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Urteil

67 S 37/22

LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2022:0719.67S37.22.00
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Leitsätze
1. Der nachträgliche Ausgleich der Kündigungsrückstände lässt den Kündigungsgrund des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht entfallen, da ein nachvertragliches Wohlverhalten den Vorwurf der nicht unerheblichen schuldhaften Zahlungspflichtverletzung nicht beseitigt. Daher kann eine „Schonfristzahlung" die Kündigung auch nicht nachträglich als treuwidrig erscheinen lassen (Festhaltung an der Rechsprechung der Kammer, Urteile vom 3. März 2020 - 67 S 212/19, GE 2020, 541, juris Rn. 23; vom 16. Juni 2016 - 67 S 125/16, WuM 2017, 83, juris Rn. 4; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 19. September 2018 - VIII ZR 231/17, BGHZ 220, 1-19, juris Rn. 43; Beschluss vom 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225, juris Rn. 16-18). 2. Davon unabhängig ist der Tatbestand von Treu und Glauben beim Festhalten an einem auf eine ordentliche Zahlungsverzugskündigung gestützten Räumungsanspruch im Fall des nach Zugang der Kündigung erfolgtem Ausgleich der Rückstände ohnehin nicht ausnahmsweise erfüllt, wenn bei Würdigung der Einzelfallumstände von einem durch nachhaltige Pflichtverletzungen des Mieters mit insoweit begründeter Wiederholungsgefahr belastetem Mietverhältnis auszugehen ist.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 4. Januar 2022 verkündete Anerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Mitte - 151 C 5089/19 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr innegehaltene Wohnung in der I-straße 28, ... Berlin, Vorderhaus 1. OG links, bestehend aus 5 Zimmern, Küche, Dusche/Bad, Diele und Kellerraum mit einer Wohnfläche von ca. 138,30 m² zu räumen und an die Kläger herauszugeben. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge nach einem Wert von bis 19.000,-  € zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Räumungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe eines Betrages von 21.000,00 € abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Vollstreckung im Übrigen kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. Oktober 2020 bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der nachträgliche Ausgleich der Kündigungsrückstände lässt den Kündigungsgrund des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht entfallen, da ein nachvertragliches Wohlverhalten den Vorwurf der nicht unerheblichen schuldhaften Zahlungspflichtverletzung nicht beseitigt. Daher kann eine „Schonfristzahlung" die Kündigung auch nicht nachträglich als treuwidrig erscheinen lassen (Festhaltung an der Rechsprechung der Kammer, Urteile vom 3. März 2020 - 67 S 212/19, GE 2020, 541, juris Rn. 23; vom 16. Juni 2016 - 67 S 125/16, WuM 2017, 83, juris Rn. 4; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 19. September 2018 - VIII ZR 231/17, BGHZ 220, 1-19, juris Rn. 43; Beschluss vom 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225, juris Rn. 16-18). 2. Davon unabhängig ist der Tatbestand von Treu und Glauben beim Festhalten an einem auf eine ordentliche Zahlungsverzugskündigung gestützten Räumungsanspruch im Fall des nach Zugang der Kündigung erfolgtem Ausgleich der Rückstände ohnehin nicht ausnahmsweise erfüllt, wenn bei Würdigung der Einzelfallumstände von einem durch nachhaltige Pflichtverletzungen des Mieters mit insoweit begründeter Wiederholungsgefahr belastetem Mietverhältnis auszugehen ist. Auf die Berufung der Kläger wird das am 4. Januar 2022 verkündete Anerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Mitte - 151 C 5089/19 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr innegehaltene Wohnung in der I-straße 28, ... Berlin, Vorderhaus 1. OG links, bestehend aus 5 Zimmern, Küche, Dusche/Bad, Diele und Kellerraum mit einer Wohnfläche von ca. 138,30 m² zu räumen und an die Kläger herauszugeben. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge nach einem Wert von bis 19.000,- € zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Räumungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe eines Betrages von 21.000,00 € abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Vollstreckung im Übrigen kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. Oktober 2020 bewilligt. I. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Räumung und Herausgabe der ihr mit Mietvertrag vom 27. April 2007 vermieteten Wohnung in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Räumungsklage im angefochtenen Urteil, auf das wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz Bezug genommen wird (Bl. 149 - 160 d.A.) abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, das Mietverhältnis sei durch die streitgegenständlichen Kündigungen nicht beendet worden. Jedenfalls stelle sich das Berufen auf den Räumungsanspruch als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB angesichts des innerhalb eines kurzen Zeitraums von acht Tagen erfolgten nachträglichen Ausgleichs der Rückstände unter Berücksichtigung des vor 2016 seit neun Jahren beanstandungsfrei geführten Mietverhältnisses sowie des vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin durch die jedenfalls im Zeitraum Februar bis Oktober 2016 im Zuge von Modernisierungsarbeiten zu verzeichnenden Gebrauchsbeeinträchtigungen, für die eine Minderung in Höhe von 25 % gerechtfertigt sei. Die Kläger haben gegen das ihnen am 10. Januar 2022 zugestellte Urteil mit am 7. Februar 2022 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung mit am 11. April 2022 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Kläger rügen im Wesentlichen, das Amtsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Kündigungen nicht zu einer Beendigung des Mietverhältnisses geführt haben. Es habe die in den Minderzahlungen liegende Pflichtverletzung der Beklagen zu Unrecht in einem milderen Licht betrachtet. Die Folgen der ordnungsgemäß angekündigten Modernisierungsmaßnahmen könnten ihnen im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht als erhebliche Pflichtverletzung angelastet werden, zumal die Minderzahlungen überwiegend aus dem Jahr 2019 nach Beendigung der Bauarbeiten herrühren würden. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag aus dem Schriftsatz vom 11. April 2022 (Bl. 180 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten erst- und zweitinstanzlich Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 14. Juni 2022 (Bl. 221 - 222 d.A.) Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere nach § 511 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Den Klägern steht der aus dem Tenor ersichtliche Räumungs- und Herausgabeanspruch gemäß §§ 546 Abs. 1, 985 BGB zu, da das Mietverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 20. November 2019 gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zum 31. August 2020 seine Beendigung gefunden hat. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist die Kündigung materiell wirksam, da die Voraussetzungen des §§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB erfüllt sind. Die von der Beklagten besorgte Schonfristzahlung nach § 569 BGB führt nach der von der Kammer geteilten gefestigten Rechtsprechung des BGH nicht zur Unwirksamkeit der fristgemäß ausgesprochenen Kündigung (zuletzt Urt. v. 