Beschluss
69 KLs 17/19
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2024:0429.69KLS17.19.00
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Tenor
Die mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 25.08.2022 – 69 KLs 17/19 (901 Js 171/17) – für die Taten vom 22.10.2017, 07.02.2019 und 30.12.2019 festgesetzten Einzelstrafen werden auf eine neue
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten
festgesetzt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Drei Monate der Strafe werden für vollstreckt erklärt.
Die Bewährungszeit wird auf zwei Jahre ab Rechtskraft dieses Beschlusses festgesetzt. Dem Angeklagten wird aufgegeben, dem Gericht jeden Wohnungswechsel und Wechsel seines ständigen Aufenthaltsortes unverzüglich mitzuteilen.
Entscheidungsgründe
Die mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 25.08.2022 – 69 KLs 17/19 (901 Js 171/17) – für die Taten vom 22.10.2017, 07.02.2019 und 30.12.2019 festgesetzten Einzelstrafen werden auf eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten festgesetzt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Drei Monate der Strafe werden für vollstreckt erklärt. Die Bewährungszeit wird auf zwei Jahre ab Rechtskraft dieses Beschlusses festgesetzt. Dem Angeklagten wird aufgegeben, dem Gericht jeden Wohnungswechsel und Wechsel seines ständigen Aufenthaltsortes unverzüglich mitzuteilen. Gründe I. 1. Der Verurteilte wurde mit seit dem 17.04.2023 rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 25.08.2022 – 69 KLs 17/19 (901 Js 171/17) – wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln sowie wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Kammer hat zudem drei Monate der Strafe wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt. Die Bewährungszeit wurde zunächst auf zwei Jahre festgesetzt und mit Beschluss der Kammer vom 22.02.2024 um ein Jahr, bis zum 17.04.2026, verlängert. a) Dem Schuldspruch lag zu Grunde, dass der Verurteilte am 22.10.2017 in S. an die gesondert verfolgten T., F. und H. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1 kg Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 150 g THC (Wirkstoffgehalt 15% THC) zum Preis von 4.500,00 Euro verkauft hatte (Fall 1). Zudem hatte der Verurteilte am 07.02.2019 in der von ihm bewohnten Wohnung in S. über insgesamt 281,82 g Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 43,2 g THC (Wirkstoffgehalt 15,3 % THC) verfügt, von dem ¾ zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt und ¼ für den Eigenkonsum bestimmt waren (Fall 2). Schließlich hatte der Verurteilte während seiner Strafhaft am 30.12.2019 anlässlich eines Besuches seiner Lebensgefährtin in der JVA A. von ihr eingeschmuggelte 7,28 g Haschisch an sich genommen (Fall 5). b) Die Kammer verhängte Einzelfreiheitsstrafen, von einem Jahr und sechs Monaten für die Tat am 22.10.2017 (Fall 1), von einem Jahr und zwei Monaten für die Tat vom 07.02.2019 (Fall 2) und von drei Monaten für die Tat vom 30.12.2019 (Fall 5). Zur Strafzumessung hat die Kammer seinerzeit ausgeführt: 1. a. Hinsichtlich der Tat vom 22.10.2017 war beim Angeklagten vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auszugehen, welcher eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht. Es lag kein minder schwerer Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG vor, da nach Abwägung der nachfolgend dargestellten Umstände kein so deutliches Überwiegen der strafmildernden Gesichtspunkte gegenüber den strafschärfenden vorliegt, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht gerechtfertigt wäre. Strafmildernd wirkt sich das Geständnis des Angeklagten aus. Die strafmildernde Wirkung ist aber nicht von ganz so hohem Gewicht, da das Geständnis am Ende der Beweisaufnahme erfolgte und die erhobenen Beweise auch ohne Geständnis eine Verurteilung ermöglicht hätten. Mildernd ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Tat lange zurückliegt, bereits das Ermittlungsverfahren lange gedauert hat und es schließlich auch