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Urteil

11 O 366/15

Landgericht Aachen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGAC:2016:0520.11O366.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, zugunsten der Klägerin an die B GmbH, X T1, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer K T2, ebenda, zur Rechnungsnummer 305725-1 vom 30.04.2015 8.645,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.2.2016 zu zahlen sowie die Klägerin hinsichtlich der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren ihrer Prozessbevollmächtigten i.H.v. 536,81 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall geltend, welcher sich am 06.02.2015 auf der Autobahn A4 in Fahrtrichtung Heerlen bei Merzenich ereignete. 3 Die Klägerin hatte an diesem Tag eine Fahrzeugpanne, weshalb sie mit dem PKW Opel Vectra mit dem amtlichen Kennzeichen HAM-SR 234 auf dem rechts neben der Autobahn A4 gelegenen Standstreifen stand. Gegen 16:43 Uhr näherte sich der niederländische Verkehrsteilnehmer E L1 mit einer Sattelzugmaschine mit Anhänger mit den amtlichen Kennzeichen 27-C-2 (NL) und Q-36-Y (NL), zugelassen auf die in den Niederlanden firmierende Traveo C.V., X-Weg, RT P (Niederlande). Der Fahrer der Sattelzugmaschine fuhr zu weit nach rechts und erfasste mit dem Sattelzug den stehenden Opel. Dieser wurde aufgrund der Kollision schwer beschädigt und war nicht mehr nutzbar. 4 Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen. Sodann wurde der Opel Vectra abgeschleppt und zum Betriebsgelände des Abschleppdienstes in Düren verbracht. Als die Klägerin und das verunfallte Fahrzeug dort ankamen, war es bereits nach 19:00 Uhr. 5 Noch am selben Abend mietete die Klägerin bei der Firma T ein Ersatzfahrzeug an. Dieses Ersatzfahrzeug wurde der Klägerin seitens der Firma T zwischen 19:30 Uhr und 20:30 Uhr nach Düren auf das Betriebsgelände des Abschleppdienstes zugestellt. Das Ersatzfahrzeug gehörte der Mietwagenklasse (nach Schwacke) Gruppe 5 an, während der verunfallte Opel Vectra der Mietwagenklasse (nach Schwacke) Gruppe 6 zuzuordnen ist. Beide Fahrzeuge hatten eine Anhängerkupplung. Das Mietfahrzeug verfügte über neuwertige, hochwertige Winterreifen. 6 Die Klägerin holte vorprozessual des Privatsachverständigengutachten des Diplom-Ingenieurs T4 vom 11.02.2015 (Bl. 17) ein. Ausweislich dieses Gutachtens belief sich der Wiederbeschaffungswert auf 3.650 € und der Restwert auf 770 €. Die Reparaturkosten hätten netto 6.602,32 € betragen. Das Fahrzeug wurde zum Restwert veräußert. 7 Auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde mitgeteilt, dass für den Beklagten die Firma E, Cgraben, B3 mit der Schadensregulierung beauftragt sei. Dieser gegenüber wurde der Schaden unter Mitteilung des Sachverhalts am 09.02.2015 angezeigt. Mit Schreiben vom 18.02.2015 (Bl. 53) wurde gegenüber der Firma E der klägerische Schaden beziffert und belegt und eine Regulierungsfrist gesetzt. Zugleich wurde der Firma E mitgeteilt, dass die Klägerin dringend auf die Nutzung eines Pkw angewiesen sei, jedoch aus eigenen finanziellen Mitteln kein adäquates Ersatzfahrzeug anschaffen und auch keinen entsprechenden Bankkredit erhalten könne. Das Schreiben vom 18.02.2015 wies des weiter darauf hin, dass die Klägerin deshalb derzeit ein Mietfahrzeug nutzen müsse und auch weiter werde nutzen müssen bis ihr Fahrzeugschaden reguliert sei. 8 Am 24.04.2015 wurde der Fahrzeugschaden der Klägerin reguliert. Am 28.04.2015 schaffte die Klägerin sich ein Ersatzfahrzeug an. 9 Bis zu diesem Tag nutzte die Klägerin den Mietwagen der Firma T. Mit Rechnung vom 30.04.2015 (Bl. 21) rechnete die Firma T gegenüber der Klägerin einen Betrag von 12.545,16 € für die Nutzung des Mietfahrzeuges im Zeitraum vom 06.02.2015 bis 28.04.2015 (82 Tage) ab. Diese Rechnung wurde der Firma E mit der Bitte um Ausgleichung vorgelegt. Diese zahlte hierauf einen Betrag von 643,16 €. 