VIII ZR 236/61
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Chemnitz 03. Juli 2000 12 T 2684/00 GBO § 19; BGB §§ 875, 1168, 1175 Abs. 1 S. 2, 1192 Abs. 1 Teilvollzug einer Löschungsbewilligung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau kungsfähig ( § 883 Abs. 1 S. 2 BGB ), und zwar schon mit Schutzwirkung vom Zeitpunkt der Vormerkungseintragung an (vgl. BGH NJW 1981, 446 , 447). Geltend gemacht werden kann diese Schutzwirkung allerdings erst mit der Entstehung eines entsprechenden Auflassungsanspruchs (Senat, a.a.O.). Dieser Anspruch ist hier jedoch nicht entstanden und konnte demgemäß auch nicht durch sog. Konfusion erlöschen. Der Bekl. hat seine Ausübungserklärung am 17. 1. 1997 abgegeben. Erst zu diesem Zeitpunkt hätte frühestens ein Kaufvertrag zwischen ihm und dem Vorkaufsverpflichteten nach den Bedingungen des sog. Drittkaufs zustande kommen können (§ 505 Abs. 2 BGB), aus dem sich dann der durch Vormerkung gesicherte Übereignungsanspruch ergeben hätte. Im maßgeblichen Zeitpunkt war die Erblasserin jedoch schon gestorben, der Bekl. ihr Alleinerbe und Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks ( § 1922 Abs. 1 BGB ). Mit sich selbst konnte der Bekl. aber keinen Kaufvertrag zustande bringen, weil der Entstehungstatbestand für jeden Vertrag Personenverschiedenheit voraussetzt. Die Ausübungserklärung kann auch nur wirksam gegenüber dem Verpflichteten erfolgen (§ 505 Abs. 1 S. 1 BGB). Das war der Bekl. selbst ( § 1922 Abs. 1 BGB ). Im übrigen wäre ein solcher Vertrag auch auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet ( § 306 BGB ), weil er auf Verschaffung von Eigentum zielte, das der Bekl. bereits inne hatte (§ 1922 Abs. 1 BGB). Schon im Ansatz hat der Fall also nichts mit der im Senatsurteil ( NJW 1981, 447 , 448 = DNotZ 1981, 181 ) behandelten Konfusionswirkung, nämlich dem Zusammenfall von Gläubiger und Schuldner hinsichtlich eines bereits bestehenden Anspruchs zu tun, sondern betrifft das vorgelagerte Problem, daß niemand mit sich selbst einen Vertrag abschließen kann. Ins Leere gehen damit die Überlegungen des Berufungsgerichts zur „interessengerechten" Konfusionswirkung, für die es in dem Urteil des BGH ( NJW 1995, 2287 = MittRhNotK 1995, 266 ) Ansatzpunkte entnehmen will. Auch dieses Urteil betraf im übrigen eine Fallgestaltung, in der bereits vor Vereinigung von Forderung und Schuld ein Dritter ein Recht an der Forderung erworben hatte, d.h. rechtlich geschützte Interessen Dritter es geboten, nicht von einer Konfusion auszugehen (vgl. auch BGH 1981, 447, a.a.O.). Da die Bedingung des Auflassungsanspruchs (wirksame Vorkaufsrechtsausübung) nicht eintrat und auch nicht mehr eintreten kann, ist auch die Vormerkung des Bekl. erloschen (vgl. auch BGHZ 117, 390 , 392; BayObLG Rpfleger 1993, 58 , 59 m.w.N.). Insoweit ist die Lage nicht anders als bei einem formnichtigen Grundstückskaufvertrag ( BGHZ 54, 56 , 63 ff.). Dann aber hat der Bekl. aus dieser Vormerkung gegen die KI. auch keinen Hilfsanspruch nach § 888 Abs. 1 BGB , weil dieser voraussetzt, daß irgendwann ein Primäranspruch auf Übereignung entstanden ist, der durch Vormerkung hätte gesichert werden können. Das entspricht dem für die Vormerkung geltenden Akzessorietätsprinzip (h.M., vgl. z.B. BGHZ 60, 47 , 50; BayObLG Rpfleger 1993, 58 , 59; RGRK/Augustin, 12. Aufl., § 883 BGB , Rn. 6; Staudinger/Gursky, 1996, § 883 BGB , Rn. 16 m.w.N.) und auch der vom Senat vertretenen Meinung, daß eine zu Lasten des jeweiligen Grundstückseigentümers vereinbarte Verpflichtung zur Eigentumsübertragung nicht durch Vormerkung gesichert werden kann (vgl. BGH NJW 1966, 1656 , 1657 = DNotZ 1967, 136 ). Allgemeine Billigkeitsüberlegungen, etwa des Inhalts, der Bekl. könne nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil er „die Verkäuferin" des Grundstücks beerbt habe, können an diesem Ergebnis