018 beendet und ein Betriebsübergang auf die Beklagten zu 2) bis 4) nicht vorgelegen hat, hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass den gegen die Beklagten zu 2) bis 4) gerichteten zulässigen Anträgen auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu den Bedingungen seines Arbeitsvertrages zur Insolvenzschuldnerin, sowie den hilfsweise gegen die Beklagten zu 2) und 4) gerichteten zulässigen Wiedereinstellungsanträgen in der Sache der Erfolg versagt bleibt. 3. Die zulässige Kündigungsschutzklage des Klägers gegen die Kündigung der Beklagten zu 2) vom 11. April 2019 ist nicht begründet. Nachdem es zu einem Betriebsübergang nicht gekommen ist, hat sie das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 2) wirksam im Rahmen der Probezeit gemäß § 622 Abs. 3 BGB zum 30. April 2019 beendet. Einer sozialen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 KSchG bedurfte es gemäß § 1 Abs. 1 KSchG nicht. Sonstige Unwirksamkeitsgründe sind weder dargetan, noch ersichtlich; auf die Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 613 a Abs. 4 BGB wegen eines etwaigen Betriebsübergangs von der Beklagten zu 2) auf die Beklagte zu 4) hat sich der Kläger nicht berufen. Darauf, dass das Arbeitsverhältnis in Ermangelung einer vom Kläger erhobenen Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG ohnehin mit vereinbartem Befristungsende am 31. Mai 2019 sein Ende gefunden hätte, kam es nicht mehr entscheidungserheblich an. B Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung, die der Beklagte zu 1) als Insolvenzschuldnerin Z. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) ausgesprochen hat, über die Frage eines Betriebsübergangs von der Insolvenzschuldnerin auf die Beklagte zu 2) bis 4), über etwaige Wiedereinstellungsansprüche und über die Wirksamkeit einer von der Beklagten zu 4) als Probezeitkündigung ausgesprochenen Kündigung. Der bei Kündigungsausspruch 62 Jahre alte Kläger war seit 01. Februar 1973 bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt, zuletzt als Leiter der Arbeitsvorbereitung bei einem monatlichen Bruttogehalt von 3.850,00 Euro. Die Insolvenzschuldnerin produzierte aus Stahlplatten, Wellenmaterial, Schmiedeteilen, Halbzeugen, Norm- und Fertigteilen Winden in unterschiedlicher Größe, Ausrüstungen für Handelsschiffe, die Offshore-Industrie, den Spezialschiffsbau sowie komplette maritime Anlagen (Schiffshebeanlagen). Diese Produkte sind Einzelanfertigungen, maximal in Kleinserie, die vom Kunden vorgegebenen Spezifikationen entsprechen müssen. Im normalen Geschäftsbetrieb betrieb die Insolvenzschuldnerin die Produktion mit ca. 130 regelmäßig beschäftigten Mitarbeitern einschließlich ca. 10 Auszubildenden in drei Werken. Im angemieteten Werk I befand sich die Verwaltung, Konstruktion, Management und Zerspanungstechnik/Drehtechnik, Zerspanungstechnik/Zahnradfräsen und Zahnradschleifen. Im angemieteten Werk II wurden ua. zwei Bohrwerke betrieben, die Bohrungen von maximal 130 mm ermöglichen. In Werk III, in der ua. das größte, das Skoda-Bohrwerk stand, wurden die größten Winden in der Größe zwischen 20 und 80 Tonnen, hergestellt. Dieses Werk hatte zuletzt bereits bei der Insolvenzschuldnerin keine Betriebserlaubnis. Die Insolvenzschuldnerin hat am 11. Mai 2018 einen Insolvenzantrag gestellt. Am 14. Mai 2018 fand eine Betriebsversammlung statt, zu der auch die Agentur für Arbeit hinzugezogen wurde. Für die Monate Mai, Juni und Juli wurde nachfolgend für 127 Mitarbeiter durch die Y.-Bank das Insolvenzgeld vorfinanziert. Nach Bestellung des Beklagten zu 1) zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin zunächst fortgeführt und einerseits eine Projektplanung (Priorisierung der bestehenden und noch abzuarbeitenden Projekte), zum anderen auch eine Liquiditätsplanung durchgeführt. Danach hätten insgesamt sieben Projekte der Insolvenzschuldnerin noch bis Ende September weitgehend fertiggestellt werden können. Am 05. Juni 2018 beauftragte der Beklagte zu 1) als vorläufiger Insolvenzverwalter die X. AG mit der Suche nach einem Investor. Der Sachstandbericht der X. AG vom 28. Juli 2018 (Bl. 93 ff. d. A.) führt ua. auch die Beklagte zu 3) als Interessentin für das Unternehmen im Ganzen auf. Dort heißt es hinsichtlich des Verhandlungsstandes mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu 3) und 4) Dr. W. am 26. Juli 2018: „Gemeinsamer Termin am 26. Juli 2018 mit IV und Management von Z. Im Folgetermin wurde mit Herrn Dr. W. eine Projektplanung unter konservativen Annahmen diskutiert. Die erwartete Liquiditätslücke bis März 2019 wurde thematisiert. Ergänzend hat Herr Dr. C. seine Erwartungshaltung hinsichtlich seiner Kaufpreisvorstellungen und des Zeitplans skizziert. Herr Dr. W. wurde darüber informiert, dass am Montag, den 30. Juli 2018, die nächste Gläubigerausschusssitzung stattfinden wird. Nach heutigem Stand wird Herr Dr. C. Masseunzulänglichkeit anzeigen und kurzfristig Kündigungen aussprechen. Nach Bitten von Herrn Dr. C. wird Herr Dr. W. eine Rückmeldung bis 9.00 Uhr am Montag geben. Die diskutierten Unterlagen wurden im Nachgang an Herrn Dr. W. übersendet.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandsberichts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die erbetene Rückmeldung des Geschäftsführers Dr. W. bis Montag, 30. Juli 2018, 9.00 Uhr gegenüber dem Beklagten zu 1) erfolgte nicht. Ob und bis zu welchem Zeitpunkt die Vertragsverhandlungen zur Übernahme der Insolvenzschuldnerin aussichtsreich waren, ist zwischen den Parteien streitig. Am 01. August 2018 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte zu 1) zeigte mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Masseunzulänglichkeit an. In der Folge stellte der Beklagte zu 1) einen Großteil der Belegschaft unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Auch der Kläger wurde mit Einwurfeinschreiben vom 01. August 2018 (Bl. 126 d. A.), zugegangen am 02. August 2018, mit sofortiger Wirkung unwiderruflich unter Verrechnung von Urlaubsansprüchen freigestellt. Die nicht frei gestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führten Restarbeiten aus, insbesondere die Sicherung der im hochwassergefährdeten Bereich liegenden Werke I und III. Wöchentlich wurden weitere Beschäftigte freigestellt. Zuletzt waren bei der Insolvenzschuldnerin von 130 Mitarbeitern nach 21 zwischenzeitlich ausgesprochenen Eigenkündigungen noch 109 Mitarbeiter beschäftigt. Mit Schreiben vom 27. August 2018 (Bl. 111 f. d. A.) erstattete der Beklagte zu 1) gegenüber der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit V.