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Urteil

9 O 415/20

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2021:1123.9O415.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung iHv. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung iHv. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Mit Kaufvertrag vom 03.08.2017 erwarb die Klägerin von der K. (Inhaber: A.) in E. einen VW T6 2.0 TDI zu einem Kaufpreis von 33.612,61 € (netto). Zum Zeitpunkt des Kaufs wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 90 km auf. Der Pkw ist mit einem Motor des Typs EA288 ausgestattet. Am 15.10.2020 veräußerte die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug an Herrn P. zu einem Kaufpreis von 23.000,00 € (brutto). Zum Zeitpunkt der Übergabe wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 133.500 km auf. Die Klägerin behauptet, dass das Fahrzeug über eine oder mehrere Abschalteinrichtungen (u.a. Thermofenster, Manipulation des SCR-Katalysators (andere Ad-Blue-Dosierung auf dem Prüfstand), Manipulation des OBD-Systems) verfüge, welche abhängig davon, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im Normalbetrieb befinde, eine unterschiedliche Emissionsbehandlung vornähmen, sodass auf dem Prüfstand deutlich weniger Stickoxide ausgestoßen würden, als im Normalbetrieb. Die Beklagte habe den so konstruierten Motor in den Verkehr gebracht, ohne über seine Funktionsweise zu informieren. Der dadurch hervorgerufene Irrtum habe sie zu einer Vermögensverfügung veranlasst, welche sie in Kenntnis der tatsächlichen Schadstoffwerte des Fahrzeuges so nicht getroffen hätte. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte als Herstellerin des Motors dadurch ihr Vermögen geschädigt habe. Sie behauptet weiterhin, dass die Entwicklung und der Einsatz der Software nicht ohne Kenntnis des Vorstandes der Beklagten erfolgt seien. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.121,03 € nebst Zinsen hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2019 zu zahlen, 2. festzustellen, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt, 3. die Beklagte zu verurteilen, sie von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung iHv. 2.434,74 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass das Fahrzeug über keine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge. Im Rahmen der bisherigen Untersuchungen des streitgegenständlichen Motors seien derartige Abschalteinrichtungen auch nicht festgestellt worden. Der Vortrag der Klägerseite erfolge weitgehend „ins Blaue“ hinein. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO. Insoweit genügt es, dass ein Teilakt der vorgetragenen unerlaubten Handlung im Bezirk des hiesigen Gerichts verwirklicht wurde. Vorliegend wurde der Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug in E. und damit im Bezirk des hiesigen Gerichts geschlossen. Das für den Klageantrag zu 2) nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 89 Abs. 2 S.2 InsO. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1. Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 3.121,03 €. a) Der Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 826, § 31 BGB. Die Klägerin hat eine arglistige Täuschung bzw. ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht in erheblicher Weise vorgetragen. Ihr Tatsachenvortrag zu den vermeintlichen Abschalteinrichtungen, welche im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut sein sollen, erschöpft sich in Behauptungen „ins Blaue hinein“. Auf diesen Umstand hatte die Beklagte in ihren Schriftsätzen von Beginn an hingewiesen (vgl. etwa S.60 der Klageerwiderung vom 05.08.2021), sodass ein zusätzlicher Hinweis des Gerichts entbehrlich war. Ferner ist auch kein Vermögensschaden der Klägerin erkennbar. Im Einzelnen: aa) Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Haftung der Beklagten für den Vertrieb von Fahrzeugen mit dem Motortyp EA 189 wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB beruht im Wesentlichen darauf, dass die Beklagte Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, die