nichts ändern. Auch von seinem eigenen Standpunkt aus übersieht der Bekl. nämlich folgendes: Derjenige Kaufvertrag, den er als Auslöser seines Vorkaufsrechts ansieht (sog. Vorkaufsfall) besteht nicht — wie dies § 504 BGB voraussetzt — mit einem Dritten, sondern mit ihm als Erben der das Angebot abgebenden Erblasserin. Deren Angebot überdauerte ihren Tod ( § 153 BGB ), die Annahmeerklärung der KI. führte zu einem Vertragsabschluß unmittelbar mit dem Bekl. Ob eine solche Fallgestaltung ihn überhaupt berechtigen könnte, sein Vorkaufsrecht auszuüben, mag dahinstehen. Die Vorkaufsrechtsausübung würde jedenfalls nach ganz einhelliger Auffassung den sog. Drittkauf nicht berühren (vgl. RGZ 121, 137, 138; RGRK/Mezger, 12. Aufl., § 505 BGB , Rn. 7; MünchKomm/Westermann, 3. Aufl., § 505 BGB , Rn. 5 und 10; Palandt/Putzo, 58. Aufl., vor § 504 BGB , Rn. 8; Soergel/Huber, 12. Aufl., § 505 BGB , Rn. 25; Staudinger/Mader, 1995 § 504 BGB, Rn. 38 und 39). Der Bekl. bleibt an diesen mit ihm selbst abgeschlossenen Vertrag auch nach der Vorkaufsrechtausübung gebunden. Daran kann selbst die Tatsache nichts ändern, daß die KI. den Vertrag in Kenntnis des Vorkaufsrechts und der für den Bekl. eingetragenen Vormerkung abgeschlossen haben. Entgegen einer verbreiteten Übung enthält dieser Vertrag keine Rücktrittsklausel oder eine ähnliche Sicherung für den Fall der Vorkaufsrechtsausübung (vgl. § 506 BGB ; Palandt/Putzo, 58. Aufl., vor § 504 BGB , Rn. 8). Dies kann ihm auch im Wege der Auslegung (vgl. dazu einerseits MünchKomm, a.a.O., § 505 BGB , Rn. 10; andererseits Staudinger/ Mader, a.a.O., § 504 BGB , Rn. 39) nicht entnommen werden. Vielmehr verpflichtet dieser Vertrag den Verkäufer (= Bekl.) entsprechend dem Angebot der Erblasserin ausdrücklich, die in Abteilung II eingetragene Vormerkung (d.h. die zugunsten des Bekl.) zur Löschung zu bringen und demgemäß das Grundstück den KI. lastenfrei zu übereignen (§ 7 Abs. 1 des Vertrages). Demgemäß wird im Vertrag bereits die Löschung dieser Vormerkung beantragt (§ 9 Abs. 1 des Vertrages). Ist der Bekl. aber an diesen Vertrag gebunden, dann schuldet er den KI. die Auflassung des Grundstücks ( § 433 Abs. 1 BGB ) und zwar unter Löschung seiner eigenen Vormerkung. Dafür erhält er auch den Kaufpreis. Seine Vormerkung könnte allenfalls die Wirkung haben, sein Vorkaufsrecht durchzusetzen, d.h. den Vollzug jenes — aus der Sicht des Bekl. wohl fingierten — zweiten Vertrages (vgl. § 505 Abs. 2 BGB ; BGH WM 1996, 794 , 795 = DNotZ 1996, 983) zu gewährleisten. Sie könnte ihm aber nicht dazu verhelfen, sich seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag mit den KI. zu entledigen, und zwar genauso wenig wie dies die Erblasserin hätte tun können, wäre der Vertrag noch zu ihren Lebzeiten mit ihr zustande gekommen. Der Bekl. kann die Übereignung des Grundstücks an die KI. auch nicht mit der Begründung verweigern, er sei zugleich Vorkaufsberechtigter und daraus ergebe sich eine Rangfolge der Vertragserfüllung. Eine solche existiert im Vorkaufsfall grundsätzlich nicht, vielmehr stehen die beiden Kaufverträge, nämlich der sog. Drittkauf und der durch die Ausübungserklärung zustande gekommene Vertrag ( § 505 Abs. 2 BGB ) — sofern sich ein solcher hier überhaupt annehmen ließe — selbständig nebeneinander. Anders wäre es nur dann, wenn sich die Vorkaufsrechtsausübung als Vertragseintritt des Vorkaufsberechtigten darstellte. Diese Auffassung wird aber nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung zu Recht abgelehnt (vgl. z.B. RGZ 121, 137 , 138; BGHZ 67, 395 , 397 m.w.N. = DNotZ 1977, 31 = MittRhNotK 1977, 345 ; BGH, Urt. v. 28. 11. 1962, VIII ZR 236/61; LM § 505 BGB Nr. 4). Ob sich eine solche Rangfolge dann ergeben könnte, wenn die KI. den Kaufvertrag noch zu Lebzeiten der Erblasserin abgeschlossen hätten, der Bekl. sein Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt hätte und dann Erbe der Verkäuferin geworden wäre, kann offenbleiben, da eine solche Fallgestaltung hier nicht vorliegt. (...) 