Beschluss
26 Ta (Kost) 6040/19
LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2019:0716.26TA.KOST6040.19.00
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Leitsätze
1. Für die Wertberechnung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung abzustellen.(Rn.14)
2. Wird bereits in der Klageschrift oder in anderen Klageerweiterungen beinhaltenden Schriftsätzen deutlich gemacht, dass ein Sozialleistungsbezugs mit der Konsequenz eines Anspruchsübergangs erfolgt oder zu erwarten ist, und ergibt die Auslegung, dass mit der Klage nur die Geltendmachung nicht übergegangener Ansprüche gewollt ist, werden die Anträge regelmäßig so auszulegen sein, dass von Anfang an nur der nach Abzug der übergegangenen oder übergehenden Ansprüche verbleibende Betrag tatsächlich geltend gemacht werden soll bzw. werden sollte (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 26. Februar 2019 - 26 Ta (Kost) 6091/18, zu II 2 der Gründe).(Rn.15)
3. Es ist regelmäßig ein Gesamtgegenstandswert festzusetzen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 5. Juni 2019 - 26 Sa 6050/19, zu II 2 c bb der Gründe; 26 Ta (Kost) 6038/19, zu 3) der Gründe).(Rn.29)
Gegenstand der Festsetzung und damit des Beschwerdeverfahrens nach § 33 Abs. 3 RVG ist nicht die Bewertung eines bestimmten Streitgegenstands bzw. einzelner Streitgegenstände, sondern die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 20. August 2018 - 26 Ta (Kost) 6070/18, zu II 3 a der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 6. Juni 2007 - 1 Ta 105/07, Rn. 45).(Rn.32)
4. Das Verschlechterungsverbot steht einer Verrechnung von zu niedrig und zu hoch angesetzten Bewertungen einzelner Positionen nicht entgegen (vgl. LAG Düsseldorf 25. November 2016 - 4 Ta 634/16, Rn. 13; LAG Berlin-Brandenburg 20. August 2018 - 26 Ta (Kost) 6070/18, zu II 3 a der Gründe; 5. Juni 2019 - 26 Ta (Kost) 6050/19, zu II 2 c der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 6. Juni 2007 - 1 Ta 105/07, Rn. 45).(Rn.32)
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. April 2019 – 38 Ca 11978/18 – teilweise abgeändert und der Wert des Streitgegenstands für das Verfahren auf 20.463,30 Euro und für den Vergleich auf 28.384,04 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Wertberechnung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung abzustellen.(Rn.14) 2. Wird bereits in der Klageschrift oder in anderen Klageerweiterungen beinhaltenden Schriftsätzen deutlich gemacht, dass ein Sozialleistungsbezugs mit der Konsequenz eines Anspruchsübergangs erfolgt oder zu erwarten ist, und ergibt die Auslegung, dass mit der Klage nur die Geltendmachung nicht übergegangener Ansprüche gewollt ist, werden die Anträge regelmäßig so auszulegen sein, dass von Anfang an nur der nach Abzug der übergegangenen oder übergehenden Ansprüche verbleibende Betrag tatsächlich geltend gemacht werden soll bzw. werden sollte (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 26. Februar 2019 - 26 Ta (Kost) 6091/18, zu II 2 der Gründe).(Rn.15) 3. Es ist regelmäßig ein Gesamtgegenstandswert festzusetzen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 5. Juni 2019 - 26 Sa 6050/19, zu II 2 c bb der Gründe; 26 Ta (Kost) 6038/19, zu 3) der Gründe).(Rn.29) Gegenstand der Festsetzung und damit des Beschwerdeverfahrens nach § 33 Abs. 3 RVG ist nicht die Bewertung eines bestimmten Streitgegenstands bzw. einzelner Streitgegenstände, sondern die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 20. August 2018 - 26 Ta (Kost) 6070/18, zu II 3 a der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 6. Juni 2007 - 1 Ta 105/07, Rn. 45).(Rn.32) 4. Das Verschlechterungsverbot steht einer Verrechnung von zu niedrig und zu hoch angesetzten Bewertungen einzelner Positionen nicht entgegen (vgl. LAG Düsseldorf 25. November 2016 - 4 Ta 634/16, Rn. 13; LAG Berlin-Brandenburg 20. August 2018 - 26 Ta (Kost) 6070/18, zu II 3 a der Gründe; 5. Juni 2019 - 26 Ta (Kost) 6050/19, zu II 2 c der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 6. Juni 2007 - 1 Ta 105/07, Rn. 45).