10 Die Klägerin trat ihre Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Erstattung der Mietwagenkosten an die Firma T ab (Bl. 84). Zugleich wurde zwischen der Klägerin und der Firma T vereinbart, dass die Klägerin sich weiterhin selbst um die Regulierung des Schadensersatzanspruches kümmern werde. 11 Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin restliche Mietwagenkosten auf der Berechnungsgrundlage des arithmetischen Mittels zwischen der Schwacke-Tabelle und der Fraunhofer-Tabelle geltend; dies einschließlich eines 20-prozentigen pauschalen Aufschlags, der Kosten für die Reduzierung der Vollkaskobeteiligung auf 50 € pro Schadensfall, der Kosten für die Winterbereifung, der Kosten für eine An-hängerkupplung und der Kosten für die Zustellung und Abholung außerhalb der Geschäftszeiten. Auf die Berechnung im Einzelnen auf Seite 7 der Klageschrift (Bl. 8) wird Bezug genommen. 12 Die Klägerin behauptet, der Unfallbeteiligte Opel Vectra habe in ihrem Eigentum gestanden; sie, die Klägerin, sei aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage gewesen, durch Vorlage einer Barkaution bzw. einer Kreditkarte bzw. durch Vorkasse einen günstigeren Mietwagentarif zu erlangen; ein Bankdarlehen zur Vorfinanzierung des Ersatzfahrzeuges sei ihr versagt worden; dementsprechend sei ihr auch die Vorfinanzierung eines Ersatzfahrzeuges nicht möglich gewesen; sie sei für eine kalendertäglich durchschnittliche Fahrtleistung von mindestens 60-70 Kilometer auf die Benutzung eines Pkw angewiesen gewesen; sie sei auch auf die Anhängerkupplung angewiesen gewesen, da sie regelmäßig Hunde transportieren müsse; das Ersatzfahrzeug sei nach Ablauf der Mietzeit durch die Firma T bei der Klägerin abgeholt worden (Bl. 11) 13 Die Klägerin beantragt, 14 den Beklagten zu verurteilen, zu Gunsten der Klägerin an die B GmbH, X T2, T1Straße 6-8, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer K1 T4, ebenda, zur Rechnungsnummer 305725-1 vom 30.04.2015 8.674,68 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie 15 den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin hinsichtlich der vorgerichtlich angefallenen „Differenzgeschäftsgebühr“ (Rechtsanwaltsgebühren) i.H.v. 536,81 € freizustellen. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er behauptet, die Klägerin habe problemlos ein Mietfahrzeug zu einem günstigeren Langzeittarif anmieten können; sie sei außerdem bereits vor Regulierung des Sachschadens in der Lage gewesen, ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen; die Aufnahme eines Bankkredits i.H.v. 4.000 € sei ihr möglich gewesen; Winterreifen seien in den Monaten März und April im Ruhrgebiet nicht erforderlich gewesen. 19 Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 20 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.4.2016 (Bl. 139ff) Bezug genommen. 21 Die Klage ist dem Beklagten (nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe) am 26.02.2016 zugestellt worden (Bl. 70). 22 Entscheidungsgründe 23 Die zulässige Klage ist fast vollumfänglich begründet. 24 Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit, da der unfallbeteiligte niederländische Verkehrsteilnehmer den Unfall allein schuldhaft verursacht hat. 25 Ausweislich der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma T (Bl. 84) ist die Klägerin ermächtigt, die auf Erstattung der Mietwagenkosten gerichteten Schadensersatzansprüche, welche sie an die Firma T abgetreten hat, im eigenen Namen gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Dies ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma T, dass die Klägerin sich weiterhin um die Regulierung des Schadensersatzanspruches kümmern solle und die Abtretung zudem nur sicherungshalber erfolgt ist. 26 Da der geltend gemachte Zahlungsanspruch aufgrund der Abtretung der Firma T zusteht, kann die Klägerin Zahlung an die Firma T verlangen. 27 Aufgrund der Abtretung hat die Firma T gegen den Beklagten hinsichtlich der nach dem Unfall vom 06.02.2015 angefallenen Mietwagenkosten einen Erstattungsanspruch in Höhe von noch 8.645,93 € aus § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG i.V.m. § 398 BGB. Der Anspruch stand zunächst der Klägerin zu, da diese Eigentümerin des unfallbeteiligten Opels zwar, wie der Zeuge T2 im Rahmen seiner Vernehmung im Termin vom 29.04.2016 glaubhaft ausgesagt hat. Der Anspruch ist sodann durch die Abtretung auf die Firma T übergegangen. 