bei Gericht zu einer weiteren Verzögerung gekommen ist. Durch seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum war beim Angeklagten zwar nicht die Schwelle des § 21 StGB erreicht, allerdings war er hierdurch tatgeneigt. Mit Marihuana handelte es sich um eine weiche Droge, was ebenfalls strafmildernd zu berücksichtigen ist. Ganz erheblich strafschärfend waren aber die Vorstrafen des Angeklagten zu bewerten. So wurde der Angeklagte zuvor bereits zu mehreren Jugendstrafen verurteilt, die in den Jahren 2011 und 2015 auch Betäubungsmitteldelikte betrafen. Gerade die Verurteilung im Jahr 2011 zu zwei Jahren Jugendstrafe erfolgte wegen vielfacher Betäubungsmitteldelikte. Die vorliegende Tat beging der Angeklagte dann keine zwei Jahre nach der Verurteilung aus dem Jahr 2015. Keine der vorherigen Verurteilungen hatte zu einer dauerhaften Verhaltensänderung geführt. Die fehlende Verhaltensänderung zeigt sich außerdem daran, dass die vorliegende Tat noch während der laufenden Hauptverhandlung beim Amtsgericht E. (BZR 7) und nur kurz nach seiner Verschonung und Entlassung aus der Untersuchungshaft begangen wurde, was zusätzlich unterstreicht, dass bisherige Verurteilungen wenig Einfluss auf das Verhalten des Angeklagten hatten. Der Grenzwert der nicht geringen Menge von 7,5 g THC ist vorliegend um das 20-fache überschritten, was ebenfalls strafschärfend zu berücksichtigen ist. Wägt man die vorgenannten Umstände bei der Bemessung der konkreten Strafe nun erneut gegeneinander ab, so wiegen trotz des langen Zeitablaufs seit der Tat vor allem die Vorstrafen noch schwer, weshalb eine Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten tat- und schuldangemessen ist. b. Hinsichtlich der Tat vom 07.02.2019 war beim Angeklagten erneut vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auszugehen, welcher Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht. Auch hier lag kein minder schwerer Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG vor, da die nachfolgend aufgeführten Strafmilderungsgründe die Strafschärfungsgründe nicht so deutlich überwiegen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens ungerechtfertigt wäre. Strafmildernd war wie zuvor auch das Geständnis des Angeklagten zu berücksichtigen, wobei die oben aufgeführten Einschränkungen zum Zeitpunkt des Geständnisses ebenfalls gelten. Mildernd wirkte sich auch hier aus, dass die Tat lange zurückliegt und es immer wieder zu Verfahrensverzögerungen kam, wobei sich beide Punkte etwas weniger stark auswirken, als bei der noch älteren Tat vom 22.10.2017. Bei Marihuana handelt es sich um eine weiche Droge und durch den eigenen Konsum war der Angeklagte auch hier tatgeneigt. Zusätzlich wirkte sich mildernd aus, dass das Marihuana sichergestellt wurde und damit nicht in den Verkauf gelangen konnte. Strafschärfend waren auch hier die ganz erheblichen Vorstrafen des Angeklagten zu berücksichtigen. Die oben gemachten Ausführungen gelten hier entsprechend, gerade die Rückfälle in alte Verhaltensmuster nach Verurteilungen wegen Betäubungsmitteldelikten wiegen schwer. Erschwerend wirkt sich weiter aus, dass die Verurteilung des Amtsgerichts E. vom 23.11.2017 (BZR 7) nunmehr rechtskräftig war und der Angeklagte trotz der dort verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten die vorliegende Tat keine anderthalb Jahre später und kein Jahr nach Rechtskraft der genannten Entscheidung beging. Wägt man die vorgenannten Gesichtspunkte bei der Bemessung der konkreten Strafe erneut gegeneinander ab, ist angesichts der doch nicht so hohen Menge und der kompletten Sicherstellung des Marihuanas trotz der sehr erheblichen Vorstrafen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten tat- und schuldangemessen. c. Hinsichtlich der Tat vom 30.12.2019 war vom Strafrahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG auszugehen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht. Mit den gleichen Einschränkungen wie zuvor war auch hier das Geständnis des Angeklagten