-Stadt - (Bl.118 ff. d. A.) über die beabsichtigte Entlassung von 109 Mitarbeitern, der ein mit dem Betriebsrat der Insolvenzschuldnerin unter dem 24. August 2018 geschlossener Interessenausgleich mit gesondert unterzeichneter Namensliste (Bl. 122 ff. d. A.) beigefügt war. Auch der Kläger ist in der Namensliste aufgeführt. Wegen der Einzelheiten von Interessenausgleich und Namensliste wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die Agentur für Arbeit hat den Eingang der Massenentlassungsanzeige unter dem gleichen Tag bestätigt. Der Beklagte zu 1) kündigte das zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28. August 2018, dem Kläger zugegangen am 29. August 2018, zum Ablauf des 30. November 2019. Zugleich kündigte er die Arbeitsverhältnisse der weiteren Mitarbeiter. Der Kläger hat am 06. September 2018 beim Arbeitsgericht Koblenz Kündigungsschutzklage gegen den Beklagten zu 1) erhoben. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung lagen bei der Insolvenzschuldnerin Bestandsaufträge im Wert von über 20 Millionen Euro vor. Diese wurden in der Folge größtenteils an - von den Beklagten zu 2) bis 4) unabhängige - Konkurrenzunternehmen der Insolvenzschuldnerin verteilt. So erhielt z.B. die Firma U. den Auftrag T./ Indien im Wert von ca. 14 Millionen Euro, die Firma S. einen Auftrag der Firma R. mit rund 1,6 Millionen Euro Wert, die Firma Q. Aufträge im Wert von insgesamt ca. 1 Million Euro. Die Beklagte zu 4), die im Jahr 2015 gegründet worden war, jedoch zunächst kein operatives Geschäft betrieben hatte, stellte den ehemaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin P. als Betriebsleiter ein. Mit Tätigkeitsaufnahme im November 2018 weist das Firmenprofil der Beklagten zu 4) die Entwicklung, Konstruktion, Produktion von Teilen, Komponenten, Maschinen und Anlagen aller Art, sowie Handel, insbesondere Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Einzelteilen, Komponenten und Getriebepumpen, Winden, Kontrollsystemen und Einrichtungen für Offshore-Marina aus. Die Beklagte zu 4) hat zuletzt Aufträge der Insolvenzschuldnerin N. und R. in ihren Bestand, die einen Gesamtmarktwert von ca. 450.000 Euro haben. Ob die Beklagte zu 4) die Aufträge selbst akquiriert oder von der Insolvenzschuldnerin übernommen hat, ist streitig. Die Beklagte zu 3) erwarb mit Kaufverträgen vom 07. Oktober 2018 und 08. Oktober 2018 vom Beklagten zu 1) das bewegliche Anlagevermögen der Insolvenzschuldnerin sowie immaterielle Vermögenswerte. Das Werk III wurde nicht veräußert, sondern verblieb in der Insolvenzmasse. Am 25. Oktober 2018 erschienen auf Einladung der ehemaligen Mitarbeiterin der Insolvenzschuldnerin M. ca. 60 Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin auf dem Betriebsgelände. Ob sie dort von Herrn Dr. W., dem Geschäftsführer der Beklagten zu 3) und 4), das Angebot erhielten, ab dem 05. November 2019 für sechs Monate befristet unter (leicht) verschlechterten Arbeitsbedingungen für die Beklagte zu 2) tätig zu werden, wie vom Kläger behauptet, ist zwischen den Parteien streitig. Auch der Kläger erhielt von der Beklagten zu 2) unter dem 13. November 2018 ein bis 31. Mai 2019 befristetes Arbeitsvertragsangebot über eine Tätigkeit als Leiter der Abteilung Arbeitsvorbereitung beginnend ab 01. Dezember 2018 (vgl. Bl. 145 ff. d. A.). Der Kläger hat das Vertragsangebot unter dem Vorbehalt angenommen, dass kein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) stattgefunden habe und auch kein Weiterbeschäftigungsanspruch existiere. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers bestand anlässlich eines Anrufs des Geschäftsführers der Beklagten zu 3) und 4) Dr. W. wegen des Arbeitsvertragsangebots auf dem Vorbehalt. Obwohl die Beklagte zu 2) mit dem Vorbehalt nicht einverstanden war, wurde der Kläger beschäftigt. Die Beklagte zu 2), die die Personalakten der Insolvenzschuldnerin erhalten hatte, stellte neben dem Kläger auch weitere Mitarbeiter zu verschieden Zeitpunkten zwischen Dezember 2018 und Februar 2019 ein. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dies - wie von dem Kläger vorgetragenen - sukzessive bis zu 25 Mitarbeiter waren oder deutlich weniger. Die Beklagte zu 2) fertigte für die Beklagte zu 4) den Auftrag N., hinsichtlich derer die Beklagte zu 4) im Dezember 2018 zwei Pfahlkoker und zwei Pfahlwinden und im Februar 2019 Pfahlkokeraufnahmen und ein Hydr. Power-Aggregat aus der Insolvenzmasse gekauft hatte. Am 08. März 2019 bat der Betriebsleiter der Beklagten zu 4) P. den Kläger während seiner Tätigkeit für die Beklagte zu 2), zwei neue Auftragsnummern anzulegen. Weiter betrieb die Beklagte zu 2) Akquise für den Auftrag R., zu dem die Insolvenzschuldnerin das Windenequipment bereits im April 2018 an den Kunden ausgeliefert hatte. Darüber hinaus kontaktiert die Beklagte zu 2) ehemaligen Kunden der Insolvenzschuldnerin. Am 13. März 2019 erklärte der Betriebsleiter der Beklagten zu 4) P. gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten zu 2), diese würden ab dem 01. Juni 2019 von der Beklagten zu 4) unbefristet übernommen. Umstritten ist, ob der Zeuge P. zu diesem Zeitpunkt gleichfalls erklärte, die befristete Beschäftigung bei der Beklagten zu 2) habe dazu gedient, § 613 a BGB zu umgehen. Mit Schreiben vom 12. April 2019, dem Kläger übergeben am gleichen Tag, kündigte die Beklagte zu 2) das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit zum 30. April 2019. Der Kläger, der seine gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage im Laufe des Rechtsstreits um verschiedene Zahlungsansprüche bzw. Feststellungsansprüche in Bezug auf Vergütung, Überstundenvergütung, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld erweitert hat, hat zugleich von den Beklagten zu 2) bis 4) die Feststellung des Bestands unbefristeter Arbeitsverhältnisse bzw. seine Wiedereinstellung begehrt. Mit am 17. April 2019 beim Arbeitsgericht eingegangener Klageerweiterung hat der Kläger sich gegen die Probezeitkündigung der Beklagten zu 4) gewendet. Der Kläger hat erstinstanzlich - soweit für das Berufungsverfahren von Belang - im Wesentlichen geltend gemacht, die Kündigung des Beklagten zu 1) habe das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht wirksam beendet. Eine Massenentlassungsanzeige werde ebenso wie die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gerügt. Die Behauptung des Beklagten zu 1), es sei zu erwarten gewesen, dass die Liquidität im August/September 2018 deutlich abnehmen werde, sei ebenso zu bestreiten, wie die Tatsache, dass eine Unternehmensfortführung nicht in Betracht gekommen sei. Darüber hinaus sei zu bestreiten, dass im Moment des Entschlusses zur Betriebsstilllegung, eine Betriebsfortführung nicht absehbar gewesen sei. Die Insolvenzschuldnerin habe nach dem Insolvenzbericht vom 22. Mai 2018 (vgl. Auszug Bl. 171 ff. d. A.) keine erheblichen Zahlungsrückstände gehabt, 363.000,00 Euro Bankguthaben und das Vermögen sei frei von Drittrechten gewesen. Nach dem Insolvenzbericht vom 27. Juli 2018 (vgl. Auszug Bl. 176 f. d. A.) sei die Liquidität nur deswegen eingeschränkt worden, weil die Gesellschafterfamilie Z. dem Betrieb im Jahr 2015 sieben Millionen Euro entzogen habe. Ende Juli 2018 habe festgestanden, dass dies ursächlich für die wirtschaftliche Situation der Insolvenzschuldnerin gewesen sei, dass ein Zahlungseingang von 1 Million Euro erfolgt gewesen sei, bis Ende September sieben abzuwickelnde Aufträge vorgelegen hätten, die hätten abgearbeitet werden können und einen Umsatz von 25 Millionen Euro hätten generieren könnenund dass - auch ausweislich einer E-Mail des Geschäftsführers W. (Bl. 180 f. d. A.) bei Finanzierung des operativen Geschäfts bis März 2019 - ein Erwerbsinteresse der Beklagten zu 3) bestanden habe (Beweis: Sachverständigengutachten). Der Verkauf sei im Juli 2018 sehr wohl überwiegend wahrscheinlich gewesen. Es habe keine Betriebsstilllegung, sondern ein Betriebs(teil)übergang von der Insolvenzschuldnerin auf die Beklagte zu 2) stattgefunden. Die erhebliche Reduktion der Mitarbeiterzahl schließe einen Betriebsübergang nicht aus. Die Beklagte zu 2) biete ohne zeitliche Unterbrechung bei gleicher Produktpalette die gleichen Dienstleistungen/Produkte an und nutze das bisherige Betriebsgelände. Die Organisationsstruktur sei - wenn auch mit einer reduzierten Mitarbeiteranzahl - erhalten geblieben. Die Liegenschaft des Werks I sei von der Z. OHG an die Beklagte zu 3) veräußert worden. Welche Nutzungsvereinbarung zwischen der Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3) bestehe, entziehe sich der Kenntnis des Klägers. Die Werke I und II seien der Beklagten zu 2) wie auch die Maschinen von der Beklagten zu 3) zur Verfügung gestellt. Die Beklagte zu 2) habe sukzessive beginnend ab dem 15. November 2018 bis Februar 2019 maximal 25 und zuletzt im April 2019 noch 22 von der Insolvenzschuldnerin übernommene Mitarbeiter beschäftigt, auch den Kläger, der dort im Bereich Leiter Arbeitsvorbereitung identische Tätigkeiten ausgeübt habe, wie zuvor. Die Beklagte zu 2) nutze zur Produktion den Maschinenpark der Insolvenzschuldnerin aus den Werken I, II und III. Sie produziere in den Werken I und II - völlig unabhängig davon, ob sie diese nunmehr von der Insolvenzschuldnerin erworben, gemietet oder von den Gesellschaftern Insolvenzschuldnerin zur Verfügung gestellt erhalten habe - weiter. Große Winden könnten auch in Werk II gefertigt werden. Eine Vielzahl im Einzelnen genannter Projekte (vgl. Bl. 212 d. A.) seien in Bearbeitung durch die Mitarbeiter der Beklagten zu 29 und könnten als mögliche Aufträge generiert werden. Auch seien sechs Serviceeinsätze (vgl. Bl. 212 d. A.) an von der Insolvenzschuldnerin gelieferten Maschinen bereits beauftragt. Die Beklagte zu 4) habe mit Ablauf des 30. April 2019 die ehemals bei der Insolvenzschuldnerin und dann befristet bei der Beklagten zu 2) beschäftigten Mitarbeiter übernommen. Durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 3) und 4) Dr. W. sei dies schon zu Beginn im Gespräch vom 25. Oktober 2018 angekündigt und auch von Herrn P. am 13. März 2019 nochmal bestätigt worden, verbunden mit dem Hinweis, die Beschäftigung bei der Beklagten zu 2) habe lediglich dazu gedient, § 613 a BGB zu umgehen. Lediglich er, der Kläger, sei nicht übernommen worden, sondern habe von der Beklagten zu 2) eine - wegen Anrechnung seiner Vorbeschäftigung bei der Insolvenzschuldnerin unwirksame - Probezeitkündigung erhalten, da er das Angebot der Beklagten zu 4) zur Beschäftigung aufgrund Differenzen hinsichtlich der Bedingungen nicht angenommen habe. Der wirtschaftlich Geschäftsbereich Ersatzteil und Serviceaufträge Beklagten zu 4) entspreche dem insoweit wesentlichen Tätigkeitsbereich der Insolvenzschuldnerin und sei daher ein weiteres Indiz für einen Betriebsübergang. Die von der Beklagten zu 4) erfolgten Ersatz- und Serviceaufträge hätten ausschließlich die von der Insolvenzschuldnerin ausgelieferten Maschinen und Anlagen betroffen. Alle Mitarbeiter, welche bei der Insolvenzschuldnerin bei der Bearbeitung von Ersatzteil- und Serviceaufträgen beauftragt gewesen seien, seien nunmehr als Mitarbeiter der Beklagten zu 2) für die Beklagte zu 4) tätig (vgl. exemplarische Aufstellung Bl. 297 d. A). Es werde bestritten, dass ein Teil der Maschinen des Maschinenparks habe veräußert werden sollen. Verkaufsbemühungen hätten nicht stattgefunden, die Maschinen seien gereinigt und gepflegt worden und seit Monaten vorhanden, um eine Fortführung der Produktion zu gewährleisten. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin, der Z. GmbH, nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 28. August 2018, zugegangen am 29. August 2018, beendet wird, sondern über den 30. November 2018 fortbesteht; 2. gegenüber der Beklagten zu 2) festzustellen, dass zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen seines Arbeitsvertrages mit der Z., I-Straße, A-Stadt besteht, hilfsweise, die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den Kläger zu den Bedingungen seines Arbeitsvertrages mit der Z., I-Straße, A-Stadt wiedereinzustellen; 3. es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) dem Kläger 15.400,00 EUR brutto (Bruttolohn August bis November 2018) abzgl. auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener Ansprüche in Höhe von 7.519,20 EUR zu zahlen als Masseforderung schuldet; 4. es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) dem Kläger 705,83 € brutto (4/12 Weihnachtsgeld) nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2018 als Masseforderung schuldet und 1.411,66 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten (8/12 Weihnachtsgeld) über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2018 als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle festzustellen; 5. es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) dem Kläger 960,40 € brutto (Urlaubsgeld für August bis November 2018) nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2018 als Masseforderung schuldet und die Forderung des Klägers in Höhe von 96,04 EUR brutto (Urlaubsgeld 30. April 2018) zur Insolvenztabelle festzustellen; 6. gegenüber dem Beklagten zu 1) wird die Forderung des Klägers in Höhe von 587,34 EUR (Überstunden und Zuschlag) zur Insolvenztabelle festgestellt; 7. gegenüber der Beklagten zu 3) festzustellen, dass zwischen der Beklagten zu 3) und dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen seines Arbeitsvertrages mit der Z., I-Straße, A-Stadt besteht, 8. gegenüber der Beklagten zu 4) festzustellen, dass zwischen der Beklagten zu 4) und dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen seines Arbeitsvertrages mit der Firma Z. GmbH, I-Straße, A-Stadt besteht, hilfsweise, die Beklagte zu 4) zu verurteilen, den Kläger zu den Bedingungen seines Arbeitsvertrages mit der Firma Z. GmbH, I-Straße, A-Stadt wiedereinzustellen; 9. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 2) nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 2) vom 11. April 2019 zum 30. April 2019 beendet wird. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1) hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, da anzunehmen gewesen sei, dass die Liquidität der Insolvenzschuldnerin im Jahr 2018 deutlich abnehme und letztlich im August/September 2018 aufgebraucht sein würde, sei Ende Juli 2018 zu befürchten gewesen, dass bei Betriebsfortführung - zunächst unter Fertigstellung der sieben Projekte bei unklaren Planungsangaben bis voraussichtlich Ende September - für weitere Monate durch Liquiditätsverlust (allein im August um mehrere 100.000,00 Euro, spätestens im September keine Gehaltszahlung mehr infolge Masseunzulänglichkeit) weitere Masse- und Insolvenzgläubiger geschädigt würden, zumal mehrere Kunden zwischenzeitlich mitgeteilt gehabt hätten, die Aufträge wegen des Insolvenzverfahrens beenden zu wollen. Es sei recht schnell klar gewesen, dass die Insolvenzschuldnerin weiter keine Anzahlungsbürgschaften, also auch keine Anzahlungen ihrer Kunden für künftige Projekte erhalten würde und sie nicht in der Lage sein würde, Großaufträge in nennenswertem Umfang aus eigener Kraft in Millionenhöhe vorzufinanzieren. Da die Aufnahme eines Massekredites bei der Y.-Bank in Ermangelung einer Bürgschaft der Kundin L./ Indien als Massebeitrag nicht zustande gekommen sei, habe er zunächst den Vorschlag der Gewerkschaft IG Metall aufgenommen und sei in Verhandlungen mit der dem positiv gegenüberstehenden Agentur für Arbeit bezüglich Kurzarbeitergeld eingetreten. Letztlich habe er sich - nachdem klar gewesen sei, dass ein Verkauf zum 01. August 2018 nicht mehr möglich sein würde - wegen seiner Befürchtungen, bei Scheitern der Verkaufsbemühungen Masseunzulänglichkeit anzeigen zu müssen, nach Beratung mit dem Gläubigerausschuss am 30. Juli 2018 zu einer Einstellung des Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin zum 01. August 2018 entschlossen. Der Stilllegungsbeschluss sei auch umgesetzt worden. Nach ordnungsgemäßer Massenentlassungsanzeige und Anhörung des Betriebsrats seien die Arbeitsverhältnisse daher wirksam gekündigt worden. Die Tatsache, dass auch bis zum Berichtstermin am 26. September 2018 ein Verkauf weder überwiegend wahrscheinlich gewesen sei, geschweige denn habe umgesetzt werden können, lasse diese Entscheidung aus der Rückschau als richtig erscheinen. Unschädlich sei, wenn sich ein Insolvenzverwalter vorbehalte, nachfolgend, wenn sich ein Interessent finde, den Abverkauf vorzunehmen. Ende September 2018 habe die niederländische Interessentin K. für das bewegliche Anlagevermögen und das Know-How einen Kaufpreis von 1.000.000,00 Euro geboten, die Beklagte zu 3) habe jedoch 1,5 Millionen Euro geboten und die Immobilie Werk III mieten wollen, um etwa 30 bis 40 Arbeitsplätze schaffen zu können. Wie wahrscheinlich die Umsetzung dieses Konzepts gewesen sei, sei auch zum Zeitpunkt des Berichtstermins (Gläubigerversammlung) kaum zu beurteilen gewesen. Die Beklagten zu 2) bis 4) haben erstinstanzlich - soweit vorliegend von Interesse - vorgetragen, ein Betriebsübergang habe nicht stattgefunden; der Betrieb sei vielmehr vom Beklagten zu 1) eingestellt worden. Die Beklagte zu 3), die ein selbständiges Unternehmen sei, produziere nicht. Sie habe nicht beabsichtigt, unter der Beklagten zu 4) den Betrieb fortzuführen. Sie habe mit Vertrag lediglich (teilweise) Maschinen und Werkzeuge aus den Werken I und II erworben, die zur Lagerung aufbereitet würden und zum Abverkauf stünden. Das Werk III sei nicht von der Beklagten zu 3) von der Z. OHG erworben worden. Auch stelle die Beklagte zu 