Urteil
9 O 141/20
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2020:1112.9O141.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 17.07.2002 den Abschluss einer aufgeschobenen Rentenversicherung mit Mindestlaufzeit. Die Beklagte erteilte hierauf einen Versicherungsschein Nr. X, enthalten in Anlage K1. Wegen der darin enthaltenen „Information zum Widerspruchsrecht“ und hinsichtlich der weiteren Belehrungen in § 3 der AVB und unter Ziffer 4. des Antrags wird auf die v.g. Anlage Bezug genommen. Beginn der – unstreitig im Policenmodell zustande gekommenen – Versicherung war am 01.08.2002, als Rentenbeginn war der 01.08.2018 vorgesehen. Die zu zahlende Prämie betrug zu Vertragsbeginn 6.539,94 € jährlich. In der Folge zahlte die Klägerin Prämien in Höhe von insgesamt 32.699,70 €. Nach vertragsgemäßem Ablauf beantragte die Klägerin die Auszahlung der Kapitalabfindung. Die Beklagte zahlte hierauf 52.819,50 € an die Klägerin aus. Mit Anwaltsschreiben vom 26.02.2020, K3, ließ die Klägerin den Widerspruch erklären und die Beklagte unter Fristsetzung zur Auszahlung des nunmehrigen Klagebetrags auffordern. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 02.03.2020, K4, ab. Die Klägerin begehrt mit der Klage die Rückerstattung der – nach Abzug erhaltener Zahlungen noch verbleibenden – geleisteten Prämien auf die Versicherungsverträge abzgl. Risikokosten und zzgl. gezogener Nutzungen. Wegen der zugrunde gelegten Berechnungen, die hinsichtlich der angesetzten Risikokosten einen Betrag von 1.308,00 € und hinsichtlich der Nutzungszinsen einen Gesamtbetrag von 27.442,10 € ergeben, wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die erfolgten Widerspruchsbelehrungen unzureichend gewesen seien, da sämtliche Belehrungen keinen Hinweis darauf enthielten, dass der Widerspruch in Textform erfolgen könne; die Belehrungen in den AVB und im Antrag seien zudem drucktechnisch nicht hinreichend hervorgehoben gewesen. Ihr stehe daher ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht zu. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.014,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2020 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 529,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Widerspruchsbelehrungen, insbesondere im Versicherungsschein, für ausreichend und etwaige Rückabwicklungsansprüche jedenfalls für verwirkt bzw. die Ausübung des Widerspruchsrechts für treuwidrig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Ansprüche der Klägerin auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Vertrags aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB bestehen nicht. Denn der Wirksamkeit des Widerspruchs steht jedenfalls der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich die Ausübung des Widerspruchsrechts in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonders gravierender Umstände als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßendes Verhalten des Versicherungsnehmers darstellen (BGH, Beschluss vom 11.11.2015, IV ZR 117/15; BGH RuS 2016, 230). Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen, weil das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung bietet (BGH, Urteil vom 12.7.2016, XI ZR 564/15 Rn. 43; BGH, Urteil vom 25.11.2009, VIII ZR 318/09, BGH, Urteil vom 16.2.2005, IV ZR 18/04). Hierzu muss im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden, ob die Ausübung des Widerspruchs trotz fehlerhafter Belehrung oder unvollständiger Verbraucherinformation mit Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringen ist (BGH, Beschluss vom 11.11.2015, a.a.O. Rz. 16; BGH VersR 2017, 275, Rz. 24). Entscheidend ist, ob Umstände vorliegen, die der Versicherer dahin verstehen durfte, dass der Versicherungsnehmer unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt den Vertrag fortsetzen wollte (BGH RuS 2017, 128, Rz. 14). Allgemein gültige Maßstäbe, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlende oder fehlerhafte Belehrung über das Widerspruchsrecht einer Anwendung von § 242 BGB entgegenstehen, existieren nicht, vielmehr obliegt die Anwendung von Treu und Glauben im Einzelfall grundsätzlich dem Tatrichter. Insbesondere ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages angenommen werden kann, bleibt der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten (vgl. zuletzt BGH NJW-RR 2018, 161 m.w.N.). Hierzu reicht es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht aus, wenn der Vertrag lediglich – insbesondere durch regelmäßige Zahlung der Prämie – als bestehend gelebt worden ist und wiederholt Vertragsänderungen vorgenommen wurden. Auch allein der Umstand, dass der Vertrag über einen langen Zeitraum tatsächlich durchgeführt worden ist, führt nicht zur Annahme der Treuwidrigkeit (vergleiche etwa die Nachweise zu anerkannten Fallgruppen im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juli 2017, 20 U 12/17 sowie im Urteil vom 23.03.2018, 20 U 108/17). Ein Verstoß gegen § 242 BGB kann auch nicht mit der Begründung hergeleitet werden, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Gestaltungsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Gestaltungsrechts nicht leitend gewesen. Überlässt das Gesetz, wie das Fehlen einer Begründungspflicht zeigt, dem freien Willen des Belehrungsadressaten, ob und aus welchen Gründen er sich von seiner Vertragserklärung lösen möchte, kann aus dem Schutzzweck der das Gestaltungsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Gestaltungsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (BGH, Urteil vom 12.7.2016, XI ZR 564/15, Rz. 47; BGH, Urteil vom 19.2.1986, VIII ZR 256,90; BGH, Urteil vom 16.3.2016, VIII ZR 146/15). Auch unterliegt das Widerspruchsrecht zwar selbst als Gestaltungsrecht – anders als die aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche – keiner Verjährung. Es entsteht nicht aufgrund der Verletzung der Pflicht des Versicherers, eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung zu erteilen, sondern ohne Rücksicht auf die Fehlerhaftigkeit oder Fehlerfreiheit der Widerrufsbelehrung von Gesetzes wegen. Da es nicht an einen Anspruch auf fehlerfreie Belehrung anknüpft, könnte es auch nicht mit einem solchen Anspruch verjähren (vgl. nur BGH NJW 2018, 225). Deshalb mag es auch keinen Rechtsgrundsatz geben, dass die Ausübung eines Rechts grundsätzlich (!) eine bestimmte Zeit nach ihrer Entstehung nicht mehr statthaft wäre; vielmehr ist durch die gesetzlichen Regelungen des § 242 BGB sowie das Rechtsinstitut der Verwirkung einer unzulässigen Rechtsausübung entgegen zu wirken. Es besteht jedoch kein Grund, im Rahmen der Gesamtabwägung nicht auch zu berücksichtigen, dass andere Rechte unabhängig von der Kenntnis des Anspruchsinhabers aus Gründen der Rechtssicherheit nach Ablauf einer langen Zeit erlöschen (vgl. etwa aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zum Versicherungsrecht OLG Dresden, Beschluss vom 3. Januar 2018, 4 U 1235/17, juris). So haben eine Vielzahl von Normen aus unterschiedlichen Bereichen des bürgerlichen Rechts den Zweck, nach Ablauf von 10 Jahren unabhängig vom Kenntnisstand der Betroffenen Rechtsfrieden eintreten zu lassen, wenn nicht - und dies nicht einmal immer - der Rechteinhaber innerhalb der 10 Jahre durch eine bestimmte, vorgeschriebene Erklärung zum Ausdruck bringt, um sein Recht streiten zu wollen. Zu nennen sind: Der Ausschluss des Anfechtungsrechts (§ 121 Abs. 2 BGB) sogar im Falle der fortdauernden Täuschung oder Bedrohung des Anfechtungsberechtigten (§ 124 Abs. 3 BGB), die Verjährung schuldrechtlicher Ansprüche, solange keine Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit im Raume steht (§§ 196, 199 Abs. 3 Nr. 1, 199 Abs. 4, 852 Satz 2 BGB), die Ersitzung von Eigentum (§ 937 Abs. 1 BGB), der Ausschluss der Rückforderung von Geschenken (§ 529 Abs. 1 BGB), der Ausschluss unbekannter Gläubiger im Hypothekenrecht (§ 1170 Abs. 1 Satz 1 BGB), die Ausschlussfrist im ehelichen Zugewinnausgleich (§ 1375 Abs. 3 BGB) und die Ausschlussfrist im Recht der Pflichtteilsergänzung (§ 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB). Diesen Einzelnormen wohnt nach dem Verständnis des Gerichts ein allgemeiner, von der Frage des tatsächlichen Zustandekommens eines Vertrages aufgrund in der Sphäre des Versicherers liegender Belehrungsmängel unabhängiger Rechtsgrundsatz inne, der zugleich Teil des in § 242 BGB normierten Gebots von Treu und Glauben ist und auf diesem Wege u.a. auch die Ausübung des Widerspruchsrechts bestimmt (so ausdrücklich OLG Dresden, a.a.O.). Zudem verfolgt der Versicherer, anders als etwa ein Vertragspartner im Falle einer der Anfechtungsfrist von zehn Jahren unterliegenden arglistigen Täuschung, nicht das Ziel, den anderen in unredlicher Weise zur Abgabe einer Willenserklärung zu bewegen. Die Einbeziehung dieses Umstandes entspricht auch der neueren Rechtsprechung zu dem – strukturell vergleichbaren - Recht des Bankkunden auf Widerruf von Verbraucherdarlehen. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vertritt seit seiner Entscheidung vom 12.07.2016 die (allerdings in der Literatur nicht unumstrittene, vgl. etwa Schnauder, JurisPR-BKR 4/2018 Nr. 1 m.w.N.) Auffassung, dass gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein kann, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher gemäß der einschlägigen bankrechtlichen Vorschriften nachzubelehren. Denn zwar besteht die Möglichkeit der Nachbelehrung auch nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags von Gesetzes wegen fort. Eine Nachbelehrung ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rückende Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen mehr zeitigt. Deshalb greift nach dieser Rechtsprechung häufig der Einwand von beklagten Darlehensgebern, der Ausübung des Widerrufsrechts der Darlehensnehmer stehe § 242 BGB entgegen, durch (BGH, Urt. v. 12.7.2016, XI ZR 501/15, BKR 2016, 504, Rz. 41; zuletzt BGH, Beschlüsse vom 23.01.2018 und vom 7.3.2018 – XI ZR 298/17, BeckRS 2018, 3221, letzterer auch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des IV. Zivilsenats). Weiterhin ist die hier vertretene Auffassung auch mit dem europarechtlichen Effektivitätsgebot zu vereinbaren. Dieses steht einer innerstaatlichen Rechtsprechung nur insoweit entgegen, wie sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen innerstaatlichen Stellen zu prüfen. Zu berücksichtigen sind dabei gegebenenfalls u. a. der Schutz der Verteidigungsrechte, der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens, ausdrücklich aber auch der Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 2010, Bulicke, EUGH Aktenzeichen C24609 C-246/09, ECLI:EU:C:2010:418, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung; zuletzt Urteil vom 21.12.2016 – C-327/15, TDC A/S, BeckRS 2016, 109830 TZ 90 ff.). Dabei ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Festsetzung von Ausschlussfristen grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität vereinbar, weil eine solche Festsetzung ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist, die sämtliche Betroffenen zugleich schützt. Solche Fristen sind nämlich grundsätzlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch für nationale Regelungen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, Fristen festlegen, die insbesondere der Bedeutung der zu treffenden Entscheidungen für die Betroffenen, der Komplexität der Verfahren und der anzuwendenden Rechtsvorschriften, der Zahl der potenziell Betroffenen und den anderen zu berücksichtigenden öffentlichen oder privaten Belangen entsprechen (EuGH, Urteil vom 21.12.2016 – C-327/15, TDC A/S, BeckRS 2016, 109830 TZ 98 ff.). Weil dem Europäischen Gerichtshof in der vorzitierten Entscheidung nicht ersichtlich war, dass die Nichteinhaltung der dort zu beurteilenden Frist einer dänischen Rechtsverordnung dem Betroffenen nicht jegliche Möglichkeit genommen hat, ihre Entschädigungsrechte geltend zu machen, hat er entschieden, dass der Grundsatz der Effektivität der Regelung nicht entgegen steht. Auch vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin nicht eine ausreichende Zeit eingeräumt würde, um sich von dem Vertrag zu lösen. Dass dies ausschließlich dadurch gewährleistet sein könnte, dass nicht nur die Verjährung des Rückabwicklungsanspruchs erst beginnt, wenn das Widerspruchsrecht ausgeübt wird, sondern auch der unzureichend belehrten Klägerin das Widerspruchsrecht (…) wegen des Ablaufs einer gewissen Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Widerspruchserklärung verwehrt wird, ohne dass dies durch