28 Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass der Klägerin bzw. - nach Abtretung - der Firma T die Mietwagenkosten für den gesamten Zeitraum vom 06.02.2015 bis 28.04.2015, mithin für 82 Tage, zu erstatten sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch die langfristige Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen haben könnte, haben sich nicht ergeben. Insbesondere hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Klägerin aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage war, zu einem früheren Zeitpunkt ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen und aus eigenen Mitteln bzw. unter Inanspruchnahme eines Bankkredits vorzufinanzieren. Sie war daher darauf angewiesen, dass seitens des Beklagten bzw. der Firma E eine Regulierung ihres Fahrzeugschadens erfolgte, bevor sie sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen konnte. Auch – so das Ergebnis der Beweisaufnahme – verfügte die Klägerin weder über eine Kreditkarte noch über die finanziellen Mittel, um durch Hinterlegung einer Kaution bzw. durch Leistung von Vorkasse einen günstigeren Mietwagentarif zu erreichen. Allerdings hat der Beklagte trotz der ihm insofern obliegenden Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht auch nicht im Einzelnen konkret dazu vorgetragen, bei welchem Anbieter und unter welchen Voraussetzungen die Klägerin im fraglichen Zeitraum einen günstigeren Tarif hätte erhalten können. 29 Der Umstand, dass der Beklagte bzw. die Firma E fast drei Monate gebraucht hat, um den Fahrzeugschaden zu regulieren, kann hier nicht zulasten der Klägerin gehen. Diese hat ihrer Schadensminderungspflicht vielmehr dadurch genüge getan, dass sie mit Schreiben vom 18.02.2015 die Regulierungsbeauftragte des Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie nicht in der Lage sei, aus eigenen Mitteln bzw. unter Inanspruchnahme eines Bankkredites ein Ersatzfahrzeug vorzufinanzieren und deshalb auf die weitere Benutzung eines Mietfahrzeuges angewiesen sei. 30 Die Angaben des Zeugen T2 bei seiner Vernehmung vom 29.04.2016 waren insgesamt absolut glaubhaft und überzeugend. Der Zeuge hat einen sehr authentischen und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es besteht keinerlei Veranlassung an der Wahrheit seiner Angaben zu zweifeln. 31 Die Kosten des ortsüblichen Normaltarifs werden gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste geschätzt. Auf die Berechnung auf Seite 7 der Klageschrift (Bl. 8) wird Bezug genommen. Zur Begründung wird auf das Urteil OLG Köln vom 30.07.2013, 15 U 186/12, Rn. 21 ff. (zitiert nach juris) verwiesen. Es ergibt sich mithin ein Betrag i.H.v. 4.889,37 €. 32 Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen ist nicht vorzunehmen, weil die Klägerin ein klassenkleineres Fahrzeug angemietet hat. 33 Erstattungsfähig ist auch ein Aufschlag i.H.v. 20 % auf den so ermittelten Normaltarif, weil die Klägerin sich nach dem Unfall in einer Notsituation befand, sofort einen Ersatzfahrzeug benötigte, um zu ihrem Wohnsitz in Hamm fahren zu können und insbesondere auch, weil die Klägerin aus finanziellen Gründen nicht in der Lage war, der Firma T irgendwelche Sicherheiten zu bieten, so dass die Firma T hier in Vorleistung treten musste und ein erhöhtes Ausfallrisiko bestand. Des Weiteren bestand aufgrund der Auslandsbeteiligung Ungewissheit darüber, wie lange die Regulierung und damit die Mietzeit tatsächlich dauern würde. Aufgrund dieser Besonderheiten des Einzelfalls, war es gerechtfertigt, dass die Firma T einen 20-prozentigen Aufschlag beansprucht. Auch diese Schadensposition ist von dem Beklagten zu ersetzen. Insgesamt ergibt sich mithin ein Betrag von 5.867,24 € 34 Auch die Kosten für die Haftungsreduzierung der Vollkaskobeteiligung auf unter 500 € ist in Höhe von 1.576,86 € erstattungsfähig. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Haftpflichtversicherer der Autovermietung dieser tatsächlich diesen Betrag eins zu eins auch in Rechnung gestellt hat. Entscheidend ist vielmehr, welche Kosten die Firma T der Klägerin diesbezüglich in Rechnung gestellt hat, da insofern auf Seiten der Klägerin ein Schaden eingetreten ist, der sodann von dem Schädiger ersetzt werden muss. Hierbei ist zu beachten, dass die Kosten für einen Vollkaskoschutz unabhängig davon erstattungsfähig sind, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war. Denn hier war die Klägerin während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt, da ihr beschädigtes Fahrzeug schon älter war und ein wesentlich höherwertigeres Fahrzeug als Ersatzfahrzeug angemietet wurde. (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013, 15 U 186 / 12 Rn. 50, zitiert nach juris). 35 Auch die Kosten für die Winterbereifung i.H.v. 950,38 € sind erstattungsfähig. Da die Anmietung des Ersatzfahrzeuges unmittelbar nach dem Unfall am 06.02.2015, also in der Winterzeit, erfolgen musste, hatte die Klägerin Anspruch darauf, ein Ersatzfahrzeug mit der Jahreszeit angepasster Bereifung anzumieten. Dass die Autovermietung ihrerseits ein Fahrzeug mit der Jahreszeit angepassten Reifen schuldete, ändert nichts daran, dass diese Kosten neben dem Grundtarif separat in Rechnung gestellt werden können. Insofern ist auch hinsichtlich der Winterreifen ein erstattungsfähiger Schaden entstanden, der gemäß §§ 7 StVG i.V.m. § 115 VVG i.V.m. § 249 BGB zu ersetzen ist. 36 Das Gleiche gilt hinsichtlich der Kosten für die Anhängerkupplung i.H.v. 833,94 €. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, war die Klägerin tatsächlich auf eine An-hängerkupplung angewiesen, da sie das Fahrzeug in nicht unwesentlichem Umfang auch dazu benutzte und – weil der Ehemann selbst keinen Führerschein hat – benutzen musste, ihren berufstätigen Mann zur Arbeit zu fahren und dieser als Diensthundeführer seine beiden Diensthunde auch über längere Strecken transportieren musste; dies sogar täglich. 37 Erstattungsfähig sind des Weiteren die Kosten für die Zustellung außerhalb der Geschäftszeit i.H.v. 60,67 €. Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin erst nach 19:00 Uhr auf dem Betriebsgelände der Abschleppfirma ankam, wo ihr das Ersatzfahrzeug seitens der Firma T zugestellt wurde. Da ihr eigenes Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit war, war die Klägerin auch auf diese Zustellung außerhalb der Geschäftszeiten angewiesen. 38 Soweit die Klägerin darüber hinaus aber auch Kosten i.H.v. 28,75 € für die Abholung des Mietfahrzeuges durch die Firma T geltend macht, unterliegt die Klage der Abweisung. Denn die Beweisaufnahme hat ergeben, dass das Mietfahrzeug nach Ende der Mietzeit gar nicht von der Firma T abgeholt worden ist. Vielmehr haben die Klägerin persönlich wie auch der Zeuge T2 im Termin vom 29.04.2015 übereinstimmend angegeben, dass die Klägerin selbst das Fahrzeug zurück gebracht habe. Kosten für einen Abholservice konnten der Klägerin daher nicht in Rechnung gestellt werden und stellen damit auch keinen erstattungsfähigen Schaden dar. 39 Hinsichtlich der Nebenkosten ergibt sich damit insgesamt ein Betrag von 3.421,85 €. Zuzüglich des Grundtarifs (inklusive des 20-prozentigen pauschalen Aufschlags) in Höhe von insgesamt 5.867,24 € ergibt sich somit ein Betrag von 9.289,09 €. Abzüglich der bereits geleisteten 643,16 € verbleibt somit ein Betrag i.H.v. 8.645,93 €, der von dem Beklagten noch zu erstatten ist. 40 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 41 Der Freistellungsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 536,81 € ergibt sich ebenfalls aus § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG i.V.m. § 249 BGB, da es sich insofern um Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung handelt. 42 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. 43 Streitwert: 8.674,68 €