3) der Beklagten zu 2) nicht ihre Werke I und II, sowie die Maschinen zur Verfügung. Mit Nichtwissen müsse bestritten werden, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 3) und 4), der nicht mehrfach zwischen dem 15. Mai und dem 31. Mai 2018 im Betrieb als Erwerbsinteressent gewesen sei, am 05. November 2018 die Weiterbeschäftigung zunächst für sechs Monate und danach bei der Beklagten zu 4) zugesagt habe. Dieser habe lediglich bei dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2) angefragt, ob er befristet 10 bis 15 Mitarbeiter einstellen könne. Die Kundschaft der Insolvenzverwalterin sei jedenfalls ebenfalls nicht übernommen worden. Richtig sei, dass die Beklagte zu 4) zwei Aufträge, nämlich N. und R., wie von der Klägerseite angesprochen, akquiriert habe. Bei dem Bereich N. sei die Fertigstellung des Auftrags, bei beiden der Service beinhaltet. Zutreffend sei, dass die Beklagte zu 2) diese Auftragstätigkeit vorübergehend ausführe. Unzutreffend sei, dass die Beklagte zu 2) 22 oder 25 Mitarbeiter übernommen habe. Die Beklagte zu 2) habe keine Mitarbeiter übernommen, sondern einen viel geringeren Teil der Mitarbeiter - noch nicht einmal 10 % der ehemaligen Mitarbeiter - neu eingestellt; die Beklagte zu 4) beschäftige zuletzt nurmehr 14 Mitarbeiter seit dem 01. Mai 2019, die Beklagte zu 2) noch weniger. Auch Kundschaft sei nicht übernommen worden, auch wenn die Beklagte zu 4) zielgerichtet beabsichtige, Teile der Kundschaft der Insolvenzschuldnerin zu gewinnen. Als Servicebetrieb sei sie jedoch zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, die Produktion der Insolvenzschuldnerin fortzuführen. Soweit der Kläger vortrage, die Beklagte zu 4) beabsichtige weitere Aufträge, auch mit Produktionsinhalten, heranzuziehen, sei darauf hinzuweisen, dass in diesem Fall die Produktion nicht in den Werken I und II stattfinde, sondern fremdvergeben werde. Die Beklagte zu 2) wie auch die Beklagte zu 4) hätten weder die Kapazitäten noch die Möglichkeiten hierzu. Es habe auch kein Teilbetriebsübergang durch Übernahme eines selbständigen Betriebsteils „Service“ stattgefunden. Die Insolvenzschuldnerin habe Winden und Anlagen hergestellt. Die Lieferung von Ersatzteilen und Serviceleistungen seien damit unmittelbar verbundene Tätigkeiten ihres Hauptgeschäfts gewesen. Der eigene Klägervortrag zeige, dass nur Beiträge aus Serviceleistungen im Jahr 2018 von Januar bis Juni von 1.437,74 Stunden erbracht worden seien. Dies ergebe lediglich einen Zwei- bis Drei-Mannbetrieb. Wenn man die behaupteten Stunden für 2016 und 2017 einbeziehe, ändere sich daran nichts. Es müsse im Übrigen bestritten werden, dass das Ersatzteil- und Servicegeschäft einen Mindestgewinn von 50 % gehabt habe. Der diesbezügliche Umsatzvortrag sei völlig unsubstantiiert und ins Blaue hinein. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 26. November 2019 gegen den Beklagten zu 1) den Bestand der Vergütungsforderungen des Klägers - teilweise als Masseforderung, teilweise als Insolvenzforderung zur Tabelle - festgestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Kündigung des Beklagten zu 1) sei nicht schon deshalb unwirksam, weil der Betriebsrat nicht nach § 102 BetrVG ordnungsgemäß angehört worden sei. Der Beklagte zu 1) habe den Interessenausgleich mit Namensliste vorgelegt, ausweislich dessen der Betriebsrat ausdrücklich bestätigt habe, dass er nach § 102 BetrVG ordnungsgemäß angehört worden sei und den Kündigungen zugestimmt habe. Daraufhin habe der Kläger die Betriebsratsanhörung nicht weiter bestritten. Die Kündigung scheitere auch nicht an § 17 KSchG, da der Kläger auch hier nur pauschal die Massenentlassungsanzeige gerügt habe, ohne diese nach Vorlage der Unterlagen substantiiert zu rügen. Die Kündigung sei nicht unwirksam, weil keine Betriebsstillegung stattgefunden habe. Der Beklagte zu 1) habe mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste geschlossen, der die Durchführung einer Betriebseinstellung und Entlassung der Mitarbeiter vorsehe. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass der Beklagte zu 1) bei der Umsetzung vom Interessenausgleich abgewichen sei, es sei vielmehr unstreitig, dass der Beklagte zu 1) den Beschäftigten nach vorheriger überwiegender Freistellung gekündigt habe und die Insolvenzschuldnerin die Produktion eingestellt habe. Ein erkennbar annahmefähiges Übernahmeangebot einer der Beklagten zu 2) bis 4 ), welches eine endgültige Stilllegungsabsicht habe ausschließen können, habe bis zur Entscheidung über die Stilllegung nicht vorgelegen. Zwar ergebe sich aus der Darstellung der X. AG, dass mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu 3) Verhandlungen geführt worden seien, dieser mangels Finanzierungsmöglichkeiten jedoch lediglich Interesse bekundet habe. Er sei darauf hingewiesen worden, dass Kündigungen erfolgen würden, wenn er sich bis 9.00 Uhr am Montag nicht melde, was dann nicht passiert sei. In der Folge sei die Produktionseinstellung zum 01. August 2018 verkündet worden und unstreitig fast der gesamte Auftragsbestand an Mitbewerber vergeben. Es sei davon auszugehen, dass die Vermutungswirkung der §§ 125, 128 InsO zum Tragen komme. Den Gegenbeweis habe der Kläger nicht geführt. Ein Betriebsübergang sei nicht anzunehmen. Der Kläger habe in keiner Weise vortragen, dass die Beklagte zu 3) mit - nicht im Einzelnen bezeichneten - materiellen oder immateriellen von der Insolvenzschuldnerin übernommenen Betriebsmitteln in deren Produktbereich tätig werde. Auch ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) scheide aus, selbst wenn diese vorübergehend produziert habe und man unterstelle, dass sie dies mit den vom Kläger behaupteten 25 Mitarbeitern getan habe, da es sich hierbei nur um 26 % der regelmäßige beschäftigten Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin gehandelt habe. Dass - außer dem Kläger - in gewissem Rahmen Know-How-Träger darunter gewesen seien, sei nicht ersichtlich. Zudem habe die Beklagte zu 2) (wie auch die Beklagte zu 4)) keinen wesentlichen Teil