besondere Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise gerechtfertigt ist (so aber OLG Köln, Urteil vom 23.03.2018, 20 U 108/17, unter Berufung auf die Entscheidung des EuGH vom 21.12.2016 und für den Fall, dass das Recht allein (!) wegen des Ablaufs einer gewissen Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Widerspruchserklärung verwehrt sein soll), erscheint dem Gericht zur Durchsetzung des europarechtlichen Effektivitätsgebots nicht zwingend. Auch die zu § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2013 (C-209/12, NJW 2014, 452 f., Endress) rechtfertigt ein anderes Ergebnis nicht. Dort hat der EuGH zwar festgestellt, dass der Versicherer sich nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen kann, um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Mitteilung von in einer Liste festgelegten Informationen, zu denen insbesondere die Informationen über das Recht des Versicherungsnehmers, vom Vertrag zurückzutreten, gehören, nicht nachgekommen ist (EuGH a.a.O. TZ 30). Die Entscheidung ist jedoch allein ergangen zu der seinerzeitigen gesetzlichen Regelung, nach der ein Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers automatisch spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt. Mit der Einbeziehung des zeitlichen Ablaufs von mehr als 10 Jahren zwischen Vertragsschluss und Widerspruchserklärung in eine für den konkreten Einzelfall nach § 242 BGB vorzunehmende umfassende Güter- und Interessenabwägung ist die seinerzeit zur Beurteilung stehende gesetzliche Regelung im Hinblick auf die Intensität des Eingriffs in die Möglichkeit zur Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte nicht im Ansatz vergleichbar. Zudem greift der EuGH in dieser Entscheidung jedenfalls nicht ausdrücklich auf den europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz zurück, sondern befasst sich allein mit dem in diesem enthaltenen Teilaspekt der Rechtssicherheit. Deswegen steht auch das in Umsetzung dieser Entscheidung des EuGH ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs (NJW 2014, 2646) den hier vorgenommenen Überlegungen nicht entgegen. Aus den dargestellten Gründen handelt es sich letztlich bei der hier vertretenen Auffassung auch nicht um eine unzulässige Rechtsfortbildung (so aber OLG Köln, Urteil vom 23.03.2018, a.a.O.). Vielmehr bezieht das Gericht in die nach anerkannter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Anwendung von § 242 BGB vorzunehmende Einzelfallbetrachtung auch den Zeitablauf ein, ohne dass hiergegen europarechtliche Bedenken bestehen würden. Im vorliegenden Einzelfall ist unter Einbeziehung sämtlicher nach dem Vorgesagten einzubeziehender Umstände festzustellen, dass die Ausübung des Widerspruchs durch die Klägerin treuwidrig ist. Denn sie hat ihr Gestaltungsrechte nicht nur erst nach einem sehr langen Zeitraum im Sinne der vorstehenden Überlegungen, nämlich 17,5 Jahre seit Vertragsabschluss, sondern auch knapp 1,5 Jahre nach Vereinnahmung der vertraglich vorgesehenen Ablaufleistung – die hier auf ihren eigenen Antrag als Kapitalabfindung ausgezahlt wurde und die deutlich oberhalb der eingezahlten Prämien lag – erklärt. Ein solches Verhalten setzt nicht nur beidermaßen den Bestand eines wirksamen Versicherungsvertrages voraus und ruft bei der Beklagten ein berechtigtes Vertrauen darauf hervor, dass die Klägerin an der Fortsetzung des Vertrages interessiert ist bzw. bis zum Ablauf war – was die Beklagte, die nicht das Ziel hatte, sie in unredlicher Weise zur Abgabe einer Willenserklärung zu bewegen, dementsprechend auch so verstehen durfte. Vielmehr zeigt das Vorgehen, dass es hier nicht mehr darum geht, etwaige Nachteile der damaligen Anlageentscheidung zu kompensieren, sondern die Rendite nachträglich zu Lasten der Versichertengemeinschaft in einer Höhe zu maximieren, die zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung bei keinem Lebensversicherer zu erzielen gewesen wäre (vgl. hierzu OLG München, Urt. v. 21.04.2015, 25 U 3877/11, juris Rz. 39). Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderungen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO. Streitwert: 6.014,30 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Dr. L