strafmildernd zu berücksichtigen. Das Haschisch wurde vollständig sichergestellt und es handelt sich um eine weiche Droge. Strafschärfend wirkten sich erneut die erheblichen und einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten aus, wobei bei der vorliegenden Tat noch hinzukommt, dass die Verurteilung des Amtsgerichts E. vom 23.11.2017 (BZR 7) nicht nur rechtskräftig war, sondern sich der Angeklagte gerade wegen dieser Verurteilung in Strafhaft befand. Nach Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte war eine Freiheitsstrafe von drei Monaten tat- und schuldangemessen. Dabei war die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe gemäß § 47 Abs. 1 StGB zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich. Aufgrund der Vielzahl der Vorstrafen des Angeklagten und der Tatbegehung in Strafhaft in der JVA hebt sich der vorliegende Sachverhalt von einer durchschnittlichen Tatbegehung ab. Die wiederholte Straffälligkeit des Angeklagten über viele Jahre hinweg zeigt, dass auch zur Verteidigung der Rechtsordnung eine Geldstrafe im Vergleich zu einer kurzen Freiheitsstrafe bei diesem Fall nicht mehr gerechtfertigt wäre. Gegen den Angeklagten wurden in der Vergangenheit bereits mehrfach Jugend- bzw. Freiheitsstrafen auch wegen Betäubungsmitteldelikten verhängt. Von der erneuten Tatbegehung hat ihn das nicht abgehalten. d. Aus den drei Einzelstrafen des Angeklagten war eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei war eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren tat- und schuldangemessen. Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung zwischen der Tat vom 22.10.2017 und den Strafen aus der Verurteilung des Amtsgerichts E. vom 23.11.2017 (BZR 7) war nicht möglich, da die Strafe bereits vollständig vollstreckt ist. Der Angeklagte hat sie vollständig verbüßt bis zum 10.05.2021. Die der Verurteilung vom 23.11.2017 deshalb im Grunde zukommende Zäsurwirkung hinsichtlich der Taten vom 07.02.2019 und 30.12.2019 ist durch die vollständige Vollstreckung entfallen. Dem Angeklagten durch die nicht mehr mögliche Gesamtstrafenbildung entstehende Nachteile sind bei der Bildung der vorliegenden Gesamtstrafe zu berücksichtigen und zu korrigieren. Vorliegend wird der Nachteil des Angeklagten aber durch die Möglichkeit der Verhängung einer einheitlichen Gesamtstrafe im bewährungsfähigen Bereich aufgewogen. Wäre die Strafe aus der Verurteilung vom 23.11.2017 noch nicht vollständig vollstreckt, so wäre aus der hier ausgeurteilten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und den Einzelstrafen von einem Jahr und zehn Monaten, einem Jahr und zwei Monaten und einem Jahr aus dem Urteil vom 23.11.2017 eine erste, gesonderte Gesamtstrafe zu bilden gewesen. Aus den vier vorgenannten Einzelstrafen wäre eine Gesamtfreiheitsstrafe von um die drei Jahre gebildet worden, was ca. sechs Monate mehr gewesen wären, als die vom Amtsgericht E. verhängten zwei Jahre vier Monate für drei Taten. Aufgrund der in diesem Fall gegebenen Zäsurwirkung hätte aus den beiden weiteren hier verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und zwei Monaten und drei Monaten eine zweite gesonderte Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden müssen. Diese wäre vorliegend mit einem Jahr und drei Monaten gebildet worden. Bei noch bestehender Zäsurwirkung hätte sich der Angeklagte also einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einer weiteren von einem Jahr und drei Monaten, in Summe also vier Jahre und drei Monate, gegenübergesehen, wobei die Höhe des Gesamtstrafübels trotz Zäsurwirkung angemessen hinsichtlich der Schuld des Angeklagten wäre. Da die erste Gesamtfreiheitsstrafe drei Jahre betragen hätte, wäre für sie eine Strafaussetzung zur Bewährung ausgeschieden und der Angeklagte hätte sich drei Jahre in Haft befunden. Durch den Wegfall der Zäsurwirkung und die nicht mehr mögliche Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus dem Urteil vom 23.11.2017, war eine Gesamtstrafenbildung