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, juris Rn. 29). Gemäß § 573 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Eine solches ist nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB insbesondere zu bejahen, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt. Eine solche Pflichtverletzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Erheblichkeit der Pflichtverletzung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist im Rahmen einer umfassenden Gesamtabwägung zu klären, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Dazu zählen vor allem die beanstandungsfreie Dauer des bisherigen Mietverhältnisses, das Gewicht und die nachteiligen Auswirkungen der Vertragspflichtverletzung, eine mögliche Wiederholungsgefahr, der dem Mieter zur Last zu legende Grad des Verschuldens sowie ein etwaiges pflichtwidriges (Vor-)Verhalten des Vermieters (vgl. BGH, Urt. v. 2. Februar 2011 - VIII ZR 74/10, NJW 2011, 1065, juris Rn. 20; Urt. v. 15. April 2015 - VIII ZR 281/13, NJW 2015, 2417 Rn. 33; Kammer, Beschl. v. 8. Februar 2022 - 67 S 298/21, BeckRS 2022, 1573 Rn. 14, beck-online; Urt. v. 3. März 2020 - 67 S 212/19, GE 2020, 541, juris Rn. 17; Beschl. v. 14. März 2017 - 67 S 14/17, ZMR 2017, 479, juris Tz. 5 - 6; Urt. v. 16. Juni 2016 - 67 S 125/16, ZMR 2016, 695, juris Rn. 15ff. jew. m. w. N.). Gemessen daran war dem Zahlungsverzug des Beklagten in der Gesamtschau ein derartiges Gewicht beizumessen, das die Annahme einer erheblichen Pflichtverletzung rechtfertigt. Im Ausgangspunkt bestand bei Ausspruch der Kündigung ein nicht unerheblicher Rückstand in Höhe eines die Monatsmiete deutlich übersteigenden Betrages bei einer Verzugsdauer von mindestens einem Monat (vgl. zu dieser Mindestanforderung BGH, Urt. v. 10. Oktober 2012 - VIII ZR 107/12, BGHZ 195, 64 - 73, juris Rn. 19; BeckOGK/Geib, Stand 1.7.2022, BGB, § 573 Rn. 46). Dabei errechnet sich ein betragsmäßig ausreichende Rückstand auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten geltend gemachten Minderungen dem Grunde nach sowie der doppelten Zahlung der Miete für Dezember 2018 (Valutadatum 28.12.2018) in Höhe von 1.068,- € als Vorauszahlung der Miete für Januar 2019 allein aus den für das Jahr 2019 zu verzeichnenden Minderzahlungen, worauf die Berufung zutreffend verweist: Bis zum Ausspruch der Kündigung hat die Beklagte in dem Zeitraum von Januar bis November einen den Mietzins monatlich in Höhe von 100,- € unterschreitenden Betrag gezahlt, zudem den in den Monaten von September bis November 2019 nicht entrichtete Betrag der mit Schreiben vom 17. Juni 2019 erklärten Modernisierungsmieterhöhung in Höhe von monatlich 476,30 € (netto) mit Wirkung zum 1. September 2019 nicht beglichen. Anders als die Beklagte meint, schuldete sie mit Wirkung zum 1. September 2019 die um monatlich 476,30 € (netto) erhöhte Miete. Anhaltspunkte für eine etwaige formelle Unwirksamkeit des Erhöhungsverlangens der Klägerin vom 17. Juni 2019 sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch genügt der betragsmäßig bezifferte aus der Erklärung hervorgehenden Instandsetzungsabzug den formellen Anforderungen des § 559b Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13, NJW 2015, 934, juris Rn. 30). Es bestehen ebensowenig Bedenken gegen die materiell-rechtliche Begründetheit des Erhöhungsverlangens. Die Beklagte hat nach wie vor die Berechtigung der von den Klägern berücksichtigen Instandsetzungsabzüge nicht substantiiert bestritten und ihren pauschalen Vortrag, es scheine „zumindest fraglich, ob ersparte Instandsetzungsaufwendungen von den Klägern richtig in Abzug gebracht wurden“ auch im zweiten Rechtszug nicht ansatzweise unter Darlegung eines etwaigen höher anzusetzenden Instandsetzungsaufwands konkretisiert, wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert. Sie hat die Möglichkeit eines weitergehenden Instandsetzungsbedarfs als durch den von den Klägern durch die in der Erhöhungserklärung vorgenommenen Instandhaltungsabzüge berücksichtigten lediglich pauschal eingewandt, ohne dafür Anknüpfungstatsachen vorzutragen. Damit hat sie der ihr im Falle des für zu niedrig erachteten Instandsetzungsabzug zunächst obliegenden (erhöhten) Darlegungslast nicht einmal ansatzweise genügt. Erst im Fall eines erheblichen Bestreitens wäre es Sache der Kläger, den vorgenommenen Instandsetzungsabzug darzulegen und nach etwaigem Bestreiten der Beklagten zu beweisen (vgl. BGH, Urt. v. 3. März 2004 - VIII ZR 151/03, WuM 2004, 288, juris Rn. 24; Kammer, Urt. v. 27. März 2014 - 67 S 421/13, ZMR 2014, 633, juris Rn. 6 - 7). Soweit sich die Beklagte nach wie vor auf die immer noch nicht gewährte Einsichtnahme in die Unterlagen beruft, führt dies zu keiner ihr günstigeren Beurteilung. Zum einen hat sie erst nach dem Ausspruch der Kündigung erstmalig mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten Belegeinsicht verlangt, was bereits der Annahme eines zum maßgeblichen Kündigungszeitpunkt gegenüber dem Zahlungsanspruch hinsichtlich des Mieterhöhungsbetrages aus § 242 BGB folgenden - temporären - Leistungsverweigerungsrechts, solange eine nach § 259 Abs. 1 BGB berechtigterweise begehrte Belegeinsicht nicht ermöglicht worden ist (vgl. Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 15. Aufl. 2021, BGB, § 559b Rn. 21; BGH, Urt. v. 9. Dezember 2020 - VIII ZR 118/19, NZM 2021, 31, 32 bzgl. der Belege einer Betriebskostenabrechnung), entgegensteht. Zudem kann vorliegend entgegen der Ansicht der Beklagten ohnehin nicht von einer seitens der Kläger nicht ermöglichten Belegeinsicht ausgegangen werden, weshalb sich die Beklage mit dieser Begründung auch nicht mit Erfolg darauf berufen kann, sie könne als Folge der nach wie vor verweigerter Einsichtnahme keine konkreteren Einwände gegen die materiell-rechtliche Begründetheit der Modernisierungsmieterhöhung geltend zu machen. Zum einen ist nicht ersichtlich, inwiefern sie ungeachtet der ausgebliebenen Einsichtnahme nicht zumindest in der Lage sein soll, konkretere Einwände hinsichtlich des Instandsetzungsabzugs unter zumindest ansatzweiser Beschreibung des eine weitgehendere Berücksichtigung erforderlicher Instandsetzungen nahelegenden Ausgangszustands vor Beginn der Modernisierung zu tätigen. Zudem ist - wie eingehend in der mündlichen Verhandlung erörtert - nicht ersichtlich, dass das Verhalten der Kläger, die den geltend gemachten Anspruch auf Einsichtnahme in die Rechnungen und sonstigen Belege zu der Modernisierungsmieterhöhungserklärung auch sofort im ersten Rechtszug anerkannt haben, als Verweigerung der Einsichtnahme bewertet werden kann. Dass die Beklagte ihren Besuch bei der Klägerin vergeblich angekündigt hätte, um Einsicht in die Rechnung zu nehmen, ist nicht zu erkennen (vgl. auch Kammer, Urt. v. 15. Januar 2007 - 67 S 85/06, BeckRS 2007, 13280, beck-online). Soweit die Beklagte wiederholt pauschal einwendet, die Kläger hätten auch nach deren Anerkenntnis die Einsicht in Unterlagen nicht gewährt, ist dies unerheblich. Diesbezüglich verkennt die Beklagte nach wie vor, dass die Vermieter ebenso wie bezüglich strittigen Betriebskostenabrechnungen lediglich das von ihr ohnehin zu keinem Zeitpunkt verweigerte Zur-Verfügung-Stellen zur Einsichtnahme an ihrem Sitz schulden, jedoch kein darüber hinausgehendes aktives Tätigwerden. Vielmehr ist die Beklagte gehalten, Belegeinsicht zu fordern, gegebenenfalls durch Vorschlag eines konkreten Termins, worauf die Kläger vollkommen richtig wiederholt hingewiesen haben. Erst ein daraufhin nicht kooperatives Verhalten der Vermieter und nicht bereits das Schweigen auf die erstmalig im Dezember 2019 und Februar 2020 erfolgte Aufforderung, sich zwecks Terminvereinbarung an die Beklagte oder deren Prozessbevollmächtigten zu wenden, könnte als Verweigerung der Belegeinsicht angesehen werden. Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass die Kläger die Einsichtnahme verweigert haben, dies erst recht vor dem Hintergrund, dass sie den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung der Einsichtnahme im ersten Rechtszug sofort anerkannt haben und die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag auch im Anschluss weder auf die Kläger noch - wie ausdrücklich angeboten - den Prozessbevollmächtigten der Kläger zwecks Belegvorlage zugegangen ist. Auch steht dem Mieter gegenüber dem wie vorliegend ortsansässigen Vermieter grundsätzlich kein Recht auf die Übersendung von Kopien statt Belegeinsicht zu (vgl. Börstinghaus, a.a.O., m.w.N.; Kammer, a.a.O.). Von diesem mithin rückständigen Mietzins in Höhe von 2.528,90 € ist selbst bei zugunsten der Klägerin unterstellt begründeter Minderungen bezüglich Mängel in der streitbefangenen Wohnung aufgrund der nach ihrem Vortrag allenfalls angemessenen Minderung in Höhe von 5 % maximal ein Abzug für den Zeitraum bis einschließlich August in Höhe von 467,20 € sowie für die restlichen Monate von 251,83 €, mithin ein offener Mietzins in Höhe von 1.809,87 € (nettokalt) berücksichtigungsfähig. Der weiter herangezogene Mangel aufgrund angeblicher „Scheppergeräusche“ aus dem Kaminschacht des ursprünglich als Kinderzimmer genutzten Zimmers kann ausgehend von den insoweit geteilten Ausführungen des Amtsgerichts bereits deshalb keine Berücksichtigung finden, da dieser Mangel unstreitig erst mit Anwaltsschriftsatz vom 14. April 2021 angezeigt wurde mit der Folge, dass die Kläger bis zur Kündigung aufgrund der unterlassenen Anzeige keine Abhilfe schaffen konnten, § 536c Abs. 2 Nr. 1 BGB, mithin die strittige Frage, wer gegebenenfalls das Unterlassen der Mangelanzeige zu beweisen hat, (vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 2012 - VIII ZR 74/12, WuM 2013, 160, juris Rn. 18; Versäumnisurt. v. 14. November 2001 - XII ZR 142/99, NZM 2002, 515, juris; Kammer, Beschl. v. 10. Dezember 2019 - 67 S 239/19, juris Rn. 5) dahingestellt bleiben kann. Für den geltend gemachten starken Rußgeruch in dem etwa 27 m² großen weiter jedenfalls von der Beklagten genutzten Zimmer der ca. 138,30 m² großen Wohnung erscheint allenfalls eine Minderung in Höhe von 5 % als angemessen, weshalb offen bleiben kann, ob diese nach Maßgabe der Ausführungen des Amtsgerichts, denen die Beklagte nicht konkret entgegengetreten ist, ohnehin aufgrund des Verhaltens der Beklagten ausgeschlossen war. Bezüglich des im ersten Rechtszug weiter geltend gemachten mangels aufgrund von Nässe im Badezimmer lag im Jahr 2019 nach dem eigenen Vortrag der Beklagten kein Mangel mehr vor. Nach Maßgabe des mithin aus diesen Gründen bereits kündigungsrelevanten Rückstands kann dahinstehen, ob die von der Beklagten ins Feld geführte Minderung wegen der Bautätigkeiten in dem von ihr dargelegten Umfang dem Grunde und der Höhe nach berechtigt ist. Die Beklagte hat die pflichtwidrige Nichtleistung der Miete auch zu vertreten im Sinne des § 284 Abs. 4 BGB. Hinsichtlich der geminderten Beträge sowie der bewusst und ohne die Geltendmachung von Einwendungen unterbliebenen vollständig ausgebliebenen Zahlung der monatlich ab September geschuldete Erhöhungsbeträge, ohne sich auf ein Zurückbehaltungsrecht zu berufen, ist ihr zumindest Fahrlässigkeit durch Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) zur Last zu legen. Bezüglich der weit überhöhten Minderung sowie der ihrer Ansicht nach jedenfalls nicht in voller Höhe geschuldeten Modernisierungsmieterhöhung kann sie sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, einem unverschuldeten Rechtsirrtum erlegen zu sein. Soweit sich der Schuldner bei zweifelhafter Rechtslage dafür entscheidet, die von ihm geforderte Leistung nicht zu erbringen, geht er - von besonderen Sachlagen abgesehen - das Risiko ein, dass sich seine Einschätzung später als falsch erweist, zumindest fahrlässig ein und hat deshalb seine Nichtleistung zu vertreten, wenn er - wie in einem späteren Rechtsstreit festgestellt wird - zur Leistung verpflichtet war (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2015 - XII ZR 65/14, BGHZ 205, 300 - 318, juris Rn. 63 zu § 543 Abs. 2 BGB; Versäumnisurt. v. 15. April 2015 - VIII ZR 281/13, WuM 2014, 495, juris Rn. 27). Dieser Gefahr hätte die Beklagte begegnen können, indem sie den vollständigen Mietzins unter dem einfachen, lediglich die Wirkungen des § 814 BGB ausschließenden Vorbehalt der Rückforderung an die Vermieter gezahlt hätte. Damit wäre ihr die Möglichkeit geblieben, eine gerichtliche Klärung ihrer Rechte herbeizuführen, ohne dem Risiko einer fristlosen Kündigung ausgesetzt zu sein (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 2012 - VIII ZR 138/11, NJW 2012, 2882, beckonline; vgl. auch Versäumnisurt. v. 15. April 2015 - VIII ZR 281/13, WuM 2015, 416, juris Rn. 26). Ein für die Beklagte günstigeres Ergebnis ergibt sich auch nicht deswegen, weil die Beklagte die Rückstände innerhalb von gut zwei Wochen nach Zustellung der Kündigung vollständig bis zum 20. Dezember 2019 beglichen hat. Die Kündigung ist zum einen nicht durch die nachträgliche Begleichung der ausstehenden Beträge innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB oder auch durch eine etwa unverzüglich erklärte Aufrechnung unwirksam geworden (§ 543 Abs.2 Satz 3 BGB), weil eine analoge Anwendung dieser Vorschriften für den Fall, dass die Kündigung bei Zahlungsverzug auf § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gestützt wird, nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der auch die Kammer folgt, ausscheidet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 13. Oktober 2021, a.a.O., juris Rn. 29ff.) Der Ausgleich der Mietrückstände und die von der Beklagten erklärte Aufrechnung - deren Berechtigung hier offen bleiben kann - lässt bei Würdigung der konkreten Einzelfallumstände die Berufung auf die ordentliche Kündigung auch nicht ausnahmsweise als treuwidrig (§ 242 BGB) erscheinen (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 88 m.w.N.). Zwar ist nach Ansicht der Kammer ein solches Verhalten schon generell nicht geeignet, den Vorwurf der Treuwidrigkeit zu begründen (vgl. Kammer, Urt. v. 3. März 2020 - 67 S 212/19, GE 2020, 541, juris Rn. 23; v. 16. Juni 2016 - 67 S 125/16, WuM 2017, 83, juris Rn. 4). Doch selbst wenn man in einem derartigen Kontext dem Vermieter nach Würdigung sämtlicher konkreter Einzelfallumstände ausnahmsweise die Durchsetzung eines Räumungsanspruches unter Heranziehung der Grundsätze von Treu und Glauben verwehren würde (vgl. BGH, Urt. v. 19. September 2018 - VIII ZR 231/17, BGHZ 220, 1 - 19, juris Rn. 43; Beschl. v. 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225, juris Rn. 16 - 18, Beschl. v. 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225, juris Rn. 7), vermag dies im streitgegenständlichen Fall ein solches Ergebnis nicht zu begründen. Der Annahme eines derartigen Ausnahmefalls steht bereits die nicht beanstandungsfreie Dauer des seit 2007 währenden Mietverhältnisses entgegen, in dem bis zum Zeitpunkt der Kündigung wie oben dargelegt wiederholt ausgebliebene verspätete oder unterzahlte Mietzahlungen zu verzeichnen waren, wie im Einzelnen in der Kündigung mit Erklärung vom 20. November 2019 aufgeführt. Insoweit weisen die Klägerin auch zu Recht darauf hin, angesichts der der Höhe nach monatlich abweichenden Zahlungen könnte die Beklagte nicht mit Erfolg ins Feld führen, auf die Annahme einer minderungsbedingt reduzierten Miete vertraut zu haben. Hinzu kommt, dass die Beklagte die Zahlung des Mieterhöhungsbetrages ohne jegliche Entschuldigung sowie ohne konkret geltend gemachte Einwände verweigert und vor Ausspruch der Kündigung auch keine etwaigen Beanstandungen gegenüber den Klägern erklärt oder Belegeinsicht gefordert hat. Dieses Zahlungsverhalten im Zusammenhang mit dem vorliegend kündigungsrelevanten Zahlungsrückstand begründet bereits die abstrakte Wiederholungsgefahr