nicht über eine materiell gerechtfertigte, dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis verfügten, weil dieser Motor – wie die Beklagte wusste, aber verschwiegen hat – eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer „Umschaltlogik“ (Prüfmodus /Fahrmodus) aufwies, mit deren Hilfe dem KBA vorgespiegelt worden war, Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 würden auf dem Prüfstand unter denselben Motorbedingungen betrieben wie im normalen Fahrbetrieb. Mit Hilfe jener „Umschaltlogik“ hatte die Beklagte aufgrund einer strategischen unternehmerischen Entscheidung das KBA über die Einhaltung der gesetzlichen Abgaswerte getäuscht, um die Typengenehmigung auf kostengünstigerem Weg zu erhalten. Dadurch bestand das Risiko, dass die Zulassungsbehörde im Falle des Bekanntwerdens der „Umschaltlogik“ eine Betriebsbeschränkung oder –untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV vornehmen könnte, weil das Fahrzeug wegen der gegen Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG verstoßenden Abschalteinrichtung nicht dem genehmigten Typ (§ 3 Abs. 1 S.2 FZV) entsprach oder jedenfalls korrigierende Nebenbestimmungen erlassen würde, bei deren Nichterfüllung die Stilllegung des Fahrzeuges in Betracht kam (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 04.12.2020 – 9a U 2074/19, Rn. 26f., zitiert nach juris unter Bezugnahme auf BGH Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, Rn. 54f., zitiert nach juris). Dass solche Umstände hier in Bezug auf den im Fahrzeug der Klägerin verbauten Motortyp EA 288 vorliegen, kann hingegen nicht festgestellt werden. Für die entsprechende Behauptung sind dem Vortrag der Klägerin keine ausreichend schlüssigen und greifbaren Anhaltspunkte zu entnehmen. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dabei grundsätzlich dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Ausnahmsweise ist ein nach Vorstehendem schlüssiger Tatsachenvortrag jedoch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts zu haben, willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten, so dass sie in der Regel nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 19.01.2021 – 16a U 196/19, Rn. 20f. mwN., zitiert nach BeckRS 2021, 3447; OLG Hamm, Urt. v. 08.06.2021 – 19 U 1567/19, Rn. 31, zitiert nach: BeckRS 2021, 15648; Urt. v. 29.06.2021 – I-13 U 175/20, Rn. 40, zitiert nach juris; Urt. v. 29.06.2021 – I-13 U 434/20, Rn. 70, zitiert nach juris). Geht es um den vermeintlichen Einsatz einer Umschaltlogik oder einer anderen Prüfstandmanipulation ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Fahrzeughalter mangels eigener Sachkunde und hinreichenden Einblicks in die Konzeption und Funktionsweise des in seinem Fahrzeug eingebauten Motors einschließlich des Systems zur Verringerung des Stickoxidausstoßes keine genauen Kenntnisse von dem Vorhandensein und der konkreten Wirkung einer Abschalteinrichtung haben kann. Er ist letztlich auf Vermutungen angewiesen und kann diese naturgemäß nur auf einige greifbare Gesichtspunkte stützen. Von ihm kann daher nicht verlangt werden, dass er im Einzelnen darlegt, weshalb er von dem Vorhandensein einer oder mehrerer Abschalteinrichtungen ausgeht und wie diese konkret funktionieren. Vielmehr ist von ihm nur zu fordern, dass er greifbare Umstände anführt, auf die er den Verdacht gründet, bei seinem Fahrzeug erfolge eine Prüfstandmanipulation (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.05.2021 – I-18 U 526/19, Rn. 29f., zitiert nach juris unter Bezugnahme auf BGH, Beschl. v. 