(Rn.32) Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. April 2019 – 38 Ca 11978/18 – teilweise abgeändert und der Wert des Streitgegenstands für das Verfahren auf 20.463,30 Euro und für den Vergleich auf 28.384,04 Euro festgesetzt. I. Die Parteien haben über die Wirksamkeit einer personenbedingten Kündigung vom 31. August 2018 zum 31. Januar 2019 (Klageschrift) sowie über Vergütung für die Zeit vom 1. August 2018 bis zum 31. Januar 2019 mit den Anträgen - zu 3) aus der Klageschrift in Bezug auf die Monate Juli und August 2019 in Höhe von 2.335,60 Euro, - zu 4) und 5) aus dem Schriftsatz vom 20. November 2018 in Bezug auf die Monate September (2.076,00 Euro abzüglich 647,40 Euro) und Oktober 2018 (2.076,00 Euro abzüglich 647,40 Euro), - zu 6) in Bezug auf den Monat Oktober 2018 (2.076,00 Euro abzüglich 647,40 Euro), - zu 7) aus dem Schriftsatz vom 5. Februar 2019 in Bezug auf die Monate November und Dezember 2018 (2.076,00 Euro abzüglich 647,40 Euro) und - zu 9) aus dem Schriftsatz vom 25. Februar 2019 in Bezug auf den Monat Januar 2019 (2.076 Euro abzüglich 705,90 Euro) gestritten. In seinem Schriftsatz vom 20. November 2018 hat der Kläger den Antrag zu 3) umgestellt und um erhaltene Arbeitslosengeldbeträge (jeweils 647,40 Euro) reduziert. Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2019 hat er dann die Anträge zu 3) bis 7) dahingehend geändert, dass er nun statt 647,40 Euro jeweils 693,60 Euro erhaltenen Arbeitslosengeldes abgezogen hat. Das Arbeitsamt hatte ihm rückwirkend ab dem 1. August 2018 monatliche Beträge in Höhe von 693,60 Euro bewilligt. Mit dem Antrag zu 8) aus dem Schriftsatz vom 5. Februar 2019 hat der Kläger darüber hinaus Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro geltend gemacht. Mit Beschluss vom 12. März 2019 hat das Arbeitsgericht einen Vergleich festgestellt, in dem sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31. Januar 2019 geeinigt haben sowie unter Nr. 2) darauf, dass die Beklagte an den Kläger weder Entgelt noch Entgeltfortzahlung zu zahlen habe, weil der Kläger seine Tätigkeit als Linienbusfahrer dauerhaft nicht mehr ausüben könne. Unter Nr. 4 des Vergleichs einigten sich die Parteien darüber hinaus darauf, dass die Beklagte dem Kläger den ihm zustehenden Jahresurlaub und alle Freizeitausgleichsansprüche in natura gewährt habe. Unter Nr. 5. des Vergleichs verständigten sich die Parteien auf ein sehr gutes Zeugnis. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes nicht festgesetzt. Es hat aber für den Antrag zu 1) (Kündigungsschutzantrag) 6.228 Euro und für die Anträge zu 3) bis 9) insgesamt 8.441,70 Euro in Ansatz gebracht. Als Vergleichsmehrwert hat es im Hinblick auf Nr. 6) des Vergleichs einen Betrag in Höhe von 207,60 Euro festgesetzt. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten begehren neben 5.000 Euro für den Antrag zu 5) mit der Beschwerde eine Erhöhung des Wertes des Streitgegenstandes auf 14.968,70 Euro für die Anträge zu 3) bis 9) (Zahlungsanträge) und die Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwerts, der sich aus ihrer Sicht zusammensetzt aus 2.648,10 Euro im Hinblick auf die Vereinbarung unter Nr. 2. des Vergleichs, wonach die Beklagte von Zahlungspflichten für die Zeit vom 30. Juli 2018 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Januar 2019 keine Vergütung mehr erhalten sollte. Dadurch sei sie auch von der Verpflichtung zur Zahlung von Vergütung in Höhe von 2.648,10 Euro Arbeitslosengeldes, welches der Kläger in der Zeit vom Oktober bis November 2018 erhalten habe, befreit worden. Insoweit sei streitig gewesen, ob der Kläger gesundheitsbedingt auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb hätte weiterbeschäftigt werden können. Nr. 4. des Vergleichs verursache einen Mehrwert in Höhe von 5.844,74 Euro. Durch die Regelung sei der Streit über die Frage beigelegt worden, ob die Beklagte den Kläger einseitig unter Urlaubsanrechnung habe freistellen