Urteil
17 U 813/19
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0603.17U813.19.00
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Leitsätze
§ 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB (i.d.F. vom 13.6.2014 - 20.3.2016) findet auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung keine (analoge) Anwendung.
Tenor
Die gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. August 2019 gerichtete Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung fallen den Klägern zu Last.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB (i.d.F. vom 13.6.2014 - 20.3.2016) findet auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung keine (analoge) Anwendung. Die gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. August 2019 gerichtete Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung fallen den Klägern zu Last. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Kläger wenden sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Rückabwicklung eines zwischenzeitlich beendeten Leasingvertrags über ein Kraftfahrzeug nach Widerruf ihrer auf Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Willenserklärungen begehrt haben. Die Kläger schlossen als Verbraucher mit der Beklagten im November 2014 einen schriftlichen Leasingvertrag mit Mehrkilometernachbelastung und Minderkilometerrückvergütung über einen Marke1 Model1 mit Tageszulassung. Der von den Klägern unterzeichnete Leasingantrag enthielt eine Widerrufsinformation. Wegen des weiteren Inhalts des Leasingantrags wird auf dessen Kopie (Anlage B 1 - Anlagenband BV) Bezug genommen. Dem Leasingvertrag lagen die Allgemeinen Leasingbedingungen der Beklagten zugrunde, wegen deren Inhalt auf die zur Akte gereichte Kopie (Anlage KGR 1 - Anlagenband KV) verwiesen wird. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Willenserklärungen. Die Kläger haben in erster Instanz zunächst festgestellt wissen wollen, dass infolge des Widerrufs das Leasingverhältnis beendet ist und die Beklagte aus dem Leasingvertrag keine Rechte mehr herleiten kann. Zudem haben sie die Beklagte auf Rückzahlung der geleisteten Sonderzahlung in Höhe von 5.000,00 € sowie der geleisteten Raten in Höhe von 9.728,96 € (insgesamt 14.728,96 €) in Anspruch genommen. Darüber hinaus wollten sie zunächst festgestellt wissen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befinde. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, sie seien gem. §§ 506 Abs. 2 Nr. 3 analog, 495, 355 BGB zum Widerruf berechtigt gewesen. Die Vorschrift des § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB sei auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung entsprechend anzuwenden, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden habe. Das Widerrufsrecht sei nicht erloschen, da die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. So fehle in dem Leasingvertrag die gem. Art. 247 § 12 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB für das Anlaufen der Widerrufsfrist erforderliche Angabe zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Leasingvertrags nach § 314 BGB. Überdies enthalte die Widerrufsinformation nicht die gem. Art. 247 § 12 Abs. 1, § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB erforderliche Angabe zu dem vom Leasingnehmer zu zahlenden Tageszins im Falle des Widerrufs. Schließlich habe die Widerrufsfrist auch deshalb nicht begonnen, weil die Beklagte den Klägern nicht die nach § 356b Abs. 1 BGB erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt habe. Den Klägern lägen weder eine Vertragsurkunde bzw. eine Abschrift der Vertragsurkunde noch der Leasingantrag bzw. einer Abschrift des Leasingantrags vor. Dass bei den Klägern verbliebene Exemplar des Vertragsantrags reiche nicht aus, da es nicht die Unterschrift der Kläger trage. Nachdem die Kläger mit dem Ende der Laufzeit des Leasingvertrags das Fahrzeug an die Beklagte zurückgegeben hatten, haben die Parteien die ursprüngliche Klage im Feststellungsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kläger haben die Klage wegen der weiteren, bis zur Fahrzeugübergabe gezahlten Leasingraten erweitert. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung komme nicht in Betracht. Es fehle an der erforderlichen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe mit § 506 BGB die Vorgaben der Richtlinie 2008/48/EG umgesetzt. Die Richtlinie sehe jedoch keine Erstreckung des Widerrufsrechts auf Verbraucherleasingverträge mit Kilometerabrechnung vor. Dass der nationale Gesetzgeber insoweit über den Regelungsbereich der Richtlinie habe hinausgehen und es bei der bis dahin auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltenden Rechtslage habe belassen wollen, ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien nicht. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt gewesen sei, der Gesetzgeber aber dennoch eine hiervon abweichende Regelung getroffen habe. Abgesehen davon enthalte der Leasingvertrag sämtliche Pflichtangaben. Insbesondere sei die Widerrufsinformation nicht zu beanstanden. Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Kläger seien nicht zum Widerruf ihrer auf Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Willenserklärungen berechtigt gewesen, da ein Widerrufsrecht nicht bestanden habe. Die Vorschrift des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB sei auf Kilometerleasingverträge nicht analog anwendbar. Der Gesetzesbegründung lasse sich entnehmen, dass der Gesetzgeber nur solche Leasingverträge habe erfassen wollen, in denen ein konkret bezifferter Restwert genannt werde. Eine Regelungslücke in Bezug auf Kilometerleasingverträge seien nicht erkennbar. Auch sei die Interessenlage der Vertragsparteien bei den unterschiedlich behandelten Leasingverträgen nicht vergleichbar. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie machen geltend, die Auffassung des Landgerichts, der Anwendungsbereich des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB sei im vorliegenden Fall nicht eröffnet, halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Bundesgerichtshof habe in den mündlichen Verhandlungen der Verfahren VIII ZR 332/12 und VIII ZR 333/12 darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift auf Kilometerleasingverträge entsprechend anwendbar sei. Der Senat sei dabei davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber an der bisherigen Rechtslage trotz des anderweitigen Wortlautes der maßgeblichen Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches habe festhalten wollen. Dieser Auffassung, die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf vertreten worden sei, hätten sich weite Teile der Literatur und der Rechtsprechung angeschlossen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber beabsichtigt habe, die in der Praxis weithin üblichen Leasingverträge mit Kilometerabrechnung nicht mehr dem Schutzbereich des Verbraucherkreditrechts zu unterstellen. Die Gesetzesbegründung enthalte keinen dahingehenden Hinweis, obwohl dieser bei derart weitgehenden Änderungen zu erwarten gewesen wäre. Die weitere Einbeziehung der Leasingverträge mit Kilometerabrechnung in das schützende Regelwerk sei gerechtfertigt, weil eine Leasingkonstellation nicht mit einem Mietverhältnis zu vergleichen sei. Der Leasinggeber erhalte in der Regel durch entsprechende Kalkulation der Leasingraten und die anschließende Verwertung des Fahrzeugs eine Vollamortisation. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2019, Az. 2-27 O 331/18, aufzuheben und die Beklagte wie folgt zu verurteilen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 14.728,690 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 1. Dezember 2017 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 2.904,88 € Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 264,06 seit dem 1. Januar 2018 264,06 seit dem 1. Februar 2018 264,06 seit dem 1. März 2018 264,06 seit dem 1. April 2018 264,06 seit dem 1. Mai 2018 264,06 seit dem 1. Juni 2018 264,06 seit dem 1. Juli 2018 264,06 seit dem 1. August 2018 264,06 seit dem 1. September 2018 264,06 seit dem 1. Oktober 2018 264,06 seit dem 31. Oktober 2018 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.514,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die landgerichtliche Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der von ihnen bis zum Zeitpunkt des vermeintlichen Wirksamwerdens des Widerrufs gezahlten Leasingsonderzahlung und der Leasingraten aus §§ 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 (analog), 495 Abs. 1, 357a Abs. 1 BGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (nachfolgend: BGB aF). Der Widerruf der auf Abschluss des Verbraucherleasingvertrags gerichteten Vertragserklärungen der Kläger ist unwirksam, weil die Kläger nicht gem. §§ 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 495 Abs. 1 BGB aF zum Widerruf ihrer auf Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Vertragserklärungen berechtigt waren. Die Regelung des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB aF, wonach Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes als entgeltliche Finanzierungshilfe gelten, wenn vereinbart ist, dass der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat, ist auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung nicht anwendbar (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 6 U 338/18 -, Rn. 26, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. Oktober 2012 - I-24 U 15/12 -, Rn. 19, juris; LG Landshut, Urteil vom 13. Februar 2020 – 24 O 2878/19 -. Rn. 24, beck-online; Omlor, NJW 2010, 2694, 2695, beck-online; Nietsch in: Erman, BGB, 15. Aufl., § 506 BGB, Rn. 23, juris; Martinek/Omlor in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 5. Aufl., § 101 Rn. 89; aA: Reinking, DAR 2012, 738; Goldkamp/Reimer, jM 2014, 189, juris). Leasingverträge dieses Vertragstyps enthalten - wie auch der streitgegenständliche Vertrag - regelmäßig keine Abrede über einen vom Leasingnehmer garantierten Restwert des Leasinggegenstands. Der Leasingnehmer ist vielmehr verpflichtet, die über die vertraglich bestimmte Laufleistung hinausgehende Kilometerleistung mit einem vertraglich festgelegten Betrag zu vergüten. Liegt die Kilometerleistung unter dem vereinbarten Wert, erhält der Leasingnehmer eine kilometerabhängige Erstattung. Die in Kilometerleasingverträgen regelmäßig begründete Verpflichtung des Leasingnehmers (hier: Ziff. 14.2 der Allgemeinen Leasingbedingungen), Schäden am Leasinggut mit Ausnahme normaler Gebrauchsspuren zu ersetzen, begründet keine Einstandspflicht des Leasingnehmers für einen bestimmten Wert des Leasinggegenstandes. Der Gesetzgeber ist bei der Neuregelung des § 506 BGB davon ausgegangen, dass eine Vereinbarung über einen bestimmten Wert des Leasinggegenstands voraussetzt, dass eine konkrete Zahl angegeben ist (BT-Drs. 16/11643, S. 92). Daran fehlt es naturgemäß, wenn die Parteien eine Ersatzpflicht des Leasingnehmers wegen weitergehender Schäden vereinbaren. Abgesehen davon liegt in der Garantie eines gewissen Fahrzeugzustands durch den Leasingeber noch keine Garantie des Fahrzeugwertes. Ein Einbruch der Verwertungserlöse für einzelne Fahrzeugtypen oder sogar des Gebrauchtwagenmarkts trifft stets den Leasinggeber, und zwar unabhängig davon, ob ihm zur Verwertung ein in vertragsgemäßem Zustand zurückgegebenes Fahrzeug zur Verfügung steht oder ob das Fahrzeug einen Minderwert auswies bzw. noch ausweist oder er einen Ausgleichsanspruch realisieren kann (Zahn in: v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl., O. Pkw-Leasing, Rn. 94; Omlor, NJW 2010, 2694, 2695, beck-online). In der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, die Regelung des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB aF und die gleichlautende derzeit geltende Regelung des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB seien auf Kilometerleasingverträge analog anwendbar (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. Oktober 2012 – I-24 U 15/12 –, Rn. 29, juris; Nietsch in: Erman, BGB, 15. Aufl., § 506 BGB, Rn. 23, juris; Weidenkaff in: Palandt, BGB, 79. Aufl., § 506 Rn. 5; Schürnbrand/Weber in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 506 Rn. 31, beck-online; Möller in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BGB, Stand: 01.05.2019, § 506 Rn. 17, beck-online; Stoffels in: Staudinger, BGB, LEASING, Rn. 37b, juris). Es liege eine planwidrige Regelungslücke vor, weil nicht davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber Kilometerleasingverträge bewusst dem Schutzbereich des Verbraucherkreditrechts entzogen habe. Eine analoge Anwendung sei daher jedenfalls in solchen Fällen möglich, in denen der Verbraucher bei Rückgabe des Fahrzeugs zum Ersatz eines etwaigen Minderwerts verpflichtet sei (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. Oktober 2012 - I-24 U 15/12 -, Rn. 21, juris). Dem Gesetzgebungsverfahren lasse sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass sich der Gesetzgeber mit der Problematik der Kilometerabrechnungsverträge auseinandergesetzt habe. Die Gesetzesbegründung enthalte insbesondere keinerlei Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach derartige Verträge als entgeltliche Finanzierungshilfe anzusehen seien. Bei einer so weitreichenden Rechtsänderung wäre dies jedoch zu erwarten gewesen, sofern eine solche gewollt gewesen wäre (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. Oktober 2012 - I-24 U 15/12 -, Rn. 27, juris). Die weitere Einbeziehung der Leasingverträge mit Kilometerabrechnung in das verbraucherschützende Regelwerk sei auch in der Sache gerechtfertigt. Der Leasinggeber erhalte anders als der Vermieter durch entsprechende Kalkulation der Leasingraten und die anschließende Verwertung des Fahrzeugs in der Regel eine Vollamortisation (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. Oktober 2012 - I-24 U 15/12 -, Rn. 29, juris). Der Leasingnehmer habe zwar nicht für einen konkret bezeichneten Wert des Leasingfahrzeugs einzustehen, wohl aber für einen Gegenwert, der sich aus der Sollbeschaffenheit der Leasingsache am Ende der Vertragslaufzeit bestimmen lasse (Nietsch in: Erman, BGB, 15. Aufl., § 506 BGB, Rn. 23, juris). Die Verträge stellten sich nicht in erster Linie als Gebrauchsüberlassungs-, sondern als Finanzierungsverträge dar. Daher sei der Leasingnehmer eines Kilometerabrechnungsvertrages in gleicher Weise schutzwürdig wie bei Vertragsgestaltungen mit kalkuliertem und beziffertem Restwert (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. Oktober 2012 - I-24 U 15/12 -, Rn. 29, juris; Nietsch in: Erman, BGB, 15. Aufl., § 506 BGB, Rn. 23, juris). Eine analoge Anwendung sei jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Umgehungsschutzes erforderlich (Schürnbrand/Weber in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 506 Rn. 31, § 512 Rn. 12, beck-online). Nach der Gegenansicht, die sich in Rechtsprechung und Literatur zunehmend durchsetzt (Harriehausen, NJW 2020, 1482, 1485; Schwintowski in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 506 BGB, Rn. 17, juris), ist eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB aF (= § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB) auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung ausgeschlossen (OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 6 U 338/18 -, Rn. 33, juris; OLG München, Hinweisbeschluss vom 20. August 2019 - 32 U 3419/19 -, Rn. 1, beck-online; LG Landshut, Urteil vom 13. Februar 2020 - 24 O 2878/19 -. Rn. 25, beck-online; LG Heilbronn, Urteil vom 15. Oktober 2018 - Bi 6 O 246/18 -, Rn. 22, juris; LG Offenburg, Urteil vom 07. Juni 2019 - 3 O 426/18 -, Rn. 54, juris; LG Bielefeld, Urteil vom 19. September 2012 - 22 S 178/12 -, Rn. 23, juris; Woitkewitsch in: v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl., M. Verbraucherleasing, Rn. 306, juris; Zahn in: v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl. 2015, O. Pkw-Leasing, Rn. 55 - 115; Martinek/Omlor in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 5. Aufl., § 101 Rn. 90; Haertlein in: BeckOGK, BGB, § 506 Rn. 43, beck-online; Dickersbach in: Erman, BGB, 15. Aufl., Anhang zu § 535 Leasing, Rn. 21, juris; Zahn NJW 2019, 1329; Godefoid, SVR 2013, 161; Skusa, NJW 2011, 2993; Strauß, SVR 2011, 206). Es fehle bereits an der für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke. Die Gesetzesbegründung zu § 506 BGB zeige, dass der Gesetzgeber Kilometerleasingverträge bewusst aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen habe. Jedenfalls sei die Unanwendbarkeit des § 506 BGB auf Kilometerleasingverträge nicht planwidrig. Das Umgehungsverbot des § 511 BGB aF erfordere eine Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 506 BGB auf Kilometerleasingverträge nicht (OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 6 U 338/18 -, Rn. 36 ff., juris). Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an. Eine entsprechende Anwendung des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB aF (= § 506 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB) auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung kommt nicht in Betracht. Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Versäumnisurteil vom 19. November 2019 - II ZR 233/18 -, Rn. 19, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Dem Gesetzgeber war im Gesetzgebungsverfahren zu § 506 BGB bewusst, dass mit Einführung dieser Vorschrift nicht mehr sämtliche Finanzierungsleasingverträge dem Regime der §§ 491a ff. BGB unterfallen (vgl. Zahn in: v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl. 2015, O. Pkw-Leasing, Rn. 103, mit Hinweis auf den Referentenentwurf). Dass mit der Neuregelung auch für die mit Verbrauchern geschlossenen Kilometerleasingverträge das Verbraucherkreditrecht nicht mehr gilt, war nach den vom Oberlandesgerichts München getroffenen Feststellungen (vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 20. August 2019 - 32 U 3419/19 -, Rn. 1, beck-online) eine vom Gesetzgeber sehenden Auges in Kauf genommen Folge. Danach hat sich das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zum seinerzeitigen Gesetzgebungsverfahren wie folgt geäußert: „Verbraucherschutz bei Leasingverträgen besteht über die Verbraucherkreditrichtlinie und deren Umsetzung im BGB (Leasingvertrag als Finanzierungshilfe). Auf der Verbraucherkreditrichtlinie beruht § 506 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BGB. Über die Richtlinie hinausgehend wurde seinerzeit auch die Fallgruppe des § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB (Restwertleasing) als entgeltliche Finanzierungshilfe anerkannt. Das reine Kilometerleasing (Leasingrate, bei der neben der sog. Mietsonderzahlung die Abrechnung nach der vereinbarten Kilometerleistung während der Leasingzeit erfolgt) hat demgegenüber keine Finanzierungsfunktion, sondern ähnelt eher der Miete. Die Vorschriften des Verbraucherdarlehensrechts hat man daher seinerzeit für das Restwertleasing als nicht passend angesehen.