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, Rn. 9f.; OLG Hamm, Urt. v. 29.06.2021 – I-13 U 175/20, Rn. 38, zitiert nach juris; Urt. v. 29.06.2021 – I-13 U 434/20, Rn. 71). Nicht ausreichend sind hingegen bloße Vermutungen, welche die Hersteller von Dieselmotoren quasi unter einen Generalverdacht stellen (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 13.08.2021 – 17 U 9/21, Rn. 33, zitiert nach BeckRS 2021, 23055). Auf der anderen Seite ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass sich die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB von denjenigen eines kaufrechtlichen Gewährleistungsanspruchs wegen eines Sachmangels unterscheiden, die Gegenstand des vorgenannten BGH-Beschlusses waren. Während für letzteres nach der Symptomrechtsprechung die Beschreibung der tatsächlichen Mangelerscheinungen ausreicht, rechtfertigt allein die Existenz eines Mangels hingegen noch nicht die Annahme einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung iSv. § 826 BGB, weil hierfür neben der Vertrags- oder Gesetzesverletzung oder der Verursachung eines Vermögensschadens noch eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens und Schädigungsvorsatz hinzutreten müssen. Nur wenn der Anspruchsteller auch dazu Tatsachen vorträgt, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 826 BGB schlüssig dargelegt. Andernfalls wäre der Anspruchsgegner im Rahmen der ihn dann treffenden sekundären Darlegungslast gehalten, schon auf eine bloße Vermutung deliktischen Verhaltens hin, sich zu entlasten. Das ist mit Blick auf die grundsätzliche Verteilung der Darlegungslast im Zivilprozess nicht sachgerecht (OLG Düsseldorf, aaO, Rn. 29f., zitiert nach juris). Der Vortrag der Klägerin wird den vorstehenden Anforderungen nicht gerecht. So lässt sie in den Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten zwar vortragen, welche vermeintlichen Abschalteinrichtungen in ihrem Fahrzeug verbaut sein sollen (u.a. Thermofenster, Manipulation des SCR-Katalysators (andere Ad-Blue-Dosierung auf dem Prüfstand), Manipulation des OBD-Systems) und wie diese funktionieren. Greifbare Anhaltspunkte, die den Umstand plausibel erscheinen lassen, dass jedenfalls eine der behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen tatsächlich in dem Fahrzeug enthalten ist, werden jedoch nicht genannt. Es werden weder Dokumente vorgelegt, noch Quellen benannt, die den Vortrag nachvollziehbar erscheinen lassen. Soweit die Existenz eines sog. „Thermofensters“ behauptet wird, fehlt es außerdem an der Darlegung greifbarer Anhaltspunkte für eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten bzw. für einen entsprechenden Schädigungsvorsatz. bb) Die Verwendung eines sog. „Thermofensters“ rechtfertigt für sich genommen schon nicht den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung der Klägerin durch die Beklagte, selbst wenn es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln sollte (BGH, Beschl. v. 09.03.2021 – VI ZR 889/20, Rn. 25f. mwN., zitiert nach BeckRS 2021, 4148; OLG Koblenz, Urt. v. 08.02.2021 – 12 U 471/20, Rn. 25 ff., zitiert nach BeckRS 2021, 1241; OLG München, Beschl. v.08.03.2021 – 27 U 6070/20, Rn. 34ff., zitiert nach BeckRS 2021, 8019; OLG Dresden, Urt. v. 04.12.2020 – 9a U 2074/19, Rn. 37, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.05.2021 – I-18 U 526/19, Rn. 26, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urt. v. 08.06.2021 – 19 U 1567/19, Rn. 27, zitiert nach: BeckRS 2021, 15648; Urt. v. 29.06.2021 – I-13 U 175/20, Rn. 65, zitiert nach juris; Urt. v. 29.06.2021 – I-13 U 434/20, Rn. 90 ff., zitiert nach juris; OLG Schleswig, Urt. v. 13.08.2021 – 17 U 9/21, Rn. 35ff., zitiert nach BeckRS 2021, 23055; LG Stuttgart, Urt. v. 21.05.2021 – 19 O 59/20, Rn. 114ff., zitiert nach: BeckRS 2021, 15602). Denn die Applikation einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht mit der Verwendung der Prüfstanderkennungssoftware zu vergleichen, welche die Beklagte zunächst zum Einsatz gebracht hatte. Denn im Gegensatz zu der in den EA 189-Motoren zum Einsatz gekommenen Umschaltlogik unterscheidet die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Sie weist keine Funktion auf, die bei erkanntem Prüfstandbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Bei dieser Sachlage wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur gerechtfertigt, wenn weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Rahmen der Entwicklung eines solchen „Thermofensters“ in der Absicht gehandelt hat, eine (weitere) unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hat, werden von Klägerseite jedoch