des Betriebs der Insolvenzschuldnerin übernommen, insbesondere die Kundenbeziehungen nicht. Bestehende Aufträge seien ganz überwiegend auf Mitbewerber übertragen worden. Für das mobile und immaterielle Vermögen der Insolvenzschuldnerin habe die Beklagte zu 3) insgesamt 1,4 Millionen Euro netto entrichten müssen, während der Auftragsbestand zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung und des Stilllegungsbeschlusses mehr als 20 Millionen Euro betragen habe, dabei zwei Aufträge umfassend, die schon ca. 18 Millionen Euro ausgemacht hätten. Weder die Beklagte zu 2), noch die Beklagte zu 4) seien daher - selbst bei unterstellter Übernahme der Werke I und II - in der Lage gewesen, den gesamten Leistungsumfang der Insolvenzschuldnerin am Markt anzubieten. Es liege auch kein Betriebsteilübergang hinsichtlich des Bereichs „Service und Ersatzteile“ vor. Dazu sei erforderlich, dass die Teileinheit auch bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt habe. Hierzu habe der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Allein sein Hinweis auf Umsätze und Arbeitszeitkontingente in den Jahren von 2016 bis 2018 genügten nicht, sondern ließen erkennen, dass diese Tätigkeiten im Betrieb der Beklagten untergeordneter Art gewesen seien, da allenfalls eine Anbindung von Personal im Umfang von 3 - 4 Mitarbeitern bestanden habe. Unter Berücksichtigung dessen habe im Betrieb der Insolvenzschuldnerin schon kein abgrenzbarer Bereich im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit als Teilbetrieb bei der Insolvenzschuldnerin existiert. Dass die Beklagten zu 2) oder 4) einen Teilbetrieb im Wesentlichen unverändert übernommen hätten, lasse sich daher nicht ersehen. Auch lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger diesem Teilbetrieb angehört habe. Die Kündigung habe daher das Arbeitsverhältnis zum 30. November 2018 beendet. Da ein Betriebsübergang auf die Beklagten zu 2) bis 4) nicht zustande gekommen sei, könne offenbleiben, ob der ehemalige Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und nunmehrige Betriebsleiter der Beklagten zu 4), am 13. März 2019 tatsächlich behauptet haben könne, die Beschäftigung der Mitarbeiter bei der Beklagten zu 2) habe nur der Vermeidung eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 4) gedient. Die fehlerhafte Annahme der Umgehung eines Betriebsübergangs führe jedenfalls nicht dazu, dass ein solcher vorliege. Die Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis mit einer der drei Beklagten zu 2) bis 4) bestehe, sei daher nicht zu treffen. Auch Wiedereinstellungsansprüche kämen bereits vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Auch der Kündigungsschutzantrag des Klägers hinsichtlich der Kündigung der Beklagten zu 2) sei abzuweisen. Da ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) nicht stattgefunden habe, sei die Beklagte zu 2) - selbst bei Vorliegen nicht nur eines faktischen Arbeitsverhältnisses - berechtigt gewesen, jedenfalls in der „Probezeit“ des § 1 KSchG ohne Kündigungsgrund ordentlich zu kündigen. Außerdem sei das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 416 ff. d. A. verwiesen. Der Kläger hat gegen das am 12. Februar 2019 zugestellte Urteil mit am 05. März 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 04. März 2020 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 29. April 2020, bei Gericht eingegangen am 07. Mai 2020, begründet. Der Kläger trägt zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 29. April 2020 (Bl. 464 ff. d. A.) und seines Schriftsatzes vom 12. Oktober 2020 (Bl. 520 ff. d. A), hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten ergänzend Bezug auf den Akteninhalt genommen wird, unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen vor, das Arbeitsgericht habe der Entscheidung falsche Tatsachen zugrunde gelegt, teilweise sei wesentlicher Sachvortrag des Klägers unberücksichtigt geblieben. Laut Insolvenzbericht vom 22. Mai 2018 sei nach der wirtschaftlichen Auswertung eine Betriebsfortführung erfolgsversprechend gewesen. Tatsächlich sei für die eingeschränkte Liquidität allein die Entnahme von 7 Millionen Euro in 2015 ursächlich gewesen. Es sei nicht mit einer abnehmenden Liquidität im August/September 2018 zu rechnen gewesen, zumal ausreichende Aufträge bis September 2018 vorhanden gewesen seien. Es habe laut Bericht 1 Million Euro zur Verfügung gestanden, um den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten und sämtliche Kunden und Lieferanten hätten der Insolvenzschuldnerin die Stange gehalten Mit der Beklagten zu 3) habe ein Verkaufsinteressent bestanden für einen Kauf zum 01. September 2018. Es habe ausreichend Auftragsvolumen bis Februar 2018 gegeben. Das Arbeitsgericht habe das klägerseits angebotene betriebswirtschaftliche Sachverständigengutachten einholen müssen. Zudem seien mögliche erfolgsversprechende Regressansprüche gegen über dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin zu berücksichtigen gewesen. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 3) und 4) habe eine Finanzierung des operativen Geschäfts bis März 2019 als Bedingung vorgegeben. Am 26. Juli 2019 habe es einen Termin mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu 3) und 4) gegeben, eine Projektplanung sei diskutiert worden. Es sei davon auszugehen, dass Verkaufs- und Übernahmeverhandlungen geführt worden seien und diese erfolgreich gewesen seien, wie sich im weiteren Geschehensablauf herausgestellt habe. Es sei daher zu keinem Zeitpunkt eine Betriebsstilllegung, sondern ein Betriebsteilübergang vereinbart worden. Das erstinstanzliche Gericht verkenne, dass die Bitte des Beklagten zu 1) gegenüber dem Geschäftsführer Dr. W., sich bis zum 01. August 2018 zu äußern und die fehlende Reaktion nicht das Ende der Verhandlungen dokumentiere. Der Kläger habe am 01. August 2018 gearbeitet, der Stilllegungsbeschluss sei also nicht an diesem Tag umgesetzt worden. Offenkundig widersprüchlich sei der Vortrag des Beklagten zu 1), am 26. September 2018 sei ein Verkauf