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Urteil

9 U 144/02

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei öffentlichen Straßenbäumen genügt regelmäßig eine äußere Sichtprüfung, es sei denn, es bestehen Anzeichen für besondere Gefährdung. • Ergeben sich bei der Sichtkontrolle Hinweise auf Stabilitätsmängel (z. B. Stammschaden, Druckzwiesel, alte Astungswunde), ist eine eingehende fachmännische Untersuchung anzuordnen. • Unterlässt der Verkehrssicherungspflichtige eine gebotene fachmännliche Untersuchung, haftet er nach § 839 BGB i.V.m. §§ 9, 9a StrWG NW und Art. 34 GG für entstandene Schäden. • Verzugszinsen können nur ab Rechtshängigkeit geltend gemacht werden, wenn ein früherer Verzugsbeginn nicht schlüssig dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Haftung der Gemeinde für Astbruch wegen unterlassener fachmännischer Untersuchung öffentlicher Linde • Bei öffentlichen Straßenbäumen genügt regelmäßig eine äußere Sichtprüfung, es sei denn, es bestehen Anzeichen für besondere Gefährdung. • Ergeben sich bei der Sichtkontrolle Hinweise auf Stabilitätsmängel (z. B. Stammschaden, Druckzwiesel, alte Astungswunde), ist eine eingehende fachmännische Untersuchung anzuordnen. • Unterlässt der Verkehrssicherungspflichtige eine gebotene fachmännliche Untersuchung, haftet er nach § 839 BGB i.V.m. §§ 9, 9a StrWG NW und Art. 34 GG für entstandene Schäden. • Verzugszinsen können nur ab Rechtshängigkeit geltend gemacht werden, wenn ein früherer Verzugsbeginn nicht schlüssig dargelegt ist. Ein Ast einer am Straßenrand stehenden Linde brach am 2. Juli 2001 ab und beschädigte das Taxi des K. D. Die B. hatte den Baum zuletzt am 27. November 2000 im Rahmen einer Sichtkontrolle geprüft und dabei trockene Äste, einen Druckzwiesel und Stammschäden notiert, aber keine weitergehende Untersuchung veranlasst. Der K. machte geltend, die B. habe den Baum unzureichend überwacht und hafte für den entstandenen Schaden. Das Landgericht lehnte eine Haftung ab; der Senat holte ein Sachverständigengutachten ein und kam zu abweichenden Tatsachenfeststellungen. Streitpunkt ist, ob die festgestellten Baumzustände eine eingehende fachmännische Untersuchung geboten hätten und ob durch deren Unterlassung der Schaden vermeidbar gewesen wäre. • Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht: Öffentliche Stellen müssen Maßnahmen treffen, die zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich und zumutbar sind; im Regelfall genügt eine äußere Sichtprüfung, die regelmäßig mindestens zweimal jährlich vorzunehmen ist. • Indikatoren für vertiefte Prüfung: Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist erforderlich, wenn Umstände vorliegen, die Erfahrungsgemäß auf besondere Gefährdung hinweisen, etwa spärliche Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten, Pilzbefall oder das Vorliegen eines Druckzwiesels. • Feststellungen des Sachverständigen: Das Gutachten ergab, dass der Baum bei der letzten Kontrolle mehrere Symptome für Gesundheits- und Stabilitätsmängel aufwies, insbesondere einen großen alten, teilweise überwallten Stammschaden sowie einen Druckzwiesel und eine alte Astungswunde im Zwieselbereich. • Rechtliche Folgen der Feststellungen: Wegen des Zusammentreffens von Stammschaden, Druckzwiesel und alter Astungswunde hätten die Kontrolleure ohne Spezialwissen eine eingehende fachmännische Untersuchung veranlassen müssen; deren Durchführung hätte den Schaden durch rechtzeitige Maßnahmen (z. B. Kappung des gefährdeten Astes) verhindert. • Haftung und Anspruchsgrundlage: Die B. haftet dem K. nach § 839 BGB in Verbindung mit §§ 9, 9a StrWG NW und Art. 34 GG für den entstandenen Schaden in Höhe von 2.020,51 Euro. • Zinsen und Kosten: Verzugszinsen sind nur ab Rechtshängigkeit zu gewähren, da ein früherer Verzugsbeginn nicht schlüssig vorgetragen wurde; die Kosten des Rechtsstreits sind der B. aufzuerlegen. Der K. hat überwiegend Erfolg. Das Berufungsgericht verurteilte die B. zur Zahlung von 2.020,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2002, hob die Abweisung insoweit auf und wies den weitergehenden Zinsantrag ab. Begründet wurde dies damit, dass die B. ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, weil bei der letzten Sichtkontrolle erkennbare Risiken (Stammschaden, Druckzwiesel, alte Astungswunde) eine eingehende fachmännische Untersuchung geboten hätten, durch die der Schaden zu vermeiden gewesen wäre. Die B. trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.