“ Auch die Begründung zum Regierungsentwurf deutet darauf hin, dass dem Gesetzgeber bewusst war, dass es Formen von Finanzierungsleasingverträgen gibt, die keine Restwertgarantie beinhalten und die deshalb nicht in den Anwendungsbereich der Neuregelung fallen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 6 U 338/18 -, Rn. 38, juris). So heißt es auf S. 92 der Gesetzesbegründung: „Nummer 3 findet keine Entsprechung in der Richtlinie und soll solche Finanzierungsleasingverträge erfassen, bei denen zwar keine Erwerbsverpflichtung besteht, aber der Verbraucher für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat. […] Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, die verbraucherschützenden Vorschriften auf solche Nutzungsverträge anzuwenden, bei deren Ende der Verbraucher einen im Vertrag festgesetzten Restwert garantiert.“ Der Umstand, dass in der Gesetzesbegründung die zum früheren Recht ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Kilometerleasingverträge als Finanzierungsleasingverträge anzusehen sind, für die Verbraucherkreditrecht gilt, nicht erwähnt wurde, spricht nicht dafür, dass der Gesetzgeber die Rechtslage insoweit unverändert lassen wollte. Das Gegenteil ist der Fall. Die Neufassung des § 506 BGB diente der Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie). Die Verbraucherkreditrichtlinie hatte die Vollharmonisierung des Verbraucherkreditrechts zum Ziel. Die Mitgliedstaaten waren indes nicht daran gehindert, nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts die Bestimmungen der Richtlinie auch auf Bereiche anzuwenden, die nicht in deren Geltungsbereich fallen. So konnte ein Mitgliedstaat für Kreditverträge, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, innerstaatliche Vorschriften beibehalten oder einführen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie oder manchen ihrer Bestimmungen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie ganz oder zum Teil entsprechen (vgl. Erwägungsgrund 10 der Verbraucherkreditrichtlinie). Folglich war durch den nationalen Gesetzgeber nicht (negativ) zu begründen, warum bestimmte Fälle nicht (mehr) unter die neuen Normen fallen sollten. Vielmehr war (positiv) zu begründen, warum in Überschreitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie bestimmte Leasingverträge in ihren Anwendungsbereich einbezogen werden sollten (OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 6 U 338/18 -, Rn. 41, juris). Für eine verbraucherschutzrechtliche Gleichbehandlung des Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung und des Leasingvertrags mit Restwertgarantie besteht unter dem Gesichtspunkt des Umgehungschutzes (§ 512 S. 2 BGB = § 511 S. 2 BGB aF) kein Bedürfnis. Die Verträge unterscheiden sich in einem maßgeblichen Punkt: Während der Leasingnehmer des Kilometerleasingvertrags nicht den gesamten kreditierten Betrag zurückführen muss und das Ausmaß seiner Belastung mit Abschluss des Vertrags feststeht, wird der Leasingnehmer, der dem Leasinggeber einen bestimmten Restwert garantiert, mit der Unsicherheit der Realisierbarkeit dieses Restwertes belastet (Zahn in: v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl. 2015, O. Pkw-Leasing, Rn. 96). Beim Kilometerleasingvertrag liegt das Restwertrisiko beim Leasinggeber. Die Beklagte hat den Klägern kein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt. Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, ist eine Widerrufsbelehrung, die um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder rein vorsorglich erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen (BGH, Beschluss vom 26. März 2019 - XI ZR 372/18 -, Rn. 17, juris). Dementsprechend haben die Kläger den Widerruf ihrer Vertragserklärung nicht auf ein vertragliches, sondern ein vermeintliches gesetzliches Widerrufsrecht gestützt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor. Angesichts widerstreitender obergerichtlicher Entscheidungen zur Frage der anlogen Anwendbarkeit von § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB aF erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.