aus allen hier verurteilten Taten möglich. Durch die hier verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sieht sich der Angeklagte zwar insgesamt einem Gesamtstrafübel von vier Jahren und vier Monaten (zwei Jahre vier Monate sowie zwei Jahre) gegenüber, allerdings ist nur aufgrund der nicht mehr gegebenen Zäsurwirkung überhaupt eine Strafaussetzung zur Bewährung der Höhe nach möglich. Bei noch gegebener Zäsurwirkung wäre außerdem die tatsächliche Freiheitsentziehung sechs Monate länger gewesen (drei Jahre im Vergleich zu zwei Jahren und vier Monaten), weshalb der dem Angeklagten durch die bereits erfolgte vollständige Vollstreckung der Strafe vom 23.11.2017 zumindest kein Nachteil entsteht, der durch die nun ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe auf Bewährung nicht aufgewogen werden würde. Bei der Bildung der konkreten Gesamtstrafe hat die Kammer neben den vorherigen Ausführungen zur nicht mehr gegebenen Zäsurwirkung und den bei den Einzelstrafen dargestellten Gesichtspunkten insbesondere berücksichtigt, dass die Taten lange zurückliegen und es immer wieder zu Verfahrensverzögerungen kam. Angesichts von Taten aus den Jahren 2017 und 2019 und der mittlerweile Vollverbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, wäre eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe trotz der einschlägigen Vorstrafen nicht mehr angemessen gewesen. e. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da nunmehr zu erwarten ist, dass der Angeklagte auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine neuen Straftaten begehen wird und besondere Umstände vorliegen. Die Lebensverhältnisse des Angeklagten haben sich seit seiner Haftentlassung im Mai 2021 gefestigt. Er lebt in einer festen Partnerschaft mit seiner langjährigen Lebensgefährtin und kümmert sich auch um die gemeinsamen Kinder. Zwar kann der Angeklagte aufgrund seines Unfalls aus dem Jahr 2008 nicht arbeiten und tut dies derzeit auch nicht. Allerdings hat er den Wunsch, dies z.B. in einer Werkstatt trotzdem zu versuchen, wenn es medizinisch möglich ist. Ein entscheidender Faktor für frühere Straftaten, nämlich die eigene Abhängigkeit von Marihuana, besteht nicht mehr, weshalb auch keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet wurde. Indem der Angeklagte in der Vergangenheit regelmäßig selbst Marihuana konsumierte, war es für ihn nicht schwierig, auch damit zu handeln. Dieser ganz wesentliche Punkt für eine negative Prognose ist nun weggefallen. Zwar wurde der Angeklagte in der Vergangenheit regelmäßig nach Verurteilungen erneut strafbar, allerdings hat er Bewährungszeiten auch durchgestanden und Strafen wurden danach erlassen. Seine Inhaftierung bis zum 10.05.2021 war das erste Mal, dass er sich in Strafhaft befand. Zwar kam es dort zur Tat vom 30.12.2019, allerdings war sein Verhalten danach und auch ansonsten vorbildlich. Er hat alle in der Haft verfügbaren Behandlungsangebote angenommen und mit viel Einsatz mitgearbeitet. Aus diesem Verhalten lässt sich eine geänderte Einstellung des Angeklagten ableiten, dass er nun nämlich Verantwortung für das eigene Tun übernehmen will. Auch seit seiner Entlassung kam es zu keinen neuen Ermittlungsverfahren, weshalb die begründete Annahme besteht, dass er den in der Haft gezeigten Willen auch dauerhaft umsetzen wird. Die besonderen Umstände ergeben sich im vorliegenden Fall insbesondere aus dem zuvor dargestellten Verhalten des Angeklagten in Haft (Annahme sämtlicher Behandlungsangebote und aktive Mitwirkung dabei), aus dem langen Zeitablauf seit den Taten und der Verzögerung des Verfahrens auf Seiten des Gerichts. Es ist nicht dem Angeklagten anzulasten, dass Taten aus den Jahren 2017 und 2019 erst im Jahr 2022 verhandelt werden. Wäre zumindest die Tat vom 22.10.2017 früher abgeurteilt worden und eine Gesamtstrafe von drei Jahren – wie oben ausgeführt – gebildet worden, so hätte der Angeklagte diese Strafe jetzt mit sehr großer Wahrscheinlichkeit bereits vollständig verbüßt. Es wäre deshalb