nicht aufgezeigt (vgl. auch BGH, aaO, Rn. 27f.; OLG Koblenz, aaO, Rn. 25 ff.; OLG München, aaO, Rn. 34 ff.; OLG Dresden, aaO, Rn. 37; OLG Düsseldorf, aaO, Rn. 26f.; OLG Hamm, aaO, Rn. 27; aaO, Rn. 66ff., zitiert nach juris; aaO, Rn. 90 ff., zitiert nach juris; OLG Schleswig, aaO, Rn. 51; LG Stuttgart, aaO, Rn. 114ff.). Die hypothetische Möglichkeit, dass die Beklagte bei der Ausgestaltung des Thermofensters nicht nur den Motorschutz im Sinn hatte, sondern auch ihrem Gewinnstreben gegenüber der Möglichkeit einer weitergehenden Schadstoffreduktion Vorrang eingeräumt hat, begründet ohnehin keine Sittenwidrigkeit iSv. § 826 BGB (vgl. OLG Schleswig, aaO, Rn. 47). Hinzu kommt, dass in keiner Weise substantiiert vorgetragen wird, welche konkreten Personen aufseiten der Beklagten in Kenntnis mangelnder Rechtfertigung der Abschalteinrichtung gehandelt haben sollen. Insoweit besteht auch keine sekundäre Darlegungslast der Beklagten (vgl. OLG Hamm, aaO, Rn. 44; OLG Schleswig, aaO, Rn. 50). Die Klägerin ist auch nicht in nachvollziehbarer Weise dem Vortrag der Beklagten entgegen getreten, wonach trotz entsprechender Überprüfungen des Motortyps EA 288 durch das KBA über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg, es zu keinen generellen Beanstandungen gekommen sei, weshalb das Fahrzeug der Klägerin weder von einem Rückruf noch einem drohenden Fahrverbot aufgrund des Thermofensters bedroht gewesen sei noch in absehbarer Zeit sein werde (vgl. OLG Schleswig, aaO, Rn. 34). cc) Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht mit Erfolg auf eine vermeintliche Manipulation des OBD-Systems durch die Beklagte stützen. Denn bei dem OBD-System handelt es sich schon nicht um eine Abschalteinrichtung iSv. Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG, weil es die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems selbst weder aktiviert, verändert, verzögert noch deaktiviert. Das OBD-System überwacht vielmehr die Abgasrückführung und zeigt dem Fahrer etwaige Fehler an (OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.05.2021 – I-18 U 526/19, Rn. 37 zitiert nach juris). Weist das eingesetzte OBD-System die werksseitig vorgesehene Funktionsweise eines Fahrzeugmotors nicht als Fehler aus, ist darin für sich genommen schon kein verwerfliches Verhalten der Beklagten zu erkennen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 08.06.2021 – 19 U 1567/19, Rn. 27, zitiert nach: BeckRS 2021, 15648). Auch der Umstand, dass das OBD-System im Straßenverkehr die im Vergleich zum NEFZ erhöhten Emissionswerte nicht als Fehler anzeigt, ist für sich genommen kein Indiz für ein sittenwidriges Handeln der Beklagten. Denn die Testzyklen für die Feststellung der Emissionen der Fahrzeuge im Rahmen des NEFZ beruhen nicht auf Bedingungen des realen Verkehrs. Dementsprechend weist eine Überschreitung der Abgasgrenzwerte im realen Fahrbetrieb als solche nicht einmal auf eine unzulässige Abschalteinrichtung, geschweige denn auf ein sittenwidriges Verhalten hin (vgl. auch OLG Hamm, aaO, Rn. 34; Urt. v. 29.06.2021 – I-13 U 434/20, Rn. 75, zitiert nach juris; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.09.2021 – 24 U 208/20, Rn. 37, zitiert nach BeckRS 2021, 30025; LG Stuttgart, Urt. v. 21.05.2021 – 19 O 59/20, Rn. 101f., 111f., zitiert nach: BeckRS 2021, 15602). dd) Auch die auszugsweise vorgelegte „Applikationsanweisung Diesel“ stellt keinen greifbaren Anhaltspunkt für eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Klägerin dar. Denn aus dieser ergibt sich für Fahrzeuge mit EA 288 Motoren, die – wie der hier streitgegenständliche Pkw – ab der 22. Kalenderwoche 2016 produziert wurden, dass diese über keine Fahrkurvenerkennung verfügen. Ungeachtet dessen bieten die vorgenannten Unterlagen ohnehin keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Fahrkurvenerkennung auf dem Prüfstand dazu führt, dass gegenüber dem normalen Fahrzeugbetrieb verringerte NOx-Emissionen erzeugt werden. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerseite erfolgt erneut ins Blaue hinein. Die Beklagte hat ferner dargelegt, dass das KBA durch sie schon im Jahr 2015 über die Fahrkurvenerkennung informiert wurde. Dieses hat die Verwendung der Fahrkurvenerkennung indes nicht beanstandet, weil Untersuchungen ergeben haben, dass auch bei Deaktivierung der Funktion die Grenzwerte in den Prüfverfahren zur Untersuchung der Auspuffemissionen nicht überschritten werden. Insoweit wird auf die als Teil des Anlagenkonvoluts B 16 vorgelegte Auskunft des KBA vom 13.11.2020 Bezug genommen. Wie sich aus der von Klägerseite vorgelegten „Applikationsanweisung Diesel“ ergibt, hatte die Beklagte zwischenzeitlich gleichwohl dafür gesorgt, dass die Fahrkurvenerkennung nachträglich entfernt wird und bei Fahrzeugen, die ab der 22. Kalenderwoche des Jahres 2016 produziert werden, gar nicht erst enthalten ist. Vor diesem Hintergrund können für den maßgeblichen Zeitraum keine greifbaren Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten festgestellt werden. ee) Schließlich bieten auch die Realbetriebsmessungen der Deutschen Umwelthilfe keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 19.01.2021 – 16a U 196/19, zitiert nach BeckRS 2021, 3447). Denn die Testzyklen für die Emissionen der Fahrzeuge im Rahmen des NEFZ beruhen nicht auf Bedingungen des realen Verkehrs. Dementsprechend weist eine Überschreitung der Abgasgrenzwerte im realen Fahrbetrieb als solches nicht einmal auf eine unzulässige Abschalteinrichtung, geschweige denn auf ein sittenwidriges Verhalten hin (vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 08.06.2021 – 19 U 1567/19, Rn. 34, BeckRS 2021, 15648; Urt. v. 29.06.2021 – I-13 U 434/20, Rn. 75, zitiert nach juris; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.09.2021 – 24 U 208/20, Rn. 37, zitiert nach BeckRS 2021, 30025; LG Stuttgart, Urt. v. 21.05.2021 – 19 O 59/20, Rn. 101f., 111f., BeckRS 2021, 15602; LG Braunschweig, Urt. v. 27.08.2021 – 11 O 4990/20, Rn. 36, zitiert nach juris). Dass gesamte aufwändige Mess- und Prüfprocedere, das der Normgeber selbst vorgibt, wäre überflüssig, wenn das Fahrzeug ohnehin in keiner realen Fahrsituation die Grenzwerte überschreiten dürfte (LG Braunschweig, Urt. v. 27.08.2021 – 11 O 4990/20, Rn. 36, zitiert nach juris). ff) Schließlich vermag auch eine Bezugnahme der Klägerin auf Rückrufe im Zusammenhang mit dem Modell VW T6 der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. So hat das KBA diesen Rückruf nicht wegen des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung, sondern wegen einer sog. Konformitätsabweichung angeordnet. Bemängelt wird somit nicht, dass die zur Erlangung der Typengenehmigung vorgestellten Fahrzeuge als Vertreter für die Serie über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt haben sollen, sondern, dass es nachträglich – sei es im Rahmen der Produktion oder des Alterungsprozesses des Fahrzeuges – zu Abweichungen gekommen ist, aufgrund derer die Grenzwerte nicht mehr eingehalten werden (OLG Stuttgart, Urt. v. 19.01.2021 – 16a U 196/19, zitiert nach BeckRS 2021, 3447; OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.05.2021 – I-18 U 526/19, Rn. 36, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urt. v. 29.06.2021 – I-13 U 175/20, Rn. 70, zitiert nach juris; Urt. v. 29.06.2021 – I-13 U 434/20, Rn. 86, zitiert nach juris). Abgesehen davon hat das KBA die von der Beklagten mitgeteilte Konformitätsabweichung hinsichtlich des VW T6-Modells zum Anlass genommen, sowohl die von der Beklagten vorgeschlagene Software-​Maßnahme als auch die ursprünglichen Datenstände – gerade auch mit Blick auf das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung, u.a. einer SCR-​Dosierstrategie – zu untersuchen, ohne dabei eine unzulässige Abschalteinrichtung feststellten zu können (OLG Hamm, aaO, Rn. 87, zitiert nach juris). gg) Auch in der freiwilligen Service-Maßnahme 23X4 lässt sich kein greifbarer Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung sehen. Denn hierbei handelt es sich um eine freiwillige Maßnahme, nicht aber um einen verpflichtenden Rückruf wie beim Motor EA189. Abgesehen davon lässt sich daraus kein Rückschluss auf eine