dürfen. Dadurch seien der Beklagten 5.844,74 Euro für 61 abzugeltende Urlaubstage erspart worden. Durch die Zeugnisvereinbarung sei ein Mehrwert in Höhe eines Bruttoeinkommens gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde am 13. Mai 2019 nicht abgeholfen. II. Die am 9. Mai 2019 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 30. April 2019, zugestellt am 8. Mai 2019, ist zulässig, aber unbegründet. Die Beschwerde hat teilweise Erfolg, soweit das Arbeitsgericht bei der Berechnung des Gegenstandswerts nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift bzw. der klageerweiternden Schriftsätze, sondern auf den Zeitpunkt ihrer letzten Fassung der Anträge abgestellt hat. Der Vergleichsmehrwert beträgt entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts 7.920,74 Euro. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwerts zutreffend abgelehnt. 1) Der Gegenstandswert ist für das Verfahren zutreffend auf 20.463,30 Euro festzusetzen. Der Antrag zu 1) ist mit einem Vierteljahreseinkommen in Höhe von 6.228 Euro richtig bewertet. Der Antrag zu 3) ist in Höhe des in der Klageschrift genannten Betrages (2.335,60 Euro) in Ansatz zu bringen. Im Übrigen sind von den 10.380 Euro brutto (Zeitraum von September 2018 bis Januar 2019) übergegangene Ansprüche in Höhe von 3.480,30 Euro abzuziehen. Der Antrag zu 8) ist mit 5.000 Euro (Zahlungsantrag) zu bewerten. Insgesamt ergibt sich für die Zahlungsanträge ein Betrag in Höhe von 14.235,30 Euro (Anträge zu 3 bis 9). a) Für die Wertberechnung nach § 40 GKG ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung abzustellen. Der Gebührenstreitwert bemisst sich also – unbeschadet späterer Werterhöhungen durch Klageerweiterungen oder nachfolgende Rücknahmen – nach dem Wert der Anträge aus der Klageschrift und den Schriftsätzen, die Klageerweiterungen enthalten. Wird bereits in der Klageschrift oder in anderen Klageerweiterungen beinhaltenden Schriftsätzen deutlich gemacht, dass ein Sozialleistungsbezugs mit der Konsequenz eines Anspruchsübergangs erfolgt oder zu erwarten ist, und ergibt die Auslegung, dass mit der Klage nur die Geltendmachung nicht übergegangener Ansprüche gewollt ist, werden die Anträge regelmäßig so auszulegen sein, dass von Anfang an nur der nach Abzug der übergegangenen oder übergehenden Ansprüche verbleibende Betrag tatsächlich geltend gemacht werden soll bzw. werden sollte (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 26. Februar 2019 – 26 Ta (Kost) 6091/18, zu II 2 der Gründe). b) Aus der Klageschrift vom 7. September 2018 ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Sozialleistungen für die hier maßgeblichen Zeiträume beantragt hatte. Ein Abzug in Höhe von 647,40 Euro im Hinblick auf Arbeitslosengeldleistungen erfolgte erstmals mit Schriftsatz vom 20. November 2018. Demnach sind für den Antrag zu 3) aus der Klageschrift (Vergütung für die Monate Juli und August 2018) die vollen 2.335,60 Euro in Ansatz zu bringen. Ab dem Schriftsatz vom 20. November 2018 hat der Kläger dann aber deutlich gemacht, dass auf die Bundesagentur übergegangene Ansprüche nicht geltend gemacht werden sollten. Das betrifft die Monate September 2018 bis Januar 2019. Es verbleiben 6.899,70 Euro (10.380 abzügl. 3.480,30 Euro). c) Für den Antrag zu 8) (Schadensersatz) kommen 5.000 Euro hinzu. 2) Für den Vergleich ist der unter 1) errechnete Betrag um einen Vergleichsmehrwert in Höhe von 7.920,74 Euro zu erhöhen. a) Die anwaltliche Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Nr. 1000 Abs. 1 der Anlage 1 zum RVG). In den Wert eines Vergleichs sind daher die Werte aller rechtshängigen oder nichtrechtshängigen Ansprüche einzubeziehen, die zwischen den Parteien streitig oder ungewiss waren und die mit dem Vergleich geregelt wurden. Demgegenüber ist die bloße Begründung einer Leistungspflicht in dem Vergleich für den Vergleichsmehrwert ohne Bedeutung; denn es kommt für die Wertfestsetzung darauf an, worüber – und nicht worauf – die Parteien sich geeinigt haben. Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass durch den Vergleich ein Streit vermieden wurde. Ein Titulierungsinteresse kann nur dann berücksichtigt werden, wenn der geregelte Anspruch zwar unstreitig und gewiss, seine Durchsetzung aber ungewiss war (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 2). Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts ist danach nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die Parteien während ihrer Vergleichsverhandlungen über die gerichtlich anhängigen Gegenstände weitere Ansprüche ansprechen und auch sie eine Regelung in dem Vergleich erfahren. Zwar wird eine Einigung der Parteien häufig nur zu erreichen sein, wenn derartige Vereinbarungen getroffen werden; denn die Parteien sind nicht selten nur dann zum Abschluss eines Vergleichs bereit, wenn weitere Fragen geregelt werden und ein diesbezüglicher zukünftiger Streit vermieden wird. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts, die zum Abschluss eines Vergleichs führt, ist jedoch mit der Einigungsgebühr als solcher abgegolten. Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts und die damit verbundene Gebührenerhöhung muss darüber hinaus festgestellt werden, dass die geregelten Gegenstände vor Abschluss des Vergleichs streitig oder ungewiss waren. Hierzu genügen weder die Vergleichsverhandlungen als solche noch Regelungen, durch die Leistungspflichten erstmals begründet oder beseitigt werden, die Rechtsverhältnisse lediglich klarstellen oder auf sonstige Weise ausschließlich einen künftigen Streit der Parteien vermeiden. Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass eine der Parteien in den Vergleichsverhandlungen Forderungen aufstellt, um dann im Wege des Nachgebens einen Vergleich zu erreichen; für einen Vergleichsmehrwert muss vielmehr der potentielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens eine Regelung erfahren (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 3). b) Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze bewirkt die Einigung über ein qualifiziertes Zeugnis mit der Note „sehr gut“ einen Vergleichsmehrwert in Höhe von 2.078 Euro (ein Bruttoeinkommen). Die Vereinbarung unter Nr. 4 des Vergleichs rechtfertigt einen Vergleichsmehrwert in Höhe von 5.844,74 Euro. Insgesamt ergeben sich insoweit 7.920,74 Euro, auf die der durch das Arbeitsgericht berechnete Betrag in Höhe von 207,60 Euro anzurechnen ist. aa) Die Einigung bezüglich des Zeugnisses enthält einen qualifizierten Inhalt. (1) Wenn die Parteien über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung streiten, kann regelmäßig ohne nähere Begründung davon ausgegangen werden, dass auch das Führungs- und Leistungsverhalten des Arbeitnehmers streitig war; wird der Kündigungsrechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs beigelegt und dort eine Zeugnisregelung getroffen, führt dies deshalb ohne weiteres zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts. Gleiches gilt bei einer personenbedingten Kündigung, wenn die Kündigungsgründe einen Bezug zu dem Führungs- und Leistungsverhalten aufweisen. Stand hingegen eine betriebsbedingte Kündigung im Streit oder fehlen Angaben über die Kündigungsgründe, bedarf es zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts für eine Zeugnisregelung regelmäßig näherer Angaben, aus denen auf einen im Zeitpunkt des Vergleichs bestehenden Streit bzw. eine Ungewissheit über den Zeugnisanspruch geschlossen werden kann (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 4). (2) Bei Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte ist ein Mehrwert in Höhe eines Bruttoeinkommens (2.076 Euro) im Hinblick auf die Regelung im Vergleich zum Zeugnisinhalt zu berücksichtigen. Es ging hier um eine personenbedingte Kündigung. Streitgegenstand waren insbesondere auch die Leistungsfähigkeiten des Klägers. Die Parteien haben - nach dem anwaltlich versicherten Streit über den Zeugnisinhalt - diesen weiter konkretisiert. Die Vereinbarung geht über eine einfache