3. Liegenschaftsrecht — Teilvollzug einer Löschungsbewilligung (LG Chemnitz, Beschluß vom 3. 7. 2000 — 12 T 2684/00 — mitgeteilt von Notar Dr. Dieter Stöhr, Zülpich) GBO § 19 BGB §§ 875; 1168; 1175 Abs. 1 S. 2; 1192 Abs. 1 In einer Löschungsbewilligung des Grundbuchgläubigers zu einer Gesamtgrundschuld kann bezüglich eines Grundstücks auch ein Teilverzicht gemäß § 1175 Abs. 1 S. 2 BGB gesehen werden. (Leitsatz nicht amtlich) Heft Nr. 12 • MittRhNotK • Dezember 2000 433 Zum Sachverhalt: Der Notar beantragte unter Überreichung der beglaubigten Fotokopie der Löschungsbewilligung die Löschung des Rechts in Abteilung III, lfd. Nr. 1, des Grundbuches. Die Rechtspflegerin hat mit ZWischenverfügung folgende Eintragungshindernisse mitgeteilt: Da nur die Pfandfreigabe dieses einzelnen Blattes und nicht die Löschung der Grundschuld in sämtlichen belasteten Blättern eingetragen werden soll, würde es sich hierbei nur um einen Teilvollzug der vom Gläubiger angegebenen Bewilligung handeln. Eine dem Eigentümer vom Gläubiger bereits früher erteilte, aber noch nicht vollzogene Löschungsbewilligung ersetzt die Pfandfreigabeerklärung des Gläubigers jedoch nicht. Die Löschungsbewilligung ist Grundbuchverfahrenserklärung zur Gesamtaufhebung des Rechts. Als solche schließt sie die Bewilligung der Eintragung eines Verzichts nicht ein. Sie ermöglicht auch nicht einen Teilvollzug. Der Notar hat Erinnerung gegen diese Zwischenverfügung eingelegt. Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. Aus den Gründen: Die Erinnerung ist als Beschwerde zu behandeln und zulässig ( § 71 Abs. 1 GBO ). In der Sache hat diese Erfolg. (...) In einer Löschungsbewilligung des Grundbuchgläubigers zu einer Gesamtgrundschuld kann bezüglich eines Grundstücks auch ein Verzicht gern. § 1175 Abs. 1 S. 2 BGB gesehen werden (vgl. KG JW 1937, 1553, OLG München JFG 23, 322, MünchKomm zum BGB, 2. Aufl., Rz. 5 zu § 1175); ob die Löschungsbewilligung so ausgelegt werden kann, ist eine Frage des Einzelfalles. Als verfahrensrechtliche Erklärung ist eine Eintragungsbewilligung, auch eine Löschungsbewilligung, auslegungsfähig. Für die Auslegung gilt § 133 BGB entsprechend, wobei jedoch zu beachten ist, dass der das Grundbuchverfahren beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen der Auslegung durch das GBA Grenzen setzen. Eine Auslegung kommt daher nur in Betracht, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt. Dabei ist auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen, wie es sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt. Außerhalb der Eintragungsbewilligung liegende Umstände dürfen zur Auslegung nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Demharter, (21. Auf., Rz. 28 zu § 19 GBO m.w.N.). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Erklärung der Gläubigerin auch als Teillöschungsbewilligung für das hier genannte Grundstück auszulegen. Die Kammer tritt der Entscheidung des OLG Hamm Rpfleger 1998, 511 bei und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe dieser Entscheidung. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, der dieser Auslegung entgegensteht. Die Bedenken, die in Bezug auf die Auslegung eines Gesamtverzichts als Teilverzicht angeführt werden, greifen nicht, da hier ausdrücklich eine Löschungsbewilligung erteilt worden ist. Es besteht keine Grundlage für die Annahme, es habe ein Gesamtverzicht erklärt werden sollen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Grundschuld tatsächlich auf den Eigentümer eines mithaftenden Grundstückseigentümers; übergegangen ist. Die Zwischenverfügung war daher, soweit vorgelegt, aufzuheben und die Sache zur weiteren Bearbeitung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer an das GBA zurückzugeben. 