Sittenwidrigkeit im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses ziehen (OLG Hamm, Urt. v. 29.06.2021 – I-13 U 175/20, Rn. 70, zitiert nach juris). hh) Keinen greifbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bietet auch der Vortrag der Klägerin, dass die Beklagte gegenüber dem Landgericht Duisburg in dem Verfahren 1 O 231/18 die Verwendung einer unzulässigen Zykluserkennung im Motor vom Typ EA 288 zugestanden habe. Tatsächlich wurde die letztgenannte Tatsache vom Landgericht Duisburg lediglich aus prozessualen Gründen als zugestanden angesehen, ohne dass eine entsprechende ausdrückliche Erklärung der Beklagten tatsächlich erfolgt ist (LG Braunschweig, Urt. v. 27.08.2021 – 11 O 4990/20, Rn. 37). ii) Schließlich ist auch kein Vermögensschaden der Klägerin erkennbar. So hat der BGH in seinem grundlegenden Urteil zum „Dieselskandal“ festgestellt, dass ein Schaden auch im Abschluss eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug liegen kann, bei dem das Risiko der Nichtbenutzbarkeit aufgrund des zu befürchtenden Widerrufs einer erschlichenen Typengenehmigung besteht. Eine solche Ausgangslage ist für den vorliegenden Fall jedoch gerade nicht erkennbar. Denn das KBA, welches den Motor EA 288 mehrfach untersucht hat, hat gerade keinen Grund zur Beanstandung gefunden. Dies belegt, dass von vornherein das Risiko einer Nichtbenutzbarkeit nicht einmal abstrakt bestand, so dass nicht von einem objektiv wirtschaftlich nachteiligen Vertragsschluss auszugehen ist. Indem die Klagepartei dennoch weiterhin behauptet, im Motor EA 288 seien eine oder gar mehrere – vom KBA trotz mehrfacher Untersuchungen übersehene – unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut, übersieht sie, dass das KBA die für einen eventuellen Rückruf des Fahrzeugs oder Widerruf der Typengenehmigung maßgebliche Behörde ist. Das (abstrakte) Risiko eines Widerrufs reduziert sich jedoch auf 0, wenn die zuständige Behörde nach (mehrfacher) tatsächlich durchgeführter, sorgfältiger Prüfung keine unzulässige Abschaltvorrichtung festzustellen vermag (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.09.2021 – 24 U 208/20, Rn. 36, zitiert nach BeckRS 2021, 30025). b) Auch andere Anspruchsgrundlagen scheiden aus. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG kommt nicht in Betracht, da die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG nicht dem Schutz der Vermögensinteressen der Klägerin dienen (vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 08.06.2021 – 19 U 1567/19, Rn. 21, zitiert nach: BeckRS 2021, 15648; OLG Schleswig, Urt. v. 13.08.2021 – 17 U 9/21, Rn. 25, zitiert nach BeckRS 2021, 23055). Ein Betrug zu Lasten der Klägerin und damit ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB scheitert jedenfalls an der fehlenden Stoffgleichheit. Denn der Vermögensnachteil den die Klägerin durch Eingehung eines – hier unterstellt – ungewollten Vertrages über den Kauf des Fahrzeuges erlitten hätte, entspräche keinem Vorteil der Beklagten, da diese den Kaufpreis für den Pkw nicht vereinnahmt hat. Für einen sogenannten fremdnützigen Betrug bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte (vgl. auch OLG Hamm, aaO, Rn. 21; OLG Schleswig, aaO, Rn. 25). Ungeachtet dessen fehlt es auch an der substantiierten Darlegung einer Täuschungshandlung sowie auch eines entsprechenden Vorsatzes der Beklagten. Gleiches gilt für § 831 BGB. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. II /1. /a) Bezug genommen. c) In Ermangelung einer Hauptforderung entfällt auch der Zinsanspruch. 2. Der Klageantrag zu 2) ist unbegründet. Aufgrund vorstehender Erwägungen haftet die Beklagte der Klägerin nicht aufgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. 3. Der Klageantrag zu 3) ist unbegründet. In Ermangelung einer Hauptforderung steht der Klägerin gegenüber der Beklagten auch kein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: bis zum 15.10.2021 auf 28.321,63 €, danach auf 3.121,03 € (§ 48 Abs. 1 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO). Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.