nicht angemessen, ihm jetzt – knapp fünf Jahre später – die Strafaussetzung zur Bewährung zu verwehren und ihn letztlich doch eine Haftstrafe antreten zu lassen, nachdem er bereits zwei Jahre und vier Monate vollverbüßt hat. Dem Angeklagten war vielmehr die Möglichkeit einzuräumen, den in der Haft eingeschlagenen Weg fortzusetzen und seine Lebensverhältnisse weiter zu stabilisieren. f. Von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren waren drei Monate aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als bereits vollstreckt festzusetzen. Das Ermittlungsverfahren wurde bereits im November 2017 eingeleitet und im Jahr 2019 kam es zu zwei Durchsuchungen, wobei die Wohnung der Angeklagten F. trotz Bekanntheit aller relevanten Umständen nicht bereits im Februar 2019, sondern erst im September 2019 durchsucht wurde. Das Verfahren wurde bei Gericht zwar nach Eingang im September 2019 für April 2020 terminiert. Aufgrund der dann einsetzenden Coronapandemie wurden die Termine jedoch aufgehoben, da keine vollzogene Untersuchungshaft bestand; der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt in Strafhaft. Eine erneute Terminierung erfolgte erst für die nun durchgeführten Termine, da die Staatsanwaltschaft A. den baldigen Eingang einer weiteren Anklage (Verfahren 901 Js 51/19) angekündigt hatte. Tatsächlich wurde erst unter dem 25.08.2021 Anklage erhoben. Während dieser Zeit wurde das Verfahren auch bei Gericht nicht ausreichend gefördert. Beim Angeklagten reicht es nicht aus, eine Verfahrensverzögerung lediglich festzustellen, sondern eine Kompensationsentscheidung war notwendig. Dies ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass er sich in Strafhaft befand, dies allerdings bis zum 15.12.2020 unter den Bedingungen der Untersuchungshaft mit den daraus folgenden Einschränkungen. Denn der Beschränkungsbeschluss nach § 119 StPO war bis zur Aufhebung des Haftbefehls am 15.12.2020 in Kraft. Diese besondere Einschränkung beim Angeklagten führt im Zusammenspiel mit der zeitlichen Verzögerung des Verfahrens zur ausgesprochenen Kompensationsentscheidung. c) Wegen der weiteren Einzelheiten der Feststellungen zur Person des vielfach vorbestraften, zunächst cannabisabhängigen, dann aber in der Haft umfassend kooperativen und schließlich erfolgreich therapierten Angeklagten sowie zur Sache wird auf das Urteil der Kammer vom 25.08.2022 umfassend Bezug genommen (Bl. 1ff. d. A.). 2. Die Staatsanwaltschaft A. hat unter dem 27.03.2024 mit Blick auf das Inkrafttreten des Cannabisgesetztes zum 1. April 2024 gemäß Artikel 313 Absatz 4 EGStGB beantragt, die Gesamtfreiheitsstrafe neu – und zwar auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten – festzusetzen. Dem Verurteilten ist Gelegenheit eingeräumt worden, zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen. II. 1. Die Kammer ist gemäß Artikel 313 Absatz 4, 5, 316p EGStGB, §§ 460, 462a Absatz 2 Satz 1, 462 StPO für die Entscheidung über die Neufestsetzung der Gesamtstrafe nach Entfallen einer Einzelstrafe zuständig. Schon der Wortlaut des Artikels 313 Absatz 4 EGStGB, der von einer „Neufestsetzung“ der Gesamtstrafe spricht, deutet auf die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts hin, denn der Akt der Strafzumessung ist typischerweise Teil des Erkenntnisverfahrens und auch sonst dem erstinstanzlichen Gericht und nicht etwa der Strafvollstreckungskammer zugewiesen. Auch der Sache nach erweist sich die gebotene Entscheidung ungeachtet der unzureichenden Verweisung durch den Gesetzgeber, der lediglich (indirekt) auf § 462 StPO verwiesen hat – ohne danach zu differenzieren, ob die nachträgliche Entscheidung entsprechend § 462a Absatz 2 oder Absatz 3 StPO zu treffen sein soll – der Sache nach eng an die nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß §§ 460 StPO, 55 StGB angelehnt, die ausweislich § 462a Absatz 3 StPO bewusst aus der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer herausgenommen worden ist. Ebenso hat das erkennende erstinstanzliche Gericht im Falle einer Zurückverweisung durch das Revisionsgericht nach § 354 Absatz 1b StPO zum Zwecke nachträglichen Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO eine Neufestsetzung vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 01.07.2010 – 1 StR 196/10), was ebenfalls für die Zuständigkeit im Rahmen der Neufestsetzung streitet. 