Urteil
6 Sa 49/17
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zum Vorliegen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes im Sinne des § 133 Abs 1 S 2 InsO im Rahmen eines Rückforderungsanspruchs von Arbeitsentgelt (hier: verneint).(Rn.21)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 07.02.2017 – 2 Ca 492 c/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Vorliegen des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes im Sinne des § 133 Abs 1 S 2 InsO im Rahmen eines Rückforderungsanspruchs von Arbeitsentgelt (hier: verneint).(Rn.21) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 07.02.2017 – 2 Ca 492 c/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist dem Wert der Beschwer nach statthaft (§ 64 Abs. 2 b) ArbGG) und form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Rückzahlungsanspruch nach § 143 Abs. 1 S. 1 InsO wegen des hier einzig in Betracht kommenden Anfechtungstatbestands nach § 133 Abs. 1 InsO zu. 1. Gemäß § 133 Abs. 1 S. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die der Insolvenzschuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. § 133 Abs. 1 InsO beruht auf der Erwägung, dass Rechtshandlungen keinen Schutz gegenüber den anderen Gläubigern verdienen, die in einer dem Geschäftsgegner bekannten Absicht vorsätzlicher Benachteiligung der Gläubiger vorgenommen werden (BAG 10.12.2009 – IX ZR 128/08). 2. Die Voraussetzungen dieses Anfechtungstatbestands sind nicht erfüllt. a) Der Rückforderungsanspruch scheitert nicht schon daran, dass es sich bei den zwischen Dezember 2013 und März 2014 geleisteten (Teil-)zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte nicht um Rechtshandlungen im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO handeln würde. Für eine Rechtshandlung ist kennzeichnend, dass der Schuldner selbst darüber entscheidet, ob er eine Leistung erbringt oder verweigert (BGH 16.01.2014 – IX ZR 31/12). Die Erfüllung von Entgeltforderungen ist eine Rechtshandlung iSd. § 133 Abs. 1 InsO (vgl. BAG 27.03.2014 – 6 AZR 989/12 – Rn. 55). Das gilt auch, wenn der Schuldner die Leistungen aufgrund einer Ratenvereinbarung erbringt, und zwar ungeachtet dessen, ob die Leistungen zur Abwendung einer ihm angedrohten Vollstreckung oder gar eines Insolvenzantrags erbracht werden; denn auch hier ist nicht jede Möglichkeit des Schuldners zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschlossen (vgl. zur „Druckzahlung“ Uhlenbruck/Ede/Hirte § 133 InsO Rn. 19 mwN.). Durch die Zahlungen an die Beklagte, die die Schuldnerin im Anfechtungszeitraum des § 133 Abs. 1 InsO vorgenommen hat, sind die anderen Gläubiger im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt worden. Denn ohne die Zahlungen hätten die hierzu verwendeten Mittel später der Gläubigergesamtheit zur Verfügung gestanden. b) Neben den objektiven Tatbestandsmerkmalen der Rechtshandlung des Schuldners und der Gläubigerbenachteiligung bedarf es für eine Anfechtung nach § 133 InsO der subjektiven Tatbestandmerkmale des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes beim Schuldner sowie der Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon. Der Benachteiligungsvorsatz liegt vor, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger gewollt oder sie jedenfalls als mutmaßliche Folge seines Handeln erkannt und gebilligt hat, sei es auch als sogar unerwünschte Nebenfolge eines anderen erstrebten Vorteils (BAG 12.09.2013 – 6 AZR 980/11 - Rn. 51; BGH 05.12.2013 - IX ZR 93/11 - Rn. 9). Benachteiligungsvorsatz ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Schuldner lediglich seinen vertraglichen Pflichten nachkommen wollte; denn für den Eventualvorsatz ist eine zusätzliche gläubigerbenachteiligende Motivation nicht erforderlich (BGH 10.01.2013 – IX ZR 13/12 – Rn. 15). Es kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Schuldnerin bei den streitbefangenen Zahlungen an die Beklagte um ihre (drohende) Zahlungsunfähigkeit wusste und deshalb mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers scheitert ein Rückzahlungsanspruch des Klägers aber daran, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte um den etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO wusste und auch keine Umstände im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vorliegen, die eine solche Kenntnis vermuten lassen. aa) Tatsachen, die ohne Rückgriff auf die Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO auf die erforderliche positive Kenntnis von einem evtl. Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin schließen lassen, liegen nicht vor. Das bloße Kennenmüssen genügt nicht (BGH 30.06.2011 - IX ZR 155/08 -). Die Notwendigkeit der Feststellung von Vorsatz und Kenntnis dient dem Ausgleich des sehr weiten objektiven Tatbestands der Vorschrift (Uhlenbruck/Ede/Hirte § 133 InsO Rn. 3). Eine positive Kenntnis der Beklagten kann nicht festgestellt werden. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, wodurch die Beklagte diese Kenntnis erlangt haben soll. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Schuldnerin etwa gegenüber der Beklagten oder anderen Beschäftigten erklärt habe, sie sei zahlungsunfähig oder drohe, dies zu werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte als Kellnerin über die vorhandenen Vermögenswerte der Schuldnerin oder deren finanzielle Situation unterrichtet gewesen sei oder das Zahlungsverhalten der Schuldnerin insgesamt gekannt habe, fehlen. Der Umstand, dass die Schuldnerin der Beklagten am 18.11.2013 schriftlich mitgeteilt hat, sie könne den ausstehenden Lohnanspruch nicht mit einer Einmalzahlung erfüllen und Ratenzahlung angeboten hat, vermittelt noch keine positive Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes. Denn die so begründete Bitte der Schuldnerin auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung lässt ohne Kenntnis der gesamten Vermögenslage der Schuldnerin und ohne das Hinzutreten weiterer objektiver Umstände noch keinen sicheren Rückschluss auf den Benachteiligungsvorsatz zu. Vielmehr deutet die Bitte auf einen Liquiditätsengpass hin, bei nach wie vor vorhandener Liquidität. bb) Aber auch in Anwendung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO kann nicht vermutet werden, dass die Beklagte bei Vornahme der streitgegenständlichen Zahlungen Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin hatte. (1) Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ist Voraussetzung einer derartigen Vermutung u. a., dass der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte. Der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen. Erforderlich aber auch ausreichend hierfür ist, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH 08.10.2009 - IX ZR 173/07 -; BAG 06.10.2011 - 6 AZR 732/10 - juris, Rz. 41; 12.09.2013 – 6 AZR 980/11 – juris, Rn. 63). Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sind dabei nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den subjektiven Tatbestandsmerkmalen der Vorsatzanfechtung um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt, auf die regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen im Sinne von mehr oder weniger gewichtigen Beweisanzeichen geschlossen werden kann, wobei eine Gesamtwürdigung erforderlich ist und sich eine schematische Betrachtung verbietet (BAG 06.10.2011, a. a. O.; LAG Rheinland-Pfalz 25.09.2013 - 3 Sa 242/13 -, juris, Rz. 42). Das bedeutet, dass auch das Indiz der Zahlungsunfähigkeit, dem der IX. Senat des BGH besondere Bedeutung beimisst (vgl. BGH 29.11.2011 – ZR 202/10 – Rn. 15 ), einzelfallbezogen auf seine Beweiskraft hin geprüft werden muss; das gilt sowohl für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auf Seiten des Schuldners als auch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon (BAG 29.01.2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 72 ff.). (2) Der Beklagten waren zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen keine Tatsachen bekannt, die im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung bei der gebotenen Gesamtbetrachtung und -würdigung zwingend auf eine drohende (oder schon bestehende) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen ließen. Die vorliegenden Tatsachen lassen allenfalls Schlussfolgerungen auf Zahlungsschwierigkeiten, Zahlungsstockungen oder eine Tendenz zum Vermögensverfall zu, was nicht ausreichend ist (vgl. BGH 19.02.2009 - IX ZR 62/08 - juris, Rz. 17). Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass die Beklagte als Kellnerin keinen Einblick in die finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin hatte. Dass sie neben ihrer Tätigkeit im Service Berührungspunkte mit den das Unternehmen betreffenden wirtschaftlichen Angelegenheiten hatte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Beklagte - abgesehen von Aushilfsdiensten - ohnehin nur jeweils sechs Monate im Jahr bei der Schuldnerin gearbeitet hat. Zum Zeitpunkt der streitbefangenen Zahlungen war die Beklagte bereits seit Wochen nicht mehr bei der Schuldnerin tätig und daher aus eigener Anschauung nicht in der Lage, die Umstände vor Ort zu beurteilen. Richtig ist, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der erfolgten Zahlungen um ihren offenen Lohnanspruch wusste und selbst angegeben hat, dass auch in der Vergangenheit Lohnansprüche teilweise schleppend oder „gestückelt“ erfüllt worden seien. Bei institutionellen Gläubigern oder Gläubigern mit "Insiderkenntnissen", etwa Arbeitnehmern, die eine Tätigkeit in der Finanzbuchhaltung oder in leitender Funktion im kaufmännischen Bereich wahrnehmen, kann die Nichtzahlung von Löhnen und Sozialversicherungsbeiträgen auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen. Bei einem Arbeitnehmer, der - wie die als Kellnerin beschäftigte Beklagte - nicht über derartige Insiderkenntnisse verfügt, kann hiervon hingegen nicht ohne weiteres ausgegangen werden (BGH 19.02.2009 - IX ZR 62/08 -, juris, Rz. 16, 17). Hier kommt hinzu, dass die Schuldnerin die Lohnansprüche in der Vergangenheit und auch den streitigen Anspruch tatsächlich erfüllt hat. Der Kläger hat nicht behauptet, dass Lohnforderungen der Schuldnerin bei der Beklagten über längere Zeiträume hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen wurden. Danach hatte die Beklagte keinen Anlass, die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin anzuzweifeln. Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin im Streitfall auch mit der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beklagte in Rückstand geraten war und die Beklagte davon wusste, bestehen nicht. Zudem konnte die Beklagte offenbar nicht erkennen, ob die Lohnrückstände gegenüber allen Arbeitnehmern in gleicher Weise bestanden und welchen Anteil ihre Forderung und evtl. Forderungen anderer Arbeitnehmer an den insgesamt fälligen und eingeforderten Geldschulden hatten. Selbst wenn es zutrifft, dass vor den streitigen Zahlungen Ende 2013 / Anfang 2014 und somit geraume Zeit vor Insolvenzeröffnung am 01.12.2015 immer wieder Lohnverbindlichkeiten von Arbeitnehmern schleppend bedient wurden, aber schlussendlich doch ausgeglichen wurden, deutet dies nicht auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung hin, sondern im Gegenteil eher auf ein saumseliges Zahlungsverhalten der Schuldnerin bzw. auf bloße Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungsstockungen. Der Umstand, dass die Schuldnerin die Lohnforderung der Beklagten nicht bestritten hat, lässt nicht auf Zahlungsunfähigkeit schließen. Auch der berechtigt in Anspruch genommene Schuldner wird die Forderung nicht in jedem Fall bestreiten. Ebenso wenig stellt die Tatsache, dass Ratenzahlung vereinbart worden ist, ein ausreichendes Indiz für eine drohende Zahlungsunfähigkeit dar. Auch eine solche Vorgehensweise rechtfertigt nur die Annahme von Zahlungsschwierigkeiten, Zahlungsstockungen oder eine Tendenz zum Vermögensverfall, selbst wenn die entsprechende Bitte mit Liquiditätsproblemen begründet wird. Dass die Beklagte von anderen – welchen? – Ratenzahlungsvereinbarungen wusste, hat der Kläger nicht behauptet. Auch bei einer wertenden Gesamtschau der genannten Tatsachen bieten sie keine ausreichende Grundlage, um aus ihnen auf eine Kenntnis der Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu schließen. Diese Tatsachen verschafften der Beklagten nicht den erforderlichen Gesamtüberblick über die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Unternehmens der Schuldnerin. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO verlangt aber gerade Kenntnisse von den konkreten Umständen, die ein eindeutiges Urteil über die Liquiditätsgesamtlage des Unternehmens ermöglichen (BGH 19.02.2009 - IX ZR 62/08 -, juris, Rz. 17). Der Anfechtungsgegner muss die Liquidität oder das Zahlungsverhalten des Schuldners wenigstens laienhaft bewerten können (BGH 13.08.2009 – IX ZR 159/06 -). Das kann die Berufungskammer nach der vorgenommenen Gesamtschau nicht feststellen. III. Der Beklagte hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Ein Zulassungsgrund iSv. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Arbeitsentgelt zur Insolvenzmasse aufgrund einer Vorsatzanfechtung. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 28.08.2015 beantragten und am 01.12.2015 vom Amtsgericht N. (Az. 52 IN 106/15) eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau M. S. (im Folgendem: Schuldnerin). Die Schuldnerin war Inhaberin des Café-Restaurants B. in R.. Die Beklagte war als Kellnerin bei der Schuldnerin tätig. Sie arbeitete dort seit dem Jahr 2010 jeweils in den Monaten April bis September. In den Wintermonaten war die Beklagte unregelmäßig als Aushilfe tätig. Nach dem 30.09.2013 war die Beklagte bei der Schuldnerin nicht mehr beschäftigt. Die Vergütung für den Monat September 2013 zahlte die Schuldnerin der Beklagten zunächst nicht. In der Vergangenheit hatte die Schuldnerin den Lohn in zwei Teilen gezahlt, und zwar um den 01. und Mitte des Folgemonats. Am 18.11.2013 teilte die Schuldnerin der Beklagten auf deren Anfragen schriftlich mit, dass sie den offenen Nettolohn in Höhe von 1.090,72 EUR ab dem Monat Dezember 2013 in monatlichen Raten à 100,- EUR tilgen werde. Die erste Rate zahlte die Schuldnerin im Dezember 2013 und die zweite Rate im Februar 2014. Mit Schreiben vom 25.02.2014 forderte der Beklagtenvertreter die Schuldnerin auf, den Restbetrag nunmehr bis zum 07.03.2014 zu zahlen, anderenfalls eine gerichtliche Geltendmachung der Forderung erfolgen würde. Daraufhin zahlte die Schuldnerin am 03.03.2014 einen Betrag in Höhe von 250,- EUR sowie jeweils weitere 150,00 EUR am 05.03.2014 und 490,72 EUR am 10.03.2014 an die Beklagte. Der Kläger begehrt mit seiner am 08.04.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage Rückzahlung des von der Schuldnerin für September 2013 gezahlten Nettoentgelts in Höhe von insgesamt 1.060,72 EUR zur Masse. Er hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO lägen vor. Die Schuldnerin sei spätestens im dritten Quartal 2012 in eine wirtschaftliche Krise geraten, aus der sie sich bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr habe befreien können. Gegenüber der D.-Zentrale sei es spätestens ab September 2012 und gegenüber der A. N. spätestens ab August 2012 zu Störungen bei der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge gekommen. Das belegten Rücklastschriften und Ratenzahlungsvereinbarungen, die die Schuldnerin nur schleppend erfüllt habe. Letztlich habe die D.-Zentrale eine Forderung in Höhe von 41.550,- EUR zur Insolvenztabelle angemeldet, die A. N. eine Forderung über 80.000,- EUR. Auch gegenüber dem Finanzamt R. seien spätestens ab September 2012 Zahlungsstörungen aufgetreten. Es hätten Steuerrückstände bestanden, Säumniszuschläge seien festgesetzt und Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt worden. Letztlich seien Forderungen in Höhe von über 105.000,- EUR zur Insolvenztabelle angemeldet worden. Der Kläger hat behauptet, die Schuldnerin habe die offene Arbeitsvergütung für September 2013 an die Beklagte mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz geleistet. Das schleppende Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber den Sozialversicherungsträgern und dem Finanzamt indiziere die Zahlungseinstellung i.S.d. § 17 Abs. 2 S. 2 InsO und damit die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz folge aus der Tatsache, dass die Schuldnerin die Zahlungen im Stadium der Zahlungsunfähigkeit erbracht habe. Die Beklagte habe den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin auch gekannt. Aus der Erklärung der Schuldnerin, den fälligen Betrag nicht zahlen zu können und ihrer Bitte um Ratenzahlung lasse sich auf ihre Zahlungsunfähigkeit schließen. Die Schuldnerin habe die Forderung darüber hinaus auch nicht bestritten, sodass für die Beklagte erkennbar gewesen sei, dass die Schuldnerin nicht zahlungsunwillig, sondern zahlungsunfähig gewesen sei. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und bestritten, dass die Schuldnerin mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gezahlt hat. Sie hat weiter bestritten, von einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gewusst zu haben. Als Kellnerin habe sie keinerlei Einblick in die kaufmännischen Gegebenheiten der Schuldnerin gehabt. Schleppende Lohnzahlungen seien bei der Schuldnerin in der Vergangenheit nichts Ungewöhnliches gewesen. Ihren Lohn habe sie stets in zwei Teilbeträgen erhalten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es könne offen bleiben, ob die Schuldnerin tatsächlich zahlungsunfähig gewesen sei und ggf. mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt habe, als sie an die Beklagte den Lohn für September 2013 gezahlt habe. Die Beklagte habe jedenfalls keine Kenntnis von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt. Insbesondere ergebe sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Ratenzahlungen im Zeitraum von Dezember 2013 bis März 2014 von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gewusst habe. Die Beklagte sei für die Schuldnerin lediglich als Kellnerin tätig gewesen, sodass nicht ersichtlich sei, dass sie in irgendeiner Art und Weise Einblicke in die finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin gehabt hätte. Auch das Zahlungsverhalten der Schuldnerin führe hier nicht dazu, dass der Beklagten ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz unterstellt werden könne. Schleppende Gehaltszahlungen seien bei der Insolvenzschuldnerin nicht ungewöhnlich gewesen. Diese ließen die Beklagte lediglich an der Zuverlässigkeit der Schuldnerin zweifeln. Hinzu komme, dass es sich bei dem Betrieb des Schuldnerin um einen Saisonbetrieb gehandelt habe, bei dem die Einnahmen in den Wintermonaten, insbesondere also auch in der Zeit von Dezember bis März, geringer seien als in den Sommermonaten, weshalb die Beklagte in den Wintermonaten auch lediglich unregelmäßig als Aushilfe beschäftigt gewesen sei. Die Beklagte habe nicht davon ausgehen müssen, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Zahlungen zahlungsunfähig gewesen sei. Gegen das ihm am 21.02.2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 24.02.2017 Berufung eingelegt und diese am 13.03.2017 begründet. Der Kläger meint, die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung lägen vor. Die Beklagte habe Kenntnis von Umständen gehabt, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hingewiesen hätten. Eine Vielzahl von Beweiszeichen deutete auf zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit hin. Unschädlich sei, dass die Beklagte als Kellnerin bei der Schuldnerin gearbeitet und keine Insiderkenntnisse bzgl. der finanziellen Situation gehabt habe. Denn zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung habe das Arbeitsverhältnis nicht mehr bestanden. Daher könne die Beklagte nicht anders behandelt werden als andere Gläubiger der Schuldnerin, die ebenfalls keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb gehabt hätten. Es lägen die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 09.06.2016 (IX ZR 174/15) herausgearbeiteten Indizien für eine Zahlungseinstellung im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO vor. Dass schleppende Gehaltszahlungen bei der Schuldnerin nicht ungewöhnlich gewesen seien, könne nicht zugunsten der Beklagten gewertet und mit der Unzuverlässigkeit der Schuldnerin abgetan werden. Die Schuldnerin habe am 18.11.2013 schriftlich mitgeteilt, den ausstehenden Lohn nicht als Einmalzahlung leisten zu können. Damit habe die Schuldnerin ihre Zahlungsunfähigkeit eingestanden. Von Zahlungsunwilligkeit könne nur bei gewährleisteter Zahlungsfähigkeit ausgegangen werden. Auch die Stundungsbitte deute auf Zahlungseinstellung hin. Der Umstand, dass es sich um einen Saisonbetrieb gehandelt habe, ändere nichts an der Beurteilung. Die Schuldnerin sei schon bei Auslaufen der Saison nicht mehr in der Lage gewesen, das Septembergehalt zu zahlen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 07.02.2017 – Az. 2 Ca 492c/16 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.060,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortag und betont, dass sie von der angeblichen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nichts gewusst habe. Als Kellnerin habe sie keinen Einblick in die betriebswirtschaftlichen Belange gehabt und erst recht nicht nach ihrem Ausscheiden. Die ratenweise Zahlung des Restlohns habe keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin aufkommen lassen, da gestückelte Lohnzahlungen gang und gäbe gewesen seien. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.