4. Familienrecht — Zahlungspflichten aus Vertrag über nichteheliche Lebensgemeinschaft (OLG Hamm, Urteil vom 2. 5. 2000-29 U 11/99 - nicht rechtskräftig) BGB §§ 242; 516 ff.; 1570; 1579 WährG § 3 PaPkG § 2 1. Die vertragliche Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung an die nichteheliche Lebensgefährtin wegen Aufgabe der Berufstätigkeit aus Anlaß der Geburt eines gemeinsamen Kindes ist nicht als unentgeltliche Zuwendung i.S.d. § 516 BGB zu sehen. 2. Die spezifischen Bemessungskriterien des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zwischen getrennt lebenden oder geschiedenen Eheleuten können auf eine vertragliche Unterhaltsregelung zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nur kraft privatautonomer Übernahme Anwendung finden. (Leitsätze nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die Parteien haben seit 1981 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, und zwar die 1985 geborene L. und die 1989 geborene H. Im April 1994 ist der Bekl. aus dem gemeinsam bewohnten Haus der KI. ausgezogen. Die KI. geht von einer endgültigen Trennung im. Jahr 1995 aus. In einem „Vertrag über unsere nichteheliche Lebensgemeinschaft", der das Datum des 15. 11. 1994 trägt, aber in Teilen unstreitig schon früher konzipiert worden ist, verpflichtete sich der Bekl. zu Unterhaltszahlungen für die Kinder sowie zu Ausgleichszahlungen und der Einrichtung einer Lebensversicherung für die KI. Wegen der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und der Einrichtung einer Lebensversicherung nimmt die Kl. den Bekl. mit der Klage in Anspruch. Das LG hat der Klage zum Teil stattgegeben. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Bekl. . Aus den Gründen: I. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bekl. ist jedenfalls im titulierten Umfang zu den auf dem Vertrag vom 15. 11. 1994 gestützten Zahlungen verpflichtet. II.1. Der Vertrag ist nach Maßgabe der §§ 145 ff. BGB wirksam zustande gekommen. Die Urkunde ist als Ergebnis längerer Verhandlungen dem Bekl. zur Unterzeichnung vorgelegt worden. Mithin war die KI. die Offerentin, und der Bekl. hat ihr Angebot mit der Unterzeichnung angenommen. Ob die Kl. ihrerseits die Vertragsurkunde zeitnah oder — wie der Bekl. meint — wesentlich später unterzeichnet hat, ist für das Zustandekommen i.S. der vertraglichen Einigung unerheblich. Die vom Bekl. unterzeichnete Urkunde ist der KI. unstreitig zugegangen, bevor der Bekl. eine evtl. als Widerruf zu deutende Erklärung abgegeben hat ( § 130 Abs. 1 BGB ). Soweit der Vertrag nach Maßgabe des § 127 BGB der Schriftform bedurfte, ist die Form durch die unstreitige Unterzeichnung beider Parteien gewahrt. 2. Der Vertrag ist nicht wirksam angefochten worden. Eine Unterzeichnung unter Drohung i.S.v. § 123 BGB , auf die allein der Bekl. sich beruft, ist nicht hinreichend dargetan, jedenfalls aber nicht unter Beweis gestellt. (...) Der Vertrag vom 15. 11. 1994 ist auch nicht wegen fehlender notarieller Beurkundung nach §§ 518, 125 BGB formnichtig. Der Bekl. hat sich nicht zu einer Schenkung verpflichtet, sondern zu einer Ausgleichszahlung wegen der Aufgabe der Berufstätigkeit der Kl. aus Anlaß der Geburt des zweiten Kindes, was auch vom BGH nicht als unentgeltliche Zuwendung i.S.d. § 516 BGB angesehen wird (vgl. BGH NJW 1986, 374 , 375 = MittRhNotK 1986, 18 ). Damit kommt auch kein Widerruf wegen groben Undanks nach Maßgabe des § 530 BGB in Betracht. Die vertragliche Verpflichtung zur Ausgleichszahlung war nicht nach § 3 WährG wegen der an die Steigerung der gesetzlichen Heft Nr. 12 • MittRhNotK - Dezember 2000 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Chemnitz Erscheinungsdatum: 03.07.2000 Aktenzeichen: 12 T 2684/00 Erschienen in: MittRhNotK 2000, 433-434 Normen in Titel: GBO § 19; BGB §§ 875, 1168, 1175 Abs. 1 S. 2, 1192 Abs. 1