Abwicklungsregelung hinaus. Die Parteien haben sich auf ein sehr gutes Zeugnis verständigt. In den Vergleichstext haben sie aufgenommen, dass das Zeugnis „sowohl in den Einzelbewertungen als auch in der Gesamtbewertung von Leistung und Verhalten die Note ‚sehr gut‘ … beinhalten“ werde. bb) Die unter Nr. 4 des Vergleichs getroffene Regelung, wonach Urlaubs- und Freizeitansprüche „in natura gewährt“ worden sind, rechtfertigt einen Mehrwert in Höhe von 5.844,74 Euro. Sie ist vor dem Hintergrund erfolgt, dass die Beklagte den Kläger unter Anrechnung auf den Urlaub freigestellt hatte. Unter den Parteien bestand Streit, ob eine solche Freistellung wirksam erfolgen konnte. Das rechtfertigt es, den auf den Urlaubszeitraum entfallenden Betrag bei der Wertberechnung anzusetzen. Es ging um die Frage, ob das Urlaubsentgelt mit der Vergütung bereits abgegolten war oder nicht. c) Demgegenüber rechtfertigen die Vereinbarungen unter Nr. 2 und Nr. 6 des Vergleichs keinen gesonderten Wertansatz für einen Vergleichsmehrwert. aa) Die Vereinbarung unter Nr. 2 des Vergleichs, nach der weder Entgelt noch Entgeltfortzahlung an den Kläger zu zahlen sein sollten, führt nicht zu einem Mehrvergleich. Insoweit besteht im Wesentlichen wirtschaftliche Identität mit den Zahlungsanträgen. Soweit Ansprüche auf die Bundesagentur übergegangen sind, betrifft die Vereinbarung nicht mehr das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten, sondern das der Sozialleistungsträger untereinander bzw. das der Beklagten zu diesen. bb) Bei der Vereinbarung über die zu erstellende Abrechnung unter Nr. 6) des Vergleichs handelt es sich um eine typische Abwicklungsregelung, die keinen Vergleichsmehrwert rechtfertigt 3) Der Gesamtgegenstandswert war festzusetzen, da dies bisher noch nicht geschehen ist (vgl. dazu ausführlich: LAG Berlin-Brandenburg 5. Juni 2019 – 26 Sa 6050/19, zu II 2 c bb der Gründe; und 26 Ta (Kost) 6038/19), zu 3) der Gründe). 4) Die unter 2b) errechneten Beträge für den Vergleichsmehrwert ergeben insgesamt 7.920,74 Euro. Hinsichtlich der Abrechnung hat das Arbeitsgericht einen Betrag in Höhe von 207,60 Euro zu viel angesetzt. Die Beträge sind zu verrechnen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 5. Juni 2019 - 26 Ta (Kost) 6050/19). Dem steht die Bewertung der einzelnen Anträge durch das Arbeitsgericht nicht entgegen. a) In dem Verfahren nach § 33 Abs. 3 RVG gilt zwar das Verschlechterungsverbot, dh die erstinstanzliche Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 20. August 2018 – 26 Ta (Kost) 6070/18, zu II 3 a der Gründe; LAG Köln 30. Dezember 2015 – 12 Ta 358/15, Rn. 17, str.). b) Das Verschlechterungsverbot steht aber einer Verrechnung von zu niedrig und zu hoch angesetzten Bewertungen einzelner Positionen nicht entgegen. Diese Positionen stellen im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine eigenen Streitgegenstände dar, sondern bilden lediglich einzelne Verrechnungsposten. Sie sind nur Begründungselemente für die Bildung des einen streitigen Gesamtgegenstandswerts, der allein über die Höhe der Gebühren entscheidet (vgl. LAG Düsseldorf 25. November 2016 – 4 Ta 634/16, Rn. 13). Gegenstand der Festsetzung und damit des Beschwerdeverfahrens nach § 33 Abs. 3 RVG ist nicht die Bewertung eines bestimmten Streitgegenstands, sondern die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 20. August 2018 – 26 Ta (Kost) 6070/18, zu II 3 a der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 6. Juni 2007 – 1 Ta 105/07, Rn. 45). Auch hinsichtlich der Anträge in dem Beschwerdeverfahren tritt eine Bindung nur in Bezug auf den begehrten Gesamtgegenstandswert ein, nicht auch auf seine Zusammensetzung aus Einzelpositionen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 5. Juni 2019 - 26 Ta (Kost) 6050/19, zu II 2 c der Gründe; LAG Düsseldorf 25. November 2016 – 4 Ta 634/16, Rn. 13). III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG. Von der Erhebung einer Gebühr wird abgesehen. IV. Die Entscheidung ist unanfechtbar.