2. Die infolge der Neuregelungen durch das CanG erforderliche Neufestsetzung der Gesamtstrafe führt zu einer Reduzierung der ursprünglich festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe auf eine solche von einem Jahr und elf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. a) Die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung der Gesamtstrafe gemäß Artikel 313 Absatz 4 i.V.m. Absatz 1 Satz 1, 316p EGStGB und § 34 Absatz 1 Nummer 12a KCanG liegen vor. Nach Artikel 316p EGStGB ist im Hinblick auf vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz, die nach dem Konsumcannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, Artikel 313 EGStGB entsprechend anzuwenden, der gemäß Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 wiederum vorsieht, dass eine Gesamtstrafe neu festzusetzen ist, wenn eine solche aus straflos gewordenen Einzelstrafen und anderen Einzelstrafen gebildet wurde. Nach Maßgabe dieser Grundsätze bedarf es der Neufestsetzung der Gesamtstrafe, nachdem die der Verurteilung zu Grunde liegende Tat vom 30.12.2019 (Fall 5) gemäß Artikel 313 Absatz 1 Satz 1, 316p EGStGB mit Blick auf das zum 01. April 2024 in Kraft getretene KCanG straflos geworden ist, weil sie sich allein auf den Erwerb eines Cannabisproduktes außerhalb der Wohnung im Umfang von weniger als 25 Gramm bezieht, der weder nach § 34 Absatz 1 Nummer 12a KCanG strafbar noch nach § 36 KCanG bußgeldbewehrt ist, so dass die ausgeurteilte und noch nicht vollstreckte Einzelstrafe qua Gesetz entfällt. b) Die Kammer setzt die nach dem Wegfall der vorstehend genannten Einzelstrafe verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten sowie einem Jahr und zwei Monaten auf eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten fest (lit. aa)), von der drei Monate als vollstreckt gelten (lit. bb)) und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird (lit. cc)). Hieran anschließend wird die Bewährungszeit bei üblichen Auflagen auf zwei Jahre ab Rechtskraft festgesetzt (lit. dd)). aa) Die Kammer hat auch im Rahmen der Neufestsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe die in dem zu Grunde liegenden Urteil niedergelegten Strafzumessungserwägungen, soweit sie die verbleibenden Einzelstrafen betreffen, umfassend in Rechnung gestellt. Denn diese kennzeichnen nicht nur das Unrecht der den Einzelstrafen zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen, sondern zugleich das insoweit verwirklichte Gesamtunrecht. So mussten sich zu Gunsten des Verurteilten die Tatgeneigtheit, der lange Zeitablauf, der Umstand, dass es sich um weiche Drogen handelte und insbesondere sein Geständnis auswirken, während zu seinen Lasten zu berücksichtigen war, dass er bereits im Zeitpunkt der beiden Straftaten erheblich vorbestraft war, die Taten von einer hohen Rückfallgeschwindigkeit zeugten und der Grenzwert jeweils um ein Vielfaches überschritten war. Unter Abwägung dieser und der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkte erachtet die Kammer eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten als insgesamt tat- und schuldangemessen. bb) Von der so ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe gilt mit Blick auf den rechtskräftigen Ausspruch der Kammer in dem zu Grunde liegenden Urteil ein Zeitraum von drei Monaten als vollstreckt. cc) Die Vollstreckung der neu festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten konnte zudem gemäß § 56 Absatz 1, 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. (1) Dem ist voranzustellen, dass die Kammer im Rahmen der Neufestsetzung auch eine Entscheidung über die Bewährungsfrage zu treffen hat. Wie