nicht überwiegend wahrscheinlich gewesen, wenn schon am 07. Oktober 2018 Kaufverträge über Anlagevermögen und immaterielle Vermögenswerte geschlossen worden seien. Die Fertigung von Winden und Gewerken, mithin die Produktion war und sei bis heute gewährleistet. Das Betriebsvermögen sei der Beklagten zu 2) zum wirtschaftlichen Nutzen der Beklagten zu 4) zur Verfügung gestellt worden; insbesondere sei der Erwerb des mobilen Anlagevermögens nicht zum Weiterverkauf erfolgt, sämtliche Maschinen seien noch vorhanden. Die Mitarbeiter J., I., H., G., Za. und Ya. seien bis längstens 30. November 2018 (vgl. Aufstellung Bl. 473 d. A.) weiterbeschäftigt worden, später (zT ab 15. November 2018) seien sie - wie weitere im Einzelnen genannte Mitarbeiter (Bl. 474 d. A.) - teilweise bei der Beklagten zu 2) beschäftigt worden. Die Arbeitsorganisation und -struktur sei von der Insolvenzschuldnerin aufrechterhalten und formal übernommen worden. Der Tätigkeitsbereich der Mitarbeiter habe unter anderem neben Lohnarbeiten die Herstellung von Ersatzteilen, die Fertigung von Winden und Serviceleistungen erfasst, Vorgesetzter sei der Geschäftsführer der Beklagten zu 3) Dr. W. gewesen. Der Umgehungstatbestand des § 613 a BGB sei im Gespräch vom 13. März 2019 vom Zeugen P. zugestanden worden. Die Kündigung vom 11. April 2019 sei erklärt worden, weil der Kläger sich - entgegen der ausdrücklichen Aufforderung von Dr. W., übermittelt vom Zeugen P. - geweigert habe, die Klage gegen die Beklagte zu 3) zurückzunehmen, nicht gegen die Beklagten zu 2) und 4), was beweise, dass er firmenübergreifend für die Beklagten zu 2) bis 4) agiere. Es sei deshalb nicht zum Vertrag gekommen, weil die Beklagte zu 4) es abgelehnt habe, das ihm nur mündlich kurz vor dem Gerichtstermin beim Arbeitsgericht unterbreitete Angebot schriftlich zu unterbreiten. Entgegen der Ausführungen des Arbeitsgerichts sei das Arbeitsverhältnis bis 31. Mai 2019 und nicht bis 30. April 2019 befristet gewesen. Das Beschäftigungsbedürfnis bestehe fort. Die Gesamtumstände im Zusammenhang mit der Gründung und der Liquiditätserhöhung bei der Beklagten zu 4) bewiesen, dass der Betriebsübergang von langer Hand strategisch geplant gewesen sei. Es habe kein betriebsbedingter Kündigungsgrund vorgelegen, da Stilllegungsabsicht und Betriebsübergang sich ausschlössen. Es habe keinen Tag gegeben, an dem nicht gearbeitet worden sei.Durch das kollusive Zusammenwirken der verschiedenen Beklagten sei die Identität der wirtschaftlichen Einheit gewahrt geblieben. Die Beklagte zu 2) habe genau die Mitarbeiter übernommen, die wesentliche Sachkunde für die Tätigkeit aufwiesen. Aufgrund des Betriebsübergangs sei das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte zu 2) übergegangen und sodann auf die Beklagte zu 4), hilfsweise bestehe ein Wiedereinstellungsanspruch. Es werde bestritten, dass alle Aufträge verlustreich gewesen seien und dass der Insolvenzverwalter den Kunden mitgeteilt habe, dass die Aufträge nicht zu Ende geführt würden. Die Maschinen seien entgegen der Behauptungen der Beklagten zu 2) bis 4) nicht uralt gewesen. Es habe lediglich ein einstelliger Millionenverlust bestanden. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) seien zur Auftragsabwicklung der Beklagten zu 4) eingesetzt worden, was erneut die Verflechtungen der Beklagten untereinander und das kollusive Vorgehen beweise. Die Beklagte zu 3) habe sämtliche Maschinen der Insolvenzschuldnerin erworben; Verkaufsbemühungen habe es nicht gegeben, die Pandemie sei erst im März 2020 aufgetreten und könne nicht ursächlich für den Nichtverkauf sein. Die Produktionsfläche des Skoda-Bohrwerks habe nur ca. 10 % von Werk III ausgemacht. Im Werk III seien lediglich 21 Mitarbeiter und zwei Auszubildende beschäftigt gewesen. Ein größerer Teil sei schon länger an die Firma Wa. vermietet worden, weitere Flächen seien ungenutzt geblieben. Das Werk III stehe noch immer bei der Firma Va. Ua.-Stadt zum Verkauf zum Preis von 1,3 Millionen Euro. Als Leiter der Arbeitsvorbereitung habe er keine Kenntnis über die Liquidität des Arbeitgebers gehabt. Der zwischenzeitliche Verkauf von Maschinen werde mit Nichtwissen bestritten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat der Kläger klargestellt, dass dem Zusatz zur Kündigungsschutzklage „sondern über den 30. November 2018 fortbesteht“ keine über den Kündigungsschutzantrag und die sonstigen Feststellungsanträge hinausgehender Gehalt zukommen soll. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. November 2019 - 6 Ca 2607/18 - 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin, der Z. GmbH, nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 28. August 2018, zugegangen am 29. August 2018, beendet wird, sondern über den 30. November 2018 fortbesteht; 2. gegenüber der Beklagten zu 2) festzustellen, dass zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen seines Arbeitsvertrages mit der Z., I-Straße, A-Stadt besteht, hilfsweise, die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den Kläger zu den Bedingungen seines Arbeitsvertrages mit der Z., I-Straße, A-Stadt wiedereinzustellen; 3. gegenüber der Beklagten zu 3) festzustellen, dass zwischen der Beklagten zu 3) und dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen seines Arbeitsvertrages mit der Z., I-Straße, A-Stadt besteht, 4. gegenüber der Beklagten zu 4) festzustellen, dass zwischen der Beklagten zu 4) und dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen seines Arbeitsvertrages mit der Z., I-Straße, A-Stadt besteht, hilfsweise, die Beklagte zu 4) zu verurteilen, den Kläger zu den Bedingungen seines Arbeitsvertrages mit der Z., I-Straße, A-Stadt wiedereinzustellen; 5. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 2) nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 2) vom 11. April 2019 zum 30. April 2019 beendet wird. Die Beklagten zu 2) bis 4) beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte zu 1) verteidigt das vom Kläger angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 08. Juni 2020 (Bl. 502 ff. d. A.) und seines Schriftsatzes vom 27. Oktober 2020 (Bl. 537 ff. d. A.) hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, zweitinstanzlich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags im Wesentlichen wie folgt, das erstinstanzliche Urteil sei nicht zu beanstanden. Die Betriebsfortführung in einem Insolvenzverfahren könne nicht mit der Fortführung eines „lebenden“ Unternehmens verglichen werden. Der (vorläufige) Insolvenzverwalter stehe vor der Aufgabe, sich schnell einen Überblick über die Situation zu verschaffen und zum anderen müssten die Interessen der Verfahrensbeteiligten gewahrt bleiben, zu denen maßgeblich die Gläubiger zählten, in deren Interesse das Insolvenzverfahren letztlich durchgeführt werde (§§ 1 Satz 1, 60 InsO). Der Verwalter dürfe das Unternehmen weder im Eröffnungsverfahren, noch nach der Insolvenzöffnung um jeden Preis fortführen, sondern müsse es stilllegen, wenn anderenfalls das Vermögen des Schuldners erheblich vermindert werde. Insbesondere dürfe er nicht Vermögenswerte der Schuldnerin wie zB zudem auf lange Sicht nicht durchzusetzende Haftungsansprüche einsetzen, um eine für sich genommen defizitäre Betriebsfortführung zu finanzieren. Mithin komme es hinsichtlich der Fortführungsentscheidung nicht allein auf die Existenz von Vermögenswerten an, sondern maßgeblich auf die zur Verfügung stehende ausreichende Liquidität. Auch vorliegend hätten durch derartige Ansprüche noch keine Massezuflüsse realisiert werden können. Unmittelbar nach Insolvenzeröffnung seien Freistellungserklärungen gegenüber einem Großteil der Belegschaft - auch dem Kläger - ausgesprochen worden. Die Beweggründe und Umstände bezüglich der Gründung der Beklagten zu 4) seien ihm nicht bekannt und müssten vorsorglich mit Nichtwissen bestritten werden. Er verwahre sich ausdrücklich gegen die Behauptung, er habe mit den übrigen Beklagten kollusiv zusammengewirkt. Auch müsse er sich angebliche und vorsorglich mit Nichtwissen bestrittene Bemerkungen des Zeugen P. nicht zurechnen lassen. Die Ausführungen des Klägers zur angeblichen wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit von Auftragsfertigstellungen entbehrten jeder Grundlage und seien auch nicht durch ein betriebswirtschaftliches Gutachten, das einen Ausforschungsbeweis darstellen würde, belastbar zu beweisen. Im Übrigen unterliege die Entscheidung des Insolvenzverwalters zur Betriebsstilllegung keiner Untersuchung durch das Arbeitsgericht auf ihre Zweckmäßigkeit. Die Beklagten zu 2) bis 4) tragen nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 24. Juni 2020 (Bl. 507 ff. d. A.) und vom 30. Oktober 2020, hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, zweitinstanzlich vor, zu keinem Zeitpunkt habe von irgendeiner der Beklagten auch nur ansatzweise die Absicht bestanden, die nicht überlebensfähige Insolvenzschuldnerin zu übernehmen. Nach Aussage des Beklagten zu 1) seien alle Aufträge verlustreich gewesen, so dass der Insolvenzverwalter den Kunden mitgeteilt habe, die Aufträge nicht fortzuführen; es habe ein zweistelliger Millionenliquiditätsfehlbetrag bestanden. Weiterhin sei ein Großteil der Maschinen uralt gewesen. Lediglich einige Maschinen und einige Facharbeiter seien für den ein oder anderen Betrieb interessant gewesen. Die Beklagte zu 2) habe in Ansehung größerer Aufträge Personal benötigt und sich knapp 20 Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin für sechs Monate gesichert, da Facharbeiter damals absolute Mangelware gewesen seien. Im Zuge eines Asset Deals seien Maschinen und Einrichtungen erworben worden, zugleich Maschinen, die die Insolvenzschuldnerin nur angemietet habe, um sie zu veräußern, zu entfernen und anderweitig einzusetzen. Ein Großteil sei an Maschinenhändler weitergegeben, die Corona-Situation führe aber dazu, dass ein Großteil der Maschinen nicht veräußert sei. Die Beklagte zu 4) sei eine Neugründung, um in einem kleinen Tätigkeitsbereich der Insolvenzschuldnerin (Engeneeringservice und Automation) Fuß zu fassen. Sie habe rund 15 % der Produktionsstätten der Insolvenzschuldnerin angemietet und ab Mai 2019 rund 20 Mitarbeiter beschäftigt. Der Kläger habe den Arbeitsvertrag abgelehnt, da er bei gleichem Gehalt pro Woche vier Tage weniger Urlaub gehabt hätte und drei Stunden pro Woche hätte arbeiten müssen. Der Bereich Stahlbau sei nicht mehr aktiviert worden. Das Werk III, welches 75 % der gesamten Produktionsfläche ausgemacht habe, sei anderweitig veräußert worden. Die Beklagte zu 3) habe lediglich ein Informationsinteresse an der Insolvenzschuldnerin gehabt, jedoch kein Erwerbsinteresse, gerade angesichts des zweistelligen Millionen-Euro-Liquiditätsfehlbetrags. Dass Gespräche in welcher Richtung auch immer geführt worden seien, sei Standard. Es sei von vorneherein nur um einen Asset Deal über Maschinen und Einrichtungen gegangen. Es sei nicht zutreffend, dass die Fertigung von Winden und Gewerken, mithin die Produktion, immer gewährleistet gewesen sei, sei dies falsch, da das nicht mit veräußerte Werk III ca. 75 bis 80 % der Produktionsfläche ausgemacht habe. In den Werken I und II hätten die Krankapazitäten und die Räumlichkeiten gefehlt. Die großen Winden seien das Kerngeschäft der Insolvenzschuldnerin mit 90 % Umsatz gewesen. Das Werk III sei zwischenzeitlich veräußert und demontiert, wie insgesamt ca. 80 % der Maschinen, auch die Flankenschleifmaschine Höffner (35 % des Kaufpreises der Maschinen insgesamt) sei demontiert und abtransportiert, sowie drei große Zahnradabwälzfräsmaschinen, welche seit der Insolvenz keine Stunde mehr gelaufen seien. Am 25. Oktober 2018 habe es lediglich eine wechselseitige Informationsveranstaltung gegeben, in der über eine mögliche Entwicklung der Beklagten zu 4) informiert worden sei, als die Beklagte zu 4) lediglich eine leere Hülle gewesen sei. Von der alten Firma der Insolvenzschuldnerin sei kaum etwas übriggeblieben, wobei sie lediglich 6 % ihres Umsatzes mit Service und Ersatzteilen erzielt habe. Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.