bezüglich in der Zukunft erneuter Zahlungsrückstände (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2015, a.a.O., Rn. 9) - sei es auch nur aus Nachlässigkeit der Beklagten - steht mithin der Annahme eines ausnahmsweise dennoch begründeten Vertrauens auf eine gedeihliche Fortsetzung des Mietverhältnisses entgegen. Anders als das Amtsgericht meint, wird dieses Verhalten nicht durch ein kündigungsrechtlich zu Lasten des Vermieters gehendes pflichtwidriges Verhalten der Kläger aufgewogen. Anhaltspunkte dafür, dass die von den Klägern veranlasste Modernisierung sowie die darauf gegründete Mieterhöhung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach, sind nicht ersichtlich. Mit der Berechtigung zur Vornahme der Modernisierung stünde im Widerspruch, damit verbundene etwaige Beeinträchtigungen der Mietsache als pflichtwidriges Verhalten zu Lasten der Klägerin zu werten. Den Klägern kann auch nicht zum Vorwurf gereichen, etwaige Minderzahlungen in den Jahren der Bautätigkeiten in dem Kündigungsschreiben nicht als durch Minderungen begründet berücksichtigt zu haben. Insoweit verweisen die Kläger zu Recht darauf, die Beklagte hätten die Miete ohne nähere Erläuterung ab 2016 beständig unter Vorbehalt gezahlt, und diesen erstmalig in dem der Kündigung nachfolgenden Anwaltsschreiben vom 28. November 2019 konkretisiert. Ausgehend davon kann den Klägern nicht als solches zum Vorwurf gereichen, der Beklagten ohne vorherige Zahlungsaufforderung durch den umgehenden Ausspruch einer Zahlungsverzugskündigung die Kündigung erklärt zu haben, da für sie in keiner Weise eine die Beklage entlastende Erklärung für den nicht unerheblichen Zahlungsverzug erkennbar war. Bezüglich der geltend gemachten Mängel ist ein durchschlagendes pflichtwidriges Verhalten der Kläger nicht zu verzeichnen, allenfalls hinsichtlich etwaiger Terminabsprachen nach Besichtigung des Kinderzimmers und aus Sicht der Kläger kulanterweise angebotener Maßnahmen, wobei hinzu kommt, dass die Beklagte diesbezüglich auch nach ihrem Vorbringen zu keinem späteren Zeitpunkt auf den bereits 2016 angezeigten, nach der Ortsbesichtigung ohnehin strittigen Mangel und die in dem Zuge angebotenen Malerarbeiten zurückgekommen ist. Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, bestanden nicht. Die für die Beurteilung der streitgegenständlichen Kündigungen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt und vorliegend steht auch nach den tatrichterlich gewürdigten Umstände des konkreten Einzelfalls - wie ausführlich dargetan - unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH zur kündigungsrechtlichen Reichweite von § 242 BGB der auf Ausnahmefälle beschränkte Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Durchsetzung des Räumungsanspruchs nicht ausnahmsweise entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225, juris Rn. 7). Die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 1, 713, 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Beklagten haben abweichend von dem Amtsgericht auch die Kosten zu tragen, soweit die Kläger die im ersten Rechtszug streitgegenständliche Widerklage anerkannt haben. Unter Zugrundelegung der obigen Darlegungen sind insoweit die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses mit der Kostenfolge des 93 ZPO erfüllt, da sich die Kläger mangels Verweigerung der Einsichtnahme und nicht zu verzeichnendem hinreichenden Tätigwerden der Beklagten durch z. B. Benennung eines konkreten Termins nicht in Verzug befanden. Der Beklagten war unter Abwägung mit den Vermieterinteressen unter anderem im Hinblick auf ihre schulpflichtigen Kinder unter Einbeziehung des Zeitraums der Berliner Sommerferien sowie angesichts des gerichtsbekannt angespannten Wohnungsmarktes auch ohne konkret dargelegte vergebliche Wohnungssuche gemäß § 721 Abs. 1 BGB die tenorierte Räumungsfrist zu gewähren.