unter Ziffer II.1 dargelegt weist die Neufestsetzung der Gesamtstrafe nach Artikel 313 Absatz 4 EGStGB den gesamten Akt der Strafzumessung im Sinne der §§ 46ff. StGB der erstinstanzlichen Kammer zu und ist der Sache nach eng an die nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß §§ 460 StPO, 55 StGB angelehnt, für die sich aus § 58 Absatz 2 StGB ergibt, dass bei der Entscheidung neu und selbständig über die Strafaussetzung zu entscheiden ist (vgl. Fischer, § 58 StGB, Rn. 4 mwN). Der Umstand, dass durch eine neue Entscheidung über die Strafaussetzung die Vergünstigung einer ursprünglich gewährten Strafaussetzung in Wegfall geraten kann, steht dem nicht entgegen. Denn er ist als Reflex der gesetzlichen Bestimmungen hinzunehmen, hat der Gesetzgeber bezüglich der zu treffenden Entscheidung doch gerade kein Verschlechterungsverbot entsprechend § 331 StPO kodifiziert. (2) Die Vollstreckung der gegen den Verurteilten neu festgesetzten Strafe ist indes ohnehin zur Bewährung auszusetzen. Nach § 56 Absatz 1 StGB ist die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Hierbei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Eine günstige Prognose setzt hiernach voraus, dass ein künftiges über eine Bewährungszeit hinausgehendes straffreies Leben des Verurteilten zu erwarten ist. Erwartung bedeutet in dem Zusammenhang nicht Gewissheit oder sichere Gewähr. Nach Maßgabe dieser Grundsätze konnte die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn die Kammer erachtet die hiernach erforderliche feste Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit eines straffreien Lebens für gegeben. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und sich auch durch erhebliche strafrechtliche Sanktionen nicht von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen. Darüber hinaus ist der Angeklagte auch während der zuletzt laufenden Bewährung wieder in einer Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten, dass die Bewährungszeit um ein Jahr verlängert werden musste. Allerdings betraf die neuerliche Delinquenz mit einer Verkehrsstraftat eine andere Deliktsgruppe. Demgegenüber hatten sich die Lebensverhältnisse des Angeklagten ausweislich der Strafzumessungserwägungen der Kammer seit seiner Haftentlassung im Mai 2021 erheblich gefestigt, ohne dass sich seitdem Anhaltspunkte für eine relevante Änderung ergeben hätten. Insbesondere hatte der Angeklagte zudem die Abhängigkeit von Marihuana überwunden, die Triebfeder seiner Delinquenz gewesen war. Auch hatte er in der Haft ein weitgehend vorbildliches Verhalten gezeigt und sämtliche Behandlungsangebote angenommen. Es tritt hinzu, dass der Angeklagte es mit Ausnahme des vorgenannten Delikts in der bisherigen Bewährungszeit verstanden hat, sich weitgehend beanstandungsfrei zu führen. Nach alledem ist daher (weiterhin) die Erwartung begründet, der Angeklagte werde sich schon die Verurteilung ebenso wie die erneute Festsetzung der Gesamtstrafe zur Warnung dienen lassen. Zugleich ergeben sich aus diesen und den im Urteil beschriebenen Aspekten auch besondere Gründe im Sinne des § 56 Absatz 2 StGB, die eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung rechtfertigen. Schließlich gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung nicht die Vollstreckung der Strafe nach § 56 Absatz 3 StGB. dd) Die Bewährungszeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. Es kann insofern dahinstehen, ob die Mindestdauer der Bewährungszeit sich unter entsprechender Anwendung des § 58 Absatz 2 Satz 1 StGB um die bereits abgelaufene Bewährungszeit – nicht aber auf weniger als ein Jahr – verkürzt. Denn die Kammer erachtet es ohnehin für angezeigt, die Bewährungszeit auf zwei Jahre ab Beginn der Rechtskraft dieses Beschlusses festzusetzen, nachdem die ursprünglich festgesetzte Bewährungszeit wegen eines Verkehrsdelikts um ein Jahr auf drei Jahre hatte verlängert werden müssen, von der zwischenzeitlich ein Jahr verstrichen ist. III. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.